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NOV 19
RECHTSGUIDE 2020
Interview
DR. ULRICH WESSELS »Der Anwaltsberuf ist längst digital«
Wir sind Ihr Rechtsguide 4.0 EY Law: Wir helfen bei der digitalen Transformation Ihrer Rechtsabteilung – mit menschlicher Expertise in Kombination mit innovativen Services und digitalen Technologien. www.de.ey.com/law „EY“ und „wir“ beziehen sich auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht. ED None. MUK 1909-328
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EDITORIAL
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LESEN SIE MEHR... 03 Arbeitsrecht
Welchen Einfluss hat die Digitalisierung auf unser Recht?
04 Brexit 06 Urheberrecht 08 Interview: Dr. Ulrich Wessels 12 Sanierungs- und Insolvenzrecht 14 Legaltech
IMPRESSUM
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ie Digitalisierung erfasst alle Lebensbereiche. Dies gilt zum einen für das private Leben. Die Kommunikation mittels Smartphone, über die sozialen Medien oder via E-Mail ist aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Mit dem Blick auf Smart Home kommen Sprachassistenten und eine Vielzahl von Annehmlichkeiten hinzu. All dies schafft Mengen von Daten, und mit der Menge an Daten steigt das Bewusstsein für die Notwendigkeit, sich um die Sicherheit der Informationen und den Schutz der eigenen Daten zu kümmern. Mit dem Identitätsdiebstahl erreichen uns Formen der Kriminalität, die anonym sind, die Betroffenen aber in gleicher Weise auch emotional treffen. Die Flut von Informationen, die durch die Digitalisierung schnell zur Verfügung stehen, verändern nicht nur unsere eigenen Wege der Informationsbeschaffung, sondern verändern die Meinungsbildung und fordern auf, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die Informationen belastbar sind. Neben den Annehmlichkeiten der Digitalisierung im Privatleben einerseits gehen auch die beruflichen Veränderungen einher. Ganze Berufsbilder verschwinden, und andere Berufsbilder entstehen neu. Die Arbeitsabläufe verändern sich rasant, und die Möglichkeit zur Kontrolle des eigenen Tuns verändert sich
stetig. Mit der Möglichkeit, das eigenen Verhalten zu kontrollieren, kann die Vorstellung aufkommen, dieses permanent verbessern zu müssen, effizienter zu sein und erreichbar.
Muss mir eine Maschine sagen, dass ich mit ihr telefoniere und nicht mit einem Menschen? - EDITH KINDERMANN RECHTSANWÄLTIN UND NOTARIN PRÄSIDENTIN DES DEUTSCHEN ANWALTVEREINS (DAV)
Die Durchdringung aller Lebens- und Arbeitsbereiche durch die Digitalisierung führt in all diesen Bereichen auch zu rechtlichen Fragestellungen. Wie sieht es aus mit dem Datenschutz im Privatleben, bei der Freizeitgestaltung und im Beruf ? Welche Regelungen sind im Arbeitsverhältnis zu beachten in Bezug auf den Gesundheitsschutz, die Kontrolle, die Fortbildung, den Schutz personenbezogener Daten? Welche Informationen können mit wem geteilt werden, ohne Urheberrechte zu verletzten? Muss mir eine Maschine sagen, dass ich mit ihr telefoniere und nicht mit einem Menschen? Wo sollen die Grenzen technisch möglicher Überwachungen sein, wenn diese mit einem wirtschaftlichen Anreiz verbunden werden? Diese Veränderungen fordern uns heraus, neugierig zu sein, aber auch kritisch, und uns um die anstehenden Fragen zu kümmern. Dazu gehört auch die Lektüre der rechtlichen Veränderungen, zu der ich viel Vergnügen wünsche. TEXT EDITH KINDERMANN
SMART RECHTSGUIDE 2020. VERLAG UND HERAUSGEBER SMART MEDIA AGENCY AG, GERBERGASSE 5, 8003 ZÜRICH, SCHWEIZ REDAKTION (VERANTWORTLICH) MIRIAM DIBSDALE SMART MEDIA AGENCY AG, GERBERGASSE 5, 8003 ZÜRICH, SCHWEIZ TEL +41 44 258 86 10 LAYOUT (VERANTWORTLICH) ANJA CAVELTI SMART MEDIA AGENCY AG, GERBERGASSE 5, 8003 ZÜRICH, SCHWEIZ TEL +41 44 258 86 02 ANZEIGEN (VERANTWORTLICH) KERIM GEHRIG SMART MEDIA AGENCY AG, GERBERGASSE 5, 8003 ZÜRICH, SCHWEIZ TEL +41 44 258 86 21 TITELBILD ZVG DRUCK SÜDDEUTSCHER VERLAG ZEITUNGSDRUCK GMBH, ZAMDORFER STR. 40, 81677 MÜNCHEN
BRANDREPORT KLIEMT.ARBEITSRECHT
Die Vorstandsvergütung – neue Vorgaben aus Brüssel
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pätestens seit der Finanzmarktkrise 2007/2008 haben der deutsche und der europäische Gesetzgeber falsche Vergütungsanreize als Systemrisiko identifiziert und sind seither fortlaufend aktiv. Aktuell wird um die Umsetzung der EU-Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in deutsches Recht gerungen. Auch der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) wurde im Zuge dessen neugefasst. Daraus ergeben sich für die Vorstandsvergütung wesentliche Neuerungen: Der aktuelle Gesetzesentwurf verpflichtet den Aufsichtsrat von börsennotierten (nicht Freiverkehr wie der »Entry Standard«) Aktiengesellschaften, für ihre Vorstände ein klares und verständliches Vergütungssystem zu beschließen und dieses auch auf der Internetseite der Gesellschaft jedem zugänglich zu machen. Das betrifft vorrangig die variable Vergütung von Vorständen (Boni, aktienbasierte Vergütung etc.). Der Aufsichtsrat bindet sich durch sein
Dr. Benjamin Schmittlein Rechtsanwalt
Vergütungssystem selbst und kann davon nur unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend abweichen oder muss es insgesamt ändern. Neu ist auch, dass der Aufsichtsrat das Vergütungssystem der Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre sowie stets nach wesentlichen Änderungen zur Billigung vorlegen muss (sog. »say on pay«). Bisher bestand dazu lediglich die Möglichkeit. Verantwortlich für das Vergütungssystem
bleibt nach dem aktuellen Gesetzesentwurf dennoch allein der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat kann sich also über die Missbilligung der Aktionäre hinwegsetzen. In der Gesetzesbegründung wird unterstellt, dass der Aufsichtsrat in der Regel auf ein deutliches Votum der Aktionäre hören wird. Die Neuregelung erfasst Hauptversammlungen, die fünf Monate nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes stattfinden. Die Neufassung des DCGK vom 9. Mai 2019 soll nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes veröffentlicht werden. In Bezug auf die langfristig variable Vergütung von Vorständen sind einige neue Empfehlungen von besonderem Interesse: Sie soll die kurzfristig variable Vergütung summenmäßig übersteigen, überwiegend in Aktien angelegt bzw. aktienbasiert gewährt werden und einer Sperrfrist von vier Jahren unterliegen. Der neugefasste DCGK spricht sich zudem generell gegen bisher übliche Zahlungen im
Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsamtes bei Kontrollwechseln aus. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine sog. Anregung, sodass Abweichungen nicht begründet werden müssen. Auf die Vergütung von GmbH-Geschäftsführern sind diese Vorgaben selbst in der mitbestimmten GmbH nicht entsprechend anzuwenden. Denkbar ist allerdings eine tatsächliche Ausstrahlung: Etwa wenn die börsennotierte Konzernmutter auch für die GmbH-Töchter Vergütungssysteme nach diesen Maßstäben vorgibt. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Regelungsdichte der Vorstandsvergütung weiterhin zunimmt.
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ARBEITSRECHT
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Die »Work-Rights-Balance« finden Wie viel Rechtssicherheit braucht Arbeit? Wenn Arbeitnehmer sich unter Druck gesetzt oder ungerecht behandelt fühlen, wenn Befristungen und Mobbing in Büros schulterzuckend hingenommen werden, können Rechtsanwälte helfen. Von der Beratung profitieren auch die Arbeitgeber. TEXT RÜDIGER SCHMIDT-SODINGEN
»W
ir müssen froh und dankbar sein, dass wir Arbeit haben.« Diesen Satz hörte man vor Jahren noch sehr häufig — von den unterschiedlichsten Menschen. Mittlerweile wird ein etwas anderer Satz in vielen Arztpraxen mit sorgenvollen Mienen vorgetragen. »Die Arbeit macht mich kaputt.« Eine auf Witzchen und »Endlich-Freitag«-Sprüche gepolte Social-Media-Industrie spielt diesem Arbeitsverdruss noch in die Hände. So liest man überall von der »Work-Life-Balance«, aber der Wunsch nach dem Gleichgewicht, das Arbeit und Freizeit zu einem runden Ganzen und eben Glück formt, scheint ohne Unterstützung von außen unmöglich. Rund-um-die-Uhr-Verfügbarkeit, oftmals vom Arbeitnehmer selbstverordnet, und ins Uferlose wachsende Überstunden machen das ursprünglich auf eine feste Stundenzahl definierte Arbeitsleben zum Nonstop-Betrieb. Frühzeitige Klärungen Erschwerend kommt hinzu, dass sich viele Angestellte nicht mit dem Arbeitsrecht auskennen oder sich pro forma als Opfer definieren. Sich frühzeitig mit dem Arbeitgeber an einen Tisch zu setzen, um den Rahmen seiner Tätigkeit abzustecken, könnte helfen. Da die meisten Arbeitsverträge aber eher unkonkret formuliert sind, bekommen viele Tätigkeiten, oftmals ungewollt, eine negative Eigendynamik. Die oder der Vorgesetzte fordert beispielsweise an einem bestimmten Punkt Eigeninitiative oder zusätzliche Anstrengungen, was vom Arbeitnehmer dann als neuer, ständiger Druck missverstanden und in Überstunden umgemünzt wird. Vor allem perfektionistische, narzisstische Persönlichkeiten neigen in einem nächsten Schritt zur Überforderung und entwickeln ein Burnout-Syndrom. Dabei ist die Arbeit nur der Auslöser, nicht der wirkliche Grund. In einem Interview mit der Ärztezeitung formulierte der Arzt und Burn-out-Coach Dr. Thomas
Bergner: »Burn-out wird zwar in der Regel am Berufsleben festgemacht. Das ist eine leichte Lösung, die akzeptiert wird, denn es heißt ja, wer ausgebrannt ist, hat zumindest einmal gebrannt. Das ist aber Unsinn.« Vielmehr, so Bergner weiter, gehe es darum, »welche Bedürfnisse ich habe und woher sie kommen, dann beginne ich, das Leben so zu gestalten, dass diese Bedürfnisse befriedigt werden.« Rechtliche Beratung Burn-out-Gefahr zu bannen, hat also viel mit Kommunikation zu tun. Oftmals kann die Kommunikation über sich selbst nur dann gelingen, wenn man mit anderen Menschen kommuniziert. Es ist ein bisschen wie in der Schulzeit, wo die größten Lernerfolge beim offenen Kommunizieren und MiteinanderÜben und eben nicht beim einsamen Schweigen zu Tage traten. Um sein oftmals für alle Miseren verantwortlich gemachtes Berufsleben in den Griff zu bekommen, sollten
unklare Aspekte der Arbeit so erläutert oder abschließend geklärt werden, dass sich Arbeitnehmer verstanden und zufrieden fühlen. Für Arbeitsverträge bedeutet das konkret: Die Modalitäten der eigenen Tätigkeit kennen und von einem Anwalt für Arbeitsrecht gegenchecken lassen. Was wurde als Wochenarbeitszeit vereinbart? Wie steht es um Sonderzahlungen und Urlaubsregelungen? Was wurde hinsichtlich des Arbeitsortes besprochen? Wie steht es um den Kündigungsschutz? Oft können spezialisierte Anwälte im Gespräch Mut machen und damit Arbeitnehmern ein längst überfälliges neues Selbstbewusstsein geben. Kündigungen hinterfragen Besonders bei der plötzlichen Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses lohnt sich ein Gang zum Anwalt. Konkret helfen können Anwälte aber nur dann, wenn sich Arbeitnehmer unverzüglich nach einer Kündigung an sie wenden.
