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Gründung der Naturschutzvereinigung
Im Frühjahr 1936 trat die NVG als eigenständiger Verein erstmals in Erscheinung. Natürlich existiert eine Vorgeschichte. Ein Zusammenspiel verschiedener zeitbedingter Umstände und das Engagement von Persönlichkeiten des Dorfes waren Voraussetzungen zu dessen Gründung:
Zur Vorgeschichte: Jakob Früh, Geometer aus Münchwilen, war in dieser Zeit mit der technischen Durchführung der Güterzusammenlegung der Munizipalgemeinde Wängi betraut. 1934 regte er in der Korporationskommission an, dem damaligen Ornithologischen Verein «Verein für Vogelschutz, Geflügel- und Kaninchenzucht» ein Riedgebiet im Grüt von etwa drei Jucharten als «Reservation» zur Verfügung zu stellen. Diese Organisation habe «selbstredend zugegriffen», wie Debrunner im Jahresbericht 1936 schreibt, und so wurde die Vogelreservation ins Leben gerufen. Das Gebiet von etwa einer Hektare bildete ungefähr ein Drittel der eigentlichen Riedfläche und es war dem Vorstand klar, dass das Ziel sein sollte, das ganze Ried zu besitzen. Zu diesem Zwecke wurde eine Vogelschutzkasse geschaffen, weil ja die Mehrzahl der Mitglieder Kleintierzüchter und keine Ornithologen waren. Ende 1935 überstieg die Zahl letzterer diejenige der Kleintierzüchter und so kam es zur friedlichen Trennung. Am 22. Februar 1936 wurde diese unter dem Patronat des Verkehrs- und Verschönerungsvereins vollzogen:
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Detail des Beitrages in der Zürcher Illustrierten vom 4. September 1936 von O. Staub (NVG)
Postkartenaktion für Erweiterung des Vogelschutzgebietes (OMW)


Postkartenaktion für Erweiterung des Vogelschutzgebietes Grütried (OMW)
Paul Zuppinger Albin Angst Johann Bartholdi
Gottlieb Höppli Eduard Alpiger Jakob Früh
Tagespräsident war Posthalter Paul Zuppinger. Folgende Chargen wurde durch Wahl besetzt: Als ordentlicher Präsident der NVG Joseph Debrunner, bisheriger Obmann der Vogelschutzgruppe, Lehrer Stefan Meyer als Aktuar, Sekundarlehrer Ernst Wiesmann als Kassier. Beisitzer im Vorstand: Albin Angst, Mechaniker, Johann Bartholdi, Kaufmann, Edi Alpiger, Pomologe und Landwirt, Gottlieb Höppli jun. (Jg.1916) Landwirt «zum Schwert».
Rechnungsrevisoren: Emmy Gamper und Johann Hasler. Noch in der ersten konstituierenden Versammlung wurde dem Vorstand die Aufgabe erteilt, der Versammlung möglichst schnell Vereins-Statuten vorzulegen, was dann auch innerhalb einiger Monate geschah (siehe Seite 7 Statuten).
Im ersten umfangreichen JB von 18 Seiten, ebenso in den beiden vorausgehenden der Vogelreservation und den nachfolgenden bis Kriegsende zeichnet sich bereits die ganze Geschichte der Vereinigung ab.
Albert Nägeli Alfons Krähenmann Otto Bischof

