AUS DEM RATHAUS H.-S./NOVEMBER 2021
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Streuen und Räumen: Sicher durch den Winter Damit Fußgänger*innen und Fahrzeuge sicher durch den Winter kommen, müssen Gemeinde und Bürger*innen zusammenhelfen. Die Gemeinde leistet den Winterdienst auf den Straßen, soweit für diese nicht der Landkreis zuständig ist. Sie als Anlieger sind verpflichtet, die Gehwege vor Ihrem Grundstück und die Zugänge zu Ihrem Haus von Schnee freizuhalten und bei Eis- und Schneeglätte zu bestreuen. Die Details dazu sind unter anderem in der neuen Verordnung der Gemeinde über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter festgehalten. Zum Räumen und Streuen sind Sie in der Zeit von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab
8 Uhr verpflichtet. Bei starkem und wiederkehrendem Schneefall oder bei Glatteis in der Nacht müssen Sie jedoch auch außerhalb dieser Zeiten und eventuell mehrmals am Tag für freie oder gestreute Wege sorgen. Geräumt werden müssen die Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite – das ist mindestens ein Meter, im Idealfall sogar 1,50 Meter, damit Fußgänger*innen zum Beispiel auch an einem Kinderwagen noch gut vorbeikommen. Wenn Sie zum Räumen eine Schneefräse benutzen, so kann diese aus Lärmschutzgründen nur von Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr zum Einsatz kommen. Bei Eis- und Schneeglätte ist es aus Gründen des Umweltschutzes grundsätzlich verboten, mit Salz oder anderen auftauenden Stoffen zu streuen. Erlaubt ist Tausalz nur in Ausnahmefällen, z.B. bei Eisregen, oder an besonders gefährlichen Stellen wie z.B. Treppen oder starken Steigungen. Als umweltfreundliche Stoffe verringern folgende abstumpfende Stoffe die Rutschgefahr: Splitt, Granulat, Sand, Kalkstein, Asche, Ton oder Holzspäne. Splitt können Sie auch in haushaltsüblichen Mengen aus den Splittkisten der Gemeinde entnehmen. Diese finden Sie an den folgenden Stellen: - Brunnhofstraße/ Ecke Lindenstraße