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1.1 Wer ist antragsberechtigt?
1. Antragsunterlagen
Mit DIANAweb 2022 steht Ihnen ein webbasiertes Programm inkl. eines GIS-Moduls für die digitale Antragstellung zur Verfügung. DIANAweb bietet die Möglichkeit, die Formulare für die Antragstellung 2022 auszufüllen, die Schlag-, EFA- und ISA-Geometrien im GIS-Modul einzuzeichnen und den Antrag online einzureichen.
Das Programm DIANAweb wird online unter folgendem Link bereitgestellt:
www.diana.sachsen.de
DIANAweb ist von allen Antragstellenden zu nutzen, die Flächen in Sachsen bewirtschaften und für diese Flächen einen Antrag auf Direktzahlungen und/oder Agrarförderung stellen möchten, egal ob der Betriebssitz in Sachsen liegt oder Sachsen Belegenheitsland ist.
Für die Antragstellung wird zur Anmeldung bei DIANAweb eine sächsische 10-stellige Betriebsnummer (BNR10), eine in Sachsen vergebene VVVO-Nummer („sächsische BNR15“) sowie die zu dieser Nummer vergebene ZID-PIN benötigt. Wenn Sie noch keine entsprechenden Nummern zugewiesen bekommen haben, müssen Sie diese bei einem Förder- und Fachbildungszentrum bzw. bei einer Informations- und Servicestelle (FBZ/ISS) des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) mit einem dort vorhandenen Formular beantragen. Das FBZ/ISS wird dann die Vergabe der BNR15 beim zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) beantragen.
1.1 Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt ist der Betriebsinhaber nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und der eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Diese umfasst die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, sowie die Erhaltung von landwirtschaftlichen Flächen in einem Zustand, der sie für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht.
Unternehmen/Betriebe mit den Organisationsformen ❚ Natürliche Person ohne Landwirtschafts-/Forst-Gewerbebetrieb, ❚ Natürliche Personen ausschließlich mit nichtlandwirtschaftlichen Unternehmen oder ❚ Sonstige
sind auch weiterhin nicht antragsberechtigt und können keine Direktzahlungen und keine Zahlungen nach RL ÖBL/2015 und RL AZL/2015 erhalten.
Die Auszahlung der Einkommensverlustprämie (EVP) kann beantragen, wer nach RL AuW/2007 Teil B aufgeforstet hat und dessen Verpflichtungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
Vorhaben nach der Förderrichtlinie AUK/2015 können Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie weitere Landbewirtschafter im Sinne von Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beantragen. Mitglieder einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 152 ff. 1308/2013 (GMO-VO) dürfen keine Vorhaben nach AL.5 beantragen.
Antragsberechtigt für Maßnahmen der Teichförderung nach RL TWN/2015 sind Teichwirte, die nach § 68a Agrarstatistikgesetz vom 17. Dezember 2009 gegenüber dem Statistischen Landesamt (StaLA) auskunftspflichtig sind (Aquakulturunternehmen).
Für die Antragstellung nach RL ÖBL/2015 müssen die Betriebe gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 gesamtbetrieblich ökologisch wirtschaften und als Ökobetrieb bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 34 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gemeldet sein.
Für die Förderrichtlinie ISA/2021 sind nur Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zugelassen. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die mehr als 249 Mitarbeiter beschäftigen bzw. einen Jahresumsatz über 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme über 43 Mio. EUR erzielen, da diese gemäß KMU-Definition als Großunternehmen zählen. Es wird um Beachtung des Merkblattes KMU zur Antragstellung der Förderrichtlinie ISA/2021, welches auch im Dokumentenbaum hinterlegt ist, gebeten.
Wer eine Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen entsprechend Artikel 46 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten hat, muss in den folgenden drei Jahren einen Sammelantrag abgeben und im Betriebsprofil die entsprechende Frage mit „Ja“ beantworten. Zusammen mit dem Antrag muss die gesamte landwirtschaftliche Fläche im Flächenverzeichnis angegeben werden, unabhängig davon, ob für die jeweilige Fläche ein Antrag auf Direktzahlungen und/oder Agrarförderung gestellt wird.