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BETRIEBSÜBERGABE
UNTERNEHMEN ÜBERGEBEN
Die Übertragung von Unternehmen stellt insbesondere bei Klein- und Mittelbetrieben sowie Familienunternehmen Gründer sowie Unternehmer häufig vor zahlreiche rechtliche Fragen. In diesem Beitrag versucht Rechtsanwalt Dr. Georg Ganner einen Überblick über die beachtenswerten Aspekte zu verschaffen.
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WANN MACHT EINE UNTERNEHMENSÜBERTRAGUNG SINN? Den richtigen Zeitpunkt für die Übertragung eines Unternehmens zu wählen, ist häufig geprägt von wirtschaftlichen, aber auch gesundheitlichen Aspekten. Rechtlich sollte bei der Wahl des Zeitpunktes einer Unternehmensübertragung zwischen entgeltlicher Übertragung (Unternehmensveräußerung) und einer unentgeltlichen Übertragung – in der Regel im Familienverbund – unterschieden werden. Bei der entgeltlichen Übertragung von Unternehmensanteilen ist ein besonderes Augenmerk auf steuerliche Aspekte ge-
RECHTLICH SOLLTE BEI DER WAHL DES ZEITPUNKTES EINER UNTERNEHMENSÜBERTRAGUNG ZWISCHEN ENTGELTLICHER UND UNENTGELTLICHER ÜBERTRAGUNG UNTERSCHIEDEN WERDEN.
legt worden. So besteht ein begünstigter Steuersatz bei Übertragungen im Zuge des Pensionsantrittes ab dem 62. Lebensjahr.
KANN DAS FIRMENGEBÄUDE IM EIGENTUM DES URSPRÜNGLICHEN GRÜNDERS VERBLEIBEN UND GLEICHZEITIG DAS UNTERNEHMEN ÜBERTRAGEN WERDEN? Grundsätzlich kann das Immobilieneigentum vom Unternehmen isoliert betrachtet werden. Dies ist auch möglich, wenn die Liegenschaft notwendiges Betriebsvermögen darstellt. In diesem Fall sollte für das veräußerte/übertragene Unternehmen jedoch eine entsprechende Nutzungsvereinbarung (Miet- oder Pachtvertrag) betreffend die Liegenschaft geschlossen werden.
KANN FÜR DEN FALL DER BERUFSUNFÄHIGKEIT BZW. DES TODES DES UNTERNEHMERS DIE FORTFÜHRUNG DES UNTERNEHMENS GESICHERT WERDEN? Der Fortbestand eines Unternehmens im Fall einer schweren Krankheit oder des Todes des Unternehmers bzw. der Unternehmerin ist sehr stark davon abhängig, ob entsprechend qualifizierte Nachfolger rechtzeitig eingearbeitet wurden. Grundsätzlich kann durch die vorzeitige Bestellung eines Geschäftsführers bzw. Prokuristen vorgebeugt werden. Als Alternative könnte mittels Spezialvollmacht eine Substitutionsregelung gefunden werden.
KANN DER AUSSCHEIDENDE UNTERNEHMER NACH ERFOLGTER UNTERNEHMENSÜBERTRAGUNG NOCH FÜR DAS UNTERNEHMEN TÄTIG BLEIBEN? Auch nach erfolgter Unternehmensveräußerung besteht die Möglichkeit, weiterhin für das veräußerte Unternehmen tätig zu bleiben. Häufig werden Dienstverhältnisse oder Konsulentenverträge als zweckmäßige Form der Weiterbeschäftigung gewählt. Rechtlich ratsam ist jedoch, mit der Entscheidung der Unternehmensveräußerung auch die Verantwortung – insbesondere die Geschäftsführung – zu übergeben, um ungewollte Haftungen zu beschränken bzw. sich durch die Veräußerung ergebende Veränderungen nicht mehr als Leitungsorgan (allenfalls gegen die eigenen Vorstellungen) mittragen zu müssen.
Ratsam ist jedenfalls, rechtzeitig rechtliche und steuerliche Informationen zu sammeln und sich rechtzeitig zu informieren, welche mittelfristigen Maßnahmen im Vorfeld einer bevorstehenden Unternehmensübertragung sinnvoll sind.