Binnen drei Wochen muss Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden, um eine ungerechtfertigte Kündigung rückgängig zu machen oder zwecks Abfindungen neu zu verhandeln. Anwälte empfehlen, sich auch frühzeitig mit dem Betriebsrat in Verbindung zu setzen, um näheres über die Kündigungsgründe und das Anhörungsverfahren erläutert zu bekommen. Die Wahrnehmung der eigenen Rechte erfordert ein proaktives, schnelles Vorgehen. Wer zu lange zaudert, was er machen soll und warum das alles passiert ist, kann nicht mehr auf Entschädigungen pochen und verliert auch Arbeitslosengeld und Krankenversicherungsbeiträge. Fotos auf Weihnachtsfeiern Ein besonderes betriebliches Problem kündigt sich mit den bevorstehenden Weihnachtsfeiern an. Dass Arbeitnehmer*innen mittlerweile auch zu PR-Zwecken ge- oder missbraucht werden, betrifft zwar nicht nur den Jahresausklang. Doch wenn die betriebliche Tannenbaumparty ansteht, kann es rechtlich sehr schnell problematisch werden. Mit Fotodokumentationen, die den Betrieb und damit auch die Geschäftsleitung in ein besonders gutes Licht setzen sollen, werden oftmals Persönlichkeitsrechte umgangen oder gar verletzt. Im »Expertenforum Arbeitsrecht« wies der Mainzer Fachanwalt Stephan Breckheimer im letzten Jahr auf die aktuelle Rechtslage hin und stellte fest: »Das Aufnehmen und die Veröffentlichung von Bildnissen des Arbeitnehmers unterliegen weiterhin grundsätzlich dem Einwilligungsvorbehalt.« Arbeitnehmer müssten am besten schon bei der Einladung über geplante Fotos unterrichtet werden. Schwierig wird es, wenn die Bilder auch im Intra- oder Internet veröffentlicht werden sollen. Ein »berechtigtes Interesse des Arbeitgeber« sei hier kaum mehr gegeben. Vielleicht, darf man folgern, ist eine Weihnachtsfeier also gerade dann erfolgreich, wenn sie einzig und allein dem Betriebsklima dient und Fotodokumentationen gar nicht nötig hat.
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BREXIT
Scheidung auf Englisch Der Abschied Großbritanniens aus der Europäischen Union wird vieles komplizierter und teurer machen. Trotzdem dürfen Unternehmen in bestimmten Bereichen auf eine neue Aufbruchsstimmung hoffen. TEXT RÜDIGER SCHMIDT-SODINGEN
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as Gezerre um den Brexit schaukelt sich täglich vom Nervenkrieg zur Geduldsprobe und wieder zurück. Während die Brexit-Gegner in London auf die Straße gehen, wird im Parlament unter dem berühmten britischen Gemurmel weiter um Mehrheiten und Zusatzgesetze gefeilscht. Außen vor und doch mittendrin: die Arbeitnehmer*innen und Unternehmen, die seit Jahren darüber nachdenken, was nun kommen wird. Wie wird sich der Austritt des drittgrößten EU-Mitgliedlandes auf das Geschäft und das eigene Leben auswirken? Und vor allem: Was passiert ganz nüchtern, wenn die Medien- und Verhandlungshysterie endlich vorbei ist? GB wird Drittstaat Steuerrechtlich sind die Veränderungen bereits klar. Es wird nach dem Ausscheiden Großbritanniens kein gemeinsames Mehrwertsteuersystem mit der EU mehr geben, was bedeutet, dass sich sämtliche Umsatzsteuer-Erklärungen ändern. Aus den steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben werden Aus- und Einfuhren, die gesondert gemeldet und abgerechnet werden müssen. Nicht nur bei der Abrechnung wird sich auf beiden Seiten einiges tun, sondern auch bei der Lieferung und Preiskalkulation. Zölle müssen in die Preise miteinberechnet werden, Lieferungen könnten sich bei bestimmten Produkten und Ausfuhren drastisch verzögern, da sie jeweils beim Zoll angemeldet und ausgelöst werden müssen. Bestimmte Automatismen der Vergangenheit werden nicht mehr greifen. Arbeitsrecht Nicht wenige Deutsche sitzen mit eigenen Firmen in London und leben mit ihren Angestellten ein frohes multikulturelles Arbeitsleben, das jahrelang nicht nach der Herkunft
einzelner Mitarbeiter*innen fragte oder irgendwelche Unsicherheiten kannte. Zumindest für UK-treue EU-Bürger*innen gibt es hier eine gute Nachricht. Wer als EU-Bürger*in bereits vor dem Brexit in Großbritannien gearbeitet und gelebt hat, kann bis 30. Juni 2021 ein dauerhaftes Bleiberecht beantragen. Trotzdem sind viele Firmen auf der Insel alarmiert, denn viele nicht-britische Arbeitnehmer*innen benötigen nach dem vollzogenen Brexit kurzfristig Visa, Aufenthaltsgenehmigungen oder eine Arbeitserlaubnis. Ein Beantragungs-Chaos droht, das die zuständigen britischen Behörden ans Limit bringen dürfte. Die Politik versprach deshalb schon im Vorfeld eine »Automatisierung der Anerkennung«.
Finanzkarawane zieht weiter Die Scheidung praktisch schon vollzogen haben seit den Trennungsabsichten viele Finanz- und Beraterfirmen, die von London aus die letzten Jahrzehnte ihre Geschäfte gesteuert hatten. Der Umzug nach Frankfurt oder Paris ist bei internationalen Playern längst erfolgt, zusätzlich gilt London nicht mehr als erste Adresse, wenn USFirmen mit einer eigenen Dependance in Europa liebäugeln. Das bekommen auch die Flughäfen zu spüren. Verkehrsexperten rechnen bereits jetzt damit, dass London-Heathrow signifikant an Fluggästen verlieren wird, während die deutschen Flughäfen München und Frankfurt zu neuen Drehkreuzen werden.
Wettbewerb im Kreuzfeuer Besonders knifflig dürfte es laut einigen Jurist*innen im Wettbewerbsrecht werden. Sowohl die sich nun wieder frei fühlenden Briten als auch die EU-Mitgliedsstaaten könnten ihre eigene Rechtsprechung entwickeln und sie, je nach Gusto und Wirtschaftslage, kurzfristig anpassen. Absprachen von gestern? Passé. Dr. Matthias Wendland, Privatdozent an der Münchner Ludwig-Maximilians-Universität und Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, notierte hierzu bereits 2017 in »Brexit und die juristischen Folgen« des Nomos-Verlags: »Während Großbritannien – nun ohne die Beschränkungen notwendiger politischer Rücksichtnahme und unionsrechtlicher Bindungen – in Gesetzgebung und Rechtspraxis einen deutlich liberaleren Kurs einschlagen könnte, würden sich in der europäischen Wettbewerbspolitik protektionistische Tendenzen dagegen eher verschärfen.« Status: Es wird kompliziert, aber… Auch bei Zusammenschlüssen, die ja durch den im Grunde altmodischen und rückwärtsgewandten Brexit nicht weniger werden, sind laut Wendland dann Zusatzarbeitsstunden der Experten gefragt. Die Transaktionskosten für Fusionen mit britischen Firmen werden allgemein steigen, weil sich Unternehner*innen samt Rechtsabteilungen nun auch noch mit nationalem GB-Recht auseinandersetzen müssen. Und wo bleibt das Positive? Bei Ausschreibungen sehen einige Firmen laut einer Befragung keine Benachteiligungen, sondern sagen, im Gegenteil, sogar eine neue Aufbruchsstimmung voraus. Weder Großbritannien noch die EU werden den jeweils anderen Partner bei der Vergabe von Aufträgen blockieren. Da zählt dann ausnahmsweise etwas, was im Eifer aller Scheidungsgefechte gerne auf der Strecke bleibt: Das endlich mal wieder unvoreingenommene Betrachten des jeweils anderen!
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MCDERMOTT WILL & EMERY RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER LLP BRANDREPORT
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Die rechtlichen Folgen des Brexits Dr. Boris Uphoff ist deutscher und englischer Rechtsanwalt (Solicitor) und berät seit mehr als 20 Jahren in der grenzüberschreitenden Vertragsgestaltung und bei gerichtlichen Auseinandersetzungen. Er vertritt vor allem Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich, aus den USA und aus Japan vor Gerichten in Deutschland. Derzeit betrifft einer seiner Beratungsschwerpunkte die rechtlichen Folgen des Brexits für Unternehmen. Uphoff ist seit 2002 Partner der internationalen Rechtsanwaltssozietät McDermott Will & Emery. mehr Teil der Europäischen Union. Man könnte aber auch argumentieren, der Brexit sei für die Vertragsparteien unvorhersehbar gewesen und er solle auf bestehende Verträge keinen Einfluss haben – dieses Argument wird man aber seriös nur bei Verträgen führen können, die deutlich vor dem Brexit-Vote vom 23.06.2016 geschlossen wurden. Dr. Boris Uphoff
Herr Dr. Uphoff, werden Verträge mit Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich ihre Wirksamkeit verlieren, sobald der Brexit in Kraft tritt? Nein. Grundsätzlich werden alle Verträge unverändert wirksam bleiben. Ein Brexit wird die Durchsetzbarkeit vertraglicher Ansprüche nur in Ausnahmefällen beeinträchtigten. Welche Ausnahmen sind das? Bei Verträgen, die als Vertragsgebiet die Europäische Union benennen, stellt sich die Frage, ob das Vereinigte Königreich nach einem Brexit aus dem Vertragsgebiet entfallen soll. Dafür spräche der Vertragswortlaut; nach einem Brexit ist das Vereinigte Königreich nicht
Der Brexit wird doch aber dazu führen, dass sich die Balance zwischen den Vertragspartnern verschiebt. Es kann zum Beispiel zu Zöllen kommen, die Waren beim Versand über den Ärmelkanal deutlich teurer machen als bisher. Richtig. Hier wird man im Einzelfall über eine Anpassung oder gar Kündigung bestehender Verträge nachdenken müssen. Aus deutscher Sicht ist dafür die ergänzende Vertragsauslegung sowie – wohl vorrangig – § 313 BGB der richtige Ansatzpunkt. Nach dieser Bestimmung ist bei einer »Störung der Geschäftsgrundlage« die Änderung oder Aufhebung des Vertrags möglich. Eine solche Störung ist anzunehmen, wenn die Parteien bestimmte Umstände für die Vertragsdurchführung voraussetzten, ohne dies
ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart zu haben, und diese Umstände entweder von Anfang an fehlten oder während der Vertragsdurchführung entfallen. Der Brexit scheint auf den ersten Blick ein Paradebeispiel für einen solchen Wegfall der Geschäftsgrundlage während eines laufenden Vertrags zu sein: Denn jedenfalls bei Verträgen, die deutlich vor dem Brexit-Vote verhandelt und geschlossen wurden, dürften die Parteien den Verbleib des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union regelmäßig unterstellt haben. Ein Brexit war jahrzehntelang wohl kein realistisches Szenario. Was passiert, wenn Verträge schlicht undurchführbar werden? Zum Beispiel, weil regulatorische Bestimmungen vereinzelt den Warenverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union ausschließen? Diese Frage dürfte eher theoretisch sein. Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union werden schon aus wirtschaftlicher Vernunft alles unternehmen, um regulatorische Hürden im Rahmen eines Brexit-Deals oder sonstiger Abkommen auszuräumen. Falls dies vereinzelt nicht passiert, bleibt als letzter
Ausweg die zuvor erwähnte Vertragsaufhebung über § 313 BGB. Welchen Rat haben Sie für Unternehmen? Bestehende Verträge sollten für den Fall eines Brexits hinsichtlich ihrer Durchführbarkeit geprüft werden; ergeben sich etwa zollbedingte Hemmnisse, sollte mit dem Vertragspartner nachverhandelt und notfalls über § 313 BGB eine Anpassung durchgesetzt werden. Für künftige Verträge gilt, dass etwa die Vereinbarung einer englischen Rechtswahlklausel sowie eines englischen Gerichtsstands gefährlich sein kann. Denn das englische (Prozess-)Recht ist geprägt von Recht und Rechtsprechung der europäischen Institutionen; wie sich ein Brexit auf diese Verflechtungen auswirkt, sie vielleicht sogar nach jahrzehntelanger Durchsetzung wieder löst, bleibt abzuwarten. Weitere Informationen: www.mwe.com
JURA ONLINE BRANDREPORT
Digitalisierung kommt jetzt auch im Jurastudium an Die einzige Konstante im Leben ist die Veränderung? Hätte der griechische Philosoph Heraklit hierzulande Jura studiert, dann würde er diese Weisheit noch einmal überdenken. Viele juristische Prozesse unterliegen dem digitalen Wandel; das juristische Ausbildungssystem scheint davon jedoch wenig beeindruckt. Alle reden von LegalTech in der Berufswelt, aber wo bleiben die digitalen Innovationen in der juristischen Ausbildung?
