POLITIK & VERWALTUNG
DIE COVID-19-PANDEMIE
Die wichtigsten Fakten Die epidemiologische Situation spitzt sich immer mehr zu und damit auch die Situation in den lokalen Spitälern. Aus diesem Grund verhängte die Landesregierung weitere einschneidende Maßnahmen und verhängte den Lockdown. Am kommenden Wochenende (20.-22.11.2020) findet hingegen ein Massentest für alle Südtiroler statt.
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um einen geht es hierbei darum, soziale Kontakte und Risikosituationen durch eine Verschärfung der Bestimmungen weiter zu vermindern. Zum anderen geht es aber auch darum, mit einer neuen Teststrategie einen Befreiungsschlag zu setzen, um aus dieser reagierenden Position, wieder in eine agierende Position zu kommen. Ab Freitag, 20. November sollen 350.000 Tests landesweit durchgeführt werden. Gemeinsam mit dem Zivilschutz sollen landesweit rund 180 Stützpunkte eingerichtet werden, an denen die Tests an mindestens 67 Prozent der Bevölkerung durchgeführt werden. Ziel ist es, Infektionsherde zu identifizieren und Ansteckungsketten zu unterbrechen. Hierzu werden wir euch noch in den nächsten Tagen noch genauer informieren.
DIE RECHTSLAGE
Die neue Verordnung des Landeshauptmannes Nr. 69/2020 vom 14. bis zum 29. November 2020 und sieht u.a. folgende Neuerungen vor: Alle wirtschaftlichen Tätigkeiten sind grundsätzlich ausgesetzt. Weiterarbeiten dürfen nur jene, die von dieser allgemeinen Aussetzung ausdrücklich ausgenommen sind. Was die zugelassenen Tätigkeiten betrifft, so gilt, dass grundsätzlich kein Kundenkontakt stattfinden darf, ausgenommen in den sozialen und sozio-sanitären Bereichen und für die Rechts- und Verwaltungsakte, bei welchen das Gesetz die Anwesenheit vorsieht. 10
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Des Weiteren müssen zusätzliche Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden: - zur Reduzierung der Anzahl an Personen muss die 1/10 Regel angewandt werden; - die Maßnahmen zur Reinigung und Desinfizierung von Arbeitsplätzen werden verstärkt; - es kann nur das Personal eingesetzt werden, das bei vom Landesgesundheitsdienst organisierten Corona-Screenings teilnimmt.
DIE WIRTSCHAFTLICHE LAGE
Welche wirtschaftlichen Tätigkeiten sind nun weiterhin zugelassen? Hier eine Auflistung einiger wichtiger Bereiche: - Tätigkeiten, die durch gemäß Verordnung des LH Nr. 68/2020 zugelassen sind. Damit ändert sich im Besonderen für den Handel nichts. - Tätigkeiten, die in Anlage 1 der aktuellen Verordnung (siehe Internet) angeführt sind. - Tätigkeiten, deren Unterbrechung die Wiederaufnahme der Produktion oder die Lieferung von Produkten, die für systemerhaltende Lieferketten notwendig sind, beeinträchtigen würde. Achtung: Solche Tätigkeiten können aufgrund begründeter Meldung an den Landeshauptmann (antrag.dm@pec.prov.bz.it, Formular: http://www.provinz.bz.it/sicherheitzivilschutz/zivilschutz/coronavirusdownloads-dokumente-zumherunterladen.asp) ohne Unterbrechung fortgeführt werden, bis zur allfälligen Aussetzung. Gewerbliche Tätigkeiten in Betriebsstätten sind auch weiterhin zulässig, wenn sie ausschließlich zur Fertigstellung von bereits bestellten Produkten dienen sowie wenn sie ohne Kundenkontakt und unter Einhaltung der verschärften Sicherheitsmaßnahmen ausgeübt werden. Dienstleistungsberufe sehen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die weitestgehende Anwendung der agilen Arbeitsmodalitäten für alle Tätigkeiten vor, die über Distanz ausgeführt werden können.
Auch die Herstellung, der Transport, der Vertrieb und die Lieferung von Medikamenten, Gesundheitstechnologie und medizinischchirurgischen Vorrichtungen sowie von Agrar- und Lebensmittelprodukten ist künftig zulässig. Zudem sind auch weiterhin die Tätigkeiten mit einem kontinuierlichen Produktionszyklus zugelassen, deren Unterbrechung zu schweren Schäden an der Anlage selbst oder zur Gefahr von Unfällen führt. Was die Baustellen betrifft, so sind diese grundsätzlich geschlossen – mit Ausnahme der folgenden: - Bauarbeiten, die nötig sind, um die Erbringung von grundlegenden öffentlichen Diensten für die Bevölkerung zu gewährleisten, sowie jene von nationalem und europäischem Interesse; - Baustellen für öffentliche Infrastrukturen; - Baustellen, um von Schadensereignissen oder Fehlfunktionen betroffene Anlagen zu sanieren, sowie alle Wartungs- und Installationsarbeiten; - Baustellen mit besonderer Dringlichkeit oder strategischer Bedeutung, deren Schließung zu nachweislich relevanten Schäden führt. Solche Baustellen können aufgrund begründeter Meldung an den Landeshauptmann (antrag.dm@pec.prov.bz.it, Formular: http:// www.provinz.bz.it/sicherheitzivilschutz/zivilschutz/coronavirusdownloads-dokumentezumherunterladen.asp - ab morgen verfügbar) ohne Unterbrechung fortgeführt werden, bis zur allfälligen Aussetzung. - Zulässig sind jedenfalls die für die Schließung der Baustellen nötigen Tätigkeiten, sowie jene, um die Baustellen und die bereits realisierten Bauarbeiten sicherzustellen; ebenso zulässig sind die durch ein einzelnes Unternehmen durchgeführten Eingriffe, bei denen es keinen Kontakt mit Dritten gibt. Was die Sicherheitsbestimmungen bei Baustellen betrifft, so gelten für diese neben den geltenden Bestimmungen und Sicherheits-