eco.nova SPEZIAL Wohnen & Lifestlye 2021

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B E I E I N E M E I N FA M I L I E N H A U S I N E I N E R SIEDLUNG DARF AUCH VOR AUSGESE TZ T WERDEN, D A S S E S A U F N AT Ü R L I C H G E WA C H S E N E M GRUND UND BEISPIEL SWEISE NICHT AUF EINER BAUSCHUT TDEPONIE ERRICHTE T WURDE. Nimmt man im Zuge der Besichtigung derartige Gebäude wie Heustadel, Schuppen oder Liftsäulen wahr, so empfiehlt es sich für den Käufer jedenfalls, nochmals zu hinterfragen, wie lange sich diese Gebäude bzw. Anlagen schon dort befinden und wer diese bisher benützt hat bzw. zu benützen berechtigt war. Nimmt der Käufer derartige Anlagen nämlich im Zuge der Besichtigung wahr, bzw. werden dem Käufer diese Anlagen bei der Besichtigung der Liegenschaft gezeigt, kann sich der Käufer, selbst wenn im Vertrag später „lastenfreie Übergabe“ steht, nicht darauf berufen, dass er diese Last nicht mit übernommen hat und er den Kaufpreis gemindert haben will, da in jedem Kaufvertrag sich gewöhnlich auch der Passus befindet „wie besichtigt und wie der Verkäufer die Liegenschaft bisher benützte oder zu benützen berechtigt war“. Wenn al-

so seit Jahrzehnten oder gar Jahrhunderten auf dem Grundstück ein Heustadel steht, der von einem Dritten bzw. dessen Rechtsvorgänger benützt wird bzw. wurde, so ist im Zweifel wohl davon auszugehen, dass eine Dienstbarkeit zu Gunsten eines Dritten besteht, auch wenn man dazu im Lastenblatt des Grundbuches nichts findet. Bei dem Kauf eines Baugrundstückes ist neben der Flächenwidmung als Bauland bzw. der Zulässigkeit der Bebaubarkeit grundsätzlich auch ein nichtkontaminiertes Erdreich, das dessen Deponierung auf übliche (kostengünstige) Weise ermöglicht, eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft. Ferner ist auch die in den Vertragsgesprächen genannte Größe der Liegenschaft, wenn sie für die Bildung des Kaufpreises maßgeblich war, eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft. Beim Kauf eines Hauses oder

einer Eigentumswohnung kann der Käufer davon ausgehen, dass die Quadratmeterangaben über die Wohnfläche stimmen. Auch statische Probleme oder eine defekte Feuchtigkeitsisolierung widersprechen den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Bei einem Einfamilienhaus in einer Siedlung darf auch vorausgesetzt werden, dass es auf natürlich gewachsenem Grund und beispielsweise nicht auf einer Bauschuttdeponie errichtet wurde. Der Verkäufer hat jedenfalls für alle ausdrücklich zugesagten als auch für aus der Natur des Geschäftes herrührenden Eigenschaften des Kaufobjektes Gewähr zu leisten, also im Falle von derartigen Sach- und/ oder Rechtsmängeln dafür einzustehen. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer ungewöhnliche Mängel oder Lasten verschweigt oder fälschlich vorgibt, dass die Sache zu einem

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