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as Studium zählt mit seiner abschließenden Pflichtfachprüfung zu den schwierigsten Studiengängen überhaupt. Obwohl Jurastudenten ca. 20 000 Seiten Fachliteratur während ihres Studiums lesen, fühlen sie sich dennoch nicht ausreichend auf ihre Prüfungen vorbereitet – nicht zuletzt deshalb haben bereits Generationen von Jurastudenten ihre Examensvorbereitung in die Hände alteingesessener Repetitoren (Nachhilfe) gelegt. Ein unter Juristen bekanntes und sehr altes Phänomen. Um das zu ändern, ist ein Team aus langjährig erfahrenen Dozenten und Programmierern angetreten und hat ein innovatives und digitales Lernmittel geschaffen. Ziel war es, aus diesen 20 000 Seiten Fachliteratur die relevanten Inhalte zu filtern, strukturiert zu vermitteln und mithilfe moderner Technologien eine Lernumgebung zu kreieren, die es jedem einzelnen ermöglicht, sein individuelles Optimum zu erreichen. Jura Online ist es gelungen, die Inhalte angepasst an die Bedürfnisse der Studenten vom 1. Semester bis zum 2. Examen zu digitalisieren und mit einer intelligenten Lernsoftware
zu versehen. Kernstück bildet die Lernplattform, auf welcher Nutzer Lernvideos anschauen und anschließend Verständnisfragen aktiv beantworten müssen. Dadurch filtert das System den Inhalt nach Schwerpunkten, fragt beiläufig Definitionen oder Streitstände ab und simuliert die Interaktion mit einem echten Dozenten. Dabei merkt und analysiert Jura Online, wie die Fragen beantwortet wurden, und stellt den Nutzern diese in regelmäßigen Wiederholungseinheiten erneut und zwar entsprechend des jeweiligen Wissensstandes. Im Rahmen dieser Analyse wird sogar das menschliche Vergessen simuliert und bei der Berechnung einbezogen. Die Nutzer können dadurch ihren tatsächlichen Wissensstand jederzeit überprüfen.
Landesrecht aufbereitet (z.B. Polizei- und Baurecht sowie Kommunalrecht).
Durch diese wohl einzigartige Analyse ist Jura Online in der Lage, stets valide den tatsächlichen Lernstand aufzuzeigen und wie eine Art Navigationsgerät tagesaktuell zu prognostizieren, wann die Nutzer ihr persönliches Lernziel erreicht haben werden. Die Nutzer können dabei selbst entscheiden, ob sie sich auf alle Inhalte für das 1. oder 2. Examen oder nur punktuell auf einzelne Klausuren im Studium vorbereiten möchten. Die zur Zielerreichung relevanten Inhalte sind nach dem jeweiligen
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Jura Online verfolgt dabei den Ansatz der sogenannten erlernbaren Reduktion, d.h. der Stoff ist bewusst reduziert und es wird nicht jedes denkbare Problem oder Streit aufgeworfen. Es geht darum, das notwendige Handwerkszeug zu vermitteln, um eigenständig auch unbekannte Probleme lösen zu können. Denn darauf kommt es letztlich im Examen an. Um aktuellen Entscheidungen oder rechtspolitischen Geschehnissen bei der Ausbildung der Studenten Rechnung zu tragen, besprechen Dozenten diese prüfungsrelevant aufbereitet auf dem Jura Online Blog. Veränderung ist also doch eine Konstante – auch im Jurastudium. Weitere Informationen und einen kostenlosen 3-Tage-Test gibt es unter www.jura-online.de
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URHEBERRECHT
Jede*r ist ein Urheber Das »Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte« ist noch gar nicht so alt. Trotzdem betrifft es mittlerweile längst nicht nur Autoren oder Künstler. Neben abmahnfähigen Verwendungen und erlaubten Lizenzierungen geht es neuerdings auch um Fairness. TEXT RÜDIGER SCHMIDT-SODINGEN
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ls das erste deutsche Urheberrecht 1810 in Baden formuliert wurde, ging es vor allem um die Reche der Autor*innen, die zu Lebzeiten etwas von ihren Texten und Kreationen haben sollten. Preußen zog 1837 nach – mit einem »Gesetz zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst in Nachdruck und Nachbildung«. Erst ab 1901 galt das Urheberrecht auch für musikalische Werke, sechs Jahre später dann für bildende Künste und Fotografien. Heute umfasst das Urheberrecht auch den Schutz von Filmen, temporären Installationen und Performances – und wird immer wieder zum Streitpunkt, wenn etwa Urheber gegen unzulässige Weiterverwendung klagen oder Zitierrechte systematisch missbraucht werden. Endlose Bilder- und Texte-Welt Zwei Themenfelder machen Urheberrechtsschützern und damit Urhebern derzeit besonders zu schaffen. Einerseits lösen digitale Fotos die Bedeutung von Texten ab. Dienste wie Instagram leben davon, dass User nicht nur tagtäglich Selfies, sondern eben auch Fotos von Events oder künstlerischen Werken posten. Inwieweit darf man aber einfach ein Bild posten, wenn darauf eine gestalterische Leistung, sprich ein kreatives Werk, eines anderen Menschen zu sehen ist?
Helle Aufruhr herrscht seit ein paar Jahren auch in den Verlagshäusern. Weil die Zeitungen an Leserschaft verlieren und keine neuen Erlösmodelle finden, wollten sie bei der Datenkrake Google deren sogenannte »Snippets«, die Nachrichten mit ein oder zwei Sätzen von den aktuellen News-Websites auf ihre Suchseiten holen, nur noch gegen Gebühr erlauben. Der Schuss ging zumindest in Frankreich schon mal nach hinten los – Google zeigt »Snippets« dort ab sofort nicht mehr an.
Terroranschlags oder eines Mordes kann sich nicht auf Schutzrechte berufen und muss vom jeweiligen Dienstanbieter umgehend gelöscht werden. Der Umgang mit der schieren Menge »eigener Werke«, die eben nicht der Erbauung oder einer künstlerischen oder dokumentarischen Reflexion dienen, sondern, im Gegenteil, das Gefühl einer absoluten Hilflosigkeit seitens unvorbereiteter Konsument*innen begünstigen, wird zum politisch-gesellschaftlichen Problem.
Löschen oder nicht? Eine andere Problematik deutet sich im Bereich der sozialen Medien an. Einerseits weiß jeder Facebook-Nutzer, dass sich Bilder und auch Statements rasend schnell weiterverbreiten können und damit auch nicht mehr löschbar sind. Andererseits jedoch gelten für Bilder eben auch Rechte, die nicht unbegrenzt gültig sind. Wer ein Bild mit Agenturrechten einfach mal auf seine Facebook-Seite postet, muss mit Abmahnungen und strafrechtlichen Gebühren rechnen. Dazu kommt, dass Bildrechte oft nur ein paar Jahre gültig sind und dann erneuert werden müssen.
Neue Verantwortung »Die meisten Menschen sind im Grunde ihres Herzen Hedonisten und wollen mehr Vergnügen«, formulierte es Jim Woods auf der Plattform medium.com. Folglich plädiert er dafür, Social Media als ein modernes Unterhaltungstool zu sehen, das man nicht zu ernst nehmen sollte. Dass jedes Posting im Grunde eine kleine TV-Sendung ist, hilft womöglich, den Umgang mit anderen Usern in den sozialen Medien zu verbessern. Statt weiter alles an Statements und Schock-Bildern rauszuhauen, was geht.
Dass die Gesetzgeber gleich an mehreren Fronten kämpfen, wird klar, wenn es um sogenannte Hass-Postings oder Gewaltvideos geht. Das nüchtern-dumme Video eines
»Wen verletzte ich, wenn ich das poste?« Vielleicht ist das die einzig richtige Frage, um sowohl urheberschutzrechtlich als auch gesellschaftspolitisch adäquat mit eigenen Veröffentlichungen umzugehen. Nachfragen bei Verwertern oder Urhebern müssen einem
dabei gar nicht unangenehm sein. Im Gegenteil. Wer sich aktiv um ein Recht bemüht, signalisiert dabei auch eine Wertschätzung des Urhebers – und bekommt mitunter das Recht zur Verwendung günstig oder kostenfrei persönlich eingeräumt. Fairness bei der Vergütung Ein aufregender neuer Aspekt des Urheberrechts wird derzeit anhand des Kinofilms und Fernseh-Mehrteilers »Das Boot« von 1981 diskutiert. Der Kameramann Jost Vacano erhielt seinerzeit eine feste, sechsstellige Vergütung und musste dann mitansehen, wie die Verfilmung von Wolfgang Petersen über die Jahre immer wieder wiederholt wurde und an Reputation und Wert gewann. Vacano ging sechs Jahre nach der Einführung des Fairnessparagrafen vor Gericht, um eine Nachzahlung und Erfolgsbeteiligung zu erstreiten und bekam in mehreren Instanzen Recht. Nun liegt der Fall beim Bundesgerichtshof. Wird man dort im Sinne einer auch gesellschaftspolitisch wichtigen Anerkennung künstlerischer Anstrengungen das Urheberrecht stärken? Damit Künstler nicht das hören müssen, was Robert Trebor zu Roy Scheider in dem von Jost Vacano gefilmten ErpresserKrimi »52 Pick-up« sagte: »Ich hab’s doch gewusst. Die wollen mich reinlegen.«
BRANDREPORT HÖDL MORTHA PARTNERSCHAFT MBB
»Frühzeitige Regelungen im Arbeitsvertrag sind sinnvoll«
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inerseits soll die Arbeit flexibler werden, andererseits pocht die EU auf eine Wiedereinführung der Stechuhr. Florian Hödl, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Rechtsanwalt für IT- und Vertragsrecht, erläutert im Interview aktuelle, arbeitsrechtliche Knackpunkte. Hödl führt gemeinsam mit seiner Kollegin Dagmar Mortha die Münchner Kanzlei Hödl Mortha Partnerschaft mbB. Florian Hödl, die Digitalisierung verändert auch die Personalplanung. Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten? Arbeitnehmer fragen sich natürlich, wie sich durch die Digitalisierung ihre berufliche Situation ändert. Bei den Arbeitgebern verändern sich durch die Automatisierung die allgemeinen Stellenanforderungen, aber auch der konkrete Personalbedarf. Fragen sind beispielsweise: Was formuliere ich genau im
Arbeitsvertrag? Wie wirksam ist das, was ich vor Jahren, bei der Einstellung, in diesen Vertrag hineingeschrieben habe? Was ändert sich im Weisungsrecht und bei Kündigungen? Neue Jobanforderungen stellen Arbeitgeber zwangläufig vor die Frage: Lassen sich Arbeitnehmer auf neue Arbeitsplätze versetzen oder nicht? Kann ich als Arbeitgeber von meinem Weisungsrecht Gebrauch machen? Formuliere ich, als Friedensangebot sozusagen, eine Änderungskündigung, oder führt an einer ordentlichen Kündigung kein Weg vorbei? Es kann schwierig werden, wenn Arbeitsverträge sehr weit gefasst sind und beispielsweise weitgehende Versetzungsbefugnisse einräumen, anstatt spezielle Tätigkeitsbereiche festzulegen. Einerseits werden überall flexible Arbeitszeitmodelle gefordert,
andererseits kollidieren diese mit dem Arbeitszeitgesetz. Wo liegt das Problem? Der Europäische Gerichtshof hat im Mai entschieden, dass die Mitgliedsstaaten Arbeitgeber zu einer genauen Arbeitszeiterfassung verpflichten sollen. Wie aber kann das genau passieren, wenn Mitarbeiter beispielsweise im Home Office tätig sind? Die Vertrauensarbeit ist mit dieser Vorgabe sozusagen gestorben. Wir sind bei einer Rückkehr zur Stempeluhr. Sicherlich lässt sich für die Überprüfung der konkreten Arbeitszeit Software installieren. Andererseits muss man sich fragen, wie Arbeitgeber die Erfassung kontrollieren und sicherstellen können. Eine Kündigung zieht heutzutage Fragen zu Urlaubsabgeltungen, Arbeitszeugnissen, Wettbewerbsverboten und urheberrechtlichen Fragen nach sich. Wo sehen Sie am meisten Beratungsbedarf?
