gen ergänzt werden: In rechtlicher Hinsicht z. B. durch „Besondere Vertragsbedingungen BIM“ (BIM-BVB), technisch durch verbindliche Auftraggeber-Informations-Anforderungen (AIA) sowie einen projektspezifischen BIM-Abwicklungs-Plan (BAP). Diese Dokumente sollten als einheitliche Anlage zu allen Projektverträgen beigefügt werden und dienen so als obligatorische, gemeinsame Arbeitsbasis. Denn Ziel ist letztlich, BIM über den gesamten Lebenszyklus einer Immobilie einzusetzen und eine baubegleitende Planung vermeiden zu können. BIM-Datenmodelle fallen grundsätzlich – ebenso wie herkömmliche Planungen – unter den urheberrechtlichen Werkschutz. Dieser setzt eine gewisse Gestaltungshöhe voraus. Die kooperative Planungsmethode kann jedoch mehr Fälle der geschützten Miturheberschaft erzeugen (§ 8 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, UrhG). Entscheidend ist, mit den vorhandenen gesetzlichen Instrumenten klare vertragliche Vereinbarungen für ein ganzheitliches, sicheres und fehlerfreies Planen, Bauen und Betreiben von Immobilien abzuschließen. BIM und Vergaberecht In Übereinstimmung mit der europäischen Vergabe-Richtlinie sieht die deutsche Vergabeverordnung vor: Öffentliche Auftraggeber können bei Bauleistungen und Wettbewerben das Nutzen elektronischer Mittel für die Datenmodellierung verlangen. Zudem gewinnen Aspekte der Nachhaltigkeit an Bedeutung, was z. B. Vorgaben der Städte Frankfurt am Main und Heidelberg dokumentieren.
BIM-Leistungen können also von öffentlichen Auftraggebern eingefordert und entsprechende BIM-bezogene Eignungsund Zuschlagskriterien festgelegt werden. Hierbei ist das Gebot einer produktneutralen Ausschreibung zu beachten. Dieses wird in der Regel dazu führen, dass öffentliche Projekte mit offenen BIM-Standards (Open BIM) realisiert werden. Das Bundesbauministerium setzt bei Hochbauten mit einem geschätzten Kostenvolumen ab fünf Millionen Euro auf BIM, das Bundesverkehrsministerium generell. Produktneutrale und VOB-gerechte Ausschreibungstexte bieten beispielsweise die STLB-Bau - Dynamische BauDaten®. BIM und Betreiberverantwortung Sind alle für die Nutzung notwendigen Daten bereits im 3D-Gesamtmodell vorhanden, können sie bei Verwendung des IFC-Formats vom Betrieb vollständig und automatisch erkannt, importiert und validiert werden. Das heißt, ohne zeit- und arbeitsintensive Informationsbeschaffung und anschließender manueller Dateneingabe bei schon laufender Nutzung. Damit entfällt für die am Bau Beteiligten die bisher lästige Pflicht, diese Unterlagen später speziell aufzubereiten und prüfen zu müssen. Im Gegenzug erhält der Bauherr die Sicherheit, dass die Inbetriebnahme rechtskonform abläuft. Diesen Nachweis hat er nicht, wenn die Betreiberverantwortung erst im Nachhinein aufgebaut wird. Einen vom Betrieb aus gedachten Entwurf bezeichnet man als „Reverse Engineering“. Er bietet die Chance, von Anfang an die BIM-Ziele und -Anwendungsfälle des Auftraggebers für ein spezifisches Projekt in den Mittelpunkt zu stellen.
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