Dr. iur. Thomas Gächter
Thomas Gächter, Dekan der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Uni ZH, über die Zukunft des Legal-Sektors.
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Als Präsident des Zürcher Anwaltsverbands freut es mich sehr, dass sich die Anwaltschaft Ihnen in dieser Ausgabe von «Fokus Rechtsguide» vorstellen darf. Eine spannende Auswahl von Beiträgen informiert Sie über aktuelle Rechtsthemen. Vielleicht wird hier ein Thema präsentiert, das im Moment für Sie gerade von Bedeutung ist? Wir wünschen bei der Lektüre viel Spass!
Wer sind wir?
Der Zürcher Anwaltsverband ist die Berufsorganisation der unabhängigen und selbstständigen Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich und steht somit für deren Interessen ein. Er bildet mit aktuell 3710 Mitgliedern die grösste kantonale Sektion im Schweizerischen Anwaltsverband (SAV).
Unsere Mitglieder sind in allen Rechtsgebieten tätig. Sie arbeiten in ganz unterschiedlichen Formaten.
So ist der Zürcher Anwaltsverband gleichermassen für Grosskanzleien mit über 100 Anwältinnen und Anwälten, wie auch für Einzelkanzleien zur Stelle.
Der Zürcher Anwaltsverband
für seine Mitglieder
Der Zürcher Anwaltsverband erbringt viele Dienstleistungen gegenüber seinen Mitgliedern, vor allem im Bereich Weiterbildung, Kollegialität und Interessenvertretung.
In 22 verschiedenen Fachgruppen, welche durch ausgewiesene Expertinnen und Experten geleitet werden, können die Mitglieder des Verbandes ihr fachliches Können und den fachlichen Austausch fördern. Im Rahmen von Vorträgen oder Round-Table-Diskussionen werden Neuerungen und aktuelle Rechtsthemen präsentiert und diskutiert. Einige dieser aktuellen Themen sind auch in dieser Ausgabe des Rechtsguide präsentiert.
Im Bereich Weiterbildung ist der Zürcher Anwaltsverband nicht nur um die juristische Weiterbildung bemüht, sondern organisiert auch regelmässig Veranstaltungen zu praktischen Themen der Führung und Organisation einer Anwaltskanzlei.
Anwaltskanzleien können dabei vom Austausch über Themen wie Standesrecht, Datenschutz, Versicherung, Datensicherheit, Personalführung und vieles mehr profitieren. Regelmässig werden Themen aus dem Bereich Legal Tech präsentiert und diskutiert. Das Thema künstliche Intelligenz (KI) beschäftigt auch die Anwaltschaft intensiv. Ob dabei die künstliche Intelligenz die Arbeit von uns Anwälten bald übernehmen wird, ist fraglich. Sicher dürfte aber sein, dass die künstliche Intelligenz auch für die Anwältin und den Anwalt ein unerlässliches Arbeitsinstrument sein wird.
Auch die Lehrstellenförderung für kaufmännische Angestellte in Anwaltskanzleien liegt dem Verband am Herzen. Er engagiert sich stark im Verein Lehrstellen Advokatur. So konnte die Anzahl von verfügbaren Lehrstellen in Anwaltskanzlei im Kanton Zürich über die Jahre massiv erhöht werden, was sowohl den Anwaltskanzleien wie auch den Lernenden zugutekommt. Schliesslich ist der Verband in regelmässigem Austausch mit vielen wichtigen Institutionen aus dem Bereich Justiz, Verwaltung und Bildung.
Der Zürcher Anwaltsverband für Sie
Der Zürcher Anwaltsverband ist aber nicht nur für seine Mitglieder da. Er ist auch für Rechtssuchende ein wichtiger Ansprechpartner und Interessensvertreter.
Anwaltssuche
Sind Sie auf der Suche nach einem Anwalt und wissen nicht, wie Sie vorgehen sollen? Unser Mitgliederverzeichnis auf www.zav.ch sowie der seinerzeit vom Zürcher Anwaltsverband lancierte Advonaut (www.advonaut.ch) bieten wertvolle Hinweise. Zögern Sie auch nicht, unsere Geschäftsstelle, die zu Bürozeiten stets besetzt ist, zu kontaktieren.
Unentgeltliche Rechtsberatung
Der Zürcher Anwaltsverband betreibt vier Stellen für unentgeltliche Rechtsauskunft. In Zürich, Bülach, Dübendorf und Horgen erhalten Rechtsuchende eine unentgeltliche Orientierungshilfe. In kurzen, persönlichen Gesprächen geben Ihnen Anwältinnen und Anwälte des Verbands erste Auskünfte zu Ihren Rechtsfragen und zeigen Ihnen
Wege für das weitere Vorgehen auf. Eine Voranmeldung ist nicht möglich. Da die Öffnungszeiten beschränkt sind, ist mit Wartezeiten zu rechnen. Es empfiehlt sich, frühzeitig zu erscheinen. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.
Podien für die Öffentlichkeit Regelmässig veranstaltet der Zürcher Anwaltsverband für die Öffentlichkeit Podiumsveranstaltungen in Winterthur und Zürich. Bei den Podien werden aktuelle Rechtsthemen durch spezialisierte Mitglieder präsentiert. Bei einem Apéro im Anschluss an die eigentliche Veranstaltung stehen jeweils acht bis zehn Expertinnen und Experten für weitere Auskünfte zur Verfügung. Konflikte mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt Haben Sie das Gefühl, dass sie von Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt nicht richtig beraten wurden? Sind Sie der Auffassung, dass die Honorarrechnung zu hoch ausgefallen ist?
Der Zürcher Anwaltsverband unterhält verschiedene Stellen, an die Sie sich wenden können: Die Honorarkommission beurteilt auf Gesuch Honorarrechnungen, die von Mitgliedern des Zürcher Anwaltsverbands gestellt worden sind. Mit dem Einverständnis der involvierten Parteien wirkt die Honorarkommission als Schiedsgericht über strittige Honorarforderungen. Die Angemessenheit des ausgewiesenen Zeitaufwands sowie behauptete Mängel der Tätigkeit des Anwalts oder der Anwältin bilden nur in krassen und offensichtlichen Fällen Gegenstand der Beurteilung durch die Honorarkommission.
Das Standesgericht als vereinsinternes Disziplinargericht überprüft und beurteilt auf Antrag die Verletzung von Berufs- und Standesregeln durch Mitglieder des Zürcher Anwaltsverbands. Es wird auf Beschwerde hin tätig. So kann das Standesgericht z. B. prüfen, ob das Berufsgeheimnis verletzt wurde, ob eine Interessenkollision vorliegt oder ob ein Mitglied sorgfältig und gewissenhaft tätig war. Gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung kann eine Anwältin oder ein Anwalt beispielsweise dann verstossen, wenn Weisungen der Klientel missachtet werden, wenn die Erreichbarkeit nicht sichergestellt ist oder wenn Zeugen beeinflusst werden. Nicht überprüfen kann das Standesgericht die Qualität der anwaltlichen Tätigkeit. Nur wenn erschwerende Umstände vorliegen, die auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen, wird eingegriffen.
Schliesslich kann der Vorstand des Zürcher Anwaltsverbands im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens bei der Findung einer Lösung zwischen Klientel und einem Anwalt oder einer Anwältin unterstützten. Der Vorstand kann nicht Recht sprechen, aber erfahrungsgemäss lassen sich im Rahmen eines begleiteten Gesprächs Konflikte häufig beseitigen.
Haben Sie Fragen betreffend das richtige Vorgehen, so zögern Sie nicht, unsere Geschäftsstelle zu kontaktieren: www.zav.ch
04 Datenschutzrecht
08 Legal-Tech
14 Erbrecht
16 Künstliche Intelligenz
20 Arbeitsrecht
PROJEKTLEITUNG
DAVID KOHLER
COUNTRY MANAGER
PASCAL BUCK
PRODUKTIONSLEITUNG
ADRIANA CLEMENTE
LAYOUT
SARA DAVAZ, JOEL STEINER
TEXT
SMA
TITELBILD
ISTOCK PHOTO / NO_LIMIT_PICTURES
DISTRIBUTIONSKANAL
TAGES-ANZEIGER
DRUCKEREI
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TEL +41 44 258 86 00
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FOKUS.SWISS
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Text Lukas Wyss, Präsident des Zürcher Anwaltsverbands
Viel Spass beim Lesen! David Kohler Project Manager
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Der Zürcher Anwaltsverband ist aber nicht nur für seine Mitglieder da. Er ist auch für Rechtssuchende ein wichtiger Ansprechpartner und Interessensvertreter.
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«Liebe Leserinnen und Leser; der Zürcher Anwaltsverband stellt sich vor.»
Bild iStockphoto/ArLawKa AungTun
Lukas Wyss
Am 1. September tritt das revidierte Datenschutzgesetz in Kraft
Das heutige Datenschutzgesetz stammt aus dem Jahr 1992. Höchste Zeit also, dass es den neuen Rahmenbedingungen angepasst wird.
Mit der Erfindung und Verbreitung des World Wide Web nahm die Digitalisierung 1989 so richtig an Fahrt auf. 1994 war es bereits möglich, Rechnungen online zu bezahlen, vier Jahre später wurde das erste Smartphone vorgestellt. Damit begann auch eine neue Epoche für den Datenschutz, die mit der digitalen
Transformation ganz neue Dimensionen annahm.
Lockerer Umgang mit Daten
Auch das Konsumentenverhalten hat sich verändert: Im Online-Shopping werden heute ohne grosses Zögern persönliche Daten wie Name, Adresse und Zahlungsinformationen preisgegeben; oft auch noch persönliche Präferenzen, damit von den Versendern massgeschneiderte Angebote offeriert werden können. Die Konsumentinnen und Konsumenten wähnen sich dabei sicher und gehen davon aus, dass die Empfänger der Daten diese auch schützen. Das ist allerdings nicht immer der Fall – das revidierte Gesetz will nun alle Lücken schliessen. Das neue Datenschutzgesetz (DSG) tritt am 1. September 2023 in Kraft und schützt die Persönlichkeit und die Grundrechte von Privatpersonen.
Neu ist allerdings, dass der Schutz von genetischen und biometrischen Daten sichergestellt werden muss. Gerade genetische Daten liefern viele schützenswerte Informationen über die Eigen
Diese Anpassungen sind auch deshalb nötig, damit die Europäische Union die Schweiz weiterhin als Drittstaat mit einem kompatiblen und sicheren Datenschutzniveau anerkennt. So wird der Datenfluss zwischen der Schweiz und der EU erleichtert, ohne wirtschaftliche Nachteile für Schweizer Firmen zu verursachen.
IT-Sicherheit an erster Stelle
In erster Linie geht es darum, Kundendaten zu schützen, die bei jeder Anfrage, jeder Offerte und jedem Auftrag anfallen. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, anhand derer sich eine Person bestimmen lässt – also der Name, die E-MailAdresse, die Telefonnummer oder eine Ausweisnummer. Aber auch nicht ganz offensichtliche Daten, wie beispielsweise die IP-Adresse gehören dazu.
Genügt die Speicherung auf einem Rechner in einer Cloud oder einem Mailprogramm wie beispielsweise Mailchimp? Mit den gängigen Schutzmassnahmen ja, obwohl es für professionelle Hacker beispielsweise mit Pishing-Mails weiterhin recht einfach sein wird, an kunden- und auftragsrelevante Daten zu gelangen. Die Schutzprogramme werden immer besser, die Hacker mithilfe der künstlichen Intelligenz aber auch. Neues Gesetz hin oder her: Mitarbeitende und mangelndes Bewusstsein bleiben die grössten Schwachstellen für die IT-Sicherheit. Ein wichtiger Grundsatz des revidierten DSG ist,
so konfiguriert sein, dass die Daten geschützt sind und die Privatsphäre aller Beteiligten gewahrt wird. Die IT-Sicherheit ist also sicher die wichtigste und erste Massnahme, die sichergestellt werden muss. Es lohnt sich, dafür professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Transparenz nach innen und aussen Das neue Datenschutzgesetz hat zum Ziel, Transparenz zu schaffen. Das heisst in der Umsetzung, dass sich die Kunden jederzeit darüber informieren können, wie mit ihren Daten umgegangen wird. So ist ab dem 1. September 2023 damit zu rechnen, dass ein Kunde, eine Kundin gelegentlich mal anruft und die Frage stellt, wie ihre persönlichen Daten geschützt würden. Dafür müssen alle Mitarbeitenden mit Kundenkontakt entsprechend geschult werden, damit sie kompetent Auskunft geben können und kein Misstrauen entsteht. Zudem muss für jeden Betrieb ein Datenverantwortlicher bestimmt werden. Das gilt für die Einzelfirma wie auch für grössere Unternehmen. Es lohnt sich, diese Verantwortung mit grösster Sorgfalt wahrzunehmen, denn bei einem Verstoss drohen Bussgelder bis zu 250'000 Franken. Und diese Sanktionen richten sich nicht gegen die Firma, sondern immer gegen die verantwortliche Person. Deshalb ist den Firmen dringend zu empfehlen, die Verantwortlichen entsprechend sorgfältig zu ernennen und zu schulen. Transparente Prozesse
Nicht vergessen dürfen Partnerbetriebe oder Dienstleister im Netzwerk. Werden Aufträge untervergeben, muss sichergestellt sein, dass diese Firmen ebenfalls alle Anforderungen des revidierten DSG erfüllen. Kundendaten dürfen nur gegen Datenschutzerklärung weitergegeben werden. Der ursprüngliche Auftraggeber muss zudem mit der Untervergabe und der dazu nötigen Weitergabe seiner persönlichen Daten einverstanden sein.
Auch Mitarbeiterdaten schützen
In kleineren Firmen wird oft unterschätzt, dass auch die Daten der Mitarbeitenden geschützt werden müssen – dafür sieht das neue Datenschutzgesetz ein paar Änderungen vor. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, jederzeit die eigenen Personendaten einzusehen. Diese Auskunft darf zwingend nur der betroffenen Person oder gegen eine ausdrückliche Vollmacht erteilt werden. Das neue Datenschutzgesetz hat letztendlich den Vorteil, dass es die Firmen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu sensibilisiert, sich mit Kunden- und Mitarbeiterdaten und deren Schutz auseinanderzusetzen. Dazu ist als erstes eine Auslegeordnung wichtig, um darauf basierend die entsprechenden Massnahmen zu treffen. Das ist keine Hexerei – für die Umsetzung genügt meist der gesunde Menschenverstand. Und für rechtliche und techni
EINE PUBLIKATION VON SMART MEDIA FOKUS.SWISS 4 DATENSCHUTZRECHT
Sind Sie bereit für das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz? Kostenlos prüfen mit dem «Datenschutz-Check»
Bild iStockphoto/BlackJack3D
«Ein bedachter Umgang mit Technologie ist essenziell»
default», sprich die Wahrung des Datenschutzes muss von den Entwicklern aktiv berücksichtigt und in die Lösung eingebunden werden. Wenn das Sammeln und Bearbeiten von Daten einem konkreten Zweck dienen, der den Nutzern transparent gemacht wird, können die Nutzer die Tools bewusst verwenden und eigene datenschutzrechtliche Risiken besser einschätzen. Im Zeitalter der Digitalisierung spielt der Umgang mit Daten, insbesondere Personendaten, eine zentrale Rolle.
Die Entwickler solcher Technologien tragen also eine hohe Verantwortung. Was aber können KMU und Private diesbezüglich tun?
Bald gilt es ernst: Per 1. September dieses Jahres tritt das neue schweizerische Datenschutzgesetz in Kraft, ohne Übergangsfrist. «Fokus» wollte von zwei Fachleuten wissen, welche Veränderungen auf Firmen zukommen und wie der Siegeszug von KI und Co. die Rechtslandschaft verändert. Die KI-Anwendung ChatGPT ist in aller Munde. Die neue Technologie löst hinsichtlich Datenschutz viel Unsicherheit aus, in Italien war sie gar kurz verboten. Wie beurteilen Sie die aktuelle Lage?
Giedre Neverauskas: Die Verunsicherung ist in der Tat gegeben. Italien hat die Nutzung von ChatGPT zwar vorerst wieder erlaubt – nachdem den Nutzern eine Widerspruchsmöglichkeit gegen die Nutzung ihrer Personendaten eingeräumt und eine Zugangskontrolle für Minderjährige eingerichtet wurde – doch die Anwendung wird weiterhin kritisch geprüft, auch in anderen EU-Ländern und von der EDPB (European Data Protection Board). Generell erachte ich es im Umgang mit innovativen Technologien als essenziell, sich bewusst zu sein, dass sowohl bei deren Entwicklung als auch deren Anwendung die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sein müssen. Konkret sprechen wir hier von «Privacy by design» und «Privacy by
David Schwaninger: Mittelgrosse Unternehmen sowie Privatanwenderinnen und -anwender können den Hebel beim tagtäglichen Gebrauch dieser Technologien ansetzen – indem sie diese möglichst bewusst und umsichtig nutzen. Wenn ich zum Beispiel bei ChatGPT einen Namen einer realen Person eingebe, handelt es sich dabei um Personendaten. Und da wir davon ausgehen dürfen, dass alle diese Informationen in den USA landen, müssen wir mit Bedacht vorgehen, auch aus datenschutzrechtlicher Sicht.
Wenn ich zum Beispiel durch ein KI-Portal einen Vertrag übersetzen lasse, kann es sein, dass die Vertragsklauseln sowie die Namen der Vertragsparteien letztlich auf irgendeiner externen Cloud gespeichert werden. Das ist nicht nur aus Sicht des Datenschutzes problematisch, sondern kann zum Beispiel für Juristinnen und Juristen zusätzlich die Verletzung ihres Berufsgeheimnisses bedeuten.
Als nützliche Faustregel können wir uns daher merken, dass man in Cloud-basierte Programme allgemein keine Informationen eingeben sollte, die Rückschlüsse auf reale Personen zulassen. Sprich Namen, Adressen oder andere schützenswerte Angaben sind Tabu. Tue ich dies dennoch, muss ich je nachdem gemäss neuem Datenschutzgesetz beispielsweise meine Informationspflicht wahrnehmen.
Das neue Datenschutzgesetz tritt in der Schweiz per 1. September in Kraft. Welche Auswirkungen wird es auf die Schweizer Firmenlandschaft haben?
David Schwaninger: Die neue Gesetzgebung fordert von Unternehmen eine verstärkte Wahrung
des Datenschutzes ihrer Kundinnen und Kunden. Dafür wird unter anderem eine verschärfte Mitteilungspflicht eingeführt. Diese schreibt Firmen vor, dass sie Betroffene darüber informieren müssen, wie mit ihren Kundendaten umgegangen wird und zu welchem Zweck diese gesammelt oder bearbeitet werden. Die Verletzung dieser Mitteilungspflicht ist ein Strafbestand, ebenso wie der Einsatz ungenügender digitaler Sicherheitsmassnahmen.
Giedre Neverauskas: Aus diesem Grund ist es für jede Firma ratsam, sich mit dem Thema des revidierten Datenschutzrechts auseinanderzusetzen und eine «Data Governance» zu etablieren, allein schon aus Riskmanagement-Perspektive. Dabei kann festgehalten und analysiert werden, über welche Personendaten ein Betrieb verfügt, wofür diese Informationen verwendet werden und welche konkreten Massnahmen man zur Datenschutz-Compliance ergreift. Es lohnt sich wirklich, hierzu eine Bestandsaufnahme vorzunehmen und diese samt allfälligen ergriffenen Massnahmen schriftlich festzuhalten. Basierend darauf ist es dann auch einfacher, betroffene Personen über die Nutzung ihrer Personendaten zu informieren (im Rahmen einer Privacy Policy/Datenschutzerklärung). Ebenfalls sollte man die Spielregeln mit den eigenen Dienstleitern festlegen, die Personendaten im Auftrag des betroffenen Unternehmens bearbeiten, wie zum Beispiel Cloud-Anbietern. Diese könnten in den Jurisdiktionen ansässig sein, die aus Schweizer Sicht keinen adäquaten Datenschutz gewährleisten. Für die Sicherheit der Kundendaten ist aus datenschutzrechtlicher Sicht stets das KMU in der Schweiz verantwortlich, welches über die Zwecke und Mittel der Bearbeitung von Personendaten entscheidet. Angesichts der Komplexität der sich daraus ergebenden Fragestellungen lohnt es sich natürlich, diese mit einer juristischen Fachperson zu vertiefen.
David Schwaninger: Und wir können Unternehmen wirklich nur mit Nachdruck ans Herz legen, dass sie diesen Schritt möglichst zeitnah tun, denn am 1. September tritt das neue Datenschutzgesetz in Kraft, ohne Übergangsfrist.
Und wie verändert die Digitalisierung die Kanzleien?
Giedre Neverauskas: Natürlich wird auch die Rechtsbranche durch die digitale Transformation erfasst. Das kommt den Klientinnen und Klienten zugute, da Prozesse transparenter und effizienter werden. Selbstverständlich müssen wir uns als Juristinnen und Juristen ganz besonders mit dem Schutz von Personendaten auseinandersetzen und diesen sicherstellen, da wir tagtäglich mit heiklen und schützenswerten Informationen zu tun haben und dem Berufsgeheimnis unterliegen.
David Schwaninger: Ich sehe ein enormes Potenzial für den Einsatz von KI im Legalbereich, insbesondere wenn es um die Recherche von Grundinformationen sowie das Suchen von Rechtstexten geht. Im Anwaltsbüro der Zukunft wird man meines Erachtens der KI-Anwendung direkt Rechercheaufträge zurufen können und die Ergebnisse dann von jungen Juristinnen und Juristen verifizieren lassen. Das wird ein technologischer Quantensprung, von dem unsere Mandantinnen und Mandanten profitieren.
Interview SMA
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Das Interesse an Weiterbildungen in Bau- und Immobilienrecht nimmt weiterhin zu. Unter der Leitung von Herrn Prof. Hubert Stöckli findet bereits zum elften Mal der CAS Bau- und Immobilienrecht an der Uni Freiburg statt. Im folgenden Interview beantwortet er die wichtigsten Fragen rund um die Kurse und erzählt von bereits geschehenen und noch bevorstehenden Veränderungen in diesem Gebiet. Herr Prof. Stöckli, was ist der Fokus der Kurse, in welcher Form finden sie statt und was ist die Zielsetzung der Kurse?
Unsere Weiterbildungskurse, bei denen es sich grösstenteils um Zertifikatskurse (CAS-Kurse) handelt, sind sehr umfassend und bestehen im Regelfall aus sechs Modulen. Abgeschlossen werden sie mit einem Examen und einer festlichen Diplomfeier. Die Kurse, die wir derzeit in deutscher Sprache anbieten – wir haben natürlich auch französischsprachige Kurse im Angebot –, richten sich an Versicherungsfachleute, an Planungs- und Baufachleute sowie an Rechtsanwältinnen und -anwälte, die sich weiter spezialisieren und
den Titel einer Fachanwältin bzw. eines Fachanwalts SAV Bau- und Immobilienrecht erwerben möchten.
Was hat es mit der Ausbildung von Anwältinnen und Anwälten genau auf sich?
Der entsprechende Kurs geht auf eine Initiative des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV) zurück.
Ich bin mir nicht mehr sicher, wann wir den Kurs zum ersten Mal durchgeführt haben. Fest steht aber, dass wir jetzt mitten in der elften Durchführung stecken. Der Kurs wird von Anwälten und Anwältinnen besucht, die sich in ihrer Berufspraxis bereits seit mehreren Jahren schwergewichtig mit dem privaten und dem öffentlichen Baurecht befassen. Der Vorteil des Kurses: Es ist sehr viel Erfahrung und enormes Wissen vorhanden, was den Kurs auch abwechslungsreich und spannend macht.
Welche Veränderungen konnten Sie über die Zeit feststellen?
Abgesehen von Veränderungen an mir selbst, ich unterrichte nun ja schon seit 20 Jahren an der Uni Freiburg, dann vielleicht die, dass die Spezialisierung in den verschiedenen Bereichen eher noch zugenommen hat. Sie war schon ausgeprägt, als wir begonnen haben. Heute ist es nicht mehr möglich, sich in wirklich allen Teilbereichen des derart weitgespannten Baurechts fachkundig zu bewegen. Was unsere Kurse für Fachleute angeht, die nicht aus der Rechtsbranche kommen, also etwa Unternehmer und Planerinnen, fällt uns auf, dass man heute auch dort ohne stabile Rechtskenntnisse auf eher verlorenem Posten steht. Dabei geht es nicht einmal darum, möglichst viele Gesetzesartikel und Normklauseln auswendig abspulen zu können. Viel wichtiger ist uns, dass wir ein Verständnis dafür vermitteln können,
wie sich juristische Fragestellungen analysieren und so in aufgeklärter, souveräner Weise angehen lassen. Was können Sie mir über die Zukunft der Kurse sagen?
Die ganzen Weiterbildungsanbieter müssen sich heute fragen, wie digitale Mittel sinnvoll eingesetzt werden können, sodass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch wirklich einen Mehrwert haben. Das ist eine Frage, die uns stark beschäftigt – wobei wir aber davon überzeugt bleiben, dass die direkte Begegnung vor Ort unabdingbar bleibt.
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EINE PUBLIKATION VON SMART MEDIA #FOKUSRECHTSGUIDE BLUM & GROB RECHTSANWÄLTE AG • BRANDREPORT 5
Dr. Giedre Neverauskas Rechtsänwältin bei Blum & Grob Rechtsanwälte AG
David Schwaninger Rechtsanwalt & Partner bei Blum & Grob Rechtsanwälte AG
UNIVERSITÄT FREIBURG • BRANDREPORT
Prof. Hubert Stöckli
Direktor des Instituts für Baurecht Uni Freiburg
Viel wichtiger ist uns, dass wir ein Verständnis dafür vermitteln können, wie sich juristische Fragestellungen analysieren und so in aufgeklärter, souveräner Weise angehen lassen.
So ist man für die Zukunft gewappnet
Wer eine Wohnung kauft, muss sich gegen Risiken absichern
Der Kauf einer Eigentumswohnung stellt für viele Schweizerinnen und Schweizer die Erfüllung eines Lebenstraums dar. Doch gerade angesichts der hohen Investitionssumme lohnt sich die Abklärung allfälliger rechtlicher Stolpersteine umso mehr. Welche das konkret sein können, fragte «Fokus» bei einem Experten nach.
Placidus Plattner, viele Menschen in der Schweiz hegen den Traum von den eigenen vier Wänden. Häufig werden heute Eigentumswohnungen «ab Plan» gekauft, sprich, die Objekte existieren erst auf dem Reissbrett der Architekten. Worauf ist bei einem solchen Kauf zu achten?
Bei einer bestehenden Baute kann die Bauqualität von einer Fachperson geprüft werden und es können zum Beispiel Protokolle der Stockwerkeigentümerversammlungen eingesehen werden, aus denen grössere Sanierungsvorhaben ersichtlich wären. Bei einem Kauf ab Plan ist dies nicht möglich: Einerseits kann das Objekt nur nach den Vertragsdokumenten beurteilt werden und andererseits besteht auch das Risiko, dass bei der Bauausführung von den Unterlagen abgewichen wird. Es ist daher wichtig, nicht nur auf klare Regelungen betreffend Qualität, Termin und Preis zu achten, sondern es ist auch stärker darauf zu achten, wer die Vertragspartner sind.
Häufig werden Wohnungen durch Visualisierungen im Internet oder in Broschüren angepriesen. Kann die Käuferschaft sich darauf berufen?
Grundsätzlich werden Visualisierungen, gleich wie
Musterwohnungen, nicht zu verbindlichen Vertragsbestandteilen. Verbindlich für die Bestimmung der geschuldeten Ausführung und Qualität sind regelmässig nur die Pläne und der Baubeschrieb. Diese Unterlagen müssen Teil des Vertrags sein. Der Baubeschrieb muss so detailliert sein, dass sich die Käuferschaft ein genaues Bild von der bestellten Leistung, beziehungsweise Wohnung machen kann. Ist zum Beispiel ein Tumbler in der Wohnung wirklich inklusive? Werden Einbauschränke gebaut? Für Küche, Bad und Böden sind meist gewisse Budgetpositionen vorgesehen. Es lohnt sich, den Baubeschrieb und die Budgetpositionen vorgängig mit einem Architekten oder Baufachmann zu besprechen.