Ein Dauerbrenner sind sicher die geschäftlichen E-Mails. Der Mitarbeiter scheidet aus und es stellt sich die Frage: Darf der Arbeitgeber die E-Mails durchforsten, um Geschäftsvorgänge zu rekonstruieren oder für die Buchhaltung Geschäftsbriefe ausfindig zu machen? Arbeitgeber sollten deswegen frühzeitig überlegen, ob sie private E-Mails und privates Internetsurfen in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag nicht gänzlich verbieten sollten, um später, wenn der Mitarbeiter ausscheidet, nicht Probleme mit dem Datenschutz zu bekommen. Eine frühzeitige Regelung, möglichst schon bei Einstellung des jeweiligen Mitarbeiters, ist sinnvoll und spart später Ärger oder Datenschutzprobleme. Weitere Informationen: www.heg-partner.de TEXT RÜDIGER SCHMIDT-SODINGEN
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MAIWALD BRANDREPORT
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Auch »kleinere« Ideen sind schützenswert Innovationskraft ist ein wichtiger Wettbewerbsvorteil in allen Branchen. Und dank des Patentschutzes können Unternehmen verhindern, dass ihre Ideen von der Konkurrenz nachgeahmt werden. Allerdings kann es in der Praxis kompliziert sein, Patentschutz zu erlangen und wirksam geltend zu machen. «Smart Mein Recht» sprach daher mit zwei Fachleuten auf diesem Gebiet.
Dr. Eva Dörner Partnerin bei Maiwald
Alexander Ortlieb Partner bei Maiwald
Eva Dörner, Alexander Ortlieb, warum ist Patentschutz wichtig? A. Ortlieb: Dafür gibt es mehrere Gründe. Ein wesentlicher: Durch den Patentschutz profitieren Unternehmen vom »Verbietungsrecht«. So können sie Dritten den Nachbau und die gewerbliche Nutzung von geschützten Produkten oder Verfahren untersagen. Das verbessert die eigene Marktposition enorm. Zudem entsteht ein Marketingeffekt, da man ein Produkt oder eine Dienstleistung als «Patented Technology» ausweisen kann. E. Dörner: Nebst dieser positiven Außenwirkung kann die Patentierung auch für interne Dynamik sorgen: Denn wenn ein Patent erteilt wird, fördert das den Teamspirit und motiviert zu weiteren Innovationen im Unternehmen.
Wie kann ein Unternehmen die Anzahl seiner Patente erhöhen und ein Patentportfolio entwickeln? E. Dörner: Ein Betrieb sollte vor allem sicherstellen, dass schützenswerte Innovationen als solche erkannt werden. Denn das ist keineswegs selbstverständlich: Man muss zu diesem Zweck eine Kultur in der Organisation schaffen, die eine Verzahnung schafft zwischen der Forschungsund Entwicklungsabteilung, dem »Business Development«-Team, und dem Verantwortlichen für Patente im Unternehmen. Ist dies gegeben, erhöht sich die Chance, dass neue Ideen als solche erkannt und geschützt werden, merklich. Ist es denn schwierig, Innovation zu orten? A. Ortlieb: In vielen Betrieben besteht noch immer die Ansicht, dass nur die ganz großen Ideen, die einen Paradigmenwechsel einläuten, zum Patent erteilt werden. Doch das ist falsch: Auch kleinere Ideen sind schützenswert, wie etwa die Optimierungen von Prozessen und Weiterentwicklungen von Produkten. E. Dörner: Exakt, man muss das Rad nicht immer neu erfinden. Denn wenn man beispielsweise die Herstellung eines Produkts durch die Verwendung anderer Ausgangsmaterialien
vereinfachen kann, sollte man diese Innovation schützen lassen. Das verhindert, dass Mitbewerber sich dieses verbesserte Prinzip ebenfalls zu Nutze machen. Wie lasen sich Erfindungen im Bereich der Digitalisierung und der künstlichen Intelligenz (KI) schützen? E. Dörner: Auch wenn KI ein neues und spannendes Feld darstellt, gelten patentrechtlich die üblichen Prinzipien – im Wesentlichen wird KI als eine Spezialform von Software angesehen. Die Patentierung von derartigen Technologien ist grundsätzlich möglich und für die auf diesem Gebiet tätigen Unternehmen essentiell.
Kernfrage dabei lautet: Habe ich das Recht, etwas herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, einzuführen oder zu besitzen, ohne dass ich ein Patent eines Dritten verletze? Solche FTO-Recherchen sind vor einem Markteintritt eines neuen Produkts äußerst wichtig.
A. Ortlieb: Wichtig zu wissen: Man sollte nicht nur die Anwendung einer KI patentieren lassen, sondern auch die Methode und Daten, mit der diese KI »trainiert« wird. Denn bereits auf diese Trainingsphase lassen sich Patenansprüche richten. Wie stellt man sicher, dass man keine Patente der Wettbewerber verletzt? A. Ortlieb: Das ist eine komplexe und wichtige Angelegenheit. Darum führen wir sog. »Freedom-to-operate«-Recherchen durch. Die
Über Maiwald Maiwald ist eine führende Kanzlei im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Mit rund 200 Mitarbeitern in München und Düsseldorf unterstützt Maiwald Unternehmen umfassend bei der Sicherung, Verteidigung und Durchsetzung ihrer gewerblichen Schutzrechte. Weitere Informationen unter: www.maiwald.eu
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INTERVIEW DR. ULRICH WESSELS
»Wo ›Legal Tech‹ draufsteht, muss immer auch ›Anwalt‹ drinstecken« Die digitale Transformation verändert die Art und Weise, wie Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf ausüben. Dr. Ulrich Wessels, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, sieht darin potenzielle Vor- und Nachteile. Welche dies sind, verrät er im Interview. INTERVIEW SMA
Dr. Wessels, kommenden Monat jährt sich Ihre Wahl zum Präsidenten der BRAK erstmals. Welches Fazit ziehen Sie nach dem ersten Amtsjahr? Mein persönliches Fazit: Enttäuschung über die Rechtspolitik. Im Wesentlichen ist berufspolitisch nichts geschehen, obwohl wir uns nach Kräften für die Interessen der Anwaltschaft eingesetzt haben. Aufgrund der vergangenen langwierigen Koalitionsverhandlungen und des nachfolgenden doppelten Wechsels im Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz lag die Rechtspolitik zwischenzeitlich beinahe vollständig brach. Und das, obwohl wichtige Reformen anstehen! So ist eine Gebührenanpassung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mehr als überfällig. Die letzte Anpassung liegt über sechs Jahre zurück. Auch im anwaltlichen Gesellschaftsrecht hätte längst etwas passieren müssen. Ganz aktuell nimmt jetzt die Diskussion durch die Veröffentlichung des Eckpunktepapiers zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht endlich etwas Fahrt auf. Auch wenn das Papier nur erste Überlegungen zu dem Thema enthält, hat die BRAK sogleich mit einer Presseerklärung auf kritikwürdige Aspekte reagiert. Ansonsten kann ich rückblickend auf das vergangene Jahr festhalten, dass wir in bewegten Gewässern segeln. Der Rechtsmarkt ist im Umbruch, wir sehen uns Angriffen auf das Mandatsgeheimnis ausgesetzt, denen wir standhalten müssen. Zahlreiche Gesetzgebungsvorhaben beobachten wir mit Besorgnis, sei es im Bereich der Modernisierung des Strafprozesses, sei es hinsichtlich möglicher Meldepflichten bei legaler Steuergestaltung. Es dürfen weder die Kernwerte der Anwaltschaft – insbesondere das Mandatsgeheimnis – noch Beschuldigtenrechte ins Visier genommen werden. Derartige Vorhaben sind mit unserem Rechtsstaat unvereinbar. Die Digitalisierung erfasst derzeit alle Branchen und Organisationen. Welche Auswirkungen stellen Sie fest? Der Anwaltsberuf ist längst digital. Die BRAK hat für jede Kollegin und jeden Kollegen nach gesetzlicher Vorgabe und auf gesetzlicher Grundlage ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) eingerichtet, über das Anwälte untereinander aber auch mit Gerichten kommunizieren können. Spätestens ab 01. Januar 2022 sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte flächendeckend verpflichtet, den Gerichten Dokumente elektronisch zu übermitteln. Auch sonst tut sich so einiges: Der Gesetzgeber hat kürzlich vier Referentenentwürfe zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen auf den Weg gebracht. Natürlich beobachten wir auch diese Entwicklungen sehr
waren jederzeit durchgehend verschlüsselt. Es gab Sicherheitsprobleme mit der Client Security, also quasi der Brücke zum elektronischen Postfach. Die Nachrichten selbst waren zu keiner Zeit betroffen. Die Probleme sind zudem längst beseitigt; dies hat ein Sicherheitsgutachten einer unabhängigen und namhaften Gutachterfirma bestätigt. Vor diesem Hintergrund können wir nur dazu raten, datenschutzrelevante Informationen über das beA, statt unverschlüsselt via einfacher E-Mail, zu versenden.
