ORTSCHRONIK H.-S./MÄRZ 2021
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Grenzbegehung in der neuen Amtszeit – der Anfang ist geschafft Wie heißt es in Artikel 12 Abs. 1 Satz 3 des Abmarkungsgesetzes, (Zitat) „Auf Anordnung des Ersten Bürgermeisters (soll hier gesagt sein: der Ersten Bürgermeisterin) nehmen die Feldgeschworenen Grenzbegehungen vor.“ Feldgeschworener, ein etwas sperriges Wort, das sicher den meisten Lesern und nicht wenigen Grundstückseigentümern, die das speziell ja betrifft, nicht geläufig sein dürfte. Deshalb nehme ich die Grenzbegehung vom Oktober letzten Jahres, der ersten, die in die Amtszeit der Ersten Bürgermeisterin Mindy Konwitschny gefallen ist, zum Anlass, einiges über das uralte Recht der sog. Feldgeschworenen (es gibt dafür eine ganze Reihe anderer historischer Bezeichnungen z.B. Siebener, Steinsetzer) zu berichten. Feldgeschworene leisten eine wesentliche Mitwirkung bei der Vermessung und Abmarkung vor Ort. Es sind ehrenamtlich tätige, ortsansässige Bürger, die eine wichtige Mittlerfunktion zwischen der Behörde und dem Bürger erfüllen. Das Amt des Feldgeschworenen ist eines der ältesten noch erhaltenen Ämter der kommunalen Selbstverwaltung. Feldgeschworene wirken bei der Kennzeichnung von Grundstücksgrenzen mit. Sie setzen Grenzsteine höher oder tiefer, wechseln beschädigte Grenzzeichen aus und entfernen Grenzzeichen. Als Hüter der Grenzen und Abmarkungen im Gemeindegebiet arbeiten sie eng mit Vermessungsbeamten zusammen. Auf Anordnung des Bürgermeisters nehmen die Feldgeschworenen Grenzbegehungen vor. Die Gemarkungsgrenze wird abgelaufen und die Grenzsteine werden auf ihre Vollständigkeit hin geprüft. Fehlende Gemarkungssteine werden neu gesetzt. Für die Feldgeschwore-
nen sind diese Grenzbegehungen nach der Feldgeschworenenbekanntmachung vorgeschrieben. Die Wahlen von Feldgeschworenen sind im Abmarkungsgesetz des Freistaats Bayern festgelegt. Demnach werden neue Feldgeschworene jeweils durch bereits vereidigte Feldgeschworene gewählt. Häufig wird dabei das Amt innerhalb einer Familie an die nächste Generation „weitervererbt". Die Feldgeschworenen können die Lage der Grenzpunkte mit geheimen Zeichen kennzeichnen. Diese werden auch Unterlagen, Beleg, Zeugen oder Geheimnis genannt. Diese Siebenerzeichen sind meist besonders geformte und vielfach auch beschriftete Zeichen aus dauerhaftem Material, wie z. B. gebranntem Ton, Glas, Porzellan oder Metall. Sie werden im Bereich des Grenzsteins in einer bestimmten, nur den Feldgeschworenen bekannten Anordnung ausgelegt. Die Art, wie diese Zeichen angeordnet werden, bezeichnet man als „Siebenergeheimnis". An der Form und der Lage der Zeichen erkennen die Feldgeschworenen, ob der Stein verändert wurde. Das Siebenergeheimnis wird nur mündlich an vereidigte Feldgeschworene weitergegeben und muss unbedingt gewahrt werden. Gewählt werden können Mitbürger ab 18 Jahren. Traditionell waren Siebener reine Männergruppierungen. Heute sind Frauen nicht mehr von dem Amt ausgeschlossen. Siebener behalten das Amt auf Lebenszeit. Wenn sie körperlich nicht mehr zur aktiven Mitarbeit in der Lage sind, sind sie weiterhin beratend tätig. Der Name „Siebener" geht darauf zurück, dass ursprünglich jeweils sieben Feldgeschworene in einer Gemarkung tätig waren. Diese Mitgliederzahl ist heute nicht mehr bindend. In