AHV NRW Magazin 2020

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Der zollrechtliche und außenwirtschaftsrechtliche Ausführer ein Dauerthema! Text: Rima Hannemann-Kacik und Nathalie Harksen „Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen“. Dieses Sprichwort könnte man durchaus auch auf die Entwicklung des Ausführerbegriffs beziehen – zumindest sofern es den zollrechtlichen Ausführer angeht. Kaum ein anderes so wesentliches In­ stitut aus dem Zollrecht hat in der letzten Zeit so viel Kritik in der Praxis erfahren (müssen). Zwar bemühen sich die EU-Kommission und die deutsche Zollverwaltung um Erleichterungen bei der Bestimmung des richtigen Ausführers. Allerdings gelingt dies – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – nur bedingt. Als Trostpflaster mag man dabei hinnehmen, dass die Situation in den übrigen Mitgliedstaaten der Union hinsichtlich des genauen Verständnisses zum zollrechtlichen Ausführer ebenfalls schwierig ist. Der zollrechtliche Ausführer Der zollrechtliche Ausführer wird – nach Änderung der Definition am 30.07.2018 – gem. Art. 1 Nr. 19 UZK-DelVO (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABlEU Nr. L 343 v. 29.12.2015, S. 1 ff.) seit dem 31.7.2018 wie folgt definiert: „,Ausführer“ ist a. eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden; b. in anderen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt: i. eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat; ii. wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist.“ Maßgeblich für die Bestimmung des Ausführers aus der Sicht von Unternehmen im Bereich der gewerblichen Ausfuhr ist Buchstabe b), wobei die beiden Alternativen i) und ii) (zwingend) nacheinander zu prüfen sind. Mit dieser neuen Definition ist insoweit eine Erleichterung geschaffen worden, als dass die Voraussetzung in der ursprünglichen, vom 1.5.2016 bis 30.7.2018 gültigen Fassung, wonach über die Unionsansässigkeit und das Bestimmen hinaus die Person auch Vertragspartei des Empfängers im Drittland sein musste, weggefallen ist. Damit sollte die neue Bestimmung weniger restriktiv sein - allerdings ergeben sich aus der neuen Ausführerdefinition nunmehr weitere Fragestellungen. Allein die Anforderung der zwingenden Unionsansässigkeit ist zwar rechtlich deutlich, aber stellt drittländische Ausfuhrwillige vor praktische ▶ ahv nrw magazin 2020

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