genau und haben als BRAK eine Stellungnahme zu den Entwürfen abgegeben, um die Interessen Mandantinnen und Mandanten sowie der Anwaltschaft und zu wahren. Demnach ist die Entwicklung eher positiv zu werten? Grundsätzlich ist nicht zu verkennen, dass die Digitalisierung – gerade im Bereich Legal Tech – Chancen für die Anwaltschaft bietet. Die Entwicklungen sind im Ansatz positiv und zukunftsorientiert. Kritisch sind allerdings hier politische Überlegungen hinsichtlich einer Öffnung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zu sehen. Diese lehnen wir nachdrücklich ab. Legal Tech darf es nicht ohne anwaltliche Beteiligung und Beratung geben. Die umfassende Befugnis zu Rechtsberatungen kann und darf nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zukommen. Nur diese unterliegen dem anwaltlichen Berufsrecht, insbesondere der Verschwiegenheitspflicht und dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, und nur die Anwaltschaft berät Mandantinnen und Mandanten unabhängig und frei. Wie könnte die Digitalisierung konkret zu einer Verbesserung des Anwaltsberufs beitragen? Eine große Chance sehe ich für die Qualität anwaltlicher Dienstleistung. Allein die Datenmenge, die sich mit Legal Tech verarbeiten lässt, kann die anwaltliche Beratung noch umfassender und damit besser machen. Zum Verständnis: Was zeichnet Legal Tech aus und welche Einsatzgebiete erachten Sie als dafür geeignet? Durch Legal Tech lassen sich immense Datenmengen verarbeiten und nutzen. Schon
heute arbeiten Kolleginnen und Kollegen mit automatisierten Tools, um Verträge zu generieren oder automatisiert Rechtsprechung abzugleichen. Wichtig ist und bleibt, sich nicht auf diese Tools allein zu verlassen, sondern das Ergebnis mit anwaltlicher Fachkenntnis zu überprüfen und zu optimieren. Und welche potenzielle Gefahren birgt die Digitalisierung? Die größte Gefahr sehe ich wie bereits angesprochen in einer Verwendung von Legal Tech ohne anwaltliche Beratung. So sieht ein Gesetzesentwurf der FDP-Fraktion eine Öffnung des RDG vor. Von Legal Tech-Anbietern wird nach diesem Entwurf lediglich »besondere Sachkunde« verlangt. Eine Zulassung zur Anwaltschaft muss der Verantwortliche hiernach nicht haben. Sich im Bereich von Rechtsdienstleistungen allein auf Algorithmen zu verlassen, ist im Sinne des Mandanten- und Verbraucherschutzes kein gangbarer Weg. Oder vereinfacht gesagt: Wo Legal Tech drauf steht, muss immer auch Anwalt drinstecken. Der Datenschutz ist im digitalen Zeitalter ein vieldiskutiertes Thema. Im vergangenen Jahr stand das bereits erwähnte elektronische Anwaltspostfach beA wegen »massiver Sicherheitslücken« in der Kritik. Wie schätzen Sie die Situation ein? Datenschutz ist nicht nur in der digitalen Welt von Belang, sondern auch in der »Papierwelt« von großer Bedeutung. Für den Anwalt geht er Hand in Hand mit der Verschwiegenheitspflicht. Mit dem beA gab es zu keiner Zeit datenschutzrechtliche Probleme, ganz im Gegenteil. Die Nachrichten im Postfach
Wie wird sich durch die Digitalisierung der Berufsstand der Juristen in Deutschland insgesamt verändern? Sprich müssen z.B. die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) oder die Fachanwaltsordnung (FAO) angepasst werden, um künftigen Herausforderungen gerecht zu werden? Durch die Digitalisierung ergeben sich natürlich Änderungen im Berufsalltag. Auch die Mandanten verlangen nach elektronischer Kommunikation, wollen nicht mehr nur postalisch, sondern möglichst schnell und direkt informiert werden. Zwangsläufig muss sich auch das Berufsrecht mitentwickeln. Die Satzungsversammlung, das Parlament der Anwaltschaft, hat dem kürzlich mit einer Ergänzung der BORA Rechnung getragen. Zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist die Nutzung eines elektronischen oder sonstigen Kommunikationsweges, der mit Risiken für die Vertraulichkeit dieser Kommunikation verbunden ist, jedenfalls dann erlaubt, wenn der Mandant ihr zustimmt. Zum Schluss: Der digitale Anwalt mit künstlicher Intelligenz (KI) – nahes Zukunftsszenario oder für immer eine Fiktion? Für mich ganz klar Fiktion. KI wird sowohl in beratender oder (prozess-)taktischer wie auch in persönlicher Hinsicht die Rechtsanwältin/ den Rechtsanwalt nie ersetzen können.
Zur Person Dr. Ulrich Wessels hat sein rechtswissenschaftliches Studium in Münster und Freiburg absolviert. Nach einer Auslandsstation in London und Promotion mit dem Thema »Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil« ist er seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit mehr als 20 Jahren betreut er als Rechtsanwalt Mandanten im zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereich mit Schwerpunkten im Medizin und Arzthaftungsrecht, Familienrecht sowie Bau- und Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht.
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AXIOM BRANDREPORT
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Ein lohnender Blick über den Tellerrand Die meisten Unternehmen erledigen ihre Rechtsangelegenheiten intern – zumindest solange, bis die dafür zur Verfügung stehenden Ressourcen und Kompetenzen nicht mehr ausreichen. Denn sobald der Bedarf an juristischen Dienstleistungen ansteigt oder neues Fachwissen benötigt wird, bleibt Firmen oft nur die Kooperation mit einer Anwaltskanzlei. Doch das ist aufwendig, zeitraubend und teuer. Axiom bietet Unternehmen hier eine spannende Alternative.
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Das stimmt nur dann, wenn das Unternehmen auf lange Sicht gleichbleibenden Arbeitsanfall mit den betreffenden Themen hat. Häufig ist das nicht absehbar, und dann würde das Unternehmen die Flexibilität verlieren, die Axiom bietet: Denn sollte sich bspw. die Ausgangslage verändern und plötzlich ganz anderes juristisches Know-how gefragt sein, können unsere Kunden diese Expertise nahtlos von uns beziehen. Andernfalls müssten sie dafür eine neue Stelle ausschreiben, die passende Person rekrutieren, einarbeiten, Ausfälle durch Fehlbesetzungen, Krankheit oder Urlaub auffangen etc. Das dauert deutlich länger, kostet mehr und schafft viel striktere Verbindlichkeiten.
nterview mit Dr. Daniel Biene, LL.M. (New York), Geschäftsführer / General Manager, Germany & Switzerland von Axiom, Frankfurt am Main Daniel Biene, das Konzept Ihres Unternehmens Axiom wurde in früheren Artikeln als Alternative zur »binären Situation« im Rechtsbereich bezeichnet. Was bedeutet das genau? Der Begriff nimmt Bezug auf einen Umstand, der im Legal-Bereich leider schon viel zu lange Bestand hat: Viele Unternehmen bearbeiten ihre juristischen Fragestellungen so lange inhouse, bis sie an personelle oder fachliche Grenzen stoßen. Und an diesem Punkt bleibt ihnen kaum etwas anderes übrig, als eine Zusammenarbeit mit einer Anwaltskanzlei zu suchen. Doch leider ist dieser Schritt mit diversen Nachteilen verbunden: Die Zusammenarbeit gestaltet sich oft langwierig, inneffizient und sorgt für eine hohe finanzielle Belastung des Betriebs. Alles in allem also eine sehr unbefriedigende Situation. Wie sieht die Alternative dazu aus? Wir ermöglichen es Unternehmen, möglichst viele ihrer Rechtsangelegenheiten intern abwickeln zu können, ohne dafür übermäßig in die Erweiterung ihrer LegalAbteilung investieren zu müssen. Möglich wird das, indem wir Juristinnen und Juristinnen mit unterschiedlichen Backgrounds, Expertisen und Branchenerfahrungen bei Axiom anstellen. Diese Fachleute integrieren wir dann bedarfsgerecht in die Teams unserer Kundenunternehmen. Auf diese Weise können unsere Spezialistinnen und Spezialisten ihr juristisches Know-how direkt vor Ort für unsere Klienten einbringen.
Worin liegen die Vorteile dieses Konzepts? Der Axiom-Ansatz bringt diverse Vorzüge mit sich, und das sowohl für die Kundenorganisationen als auch für die Juristinnen und Juristen. Die Unternehmen werden durch den Einsatz der bei uns angestellten Juristen deutlich flexibler: Sobald ein zusätzlicher oder neuer Bedarf im Legal-Bereich entsteht, können wir schnell die richtige Fachperson aufbieten, um den Kunden bei der Bewältigung der rechtlichen Fragestellungen zu unterstützen. Sollte sich im Laufe der Zeit das Bedürfnis verlagern oder einfach kein Bedarf mehr bestehen, passen wir die Zusammenarbeit agil an, bzw. beenden das Mandat. Auf diese Weise haben Firmen nicht nur maximale Kontrolle über ihren Rechtsbereich, sondern sie profitieren gleichzeitig auch von einer deutlich größeren Transparenz, als wenn sie mit Anwaltskanzleien zusammenarbeiten. Auch was die Kosten betrifft: Denn das bisherige System mit seinen unübersichtlichen Stundensätzen glänzt nicht gerade durch Kundenfreundlichkeit. Unsere Klienten wissen hingegen ganz genau, welche Leistungen sie in welchem Umfang für ihr Geld erwarten dürfen. Und da unsere Mitarbeiter effektiv zu einem Teil des Kundenteams
Über Axiom
werden, können sie sich erheblich effizienter und effektiver einbringen als extern tätige Juristinnen oder Juristen. Und welche Vorteile bietet dieser Ansatz für die bei Ihnen angestellten Juristen? Genau wie unsere Kundenunternehmen genießen auch unsere Mitarbeiter deutlich mehr Flexibilität als im binären System. Denn dieses sorgte bei vielen Legal-Profis für großen Frust: Wenig Abwechslung gepaart mit ständigen Kämpfen gegen unternehmensinterne Windmühlen bestimmten den Alltag vieler Inhouse-Rechtsexperten. Unsere Angestellten hingegen erhalten durch die wechselnden Einsätze bunte Einblicke in die unterschiedlichsten Unternehmen und Branchen, erweitern ihren fachlichen sowie persönlichen Horizont – und können gleichzeitig ihre Arbeitszeit deutlich flexibler gestalten als in anderen Betrieben. Ein wesentlicher Vorteil sowohl für Unternehmen als auch für Juristen besteht darin, dass es sich bei unseren Mitarbeitern um Festangestellte handelt: Wir sind kein Vermittlungsbüro von Freelancern,
sondern beschäftigen unsere Juristen selber. Dementsprechend legen wir großen Wert auf ein seriöses Recruiting und achten darauf, dass der Großteil der bei uns angestellten LegalProfis über inhouse-Erfahrung verfügt. So ist es für sie kein Problem, sich schnell und zielführend in bestehende Teams einzubringen. Wie lange sind AxiomMitarbeitende denn jeweils in Kundenteams vor Ort tätig? Das unterscheidet sich natürlich von Fall zu Fall und ist abhängig von der jeweiligen Branche, der Unternehmensgröße sowie der konkreten juristischen Sachlage. Das durchschnittliche »Engagement« dauert rund neun Monate. Es kommt aber auch zu Mandaten, die wesentlich kürzer ausfallen – z.B. einige Wochen – oder zu solchen, die deutlich länger dauern. Manchmal kann es sich um mehrere Jahre handeln. Da wäre es aus unternehmerischer Sicht doch sinnvoller, jemanden eine Festanstellung im eigenen Betrieb anzubieten?
Unsere Angestellten erhalten durch die wechselnden Einsätze bunte Einblicke in die unterschiedlichsten Unternehmen und Branchen, und erweitern so ihren fachlichen sowie persönlichen Horizont.
