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Schäden durch Krähen

Schadensfeststellung „zum Erntezeitpunkt“ erfolgt, da die Schadstellen mit den umgebrochenen Maispflanzen wesentlich einfacher „hinter dem Mähdrescher“ auszumessen sind. Diese einfachere Schadensfeststellung birgt aber für den Geschädigten die Gefahr, dass der Wildschaden z.B. durch Witterungsereignisse (Hagel) überlagert wird und der eigentliche Wildschaden vielleicht nicht mehr feststellbar ist (ein neu hinzugekommener Schaden ist dabei wiederum innerhalb zweier Wochen beim Jagdausübungsberechtigten anzumelden). Für den Jagdpächter wiederum besteht die Gefahr, dass andere Schädigungen (z.B. Käferfraß, aufgrund Instabilität umgefallene Maispflanzen etc.) zum Erntezeitpunkt nicht mehr vom Wildschaden differenziert werden können und dies auch als Wildschaden eingestuft wird. Klären sie Wildschäden daher am besten so rasch als möglich und nötigenfalls im Schlichtungsverfahren – für ein gedeihliches Miteinander mit ihrem Vertragspartner!

Schäden durch Krähen – was ist zu beachten?

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Schäden durch Krähen nehmen gebietsweise massiv zu, nicht nur in Niederösterreich, sondern auch in anderen Bundesländern. Die intelligenten Rabenvögel delektieren sich gerne in Erdbeer- und Gemüsefeldern, zunehmend aber auch in Maisschlägen und an Siloballen. Krähenschäden können teuer werden, sind aber nicht immer ersatzpflichtig!

Generell ist vorauszuschicken, dass ein Krähenschaden schwer nachzuweisen ist, sofern man die Krähen nicht direkt beobachtet und empfohlener Weise fotografisch festhält. Im Schadensfall wird der Geschädigt glaubhaft machen müssen, dass es sich um einen Wildschaden durch Aaskrähen (Rabenkrähe und Nebelkrähe), die dem NÖ Jagdgesetz unterliegen, handelt. Die Saatkrähe ist nicht Wild nach dem NÖ Jagdgesetz, sie untersteht dem Naturschutzgesetz und von ihr verursachte Schäden sind daher nicht wildschadenersatzpflichtig! Tritt ein Aaskrähen-Schaden an im Freien gelagerten Siloballen (durch Anpicken der Folie) ein, so gelten diese Siloballen als „eingebrachtes landwirtschaftliches Erzeugnis“ und der Schaden ist nicht ersatzpflichtig. Der Eigentümer darf seine Felder und sein im Freien gelagertes Erntegut jedoch entsprechend schützen wie etwa durch Vogelscheuchen, Gasschussgeräte, Ultraschallgeräte, Blinkleuchten und anderes mehr. Typische Schadensbilder der Krähen (zusätzlich zum Fotobeweis) sind beispielsweise: eindeutige Fußabdrücke (Geläufe) am Boden – gute Unterscheidbarkeit zu Fasan, Taube und Co; am Feld oder auch im Bereich von Siloballen punktuell konzentriertes Geschmeiß (Kot) – gute Unterscheidbarkeit zu Fasan, Taube und Co; an Maiskolben von den Krähen streifenweise abgezogene Lieschblätter – Fasane und Tauben picken durch die Lischblätter durch; auch auf den Pflanzen von den Krähen hinterlassenes Geschmeiß – Fasane und Tauben verkoten die Pflanzen nicht. Wurden die Aaskrähen eindeutig als Schadensverursacher festgestellt, ist mit der Schadensbewertung so zu verfahren, wie in meinem Journal-Beitrag „Mais“ exemplarisch abgehandelt – es müssen der Ernteertrag und Ernteverlust festgestellt werden.

Handelt es sich um ein Erdbeerfeld mit mehrwöchigem Ernte-/Ertragsverlauf oder um ein Gemüsefeld mit mehreren Erntezeitpunkten, so ist die Ertragsverlustfeststellung sehr schwierig und oft auch sehr ungenau. In diesen Fällen empfiehlt es sich immer der objektiven Bewertung eines Schlichters (der bekanntlich bei erfolglosem Vergleich zwischen Landwirt und Jagdpächter von der Behörde entsendet wird) zu vertrauen!

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