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1.4.2 Übertragung von Zahlungsansprüchen

Für Fördermaßnahmen nach den Förderrichtlinien AZL/2015, AuW/2007 (Teil B), ÖBL/2015, AUK/2015, ISA/2021 und TWN/2015 gelten die Verspätungsregeln analog dem Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung (Sammelantrag), das heißt, die Beihilfe wird pro Arbeitstag Verspätung um 1 % gekürzt. Für die Anträge auf Förderung von Langfristigen Maßnahmen (LU) nach dem Programm UL (RL 73/2000, Teil E) ist der Antragstermin 16. Mai 2022 eine Ausschlussfrist, d. h., später eingereichte Anträge werden als verfristet abgelehnt.

Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände (z. B. Todesfall des Betriebsinhabers, Naturkatastrophen), die zu einer verspäteten Antragstellung führen, sind dem zuständigen FBZ/ISS des LfULG mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen (Montag bis Freitag), ab dem die begünstigte oder anspruchsberechtigte Person hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

Bis zum 31. Mai 2022 können (ohne Abzüge und Sanktionen) noch Änderungen an einzelnen Flächen (Schlägen) vorgenommen und neue Flächen hinzugefügt werden.

1.4.2 Übertragung von Zahlungsansprüchen

Die Berücksichtigung von übertragenen Zahlungsansprüchen (ZA) des betriebseigenen Kontos in der ZID für Direktzahlungen im Antragsjahr 2022 ist nur möglich, wenn folgende Fristen eingehalten werden:

Übertragung der ZA (Termin des Rechtsgeschäfts) Meldung der Übertragung in der ZID bis spätestens

bis 16. Mai 2022

vom 17. bis 31. Mai 2022 10. Juni 2022

31. Mai 2022

Die Übertragung wird nur dann wirksam, wenn beide Vertragspartner (abgebende und übernehmende Partei) ihre Meldung innerhalb der o. g. Fristen durchführen. ZA, deren Übertragung nicht fristgerecht gemeldet wird oder die ab dem 01. Juni 2022 übertragen werden, können beim Übernehmenden nicht für die Direktzahlungen im Antragsjahr 2022 berücksichtigt werden.

Bitte beachten Sie: Alle Zahlungsansprüche verlieren ab dem 01. Januar 2023 ihre Gültigkeit. Ab dem Antragsjahr 2023 sind sie nicht mehr Grundlage zum Erhalt von Direktzahlungen. Ein Handel (Kauf, Verkauf, Pacht) nach dem 01. Juni 2022 für das Antragsjahr 2023 sollte daher nicht mehr erfolgen.

Beachten Sie außerdem, dass verpachtete ZA, die am 16. Mai 2022 noch nicht an den Eigentümer zurückgefallen sind (d. h. Pachtende nach dem 15. Mai 2022), bei diesem nicht für die Direktzahlungen 2022 berücksichtigt werden können.

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