Aus welchem Grund?
Um eine eher teure Wohnung günstiger erscheinen zu lassen, sind die Budgetpositionen manchmal unrealistisch tief angesetzt. Wenn dann vom Parkett bis zur Küche noch ein Aufpreis dazu kommt, verteuert sich die Wohnung in der Summe massiv. Häufig wollen die Ersteller auch auf der Basis von Listenpreisen abrechnen und die Rabatte selbst behalten. Die Differenz ist teilweise erheblich.
Gibt es einen Käuferschutz, ähnlich wie den Mieter- oder Konsumentenschutz?
Nein, im Gesetz ist kein «Wohnungskäuferschutz» vorgesehen. Wohnungskäuferinnen und -käufer müssen sich daher selbst über potenzielle Risiken informieren und für entsprechende Absicherungen sorgen. Aus rechtlicher Sicht werden private Wohnungskäufer nicht anders behandelt als professionelle Investoren, Pensionskassen oder Versicherungen. Dementsprechend sollte auch eine angemessene baufachliche und rechtliche Prüfung erfolgen.
Ist eine solche rechtliche Prüfung von Liegenschaften nicht sehr aufwendig und teuer? Was können Kaufinteressenten tun, um die dafür anfallenden Kosten im Rahmen zu halten?
Nebst dem Grundbuch und den Grundbuchbelegen
gibt es effektiv noch viele weitere rechtliche Aspekte, die geprüft werden sollten, darunter zum Beispiel die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die Bau- und Bezugsbewilligungen oder Verträge, die übernommen werden müssen (insbesondere allfällige Mietverträge). Hinzu kommen steuerrechtliche Fragen. Damit die Kosten im Rahmen bleiben, sollte daher zunächst festgehalten werden, wie die Liegenschaft nach dem Kauf genutzt werden soll. Die zu prüfenden Fragen unterscheiden sich erheblich, etwa bei einem Abbruch mit Neuüberbauung, bei einer Aufstockung oder bei der Weiternutzung des Bestands. Anschliessend können die Grossrisiken identifiziert werden, worauf sich dann die anschliessende Prüfung konzentriert. Die Prüfung soll nur so weit gehen, dass sie ein für den Kaufinteressenten nützliches Ergebnis liefert. Kaufen oder nicht kaufen? Muss eine Preisreduktion verlangt werden, um Risiken abzudecken?
Häufig verlangen Verkäufer eine Anzahlung oder zumindest Reservationsgebühren. Welche Risiken sind damit für die Käuferschaft verbunden?
Bei Geschäften zwischen gewerblichen, beziehungsweise professionellen Parteien, gilt meist der Grundsatz «Grundstück gegen Geld», sprich, eine Erfüllung Zugum-Zug. Dadurch sind beide Parteien abgesichert. Wenn hingegen bereits vor der Eigentumsübertragung oder gar vor Abschluss eines (notariell) beurkundeten Kaufvertrags substanzielle Beträge bezahlt werden, ist die Käuferschaft in einer schwachen Position: Sie trägt nicht nur das Risiko, falls der Verkäufer insolvent wird, sondern ist auch bei Differenzen in einer schlechten Position. Wenn man bedenkt, dass Käufer häufig den Grossteil ihrer Ersparnisse für den Erwerb von Wohneigentum einsetzen müssen, ist es ratsam, derartige Vorauszahlungen möglichst tief zu halten.
Kaufverträge über Grundstücke müssen öffentlich beurkundet werden. Ergibt sich dadurch kein Schutz für den Käufer? Nicht per se. Die öffentliche Beurkundung soll vor allem sicherstellen, dass beide Parteien verstehen,
worauf sie sich einlassen. Sie werden daher über wichtige Risiken informiert. Die entsprechende Aufklärung geht indessen nicht sehr weit, beziehungsweise nicht stark in die Tiefe. Es ist auch nicht Aufgabe der Urkundsperson, dafür zu sorgen, dass Verträge «ausgewogen» sind oder dass eine Partei geschützt wird. Die Urkundsperson hat eine neutrale Rolle und soll nicht für eine Seite Partei ergreifen. Es bleibt also dabei: Die Aufklärung durch die Urkundsperson ist kein Ersatz für die eigene rechtliche Prüfung. Wenn Wohneigentum zeitweilig nicht selbst genutzt, sondern vermietet wird, können sich rechtliche Probleme ergeben. Was muss der Vermieter beachten?
Zum Schutz der Mieterinnen und Mieter weist das Mietrecht viele Formvorschriften auf. Wenn diese nicht beachtet werden, ist etwa die Vereinbarung über die Höhe des Anfangsmietzinses nichtig; dasselbe gilt bei der Kündigung. Professionelle Verwaltungen können diese Vorschriften handhaben. Für Private, die sich nicht mit mietrechtlichen Fragen auseinandergesetzt haben, können diese Vorschriften aber erhebliche Risiken beinhalten. Vor einer Vermietung sollte man sich also informieren und fachkundigen Rat einholen.
Interview SMA
Gut zu wissen: aktuelle Entwicklungen und Gesetzgebungsvorhaben
Haftung für Baumängel
Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf ans Parlament geschickt, um die gesetzlichen Haftungsregeln bei Baumängeln zu verschärfen bzw. um die Bauherrschaft besser zu schützen. Dies würde insbesondere Käufern, die Wohnungen ab Plan kaufen, helfen. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats möchte den Entwurf aber noch ergänzen. Es ist noch nicht absehbar, ob und wann die Gesetzänderungen in Kraft treten. Aus Sicht der Käuferschaft würde die Gesetzesänderung die Situation zwar etwas verbessern, aber ein umfassender gesetzlicher Schutz wie im Mietrecht ist nicht vorgesehen.
Referenzzinssatz
Während laufenden Mietverhältnissen können Mieten
nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen erhöht werden. Das wichtigste Element in Bezug auf solche Erhöhungen ist der «Hypothekarische Referenzzinssatz», der vierteljährlich vom Bundesamt für Wohnungswesen publiziert wird. Seit der Einführung im Jahr 2008 ist der Referenzzinssatz immer nur gesunken (von 3,5 auf 1,25 Prozent). Per 2. Juni 2023 ist er nun erstmals wieder gestiegen, und zwar auf 1,5 Prozent.
Gemäss der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) können Mietzinsen, die auf dem Referenzzinssatz von 1,25 Prozent basieren, um drei Prozent erhöht werden.
Es gibt indessen noch zwei weitere Kriterien, die zu einer zusätzlichen Erhöhung der
Mietzinse führen können, nämlich Kostensteigerungen (insb. beim Unterhalt) und der Teuerungsausgleich auf dem Eigenkapital. Wohnungsnot bzw. «Wohnschutz»
In verschiedenen Kantonen, insbesondere in der Westschweiz, bestehen Regelungen, welche die Wohnungsnot bekämpfen sollen. Z. B. wurde im Kanton Basel-Stadt letztes Jahr die «Verordnung über den Schutz von Wohnraum» in Kraft gesetzt, nachdem eine entsprechende Volksinitiative angenommen worden war. Eine wesentliche Stossrichtung dabei ist die Begrenzung von Mietzinserhöhungen nach einer Sanierung und die Verhinderung von Umnutzungen bzw. der Kampf
Bau- und Immobilienrecht bei Wenger Plattner Rechtsanwälte:
Das Bau- und Immobilienrechtsteam von Wenger Plattner verfügt über fundiertes Wissen sowie langjährige Erfahrung in allen Belangen des Immobilien-, Bau- und Mietrechts. Das Schwergewicht der Tätigkeit liegt in der Vertretung von Grundeigentümern, Immobilienkäufern, Bauherren, Vermietern, Investoren und Verwaltungen. Die Beratung durch Wenger Plattner umfasst die Begleitung von Bauvorhaben in allen Projektphasen, von der Idee bis zur Rendite.
gegen die Gentrifizierung. Diesen Ansätzen inhärent ist die Bildung einer «Zwei-Klassen-Gesellschaft», weil davon nur diejenigen profitieren können, welche bereits Mieter einer Wohnung sind. Kritisiert wird ferner, dass derartige Regelungen die Gebäudesanierung verzögern oder grössere Ersatzneubauten verhindern würden. In verschiedenen Kantonen bestehen zusätzlich Vorkaufsrechte zugunsten von Kanton und/oder Gemeinde.
EINE PUBLIKATION VON SMART MEDIA 6 BRANDREPORT • WENGER PLATTNER RECHTSANWÄLTE #FOKUSRECHTSGUIDE
Bild iStockphoto/fizkes
Placidus Plattner Rechtsanwalt, Partner bei Wenger Plattner Rechtsanwälte
Die Brücke schlagen zwischen Rechts- und Unternehmensberatung
für einen angemessenen Kaufpreis angeben. Umso wichtiger ist es also, dass sowohl Käufer als auch Verkäufer gut vorbereitet in diese Diskussion gehen. Wie können Sie Unternehmen dabei unterstützen?
Bewertungsdifferenzen zwischen den Parteien zu überbrücken?
Bei Fusionen und Übernahmen (Mergers and Acquisitions, M&A) geht es um wichtige strategische Weichenstellungen und oft um enorm hohe Investitionsvolumina. Es versteht sich daher von selbst, dass bei diesen Vorhaben den juristischen Aspekten möglichst umfassend Rechnung getragen werden muss. Worauf es aus rechtlicher Sicht bei M&A ankommt, wollte «Fokus» von einem Experten genauer wissen.
Oliver Blum, nur damit wir vom Gleichen sprechen – was gehört alles unter den Sammelbegriff «Mergers and Acquisitions» beziehungsweise M&A?
Bei «Mergers and Acquisitions», was sich mit «Fusionen und Übernahmen« gleichsetzen lässt, handelt es sich um strategische Unternehmenszusammenschlüsse. Diese spielen in unserer heutigen globalisierten Wirtschaftswelt eine zentrale Rolle. Unternehmen entscheiden sich zum Beispiel oft für diesen Schritt, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, ihre Marktanteile zu vergrössern oder um Synergieeffekte zu nutzen. Private-Equity-Häuser wiederum investieren mit dem Ziel, Unternehmen aufzuwerten und nach ein paar Jahren mit Gewinn weiterzuverkaufen. Allerdings müssen, insbesondere bei internationalen Fusionen und Übernahmen, diverse juristische Aspekte berücksichtigt werden, um erfolgreiche Ergebnisse zu erzielen. Das gilt sowohl bei Fusionen, wenn also zwei oder mehr eigenständige Unternehmen zu einer neuen Organisation verschmelzen, als auch bei Übernahmen, sprich, wenn ein Unternehmen die Kontrolle über ein anderes Unternehmen übernimmt, indem es etwa dessen Aktien oder Vermögenswerte kauft. Bei der Bearbeitung dieser vielfältigen Rechtsangelegenheiten kommen wir von EY Law ins Spiel und unterstützen die M&A-Parteien in ihrem Vorhaben. Welches sind die typischen Themen, die in M&A-Verhandlungen immer wieder im Zentrum stehen?
Noch bevor man sich mit den rechtlichen Fragestellungen auseinandersetzt, steht natürlich immer der Preis ganz am Anfang der Verhandlungen. Als Anwalt habe ich damit zwar nicht unmittelbar zu tun, aber weil ich Partner in einem «Big Four» bin, habe ich regelmässig Gelegenheit, meinen Kolleginnen und Kollegen von der Bewertung dabei über die Schulter zu schauen. Wichtig zu wissen ist, dass beim Kauf eines Unternehmens nicht dessen heutige Substanz gekauft wird, sondern das zukünftige Gewinnpotenzial. Dafür werden die erwarteten zukünftigen Gewinne zusammengezählt und auf den heutigen Wert heruntergerechnet. Es gibt dafür verschiedene Methoden, die gemäss Lehrbuch theoretisch alle zum selben Ergebnis führen sollten. Doch in der Realität müssen natürlich diverse Annahmen getroffen werden, da es ja um die Beurteilung zukünftiger Ereignisse geht. Durch das Drehen an den verschiedenen Stellschrauben kann man deshalb – auch ohne Manipulationsabsicht – zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Darum wird ein seriöser Bewerter immer eine gewisse Bandbreite
Ein grosser Vorteil unseres Law-Teams besteht in der Tatsache, dass wir keine Stand-alone-Anwaltskanzlei betreiben, sondern in den Gesamtkomplex von EY eingegliedert sind. Über Schnittstellen haben wir zu einer enormen Menge an Wirtschafts-, Steuer- und Buchhaltungs-Know-how Zugang. So schauen wir immer wieder über unsere eigenen fachlichen Gren-
Ja, ein bewährtes Mittel stellt zum Beispiel der sogenannte «Earn-out» dar. Dabei wird ein Teil des Kaufpreises erfolgsabhängig erst später bezahlt. Das bedeutet, dass der initiale Kaufpreis tiefer ausfällt, aber ein definierter Betrag dann ausgeschüttet wird, wenn gewisse Erfolgsparameter erreicht wurden. Hierbei ist natürlich eine sorgfältige juristische Formulierung unbedingt notwendig, ebenso wie das Beiziehen unserer Experten aus der Finanzberatung. Wichtig ist insbesondere die rechtliche Formulierung des Handlungsrahmens während der für den Earn-out rele-
und einer Zusicherung besteht darin, dass die Offenlegung eines schädlichen Umstandes in der Due Diligence eine Zusicherung bezüglich dieses Umstandes wirkungslos macht. Wird im Vertrag etwa zugesichert, dass keine Prozesse gegen das Unternehmen hängig sind, aber aus den Due-Diligence-Unterlagen ist ersichtlich, dass das Unternehmen aktuell verklagt wird, so haftet der Verkäufer nicht für den negativen Ausgang dieses Verfahrens. Will der Käufer sich hier dennoch Ansprüche vorbehalten, so muss er eine Schadloshaltung vereinbaren. Wie lange dauert es im Durchschnitt, bis Ihr Law-Team die Arbeit an einem M&A-Projekt beendet hat?
Das geht oft schneller, als viele Leute vielleicht annehmen würden, da die Anwälte erst vergleichsweise spät in den Prozess einsteigen. Typischerweise sind wir zwischen drei bis sechs Monate involviert. Es ist meistens im Interesse beider Parteien, dass die M&A-Absichten möglichst lange vertraulich bleiben und dann, wenn die Eckpunkte definiert sind, die Umsetzung möglichst rasch erfolgt. Daher sind wir jeweils darum bemüht, unsere Arbeit nicht nur möglichst präzise, sondern auch schnell zu erbringen.
Interview SMA
zen hinaus. EY ist ständig im Kontakt mit seinen Klienten, es besteht oft schon lange vor einem möglichen M&A-Projekt ein Vertrauensverhältnis, da unsere Fachleute etwa als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer für den Kunden agieren. Dadurch sind wir auch mit der generellen Strategie des Klienten vertraut. Alle diese Informationen gehen weit über das Mass an Insights hinaus, die man als Anwältin oder Anwalt normalerweise in einer solchen Situation erhielte. So kann unser Law-Team seine Beratung optimal auf den einzelnen Klienten zuschneiden.
Wenn der Entscheid für ein M&A von Klientenseite gefällt wurde, wie arbeiten Sie und Ihr Team dann mit der Gegenpartei zusammen, um die bestmögliche Lösung zu erzielen?
In der schweizerischen M&A-Szene kennt man sich. Das vereinfacht die Verhandlungen und für viele der regelmässig auftauchenden Fragestellungen existieren Standardlösungen, die bereits praxiserprobt sind. So können die «trockenen» rechtlichen Themen meist weitestgehend unter den Juristen gelöst werden, was es den Parteien ermöglicht, ihre Zeit für die kommerziellen und strategischen Punkte einzusetzen. Auch in diesem Zusammenhang ist es ein Vorteil, dass wir einer der «Big Four» sind. Denn durch die bei uns angesiedelte wirtschaftliche Expertise können unsere Fachleute zum Beispiel bei der Preisverhandlung optimal argumentieren. Auch steuerliche Aspekte können wir ideal abdecken – wir beschäftigen allein in der Schweiz über 600 Steuerberaterinnen und -berater.
Sie haben vorhin gesagt, dass man bei der Bewertung von Unternehmen auf unterschiedliche Beträge gelangen kann. Gibt es Möglichkeiten in der Vertragsgestaltung, um
vanten Zeit. Der Verkäufer wird sicherstellen wollen, dass das Unternehmen vor allem auf die Erreichung der vereinbarten Kennzahlen hinarbeitet, während der Käufer maximale unternehmerische Freiheit sucht.
Und wie wird die Bewertung konkret im Kaufvertrag umgesetzt?
Die Bewertung eines Unternehmens erfolgt «finanzierungsneutral». Es soll also keine Rolle spielen, wie viel oder wenig flüssige Mittel der Verkäufer im Unternehmen belässt oder wie stark er das Unternehmen mit Schulden belastet. Beim Kaufpreis spielt das dann aber schon eine Rolle, es macht schliesslich einen Unterschied, ob man ein Unternehmen schuldenfrei oder mit zehn Millionen an ausstehenden Bankkrediten übernimmt. Mögliche bewährte Praxismittel sind hier die «Locked Box»- und «Closing Accounts»-Methodiken. Der Hauptunterschied zwischen «Locked Box» und «Closing Accounts» besteht darin, dass die finanzielle Position eines Zielunternehmens beim «Locked Box»Ansatz zu einem festgelegten Stichtag vor der Transaktion erfolgt, während bei «Closing Accounts» der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Abschlusses festgelegt wird.
Der Käufer kennt das Zielunternehmen ja üblicherweise zunächst nicht besonders gut. Wie verschafft man sich ein besseres Bild, damit man weiss, worüber verhandelt werden muss?
Dafür ist eine präzise Due Diligence unerlässlich. Dabei geht es sozusagen um das «Durchleuchten» des Übernahmeobjektes. Basierend auf dieser Durchleuchtung können entweder Zusicherungen (Warranties) oder sogenannte «Schadloshaltungen» (Indemnities) vereinbart werden.
Worin besteht der Unterschied?
Der Hauptunterschied zwischen einer Schadloshaltung
Über EY Law
Die Anwältinnen und Anwälte von EY Law bieten Firmenkunden eine detaillierte Beratung, die es ihnen erlaubt, sich im zunehmend komplexen rechtlichen Umfeld der globalen Wirtschaft zurechtzufinden. Die juristischen Teams von EY kennen die steuerlichen, regulatorischen und handelsrechtlichen Vorschriften der heutigen Wirtschaft und sind dank des multidisziplinären One-Stop-Shop-Ansatzes in der Lage, die Kluft zwischen Unternehmensund Rechtsberatung zu schliessen, die Effizienz zu steigern, die Markteinführung zu beschleunigen und gleichzeitig die Kosten zu senken.
Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com
EINE PUBLIKATION VON SMART MEDIA EY LAW • BRANDREPORT 7 #FOKUSRECHTSGUIDE
Noch bevor man sich mit den rechtlichen Fragestellungen auseinandersetzt, steht natürlich immer der Preis ganz am Anfang der Verhandlungen.
Oliver Blum Rechtsanwalt und Managing Partner bei EY Law Switzerland
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Mit der passenden Software die Weichen für die digitale Transformation stellen
Die Digitalisierung verändert die Rechtsbranche in mehrfacher Hinsicht: Technologien wie KI und Co. werfen neue juristische Fragestellungen auf, während sie Kanzleien gleichzeitig vor die Herausforderung stellen, ihre eigenen Prozesse zu optimieren. Doch was muss eine Legaltech-Anwendung konkret bieten, um eine sinnvolle digitale Transformation in diesem Sektor zu ermöglichen?
Die Rechtsbranche gilt, zumindest was ihre eigenen Abläufe und Werkzeuge betrifft, allgemein als innovationsarm. Das verwundert eigentlich nicht: Das juristische Handwerk bestand schon immer (und besteht noch heute) gemäss Fachleuten zu grossen Teilen aus der Recherche von Wissen, der Interpretation von Rechtsfragen sowie dem Aufbereiten von Argumenten. Und diese Arbeit wird seit jeher auf die mehr oder weniger gleiche Art und Weise erbracht. Der Drang in diesem Sektor, die neusten digitale Technologien sowie disruptive Ansätze zu nutzen, war dementsprechend bis anhin klein. Welche anderen Faktoren haben bis anhin dafür gesorgt, dass die juristische Branche als «Digitalisierungsmuffel» gilt? Marktbeobachter:innen führen den nahenden Generationswechsel als einen Mitgrund an: Viele Anwältinnen und Anwälte steuerten auf das Pensionsalter zu und haben die Nachfolgeregelung noch nicht weit vorangetrieben. Mit der jüngeren Generation am Steuer dürfte auch die Affinität für neue digitale Tools zunehmen. Gleichzeitig sei der externe Marktdruck eher gering gewesen: Während die Schweizer Industrie im direkten internationalen Preiskampf steht und daher die Effizienzund Sparpotenziale neuer Lösungen aktiv nutzen will und muss, bestand für Kanzleien und Rechtsfachkräfte dafür kaum Anlass. Zumindest bisher.
Veränderung naht
Mit Justitia 4.0 wird sich diese Ausgangslage nun merklich wandeln: Das Projekt zielt darauf ab, die heutigen Papierakten in der Schweizer Justiz durch elektronische Dossiers zu ersetzen und
Die Vorzüge der Digitalisierung für die Akteurinnen und Akteure der Rechtsbranche liegen auf der Hand.
die elektronische Kommunikation zwischen Verfahrensbeteiligten und Justizbehörden zu fördern. Verfahrensbeteiligte sollen in Zukunft die zentrale Plattform «Justitia.Swiss» für den elektronischen Rechtsverkehr sowie die Akteneinsicht nutzen. Mit der Justizakte-Applikation soll zudem sichergestellt werden, dass Justizbehörden elektronische Akten effizient verwalten, bearbeiten und übermitteln können. Das Projekt wird von den Gerichten, den Staatsanwaltschaften und der Anwaltschaft gemeinsam getragen. Kurzum: Die Digitalisierung im Rechtswesen ist kein mögliches Szenario mehr, sondern ein klares Ziel. Das Jahr 2025 gilt als frühstes Umsetzungsdatum.
Weit weniger klar ist für die meisten Kanzleien allerdings, wie sie sich auf die neuen Anforderungen einstellen sollen. Genau hier kommen dezidierte Legaltech-Lösungen ins Spiel: Diese bieten einen digitalen Werkzeugkasten, der es juristischen Fachleuten ermöglicht, gewisse Aspekte ihres
Tagesgeschäfts zu automatisieren und sich so mehr Ressourcen für ihr Kernbusiness – das Behandeln und Interpretieren von Rechtsfragen – zu verschaffen. Ein solches Automatisierungspotenzial besteht beispielsweise bei der Dokumentenrecherche sowie der Datenablage. Gleichzeitig ist es angesichts der nahenden Justitia-4.0.-Reform unumgänglich, dass Legaltech-Softwares agil genug sind, um sich den teilweise noch unklaren rechtlichen Voraussetzungen anzupassen. Um dies sicherstellen zu können, sollte eine Anwendung idealerweise modular aufgebaut und die Legaltech-Anbieter gleichzeitig in der Lage zu sein, diese Module auf Kundenwunsch anzupassen und damit «masszuschneidern». Auf diese Weise entsteht laut Expertinnen und Experten eine Digitalisierungslösung, die alle rechtlichen Grundlagen abdeckt und gleichzeitig die individuellen Bedürfnisse der Kanzleien berücksichtigt.
Die Vorteile überwiegen Anwältinnen und Anwälte müssen dem sich
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vollziehenden Wandel ihrer Branche nun Rechnung tragen und sich anpassen. Doch es wäre falsch, die Nutzung von Legalsoftware nur als ein notwendiges Übel zu betrachten, denn die konkreten Vorteile reichen weit über ein simples Erfüllen der neuen Vorgaben hinaus: Moderne Softwares erhöhen wie angetönt die Ressourcenoptimierung und eröffnen Sparpotenziale. Zudem können All-in-One-Lösungen die Schnittstellen in der bestehenden IT-Umgebung glätten und damit Bruchstellen überbrücken. Sie können auf Wunsch Dokumente generieren, den Import und Export von Daten streamlinen sowie durch Schnittstellen zu Banken, der Kundschaft sowie Partnerbetrieben die Korrespondenz enorm vereinfachen. Darüber hinaus bilden smarte Legaltech-Anwendungen die Basis für eine sinnvolle künftige Integration von KI. Die Vorzüge der Digitalisierung für die Akteurinnen und Akteure der Rechtsbranche liegen auf der Hand. Doch um diese wirklich ausschöpfen zu können, sollten Kanzleien auf IT-Partner setzen, die Agilität und Branchenkenntnis mitbringen. Oder anders ausgedrückt: Nebst dem fachlichen sollte auch der menschliche Aspekt passen. Denn ebenso wie sich die Rechtsbranche verändert, muss auch die entsprechende Software laufend mit den neuen Gegebenheiten Schritt halten. Das führt zu einer «rollenden» Entwicklung und Implementierung, was eine gut funktionierende Kooperation voraussetzt. Der Mensch sowie der zwischenmenschliche Dialog bleiben bilden damit auch im Digitalisierungszeitalter die Grundlage von Innovation.
Text SMA
EINE PUBLIKATION VON SMART MEDIA FOKUS.SWISS 8 LEGAL TECH
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Sebastian Hurter, Geschäftsführer
Anbindung in Planung Justitia TERRAVIS 4 0
Der technologische Paradigmenwechsel in der Rechtsbranche
Die Rechtsbranche galt lange Zeit als vergleichsweise innovationsresistent. Dabei eröffnet die Digitalisierung gerade in diesem Feld enorme Chancen. Die Kanzlei MLL Legal ergreift diese Möglichkeiten nicht nur – sondern treibt mit spezifischen Eigenentwicklungen die Digitalisierung in ihrem Fachgebiet voran. Und davon profitieren nicht nur Anwältinnen und Anwälte.
Der Claim der Kanzlei MLL Legal lautet: «The law firm of the future.» Dass dies keineswegs zu hoch gegriffen ist, zeigt die Art und Weise, wie man sich dem Thema «Digitalisierung»
annimmt: Mit «Pactis» soll nun nämlich ein Produkt lanciert werden, welches das juristische Handwerk grundlegend verändert. Im Zentrum steht nicht nur die Automatisierung von juristischen Dokumenten, sondern auch die digitale Abbildung von rechtlichen Prozessen. Pactis selbst richtet sich an KMU und deren Berater, die gewisse rechtliche Arbeiten selbst erbringen möchten, um erst in einem nachgelagerten Schritt auf die Unterstützung einer juristischen Fachperson zurückgreifen zu müssen. Das von Pactis genutzte Verfahren wird aber auch MLL-intern den Anwältinnen und Anwälten zur Verfügung gestellt werden, welche die Anwendung vor allem im Rahmen des Gesellschafts- und Vertragsrechts nutzen können, und kann für die Rechtsabteilungen von grösseren Firmen, die durch die Automation von Prozessen Effizienz- und Qualitätssteigerungen erzielen wollen, auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten werden. Doch wie funktioniert das konkret – und welche Faktoren machen Pactis so breitflächig anwendbar? Anders als bei gängigen Dokumentenautomationstools kann die Lösung aus dem Hause MLL Legal für die Beantwortung von Abfragen jeweils auf Stammdaten zurückgreifen. Sowohl im Fall der
von MLL-intern genutzten Lösung als auch bei der Anwendung für KMU handelt es sich hierbei namentlich um die zentralen Daten der Gesellschaft (z. B. Mitglieder des Verwaltungsrates, Geschäftsleitung, Kapitalstruktur, Aktionariat), aber auch um allfällige Vertragsparteien der Gesellschaft. Dies erlaubt es unter anderem, die Daten nur ein einziges Mal einzugeben und diese für die Generierung von zukünftigen Dokumenten ohne erneute Eingabe wiederzuverwenden. Darüber hinaus werden gewisse Handelsregisterdaten, etwa Firmenname und Adresse, mit dem Zefix abgeglichen. Damit sowie durch die Verwendung der Stammdaten reduziert sich die Fehlerquelle, die üblicherweise entsteht, wenn Adresswechsel oder Personenmutationen anstehen.
