Jagdjournal Oktober 2020

Page 21

Blick ins Revier und Hegeringe Schadensfeststellung „zum Erntezeitpunkt“ erfolgt, da die Schadstellen mit den umgebrochenen Maispflanzen wesentlich einfacher „hinter dem Mähdrescher“ auszumessen sind. Diese einfachere Schadensfeststellung birgt aber für den Geschädigten die Gefahr, dass der Wildschaden z.B. durch Witterungsereignisse (Hagel) überlagert wird und der eigentliche Wildschaden vielleicht nicht mehr feststellbar ist (ein neu hinzugekommener Schaden ist dabei wiederum innerhalb zweier Wochen beim Jagdausübungsberechtigten anzumelden). Für den Jagdpächter wiederum besteht die Gefahr, dass andere Schädigungen (z.B. Käferfraß, aufgrund Instabilität umgefallene Maispflanzen etc.) zum Erntezeitpunkt nicht mehr vom Wildschaden differenziert werden können und dies auch als Wildschaden eingestuft wird. Klären sie Wildschäden daher am besten so rasch als möglich und nötigenfalls im Schlichtungsverfahren – für ein gedeihliches Miteinander mit ihrem Vertragspartner!

Schäden durch Krähen – was ist zu beachten? Schäden durch Krähen nehmen gebietsweise massiv zu, nicht nur in Niederösterreich, sondern auch in anderen Bundesländern. Die intelligenten Rabenvögel delektieren sich gerne in Erdbeer- und Gemüsefeldern, zunehmend aber auch

in Maisschlägen und an Siloballen. Krähenschäden können teuer werden, sind aber nicht immer ersatzpflichtig!

Krähen streifenweise abgezogene Lieschblätter – Fasane und Tauben picken durch die Lischblätter durch; auch auf den Pflanzen von den Krähen hinterlassenes Geschmeiß – Fasane und Tauben verkoten die Pflanzen nicht. Wurden die Aaskrähen eindeutig als Schadensverursacher festgestellt, ist mit der Schadensbewertung so zu verfahren, wie in meinem Journal-Beitrag „Mais“ exemplarisch abGenerell ist vorauszuschicken, dass gehandelt – es müssen der Ernteerein Krähenschaden schwer nachzu- trag und Ernteverlust festgestellt weisen ist, sofern man die Krähen werden. nicht direkt beobachtet und empfohlener Weise fotografisch festhält. Im Schadensfall wird der Geschädigt glaubhaft machen müssen, dass es sich um einen Wildschaden durch Aaskrähen (Rabenkrähe und Nebelkrähe), die dem NÖ Jagdgesetz unterliegen, handelt. Die Saatkrähe ist nicht Wild nach dem NÖ Jagdgesetz, sie untersteht dem Handelt es sich um ein Erdbeerfeld Naturschutzgesetz und von ihr ver- mit mehrwöchigem Ernte-/Ertragsursachte Schäden sind daher nicht verlauf oder um ein Gemüsefeld wildschadenersatzpflichtig! Tritt ein mit mehreren Erntezeitpunkten, Aaskrähen-Schaden an im Freien so ist die Ertragsverlustfeststellung gelagerten Siloballen (durch Anpi- sehr schwierig und oft auch sehr cken der Folie) ein, so gelten diese ungenau. In diesen Fällen empfiehlt Siloballen als „eingebrachtes land- es sich immer der objektiven Bewirtschaftliches Erzeugnis“ und der wertung eines Schlichters (der beSchaden ist nicht ersatzpflichtig. kanntlich bei erfolglosem Vergleich Der Eigentümer darf seine Felder zwischen Landwirt und Jagdpächter und sein im Freien gelagertes Ernte- von der Behörde entsendet wird) zu gut jedoch entsprechend schützen vertrauen! wie etwa durch Vogelscheuchen, Gasschussgeräte, Ultraschallgeräte, Alle Bilder von Pixabay.com Blinkleuchten und anderes mehr. Typische Schadensbilder der Krähen (zusätzlich zum Fotobeweis) sind beispielsweise: eindeutige Fußabdrücke (Geläufe) am Boden – gute Unterscheidbarkeit zu Fasan, Taube und Co; am Feld oder auch im Bereich von Siloballen punktuell konzentriertes Geschmeiß (Kot) – gute Unterscheidbarkeit zu Fasan, Taube und Co; an Maiskolben von den

21


Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.