Das Unternehmen Axiom wurde im Jahr 2000 von Rechtsanwalt Mark Harris in New York gegründet. Harris war frustriert über die beschränkten Optionen im Legal-Bereich sowie die dort üblichen, ineffizienten und kundenunfreundlichen Prozesse. Heute ist Axiom an 16 Standorten weltweit tätig und beschäftigt etwa 2 000 Rechtsprofis. Dr. Daniel Biene ist als General Manager von Axiom für die Schweiz und Deutschland verantwortlich. Als ehemaliger Jurist und Gründer mehrerer erfolgreicher Digitalunternehmen teilt er mit Firmengründer Mark Harris die Erfahrung und Ansicht, dass viele der althergebrachten Prozesse im Rechtsbereich überholungsbedürftig sind. Weitere Informationen unter www.axiomlaw.com
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BRANDREPORT ARNECKE SIBETH DABELSTEIN
Kartellrechtliche Compliance
Kooperationen mit Wettbewerbern regelmäßig überprüfen Die Compliance-Anforderungen an Unternehmen werden immer vielfältiger und komplexer. Umso wichtiger ist es, dass jedes Unternehmen sich der für das jeweilige Geschäftsfeld geltenden rechtlichen Vorgaben bewusst ist und organisatorische Vorkehrungen dafür trifft, dass diese im laufenden Betrieb eingehalten werden.
Dr. Moritz Lorenz Rechtsanwalt, Partner der Sozietät Arnecke Sibeth Dabelstein, Leiter der Praxisgruppe Kartell- und Beihilferecht
D
ie individuellen Compliance-Anforderungen können sich aus vielen verschiedenen Rechtsgebieten ergeben. In den letzten Jahren wurden insbesondere die gesetzlichen Vorschriften in den Bereichen Arbeitnehmerüberlassung, Datenschutz und Geldwäscheprüfung verschärft. Zwei aktuelle Verfahren des Bundeskartellamts geben nun Anlass zur Überprüfung der Compliance im Kartellrecht. Im September hat das Bundeskartellamt der gemeinsamen Vertriebsgesellschaft mehrerer Hersteller von Trockenbaustoffen untersagt,
weiterhin für die beteiligten Unternehmen bestimmte Vertriebsaufgaben zu übernehmen. Die gemeinsame Vertriebsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG erteilte den angeschlossenen Herstellern Lizenzen für eine Marke, unter der die Trockenbaustoffe der verschiedenen Hersteller einheitlich vertrieben wurden. Die Hersteller waren zugleich Kommanditisten der Vertriebsgesellschaft. Im Vertrieb an Baumärkte verhandelte die Vertriebsgesellschaft zentral die Preise und Konditionen für die beteiligten Hersteller. Im Verhältnis zum Baustofffachhandel verhandelte sie nur Rahmenkonditionen, während die Preise von den Herstellern selbst bestimmt wurden. Beschränkter gemeinsamer Marktanteil Die ursprünglich an der Vertriebsgesellschaft beteiligten Unternehmen hatten ihre Kooperation bereits im Jahr 1982 dem Bundeskartellamt nach dem damals geltenden Kartellrecht zur Kenntnis gebracht. Die Kooperation wurde als sog. Mittelstandskartell als zulässig anerkannt. Auch nach den heute geltenden kartellrechtlichen Maßstäben sind Vermarktungsvereinbarungen grundsätzlich zulässig, wenn der gemeinsame Marktanteil
der beteiligten Unternehmen nicht mehr als 15 Prozent beträgt. Allerdings darf die Vermarktungsvereinbarung keine für ihre Durchführung nicht erforderlichen Beschränkungen enthalten. Beispielsweise bewertete der Bundesgerichtshof schon vor längerer Zeit eine Gebietsaufteilung im Rahmen einer Vertriebskooperation unter einer gemeinsamen Marke als kartellrechtswidrig. In dem aktuellen Fall sah das Bundeskartellamt als problematisch an, dass zwischenzeitlich ein größerer Hersteller von Trockenbaustoffen mehrere an der Kooperation beteiligte Mittelständler übernommen hatte. Das Großunternehmen wurde deshalb als Mitglied der Vertriebskooperation angesehen und sein Marktanteil in die Berechnung des gemeinsamen Marktanteils der beteiligten Unternehmen einbezogen. Die 15 Prozent-Schwelle wurde dadurch überschritten.
einem erheblichen Bußgeldrisiko einher und ist deshalb unter Compliance-Gesichtspunkten unbedingt zu vermeiden. Kritische Veränderungen im Mitgliederbestand Das Bundeskartellamt hat jüngst auch den Beitritt eines Möbelhändlers zu einer bereits bestehenden Einkaufskooperation verhindert. Die für Einkaufskooperationen geltende Marktanteilsschwelle von ebenfalls 15 Prozent wurde als überschritten angesehen. Auch die Veränderungen im Mitgliederbestand weiterer Einkaufskooperationen sieht das Bundeskartellamt kritisch. Beide Fälle zeigen, dass auch bestehende Kooperationen mit Wettbewerbern regelmäßig auf ihre Kartellrechtskonformität untersucht werden müssen. TEXT DR. MORITZ LORENZ
Für die anderen Kommanditisten bedeutete dies, dass sie unversehens an einer kartellrechtlich unzulässigen Vermarktungsvereinbarung beteiligt waren. Eine solche unzulässige Kooperation von Wettbewerbern geht mit
BRANDREPORT P+P PÖLLATH + PARTNERS RECHTSANWÄLTE UND STEUERBERATER MBB
Herausforderungen der Unternehmer-Ehe Wie können Unternehmer ihr Unternehmen im Scheidungsfall schützen? Dr. Christoph Philipp und Dr. Lisa Beck befassen sich beruflich mit diesem Thema. Warum haben es UnternehmerEhen besonders schwer? Philipp: Unternehmer leben oftmals im Spannungsverhältnis zwischen Beruflichem und Privatem, da sie bei ihren Entscheidungen auch ihrem Unternehmen und ihren Mitarbeitern verpflichtet sind. Sie sind daher gezwungen, sich vor ihrer Hochzeit Gedanken über das etwaige Scheitern ihrer Ehe zu machen. Wir empfehlen, die »Gefahr« der Scheidung durch einen maßgeschneiderten Ehevertrag zu regeln – das erscheint auf den ersten Blick unromantisch, ist aber der besonderen Situation des Unternehmers geschuldet. Was sollten Unternehmer in ihrem Ehevertrag regeln? Beck: Das deutsche Eherecht ist nicht auf Unternehmer-Ehen zugeschnitten, da der während der Ehe entstandene Wertzuwachs des Unternehmens im Scheidungsfall auszugleichen ist. Das kann für den Unternehmer erhebliche Liquiditätsprobleme bedeuten, da sein Vermögen ja im Unternehmen gebunden ist. Daher sollte das Unternehmen unseres Erachtens durch Ehevertrag aus dem Vermögensausgleich herausgenommen werden. Als gesellschaftsrechtlich und steuerrechtlich verwurzelte Kanzlei versuchen wir, dabei auch um die Ecke zu denken und kreative Lösungen zu finden.
Welchen sonstigen Herausforderungen sind Unternehmer ausgesetzt? Philipp: Zum einen gibt es auch in Unternehmerfamilien immer häufiger PatchworkSituationen, die das familiäre Miteinander komplexer machen. Zum anderen macht die Internationalisierung des Lebens auch vor dem Familienrecht nicht Halt. Zum Beispiel beraten wir derzeit den Sohn einer großen deutschen Unternehmerfamilie, der in London lebt und mit seiner englischen Freundin nach der Hochzeit in die Schweiz verziehen möchte. Hier müssen drei verschiedene Rechtsordnungen unter einen Hut gebracht werden – das ist trotz der 2019 in Kraft getretenen Europäischen Güterrechtsverordnung ganz schön komplex, da die Rechtsordnungen sehr unterschiedlich sind und die vertragliche Lösung in allen Staaten halten muss. Daher arbeiten wir in derartigen Fällen üblicherweise mit Kanzleien aus unserem internationalen
Netzwerk zusammen, um eine schlanke und rechtssichere Lösung zu finden. Und wenn es dann doch mal schief geht – wie läuft denn die Scheidung eines Unternehmers ab? Beck: Auch wenn sie natürlich immer eine emotionale Komponente in sich trägt, behandeln wir eine Scheidung gedanklich als wirtschaftliche Transaktion. Dabei bietet es sich häufig an, die Eckpunkte der Scheidung vor dem gerichtlichen Verfahren in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu klären, damit beide Seiten wissen, was mit der Scheidung auf sie zukommt. Nach unserer Erfahrung hilft das strukturierte Abarbeiten von Streitpunkten, die Ehegatten emotional zu entlasten und einen jahrelangen Rosenkrieg vor Gericht zu verhindern. Weitere Informationen: www.pplaw.com/de
Dr. Christoph Philipp, LL.M. Rechtsanwalt, Partner | München
Dr. Lisa Beck Rechtsanwältin, Associate | München
Unternehmer leben oftmals im Spannungsverhältnis zwischen Beruflichem und Privatem.
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LEGALHEAD BRANDREPORT
011
Zum idealen Job – in drei Minuten Der Arbeitsmarkt für Juristinnen und Juristen ist unübersichtlich und intransparent. Dementsprechend schwierig kann es für Stellensuchende sein, einen passenden Job zu finden. Für Unternehmen wiederum gestaltet sich die Personalrekrutierung oft als langwierig und teuer. »Legalhead«, das Jobmatchingportal für Juristen, löst diese Probleme. Manchmal sogar in Rekordzeit.
S
tellenportale durchforsten. Motivationsbriefe verfassen. Vorstellungsrunden durchlaufen. Und dann am Ende realisieren, dass die angepeilten Stellen doch nicht passen. »Die Jobsuche für Juristinnen und Juristen ist schlicht ein Graus«, weiß Dr. Clemens Reichel, Founder des Jobmatchingportals »Legalhead«. Reichel ist selber zwar kein Anwalt, aber war jahrelang als Headhunter tätig. »Darum bin ich mit den Gegebenheiten dieser Branche bestens vertraut.« Allerdings war die Arbeit als Headhunter für Reichel stets mit einem klaren Ablaufdatum versehen: »Denn mir war von Anfang an klar, dass sich dieser Job komplett digitalisieren lässt.« Aus dieser Erkenntnis heraus beschloss Clemens Reichel, nicht erst darauf zu warten, bis jemand »den Ast unter ihm absägt« – sondern die Digitalisierung der Stellensuche im LegalBereich selber voranzutreiben. Zusammen mit Mitgründer und Jurist Samuel Ju setzte Reichel diese Idee in die Tat um – und rief mit ihm Ende 2015 das Jobmatchingportal »Legalhead« ins Leben. »Ein wesentlicher Vorteil für uns bestand natürlich darin, dass sich unsere Expertisen ideal ergänzten«, erinnert sich Samuel Ju. Während er die Bedürfnisse von Rechtsexperten aus erster Hand kannte, war sein Geschäftspartner bestens vertraut mit den Prinzipien der Rekrutierung und Personalvermittlung. Diese Synergie war ein wichtiger Erfolgsfaktor von »Legalhead«, denn in der Rechtsbranche sind die Ansprüche hoch – sowohl von Seiten der Stellensuchenden als auch von Seiten der Unternehmen. »Wir sagten uns daher: Wenn es uns gelingt, mit unserem Angebot in diesem Berufssegment erfolgreich Fuß zu fassen, können wir es überall lancieren«, führt Clemens Reichel aus. Mit dieser Einschätzung lagen die Gründer goldrichtig: Mittlerweile betreiben sie nebst »Legalhead« auch Portale wie »Medihead«, »Hotelhead«, »Carehead«, »Propertyhead« und »Interimhead«. Insgesamt umfasst das Portfolio heute sieben unterschiedliche Branchen-Plattformen.