Für verschiedene Mandanten unter Beizug verschiedener User nutzbar
Ein weiterer Faktor, der Pactis von gängigen Dokumentenautomationstools abhebt, liegt in der Mandantenfähigkeit. Daher ist das Tool auch für Treuhänderinnen und Treuhänder geeignet, welche von der intelligenten Automation der gesellschaftsrechtlichen und vertragsrechtlichen Prozesse für ihre KMU-Mandanten profitieren können. Zudem ist die Anwendung multiuser-fähig. Dies bedeutet, dass verschiedene Personen zu einem Mandat dazugeschaltet werden können. So kann die Abfrage durch verschiedene Personen gemeinsam ausgefüllt werden.
Beispielsweise kann ein Assistent mit der Abfrage beginnen, die Anwältin übernimmt später und kann dann den Kunden dazu einladen, die Eingaben zu vervollständigen, etwa mit dem Eintragen der persönlichen Angaben des Verwaltungsrates. Dies soll es den Klienten von Anwaltskanzleien auch ermöglichen, selbst direkt auf die gesellschaftsrelevanten Unterlagen zuzugreifen und diese herunterzuladen. Deshalb können Usern auch entweder Bearbeitungs- oder
nur Ansichtsrechte zugewiesen werden. Für eine optimale Nutzerfreundlichkeit umfasst Pactis hilfreiche Infoboxen und Anleitungen, was die Bedienung auch für Nichtjuristen verständlich macht. Im nachfolgenden Interview erklären die Experten, wie die Gamechanger-Lösung Pactis entwickelt wurde und welche Prozesse vonseiten MLL Legal dafür notwendig waren.
Das Prinzip des Vorausdenkens in eine digitale Lösung überführt
Catrina Luchsinger Partnerin / Verantwortliche Legal Tech
war gelegt und wir trieben die Entwicklung unserer Legaltech-Anwendung gemeinsam voran.
Woher kommt dieser Innovationsgeist?
Die meisten Akteure im juristischen Sektor nähern sich der Digitalisierung, wenn überhaupt, nur zaghaft an.
Alexander Vogel Partner / Verwaltungsratspräsident
Catrina Luchsinger, Alexander Vogel, wie haben Sie die Grundlage für das Legaltech Tool «Pactis» gelegt?
Catrina Luchsinger: Sowohl Alexander Vogel als auch ich waren in unseren jeweiligen Kanzleien für den Bereich «Legaltech» zuständig. Als Ende 2020 dann die Fusion von Meyerlustenberger Lachenal und Froriep in die Wege geleitet wurde, konnten auch wir unser diesbezügliches Know-how zusammenlegen.
Alexander Vogel: Wir erkannten schnell, dass wir beide an einem vergleichbaren Ansatz gearbeitet hatten und sich unser Vorgehen sogar gut miteinander kombinieren liess. Natürlich war eine gewisse Konsolidierung notwendig, doch die Basis für Pactis
Unser zentraler Antrieb besteht darin, mit unserer Lösung eine höhere Effizienz in der Abwicklung juristischer Arbeit zu ermöglichen und gleichzeitig die erforderliche Qualität sicherzustellen.
Alexander Vogel
Catrina Luchsinger: Ich denke, dass wir beide aus dem tief empfundenen Bedürfnis heraus handeln, die Möglichkeiten der neuen digitalen Technologien zu nutzen – und diese nutzbar zu machen. Beide Kanzleien, die sich zur heutigen MLL Legal fusioniert haben, waren schon immer durch eine innovative und vorausdenken Grundhaltung geprägt und nahmen Veränderungen als Herausforderungen an, anstatt sie zu negieren.
Alexander Vogel: Unser zentraler Antrieb besteht darin, mit unserer Lösung eine höhere Effizienz in der Abwicklung juristischer Arbeit zu ermöglichen und gleichzeitig die erforderliche Qualität sicherzustellen. Hinzu kommt die Tatsache, dass es sich bei beiden Fusions-Kanzleien um sehr international aufgestellte Organisationen handelte, die ein hohes Exposure zu den USA und England aufweisen – und darum näher am Puls der Zeit sind, wenn es um die Digitalisierung des Legal-Sektors geht.
Das juristische Grundgerüst für Pactis basiert auf Ihrer fachlichen Expertise. Doch wie liess sich das auf technischer Ebene in eine konkrete Lösung überführen?
Catrina Luchsinger: Pactis wurde und wird in Zusammenarbeit mit einem IT-Unternehmen auf der Basis der sogenannten No-Code- bzw. Low-Code-Technologie realisiert, was die Kooperation sehr dynamisch und flexibel macht. Die Entwicklung von Pactis erfolgt innerhalb von MLL Legal durch ein Team von sieben Personen. Mit diesem Team kann MLL Legal die notwendigen Abfragen und Prozesse inhouse im Rahmen der für sie programmierten Tools umsetzen. Dies ermöglicht, dass sich die Softwareentwickler auf die Entwicklung von spezifisch benötigten Werkzeugen, etwa der Weiterentwicklung des Angebots von technischen Workflows, konzentrieren können, während die Juristinnen und Juristen ihr fachliches Know-how dazu nutzen, um die juristische Logik für die Dokumente und Prozesse vorzugeben.
Mit Pactis richten Sie sich nebst Ihren eigenen internen Fachleuten auch an Rechtsabteilungen von Grossunternehmen sowie an KMU. Wie profitieren diese beiden Zielgruppen konkret von Pactis?
Catrina Luchsinger: Um eine massgeschneiderte Lösung für grössere Firmen zu entwickeln, orientieren wir uns an der konkreten Aufgabenstellung.
Beide Kanzleien, die sich zur heutigen MLL Legal fusioniert haben, waren schon immer durch eine innovative und vorausdenken Grundhaltung geprägt und nahmen Veränderungen als Herausforderungen an, anstatt sie zu negieren.
— Catrina Luchsinger
Dank seiner Modularität bildet Pactis eine optimale Basis, auf deren Grundlage wir mit den entsprechenden Werkzeugen vielfältige Problemstellungen im Rahmen der Automatisation lösen können. Mit Pactis haben wir bewiesen, dass wir beliebig komplexe Dokumente und gesamte juristische Geschäftsfälle intelligent automatisieren und mit Stammdaten verknüpfen können. Grössere Firmen benötigen Lösungen, welche sicherstellen, dass die zentral über die Rechtsabteilung definierten Vorgaben bezüglich Vertragsanpassungen auch eingehalten werden. Vorbereitungsarbeiten können zudem stärker an Paralegals abgegeben werden, was Kosten spart.
Alexander Vogel: KMU aller Art wiederum profitieren von einer höheren Unabhängigkeit von ihren Anwälten. Dank Pactis und seiner erstklassigen Benutzerführung sind etwa Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer in der Lage, verschiedene Standarddokumente oder Verträge selbstständig vorzubereiten. Erst ab einem kritischen Punkt können dann die benötigten juristischen Fachpersonen dazugeschaltet werden – direkt über die Plattform. Das stellt einen enormen Gewinn an Zeit- und Komfort dar. Mit unserer Lösung setzen wir ein Prinzip im Rechtsmarkt um, das sich auch in anderen Sektoren etabliert: Smarte Automatisierungslösungen ermöglichen es der Kundschaft, den First-Level-Support selbst vorzunehmen und fachkräftige Unterstützung erst ab dem zweiten Level in Anspruch zu nehmen.
Fürchten Sie nicht, dass Sie mit Programmen wie Pactis Ihre eigenen Dienstleistungen bei Ihren Kundinnen und Kunden abschaffen?
Catrina Luchsinger: Nein, im Gegenteil. Wie Alexander Vogel gesagt hat, ist das Enabling der Kundschaft in allen Branchen eine Tatsache, das gilt auch für unseren Sektor. Indem wir unseren Klientinnen und Klienten nun wirkungsvolle und nützliche Tools an die Hand geben, stärken wir die Beziehung und die Vertrauensbasis. Es entsteht eine Partnerschaft, bei der wir die Routinearbeiten aus der Hand geben und der Fokus stärker auf der Beratung von Spezialsituationen liegt.
Alexander Vogel: Natürlich begleiten wir unsere Kunden durch den gesamten Implementierungsprozess. Am einfachsten ist es, wenn Interessierte mit uns Kontakt aufnehmen, damit wir erste Möglichkeiten besprechen können.
Interview SMA
Über MLL Legal
Die regulatorischen und technologischen Anforderungen im modernen globalen Wirtschaftsleben stellen wahrhafte Herausforderungen dar. Die über 150 Anwältinnen und Anwälte von MLL Legal unterstützen Unternehmen dabei, diesen Herausforderungen erfolgreich zu begegnen und ihre wirtschaftlichen Chancen zu nutzen. Zu diesem Zweck macht man sich neue Ideen und Technologien zu eigen und kombiniert sie mit umfangreichem juristischem Fachwissen sowie kreativem Denken. Dies stets mit dem Anspruch, für die Klientinnen und Klienten das aus wirtschaftlicher Sicht bestmögliche Ergebnis zu erreichen.
Weitere Informationen finden Sie unter mll-legal.com/legal-tech/
EINE PUBLIKATION VON SMART MEDIA
MLL LEGAL • BRANDREPORT 9 #FOKUSRECHTSGUIDE
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Bild iStockphoto/Orhan Turan
Rechtswesen im beschleunigenden
Vorwärtskreis exponentieller Technologien
«Die grössten Probleme der Welt, sind auch ihre grössten Chancen.» Das ist einer der ersten Sätze, die man an der Singularity Universität im Silicon Valley hört. Nach Jahren meiner intensiven Beschäftigung mit exponentiellen Technologien und disruptiven Innovationen schliesse ich mich dieser Aussage an.
Harvey AI, weisen auf die zu erwartende Dynamik hin. Es ist noch deutlich zu früh, um Gewinner zu benennen. Als erste Anwendungen zeigen sich IP-Registrierungen, Vertragsgestaltungen, Due Diligence im M&A Bereich, regulatorische Anwendungen und Vorbereitungen von Firmengründungen.
Neue Technologien werden typischerweise nicht zuerst in der Rechtsberatung angewendet, da Recht grossteils national oder regional geregelt ist und selbst die grössten Kanzleien zu klein für sinnhafte Nutzung globaler Synergien sind. Nur zu gut erinnere ich mich an ein Praktikum bei einer Grosskanzlei im Jahre 1999 und die damalige Diskussion, ob jeder Anwalt eine eigene E-MailAdresse brauche. Nur zwei Jahre hatte das Internet die Rechtsberatung deutlich verändert – globale Vernetzung, beginnende Digitalisierung von Akten, verkürzte Reaktionszeiten und weitere Verstärkung der Machtverhältnisse zu Gunsten der Klienten, die zuvor mit dem Telefax begann.
Wie ändert Tech Recht?
Technologische Entwicklung in der Rechtsberatung führt dazu, dass Aufgaben, welche systematisierbar sind, gänzlich digitalisiert und Arbeitsschritte massiv beschleunigt und soweit zulässig an Maschinen übergeben werden. Künstliche Intelligenz (KI) als eine der exponentiellen Technologien ist hier klar das Wort zum Thema. Der massive Anstieg an Nutzern von ChatGPT bzw. KI im Rechtsbereich, wie zum Beispiel von
Diese Veränderung wird keineswegs ausgezeichnete Rechtsberatung ins Abseits drängen. Meines Erachtens wird es immer eine Notwendigkeit geben für menschliche Abwägungen, Einschätzungen und Entscheide. Wenn schneller umfangreichere Daten zur Verfügung stehen, wird die Kunst der Verhandlungsführung an Bedeutung gewinnen. Diese Sichtweise kommentierte ebenso Google Chef Sundar Pichai kürzlich im Medienportal The Verge in dem er meinte, dass KI die Rechtsberatung weiter professionalisieren und nicht ersetzen werde.
Wie stark jedoch KI-Einzug in die Rechtsberatung finden wird, ist von Regulierungen abhängig. Der aktuelle Vorschlag zur KI-Verordnung der EU beschäftig sich mit diesen Fragen. Eindeutige Bedrohung für EU-Bürger wird darin verboten, sowie behördliche Bewertung sozialen Verhaltens (Social Scoring) und Spielzeuge mit Sprachassistenz, welche Kinder zu riskantem Verhalten verleiten könnten. Anwendungen mit hohem Risiko sollen, bevor sie in Verkehr gebracht werden und auch während ihres gesamten Lebenszyklus, streng geprüft werden.
Big Bang Disruption
Wird die Veränderung graduell oder sprunghaft passieren? Meiner Einschätzung nach eher Zweiteres. Ich sehe eine Art der Big Bang Disruption
wahrscheinlicher als die traditionellen Modelle von Everett Rogers mit seinen fünf Gruppen von Innovatoren oder von Geoffrey Moore mit seinem Fokus auf die Überwindung des Grabens zwischen frühen Anwendern und der frühen Mehrheit.
Big Bang Disruption wird grossteils dadurch ermöglicht, dass Entwicklungen relativ günstig und gefühlt gefahrenloser geworden sind.
Die Gründe dafür sind zahlreich. Wichtig ist, dass es zwar viele neue Komponenten-Technologien gibt, diese aber mit weniger Einsatz genutzt und getestet werden können.
Der Haifischfinnen-Teil der Big Bang Grafik visualisiert diesen Teil – exponentielle Technologien mit geringeren Kosten für Innovation, Information und Test-Phasen haben den
Lebenszyklus von grundlegenden Veränderungen drastisch verkürzt und verzerrt.
Kreislaufwirtschaft
Das Thema unserer Zeit ist klar Nachhaltigkeit. Die Weiterentwicklung davon wäre Kreislaufwirtschaft. Die Natur kennt keinen Müll. Wir dürfen uns zu Modellen erziehen, wo alles in Kreisläufen, also ohne Müll, produziert wird. Im Rechtsbereich würde dies neue Modelle ergeben, bei denen kein Papier verwendet, nicht gereist wird, aber die Spezialisten auf höchstem Niveau global zusammenarbeiten.
Viele Branchen werden sich neuen Technologien, wie z. B. Blockchain, bedienen, um kreislauffähiger zu werden. Diese neuen Geschäftsmodelle benötigen spezialisierte Beratung. Der Kopf ist bekanntlich rund, damit das Denken die Richtung ändern kann!
Text Dr. Günther Dobrauz-Saldapenna, Partner und Leiter Bereich Legal für die Schweiz bei PwC und Gründungspartner exelixis capital AG
Quelle Grafik Paul Nunes (2018) «The Big Bang Theory of Disruption», in: Ivey Business Journal, March/April 2018
– Prof. Patrick Krauskopf, Chairman Agon Partners Compliance ist eine Frage von Werten und Vorbildfunktion. Eine verständliche Kommunikation der Compliance-Regeln minimiert Verstösse, Bussgelder und Reputationsschäden.
Interview mit Gaby Eickstädt
CEO von Agon Partners Compliance AG
Wer trägt für Compliance im Unternehmen die Verantwortung?
Aus rechtlicher Sicht ist es die Unternehmensleitung, welche die Pflicht hat, die unternehmerischen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen zu gestalten und zu überwachen. Die Öffentlichkeit, aber auch Investor:innen und Mitarbeitende erwarten von der Unternehmensführung darüber hinaus, dass Ethikvorgaben ge- und umgesetzt werden.
Stimmt es, dass Compliance dazu beiträgt, den Wert einer Firma zu steigern?
Unbedingt! Eine umfassende Compliance hilft, Störungen frühzeitig zu erkennen und Schäden zu minimieren. Das Geld der Firma ist besser investiert in Innovationen und Weiterbildung von Mitarbeitenden als in Abwehrschlachten mit Behörden, Gerichten und Anwaltschaft. Was empfehlen Sie Unternehmen bei der Einrichtung der Compliance?
Wir klären zunächst den Bedarf des Unternehmens ab. Wo liegen in den Prozessen Risiken? Die Umsetzung danach muss unkompliziert sein. Ziel ist eine Stärkung der Compliance-Kultur auf allen Ebenen. Mit unserem Team aus der DACH-Gegend machen wir dies minimal-invasiv: Die betriebsinternen Prozesse sollen nicht unter Compliance-Massnahmen leiden.
Interview mit Michel Rudin Geschäftsführender Partner bei Agon Partners Public Affairs AG
Warum ist Kommunikation in der Compliance sehr wichtig?
Viele Unternehmen sind heutzutage in der Öffentlichkeit präsent, sei es bei Aktionär:innen oder Konsument:innen. Das wiederum hat einen Einfluss auf den Wert der Unternehmung und wie sie wahrgenommen werden sollte.
Wir haben den Eindruck, dass die Öffentlichkeit im Jahre 2023 deutlich vehementer auf Compliance-Verstösse reagiert. Wieso?
Ich stelle als Public Affairs Manager eines Versicherers und Geschäftsführer einer Konsumentenschutzorganisation fest, dass – über rein betriebswirtschaftliche Nachteile von Compliance-Verstössen – eine Art Wertwandel unsere Gesellschaft erfasst hat. Dieses Phänomen ist von Medien und Politik aufgegriffen worden. Deswegen muss eine Compliance-Kommunikation auch diese Kreise mitberücksichtigen.
Was empfehlen Sie Unternehmen, um eine gute Compliance-Kommunikation anzugehen?
Eine strukturelle Verankerung im Unternehmen mit enger Zusammenarbeit von Human Resources, Compliance-Abteilung und interner Kommunikation schafft eine positive Compliance-Kultur. Diese Kultur kann auch nach aussen durch externe Kommunikation vermittelt werden.
Warum ist praxisnahe Kommunikation in der Kartellrechtscompliance wichtig?
Nach mehr als 13 Jahren als Kartell-Jäger bei der Weko ist meine Erfahrung, dass die Gesetzesverstösse häufig unabsichtlich verursacht wurden. Es ist meistens so, dass die Compliance-Regeln zu kompliziert waren. Wer liest denn ein Compliance-Handbuch von zig Seiten? Die Regeln müssen einfach und mit Praxis-Beispielen dargestellt werden. Welche Auswirkungen haben ComplianceVerstösse auf den Wert einer Firma?
Die Weko ahndet Verstösse auch bei KMU schnell mit Bussen von 100 000 CHF und mehr. Medien berichten über solche Kartellverstösse. Geschädigte Kund:innen verlangen immer öfter Schadenersatz. Und dann folgen Reputationsschäden: Welcher Arbeitnehmende will denn bei einem Unternehmen arbeiten, welches «schummelt»? Welcher Geschäftspartner?
Was empfehlen Sie Unternehmen, wenn es dennoch zu einem ComplianceVerstoss kommt?
Es ist nie zu spät, Compliance-Massnahmen zu ergreifen. Behörden und Gerichte honorieren ernsthafte Bestreben, sich rechtskonform zu verhalten. Entscheidend ist, dass im Unternehmen schnell gehandelt wird und eine zielgerichtete Kommunikation mit den Behörden folgt.
Agon Partners, ursprünglich als reine Kartellrechtskanzlei von Prof. Patrick Krauskopf gegründet, ist heute ein umfassender Anbieter in den DACH-Staaten in der Compliance (inkl. KI-gestützte Produkte), in der Litigation-PR sowie im Bereich von Public Affairs.
EINE PUBLIKATION VON SMART MEDIA
#FOKUSRECHTSGUIDE 10 BRANDREPORT • PWC PRICEWATERHOUSECOOPERS AG
BRANDREPORT • AGON PARTNERS LEGAL AG
«Eine wirksame Compliance trägt dazu bei, den Wert einer Firma zu erhalten und zu steigern»
Interview mit Markus Wyssling Managing Partner bei Agon Partners Legal AG
Non-Compliance wird von Mitarbeitenden, Kunden und Investoren nicht akzeptiert.
Dr. Günther Dobrauz-Saldapenna Partner PwC Schweiz und Gründungspartner exelixis capital AG
Female Associates im M&A bei Bär & Karrer
Die Anwaltstätigkeit im Bereich Mergers & Acquisitions (M&A) hat sich in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten stark verändert. M&A-Transaktionen sind heute schneller, professioneller und spezialisierter als je zuvor. Um die stets wachsenden Anforderungen an die M&A-Anwaltstätigkeit erfüllen zu können, hat Bär & Karrer früh auf ausgeprägte Teamarbeit gesetzt. Die nahtlose Zusammenarbeit innerhalb des M&ADeal-Teams sowie mit den Spezialisten der ganzen Kanzlei ist aber nicht nur Voraussetzung für eine professionelle «first tier»-Beratung, sondern schafft auch flexiblere Arbeitsbedingungen und ermöglicht es, auf die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Mitarbeitenden besser eingehen zu können. Davon profitieren alle, die Verpflichtungen ausserhalb der Arbeit nachkommen oder alternativen Karrieremodellen nachgehen wollen – seien dies Frauen oder Männer. Bär & Karrer hat zudem schon vor über zehn Jahren angefangen, Frauen im Bereich M&A bewusst und systematisch zu fördern, was sich in der heutigen vergleichsweise hohen Anzahl Female Associates im M&A bei Bär & Karrer widerspiegelt.
Teamarbeit zur Erfüllung der erhöhten
Anforderungen der M&A-Praxis
Die Geschwindigkeit von M&A-Transaktionen hat in den letzten Jahrzehnten stark zugenommen, unter anderem als Folge der Digitalisierung. Erhielt man vor zwanzig Jahren auf einer Transaktion nur wenige E-Mails pro Woche und möglicherweise ein Anwaltsschreiben, so sind es heute mehrere Hundert E-Mails pro Tag. Damit einher gehen erhöhte Anforderungen seitens Klienten an die Erreichbarkeit und Reaktionszeit von M&A-Anwälten sowie kürzere Deadlines. Um den wachsenden Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig kosteneffizient zu arbeiten, hat eine wirksame und schonende Ressourcenplanung stark an Bedeutung gewonnen.
Elisabeth Rinderknecht
(Senior Associate, Private M&A):
«Funktionierendes Teamwork ist für die erfolgreiche Führung eines M&A-Prozesses unerlässlich; es erhöht die Arbeitseffizienz und auch -flexibilität und steigert damit wesentlich die Freude an der M&A-Arbeit.»
Teamarbeit führt zu mehr
Arbeitseffizienz und -flexibilität
Bär & Karrer hat früh erkannt, dass eine erfolgreiche M&A-Tätigkeit nebst Fachkompetenz und Transaktionserfahrung auch effiziente Teamarbeit erfordert. Mittels klarer Aufgabenteilung innerhalb des Transaktionsteams und einer nahtlosen Zusammenarbeit mit Spezialisten aus den verschiedenen Bereichen (kanzleiintern, aber bspw. auch mit dem Financial Advisor bzw. der Investmentbank) können die komplexen Anforderungen auf M&A-Transaktionen besser bewältigt werden und die Ressourcen effizienter, effektiver und vor allem auch schonender eingesetzt werden. So setzt sich das Team auf einer typischen M&A-Transaktion bei Bär & Karrer grundsätzlich aus mindestens einem bzw. einer Junior Associate, einem bzw. einer oder mehreren Associates und einem Partner bzw. einer Partnerin zusammen. Zusätzlich sind
in der Regel mehrere Spezialisten aus verschiedenen Fachbereichen der Kanzlei involviert (bspw. für Steuern, IP/IT, Regulatory, Kartellrecht etc.). Mittels klarer Arbeitsteilung kann auch stufengerechte Arbeit erbracht werden (der Partner bzw. die Partnerin muss keine VR-Beschlüsse mehr erstellen und der bzw. die Junior Associate muss nicht alleine eine Due Diligence leiten); dies erhöht die Arbeitszufriedenheit innerhalb des Teams.
Durch den konstanten Austausch im Team sind zudem nicht einzelne Anwälte der Bottleneck, wenn sie während ein paar Stunden nicht verfügbar sind, weil sie beispielsweise mit der Familie zu Abend essen möchten. Die Flexibilität der Arbeitsbedingungen steigt durch gutes Teamwork stark. Auch Ferienabwesenheiten können besser abgedeckt werden, sofern vorzeitig eine gute Mandatsübergabe an die passenden Associates stattgefunden hat. Voraussetzung für funktionierende Teamarbeit ist auch, dass jüngeren Mitarbeitenden frühzeitig (ein der Seniorität angepasstes Mass an) Vertrauen entgegengebracht und Verantwortung dafür übertragen wird, bestimmte Belange zu übernehmen und zu erkennen, wann es nötig ist, den Partner bzw. die Partnerin zu involvieren.
Sandra Schaffner (Associate, Arbeitsrecht):
«Bär & Karrer investiert viel in die fachliche Förderung von jungen Anwältinnen und Anwälten und in den Teamgeist, wovon besonders die Zusammenarbeit auf herausfordernden Projekten profitiert.
Als Arbeitsrechtsexpertin werde ich jeweils für konkrete Aufgaben beigezogen und begleite einen Teil des Transaktionsprozesses. Durch meine Arbeit erhalte ich einen tiefen Einblick in verschiedene Branchen, Unternehmen und Geschäftsmodelle. Auch wenn es zu unseren Aufgaben gehört, potenzielle Risikofaktoren (Red Flags) zu identifizieren, ist es eine sehr lösungsorientierte Arbeit mit dem Ziel, die Visionen unserer Klienten umzusetzen.»
Angepasste Erwartungen auf Seite der Klienten Neben den internen Entwicklungen bei Bär & Karrer haben auch externe Faktoren die Arbeitsbedingungen und -kultur positiv beeinflusst: In unserer Erfahrung ist auch auf Seiten der Klienten ein stärkeres Bewusstsein für flexiblere Arbeitsbedingungen und «out-of-office»-Zeiten spürbar und dies selbst bei sehr anspruchsvollen Klienten, die Bär & Karrer im Bereich M&A hat. So werden auch von Private-Equity- oder börsenkotierten Unternehmen nicht mehr ohne Not am Wochenende Besprechungen vorgeschlagen und es wird nicht negativ aufgefasst, wenn die geplanten Ferien der Lead Associate während einer Transaktion anfallen und ihre Arbeit von einem Stellvertreter übernommen wird, sofern die Arbeitsleistung weiterhin wie erwartet erbracht wird. Dasselbe gilt für ausländische Anwaltskanzleien, mit denen Bär & Karrer regelmässig auf internationalen M&A-Transaktionen zusammenarbeitet. Natürlich haben auch Homeoffice und die Abnahme von physischen
Meetings die Arbeitsbedingungen flexibler gestaltet: Verhandlungen von Aktienkaufverträgen beispielsweise finden kaum mehr physisch, sondern praktisch nur noch via Videocalls statt.
Dr. iur. Tiffany Ender
(Senior Associate, Banking & Insurance, M&A):
«Der kreative Austausch innerhalb eines auf das einzelne Mandat zugeschnittenen, heterogenen Teams, in denen unterschiedliche Ansätze und Ideen ihren Platz haben, ermöglicht es, für die Klientschaft innovative Lösungsansätze zu erarbeiten. Die Klientschaft profitiert so von einem auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Service unter Beizug der passenden Fachkräfte.»
Von der bewussten Förderung von Female Associates zu kanzleiweiten Initiativen Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine offene, inklusive Unternehmenskultur und divers ausgestaltete Teams zu einer produktiveren Zusammenarbeit und besseren Resultaten führen – sowohl was das Arbeitsprodukt als auch was das Arbeitsklima anbelangt. Bär & Karrer fördert daher aktiv eine heterogene Teamzusammensetzung in allen Tätigkeitsgebieten, vor allem auch im Bereich M&A – in dem Frauen notorisch eher unterrepräsentiert sind verglichen mit anderen Fachbereichen.
Luana Stämpfli (Senior Associate, Private M&A):
«Als Frau im M&A-Team von Bär & Karrer schätze ich die Tatsache, dass mein Geschlecht keine Rolle bei den Anforderungen, Erwartungen und der Zusammenarbeit mit meinen Mitarbeitern, Vorgesetzten sowie auch Kunden spielt.»
