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Was ist neu?

Änderung der Sächsischen GAP-Anforderungenverordnung – gültig ab 2022 Anerkennung von Gräben bis zwei Meter Breite als Teil der beihilfefähigen Fläche

Innerhalb von Feldblöcken liegende Gräben, die eine Breite von zwei Meter, gemessen ab Böschungsoberkante, nicht überschreiten, werden als Teil der beihilfefähigen Gesamtfläche des Feldblocks anerkannt, soweit sie unbefestigt sind. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Gräben ganzjährig Wasser führen.

Darüber hinaus werden Hecken mit einer Länge von unter zehn Metern, Feldgehölze mit einer Fläche von unter 50 Quadratmetern, Baumreihen mit weniger als fünf Bäumen oder einer Länge von unter 50 Metern sowie Einzelsträucher als Teil der beihilfefähigen Gesamtfläche des Feldblocks anerkannt, sofern sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten.

Ausgleichszulage Ende der Phasing Out Zahlungen

Die mit der Übergangverordnung EU (VO) Nr. 2020/2220 geschaffene Möglichkeit, die Zahlung des Phasing Out um das Antragsjahr 2021 zu verlängern, ist beendet. Im Jahr 2022 wird es keine Phasing Out Zahlungen mehr geben.

Direktzahlungen Zahlungsansprüche

Das Antragsjahr 2022 ist das letzte Jahr, in dem Sie für den Erhalt von Direktzahlungen Zahlungsansprüche besitzen müssen. Ab dem Antragsjahr 2023 wird es keine Zahlungsansprüche mehr geben, das heißt, diese sind ab dann nicht mehr Grundlage der Gewährung von Direktzahlungen (§ 4 Abs. 2 GAPDZG). Alle Zahlungsansprüche verlieren ab dem 01. Januar 2023 ihre Gültigkeit. Bitte achten Sie eigenverantwortlich beim Handel (Kauf, Verkauf, Pacht) von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2022 auf die rechtzeitige Einhaltung der Termine (siehe Punkt 1.4.2). Aus einem Handel nach dem 01. Juni 2022 und daraus ggf. entstehenden finanziellen Schäden entstehen Ihnen keine Schadensersatzansprüche gegenüber den Behörden.

Förderrichtlinie ISA/2021 Letztmalige Neuantragstellung

Im Antragsjahr 2022 besteht letztmalig die Möglichkeit, neu in die Förderrichtlinie ISA/2021 einzusteigen. Sie können sowohl ISA-Maßnahmen auf Ackerland als auch Grünlandschläge in der entsprechenden Förderkulisse neu beantragen. Zudem sind Flächenzugänge bei bestehenden Verpflichtungen (ISA-Streifen und Grünlandschläge) im Rahmen der bestehenden Regelungen zulässig.

Förderrichtlinie AUK/2015 Korrekturpunkte Naturschutz (KPN)

Aufgrund der neuen Förderperiode ab 2023 sind Änderungshinweise für die Grünland-Förderkulisse durch Setzen eines Korrekturpunktes Naturschutz (KPN) nicht mehr zugelassen.

Wegfall der Vorankündigung für die Vorhaben AL.2, AL.5a und feldlerchengerechte Bewirtschaftung

Da die Förderrichtlinie AUK/2015 zum Ende des Jahres 2022 ausläuft, ist die Vorankündigung der Vorhaben AL.2, AL.5a sowie die feldlerchengerechte Bewirtschaftung bis zum 14. Oktober nicht mehr erforderlich.

AUNaP Anpassungen zum Übergang in die neue Förderperiode

Zur Gewährleistung eines unmittelbaren Übergangs in die Förderung von neuen Verpflichtungen der 2. Säule sowie der künftigen Ökoregelungen der 1. Säule werden die auslaufenden Verpflichtungen der Förderrichtlinien AUK/2015, ÖBL/2015 und TWN/2015 zum 31.12.2022 beendet. Verpflichtungen der Förderrichtlinien AUK/2015 und ÖBL/2015, die eine längere Laufzeit haben, werden sanktionsfrei ebenfalls zum 31.12.2022 beendet, um auch hier einen ungehinderten Einstieg in die künftigen Förderungen der 1. und 2. Säule ab 2023 gewährleisten zu können.

Die Prämien können in voller Höhe ausgezahlt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Neue Verpflichtungen der nachfolgenden Förderrichtlinien können ab 01.01.2023 eingegangen werden. Hierfür muss neu ein vorgeschalteter Teilnahmeantrag eingeführt werden, welcher erstmalig im IV. Quartal bis spätestens 31.12.2022 über DIANAweb einzureichen ist.

Neue DIANAweb-Funktionalitäten Neue Schaltflächen stehen zur Verfügung

Für die Antragstellung 2022 wurde DIANAweb mit neuen Funktionalitäten ausgestattet. Die Schaltfläche Übernahme der Geometrie als ISA macht es möglich, Geometrien aus anderen Ebenen (z.B. hinzugeladene Shapes) in das aktuelle Antragsjahr zu übernehmen. Für die Funktion An andere Geometrie schnappen steht zukünftig eine eigene Schaltfläche zur Verfügung.

Wichtige Änderungen bei Cross Compliance im Jahr 2022 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (GAB 10)

Eine neue Fassung der Pflanzenschutzanwendungs-Verordnung (PflSchAnwV) ist am 8. September 2021 in Kraft getreten. Die Änderungen sind Teil des Aktionsprogramms zum Insektenschutz der

Bundesregierung. Es ergeben sich daraus: ❚ neue Verbote und Einschränkungen bei der Anwendung Glyphosat-haltiger Pflanzenschutzmittel, ❚ Einschränkungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz und ❚ Verbote und Einschränkungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entlang von Gewässern

Sanktionierung von Verstößen (Kapitel IV)

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass bei festgestellten Verstößen die Berechnung der Verwaltungssanktion auf Basis der Zahlungen zu erfolgen hat, die im Jahr der Begehung des Verstoßes gewährt wurden. Bisher wurde bei der Berechnung der Höhe der Verwaltungssanktion auf die Zahlungen abgestellt, die im Jahr der Feststellung eines Verstoßes gewährt wurden (Näheres dazu siehe Broschüre Cross Compliance 2022).

Regelungen zur Tierkennzeichnung und -registrierung (GAB 6 – 8)

Im Jahr 2022 wird es voraussichtlich Änderungen bei den Regelungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Schweinen geben. Es wird empfohlen, diesbezüglich die Fachpresse zu verfolgen.

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