Einfach, mobil, schnell Doch auf welchem Grundgedanken beruht das Erfolgsrezept von »Legelhead« genau? »Wir wollten einfach ein Angebot schaffen, das den Usern einen möglichst unkomplizierten Bewerbungs- beziehungsweise Rekrutierungsprozess ermöglicht«, führt Samuel Ju aus. Im Endeffekt gehe es darum, Menschen zu helfen, ihren ganz persönlichen Platz in der Arbeitswelt zu finden. Und gerade für Juristinnen und Juristen sei dies mit enormer Orientierungsarbeit verbunden, weil der Jobmarkt sehr intransparent ist. Gleichzeitig werde es für Arbeitgeber zunehmend schwieriger, ihre Stellen mit passenden Kandidatinnen oder Kandidaten zu besetzen. Clemens Reichel kennt die Gründe dafür: »Die Zahl der Jura-Absolventen, die in die klassische Kanzlei hineinpassen, nimmt deutlich ab.« Denn weil Aspekte wie Work-Life Balance und Teilzeitarbeit immer wichtiger werden, sind die HR-Abteilungen der Kanzleien mit einer neuen Generation von Arbeitnehmenden konfrontiert. Und diese strebt nicht mehr danach, in Vollzeit tätig zu sein und möglichst rasch Partner zu werden. Die Unternehmen sind also gefordert, einen kulturellen Wandel zu vollziehen. Eine große Challenge – auch aus finanzieller Sicht: Denn Bewerbungsprozesse kosten Zeit und bedeuten einen hohen Aufwand. Der Einsatz von Headhuntern wiederum ist äußerst teuer – und Erfolg dabei keineswegs garantiert. Daumen hoch, Daumen runter Eine verzwickte Ausgangslage. Die »Legalhead« elegant auflöst: »Wir bringen Kandidatinnen und Kandidaten mit den für sie geeigneten Unternehmen zusammen«, führt Clemens Reichel aus. Dank des Jobmatching-Prinzips ist dies extrem einfach: Wer sich auf »Legalhead« registriert und ein Profil anlegt, kann darin die eigenen Erfahrungen, Fachkenntnisse und Jobvorstellungen erfassen. Ist das getan, werden den Usern sofort automatisch passende Jobangebote zugespielt. Denn auch die Arbeitgeber legen auf
Clemens Reichel & Samuel Ju, die Geschäftsführer von Legalhead. »Legalhead« ihr persönliches Profil an. »Sie erhalten dann ihrerseits sofort Vorschläge für geeignete Kandidatinnen und Kandidaten – und zwar anonymisiert«, erklärt Samuel Ju. Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer können dann die erhaltenen Vorschläge mit einem Daumen-hoch, bzw. einem Daumen-runter bewerten. Bewerten beide Seiten das Angebot der jeweils anderen Partei positiv, kommt es zu einem Match. Ab dann sind sie in der Lage, miteinander zu kommunizieren. Und auch erst nach einem Match können Firmen die detaillierten Daten einer Kandidatin oder eines Kandidaten einsehen. Clemens Reichel: »Diese Anonymität im Vorfeld stellt einen entscheidenden Vorteil für die Stellensuchenden dar, weil sie sich so nicht exponieren müssen und beziehungsweise Gefahr laufen, dass ihr derzeitiger Arbeitgeber von ihrer Stellensuche erfährt.« So lässt sich der Druck verringern – und Zeitaufwand vermeiden: Samuel Ju und Clemens Reichel wissen von Fällen, bei denen User und Unternehmen bereits innerhalb von drei Minuten zueinander fanden.
Die User werden als Partner gesehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhalten ihre individuellen Angebote per Push-Nachricht einfach und schnell auf ihr mobiles Gerät. »Legalhead« wurde so konzipiert, dass die Plattform mit jedem Device einfach zu navigieren ist. »Was uns nebst dieser sehr hohen Usability von unseren Mitbewerbern abhebt, ist unser günstiges und faires Preismodell«, betont Clemens Reichel. So bezahlen Unternehmen für die Dienstleistungen von »Legalhead« nur im Erfolgsfall, sprich wenn eine vermittelte Juristin oder ein Jurist bis nach der Probezeit im Betrieb bleibt. Wird dieses Ziel nicht erreicht, erstattet »Legelhead« die Kosten zurück. Interessant: Wer über das Portal einen Job antritt, erhält von den Betreibern ein Startgeld. »Das erachten wir nur als fair«, erklärt Reichel. »Schließlich sind diese Menschen quasi unsere Partner, weil sie unser Konzept mit ihrer Kompetenz erst ermöglichen.« Und dieses Konzept bewährt sich: Seit der Gründung konnte »Legalhead« über 115 000 Pairings verbuchen. Aktuell tummeln sich über 10 000 Kandidatinnen und Kandidaten auf der Plattform sowie mehr als 450 Unternehmen.
Über die Legalhead GmbH Das Unternehmen mit Sitz in Frankfurt am Main wurde 2015 gegründet und wird heute von Dr. Clemens Reichel und Samuel Ju geführt. Das Unternehmen betreibt die Branchen-Plattform legalhead. de, ein Jobmatching-Portal für Fachleute aus dem Rechtsbereich. Weitere Informationen unter www.legalhead.de
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SANIERUNGS- UND INSOLVENZRECHT
EU-Richtlinien krempeln deutsches Insolvenzrecht um Diesen Sommer hat die EU neue Leitplanken für Unternehmen gesetzt, mit der »Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen«. Die neuen Vorgaben sollen es Firmen in finanzieller Schieflage erleichtern, wieder zurück auf Kurs zu gelangen. Wie alle EU-Mitgliedstaaten hat nun auch Deutschland zwei Jahre Zeit, um die neue Richtlinie in nationales Recht zu überführen – was gemäß Experten noch für Stirnrunzeln sorgen dürfte. Sie fordern daher Konkretisierungen.
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ie Europäische Union will die Situation für kriselnde Unternehmen in ihren Mitgliedsstaaten verbessern – indem sie ihnen auf rechtlichem Weg einen Vertrauensvorschuss gewährt: Denn Mitte Jahr trat die »Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen« in Kraft. Vereinfacht gesagt soll es Unternehmen auf diesem Weg ermöglicht werden, sich im Krisenfall jenseits eines Insolvenzverfahrens zu sanieren. Ein konkretes Bündel an Maßnahmen soll zu diesem Zweck zum Tragen kommen. Nun haben die EU-Mitglieder zwei Jahre Zeit, um diese Vorgaben in ihr nationales Recht zu überführen. Fachleute befürchten in diesem Zusammenhang für Deutschland Komplikationen – und haben aus diesem Grund bereits Forderungen aufgestellt, wie der deutsche Gesetzgeber die neue EU-Richtlinie zur vorinsolvenzlichen Sanierung von Unternehmen umsetzen soll. Es bestehe »Konkretisierungsbedarf«, schreibt das »Handelsblatt«. Denn die neuen Regelungen müssten »passgenau für das deutsche Sanierungs- und Insolvenzrecht sein.« Nur so ließen sich Missbrauchsfälle vermeiden. Schutz vor Vollstreckung Doch wie soll es Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, künftig leichter gemacht werden, sich ausserhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren? Laut »Handelsblatt« kann für solche Betriebe ein »Moratorium« erklärt werden. In dieser Zeit besteht Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen durch die Gläubiger sowie keine Pflicht zum Insolvenzantrag. Zwar müsse die Geschäftsführung einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen, hat dann aber Zeit, gemeinsam mit den Gläubigern einen sogenannten »Restrukturierungsplan« auszuarbeiten.
In bestimmten Konstellationen kann das Gericht zudem einen »Restrukturierungsverwalter« zur Überwachung einsetzen. Darüber hinaus ist eine Sanierung auch gegen den Willen einzelner Gläubiger – oder Gläubigergruppen – möglich. Diese neue Ausgangslage wirft in Expertenkreisen in Deutschland Fragen zur konkreten Umsetzung auf. Aus diesem Grund haben in der ersten Jahreshälfte verschiedene Fachleute im Rahmen der »Handelsblatt Tagung Restrukturierung« ein Thesenpapier für den
Gesetzgeber erarbeitet. Dies mit dem Ziel, die zuständigen Stellen für allfällige Problematiken zu sensibilisieren. Im Thesenpapier wird unter anderem ein »Abstandsgebot« zu den klassischen Insolvenzverfahren, aber auch zu den Verfahren nach dem »Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen« (ESUG) gefordert. Denn gerade Letzteres biete für Deutschland bereits ein Verfahren in Eigenverwaltung, was aber eine frühzeitige Insolvenzantragstellung voraussetzt. Dies solle sich laut der Thesen auf Unternehmen beschränken, die fortgeführt
oder deren gesunde Teile in eine neue Gesellschaft überführt werden können. Die Expertengruppe hält zudem zentralisierte und professionelle »Sanierungsgerichte« für erforderlich, die auch frühzeitig informativ eingebunden werden können. Auch der Kernidee der EU-Richtlinie nehmen sich die Experten an: So soll die Anordnung eines Moratoriums nicht erfolgen, wenn bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei, heißt es in dem Thesenpapier. Vielmehr müsse eine Zahlungsunfähigkeit direkt die Pflicht zum Insolvenzantrag auslösen. Darüber hinaus sei die geplante Dauer eines Moratoriums in einem vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren mit zwölf Monaten zu lang. Auch die Interessen der Gläubiger wahren Damit ein Restrukturierungsplan für ein sanierungsbedürftiges Unternehmen in Kraft treten, beziehungsweise ausgearbeitet werden kann, sei nach Ansicht der Experten eine Summenmehrheit von 75 Prozent erforderlich, damit eine breite Mehrheit der betroffenen Parteien den Plan unterstützt. Der Gesetzgeber soll außerdem den möglichen Gestaltungsspielraum im Sinne einer wettbewerbsorientierten Sanierungskultur ausnutzen und sicherstellen, dass Zwischenfinanzierungen rechtssicher gewährt werden können. Welche konkreten Aufgaben in die Zuständigkeit eines »Restrukturierungsbeauftragten« fallen, müsse ebenfalls im Detail geklärt werden. Die Fachleute schlagen in ihrem Thesenpapier vor, dieser Aufsichtsperson die Rolle eines »Restrukturierungsmanagers« zuzuschreiben und sie möglichst frühzeitig in den Prozess einzubinden.
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PLUTA RECHTSANWALTS GMBH BRANDREPORT
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»Einhaltung der Sorgfaltspflicht nachweisen« Wochen nicht nachhaltig schließen, ist es allerhöchste Zeit, sich externe Hilfe zu holen.
Dr. Maximilian Pluta Rechtsanwalt, Diplom-Kaufmann, Steuerberater
Herr Dr. Pluta, die Wirtschaft steht vor einem Abschwung. Die Zahl der Sanierungsfälle und die Insolvenzen werden zunehmen. Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten? Mancher Unternehmer unterliegt der Vorstellung, solange noch Geld auf dem Konto liegt, ist er zahlungsfähig. So ist es aber nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Ein weiterer Insolvenzgrund ist die Überschuldung. Was muss ein Unternehmen tun? Im ersten Schritt ist es wichtig, die liquiden Mittel den fälligen Verbindlichkeiten zum Stichtag gegenüberzustellen. Ergibt sich eine Unterdeckung, ist Handeln gefragt. Lässt sich die Liquiditätslücke innerhalb von drei
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn man zu spät handelt? Wer als geschäftsführendes Organ Fristen verletzt, setzt sich sowohl strafrechtlicher als auch zivilrechtlicher Haftung aus. Mit einer belastbaren Dokumentation können die Verantwortlichen rechtzeitig Insolvenzantrag stellen, die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflicht nachweisen und sich bei Bedarf entlasten.
Zur Person Dr. Maximilian Pluta ist Geschäftsführer der PLUTA Rechtsanwalts GmbH und der PLUTA Management GmbH. Er ist u.a. spezialisiert auf die Erstellung und Umsetzung von Restrukturierungsplänen, vor allem unter betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten.