Bär & Karrer betreibt seit Jahren eine systematische Förderung von Female Associates unter anderem im Bereich M&A, was auch Früchte getragen hat: So sind bei Bär & Karrer auf Associate-Stufe Frauen im Bereich M&A unterdessen stark repräsentiert. Insbesondere da es für Female Associates aber noch weniger Vorbilder mit unterschiedlichen Lebens- und Karriereplanungen gibt, an denen sie sich orientieren können, bietet Bär & Karrer seit Jahren diverse Programme für Female Associates an, die vom wöchentlichen individuellen Coaching über Gruppen-Workshops bis zum regelmässigen Women Lawyer's Lunch reichen. Dabei hat sich gezeigt, dass viele dieser Programme und Angebote, welche ursprünglich primär auf die Förderung von Female Associates ausgerichtet waren, allgemein auf Anklang gestossen sind und nun kanzleiweit angeboten werden. Auch der kanzleiübergreifende Austausch und das bewusste Networking werden durch das Female M&A Lawyers Network in Zürich, das unter anderem auf Initiative von Bär & Karrer initiiert wurde, gefördert. Schlussendlich herrscht aber das Verständnis, dass nicht das Geschlecht zählt, sondern dass relevant ist, eine klientenorientierte Arbeitseinstellung zu
haben, Teamwork zu beherrschen und Freude an der Arbeit zu verspüren.
Darüber hinaus zentral ist, dass unseren Female Associates (genauso wie den männlichen Mitarbeitern von Bär & Karrer) die Möglichkeit geboten wird, sich fachlich weiterzuentwickeln, herausfordernde Aufgaben zu erfüllen und intern wie auch gegenüber Klienten Verantwortung zu übernehmen.
Marie-Cristine Kaptan, MBA (Senior Associate, Public M&A):
«Was ich bei meinem Team bei Bär & Karrer am meisten schätze, ist, dass man mir zuhört, meine Ideen ernst nimmt und meine Meinung zählt. Zudem habe ich das Privileg, nicht nur von sehr erfahrenen Partnern, sondern auch einer starken Partnerin lernen zu dürfen. Dies sind aus meiner Sicht die Schlüssel zur Förderung von (Male und Female) Associates.»
Wir sind überzeugt, dass Bär & Karrer auch im Bereich M&A die Dichte an Partnerinnen noch erhöhen wird, indem die Kanzlei allen Mitarbeitenden flexible Arbeitsbedingungen ermöglicht, weiterhin eine inklusive Unternehmenskultur fördert, auf heterogene Teams setzt und Female Associates die Möglichkeit gibt, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln.
Elena Kumashova (Senior Associate, Tax):
«Bär & Karrer hat auch das Privileg, starke female Mentoren im M&A-Bereich zu haben. Dies hilft sicherlich bei der Karriereentwicklung von female M&AAssociates.»
Text Elisabeth Rinderknecht, Luana Stämpfli, Romina Lauper, Sandra Schaffner, Elena Kumashova, Alessia Suter, Tiffany Ender, Marie-Cristine Kaptan, Christina Rüdisühli und Dominique Nguyen
Bild zVg
PUBLIREPORTAGE
«Kritisches Denken ist zentral –ganz besonders im digitalen Zeitalter»
Das Berufsfeld von Juristinnen und Juristen wird von der Digitalisierung erfasst und grundlegend verändert. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf den Arbeitsalltag der Rechtsfachkräfte von heute und morgen – sondern stellt auch deren Ausbildung vor neue Chancen und Herausforderungen. «Fokus Rechtsguide» wollte mehr erfahren. Thomas Gächter, die Digitalisierung verändert derzeit sämtliche Branchen, Industrien und Organisationen. Inwiefern macht sich dieser Megatrend im juristischen Handlungsfeld bemerkbar?
Auch in unserem Segment zeichnet sich der Einfluss der Digitalisierung immer stärker ab, daran besteht kein Zweifel. Als juristische Fachpersonen üben wir einen Beruf aus, der zu grossen Teilen aus dem Lesen und Verfassen von Texten sowie dem Zusammentragen von Wissen besteht. Für diese Aufgaben wird schon heute die KI-Anwendung (künstliche Intelligenz) ChatGPT als wegweisende neue Lösung angesehen. Zu Recht?
Absolut – zumindest teilweise. Denn gewisse Schreibaufgaben lassen sich durchaus mithilfe künstlicher Intelligenz effektiver abwickeln. Dies könnte den juristischen Alltag künftig massgeblich erleichtern. Doch es ist meines Erachtens naiv anzunehmen, dass eine Anwendung, nur weil sie kohärente Sätze formulieren kann, auch Sinn und Absicht vermittelt. Dies dürfte auch in Zukunft den Menschen vorbehalten bleiben. Ich bin daher der Ansicht, dass die zentralen Aufgaben der Anwältinnen und Anwälte von morgen noch viel mehr darin bestehen werden, Dinge zu hinterfragen und zu analysieren. Wir haben es also mit einer potenziell positiven Entwicklung zu tun, da die neuen KI-Tools den juristischen Fachpersonen mehr Ressourcen erschliessen, die sie für ihre Kernaufgaben verwenden können.
Der Beruf der Anwältin oder des Anwalts wird dementsprechend nicht verschwinden?
Keineswegs, da darf man unbesorgt sein. Historisch gesehen flammt immer dann, wenn sich ein grundlegender technologischer Paradigmenwechsel vollzieht, die Angst vor Veränderung auf. Insbesondere die Furcht, dass Berufsbilder verschwinden könnten, ist in solchen Zeiten akut. Doch das Berufsbild der Architektin und des Architekten ist nicht verschwunden, als sich das digitale Zeichnen mit CAD etablierte.
Im Gegenteil: Neue Technologien und Werkzeuge haben in vielen Berufen neue Potenziale geschaffen. Das Gleiche erwarte ich auch für das Recht. Zudem
dürfen wir eines nicht vergessen: Das Bearbeiten von juristischen Texten ist äusserst anspruchsvoll. Man darf sich daher niemals darauf verlassen, dass ein Algorithmus eine komplexe Sachlage korrekt wiedergibt. Der Mensch wird, gerade in unserer Branche, immer die kontrollierende Instanz bleiben müssen. Dieser Herausforderung sowie der sich wandelnden Rolle von Rechtsexpertinnen und -experten tragen wir auch im Studium vermehrt Rechnung.
Sprechen wir darüber: Wie verändert die Digitalisierung des juristischen Sektors die Ausbildung an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich?
Wir haben wichtige Weichen gestellt, um unseren Studierenden für die Themen und Herausforderungen von morgen das notwendige Rüstzeug bereitstellen zu können. Was mir als Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Uni Zürich enorm wichtig ist: Wir müssen den künftigen juristischen Fachpersonen das Prinzip des kritischen Hinterfragens näherbringen. Dies ist einerseits essenziell für ihre tägliche Arbeit, andererseits wird es aber auch immer entscheidender, um im Zeitalter der Digitalisierung fundierte Entscheidungen zu treffen. Die Berufsleute von morgen werden über ganz neue Tools verfügen, doch gerade aus diesem Grund muss ihr juristisches Skillset noch stärker geschärft sein. Den qualifizierten Umgang mit KI und Co. müssen wir als Bildungsinstitution ebenso vermitteln wie die juristischen Grundlagen, auf die wir uns ebenfalls klar fokussieren. Das kritische Hinterfragen von Dingen steht in beiden Kontexten im Vordergrund. Der Siegeszug von KI-Anwendungen und weiteren digitalen Werkzeugen wird auch die juristischen Fragestellungen verändern, mit denen Anwältinnen und Anwälte zu tun haben.
Und genau aus diesem Grund haben wir an unserer Fakultät einen Schwerpunkt auf Forschung und Lehre im Zusammenhang mit der Digitalisierung gelegt, der von hervorragenden und hoch qualifizierten Leuten laufend vertieft wird. Verschiedene Kolleginnen und Kollegen setzen sich mit essenziellen Themen wie KI und deren Regulierung auseinander und ermöglichen es unseren Studierenden, praxisrelevantes Wissen zu erwerben und sich mit realen Fragestellungen auseinanderzusetzen. Ferner haben wir das «Center for Legal Data Sciences» eröffnet, an dem die empirische Datenforschung im Fokus steht. Die Studierenden zeigen daran enormes Interesse. Darüber hinaus konnten wir jüngst einen weiteren Lehrstuhl für das Feld «Legal Tech» besetzen, der die Fragestellungen methodisch differenziert angehen kann. Hierbei kommt uns die Tatsache zugute, dass die Rechtswissenschaftliche Fakultät in Zürich gross genug ist, um Lehrstühle zu solchen Spezialthemen
schaffen zu können, ohne dass dadurch die Qualität der juristischen Kernausbildung leidet. Dies versetzt uns in die komfortable Lage, dass wir schon heute die Studierenden und jungen Forschenden mit Fähigkeiten ausstatten können, die sie nicht nur heute, sondern auch morgen und übermorgen benötigen. Die dritte Bologna-Studienreform wurde kürzlich vollzogen. Welche Veränderung bringt diese mit sich?
In den mittlerweile rund 20 Jahren seit der Einführung des Bologna-Modells konnten wir zahlreiche Erfahrungen sammeln und diese kontinuierlich analysieren. Einen der Negativpunkte, die wir festgestellt haben, versuchen wir im Rahmen der dritten Reform zu adressieren: Den Missstand nämlich, dass die Studierenden durch die zunehmende Segmentierung des Studiums für einzelne Einheiten lernen – nur um dann nach dem erfolgreichen Bestehen eines
Moduls das Erlernte rasch wieder zu vergessen. Durch das Aufbrechen des Studiums in solche Teilelemente ging der holistische Ansatz verloren und den jungen Leuten wurde es erschwert, ihre Ausbildung aus einem umfassenderen Blickwinkel zu sehen. Dies wollen wir ändern. Das bedeutet keineswegs, dass wir uns vom Bologna-Prinzip verabschiedet hätten, doch wir haben sichergestellt, dass die juristischen Kernfächer bis zum Erreichen des Masters ein essenzielles Gewicht haben und laufend weiterentwickelt werden. Das erforderliche juristische Wissen soll beim Berufseinstieg noch frisch und aktuell sein und nicht bereits Jahre zurückliegen. Dazu gehört für uns auch, dass unsere Studierenden viel mehr selbst schreiben müssen als zuvor, um ihre Schreib- und Textverständniskompetenzen zu schärfen und zu erhalten. Das setzt natürlich gerade im Zeitalter von ChatGPT und Co. auch eine erhöhte Prüfungskompetenz von unserer Seite voraus, namentlich bei schriftlichen Hausarbeiten.
Wir haben bisher vor allem über das Berufsfeld von Juristinnen und Juristen sowie über die Studieninhalte gesprochen. Wie aber wird sich der Studienbetrieb an sich verändern?
Die Art und Weise, wie gelernt wird, wandelt sich sicherlich auch, obschon natürlich die Eckpfeiler die gleichen bleiben. Ein Thema, das uns allerdings Sorgen bereitet und von dem alle grossen Universitäten betroffen sind: Wir stellen fest, dass rund ein Drittel der Studierenden unter extremen Stress leidet und sich während ihrer Zeit an einer Fakultät enormen Druck macht. Hierauf müssen wir ein Auge haben und Lösungen anbieten. Was sagen Sie den Studierenden, wenn es um deren spätere Karriereaussichten geht?
Die Zahlen sprechen eine klare Sprache: Der Anteil an arbeitslosen Juristinnen und Juristen beträgt nahezu null Prozent. Und die Perspektiven sind für junge Leute exzellent: Der Generationenwechsel sorgt für einen veritablen Fachkräftemangel im juristischen Feld, die Nachfrage nach Expertinnen und Experten ist also klar ausgewiesen. Gleichzeitig handelt es sich bei diesem Beruf um eine ebenso interessante wie auch lukrative Tätigkeit, die darüber hinaus auch sehr sinnstiftend ist: Man kann sich entsprechend den eigenen Vorlieben etwa für rechtsstaatliche Themen oder auch gesellschaftspolitische Anliegen wie Nachhaltigkeit oder soziale Gerechtigkeit einsetzen und sich genau dort engagieren, wo man Bedarf und Sinn erkennt. Das ist ein sehr schöner Aspekt unseres Berufes. Und obschon es sich beim Jurastudium um einen «Massenstudiengang» handelt, ist die fachliche Ausdifferenzierung am Ende so gross, dass dennoch keine Übersättigung entsteht.
Was raten Sie demnach jungen Menschen, die sich für den juristischen Sektor interessieren?
Sie sollen und können sich ein eigenes Bild machen. Etwa, indem sie einfach mal an einer Vorlesung teilnehmen und in die Unterlagen reinschauen. Zudem haben wir für fortgeschrittene Interessierte unseren Weiterbildungsbereich enorm ausgebaut, die Palette an spannenden Angeboten ist mittlerweile sehr breit.
Über die Rechtswissenschaftliche Fakultät
Als grösste Rechtsfakultät der Schweiz und eine der grössten Rechtsfakultäten im deutschsprachigen Raum deckt die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich das gesamte fachliche Spektrum von Rechtsgebieten ab. Auf dieser fachlichen Tiefe und Breite baut die fundierte Ausbildung der Studierenden im Bachelor, Master und im Doktorat auf. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Professorinnen und Professoren, Titularprofessorinnen und -professoren, Privatdozierenden, aber auch des akademischen Mittelbaus und der Forschungszentren prägen den Inhalt der Lehrveranstaltungen und ermöglichen bereits während des Studiums vertiefte Einblicke in aktuelle Forschungen und Entwicklungen. Weitere Informationen unter www.ius.uzh.ch
EINE PUBLIKATION VON SMART MEDIA FOKUS.SWISS 12 PROFILINTERVIEW • DR. IUR. THOMAS GÄCHTER
Interview SMA Bilder zVg
Der Generationenwechsel sorgt für einen veritablen Fachkräftemangel im juristischen Feld, die Nachfrage nach Expertinnen und Experten ist also klar ausgewiesen.
Dr. Iur. Thomas Gächter
Was Verwaltungsratsmitglieder über
das neue Aktienrecht wissen müssen!
Am 1. Januar 2023 trat nach mehrjähriger Vorlaufzeit das neue Aktienrecht vollständig in Kraft. Mit diesem Beitrag wird man in fünf Minuten fit für die wichtigsten Neuerungen gemacht, welche die Organisation des Verwaltungsrats und seine Pflichten betreffen.
Marion Bähler Rechtsanwältin & Managing Associate
Am 1. Januar 2023 trat nach mehrjähriger Vorlaufzeit das neue Aktienrecht vollständig in Kraft. Mit diesem Beitrag wird man in fünf Minuten fit für die wichtigsten Neuerungen gemacht, welche die Organisation des Verwaltungsrats und seine Pflichten betreffen.
Beschlussfassung: Wahl zwischen Tradition und Moderne Das bisherige Aktienrecht ging implizit davon aus, dass sich die Verwaltungsratsmitglieder für Sitzungen physisch treffen. Aufgrund der zunehmenden digitalen Vernetzung führten Verwaltungsräte jedoch bereits in der Vergangenheit ihre Sitzungen oft mit elektronischen Mitteln (Telefon- oder Videokonferenzen) durch, obwohl dies gesetzlich nicht geregelt war.
Das neue Aktienrecht lässt Verwaltungsratssitzungen unter Verwendung elektronischer Mittel ausdrücklich zu. Dabei unterscheidet es einerseits zwischen Sitzungen, die an einem Tagungsort stattfinden, an welchen die Verwaltungsratsmitglieder aber auch auf elektronischem Weg teilnehmen können (sog. hybride Verwaltungsratssitzungen). Andererseits erlaubt das neue Aktienrecht Verwaltungsratssitzungen, die komplett im virtuellen Raum abgehalten werden (sog. virtuelle Verwaltungsratssitzungen). Ungeachtet der Form ist weiterhin bei jeder Verwaltungsratssitzung ein Protokoll zu führen, das die Vorsitzende und der Protokollführer unterzeichnen müssen.
Ausserhalb von Sitzungen kann der Verwaltungsrat, sofern keines seiner Mitglieder die mündliche Beratung verlangt, seine Beschlüsse wie bisher auf dem Zirkularweg fassen. Auch diese Beschlussfassungsform hat der Gesetzgeber liberalisiert. Neu sind nicht nur Zirkularbeschlüsse auf schriftlichem Weg, sondern auch in elektronischer Form zulässig. Dabei erlaubt das Gesetz sogar elektronische Beschlüsse ohne Unterschrift (z.B. per E-Mail oder in WhatsApp-Chatgruppen). Wir empfehlen aber Zirkularbeschlüsse u.a. aus Beweisgründen nur ausnahmsweise (z.B. bei Dringlichkeit) in elektronischer Form ohne Unterschrift zu fassen. Zu beachten ist ferner, dass etwa in WhatsApp-Chatgruppen gefasste Beschlüsse im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung bei möglichen Investorinnen oder Käufern der Aktiengesellschaft –zumindest was die interne Governance betrifft – nicht unbedingt einen vertrauenserweckenden Eindruck hinterlassen dürften. Zirkularbeschlüsse in elektronischer Form sollten daher eine einfache (z.B. DocuSign) oder qualifizierte elektronische Signatur tragen. Bevor nun Verwaltungsratsbeschlüsse ausserhalb von Sitzungen in elektronischer Form gefasst werden, gibt es zweierlei zu bedenken: • Erstens sind solche elektronischen
Verwaltungsratsbeschlüsse nur zulässig, wenn die Statuten diese nicht indirekt verbieten, indem sie – wie es oft anzutreffen ist – vorschreiben, dass solche Beschlüsse schriftlich sein müssen. Dem Vorsichtsprinzip folgend, ist es sogar empfehlenswert, die Verwendung elektronischer Mittel in den Statuten ausdrücklich zu regeln. Möchte man von den neuen Formen der Beschlussfassung profitieren, sollten die Statuten daher geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Zweitens akzeptieren die Handelsregisterämter elektronische Verwaltungsratsbeschlüsse in diesen «modernen» Formen nicht. Wie bisher müssen eigenhändig (oder mit qualifizierter elektronischer Signatur) unterzeichnete Beschlüsse bzw. Protokolle beim Handelsregisteramt eingereicht werden, wenn ein Handelsregistergeschäft einen Verwaltungsratsbeschluss erfordert.
Neue Pflichten und Fallstricke bei finanzieller Schieflage
Das revidierte aktienrechtliche Sanierungsrecht sieht wie bisher den Tatbestand des Kapitalverlusts und der Überschuldung vor, schafft aber zusätzlich den Sanierungstatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Es wird nun eine explizite Pflicht des Verwaltungsrats statuiert, die Zahlungsfähigkeit der Aktiengesellschaft zu überwachen. Dazu war er allerdings bereits unter dem alten Recht aufgrund seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht verpflichtet. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist der Verwaltungsrat bei der Wahl geeigneter Massnahmen frei. Denkbar wäre beispielsweise die Aufnahme von Darlehen, eine Reduktion interner Kosten oder die Beschaffung von frischem Eigenkapital.
treffen, wobei er neu nicht mehr zwingend eine Generalversammlung einberufen muss. Überdies müssen nach neuem Aktienrecht alle Aktiengesellschaften, die einen Kapitalverlust aufweisen, ihre letzte Jahresrechnung durch einen zugelassenen Revisor prüfen lassen. Ist kein zugelassener Revisor gewählt, muss der Verwaltungsrat eine Ad-hoc-Prüferin bestellen. Wird dies unterlassen oder geht vergessen, so ist die spätere Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung ungültig. Erfahrungsgemäss entgeht jedoch oftmals gerade Aktiengesellschaften, die keine Revisionsstelle gewählt haben, dass sie einen Kapitalverlust erlitten haben. Aktiengesellschaften ohne gewählte Revisionsstelle sollten daher durch interne Prozesse sicherstellen, dass ein allfälliger Kapitalverlust frühzeitig erkannt und bei dessen Vorhandensein die zusätzlichen Pflichten eingehalten werden. Auch der Tatbestand der Überschuldung (d.h. die Verbindlichkeiten werden nicht mehr durch die Vermögenswerte der Aktiengesellschaft gedeckt) und die damit verbundenen Pflichten des Verwaltungsrats wurden durch das neue Aktienrecht teilweise geändert. Der Verwaltungsrat muss bei deren Vorliegen nach wie vor Zwischenabschlüsse erstellen und das Gericht benachrichtigten, welches entweder ein Konkursverfahren oder ein Nachlassverfahren eröffnet. Der Verwaltungsrat kann allerdings von der Benachrichtigung des Gerichts absehen: wenn Gläubiger im Umfang der Überschuldung einen Rangrücktritt erklären, sofern dieser den geschuldeten Betrag zuzüglich neu ausdrücklich auch die während der Zeit der Überschuldung fälligen Zinsen abdeckt. Um nicht zu riskieren, dass
Zwischenabschlüsse, beseitigt werden kann und die Ansprüche der Gläubigerinnen nicht weiter gefährdet werden. Dass der Verwaltungsrat unter diesen Umständen mit der Anrufung des Gerichts zuwarten konnte, war bereits unter altem Recht anerkannt. Jedoch klafften die Meinungen in der Praxis und Lehre weit auseinander, wie lange er Zeit hat (wenige Tage bis hin zu mehreren Monaten), um die Überschuldung zu beseitigen. Die gesetzliche Frist von 90 Tagen schafft zwar Rechtssicherheit, engt aber den Handlungsspielraum für Sanierungsbemühungen ein und erhöht das Verantwortlichkeitsrisiko der Verwaltungsratsmitglieder aufgrund von Konkursverschleppung bei Überschreitung dieser Frist.
Achtung: Ein Verwaltungsratsmandat kann man automatisch verlieren! Das neue Aktienrecht sieht für Verwaltungsratsmitglieder von nicht kotierten Aktiengesellschaften eine dreijährige Amtsdauer vor. In den Statuten kann von dieser gesetzlichen Regel abgewichen werden, was Aktiengesellschaften bereits in der Vergangenheit rege getan haben. So sehen viele Statuten eine Amtszeit von lediglich einem Jahr vor. In diesem Zusammenhang sollte einem wichtigen, kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichts Beachtung geschenkt werden: Verwaltungsratsmitglieder scheiden laut Bundesgericht automatisch aus dem Verwaltungsrat aus, wenn sie nicht innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, in dem die Amtsdauer ausläuft, wiedergewählt werden. Wenn das Geschäftsjahr einer Aktiengesellschaft (wie bei vielen Aktiengesellschaften) am 31. Dezember endet, müssen die Verwaltungsratsmitglieder somit bis zum 30. Juni wiedergewählt werden. Andernfalls scheiden sie am 1. Juli automatisch aus dem Verwaltungsrat aus, d.h., das Mandat wird – auch wenn die Verwaltungsratsmitglieder gutgläubig weiter walten – nicht verlängert.
Angesichts der zahlreichen rechtlichen Probleme – im schlimmsten Fall kann der rechtmässige Zustand nur durch Anrufung des Gerichts wiederhergestellt werden –, die eine vergessene Wiederwahl und der damit einhergehende Verlust des Verwaltungsratsmandats verursachen, sollte die statutarische Amtsdauer überprüft und gegebenenfalls auf zwei oder drei Jahre verlängert werden. Diese Regel erhöht die Flexibilität und man kann, indem die Generalversammlung die Verwaltungsratsmitglieder trotzdem sicherheitshalber jährlich in ihrem Amt bestätigt, sicherstellen, dass bei einer ausnahmsweise verspäteten Wiederwahl die Mitglieder ihr Amt trotzdem noch behalten. Unabhängig davon sollte, beispielsweise durch Führung von Checklisten, sichergestellt werden, dass die ordentliche Generalversammlung rechtzeitig durchgeführt und dabei auch die Wahl des Verwaltungsrats traktandiert wird.
Text Marion Bähler & Dario Galli
Mehr Informationen unter www.walderwyss.com/de
Der Sanierungstatbestand des Kapitalverlusts und die damit verbundenen Pflichten des Verwaltungsrats wurden durch das neue Aktienrecht nur teilweise geändert. Ein Kapitalverlust liegt wie bis anhin vor, wenn das Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven nicht mehr vollständig durch die Vermögenswerte der Aktiengesellschaft gedeckt sind. In diesem Fall muss der Verwaltungsrat geeignete Massnahmen (z.B. Auflösung von Reserven, eine Aufwertung von Aktiven oder eine Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital)
Rangrücktritte ungültig sind, sollte sichergestellt werden, dass die entsprechenden Erklärungen explizit auch allfällige Zinsen umfassen. Auch in der Vergangenheit abgeschlossene Verträge sollten dahingehend geprüft und angepasst werden; oder
• solange hinreichende Aussicht besteht, dass die Überschuldung innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von 90 Tagen nach Erstellung der entsprechenden
EINE PUBLIKATION VON SMART MEDIA WALDER WYSS RECHTSANWÄLTE • BRANDREPORT 13 #FOKUSRECHTSGUIDE
Neu sind nicht nur Zirkularbeschlüsse auf schriftlichem Weg, sondern auch in elektronischer Form zulässig. Dabei erlaubt das Gesetz sogar elektronische Beschlüsse ohne Unterschrift (z.B. per E-Mail oder in WhatsApp-Chatgruppen).
Dr. iur. Dario Galli Rechtsanwalt & Senior Associate
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Beim Erbe nichts dem Zufall überlassen
Alle Menschen wollen sicherstellen, dass die Ansprüche ihrer Nachkommen gewahrt werden. Dafür bildet das Erbrecht in der Schweiz die juristische Grundlage, denn es regelt den Übergang von Vermögen und Besitz nach dem Tod einer Person. Anbei erläutert «Fokus» die Grundlagen des Erbrechts.
Das Schweizer Erbrecht basiert auf dem Zivilgesetzbuch (ZGB) und hat eine lange Tradition. Es räumt jeder Person die grundsätzliche Freiheit ein, über ihr Vermögen und ihren Besitz zu Lebzeiten sowie nach ihrem Tod zu verfügen. Dabei kann das Vermögen an Erbinnen und Erben vererbt oder durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt werden. Das Erbrecht organisiert dabei nicht nur die Verteilung von allfälligen Geldwerten und Eigentum, sondern legt je nachdem auch die Rechte und Pflichten fest, die mit einem Erbe einhergehen.
Im schweizerischen Erbrecht werden grundsätzlich zwei Arten der Erbfolge unterschieden: die gesetzliche sowie die testamentarische Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge tritt jeweils dann in Kraft, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt, sprich, wenn zu Lebzeiten kein Testament oder Erbvertrag erstellt wurden. In diesem Fall richtet sich die Verteilung des Erbes nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wie Fachleute und Branchenkenner:innen allerdings betonen, entspricht die gesetzliche Erbfolge relativ häufig nicht den Vorstellungen oder Vorlieben der Erblasser:innen. So werden im Erbrecht zum Beispiel gewisse Personen nicht berücksichtigt, darunter die Konkubinatspartner:innen. Und auch überlebende Ehepartner:innen können etwa dann in finanzielle Bedrängnis geraten, wenn zum Beispiel die Kinder ausbezahlt werden müssen. Dies kann vor allem dann eintreffen, wenn ein Grossteil des Vermögens in Form eines Eigenheims gebunden ist. Den neuen Gegebenheiten angepasst Wer genauer definieren möchte, wie das eigene Vermögen nach dem Ableben verteilt wird, sollte daher ein Testament verfassen. Darin lässt sich zum Beispiel festlegen, dass ein gesetzlicher Erbe eine höhere oder eine niedrigere Quote am Nachlass erhalten soll, als
es die gesetzliche Erbfolge vorsieht. Gleichzeitig kann auch anderen Personen ein Anteil am Erbe zugewiesen werden, wie etwa einer Konkubinatspartnerin oder einem Konkubinatspartner. Allerdings: Vollkommen freie Hand geniesst man auch mit einem Testament nicht, denn das Erbrecht schreibt vor, dass bestimmte Personen einen Mindestanteil am Erbe erhalten. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Pflichtteil. Und in diesem Bereich ergeben sich per diesem Jahr gewisse Änderungen. Diese Anpassungen wurden vom Bund eingeleitet, um das Erbrecht den modernen gesellschaftliche und familiären Strukturen anzupassen. Welche Neuerungen ergeben sich also konkret? Liegt kein Testament vor, ändert sich im Grundsatz nichts, der Nachlass wird weiterhin nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Wenn zum Beispiel eine verstorbene Person verheiratet war und nebst einer Partnerin oder einem Partner auch Kinder hinterlässt, wird die Hälfte des güterrechtlichen Anspruchs an den überlebenden Teil des Ehepaars und die andere Hälfte an die Kinder verteilt. So weit, so unverändert. Liegt hingegen ein Testament vor, ist im revidierten Erbrecht
BRANDREPORT • WWW.ONLINESCHEIDUNG.CH
von 2023 eine Anpassung des Pflichtteils vorgesehen. Neu beläuft sich dieser für direkte Nachkommen nur noch auf 50 statt 75 Prozent, der Pflichtteil für die Eltern einer verstorbenen Person entfällt sogar ganz. Das hat zur Folge, dass Erblasser mehr Flexibilität geniessen, wenn es darum geht, ihr Vermögen nach ihren Wünschen zu vererben. Diese sogenannte «frei verfügbare Quote» beträgt durch die Verringerung des Pflichtteils neu 50 Prozent und kann zum Beispiel auch an Organisationen vererbt werden.
