Was ist neu? Änderung der Sächsischen GAP-Anforderungenverordnung – gültig ab 2022 Anerkennung von Gräben bis zwei Meter Breite als Teil der beihilfefähigen Fläche Innerhalb von Feldblöcken liegende Gräben, die eine Breite von zwei Meter, gemessen ab Böschungsoberkante, nicht überschreiten, werden als Teil der beihilfefähigen Gesamtfläche des Feldblocks anerkannt, soweit sie unbefestigt sind. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Gräben ganzjährig Wasser führen. Darüber hinaus werden Hecken mit einer Länge von unter zehn Metern, Feldgehölze mit einer Fläche von unter 50 Quadratmetern, Baumreihen mit weniger als fünf Bäumen oder einer Länge von unter 50 Metern sowie Einzelsträucher als Teil der beihilfefähigen Gesamtfläche des Feldblocks anerkannt, sofern sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten. Ausgleichszulage Ende der Phasing Out Zahlungen Die mit der Übergangverordnung EU (VO) Nr. 2020/2220 geschaffene Möglichkeit, die Zahlung des Phasing Out um das Antragsjahr 2021 zu verlängern, ist beendet. Im Jahr 2022 wird es keine Phasing Out Zahlungen mehr geben. Direktzahlungen Zahlungsansprüche Das Antragsjahr 2022 ist das letzte Jahr, in dem Sie für den Erhalt von Direktzahlungen Zahlungsansprüche besitzen müssen. Ab dem Antragsjahr 2023 wird es keine Zahlungsansprüche mehr geben, das heißt, diese sind ab dann nicht mehr Grundlage der Gewährung von Direktzahlungen (§ 4 Abs. 2 GAPDZG). Alle Zahlungsansprüche verlieren ab dem 01. Januar 2023 ihre Gültigkeit. Bitte achten Sie eigenverantwortlich beim Handel (Kauf, Verkauf, Pacht) von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2022 auf die rechtzeitige Einhaltung der Termine (siehe Punkt 1.4.2). Aus einem Handel nach dem 01. Juni 2022 und daraus ggf. entstehenden finanziellen Schäden entstehen Ihnen keine Schadensersatzansprüche gegenüber den Behörden. Förderrichtlinie ISA/2021 Letztmalige Neuantragstellung Im Antragsjahr 2022 besteht letztmalig die Möglichkeit, neu in die Förderrichtlinie ISA/2021 einzusteigen. Sie können sowohl ISA-Maßnahmen auf Ackerland als auch Grünlandschläge in der entsprechenden Förderkulisse neu beantragen. Zudem sind Flächenzugänge bei bestehenden Verpflichtungen (ISA-Streifen und Grünlandschläge) im Rahmen der bestehenden Regelungen zulässig.
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