Checkliste: 5 Fragen, die sich jedes Unternehmen stellen sollte Ist die Liquidität kurzfristig gesichert? In der Praxis fällt auf, dass viele Unternehmen das Thema Zahlungsfähigkeit unterschätzen bzw. die Problematik verdrängt wird. Zu der regelmäßigen Prüfung der aktuellen Liquiditätssituation gehört auch eine kurzfristige Liquiditätsplanung für mindestens die nächsten 13 Wochen. Die Kernfrage für einen Unternehmer sollte daher immer lauten: Kann ich meine fälligen Verbindlichkeiten auch kurzfristig bedienen? Ist die Rendite langfristig gesichert? Ein Unternehmen sollte eine positive EBITMarge erzielen. Dabei gilt immer ein Blick auf die Branche. Ein Unternehmen sollte daher analysieren, ob es eine branchenübliche Rendite erzielt bzw. geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese zu erreichen.
www.pluta.net Ist die Bilanzstruktur solide? Je höher die Eigenkapitalquote, desto höher die finanzielle Stabilität und Unabhängigkeit
gegenüber Fremdkapitalgebern. Als Faustregel gilt, dass eine Firma solide finanziert ist, wenn die Eigenkapitalquote größer als 30 Prozent ist. Ist das Geschäftsmodell langfristig tragbar? Auch etablierte Unternehmen müssen ihr Geschäftsmodell immer wieder auf den Prüfstand stellen und weiterentwickeln oder neu erfinden. Die Digitalisierung verändert zahlreiche Geschäftsmodelle. Ohne Digitalisierungsstrategie kann ein Unternehmen am Markt kaum erfolgreich sein. Gibt es eine integrierte Unternehmensplanung? Viele Firmen geraten in Probleme, da sie auf moderne Planungs- und Frühwarnsysteme verzichten. Die integrierte Planung verknüpft die unterschiedlichen Planungen für Themen wie Absatz, Investitionen und Personal und leitet sie in eine integrierte Ertrags-, Vermögens- und Liquiditätsplanung über. Eine solche Planung sollte zum Standard gehören.
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LEGAL TECH
Wird guter Rat jetzt billig? Die Digitalisierung der juristischen Arbeit wird die standardisierte Rechtsberatung umkrempeln und kostengünstiger machen. Während Investoren in den Startlöchern stehen, um US-Modelle auf den deutschen Markt zu übertragen, zieht ein Tool-Erfinder zunächst selber vor Gericht. TEXT RÜDIGER SCHMIDT-SODINGEN
E
s klingt ganz einfach. Auf der Website wenigermiete.de gibt man in wenigen Schritten seine aktuell gezahlte Miete ein und kann dann sehen, ob man zu viel zahlt und gegen seinen Vermieter vorgehen kann. Die in Berlin beheimatete LexFox GmbH, vormals Mietright GmbH, die hinter dem Service steckt, ist binnen kurzer Zeit zum Anlaufpunkt zahlreicher verzweifelter Mieter*innen geworden – und verspricht auch Hilfe bei unzulässigen Renovierungsforderungen, fehlerhaften Kündigungen und möglichen Mietminderungen wegen Wohnungsmängeln. Der Clou der Sache: Der Mieter kann seine Ansprüche umgehend an LexFox abtreten, diese wendet sich dann an den Vermieter, um die zu viel gezahlte Miete zurückzufordern. Weigert sich der Vermieter, wird ein Anwalt eingeschaltet. Im Erfolgsfall berechnet die Firma dem Mieter ein Drittel der Jahresersparnis und dann dem Vermieter die »Rechtsverfolgungskosten«. 2017 landete ein Fall aus Berlin erst vor dem Amtsgericht Lichtenberg, dann, ein Jahr später, vor dem Berliner Landgericht. Beide stellten zu Gunsten der Vermieterfirma eine unzulässige Rechtsberatung fest, auch wenn die im Auftrag des Mieters arbeitende Gesellschaft sich im Hauptschwerpunkt als Inkassounternehmen definiere. Bahn frei für Legal-Tech-Startups? Nun geht der Fall vors Bundesverfassungsgericht, das am 27. November sein Urteil verkünden will. Knackpunkt ist nun offensichtlich, ob die Inkasso-Tätigkeit des Anbieters
ins unlängst modernisierte Rechtsdienstleistungsgesetz passt oder nicht. Da der Verbraucher durch den angebotenen Dienst ja nicht geschädigt, sondern im Gegenteil, auch bei zunächst klein erscheinenden Summen, in seinen Rechten gestärkt wird, rechnen Experten mit einem Erfolg für das Startup. Ein Erfolg, der weitere Firmen auf den Plan rufen könnte. Nicht nur bei der Mietpreisbremse, auch bei Fluggastentschädigungen oder Schadensersatzforderungen im Dieselskandal mischen Legal-Tech-Startups bereits fleißig mit. Der Service flightright.de berechnet blitzschnell, was den Passagieren wegen verspäteter oder abgesagter Flüge zusteht, auf der Website verbraucherritter.de können Dieselfahrer*innen prüfen, ob sie mit einer Einzelklage gegen den VW-Konzern vorgehen können, um Entschädigung oder sogar den kompletten Kaufpreis ihres manipulierten Autos erstattet zu bekommen. Die Masse macht’s Dass Legal Tech die Rechtsberatung revolutioniert, stimmt womöglich nur zur Hälfte. Die Digitalisierung der juristischen Arbeit oder auch die davor geschaltete Informationsbereitstellung einzelner Firmen unterstützt nämlich vor allem die Verbraucher, die früher nicht vor Gericht gegangen sind. Viele schluckten ihren Ärger aus Zeitgründen oder unklaren Anwaltskosten herunter. Dank neuer Analyse-Tools, die vom Verbraucher in einem ersten Schritt selbst bedient werden können, kann sich eine Masse von Geschädigten Gehör und auch eine
Dass Legal Tech die Rechtsberatung revolutioniert, stimmt womöglich nur zur Hälfte. Möglichkeit der Beratung verschaffen, die es früher so schnell und einfach nicht gab. Das Ganze geht dabei nicht unbedingt zu Lasten der Anwälte. Denn jeder, der einmal in einer Kanzlei gearbeitet hat, weiß: Allein das Erstellen und Durchsehen von Dokumenten oder das Formulieren von Klagen frisst ungeheure Zeit. Legal Tech verspricht gerade in den Bereichen der Dokumentenanalyse und Vertragserstellung Abhilfe, sodass sich Rechtsanwält*innen vermehrt auf Aufgaben, die eben nicht standardisierbar sind, konzentrieren können. Schnelle Hilfe Dass Startup-Firmen auch von der Nervosität der Moderne profitieren, ist andererseits offensichtlich. Nervenaufreibende Gerichtsverfahren, die sich über Monate oder Jahre hinziehen, könnten, zumindest in einfacheren Bereichen, bald der Vergangenheit angehören. Digitalisierte Services machen nämlich über kurz oder lang auch Rechtsanwälte selbst zu Auskunftsmaschinen und
einer Art Rechtspolizisten, die bitte schnell reagieren müssen. Zwei Beispiele: Im Bereich des Schulrechts, Stichwort Inklusion, wenden sich Eltern mit ihrem von der Lehrerin mehrfach drangsalierten Kind an einen Anwalt, der umgehend einschreitet und der Schulleitung einen Brief schickt. Woanders kann sich ein mit einer unzulässigen Zeitmietklausel geknebelter Mieter via Chatbot versichern, dass er seinen Vertrag jederzeit in der üblichen Drei-Monats-Frist kündigen kann. Schnelle Hilfe, schnelle Erleichterung. Erweiterter Rechtsmarkt Christophe Chevalley, Geschäftsführer von Rocket Lawyer Europe, lobt denn auch: »Ein einfacher Zugang zu fairer und erschwinglicher Rechtsberatung erweitert den Rechtsmarkt«. Während einige Investoren und Firmen schon mit den Hufen scharren, um möglichst schnell eine möglichst breite Masse von Verbrauchern kostengünstig zu beraten, wird andererseits aber auch klar, dass die Expertise erfahrener Anwälte durch Legal Tech nicht weniger gefragt sein wird. Um wirklich Erfolg zu haben, auch was eine überdurchschnittliche monetäre Kompensierung von Schäden oder Rechtsverstößen angeht, wird es weiter umsichtige Anwält*innen brauchen, die sich dann doch Auge in Auge individuell mit dem jeweiligen Mandanten unterhalten wollen, um alle Aspekte und Folgen eines Falles auszuloten. Sie werden weiter etwas offerieren, was das schönste Tool nicht bieten kann: Zeit.
BRANDREPORT EY
»Wir schauen aus unterschiedlichen Perspektiven auf ein Thema«
D
r. Christian F. Bosse ist Managing Partner von EY Law für Deutschland, Österreich und die Schweiz. Von Stuttgart aus berät der Experte für Handelsund Gesellschaftsrecht national und multinational tätige Unternehmen. Seit 2017 ist er auch verantwortlich für den Bereich Legal Tech.
Herr Dr. Bosse, können sich Unternehmen, aber auch Anwälte auf die digitalisierte Rechtsberatung freuen? In jeder Hinsicht. Es gibt keinen Grund, Ängste zu haben, denn die neuen Tools unterstützen die anwaltliche Arbeit. Nehmen Sie zum Beispiel die Dokumentenerstellung. Früher musste man ein Word-Template anlegen und dann alle Daten neu eingeben. Das dauerte mintunter lange und war überdies auch fehleranfällig. Heute geben Sie die Daten in eine vorgefertigte Maske ein, mit der Folge, dass das Dokument deutlich schneller und automatisiert erstellt werden kann.
Inwieweit kann Legal Tech auch die konkrete, individuelle Beratung verbessern? Bei standardisierten Fragestellungen kann Legal Tech durchaus die konkrete Beratung übernehmen, etwa durch Chatbots oder SelfService-Portale. Wir bei EY haben selbst ein Tool zum Thema Scheinselbständigkeit entwickelt, mit dem man schnell feststellen kann, ob und wie man betroffen ist. Wir sehen neben der Technik außerdem, dass Alternative Legal Service Provider die Bearbeitung von Low-Risk-Themen übernehmen. Das müssen nicht mehr hochqualifizierte Juristen tun. Sie wollen Mandanten auch dabei unterstützen, sich rechtssicher größeren Herausforderungen zu stellen. Was bedeutet das? Die großen Herausforderungen für Unternehmen sind derzeit sicher die Transformation von Geschäftsmodellen und damit
auch die Transformation der Rechtsabteilungen. Die Risiken werden internationaler und komplexer. Wir unterstützen unsere Mandanten dabei, Vorgänge zu identifizieren, die standardisiert werden können. Was sind Vorgänge, bei denen hochqualifizierte Spezialisten benötigt werden? Wo sind im juristischen Bereich Legal Tech-Lösungen möglich, die der Rechtsabteilung nicht-juristische, zeitfressende Tätigkeiten abnehmen können? Wie lokalisieren Sie Fallstricke und Möglichkeiten? Wir von EY verfolgen einen ganzheitlichen Ansatz. Sicher auch aufgrund unserer verschiedenen fachlichen Disziplinen, die wir abdecken. Es geht für unsere Mandanten nicht nur um die technischen Herausforderungen, denen sich ein Unternehmen stellen muss. Wir begleiten auch beim Change Management, um
das gesamte Team mitzunehmen. Schließlich beleuchten wir auch die steuerlichen Aspekte und juristischen Risiken. Wir haben die Infrastruktur und Kompetenzen, um auch bei Projekten rund um den Globus ganzheitlich beraten zu können. Rechtsanwälte Weltweit: über 2400 Deutschland: über 190 Standorte weltweit: 135 Standorte in über 80 Ländern Deutschland: 12 Standorte
TEXT RÜDIGER SCHMIDT-SODINGEN
Projektarbeit und interne Kommunikation für Ihr Team Wir können Ihre Daten nicht einsehen Der 2017 neu gefasste § 203 des Strafgesetzbuches richtet sich an Berufsgeheimnisträger wie Rechts- und Patentanwälte, Notare oder Steuerberater und verpflichtet sie zum uneingeschränkten Schutz von Informationen - Stackfield bietet genau dies:
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