Wie man ein Testament richtig verfasst
Text SMA
Anbei folgt eine Anleitung für das Verfassen eines Testaments, basierend auf den Empfehlungen des Bundes.
Das handschriftliche – oder auch eigenhändige –Testament ist die einfachste Art, das eigene Erbe selbst zu regeln, denn dafür wird keine Notarin und kein Notar benötigt.
Ein handgeschriebenes Testament muss folgende Elemente enthalten:
• Die Überschrift «Testament»
• Vorname, Familiennname, Geburtsdatum und allenfalls den Heimatsort
• Den letzten Willen der Verfasserin / des Verfassers
• Falls ein Testamentsvollstrecker gewünscht wird: den Namen der Person, die sich um die Verteilung des Erbes kümmern und das Testament vollstrecken wird. Dies kann eine Person des Vertrauens sein (Erbin, Erbe oder eine andere Person) oder aber eine Rechtsanwältin, ein Rechtsanwalt, eine Notarin oder ein Notar. Auch eine Bank oder eine Treuhandgesellschaft kann hier zum Zuge kommen. Es kann hilfreich sein, eine Person für die Testamentsvollstreckung im Voraus zu bestimmen, denn dies erleichtert die Teilung des Erbes und hilft, Erbstreitigkeiten zu vermeiden.
• Ort und Datum
• Unterschrift der Verfasserin / des Verfassers am Ende des Testaments
Ändern eines Testaments
Ein Testament lässt sich jederzeit abändern. Eine Änderung muss immer handschriftlich erfolgen und mit der Unterschrift und dem Datum versehen werden. Man kann ein Testament auch widerrufen, indem man es vernichtet oder es gegen ein anderes ersetzt. Damit es nicht zu Missverständnissen kommt, ist zu empfehlen, im neuen Testament explizit zu schreiben, dass das alte Testament widerrufen wird.
Die finanziellen Aspekte einer Scheidung
Herr Hornung, wie viel kostet eine Scheidung in der Schweiz?
Eine Bestandsaufnahme mit Rechtsanwalt Douglas Hornung, Gründer und Moderator der Website www.onlinescheidung.ch, der Nummer eins der Online-Scheidungswebsites in der Schweiz.
Eine einvernehmliche Scheidung kostet 550 Schweizer Franken mit www.onlinescheidung.ch, zuzüglich Gerichtsgebühren. Eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt kostet zwischen 3000 und 6000 Schweizer Franken, je nach Qualität des Anwalts und dem Ort, an dem er praktiziert. Ohne einvernehmliche Scheidung, können es bis zu Zehntausenden von Franken werden. Mit dem Ergebnis, dass die Kinder traumatisiert sind, manchmal für ihr ganzes Leben.
Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine Ehefrau nach der Scheidung eine Rente erhält?
Alles wird ausführlich beschrieben: Grundsätzlich keine Rente (clean break principle). Es besteht kein Anspruch auf Aufrechterhaltung des Lebensstandards, ausser in Sonderfällen bei einer langen Ehe, in der eine der beiden Eheleute praktisch nicht gearbeitet haben.
Ausserdem kann von einer Mutter nicht verlangt werden, dass sie wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, wenn sie nicht bereits erwerbstätig ist und das Sorgerecht für ein Kind hat, das noch nicht eingeschult ist.
Ab der Einschulung des jüngsten Kindes wird davon ausgegangen, dass die Mutter zu mindestens 50 Prozent arbeiten kann, ab dem Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 Prozent und ab dem Alter von 16 Jahren zu
Die Website gibt alle Details
kostenlos an.
100 Prozent. Bei abwechselndem Sorgerecht kann von jedem Elternteil erwartet werden, dass er oder sie unabhängig vom Alter des Kindes zu 50 Prozent arbeitet.
Was ist mit den Renten eines Vaters oder einer Mutter für die Kinder?
Das hängt davon ab, wer das Sorgerecht innehat. Wenn das Sorgerecht einem Elternteil zugesprochen wird (der andere hat dann ein Besuchsrecht), ist bei einem Kind mit etwa 17 Prozent des Nettoeinkommens des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu rechnen, bei zwei Kindern mit 27 Prozent und bei drei Kindern mit 33 Prozent. Bei streitigen Scheidungen verwenden die Gerichte keine Prozentsätze, sondern eine relativ komplexe Methode, die in den meisten Fällen zu ähnlichen Ergebnissen
kommt. Wenn das Sorgerecht abwechselnd und ausgeglichen ist, werden diese Prozentsätze auf die Differenz der beiden Einkommen angewandt.
Was ist mit der Aufteilung des BVG?
Das ist Gesetz: Bei wesentlichen Unterschieden zwischen den während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben schreibt das Gesetz einen Ausgleich vor, es sei denn, alle Eheleute verfügen nach der Scheidung über eine «angemessene» Vorsorge. Alle Einzelheiten sind auf der Website zu finden.
Schwierig, wenn man eine Immobilie teilen muss? Nicht wirklich. Die Website gibt alle Details kostenlos an. Die Eheleute können vereinbaren, nach der Scheidung Miteigentümer der Immobilie zu bleiben, und für solche Fälle bietet die Website eine spezielle Vereinbarung für nur 350 Schweizer Franken zusätzlich an. Weitere Optionen sind der Verkauf der Immobilie oder dass einer den Anteil des anderen übernimmt.
Weitere Informationen unter: onlinescheidung.ch
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Wer genauer definieren möchte, wie das eigene Vermögen nach dem Ableben verteilt wird, sollte daher ein Testament verfassen.
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Douglas Hornung Gründer von onlinescheidung.ch
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Mehr Gestaltungsfreiheit im Erbrecht – so profitiert man davon
Dr. Daniela Dardel Rechtsanwältin Partnerin
Am 1. Januar dieses Jahres trat hierzulande das revidierte Erbrecht in Kraft. Wer den eigenen Nachlass mit einem Testament oder einem Erbvertrag regeln möchte, hat seit der Revision grössere Freiheit. «Fokus» sprach mit zwei Fachleuten über die neue Ausgangslage.
Daniela Dardel, Philip R. Bornhauser, welche Veränderungen bringt die Revision des Schweizer Erbrechts mit sich?
Daniela Dardel: Vor allem im Bereich des Pflichtteilsrechts hat sich mit dem Inkrafttreten der Revision per 1. Januar dieses Jahres einiges getan: Verstirbt eine Person, beläuft sich der Pflichtteil ihrer Nachkommen neu nur noch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils, anstatt wie bisher auf drei Viertel. Die Eltern der verstorbenen Person wiederum haben überhaupt keinen Pflichtteilsanspruch mehr.
Und wie sieht es mit dem Pflichtteil der überlebenden Ehegattin, beziehungsweise des Ehegatten aus?
Daniela Dardel: Dieser bleibt unverändert und beträgt damit weiterhin die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils. Im Erbrecht wird von der sogenannten «verfügbaren Quote» gesprochen.
Worum handelt es sich dabei?
Philip R. Bornhauser: Das ist der Teil des Nachlassvermögens, welcher nicht durch Pflichtteilsansprüche geschützt ist, also das Nachlassvermögen abzüglich sämtlicher Pflichtteile. Über diesen Teil kann man nach Belieben verfügen und dessen Verwendung dementsprechend nach eigenem Gutdünken anordnen. Die frei verfügbare Quote beträgt in jedem Fall mindestens die Hälfte des Nachlasses. Wie hoch die jeweiligen Pflichtteile konkret sind, hängt von der individuellen Situation ab:
Muss man ein Testament verfassen, um bestimmen zu können, wem der Nachlass zukommt?
Daniela Dardel: In der Tat ist dies ratsam, denn wenn kein letzter Wille und kein Erbvertrag vorliegt, gilt das Gesetz. Das bedeutet, dass die Nachkommen und Ehegatten erben. Bei unverheirateten kinderlosen Personen erben die Eltern sowie allfällige Geschwister oder entferntere Verwandte. Und falls keine Verwandten existieren, erbt das Gemeinwesen.
Was muss ich angesichts des neuen Erbrechts unternehmen, wenn ich bereits über ein Testament oder einen Erbvertrag verfüge?
Philip R. Bornhauser: Bereits existierende Verfügungen von Todes wegen bleiben unverändert gültig, werden aber nach neuem Recht beurteilt. Deshalb ist es wichtig, diese Dokumente zu überprüfen. Dabei kann sich im konkreten Fall ein Anpassungsbedarf ergeben. Wir raten daher unseren Mandantinnen und Mandanten sowie allen Personen, die sich mit ihrer Nachlassplanung beschäftigen, ihre Dokumente mit professioneller Unterstützung durchzugehen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.
Interview SMA
Expertentipp:
Nur wenn eine Person keine pflichtteilsgeschützten Erbinnen und Erben hinterlässt, kann das gesamte Vermögen komplett frei verteilt und zum Beispiel gemeinnützigen Organisationen zugewendet werden.
Bestehende Testamente sollten überprüft werden!
Weitere Informationen finden Sie unter www.szlaw.ch
Über Strazzer Zeiter Rechtsanwälte Die in Zürich ansässige Kanzlei ist spezialisiert auf alle Fragen rund um das Erbrecht. Strazzer Zeiter Rechtsanwälte verfügt über langjährige Praxiserfahrung und berät ihre Mandantinnen und Mandaten bei der güter- und erbrechtlichen Planung, übernimmt die Abwicklung von Nachlässen und vertritt Interessen ihrer Klientschaft bei Erbteilungen und bei der gerichtlichen Durchsetzung von erbrechtlichen Ansprüchen. Das Team von Strazzer Zeiter Rechtsanwälte erarbeitet massgeschneiderte individuelle Lösungen, berät Sie bei der Unternehmensnachfolge und der Strukturierung von Vermögen. Die Anwaltskanzlei verfügt auch über ausgewiesenes Fachwissen bei der Errichtung von Stiftungen.
Bedarf an juristisch geschulten Arbeitskräften
Studiengangleiter Angewandtes Recht
Seit einem knappen Jahr kann man an der ZHAW nicht nur klassisches Wirtschaftsrecht, sondern auch Angewandtes Recht studieren. Studiengangleiter Prof. Dr. Philipp Sieber erklärt im Interview, wie sich die beiden Studiengänge voneinander unterscheiden – und weshalb Arbeitskräfte mit juristischem Background auf dem Arbeitsmarkt derzeit gefragter sind denn je.
Philipp Sieber, der Studiengang
Wirtschaftsrecht gehört schon seit 20 Jahren zum Angebot der ZHAW. Erst letztes Jahr kam Angewandtes Recht dazu. Weshalb brauchts die Ergänzung?
Wirtschaftsrecht ist ein interdisziplinärer Studiengang, also eine Mischung aus Rechts-, Sprachund ökonomischen Fächern. Angewandtes Recht ist dagegen ein rein juristischer Studiengang. Die Fächer sind generalistischer ausgerichtet, die Ausbildung ist deshalb etwas breiter. Vor allem im Staats-, Verwaltungs- und Strafrecht gibt es mehr Fächer. Was den Studiengang besonders auszeichnet, ist der Fokus auf Sprach- und Methodenkompetenz. Unsere Studierenden arbeiten ständig an konkreten juristischen Arbeitsprodukten. Gerade im Vergleich zu universitären Studiengängen ist das ein Novum. Bei universitären Studiengängen liegt der Fokus sehr stark auf der Theorie. Klassischerweise absolvieren die Studierenden danach ein Praktikum. Von diesem Modell heben wir uns ab. Bei uns erwerben die Studierenden in einzelnen Fachmodulen zwar auch zuerst das Grundwissen. Dieses wird danach aber direkt angewandt. Module, in denen unsere Studierenden die
grundlegenden praktischen Fähigkeiten erlernen, machen einen ganzen Drittel des Studiums aus. Was lernen die Studierenden konkret? Juristisch, sprachlich und methodisch korrekt zu arbeiten. Wie erstelle ich beispielsweise einen Sachverhalt am Anfang einer juristischen Abklärung? Wenn eine Rechtsberatung angezeigt ist, stellt sich die Frage, wie eine solche durchgeführt wird. Was muss ich abklären? Wie gehe ich mit den beteiligten Personen und deren Erwartungen um? Schliesslich gehts auch darum, wie man Verträge, Statuten und Reglemente entwirft oder Gesuche und Entscheide verfasst. Das alles spielt an einer Universität nur eine Nebenrolle.
Wo können diese Fähigkeiten dann im Berufsleben angewandt werden?
Der Studiengang Angewandtes Recht ist eine ausgezeichnete Ausbildung, um im öffentlichen Sektor tätig zu sein, etwa einer Gemeinde-, Kantons- oder der Bundesverwaltung. Auch staatsnahe Betriebe oder Unternehmen in stark regulierten Märkten sind potenzielle Arbeitgeber. Geeignet ist der Studiengang auch für Personen, die bei der Polizei oder in der Strafverfolgung tätig sein wollen.
Wie gross ist der derzeitige Bedarf an solchen Arbeitskräften überhaupt?
Der ist gross! Verschiedene Befragungen und auch die offiziellen Zahlen des Bundesamts für Statistik zeigen, dass sich die Zahl der Personen, die in Berufen des Rechtswesens arbeiten, in den letzten 50 Jahren verfünffacht hat. Die Berufsgattung gehört zu denjenigen mit dem grössten Bedarf an Fachkräften in der Schweiz. Das liegt an der sogenannten Verrechtlichung, die in den letzten Jahren Einzug gehalten hat.
Was bringt diese Verrechtlichung mit sich?
Dass es auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene immer mehr Gesetze gibt. Dementsprechend braucht es auch immer mehr Personen, die diese umsetzen können und beratend tätig sind. Die Entwicklung
geht dahin, dass nicht nur in den Rechtsabteilungen, sondern auf allen Stufen von Behörden und Unternehmen juristisch geschultes Personal gebraucht wird. Dass also auch diejenigen Personen, die direkten Kundenkontakt haben und beispielsweise Bewilligungen ausstellen, einen juristischen Background haben. Die Anforderungen an solche Jobprofile sind entsprechend grösser geworden und werden von unserem neuen Studiengang abgedeckt.
Den Studiengang gibt es frisch seit letztem Herbst. Wie fällt das erste Feedback der Studierenden aus?
Auch sie schätzen die Nähe zur Praxis, dass der erlernte Stoff direkt im Studium angewandt und vertieft wird und das Basiswissen immer auch direkt anhand von Beispielen umgesetzt wird. Spannend wird es bei den Studierenden im Teilzeitmodell, die konkrete Rechtsfragen aus ihrer Berufstätigkeit einbringen können. Wie stelle ich eine Verfügung aus? Wann ist eine solche fehlerhaft und wie sieht eine Rechtsmittelbelehrung aus? Alles Fragen, die direkt aus dem Alltag ins Studium einfliessen. Sie haben das Teilzeitmodell bereits erwähnt. Wie funktioniert es genau?
Studierende im Teilzeitmodell sind jeweils zwei Tage pro Woche vor Ort. Für jede Lektion rechnet man zwei Stunden Selbststudium oder Prüfungsvorbereitung, die zusätzlich aufgewendet werden müssen. Das heisst, man arbeitet das Lehrmittel durch, löst Übungen oder schreibt Arbeiten.
Und wenn jemand Anwalt oder Anwältin werden möchte? Ist das möglich?
Dann bieten wir eine Durchlässigkeit, die in dieser Art einzigartig ist! Für die Zulassung zur Anwaltsprüfung brauchts einen juristischen Masterabschluss an einer Universität. Wer das Bachelor-Studium bei uns abschliesst, kann dank einer Kooperation mit der Universität Luzern dort den Master abschliessen und ist anschliessend zur Anwaltsprüfung zugelassen. Wer also das Fernziel Anwältin oder Anwalt hat, hat bei uns ebenfalls eine Perspektive.
D r i u r R e n é S t r a z z e r F a c h a n w a lt S AV E r b r e c h t * D r i u r A l e x a n d r a Z e i t e r F a c h a n w ä l t i n S AV E r b r e c h t * D r i u r P h i l i p R B o r n h a u s e r L L M ( B e r k e l e y ) MC I A r b * l i c i u r S a l o m e B a r t h F a c h a n w ä l t i n S AV E r b r e c h t * D r i u r e t l i c p h i l D a n i e l a D a r d e l * K o ns u l e n t e n P r o f D r i u r P e t e r B r e i t s c hm i d P e t e r S a h l i I n h a b e r Z ü r c h e r No t a r p a t e n t R ü d i g e r s tr a s s e 15 P os t f a c h C H - 8 02 7 Z ü r i c h t e l +
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Bachelor in Angewandtem Recht (ZHAW)
Studienbeginn: jeden Herbst Mitte September
Anmeldeschluss für Studienbeginn
Herbst 2023: 30. Juni 2023
Unterrichtsort: Winterthur
Unterrichtssprache: Deutsch
Dauer: 6 Semester (Vollzeit), 8 Semester (Teilzeit)
Studienleistung: 180 ECTS-Credits
Interessiert? QR-Code scannen und anmelden!
EINE PUBLIKATION VON SMART MEDIA STRAZZER ZEITER RECHTSANWÄLTE • BRANDREPORT 15 #FOKUSRECHTSGUIDE ZHAW SCHOOL OF MANAGEMENT AND LAW • BRANDREPORT
«Der
in der Schweiz ist gross!»
Prof Dr. Philipp Sieber
41 4 3 2 6 6 5 5 4 4
x + 41 4 3 2 6 6 5 5 4 0
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Frei verfügbare Quote 1/2 Pflichtteil Nachkommen 1/2 Freie verfügbare Quote 1/2 Pflichtteil Ehegatte 1/4 Pflichtteil Nachkommen 1/4 Erblasser hinterlässt Nachkommen, aber keinen Ehegatten Erblasser hinterlässt Ehegatten und Nachkommen
Dr. Philip R. Bornhauser Rechtsanwalt Partner
Künstliche Intelligenz verändert auch die Rechtsbranche
Legal Tech automatisiert Routineaufgaben und steigert die Effizienz von Anwaltskanzleien. Für komplexe juristische Sachverhalte sind aber nach wie vor menschliches Denken und Handeln nötig.
Streit mit dem Vermieter, mit dem Arbeitgeber, mit der Fluggesellschaft oder mit der Polizei nach einer Parkbusse. Auch wer sich vermeintlich im Recht befindet, leistet sich als Normalverdiener in diesen Fällen meistens keine rechtliche Beihilfe. Zu teuer und oft mit unsicherem Ausgang, also lieber in den sauren Apfel beissen. Eine Rechtsschutzversicherung haben die wenigsten abgeschlossen und sie ist im Nachhinein für aktuelle Rechtsstreitigkeiten auch gar nicht mehr abschliessbar.
Rechtsauskunft per Knopfdruck
In Zukunft wird es wohl möglich sein, dass man über eine Legal-Tech-gesteuertes Tool vorab kurz abklären kann, ob es sich überhaupt lohnt, zu klagen, Einsprache zu erheben oder ein Verfahren weiterzuziehen. Das Tool stellt ein paar Fragen dazu, beurteilt die einzelnen Kriterien, durchforstet und analysiert die Rechtsgrundlagen und gibt schnell und unkompliziert eine Empfehlung ab, ob es Sinn macht, den Rechtsweg zu beschreiten und einen Anwalt, eine Anwältin zu beauftragen. Wenn diese Antworten auch mit Vorsicht zu geniessen sind – der Zugang zu Rechtsmitteln für auskunftssuchende Personen wird durch die Digitalisierung sicher zunehmend erleichtert.
Funktionierende Tools bereits im Einsatz «Für einfache Fragen und beschränkte Sachverhalte existieren solche Tools tatsächlich bereits und sie funktionieren auch», bestätigt Roland Köchli, Rechtsanwalt und Partner der Anwaltskanzlei Altenburger Ltd legal + tax. Er kümmert sich zudem beim Schweizerischen Anwaltsverband um die Digitalisierung der Branche. So gebe es beispielsweise im Luftverkehr bereits digitale Plattformen, die Entschädigungsansprüche von Passagieren durchsetzen. «Tools, die für komplexe Sachverhalte
Chatbots für juristische Fragen einzusetzen, kann also problematisch sein – selbst ChatGPT rät davon ab.
konkrete juristische Antworten bereithalten, sind mir allerdings nicht bekannt», ergänzt Köchli.
Ersetzt die Legal Technology und damit die künstliche Intelligenz bald die Arbeit von Rechtsanwälten? Das sicher nicht, aber sie wird dazu beitragen, dass Anwältinnen und Anwälte ihre Arbeit schneller erledigen und Fleissarbeit sozusagen delegieren können. Mit Legal-Tech-Tools können bestimmte repetitive Aufgaben automatisiert werden, wie beispielsweise das Ausfüllen von wiederkehrenden Formularen. Sie können grosse Mengen an Daten und Informationen nach vorgegebenen Kriterien schnell durchsuchen und analysieren. Und sie können sogar für juristische Prüfungen eingesetzt werden oder für die Erstellung von Verträgen, die rechtlich gesichert sind.
Entlastung von Routinearbeiten Zudem arbeiten immer mehr Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ChatGPT und sind dabei, herauszufinden, wie die künstliche Intelligenz im Arbeitsalltag zur Entlastung beitragen kann. Momentan
BRANDREPORT • SCHADENANWAELTE.CH AG
kann es bereits für das Kürzen von Texten oder für einfache und standardmässige Korrespondenz eingesetzt werden. Auch eine einfache Rechtsberatung kann ChatGPT leisten – nur weiss man nicht so recht, woher sich das Tool die Informationen holt und ob sie auch korrekt sind. Als Laie sollte man sich deshalb auf diese Auskünfte nicht verlassen.
Roland Köchli bestätigt, dass ChatGPT durchaus in der Lage ist, Verträge oder Briefe zu schreiben. «Allerdings arbeitet ChatGPT nur mit den Informationen, die die Maschine erhält. Im Gegensatz dazu stellt ein Anwalt immer sicher, dass sämtliche notwendigen Informationen Einfluss in den Vertrag finden und fragt nach, wenn etwas Wichtiges fehlt», schränkt er ein. Ausserdem gelte die Grundregel: Man müsse verstehen, was die Maschine produziere. So wie man auch die Ergebnisse von Übersetzungstools überprüfen müsse, um sicherzustellen, dass die Aussage mit der Originalsprache noch übereinstimme. Und die Grenzen seien natürlich der Datenschutz und das Anwaltsgeheimnis.
Auf dem Weg zur digitalen Kanzlei
Die meisten Anwaltskanzleien haben die Zeichen der Zeit erkannt und sehen in der Digitalisierung grosses Potenzial, die Arbeitsweise an die Anforderungen der Gegenwart und der Zukunft anzupassen. Das sieht auch Roland Köchli so: «Legal Tech hat einen grossen Einfluss auf die Rechtsbranche und viele Kanzleien verwenden digitale Hilfsmittel, um die Arbeit zu erleichtern. Das beginnt mit Anwaltssoftware und geht weiter über Tools zur Unterstützung bei der Bearbeitung von grossen Datenmengen. Und selbstverständlich setzen wir wie alle anderen auch Übersetzungstools ein, soweit diese mit dem Anwaltsgeheimnis und dem Datenschutz vereinbar sind.»
Chance für Start-ups
Durch die digitale Transformation wird die Rechtsbranche auch für viele Start-ups interessant – ein Grund mehr, dass sich etablierte und noch weitgehend analoge Kanzleien dem Zeitgeist und auch den Erwartungen der Kunden und Kundinnen schnell anpassen müssen. Die Jungunternehmen konzentrieren sich vor allem auf die Entwicklung von Fixpreisangeboten von Rechtsdienstleistungen. Gemeint sind damit beispielsweise Standardvorlagen im Erb-, Vertrags- oder Arbeitsrecht, die sich oft nur in wenigen Details unterscheiden und deshalb automatisiert ausgefertigt werden können.
ChatGPT rät von ChatGPT ab Chatbots für juristische Fragen einzusetzen, kann also problematisch sein – selbst ChatGPT rät davon ab. Auf die entsprechende Anfrage antwortet er, der Chatbot basiere auf einem Algorithmus, der zwar Aufgaben lösen und Fragen beantworten könne – diese seien aber nicht immer zuverlässig und korrekt. Text
Wenn das Versicherungsrecht plötzlich eine neue Dimension bekommt
Es ist ein Schicksal, das unter die Haut geht: Ein junger Landwirt erbt den elterlichen Hof und beschliesst in einer depressiven Phase, diesen anzuzünden und so den Freitod zu wählen. Noch immer hält der Fall die Aargauer Justiz in Atem, denn die Gebäudeversicherung will nicht zahlen. Die Kanzlei Schadenanwälte setzt sich seit Jahren für die Belange der Familie ein.
Es war April 2018, als Landwirt Konrad G. (Name geändert) den elterlichen Hof in Brand steckt, während er sich darin befindet. Konrad G. leidet unter Depressionen, es ist nicht sein erster Suizidversuch. Und obschon er schwer verletzt aus den Flammen geborgen werden kann, «gelingt» ihm der Freitod drei Jahre später. Während Konrad G.s Leidensgeschichte damit ihr tragisches Ende fand, ist der Fall des brennenden Bauernhofs noch
immer Gegenstand juristischer Verhandlungen, weiss der Anwalt der Familie, Patrick Wagner. «Denn kurz vor seiner Pension überschrieb der Vater den Hof an seinen Sohn», erklärt der Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei der Kanzlei Schadenanwälte. Wäre dies nicht passiert, gäbe es keinerlei Anlass für Verhandlungen. «Denn wenn der Vater weiterhin Eigentümer gewesen wäre, als sein Sohn das Bauernhaus anzündete, würde die Verantwortung dafür aus juristischer Sicht bei einer ‹Drittperson› liegen», führt Wagner aus. Doch in diesem Fall hat der Sohn sein Eigentum zerstört, was die Gebäudeversicherung zum Anlass nimmt, die Zahlung zu verweigern.
Für Patrick Wagner wirft der Fall eine zentrale Frage aus: Was muss einem Menschen widerfahren und welche Abgründe müssen sich in der Seele auftun, damit man so handelt? «Das ist nicht nur eine ethisch-philosophische Fragestellung,
sondern auch rechtlich relevant», betont der Fachanwalt. Denn schliesslich muss geklärt werden, ob Konrad G. zum Zeitpunkt der Brandlegung urteilsfähig gewesen war oder nicht.
Handeln mit Vernunft
Im Schweizer Recht wird festgehalten, dass Menschen, die «vernünftig handeln», als urteilsfähig gelten. «Wir würden aber in diesem Fall entgegenhalten, dass dieses Kriterium auf keine Person vollumfänglich zutrifft, die sich das Leben nimmt», sagt Patrick Wagner. Dass die Gebäudeversicherung die Zahlung an die Hinterbliebenen verweigert, hat die Kanzlei Schadenanwälte mit dieser Argumentation vor Gericht bekämpft – und vor erster Instanz recht bekommen. «Wir werden uns auch nach dem Weiterzug vor die nächste Instanz dafür einsetzen», betont Wagner. Der Fall Konrad G. zeige, wie eine vermeintlich «trockene» juristische Thematik wie
das Versicherungsrecht im Einzelfall eine tragische neue Dimension bekommen kann. Und wie wichtig die entsprechende Unterstützung dann ist.
