Kammern und KV Wichtige Informationen zur Anwendung der elektronischen Patientenakte
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ePA-Fortbildung
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ie Landesärztekammer möchte mit dieser hoch qualifiziert besetzten Fortbildung ihren Teil dazu beitragen, die Möglichkeiten der elektronischen Patientenakte (ePA) den Ärztinnen und Ärzten näher zu bringen und wichtige Informationen zur Anwendung zu vermitteln. Neben einer allgemeinen Vorstellung des Aufbaus und der Funktionen der ePA wird zunächst aus ärztlicher Sicht ein Blick auf die Einsatzmöglichkeiten geworfen. Anschließend wird die ePA einer juristischen Betrachtung unterworfen. Die abschließende Frage- und Antwortrunde hat das Ziel, alle mit der ePA verbundenen Fragen, einschließlich Haftungsfragen, zu beantworten. Seit Beginn des Jahres 2021 sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ihren Mitgliedern eine elektronische Patientenakte kostenlos als App zur Verfügung zu stellen. Dabei muss der Versicherte selbst
aktiv werden und bei seiner Krankenkasse zunächst einen Zugang für die Nutzung der ePA beantragen (opt-inVerfahren). Fehlende technische Voraussetzungen in den Praxen und Kliniken, ein gegenwärtig minimalistischer inhaltlicher Aufbau, fehlende elektronische Gesundheitskarten der Generation 2 bei den Patienten erschweren die flächendeckende Verbreitung und Anwendung der ePA. Die tatsächlichen Nutzerzahlen sind daher bis heute äußerst gering; sie liegen derzeit bei zirka 0,4 Prozent aller gesetzlich Versicherten. Dennoch soll die ePA ein zentraler Baustein des künftigen Gesundheitswesens werden. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen hat sich in seinem Gutachten für den flächendeckenden Einsatz der ePA ausgesprochen, da durch den zeitnahen Zugang zu strukturierten und konsistenten Informati-
onen eine bedarfsgerechte und koordinierte Versorgung ermöglicht werden kann. Die neue Bundesregierung sieht in ihrem Koalitionsprogramm vor, die Nutzung der ePA durch die Umstellung auf ein opt-out-Verfahren zu fördern. Die zweite Ausbaustufe der ePA, inklusive eines feingranularen Rechtesystems, steht für das Jahr 2022 an. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zahl der Patienten, die eine ePA nutzen wollen, in den nächsten Wochen und Monaten steigen wird. Aufgrund eines bestehenden EU React Förderprojekts wird diese mit zwei Punkten anerkannte Fortbildung für Ärztinnen und Ärzte kostenfrei angeboten. Sie findet statt am 15. Februar 2022 von 19.30 bis 21.00 Uhr. Die Anmeldung erfolgt über das Portal der Landesärztekammer (www.aerztekammer-bw.de/portal e Login e Fortbildungsanmeldung/ -angebot).
Patientenaufklärung kann ausschließlich mündlich erfolgen
Corona-Auffrischungsimpfung
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ie Corona-Impfkampagne nahm Anfang Dezember wieder deutlich an Fahrt auf. Angesichts der Herausforderung, in kurzer Zeit möglichst viele Personen zu impfen, ist es wichtig, dass sich die Ärztinnen und Ärzte sowie ihre mithelfenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die fachliche Aufklärung der Patientinnen und Patienten und den eigent lichen Impfprozess konzentrieren können. Insbesondere bei Wiederholungsimpfungen ist nach Überzeugung der Bundesärztekammer der aus der Ärzteschaft geäußerte Wunsch nachvollziehbar, die begleitenden Impfdokumentationen auf ein notwendiges Mindestmaß zu beschränken. Dazu hat die Bundesärztekammer Anfang Dezember mitgeteilt, dass insbesondere bei Auffrischungsimpfungen („Boostern“) mit dem gleichen Impfstoff (Wiederholungs-
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impfung) aus rechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine ausschließlich mündliche Aufklärung bestehen: „Diese muss dann mit einem kurzen Vermerk in der Patientenakte dokumentiert werden. Insbesondere wenn die Aufklärung bei der ersten beziehungsweise zweiten Impfung durch dieselbe Ärztin, denselben Arzt oder dieselbe Einrichtung durchgeführt wurde und die Patientin oder der Patient in der Praxis bekannt ist, kann darauf im Aufklärungsgespräch Bezug genommen werden“, heiß es in einem Schreiben der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer. Wichtig ist: Auch bei Wiederholungsimpfungen ist stets eine kurze Anamnese durchzuführen: Die Patientin oder der Patient ist insbesondere zu befragen, ob bei den ersten Impfungen Nebenwirkungen beziehungsweise Impfkomplikationen auf-
getreten sind oder in der Zwischenzeit neue Erkrankungen diagnostiziert wurden, aus denen sich gegebenenfalls eine Kontraindikation für die Wiederholungsimpfung ergeben kann. Bei bekannten Vorerkrankungen ist zudem gegebenenfalls eine erneute Risiko-Nutzen-Abwägung vor der Wiederholungsimpfung vorzunehmen, bei der insbesondere auch über zwischenzeitlich neu bekannt gewordene Nebenwirkungen beziehungsweise Impfkomplikationen aufzuklären ist. Wie bei jeder Aufklärung muss sich die Ärztin beziehungsweise der Arzt vergewissern, dass die Patientinnen und Patienten die Aufklärung verstanden haben und ihnen Gelegenheit zu Nachfragen geben. Das ist umso wichtiger, je länger die letzte Impfung zurückliegt oder bei der Erst- oder Zweitimpfung ein anderer mRNAImpfstoff verabreicht wurde.