Bleistiftzeichnung J.A. Berkmüller ca. 1936; es handelt sich um die weniger bekannte Zeichnung mit der Frau auf der Grütstrasse. (OMW)
STATUTEN NVG
Am 23. Mai 1936, nur drei Monate nach der Gründung verfügte die NVG bereits über Statuten, welche von der Vollversammlung genehmigt wurden. Am 23. Oktober 1948 erfolgte die erste Revision.
Die heute noch gütigen Statuten vom 17. Januar 1985 werden vollständig wiedergegeben, hingegen sind von den Vorgängern nur die wesentlichsten Unterschiede angegeben:
In der ersten Fassung wird neben dem Naturauch der Vogelschutz genannt, ebenso als eine wichtige Aufgabe die Winterfütterung. Die Generalversammlung, welche in der zweiten Fassung nur jedes dritte Jahr stattfinden muss, wird durch die jährliche Hauptversammlung ersetzt.
Bei Auflösung des Vereins ist in der letzten Fassung nicht mehr der Schweizerische Naturschutzbund Generalerbe, sondern der Thurgauische Naturschutzbund (dieser wurde 1996 in Pro Natura Thurgau umbenannt)
Einige Änderungen beziehen sich auf die juristische Klarheit und sind kaum erwähnenswert.
Statuten der Naturschutzvereinigung Grütried Gegründet am 22. Februar 1936
Art.1 Name und Sitz Unter der Bezeichnung «Naturschutzvereinigung Grütried» im folgenden NVG bezeichnet, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Wängi.
Art. 2 Zweck der Vereinigung 2.1 Unterhalt und Pflege der Schutzgebiete, die im Besitz der NVG oder von ihr gepachtet sind. 2.2 Ankauf, Pacht oder servitutarische Sicherung von naturschützlerisch wertvollen Gebieten, Baumgruppen, Hecken, Bachläufen usw. 2.3 Wahrung der Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzinteressen, insbesondere bei behördlichen Verordnungen oder Massnahmen. 2.4 Förderung und Verbreitung des Umwelt- und Naturschutzgedankens durch Exkursionen, Ausstellungen, Vorträge usw. 2.5 Ausübung praktischen Natur- und Landschaftsschutzes zur Verbesserung der Lebensräume von Pflanzen und Tieren. 2.6 Schaffung von Nist- und Brutgelegenheiten für bedrängte Tierarten, z.B. durch das Aufhängen von Nisthöhlen, die Schaffung von Laichgewässern usw. und die Fütterung von Tieren in Notlagen. 2.7 Die NVG ist bereit, mit andern Körperschaften mit ähnlichen Zielen zusammenzuarbeiten.
STATUTEN NVG
Art. 3 Mitgliedschaft 3.1 Die NVG besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern. 3.2 Mitglieder der NVG können natürliche und juristische Personen, sowie öffentlich rechtliche Körperschaften werden, die sich zu den Grundsätzen des Naturschutzes bekennen. 3.3 Mitglieder, die sich um die NVG besonders verdient gemacht haben, können durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, geniessen aber alle Rechte der Aktivmitglieder. 3.4 Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden durch die Hauptversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag kann auch in Form zweckdienlicher Arbeiten für die NVG geleistet werden. 3.5 Der Austritt kann auf Ende Jahr nach erfüllter Beitragspflicht erfolgen. Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist nur die Hauptversammlung zuständig. Austretende haben keinen Anspruch auf das Vermögen der NVG. 3.6 Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Verbindlichkeiten der NVG ist ausgeschlossen.
Art. 4 Organe Die Organe sind: 1. Die Hauptversammlung 2. der Vorstand 3. die Rechnungsrevisoren Art. 5 Hauptversammlung 5.1 Die ordentliche Hauptversammlung findet auf Einladung des Vorstandes jährlich einmal statt. Ausserordentliche Versammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand es als notwendig erachtet, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. 5.2 Der Hauptversammlung steht die Erledigung nachstehender Traktanden zu: 1. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisoren 2. Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes 3. Festsetzung des Jahresbeitrages und der Finanzkompetenzen 4. Mutationen 5. Statutenrevision 6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern 7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Art. 6 Wahlen und Abstimmungen 6.1 Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen, sofern von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht anderes bestimmt wird. 6.2 Bei Abstimmungen über Sachgeschäfte entscheidet die Mehrheit der Stimmenden (vorbehalten Art. 9.1). Der Vorsitzende stimmt mit. Er gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
STATUTEN NVG
6.3 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6.4 Beschlüsse dürfen nur über die in der Einladung angekündigten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
Art. 7 Vorstand 7.1 Der Vorstand setzt sich aus 5 bis 9 Mitgliedern zusammen, die für drei Jahre gewählt werden. 7.2 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Präsident führt mit dem Aktuar die rechtsverbindliche Unterschrift. 7.3 Der Vorstand besorgt alle anfallenden Geschäfte, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. 8. 2 Die Amtsdauer der Revisoren beträgt drei Jahre.
Art.9 Auflösung 9. 1 Die Auflösung der NVG kann nur durch die Hauptversammlung mit Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden. 9. 2 Im Falle der Auflösung der NVG geht der gesamte Besitz (Schutzgebiete und übriges Vermögen) an den Thurgauischen Naturschutzbund. Wird innert fünf Jahren in der Gemeinde Wängi wieder ein Verein gegründet mit entsprechendem Zweck, so soll der gesamte Besitz diesem übergeben werden. Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 23. Oktober 1948. Die Hauptversammlung der NVG hat sie am 17. Januar 1985 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.
Art.8 Rechnungsrevisoren 8. 1 Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen, den Vermögensstand zu kontrollieren und der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vorzulegen. Die Jahresrechnung ist auf den 31. Dezember abzuschliessen.
Der Präsident: Der Aktuar:

Grütried 1980

Pflanzenrundgang 25. Juni 2011

Sumpfwurz im Söll Epipactis palustris