Weitere Informationen finden Sie unter schadenanwaelte.ch
EINE PUBLIKATION VON SMART MEDIA FOKUS.SWISS 16 KÜNSTLICHE INTELLIGENZ
SMA
Bild iStockphoto/NicoElNino
Patrick Wagner Anwalt bei schadenanwaelte.ch
Die digitale Transformation der Rechtsbranche gewinnt immer mehr an Fahrt. Die Expertinnen und Experten der Logol AG sorgen mit innovativen, integrierten Anwendungen dafür, dass Kanzleien dabei nicht aus der Spur geraten und die sich bietenden Chancen vollumfänglich nutzen können.
Christoph Küng, warum ist die Digitalisierung für die Rechtsbranche so zentral?
Christoph Küng: Wir leben in einer zunehmend digitalisierten Welt. Sämtliche Branchen und Unternehmen stehen vor der Herausforderung, ihre physischen Prozesse in die digitale Sphäre zu überführen. Doch dies lohnt sich: Prozesse werden effizienter, schneller und präziser. Wir sind daher der Überzeugung, dass eine Kanzlei, die ihre Klienten zukünftig mit Rechtsdienstleistungen bedienen möchte, um den Digitalisierungsschritt nicht herumkommt.
Zudem führt die digitale Transformation dazu, dass Prozesse und Daten mess- und damit nachvollziehbar werden. Dies fördert den Übergang von einer klassischen Kanzlei hin zu einem nach unternehmerischen Gesichtspunkten geführten Betrieb.
Davon kann das Unternehmen enorm profitieren: Nicht nur erfüllt es die Erwartungen seiner Klienten, sondern tut sich auch bei der Suche nach neuen, innovativen Talenten positiv hervor.
Inwiefern verbessert die Digitalisierung das Kundenerlebnis im juristischen Bereich?
Marco Farina: Herkömmliche Rechtsberatung war bisher noch nicht skalierbar. Doch genau diese Skalierbarkeit setzen Klienten heutzutage voraus. Das bedeutet, dass Kanzleien in der Lage sein müssen, künftig mehr Leistung schneller zu erbringen. Die Digitalisierung und insbesondere die Nutzung spezifischer Legal-TechAnwendungen bergen dafür ein enormes Potenzial.
Doch gerade im juristischen Sektor wird viel mit schützenswerten Daten gearbeitet. Ergeben sich hier keine potenziellen Konflikte?
Christoph Küng: Natürlich gilt es, die brancheneigenen Besonderheiten zu berücksichtigen. Kanzleien sind streng reguliert, ähnlich wie dies auf Banken- und Pharmaunternehmen zutrifft. Dementsprechend sind die Anforderungen an die Compliance und Datensicherheit hoch. Allerdings vergisst man gerne, dass die Datensicherheit von CloudLösungen deutlich höher sein kann als diejenige von On-Premise-Infrastrukturen, denn in einer modernen Cloud-Infrastruktur bestehen viel ausgeklügeltere Datensicherheitsfunktionalitäten.
Welchen technischen Ansätzen und Anwendungen müssen Kanzleien bei ihrer digitalen Transformation besondere Beachtung schenken?
Christoph Küng: An erster Stelle steht die CloudReadiness, diese muss gegeben sein. Direkt darauf folgt das Vorhandensein einer modernen ITInfrastruktur. Der dritte entscheidende Faktor ist eine moderne Kanzleisoftware, die auf die digitalisierten Prozesse und die individuellen Ansprüche der jeweiligen Kanzlei zugeschnitten ist. Und welche Rolle müssen die Mitarbeitenden spielen, damit der Wandel gelingt?
Marco Farina: Zum einen muss sich im Unternehmen die Mentalität von einer «Einzelkämpferkultur» hin zu einem durchdringenden Teamgedanken wandeln. Zum anderen steht ein kontinuierlicher Dialog im Vordergrund – denn wer eine positive Veränderung anstossen möchte, kommt um eine proaktive Kommunikation nicht herum.
Die Arbeit von Anwältinnen und Anwälten basiert auch stark auf persönlichem Vertrauen. Geht diese zwischenmenschliche Verbindung im Zuge der Digitalisierung nicht verloren?
Christoph Küng: Wir sehen keinen Widerspruch zwischen höherem Digitalisierungsgrad und einer persönlichen Beziehung zwischen Anwälten und Mandanten. Im Gegenteil: Korrekt eingesetzt, können digitale Kanäle die bestehende Bindung noch stärken.
Welche Faktoren erachten Sie als die grössten Hindernisse für eine erfolgreiche Digitalisierung?
Christoph Küng: Der wahrscheinlich grösste Stolperstein ergibt sich, wenn Anwälte ihre Arbeitsgewohnheiten, basierend auf einer analogen Umgebung, nicht ändern möchten. Denn wenn man althergebrachte Abläufe einfach eins zu eins in die digitale Sphäre überführen möchte, nutzt man die sich bietenden Potenziale nicht. Ein anderes zentrales Hindernis sehen wir dann, wenn Kanzleien nicht auf die Erwartungen und Wünsche ihrer Klienten eingehen.
Wagen wir einen Blick in die Zukunft: Welche Technologien werden Ihres Erachtens die Rechtsbranche massgeblich prägen?
Christoph Küng: Auf kurze Sicht dürfte es sich dabei vor allem um Anwendungen für das Wissensmanagement, die Fallbearbeitung sowie um Legal-ResearchTools und moderne Cloudinfrastrukturen handeln. Mittel- bis langfristig werden künstliche Intelligenz (KI), vorausschauende Legal-Analytics- sowie Automatisierungslösungen für die Branche wegweisend sein.
Marco Farina: Wenn wir von wegweisenden Technologien sprechen, kommen wir um Anwendungen wie ChatGPT oder vergleichbare KI-Lösungen nicht herum. Schon jetzt sehen wir, wie disruptiv diese Technologien sind. KI wurde bereits mit der Erfindung der Elektrizität verglichen, wenn es um ihren Einfluss auf das tägliche Arbeiten und Leben geht. Ich selbst bin geneigt, dieser Einschätzung zuzustimmen: Ich verfüge über einen technischen Background und habe in den vergangenen 30 Jahren nichts gesehen, dass sich mit heutigen KI-Anwendungen vergleichen liesse. Hätte man mir vor fünf Jahren gesagt, wozu die heutigen KI-Programme fähig sind, hätte ich dies
als unmöglich abgetan. Das zeigt: Wir dürfen die modernen Technologien keinesfalls unterschätzen. Sprechen wir vertiefter über die Möglichkeiten von ChatGPT und Co. für die Rechtsbranche: Wo sehen Sie die grössten Potenziale?
Marco Farina: Wir sehen zwei zentrale Einsatzfelder für diese KI-Anwendungen. Beim Ersten handelt es sich um die Recherche von juristischen Themen. KI kann tiefgreifend dabei unterstützen, Informationen zu finden und Dokumente abzugleichen. Das zweite Einsatzfeld betrifft das Herstellen von Inhalten, etwa von Verträgen. Dies erlaubt es Kanzleien unter anderem, einen ersten Low-Service-Level mit automatisierten Dienstleistungen zu einem günstigen Preis anzubieten. Darauf kann dann die Premiumdienstleistung aufbauen, wofür die Erfahrung und Expertise von Anwälten hinzugezogen werden. Darüber hinaus eignet sich künstliche Intelligenz auch optimal zum Training angehender Anwältinnen und Anwälte.
Wie können Kanzleien ChatGPT erfolgreich in ihre bestehenden Workflows integrieren?
Christoph Küng: Wie bereits erwähnt, ist das Potenzial für eine erfolgreiche Integration von ChatGPT höher, sofern die analogen Prozesse grundlegend für die digitale Umgebung überarbeitet werden.
Marco Farina: Wichtig ist auch, sich diesbezüglich beraten zu lassen, damit sichergestellt ist, dass eine Kanzlei versteht, was mit ChatGPT neu entstehen kann und wie Integrationen in die Kanzleiprozesse bestmöglich umgesetzt werden können.
Gibt es bereits konkrete Success Cases?
Marco Farina: Durchaus, doch die Branche befindet sich derzeit noch in der Erprobungsphase. Einige Vorreiter haben bereits spannende Pilotprojekte gestartet und damit wichtige Präzedenzfälle in diesem Bereich geschaffen. Kellerhals Carrard, eine der führenden Anwaltskanzleien der Schweiz, ist ein Beispiel für die fortlaufende Erforschung von Technologien der künstlichen Intelligenz in der Rechtsbranche. Sie ist ein gutes Beispiel für eine Anwaltskanzlei, die die Entwicklung der KI-Evolution nicht nur genau beobachtet, sondern aktiv daran teilnimmt.
Inwiefern verändern KI-Anwendungen die Ansprüche an die Arbeit von Juristinnen und Juristen?
Marco Farina: An ihrer fachlichen Kompetenz ändert sich grundsätzlich nichts. Das bedeutet, dass Rechtsberatende sich juristisches Fachwissen nach wie vor aneignen und beherrschen müssen. Neu kommt aber die Kompetenz hinzu, KI-Technologie und ihre Chancen zu verstehen und diese sinnvoll einzusetzen. Hier ergibt sich der Vorteil, dass es sich bei KI oft um sogenannte No- oder Low-Code-Anwendungen handelt. Sprich, man muss nicht über Programmierkenntnisse verfügen, um die Anwendung zu nutzen oder anzupassen. Jedes Unternehmen sollte daher zumindest ein kleines Team unterhalten, das die modernen Business-Anforderungen versteht und diese in zielgerichtete Anfragen an die KI übersetzen kann.
Wie kann eine Kanzlei mit all diesen rasanten Entwicklungen Schritt halten?
Marco Farina: Das ist kaum möglich, da praktisch jeden Tag neue Angebote, Optionen und
Funktionalitäten hinzukommen. Viel wichtiger scheint es mir, den grössten Fehler hinsichtlich KI zu vermeiden: die Technologie zu unterschätzen. Wie unterstützt die Logol AG ihre Kundinnen und Kunden dabei, diesen Fehler zu vermeiden und die Chancen der Digitalisierung vollumfänglich wahrzunehmen?
Marco Farina: Hier kommt unsere «Elle» Kanzleimanagement-Lösung ins Spiel. Dabei handelt es sich um eine sehr moderne ERP-Software, die speziell für den juristischen Sektor entwickelt wurde. «Elle» ist eine native Cloud-Lösung und folgt daher modernster Best Practices. Sie vereint Funktionen für die gesamten Kanzleiprozesse: Marketing, Vertrieb, Mandatsmanagement, Zeiterfassung, Abrechnung, Buchhaltung usw., die alle über eine einzige, einheitliche und integrierte Plattform verwaltet werden. «Elle» bietet dabei alle Vorteile der Microsoft-Plattform, einschliesslich einer vertrauten Microsoft-Benutzeroberfläche und einer leistungsstarken Integration mit Microsoft365. Und nicht zuletzt nutzt «Elle» die Microsoftcloud in der Schweiz, die eine einzigartige Reihe von Sicherheitsund Datenschutzfunktionen bietet und alle Themen rund um Datenschutz und Datensensibilität abdeckt.
Interview SMA
Über Logol AG
Logol ist ein innovativer Technologieanbieter, der 2017 in der Schweiz gegründet wurde. Als disruptives Technologieunternehmen ist Logol darauf ausgelegt, grosse und kleine Unternehmen in einem Prozess der kompromisslosen digitalen Transformation zu begleiten, indem es das Cloud-Computing-Paradigma nutzt und Cloud-orientierte Lösungen vollständig übernimmt. Dank jahrelanger Erfahrung mit agilen Methoden für die Softwareentwicklung ist Logol in der Lage, fortschrittliche Vertikalisierungen auf den Markt zu bringen, die zu greifbaren Ergebnissen führen.
Weitere Informationen finden Sie unter
www.logol.com
sowie
www.elle.lawyer
EINE PUBLIKATION VON SMART MEDIA LOGOL AG • BRANDREPORT 17 #FOKUSRECHTSGUIDE
«Man darf die modernen Technologien keinesfalls unterschätzen»
Marco Farina Gründer & CEO
Bild iStockphoto/TU IS
Christoph Küng
Head of Legal Products
Mit einer Mediation lassen sich tiefe Gräben überwinden
Familienrechtliche Angelegenheiten sind oft emotionsgeladen. Damit nicht jede Streitigkeit vor Gericht ausgetragen werden muss, hat sich der Ansatz der Mediation bewährt. «Fokus» sprach mit zwei Fachleuten der Kanzlei Baumann Kägi Schuler über die Chancen, die ein moderierter Dialog bietet.
Kompetenzen als zertifizierte Mediatoren. «In dieser Funktion versuchen wir, unseren Mandantinnen und Mandanten, wenn möglich, einen belastenden sowie teuren Familienrechtsstreitfall vor Gericht zu ersparen», erklärt Anna Schuler. Doch wie funktioniert das genau – und worum handelt es sich bei einer Mediation eigentlich? «Im Grunde ist die Mediation ein moderierter Dialog zwischen Konfliktparteien, der zum Ziel hat, die Interessen und Bedürfnisse der Teilnehmenden zu wahren und dadurch eine Verbesserung der Ist-Situation herbeizuführen», erklärt Manuel Kägi. «Wir agieren dabei sozusagen als Bergführer auf einer Höhenwanderung.» Anna Schuler nickt zustimmend und fügt an: «Wir zeigen zwar den Weg auf, doch den Aufstieg müssen die Teilnehmenden selbst bewältigen.»
Vier Augen sehen mehr
Wenn Eltern getrennte Wege gehen, stellen sich im Alltag ganz viele neue Fragen: Wer passt an welchem Wochenende auf die gemeinsamen Kinder auf? Wer fährt den Nachwuchs jeweils von A nach B? Und wer muss eigentlich die neuen Gummistiefel bezahlen, wenn es beim Zoobesuch plötzlich wie aus Eimern giesst? «Im Familienrecht sind wir genau mit solchen und vielen weiteren Detailproblematiken konfrontiert», betont Rechtsanwältin Anna Schuler. Gemeinsam mit ihren Berufskollegen Rahel Baumann und Manuel Kägi führt sie die Kanzlei Baumann Kägi Schuler im Herzen der Stadt Zürich. Und auch wenn manche der beschriebenen Alltagssituationen auf den ersten Blick wenig Konfliktpotenzial zu bergen scheinen, sind die Fronten zwischen den Eltern manchmal dermassen verhärtet, dass ein vernünftiger Austausch fast ausgeschlossen scheint. Um eine solche Pattsituation dennoch aufzubrechen, setzen Anna Schuler und Manuel Kägi auf ihre
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Im Gespräch mit Anna Schuler und Manuel Kägi wird schnell klar, dass es sich bei den beiden um ein eingespieltes Team handelt. Das kommt nicht von ungefähr, denn auf Wunsch führen die beiden gemeinsame Mediationen durch. Dies sei angesichts der oft sehr emotionalen Themen äussert hilfreich, da sich die beiden dadurch auf alle Konfliktparteien gleichzeitig konzentrieren und sich gegenseitig unterstützen können. Zudem schade es nie, mehr als nur einen Blickwinkel auf eine Situation zu haben.
Das konkrete Ziel einer Mediation besteht meistens im Erwirken eines Vergleichs, sprich einer gütlichen Einigung. «Grundsätzlich geht es aber vor allem darum, eine langfristige, einvernehmliche und damit tragfähige Lösung für alle Beteiligten zu finden», betont Anna Schuler. Manuel Kägi ergänzt: «Man kann im Rahmen einer Mediation viele Angelegenheiten verbindlich klären, sogar mehr, als vor Gericht möglich wären.» Die
Mediation stelle daher eine sinnvolle Alternative zu einem sofortigen Gang vor den Richter dar. Ein individueller Ansatz Eine allgemeingültige Zauberformel für die optimale Anzahl an Mediationssitzungen gibt es laut Schuler und Kägi nicht. Dies hänge immer mit der individuellen Ausgangslage der Parteien zusammen, betonen die Mediatoren. Herrscht nur zu einem Aspekt Uneinigkeit, zum Beispiel hinsichtlich der Gestaltung der Sommerferien, kann bereits eine einzige Sitzung ausreichen. «In solchen Fällen bieten wir eine Kurzzeitmediation an», erklärt Manuel Kägi. Geht es hingegen um die grundlegendere Klärung einer Trennung oder sind die Positionen stark verhärtet, kann mehr Zeit benötigt werden. «Im Schnitt werden aber erfahrungsgemäss circa vier bis sechs Sitzungen benötigt, um die meisten Themen zu bearbeiten und eine Lösung zu finden», erzählt Anna Schuler. Die Frage, ob sich eine Mediation finanziell lohnt, wird häufig an die beiden Juristen herangetragen. «Und grundsätzlich tut sie das, denn eine Mediation endet wie gesagt meist in einem Vergleich, was finanziell für die Involvierten oft eine sinnvollere Lösung darstellt als ein Gerichtsverfahren», so Kägi. Zudem beschränken sich die Vorteile der Mediation laut Anna Schuler nicht nur auf die Kostensphäre: «Im von uns angeleiteten Gespräch lernen viele Konfliktpartner wieder, einander überhaupt zuzuhören und die Meinung des Gegenübers gelten zu lassen.» Dies sei für das weitere Auskommen miteinander häufig enorm positiv. Schuler und Kägi können Menschen, die sich in einer familienrechtlich anspruchsvollen Situation befinden, den Ansatz einer Mediation vollumfänglich ans Herz legen. «Man darf sich auch gerne mit uns in
Verbindung setzen und dann klären wir, ob dieses Vorgehen für den individuellen Fall infrage kommt und wie die nächsten Schritte aussehen könnten», hält Kägi fest. Wichtig ist für die Rechtsexperten, dass man zwecks Wahrung der Neutralität mit beiden Parteien in Kontakt steht und relativ bald beide Seiten zum gemeinsamen Gespräch einlädt. Ist der Wille zum Dialog grundsätzlich gegeben, könne man sich ans Finden neuer Lösungen machen. Gemeinsam. Weitere Informationen finden Sie unter www.bksa.ch
WÜRDE SCHENKEN –IHR WERTVOLLSTES VERMÄCHTNIS!
Es ist würdelos, kein Dach über dem Kopf zu haben. Doch vielen Menschen in der Schweiz geht es so. Mit einem Legat bewirken Sie viel Gutes – über Ihr Leben hinaus. Herzlichen Dank im Namen der Bedürftigen, denen Sie helfen.
Ratgeber jetzt gratis bestellen und individuelle Beratung anfragen.
Über Baumann Kägi Schuler
Die Anwältinnen und Anwälte von Baumann Kägi Schuler kombinieren fundiertes Fachwissen in Familienrecht sowie Strafrecht und langjährige Erfahrung. Die juristischen Fachpersonen stehen Mandantinnen und Mandaten sowohl einzeln als auch als eingespieltes Team zur Seite. Damit werden eine kompetente und umfassende Betreuung jedes Mandats sowie die Wahrung der individuellen Anliegen gewährleistet.
EINE PUBLIKATION VON SMART MEDIA #FOKUSRECHTSGUIDE 18 BRANDREPORT • BAUMANN KÄGI SCHULER
Stiftung Heilsarmee Schweiz | Laupenstrasse 5 | 3008 Bern | Telefon 031 388 06 39 | vorsorge@heilsarmee.ch | heilsarmee.ch
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Manuel Kägi Rechtsanwalt
Anna Schuler Rechtsanwältin
Der perfekte Einstieg in die juristische Karriere
Oftmals führen die ersten beruflichen Schritte nach einem Rechtsstudium in Kanzleien, zu Gerichten oder Staatsanwaltschaften.
Doch auch die Politik, öffentliche Verwaltungen oder Banken und Versicherungen bieten ein spannendes Arbeitsumfeld für Juristinnen und Juristen. Bereits über 200 von ihnen haben ihre Karriere mit einem Praktikum bei der Coop Rechtsschutz AG gestartet.
Mietzinserhöhungen, Durchsetzungen von Schadenersatzansprüchen im Gesundheitsbereich oder Forderungen gegenüber IV-Stellen und anderen Behörden.
Zudem vertritt die Coop Rechtsschutz AG im Bereich des Betriebsschutzes die Interessen von Arbeitgebenden kleinerer und mittlerer Unternehmen.
Im direkten Kundenkontakt besteht die Hauptaufgabe darin, die individuellen Bedürfnisse der versicherten Personen und Institutionen ins Zentrum zu rücken und die besten Lösungen zu ermitteln.
Tätigkeiten zu erhalten. Die Absolventinnen und Absolventen haben von Anbeginn die Möglichkeit, aktiv mitzuarbeiten. Sie erteilen Rechtsauskünfte und bearbeiten Rechtsfälle, kommunizieren mit externen Fachpersonen, Anwaltschaften und Behörden und können ihre Verhandlungsfähigkeiten im Umgang mit Gegenparteien unter Beweis stellen.
Gut gerüstet für jede Herausforderung
Wie weiter nach dem Jus-Studium? Diese Frage müssen sich die Absolvierenden jedes Jahr stellen. Die Vielfältigkeit des Rechtsbereichs hat seine Vorteile, gleichzeitig müssen sich die angehenden Juristinnen und Juristen jedoch der unzähligen Möglichkeiten bewusst werden und die individuell passende herauspicken. Der Königsweg zu einem gelungenen Start in die juristische Karriere erfolgt am besten über ein Praktikum. Insbesondere wenn diese Beschäftigung Gelegenheit zur praxisorientierten Anwendung des Erlernten bietet und Türen zur Vertiefung der Kompetenzen öffnet – wie bei der Coop Rechtsschutz AG.
Eine solide, praxisorientierte Grundlage
Seit Oktober 2005 bietet Coop Rechtsschutz AG mit Sitz in Aarau Praktikumsstellen für sechs Monate an, mit der Option, um weitere sechs Monate zu verlängern. Mit 18 Jahren Erfahrung weiss die Rechtsschutzversicherung, was Berufseinsteigende benötigen, um schnell in einer komplexen Arbeitswelt Fuss zu fassen. Jährlich werden bei der Coop Rechtsschutz AG über 38 000 Rechtsfälle gemeldet. Die Anliegen umfassen dabei die verschiedensten Rechtsgebiete: Kündigung von Arbeitsverhältnissen, Geschwindigkeitsübertretungen, ungerechtfertigte
Statt Langeweile und Eintönigkeit erwartet die Praktikantinnen und Praktikanten ein abwechslungsreiches und forderndes Aufgabengebiet.
Auf sich allein gestellt ist man im Praktikum hingegen nicht. Die Coop Rechtsschutz AG legt als Ausbildungsbetrieb grossen Wert auf aktives Lernen und persönliche Weiterentwicklung. Die Praktikantinnen und Praktikanten werden eng begleitet und gefördert, ohne dass ihre Selbstständigkeit eingeschränkt wird. Viviane von Salis, juristische Praktikantin, äussert sich begeistert: «Ich war positiv überrascht, wie eigenständig und mit wie viel Entscheidungsspielraum wir arbeiten dürfen.»
Die Begleitung und Förderung bestehen aus internen Schulungen sowie Kommunikations- und Verhandlungstrainings, um den Praktikantinnen und Praktikanten die erforderlichen Instrumente an die Hand zu geben und eine maximale Eigenständigkeit zu ermöglichen. «Das Praktikum bei der Coop Rechtsschutz ermöglicht es mir, mein an der Universität erworbenes Wissen anzuwenden und gleichzeitig meine kommunikativen Fähigkeiten auszubauen», resümiert die juristische Praktikantin Corinne Räber.
sich die über 130 Mitarbeitenden wohlfühlen. Darüber hinaus geben klare Prozesse, kurze Wege und eine enge, teamorientierte Zusammenarbeit Sicherheit und ermöglichen ein agiles und effizientes Arbeiten. So entsteht zwischen den Mitarbeitenden eine starke Gemeinschaft, aus der sich langjährige Freundschaften entwickeln. Dies war mit ein Grund, weshalb die Coop Rechtsschutz AG die Alumni-Organisation COREAL gegründet hat (Impressionen Event 2022: www.coreal.law).
Bereit für den Karrierestart?
Sie sind Berufseinsteigerin oder Berufseinsteiger mit einem juristischen Hochschulabschluss (MLaw oder lic. iur.)? Lernen Sie die Praktika von Coop Rechtsschutz AG kennen!
Teamleiter Michael Beugger informiert gerne über die Anforderungen und erklärt Genaueres über den Aufgabenbereich. Für einen unverfälschten Einblick und Ratschläge vermittelt er zudem Kontakte zu ehemaligen Praktikantinnen und Praktikanten.
Michael Beugger, Leiter Front Team
T.+41 62 836 96 08 michael.beugger@cooprecht.ch
Weitere Informationen finden Sie unter cooprecht.ch oder direkt über den QR-Code.
– Vivane von Salis, juristische Praktikantin Coop Rechtsschutz
Eigenverantwortliches Arbeiten Nach einem theorielastigen Studium genau das Richtige, um das Fachwissen in die Praxis umzusetzen und einen breiten Einblick in vielfältige juristische
Zusammen im Team statt nebeneinander
Bei der Arbeit sind der Coop Rechtsschutz AG nicht nur spannende Tätigkeiten, persönliches Engagement und individuelle Entfaltung wichtig. Genauso wird einer angenehmen Arbeitsumgebung Rechnung getragen. Mit einer modernen Infrastruktur, fortschrittlichen Arbeitsbedingungen und einem freundschaftlichen Arbeitsklima sollen
Studentinnen und Studenten
Praxiserfahrung, die im späteren Berufsleben Gold wert ist.
Management und Recht heisst der neue Bachelor-Studiengang, den die OST - Ostschweizer Fachhochschule seit zwei Jahren anbietet. Inhaltlich setzt er an der Schnittstelle zwischen Management und Recht an. Auf eine Art und Weise, die in Sachen Praxisnähe seinesgleichen sucht. Studiengangleiter Sebastian Reichle erklärt, wie das funktioniert.
Sebastian Reichle, das Studium Wirtschaftsrecht kennt man, Management und Recht hingegen weniger. Worin unterscheidet sich der Studiengang an der Ostschweizer Fachhochschule?
Uns war es wichtig, den noch relativ jungen Studiengang möglichst treffend zu bezeichnen. Management und Recht beschreibt genau das, was wir anbieten: Wir fokussieren auf die Vermittlung von Kompetenzen an der Schnittstelle zwischen Management und Recht, die in der Praxis gefragt sind. Praxisnähe – mit diesem Attribut wird mittlerweile fast jeder Studiengang angepriesen. Bei euch befassen sich die Studentinnen und Studenten also tatsächlich mit realen Projekten aus der Businesswelt. Richtig. Projekte, die hauptsächlich von KMU nachgefragt werden. Unsere Studentinnen und Studenten führen im vierten Semester sogenannte Compliance Checks für Unternehmen oder Organisationen durch, wo beispielsweise das Datenschutzkonzept auf Herz und Nieren geprüft wird. Im letzten Semester, gegen Ende des Studiums, geht es im Praxisprojekt Legal Services um die Gestaltung von Rechtsverhältnissen. Zum Beispiel werden Arbeitsverträge formuliert oder neue AGB entworfen.
Wer sein Studium bei uns abschliesst, ist gerüstet fürs Berufsleben. Die Nachfrage nach Personen mit juristischer Ausbildung ist gestiegen. Das belegen Zahlen des Bundesamts für Statistik. Und damit sind nicht die klassischen Berufsbilder wie Anwalt oder Richterin gemeint. Gefragt sind gut qualifizierte, praktisch denkende Leute mit einem rechtlichen Hintergrund, die in verschiedensten Bereichen eingesetzt werden können.
Wo zum Beispiel?
