Nr. 2
Besichtigung der Tatorte, Aufnahme des Tatbestandes und Bergung der Leichen auf dem Säntis 1) Bericht von Eugen Moser, Polizeichef von Appenzell Ausserrhoden Herisau, den 28. Februar 1922. An die Polizeidirektion
APPENZELL I.-RH. In der Nacht vom 25./26. ds. wurde der Unterzeichnete von Herrn Prof. Dr. A. de Quervain namens der Schweiz. Meteorologischen Zentralanstalt Zürich ersucht, bei der Tatbestandes-Aufnahme in dem angenommenen Doppelmord auf dem Säntis mitzuwirken. Diesem Ersuchen wurde für den Fall, dass kein kompetentes Untersuchungsorgan anwesend sein sollte, entsprochen, wie auch aus dem Grunde, dass bezüglich des Fundesortes der einen Leiche unter Umständen auch der Kanton Appenzell A.-Rh. in Frage kommen könnte. In Begleitung der Herren Prof. de Quervain und Dr. med. Eggenberger, Spitalarzt in Herisau, welch letzterer sich für die Vornahme der Legalin spektion zur Verfügung gestellt hatte, verfügte sich der Unterzeichnete am Morgen des 26. ds. nach Wasserauen. Dort trafen wir die aus 15 Mann bestehende Hilfskolonne, sowie die Landjäger Koch in Appenzell und Waldburger in St. Gallen zum Abmarsch bereit. Da kein Untersuchungsorgan anwesend war, schloss sich der Unterzeichnete mit den genannten Herren der Hilfskolonne an, welche um 5 Uhr aufbrach. Der Weg führte bei ziemlich guten Schneeverhältnissen über Seealp, Messmer, Wagenlücke nach dem Säntis, welcher von der letzten Partie ewas vor 12 Uhr erreicht wurde. Beim Aufstieg beobachteten wir eine vom Säntis gegen den Grünbühl führende schmale Skispur, die sich in einer Mulde verlor und die unzweifelhaft vom letzten Besucher des Säntis herrührte. Im Beisein von Landjäger Koch nahm der Unterzeichnete um 12.30 Uhr den Tatbestand auf, nachdem demselben eine kurze Besichtigung der Tatorte vorausgegangen war. Dabei musste konstatiert werden, dass bei einem Tatorte bereits Veränderungen vorgenommen worden waren, die eine genaue Wiedergabe des wirklichen Tatbestandes zum Teil verunmöglichten. An dieser Verunmöglichung trägt die viertägige Gefangenhaltung des Hundes im Bureau bei der einen Leiche die Hauptschuld, indem dadurch der wirkliche Tatbestand durch die angerichtete Unordnung – Herunterzerren von Gegenständen, Umwerfen der Stühle usw. – eine derartige Verände110