Die Verrechtlichung unserer Gesellschaft hat längst Einzug gehalten, es gibt für alles immer mehr Regeln. Gerade im Datenschutz oder im Compliance-Bereich ist der Bedarf an Fachkräften beträchtlich. Aber auch im Inkasso- und Treuhandbereich, bei Steuerberatungen oder Versicherungen sind Personen gefragt, die eine solide wirtschaftsjuristische Ausbildung und Management Know-how mitbringen. Auch klassische Anwaltskanzleien suchen nicht nur Anwältinnen und Anwälte, sondern weiteres qualifiziertes Personal.
Ist dieser praktische Ansatz der Hauptunterschied zu einem Studiengang im rechtswissenschaftlichen Bereich an einer Universität?
Nur in wenigen juristischen Studiengängen wird auf die Vernetzung von Management und Recht fokussiert. Bei uns lernen Studentinnen und Studenten beispielsweise Bilanzen oder Erfolgsrechnungen zu analysieren und anschliessend das Erlernte in Fallstudien mit gesellschafts- und steuerrechtlichen Fragen zu verbinden. Unsere Absolventinnen und Absolventen können nach dem Studium direkt anpacken.
Die Vernetzung von Management und Recht wird in den bereits erwähnten Praxisprojekten konkret angewandt. Richtig, das ist der Hauptunterschied zu anderen juristischen Studiengängen. Unsere Studentinnen und Studenten arbeiten während ihrer Studienzeit an zwei solchen Praxisprojekten in einem zeitlichen Umfang von jeweils 270 Stunden. Sie beschäftigen
sich mit konkreten Fragestellungen aus der Praxis, die Unternehmen, vornehmlich KMU, in Auftrag geben und auch dafür bezahlen. Neben der Anwendung des erlernten wirtschaftsjuristischen Wissens werden in diesen Projekten auch Aspekte wie Kommunikation, Projektmanagement oder der Umgang mit Kundinnen und Kunden thematisiert. Um eine hohe Qualität zu gewährleisten, werden die Projekte hochschulseitig von erfahrenen Coaches begleitet.
Den Studiengang gibts nun seit zwei Jahren.
Wie fällt das Feedback bisher aus?
Wir merken, dass die Praxisprojekte nicht nur ein tolles Mittel sind, das Erlernte direkt im Studium anzuwenden, sondern auch ein entscheidender Faktor, sich für unseren Studiengang zu entscheiden. Unsere Studentinnen und Studenten schätzen es ungemein, in diesen Projekten arbeiten zu können. Interne Evaluationen zeigen, dass wir bezüglich Praxisnähe auf dem richtigen Weg sind. Geschätzt wird insbesondere, dass die Dozierenden in ihrem jeweiligen Fachgebiet über viel Berufserfahrung verfügen und nebenbei in der Beratung oder zum Beispiel als Anwalt tätig sind. Deshalb fliessen viele Beispiele aus dem Arbeitsalltag in den Unterricht ein. Unsere Studentinnen und Studenten erfahren so aus erster Hand, wie beispielsweise eine Fusion zweier Unternehmen abläuft. Auf gute Rückmeldungen stossen auch die verschiedenen Wahlmöglichkeiten, die wir anbieten.
Insbesondere Vertiefungen, die es erlauben, einen bestimmten Weg während des Studiums einzuschlagen. Der Wahlbereich macht einen Sechstel des Studiums aus. Unsere Studentinnen und Studenten können sich zwischen vier Vertiefungen entscheiden. Konkret besuchen sie während des Studiums drei Vertiefungsmodule. Werden alle Module in derselben Vertiefung erfolgreich absolviert, wird die Zusatzqualifikation auch im Bachelor-Diplom aufgeführt. Bei den Vertiefungen haben wir darauf geachtet, diese in Bereichen anzubieten, wo ein grosser Bedarf an Fachkräften besteht. So gibt es etwa die Möglichkeit, sich in der Vertiefung IT Governance
and Security mit Cybercrime, Projektmanagement, datenschutzrechtlichen Fragen oder technischen Aspekten von IT-Systemen auseinanderzusetzen. Wie sieht Ihre persönliche Bilanz aus, seit der neue Studiengang auf dem Markt ist?
Unsere Erwartungen wurden übertroffen, sowohl bei der Zahl der Studentinnen und Studenten als auch hinsichtlich der Rückmeldungen. Wir freuen uns, mit unseren hoch motivierten, fachlich qualifizierten Fachkräften einen Beitrag gegen den Fachkräftemangel zu leisten. Weitere Infos zum Studiengang unter ost.ch/bachelor-management-recht Interessiert? QR-Code scannen und anmelden!
Dr. iur. Sebastian Reichle ist Rechtsanwalt, Studiengangleiter an der OST – Ostschweizer Fachhochschule sowie Lehrbeauftragter an der Universität St. Gallen. Er absolvierte eine Lehre als Elektroniker und studierte danach auf dem zweiten Bildungsweg Rechtswissenschaften. Er schloss sein Studium an der Universität St. Gallen mit einer Doktorarbeit zur Zurechnung bei unklaren Beschwerdebildern ab. Seit 2015 ist er als praktizierender Rechtsanwalt und Notar tätig, seit November 2018 als Partner der Kanzlei Reichle Stehle AG. Er forscht, publiziert und hält Vorträge zum Vertrags-, Haftpflicht-, Versicherungs- und Gesellschaftsrecht.
EINE PUBLIKATION VON SMART MEDIA OST - OSTSCHWEIZER FACHHOCHSCHULE • BRANDREPORT COOP RECHTSSCHUTZ AG • BRANDREPORT 19 #FOKUSRECHTSGUIDE
Ich war positiv überrascht, wie eigenständig und mit wie viel Entscheidungsspielraum wir arbeiten dürfen.
«Unsere
packen nach dem Studium direkt an»
Dr. iur. Sebastian Reichle Rechtsanwalt, Studiengangleiter an der OST & Lehrbauftragter an der Universität St. Gallen
Die wichtigsten Aspekte des Schweizer Arbeitsrechts
Die Arbeit ist ein wesentlicher Teil unseres Alltags. Daher ist es essenziell, dass dieser juristisch geregelt ist und das Verhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden auf einer stabilen juristischen Grundlage basiert. Genau dieses Fundament bildet das schweizerische Arbeitsrecht. Ein Überblick.
Das Leben benötigt Spielregeln. Denn diese gewährleisten Fairness sowie Vergleichbarkeit und ermöglichen damit ein möglichst angenehmes Miteinander. Dementsprechend hält der Bund auf seinem offiziellen KMU-Portal fest: «Sowohl für Arbeitgebende als auch für Arbeitnehmende ist es äusserst wichtig, dass sie ihre Rechte und Pflichten kennen.» Doch welche sind dies konkret, sprich, welche «Spielregeln» gelten im Arbeitsalltag?
Grundsätzlich gilt gemäss Bund, dass jede und jeder Vorgesetzte eine gewisse Kenntnis über die Grundlagen des Arbeitsrechts benötigt. Die wichtigsten Bestimmungen für KMU werden im Obligationenrecht (OR) zusammengefasst. Zentral ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Regelung von Arbeitsverträgen. Ein Arbeitsvertrag stellt eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien darüber dar, dass eine für die andere gegen Bezahlung eine Arbeitsleistung erbringt. Der Arbeitsvertrag umfasst sowohl Rechte als auch Pflichten, die im Obligationenrecht (Art. 319 ff.) aufgeführt sind. Konkret sind dies für die Arbeitnehmenden die Pflicht, die erwartete Arbeit zu erbringen und für Arbeitgebende die Pflicht, den Lohn sowie die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sowie bezahlte Ferien zu gewähren. Die Förmlichkeiten
Nebst diesen Grundlagen beinhaltet ein Arbeitsvertrag Informationen wie Namen und Adressen von Arbeitgebenden und -nehmenden, bezeichnet die Arbeitsstelle und benennt sowohl den Lohn als auch die wöchentlich zu leistende Arbeitszeit. Was nicht explizit im Vertrag aufgeführt ist, wird in der Regel durch das
Obligationenrecht oder, falls ein solcher besteht, durch einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) geregelt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch das Arbeitsgesetz (ArG), welches viele weitere Punkte wie Arbeitsdauer, Ruhezeiten sowie Vereinbarungen zum Arbeitsschutz für junge Arbeitnehmende und Frauen beinhaltet.
Wichtig: Sofern dies nicht in einem GAV festgehalten wird, besteht kein grundsätzlicher Mindestlohn.
Die Höhe des Lohns wird frei verhandelt zwischen den Vertragsparteien. Auch über die konkrete Zusammensetzung des Salärs, sprich, ob eventuelle Zulagen entrichtet oder Naturalleistungen bezogen werden können, bestimmen Arbeitgebende grundsätzlich selbst. Übrigens: Auch der in der Schweiz häufig anzutreffende 13. Monatslohn ist nicht gesetzlich vorgeschrieben und eine arbeitsvertragliche Verankerung somit freiwillig.
Wie sieht es hingegen mit der Arbeitszeit aus? Die maximale Arbeitszeit beträgt in der Schweiz im Allgemeinen 45 Stunden pro Woche. Es bestehen jedoch Ausnahmen für bestimmte Branchen und Berufe.
Arbeitnehmende haben zudem Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden pro Tag. Zudem existieren Vorschriften für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Überstunden, die einen Zuschlag oder Freizeitausgleich vorsehen. Apropos Überstunden: Die sogenannte «Überzeitarbeit» liegt dann vor, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Dies darf «nur ausnahmsweise erfolgen und soweit andere Massnahmen nicht zumutbar sind». Es muss sich also um ausserordentliche Situationen handeln, die «unvorhergesehen eintreten oder die mit den vorhandenen Ressourcen kurzfristig nicht anders bewältigt werden können». Setzt ein Betrieb
BRANDREPORT • BIANCHISCHWALD
also das Leisten von Überstunden durch seine Belegschaft grundsätzlich voraus, ist dies nicht rechtens. Ferien und Fairness
Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr. Die genaue Anzahl der Ferientage kann je nach Alter, Berufserfahrung und Kanton variieren. Zusätzlich zu den Ferien gibt es in der Schweiz nationale Feiertage, an denen Arbeitnehmer in der Regel von der Arbeit freigestellt sind. Dazu gehören beispielsweise der 1. August sowie Weihnachten.
Ein wichtiges Thema am Arbeitsplatz ist die Inklusion: Die Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz ist in der Schweiz gesetzlich verankert. Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Religion, Behinderung oder sexueller Orientierung ist verboten. Arbeitgebende sind damit verpflichtet, gleiche Löhne für gleichwertige Arbeit zu gewährleisten und Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung zu ergreifen. Ist dies nicht gegeben oder kommt es zu anderen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, besteht die Möglichkeit, vor Arbeitsgerichten oder Schlichtungsstellen Klage zu erheben. Die Verfahren sind in der Regel kostengünstig und zeitsparend. Fachleute empfehlen dementsprechend, bei Problemen zuerst zu versuchen, eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen, beispielsweise durch Mediation oder Schlichtung. Wie verhindert man ein Ende mit Schrecken?
Ein Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Parteien während des gemeinsamen Arbeitsverhältnisses. Es bestehen aber auch Regeln hinsichtlich des
Bonus im Arbeitsrecht – was bedeutet das genau?
Welche konkreten rechtlichen Fragestellungen werden im Zusammenhang mit Boni jeweils behandelt?
Cyrill Süess: Um dies vertieft ausführen zu können, müssen wir uns zuerst der Frage annehmen, was man aus rechtlicher Sicht unter «Bonus» eigentlich versteht. Der Begriff «Bonus» wird umgangssprachlich als Oberbegriff für verschiedene Arten von Sondervergütungen verwendet, welche neben dem Grundlohn an den Arbeitnehmer ausgerichtet werden. Im Schweizer Arbeitsrecht wird grundsätzlich zwischen drei Arten unterschieden: der echten Gratifikation, der unechten Gratifikation sowie dem Lohnbestandteil. Ob der Arbeitnehmer im Einzelfall Anspruch auf eine Sondervergütung hat, hängt davon ab, in welche Kategorie die infrage stehende Vergütung fällt.
Damit bleibt noch das Konzept des Lohnbestandteils.
Auflösens dieses Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich kann die Zusammenarbeit sowohl von Arbeitnehmenden- als auch von Arbeitgebendenseite gekündigt werden. Die Kündigungsfristen richten sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und sind gesetzlich geregelt. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist während der Probezeit sieben Tage und danach zwischen einem und drei Monaten. Es gibt jedoch Ausnahmen für leitende Angestellte und spezielle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag.
Ein juristischer Zankapfel im Bereich des Arbeitsrechts ist nicht selten die fristlose Kündigung. Fristlos kündigen dürfen Arbeitgebende ein Arbeitsverhältnis in schwerwiegenden Ausnahmefällen, beispielsweise wenn Betrug oder Arbeitsverweigerung vorliegen. Allerdings sind fristlose Kündigungen in der Praxis nur schwer durchsetzbar, da der Kündigungsgrund oft Interpretationssache ist. Bei der öfter eintretenden Freistellung wiederum endet zwar die Arbeitsleistung sofort, der Lohn muss aber bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter entrichtet werden. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das schweizerische Arbeitsrecht eine solide Grundlage für den Schutz der Rechte von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden bietet. Es ist allerdings wichtig, die spezifischen Bestimmungen des Arbeitsrechts in der Schweiz zu beachten, da sie je nach Kanton und Branche leicht variieren können. Bei Fragen oder Unklarheiten empfiehlt es sich daher, rechtlichen Rat einzuholen oder die zuständigen Behörden zu konsultieren.
Text SMA
In Arbeitsverträgen werden nebst dem fixen monatlichen Gehalt oft Sondervergütungen vereinbart, die umgangssprachlich als «Bonus» bezeichnet werden. In der Praxis stellt sich aber häufig die Frage, ob die arbeitende Person tatsächlich Anspruch darauf hat. Um Orientierungshilfe zu schaffen, sprach «Fokus Rechtsguide» darüber mit zwei Experten. Cyrill Süess, die Boni-Thematik ist eine aktuelle. Wie kommt das Thema im juristischen Kontext zum Tragen?
Cyrill Süess: Es ist eine Tatsache, dass Sondervergütungen für Arbeitnehmende heute aus der Arbeitswelt kaum noch wegzudenken sind. Sie sollen als Ansporn für bessere Leistungen dienen und die Treue zum Unternehmen stärken. Oft kommt es aber, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zum Streit darüber, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer überhaupt einen Anspruch auf die Sondervergütung hat. Und zu solchen Auseinandersetzungen werden dann wir als juristische Fachleute hinzugezogen.
Wann ist demnach ein Bonus geschuldet?
Cyrill Süess: Dies hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Ist im Arbeitsvertrag, beziehungsweise in allfälligen Reglementen, gar nichts vorgesehen oder wird festgehalten, dass die Ausrichtung und Höhe allfälliger Sondervergütungen ausschliesslich ins Ermessen des Arbeitgebers fallen, besteht grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers («echte Gratifikation»). Denkbar ist aber auch, dass zwar im Grundsatz ein Anspruch vereinbart wurde, die Höhe der Zahlung aber im Ermessen des Arbeitgebers steht. In diesem Fall liegt eine «unechte Gratifikation» vor. Ein solcher «Anspruch im Grundsatz» entsteht auch bei mehrjähriger vorbehaltloser Auszahlung von echten Gratifikationen. Die einklagbare Höhe einer solchen unechten Gratifikation hängt von den konkreten Umständen, insbesondere den bisherigen Zahlungen, ab. Es können dabei auch Reduktionsgründe greifen, wie etwa eine nachlassende Qualität der Arbeitsleistung, lange Absenzen oder schlechter Geschäftsgang im betroffenen Jahr.
Cyrill Süess: Korrekt. Sofern die Höhe des Anspruchs nach objektiven Kriterien klar bestimmbar ist und nicht im Ermessen des Arbeitgebers liegt, handelt es sich bei der Sondervergütung um einen normalen Lohnbestandteil. Dazu gehören grundsätzlich auch Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen sowie Provisionen. Ein Lohnbestandteil kann auch vorliegen, wenn die Sondervergütung im Vergleich zum Basislohn derart hoch ist, dass sie nicht mehr als reine Ermessenszahlung angesehen werden kann. An dieser Stelle ist aber auf eine wichtige Ausnahme hinzuweisen: Falls der Arbeitnehmer bereits den fünffachen schweizerischen Medianlohn verdient, kann eine zusätzliche Sondervergütung, ungeachtet von deren Höhe, gemäss Rechtsprechung kaum mehr als Lohnbestandteil angesehen werden. Um nicht ungewollt einen Anspruch zu begründen, lohnt es sich, als Arbeitgeber bei der Ausgestaltung einer Sondervergütung juristischen Rat beizuziehen.
Besteht ein Pro-rata-Anspruch bei Kündigung?
Richard M. Meyer: Hier ist vorab zu prüfen, was diesbezüglich im Arbeitsvertrag oder allfälligen Reglementen festgehalten wurde. Geht es um eine echte oder unechte Gratifikation, so besteht grundsätzlich kein Pro-rata-Anspruch, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Anders sieht es dagegen aus, wenn die Sondervergütung als Lohnbestandteil zu qualifizieren ist: In diesem Fall besteht prinzipiell ein Pro-rata-Anspruch des Arbeitnehmers, auch wenn er unterjährig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Kann ein Bonus zurückgefordert werden?
Richard M. Meyer: Unabhängig davon, um welche der drei Arten von Sonderzahlungen es geht, können
diese, sofern sie vorbehaltlos ausbezahlt wurden, vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Hiervon sind heutzutage ebenfalls verbreitete Sondervergütungen zu unterscheiden, welche die effektive Höhe der Sondervergütung in der einen oder anderen Form an zukünftige Ereignisse knüpfen (etwa durch die Zuweisung von temporär gesperrten Optionen oder einem mehrjährigen Zyklus) und daher Schwankungen unterliegen können. Auch diese komplexeren Modelle sind aber anhand der vorerwähnten Prinzipien zu beurteilen und eine Rückzahlungspflicht nur in Ausnahmefällen zulässig.
Interview SMA
Über die Kanzlei BianchiSchwald
Die Full-Service-Kanzlei für Unternehmer bündelt das Wissen von rund 40 Anwältinnen und Anwälten. Mit Leidenschaft und Begeisterung setzt sich BianchiSchwald für die Belange ihrer Mandanten ein und behält dabei nicht nur das Recht, sondern auch unternehmerische Aspekte im Auge. Das persönliche Engagement der Fachleute von BianchiSchwald wird von Unternehmern, KMU, Investoren, börsenkotierten Unternehmen und internationalen Konzernen gleichermassen geschätzt.
www.bianchischwald.ch
EINE PUBLIKATION VON SMART MEDIA FOKUS.SWISS
20 ARBEITSRECHT
Cyrill Süess Attorney-at-Law, lic.iur. HSG, LL.M., Partner bei BianchiSchwald LLC
Richard M. Meyer Attorney-at-Law, Dr. iur., Senior Associate bei BianchiSchwald LLC
Bild iStockphoto/nathaphat
Aufhebungsvereinbarung – Königsweg zur
Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Fallstricken
In der Praxis werden Arbeitsverhältnisse oftmals mit einer Aufhebungsvereinbarung anstatt einer Kündigung aufgelöst. Aufhebungsvereinbarungen werden insbesondere dann geschlossen, wenn Arbeitsverhältnisse mit Führungskräften aufgelöst, umstrittene Forderungen abschliessend geregelt, Stellenwechsel vor Ablauf der Kündigungsfristen ermöglicht oder Beteiligungen am Geschäftsgewinn und an Bonusprogrammen vorzeitig abgegolten werden sollen.
Simon Fricker Partner Philipp Bachmann Partner
Sind Mitarbeitende und Arbeitgeber übereingekommen, den Arbeitsvertrag einvernehmlich zu beenden, soll mit einer Aufhebungsvereinbarung Rechtssicherheit geschaffen werden. Dieser berechtigte Wunsch steht aber im Spannungsverhältnis zu den zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts, welche beispielsweise im Falle von Arbeitgeberkündigungen eine Verlängerung der Arbeitsverhältnisse und eine Lohnfortzahlungspflicht vorsehen, wenn die betreffenden Mitarbeitenden während der Kündigungsfrist erkranken, verunfallen oder schwanger werden. Vor diesem Hintergrund haben Lehre und Rechtsprechung diverse Schranken für die Zulässigkeit von Aufhebungsvereinbarungen aufgestellt.
Weil mit der Aufhebungsvereinbarung Ansprüche zwischen den Parteien abschliessend geregelt werden
sollen, sind solche Vereinbarungen in aller Regel mit einem Verzicht auch seitens der Mitarbeitenden verbunden. Gemäss Rechtsprechung und Lehre muss dieser Verzicht durch die Interessen der betreffenden Mitarbeitenden gerechtfertigt werden können. Deshalb ist im Rahmen von Verhandlungen über eine Aufhebungsvereinbarung immer eine Abwägung der Vor- und Nachteile für die Mitarbeitenden vorzunehmen. Die Aufhebungsvereinbarung ist nur dann zulässig und damit rechtsgültig, wenn die Vorteile für die Mitarbeitenden diese betreffende Nachteile zumindest aufwiegen. Ist dies nicht der Fall, so ist die Aufhebungsvereinbarung nichtig und damit unbeachtlich. Nichtig wäre eine Vereinbarung etwa dann, wenn die Initiative für deren Abschluss vom Arbeitgeber ausgeht und die Mitarbeitenden auf zwingende Ansprüche verzichten, ihnen aber keine Leistungen ausgerichtet werden, auf welche sie bei einer Arbeitgeberkündigung nicht ohnehin Anspruch hätten. So wäre beispielsweise die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses von erkrankten Mitarbeitenden mit sofortiger Wirkung während einer laufenden Sperrfrist ohne jegliche Zusatzleistung des Arbeitgebers nichtig. Die Nichtigkeit einer Aufhebungsvereinbarung kann erhebliche Konsequenzen für den Arbeitgeber haben. Dies namentlich dann, wenn den Mitarbeitenden in der Annahme, die Aufhebungsvereinbarung sei rechtswirksam, gewisse finanzielle Leistungen (z. B. eine Abgangsentschädigung) erbracht werden. Bei Nichtigkeit der Leistungsgrundlage sind diese Leistungen ins Leere gegangen. Je nach Sachlage vermögen sie (auch nicht teilweise) zu kompensieren, was dann nachgeleistet werden muss. Analoges gilt, wenn der Versicherungsschutz der Mitarbeitenden
(z. B. im Bereich der Unfallversicherung) aufgrund der Abmeldung des Arbeitgebers nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses endet, die Mitarbeitenden nach Auslaufen der Nachdeckung verunfallen und die Unfallversicherung keine Leistungen erbringt. In einem solchen Fall wäre der Arbeitgeber verpflichtet, diejenigen Leistungen zu erbringen, welche die Unfallversicherung erbracht hätte.
Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen den Vor- und Nachteilen ist die Initiative der Mitarbeitenden für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ein erstes Indiz. Diese kann etwa dann von den Mitarbeitenden ausgehen, wenn diese schnell eine neue Stelle antreten wollen. Aufhebungsvereinbarungen, welche auf Initiative von Mitarbeitenden geschlossen werden, sind in der Regel rechtsgültig. Auch wenn die Initiative nicht von den Mitarbeitenden ausgeht, wird ein Interesse am Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung insbesondere dann angenommen, wenn sie eine Abfindung erhalten, sie freigestellt werden, ihnen ein überaus wohlwollendes Arbeitszeugnis ausgestellt wird oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses intern und extern ausserordentlich positiv kommuniziert wird.
Die Vorteile für die Mitarbeitenden sind den sie möglicherweise treffenden Nachteilen wie beispielsweise Verzicht auf Lohn bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft sowie dem Verzicht auf mögliche Ansprüche aus Bonus- und Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen gegenüberzustellen.
Als Fazit kann festgehalten werden: Eine zulässige Aufhebungsvereinbarung liegt dann vor, wenn
die Vorteile für die betreffenden Mitarbeitenden die ihnen durch die Vereinbarung entstehenden Nachteile zumindest aufwiegen. Die Beliebtheit von Aufhebungsvereinbarungen in der Praxis und die unseres Erachtens geringe Anzahl von über derlei Vereinbarungen geführten Gerichtsprozesse lassen vermuten, dass die Parteien in aller Regel sehr konsensorientiert sind, mithin grosses Interesse an ausgewogenen Lösungen haben und solche auch effektiv finden können.
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In einer Mediation siegt die Vernunft
Christine Hess-Keller Rechtsanwältin Mediatorin SAV Fachanwältin SAV Arbeitsrecht
Wo Menschen aufeinandertreffen entstehen Konflikte. Sei dies am Arbeitsplatz, in der eigenen Familie oder auch unter Nachbarn und Freunden. Irgendwann sieht man sich mit einer Situation konfrontiert, die man nicht mehr auf eigene Faust lösen kann. Wer das Ziel verfolgt, dass alle Parteien eine Lösung finden, nimmt sich die Mediation zur Hilfe. Frau Christine Hess-Keller, Rechtsanwältin und Mediatorin SAV/Fachanwältin SAV Arbeitsrecht, praktizierend in Luzern und Sursee, erzählt aus ihrem Berufsalltag und davon, wie man nach einem Streit wieder zueinanderfinden kann.
Frau Hess-Keller, erzählen Sie mir über die Mediation in der Schweiz. Was ist sie und was ist Ihre Rolle in der Mediation?
Grundsätzlich ist die Mediation ein möglicher
Weg, um einen Disput zu lösen. Die beteiligten Parteien des Streits kommen zum Schluss, dass sie ohne eine neutrale Vermittlungsperson nicht zu einem Kompromiss finden können. Bereits hier zeigt sich der erste Unterschied zu einem klassischen Gerichtsverfahren: Alle Parteien sind dazu bereit, gemeinsam eine Vereinbarung zu erarbeiten. Dagegen geht es in einem Gerichtsverfahren nicht um Lösungen, sondern um die Klärung: Wer ist im Recht? Meine Rolle in der Mediation ist die Einnahme der neutralen, sog. allparteilichen Position. Ich leite die Gespräche und führe die Parteien zur Lösungsfindung mit Abschluss einer Vereinbarung. Als Rechtsanwältin stelle ich sicher, dass der rechtliche Rahmen jederzeit eingehalten wird. All dies geschieht ausserhalb der Behörden oder Gerichte und ist für die Parteien freiwillig, sprich eine Mediation kann jederzeit abgebrochen werden. Sie kann auch präventiv angewandt werden. Falls sich ein möglicher Konflikt abzeichnet, muss nicht auf eine Eskalation gewartet werden.
In welchen Fällen wird die Mediation bevorzugt? Mediation eignet sich bei Konfliktsituationen, in denen man sich in Zukunft immer noch in einer guten oder zumindest nicht mehr streitbehafteten Beziehung zueinander befinden will. Dies ist aus langjähriger eigenen Erfahrung bei erbrechtlichen Angelegenheiten der Fall (z.B. Aufteilung Nachlassvermögen, Zukunft Liegenschaften), bei Nachfolgeplanungen in Firmen, im Bereich Familie (z.B. Regelung Güterrecht/Kinderbelange in Scheidungsvereinbarungen, Trennungsvereinbarungen). Es kann sich aber auch ganz nahe gelegen um einen Disput im Bereich Arbeitsrecht handeln (z.B. Aufhebungsvereinbarung anstatt Kündigung, Auflösung Arbeitsverhältnis im Gemeinwesen, Implementierung Personalreglement
in Zusammenarbeit mit Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Unter Nachbarn stellen beispielsweise Lärmimmission oder eingeschränkte Aussicht Thema einer Mediation dar, im Bauwesen die aussergerichtliche Erledigung von Baueinsprachen. Also überall dort, wo sich Menschen nach einem Streit wieder in die Augen schauen wollen oder müssen, ist Mediation die bevorzugte Methode zur Lösungsfindung. Darüber hinaus ist sie schneller abgeschlossen, kostengünstiger und belastet die Nerven der Beteiligten weniger. Sie kann sogar teilweise heilend auf die Beziehung wirken, weil man meist zuvor einfach nicht die Möglichkeit genutzt hat, miteinander ehrlich
und transparent zu reden. Ebenfalls ist Mediation ein Prozess, der von den Beteiligten selbst gestaltet wird, was sich als sehr gewinnstiftend erweist. Man ist nicht wie in einem bestimmten behördlichen Verfahren an die vorgegebenen Termine und gesetzlich vorgeschriebenen Themen gebunden, sondern ist gemeinsam frei in der Definition und Ausgestaltung der zu klärenden Fragen. So liegt der Erfolg in den eigenen Händen und nicht in jenen eines Richters. Sollten sich die Parteien unsicher bei der Lösungsfindung fühlen, besteht die Möglichkeit, die Mediation in Zusammenarbeit mit Parteianwälten im Hintergrund zu führen. Dies ist in meiner Praxis ein häufig verwendetes Setting, da es insbesondere bei Vorliegen von komplexeren juristischen Streitigkeiten wie Nachlassaufteilungen und Nachfolgeplanungen in Firmen während der Lösungssuche förderlich ist. Wie kann man sich den Ablauf einer «durchschnittlichen» Mediation vorstellen? Den ersten Schritt machen die Beteiligten immer selbst. Sie entscheiden sich für die Mediation und die Person, die zwischen ihnen vermitteln soll. Dies setzt selbstverständlich voraus, dass man grundsätzlich noch miteinander kommunizieren kann, wenn auch allenfalls auf tiefem Niveau. Genauso müssen die Beteiligten der gewählten Mediationsperson vertrauen können, nimmt sie doch eine Schlüsselrolle in der Streitschlichtung ein. Zuerst werden einige grundsätzliche Regeln vereinbart, wie zum Beispiel, dass der gesamte Prozess vertraulich ist und nicht publik gemacht wird. Oder, dass der Fairnessgedanke und die Transparenz bezüglich Dokumente oder Bedürfnissen an oberster Stelle stehen. Diese zwei Grundsätze sind denn auch unabdingbar für einen erfolgreichen Austausch. Bei Bedarf führt die Mediatorin/der Mediator mit den Parteien Einzelgespräche, um herauszufinden, wo der Schuh bei wem wo drückt, bevor gemeinsame Sitzungen mit allen Mediationsbeteiligten stattfinden. Anschliessend geht es an die Ausarbeitung von Lösungsansätzen. Dieser Schritt kann zügig in einer Sitzung abgehandelt werden oder sich auch über mehrere Sitzungen erstrecken. Dies stellt einen weiteren Vorteil der Mediation dar: Wenn man will, findet sich schnell eine für alle Beteiligten stimmige Lösung. In gewissen Fällen ist dies auch unbedingt notwendig, denkt man zum Beispiel an baurechtliche Fälle, bei denen während der Verhandlung die gesamte Baustelle stillliegt. Zum Schluss wird der gemeinsame Entscheid vertraglich in einer Vereinbarung festgehalten. Die so erarbeitete Lösung
trifft auf grosse Akzeptanz der Beteiligten, da alle an der Gestaltung der Streitbelegung aktiv mitgewirkt haben. Oder anders ausgedrückt: Der Grossteil der Mediationen, die ich bis heute geleitet habe, waren erfolgreich. Und sie führen nun schon seit 13 Jahren Mediationen durch. Was konnten Sie in dieser Zeit beobachten?
Die Mediation als Verfahren zur Streitschlichtung wird zumindest in Innerschweizer Kantonen immer populärer. So bin ich seit Jahren schwergewichtig als Mediatorin SAV tätig. Wenn ich Berufskolleginnen und -kollegen frage, die hauptsächlich in den Schweizer Grossstädten wie Bern, Genf oder Zürich praktizieren, erzählen sie mir, dass bei ihnen Streitigkeiten viel eher über Gerichtsverfahren abgehandelt werden. Ich gehe deshalb davon aus, dass in diesen Städten noch ein grosses Potential für aussergerichtliche Beilegungen von Rechtsfällen besteht. Die eingangs genannten Vorteile wie insbesondere das Mitbestimmungsrecht als Partei an der Lösungsfindung, die Freiwilligkeit, der Fairnessgedanke, die Vertraulichkeit sowie die Kostenund Zeiteffizienz sprechen dafür, im Konfliktfall eine Mediation zu wagen. Bei einem Scheitern derselben könnte immer noch ein ordentliches Gericht angerufen werden, was statistisch aber äusserst selten der Fall ist. Bei einer erfolgreichen Mediation siegt die Vernunft mit dem guten Gefühl, sich auch nach heftigen Diskussionen wieder unbelastet begegnen zu können!
Hess Advokatur AG
Industriestrasse 5a
6210 Sursee
Reusssteg 11
6003 Luzern
041 924 11 00
www.hess-advokatur.ch
EINE PUBLIKATION VON SMART MEDIA HESS ADVOKATUR AG • BRANDREPORT REICHLIN HESS RECHTSANWÄLTE • BRANDREPORT 21 #FOKUSRECHTSGUIDE
Überall dort, wo sich Menschen nach einem beigelegten Streit wieder in die Augen schauen wollen oder müssen, ist Mediation die bevorzugte Methode zur Lösungsfindung.
Die Weiterbildung von morgen
Die aktuelle Arbeitswelt fordert vor allem eines: interdisziplinäres Zusammenarbeiten. Die heutige Fachkraft will eines – sich für die Zukunft sinnvoll und im eigenen Rhythmus weiterbilden. An dieser Schnittstelle setzen die Weiterbildungskurse der Universität St.Gallen im Bereich Management & Law erfolgreich an. Prof. Bruno Mascello, Direktor, Titularprofessor und Rechtsanwalt, bietet einen Einblick in die Kurse.
Bruno Mascello Direktor,
Seit 2007 bietet die Executive School der Universität St.Gallen Weiterbildungskurse an der Schnittstelle von rechtlichen und wirtschaftlichen Themen an. So bringt zum Beispiel der Lehrgang WRM Recht den Nichtjurist:innen näher und der MLP führt Jurist:innen in die BWL ein. Formell werden sämtliche Kurse des Bereichs Law & Management modular im «Pick and Choose»-Prinzip angeboten und können bis zum Executive Master kumuliert werden. Herr Mascello, was sind das für Weiterbildungskurse und worauf legen sie den Fokus?
Inhaltlich bedienen wir bewusst die Schnittstelle von Recht und Management, weil interdisziplinäre Kenntnisse in der heutigen Teamarbeit immer wichtiger werden. Die Kurse können so von Fachpersonen aus beiden Disziplinen besucht werden. Sie finden zum Beispiel Lehrgänge zu Compliance, Datenschutz, Nachhaltigkeit (ESG), Cyber Security und zur Verbesserung der Verhandlungskompetenz. Alle mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Funktionen zu verbessern. All diese Themen sind grundsätzlich über einzelne Wochenmodule bequem zugänglich.
Ihre Kurse sind seit 2021 nach dem «Pick and Choose»-Prinzip aufgebaut. Sie erfreuen sich deswegen bestimmt grosser Beliebtheit. Stimmen Sie dieser Aussage zu?
Absolut. Wir haben uns dabei bewusst am Bedürfnis nach lebenslangem Lernen orientiert und unsere Programmstruktur konsequent standardisiert und modularisiert. Damit können die einzelnen Wochenmodule im Baukastensystem entsprechend den eigenen Bedürfnissen flexibel zusammengebaut werden. Sie
lassen sich zu einem CAS, DAS und sogar schrittweise zu einem Executive Master ausbauen. Damit bieten wir perfekte Rahmenbedingungen, um die individuelle Weiterbildung auf die eigenen privaten und geschäftlichen Bedürfnisse, aber auch auf deren Zeitplanung anzupassen. Ebenso bietet uns dieses Prinzip die Möglichkeit, für ganze Unternehmen optimal angepasste Lösungen zu kreieren. Wer nimmt an den Kursen teil und wieso entscheiden sich Teilnehmende genau für Ihre Kurse?
Unsere Teilnehmenden kommen aus allen Branchen, Unternehmensgrössen und Hierarchiestufen, und unser Frauenanteil beträgt mindestens 30 Prozent.
Diese grosse Diversität bietet den besten Nährboden zur Setzung gegenseitiger Impulse und zum Ausbau eines eigenen Netzwerks. Unsere Teilnehmenden schätzen insbesondere den flexiblen Aufbau, der sie bei ihrem Wunsch nach lebenslangem Lernen ideal bei ihren privaten und geschäftlichen Bedürfnissen abholt. Dieser Ansatz erlaubt die ausführliche
Starten Sie den Lehrgang Wirtschaftsrecht für Manager mit dem Modul Ihrer Wahl:
• Unternehmens wachstum und Wettbewerb, 18.-22. Sept. 2023
• Unternehmen und Mitarbeitende, 06.-10. Nov. 2023
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Nächs te St ar tmodule:
Durchdringung eines Themas und ermöglicht eine intensivere Vernetzung mit anderen Teilnehmenden. Was uns aber besonders freut, ist, dass sie regelmässig die stimulierende und familiäre Atmosphäre erwähnen, die ihnen ein sehr angenehmes Weiterbildungserlebnis bietet.
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EINE PUBLIKATION VON SMART MEDIA 22 BRANDREPORT • UNIVERSITÄT ST. GALLEN #FOKUSRECHTSGUIDE
«Fühlen Sie sich sicher in Rechtsfragen?»
INFOANLÄSSE online 14. Juni 2023 6. Juli 2023
Management-Kompetenz für Juris tinnen und Juris ten.
Prof.
Titularprofessor & Rechtsanwalt
Güterrechtliche und erbrechtliche Planungsinstrumente
In der Schweiz beträgt die Scheidungsrate über 40 Prozent. Diese Zahl zeigt die Notwendigkeit auf, sich im Voraus mit allfälligen Scheidungsfolgen auseinanderzusetzen. Auch ein Todesfall zu einem unerwarteten Zeitpunkt gilt es zu berücksichtigen. Das Gesetz stellt den Ehegatten verschiedene Planungsinstrumente zur Verfügung, namentlich den kombinierten Ehe- und Erbvertrag. Nachfolgend werden die güterrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in ihren Grundzügen aufgezeigt und punktuell auf die erbrechtlichen Berührungspunkte eingegangen.
Bei der Planung vorausdenken
Das Güterrecht ist sowohl für das Scheidungs- als auch für das Erbrecht von zentraler Bedeutung. Die güterrechtliche Auseinandersetzung, also die Zuweisung sämtlicher Vermögenswerte unter den Ehegatten, hat im Scheidungs- sowie im Todesfall zwingend zu erfolgen. In der Praxis werden die ehe- und erbrechtlichen Belange häufig gemeinsam in einem Vertrag geregelt. Auch lässt sich ein Ehevertrag mit separaten Testamenten kombinieren. Eine frühzeitige Planung lohnt sich. Niemand ist vor einem plötzlichen Todesfall geschützt. Eine klare Zuweisung der Vermögenswerte erleichtert sodann die Nachlassabwicklung für die Angehörigen. Aufgrund der Statistik ist auch die Wahrscheinlichkeit einer Scheidung zu beachten. Ohne den Druck einer anstehenden Scheidung und den damit einhergehenden negativen Emotionen lässt sich einfacher eine für beide Ehegatten faire Lösung ausarbeiten.
Ordentlicher Güterstand: Errungenschaftsbeteiligung
Ohne abweichende Vereinbarung gilt bei der Auflösung der Ehe grundsätzlich die Errungenschaftsbeteiligung. Jeder Vermögenswert wird in eine von
vier sogenannten Gütermassen eingeteilt: je das Eigengut und die Errungenschaft jedes Ehegatten. «Gemeinsames Vermögen» der Ehegatten gibt es insofern nicht. Investiert ein Ehegatte in die Gütermasse des anderen, wie dies etwa häufig bei Immobilien der Fall ist, sind allfällige Mehrwerte mangels abweichender Vereinbarung auszugleichen.
Zum Eigengut zählen von Gesetzes wegen Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt des Eheschlusses bereits Eigentum eines Ehegatten waren. Vermögenswerte wie Erbschaften und Schenkungen,
die einem Ehegatten ohne geldwerte Gegenleistung zufallen, gelten als Eigengut. Auch Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und Ersatzanschaffungen sind Eigengut. Zur Errungenschaft gehören im Umkehrschluss sämtliche Vermögenswerte, die nicht zum Eigengut gezählt werden, insbesondere der Arbeitserwerb. Vielseitige Gestaltungsmöglichkeiten Vertraglich kann von diesem gesetzlichen Grundsatz sowohl für den Scheidungs- als auch den Todesfall abgewichen werden. Das Gesetz kennt drei Güterstände: Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Die Errungenschaftsbeteiligung lässt sich folgendermassen auf die individuellen Bedürfnisse der Ehegatten anpassen: Investitionsausgleich und Mehrwertberechnungen lassen sich vereinfachen. Für die Existenzsicherung des eigenen Betriebs kann dieser dem eigenen Eigengut zugeordnet werden. Häufig ist es ein Anliegen, im Todesfall dem anderen Ehegatten die weitere Benutzung der gemeinsamen Wohnung zu ermöglichen. Eine güter- und erbrechtliche Meistbegünstigung lässt sich ebenso vereinbaren wie eine bestimmte Zuteilung von Gegenständen und Vermögenswerten. Zu beachten bleiben allfällige Pflichtteile und die zwingenden güterrechtlichen Vorgaben.
Als weitere Wahlmöglichkeit steht den Ehegatten die Gütertrennung zur Verfügung. Diesfalls gibt es ausschliesslich das Eigengut jedes Ehegatten. Die Zuteilung der Vermögenswerte wird insofern vereinfacht und die wirtschaftliche Unabhängigkeit betont. Doch bei Alleinverdienenden und bei stark unterschiedlichen Vermögensverhältnissen führt dieser Güterstand allenfalls zu stossenden Ergebnissen bei der Auflösung der Ehe.
Als letzte Wahlmöglichkeit kennt das Gesetz die Gütergemeinschaft. Dieser Güterstand sieht drei Gütermassen vor: Das Gesamtgut beider Ehegatten sowie das Eigengut jedes Ehegatten. Über das Gesamtgut können die Ehegatten nicht anteilsmässig verfügen, es gehört beiden Ehegatten ungeteilt. Auch dieser Güterstand lässt sich nach den individuellen Bedürfnissen ausgestalten. Vertraglich lässt sich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bestimmen, welche Vermögenswerte welcher Gütermasse zugeordnet werden sollen.
Als Fazit lässt sich festhalten, dass die Wahl des Güterstands von den individuellen Verhältnissen abhängt. In den meisten Fällen ist die Modifikation des Güterstands im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten sinnvoll und ratsam.
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Spezialkenntnisse:
• Eherecht / Erbrecht / Familienrecht
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Im Auftrag der Rechtswissenschaftlichen Fakultät konzipiert und durchgeführt durch das Europa Institut an der Universität Zürich.
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Die Wahl des Güterstands hängt von den individuellen Verhältnissen ab.
Erik Najdl, Rechtsanwalt bei Davatz Legal
Eins werden mit der Weite der Landschaft, den Blick über den See und die Berge schweifen lassen, auf der Terrasse sitzen und das herrliche Panorama geniessen: Hier in Herrliberg an der Langackerstrasse 62 leben Sie an einer der privilegiertesten Wohnlagen der Schweiz und geniessen eine einmalige See- und Bergsicht. Die geografischen Vorzüge werden von einer Architektur gekrönt, die aussen wie innen keine Wünsche offenlässt. Gerne laden wir Sie ein, eine der sieben exklusiven 4.5- und 5.5-Zimmer-Eigentumswohnungen für sich zu entdecken.
Das Crystal House macht den bevorzugten Standort zum Thema. Hier oben, wo man aufs Schönste seinen Blick schweifen lassen kann, setzt dieses von Glas dominierte Haus den Standort konsequent in Architektur um. Das Erscheinungsbild des Crystal House überzeugt durch Klarheit, Eleganz und Prägnanz. Es hebt sich ab von der Mehrheit der Gebäude in der unmittelbaren Nähe und setzt an dieser exklusiven Wohneigentumslage ein modernes, kristallenes Zeichen.
Elegante Architektur mit kristallklaren
Vorteilen
Die grossen Glasflächen mit ihren charakteristischen Eckfenstern öffnen sich nach allen Seiten und machen das Wohnen im Crystal House zu einem optisch spektakulären Erlebnis. Das Gefühl von Weite und Offenheit wird unterstützt durch die grosszügigen Grundrisse und Aussenräume. Bei der Gestaltung der Aussenflächen ist das Bestreben nach Qualität unübersehbar. Die beiden Erdgeschosswohnungen verfügen über grosse Sitzplätze und generös weitläufige
Willkommen zu einer Horizonterweiterung des Wohnens
Ein Haus ist immer mehr als ein Gebäude. Es definiert den Ort und prägt ihn. Das Crystal House in Herrliberg macht den bevorzugten Standort zum Thema.
Gartenanteile. In den oberen Geschossen bieten die grossen Balkone eine herrliche Erweiterung des Wohnraums. Und auf der Attika-Terrasse thront man sozusagen über Herrliberg. Hier ist der Panoramablick über den See und in die Berge schlicht atemberaubend.
In jeder Hinsicht Grosszügigkeit geniessen Gute Architektur leistet einen wesentlichen Beitrag zur Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner. In dieser Beziehung vermag das Projekt Crystal House rundum zu überzeugen. Die Grosszügigkeit der Wohnraumgestaltung strahlt Selbstbewusstsein und einen Hauch von Grandezza aus. Fliessende Übergänge zu den Aussenräumen machen das Wohnen an dieser Traumlage zu einem erhebenden Lebensgenuss. Die Wohnräume mit ihren rhythmisch versetzten Glasfronten sorgen für ein differenziertes Raumgefühl. Die Wohnfläche erhält dadurch eine klare Struktur und erlaubt eine attraktive Möblierung.
Die Badezimmer lassen keine Wünsche offen. Sie sind konzipiert für Menschen, die sich täglich neu an ihren Wohnräumen erfreuen möchten und dabei auf kleine ästhetische Feinheiten genauso Wert legen wie auf die grosse Geste.
Die Schlafräume bieten ein Höchstmass an Privacy und Ruhe. Auch hier dominieren grosse Fensterflächen, mehrheitlich mit Eckfenstern, die Ausblicke in die grüne Umgebung eröffnen und von den oberen Etagen eine herrliche Sicht auf den See bieten.
Ein kleines Paradies vor den Toren der Stadt Willkommen in Herrliberg, der gleichermassen
charmanten wie lebendigen Seegemeinde an der Zürcher Goldküste. Das ehemalige Weinbauerndorf mit seinen rund 6’500 Einwohnerinnen und Einwohnern ist nicht nur geografisch auf der Sonnenseite des Lebens gelegen, sondern auch landschaftlich, steuerlich und in Bezug auf die Verkehrserschliessung äusserst bevorzugt. Unweit der Zürcher City gelegen, bietet Herrliberg eine Natur und Seenähe, die das Dorf zum attraktiven Lebens- und Rückzugsort macht. Vom Grundstück eröffnet sich ein herrlicher Blick über den Zürichsee hinweg auf die gegenüberliegenden Seegemeinden und die Albiskette. Wenn Sie hier wohnen, liegt Ihnen die Welt zu Füssen. Dank der einzigartigen Aussicht können Sie die wechselnden Wetterstimmungen in allen Farben und Erscheinungen des Sees und der Berge geniessen. Die Langackerstrasse befindet sich in einem von Einfamilienhäusern geprägten Wohnquartier am Rand der Landwirtschaftszone.
Ihre Sicherheit ist uns Gold wert Im Crystal House können Sie sicher sein, dass Ihre Wertsachen bestens aufgehoben sind. Wir von XANIA legen nämlich nicht nur grössten Wert auf schönes Wohnen, sondern möchten, dass Sie sich in Ihrem neuen Zuhause auch sicher und geborgen fühlen. Deshalb offerieren wir zu jeder Wohnung einen Tresor der Schweizer High-Quality-Marke Waldis. Ihre XANIA-Eigentumswohnung an der Zürcher Goldküste ist eine edle Wertanlage. Passend dazu legen wir Ihnen als Willkommensgeschenk für Ihr neues Zuhause eine weitere Wertanlage in den Waldis-Tresor: einen Barren von 5 Feinunzen Gold (155.52 g). Wir wünschen Ihnen eine goldene Wohnzukunft an der Langackerstrasse in Herrliberg.
XANIA real estate hat für die Vermarktung der eigenen Immobilienprojekte zusammen mit Daniele und Elza Pellettieri von Pellettieri Immobilien AG neu XANIA sales by pellettieri am Pelikanplatz 15, in Zürich gegründet. Für Thomas Prajer, Gründer und CEO von XANIA, ist die Kooperation eine Win-Win-Situation: «Käuferinnen und Käufer werden nun von A bis Z professionell aus einer Hand beraten und begleitet». Und Daniele Pellettieri ergänzt: «Als langjährige Experten der Immobilienvermarktung in der Region Zürich können wir die Synergien mit XANIA optimal nutzen.» Aktuellstes Beispiel ist das Neubauprojekt Crystal House in Herrliberg.
Mehr dazu unter: www.crystalhouse.ch Mehr Infos zu Xania: www.xania.ch
EINE PUBLIKATION VON SMART MEDIA 24 PUBLIREPORTAGE • XANIA #FOKUSRECHTSGUIDE
Elza und Daniele Pellettieri Pellettieri Immobilien AG Thomas Prajer Gründer und CEO XANIA real estate
Der Anwalt für echte Weinliebhaber
Philipp Schwander, die Selection Schwander gibt es jetzt seit zwanzig Jahren.
Wo steht Ihr Unternehmen heute?
Bereits mit sechzehn Jahren fand Philip Schwander, der erste Schweizer Master of Wine, seine grosse Leidenschaft für den vergorenen Rebsaft. Mit achtzehn Jahren trat der gebürtige St. Galler in die Weinhandlung Martel ein. Rasch arbeitete er sich zum Chefeinkäufer empor. Vor zwanzig Jahren gründete er seine eigene Weinhandlung, die Selection Schwander und beweist seitdem, dass erstklassiger Wein keinen grossen Namen haben muss.
Wir sind einer der grossen Weinimporteure der Schweiz. Besonders stolz bin ich darauf, dass wir alles direkt verkaufen und nicht an andere Weinhändler oder Zwischenhändler. Mit unserer ungewöhnlich textlastigen Vermarktung sprechen wir eine anspruchsvolle Kundschaft an, keine Etikettentrinker und keine Hipster.
Ihr Rezept sind qualitativ sehr hochwertige Weine, die preislich in einem vernünftigen Rahmen liegen.
Genau, wir haben fast keine berühmten Weine. Viele unserer Kunden haben teure Weine in ihrem Keller. Aber von uns erwarten sie etwas anderes.
Was genau?
Ich suche die Van Goghs. Also die Weinbauern, die gute Produkte machen, aber im Verkauf nicht so gut aufgestellt sind. Zahlreiche Weinhändler sind darauf angewiesen, berühmte Namen anzubieten, da ihnen für das Unbekannte die notwendige Autorität fehlt. Die Selection Schwander kann auch unbekannte Weine erfolgreich vermarkten. Wichtig ist, dass man das entgegengebrachte Vertrauen nie missbraucht.
Wie ist es möglich, dass manche Top-Weine einen drei- bis vierstelligen Betrag kosten? Häufig zählten diese Produzenten zu den Ersten in einem Weingebiet, die bewusst auf Qualiät gesetzt oder die es zumindest geschafft haben, diesen Eindruck weltweit zu vermitteln. Als kleines Beispiel: Gaja. Es gibt ebenbürtige Produkte, die deutlich weniger kosten. Aber Gaja war der Erste, der auch im Marketing hervorragend war.
Angelo Gaja ist ein unermüdlicher Schaffer, reist heute noch überall herum und veranstaltet einen Weinabend nach dem anderen. Das hat seine Marke so stark gemacht, dass andere mit ähnlicher Qualiät nie den gleichen Preis verlangen können. Oder Sassicaia, mit dem ersten Cabernet Sauvignon in Italien... Welche anderen Gründe erklären die Preisunterschiede?
Ein besonderes Talent im Vermarkten oder der Sieg bei einer Blinddegustation. Oder ein Gebiet, das plötzlich in ist und einen Produzenten gross herausbringt. Und dann gibt es die grossen Luxuskonzerne wie LVMH. Vor einigen Jahren hat das französische Unternehmen ein Weingut im spanischen Toro gekauft. Dessen Wein findet man dann plötzlich weltweit auf den Karten guter Restaurants. Sonst liegt Toro ja eher wie Blei im Gestell der Händler. Firmen wie dieser Konzern verfügen über eine erstklassige Distribution, mit der sie Produkte zu sehr hohen Preisen platzieren können. Diese Weine sind meist schon gut, aber sicher keine Schnäppchen (lacht).
Die Selection Schwander verweigert sich dem als Anwalt des echten Liebhabers. Mit sechzehn Jahren habe ich den Wein zu meinem Hobby gemacht. Danach, als Einkäufer bei Martel,
hatte ich viel mit teuren und exklusiven Herstellern zu tun. Damals war die Welt der berühmten Weine noch in Ordnung. Man konnte eine Flasche PichonLalande für 35 Franken kaufen, der Château de La Rivière, der auch sehr gut ist, kostete vierzehn Franken. Heute kostet Letzterer achtzehn und der PichonLalande 250 Franken. Das ist der Unterschied. Die weltweit enorm gestiegene Nachfrage nach Spitzenweinen führte bei den bekannten Marken zu überproportionalen Preissteigerungen. Natürlich haben diese Weine in dieser Zeit qualitativ zugelegt, aber niemals so viel wie im Preis. Allerdings braucht es sehr viel Zeit und Geld, um eine Luxusmarke aufzubauen. Bei Patek Philippe bekommt man sicherlich eine hervorragende Uhr. Aber der Name des Herstellers ist so legendär und prestigeträchtig, dass man viel mehr bezahlt. Niemand zwingt einen jedoch, eine solche Uhr oder einen solchen Wein zu kaufen. Beides hat seine Berechtigung, aber bei der Selection Schwander liegt der Fokus klar auf dem Weinfreund, der daheim eine gute Flasche Wein trinken möchte, damit aber niemanden beeindrucken muss. Sie waren der erste Master of Wine der Schweiz. Inwiefern hat Ihnen dieses Markenzeichen beim Aufbau des Unternehmens geholfen?
Am Anfang war das sehr wichtig, weil ich dadurch in der Schweiz bekannt wurde. Es bewies auch, dass ich etwas von Wein verstehe. Mit dieser Glaubwürdigkeit konnte ich mich selbstständig machen und die Konsumenten gaben mir eine Chance. Sehr wichtig war aber, dass die Qualität erstklassig ist. Es gab einige Weinhändler, die daraufhin ebenfalls Masters of Wine in ihren Prospekten abbildeten, qualitativ aber nichts am Angebot änderten. Das funktioniert in einem anspruchsvollen Markt wie der Schweiz glücklicherweise nicht. In gewissen Ländern würde mein Konzept allerdings kaum funktionieren, weil die Leute keine unbekannten Weine kaufen wollen oder weil etwas Unbekanntes dort gar nichts kosten darf.
EINE PUBLIKATION VON SMART MEDIA PHILIPP SCHWANDER • BRANDREPORT 25 #FOKUSRECHTSGUIDE
Philipp Schwander Inhaber Weinhandlung
Selection Schwander
Ich suche die Van Goghs. Also die Weinbauern, die gute Produkte machen, aber im Verkauf nicht so gut aufgestellt sind.
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«Guter Bordeaux muss nicht teuer sein»
– Philipp Schwander, Master of Wine
Dramatic. Even before you press Start. Continental GTC S. The dark tint details promise excitement. The specially calibrated Sport mode delivers it. Discover more at Zuerich.BentleyMotors.com or call us at +41 43 211 44 42. Continental GTC S (V8) WLTP drive cycle: fuel consumption, mpg (l/100km) – Combined 22.6 (12.5). Combined CO₂ Emissions – 284 g/km. Efficiency class: G. The name ‘Bentley’ and the ‘B’ in wings device are registered trademarks. © 2023 Bentley Motors Limited. Model shown: Continental GTC S. BENTLEY ZÜRICH