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Recht So! 5/2017

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RECHT SO!

G EMEI N SAM. ZIELE. ER R EICH EN.

Zwischen den Zeilen

Formlos sprachlos Ob es manchmal einfach die Worte sind, die Arbeitgeber zu illustren Ideen motivieren? Die verpflichtende Information des Betriebsrats durch den Arbeitgeber bei einer beabsichtigten KĂŒndigung wird nun einmal „Betriebsrats-Anhörung“ genannt. Bei einer Feuerverzinkerei in Hagen hatte der Arbeitgeber hierbei irgendwie eine Schere im Kopf. Er griff zum Telefon. Allerdings dabei dann nicht zum Hörer. Vielmehr haute er hektisch in die Tasten und sendete eine SMS an das Dreier-Gremium. Er hatte es schließlich eilig. Ok, im Gesetz – hier § 102 Betriebsverfassungsgesetz – ist die Schriftform nun nicht exakt ausdefiniert. Aber mal ehrlich: Ist es so schwer, den letzten Anstand förmlicher Kommunikation aufrecht zu erhalten? MĂŒssen nun Rechtsratgeber geschrieben werden, die den Umgang mit Smartphone, Whatsapp-Nachrichten etc. und das KĂŒndigungsschutzgesetz erklĂ€ren? Gerade im Arbeitsrecht und in Bezug auf KĂŒndigungen sind verbindliche Regelungen im BĂŒrgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten. In § 623 (BGB) wird beispielsweise die Schriftform betont – und jegliche elektronische Form ausgeschlossen. Eine Betriebsratsanhörung ist nur dann ordnungsgemĂ€ĂŸ, wenn die Arbeitgeber-Informationen so ausfĂŒhrlich sind, dass eigene Nachforschungen nicht notwendig sind, um sich ein Bild von der Situation zu machen. DafĂŒr SMS zu senden scheint nicht nur umstĂ€ndlich, sondern kann beim falschen Vertrag sogar auch noch teuer werden.

Null ist nicht gleich null AnsprĂŒche aus einem Arbeitszeitkonto verfallen nicht einfach, wenn der Arbeitgeber beschließt, das Konto auf null zu stellen 91 Stunden und 37 Minuten hatte ein Lagerarbeiter in einem Unternehmen der Luftfrachtabfertigung auf seinem Arbeitszeitkonto als Plusstunden angesammelt. Bei vier weiteren Kollegen verhielt es sich Ă€hnlich. Zwischen 42 und 126 Plusstunden hatten auch sie bis zum 31. Mai 2016 auf ihren Arbeitszeitkonten positiv zu Buche stehen. Diese sollten zum 1. Juni anspruchslos verfallen. Grund: Im Mai sollte eine Betriebsvereinbarung in Kraft treten mit dem Wortlaut: „Die Betriebsparteien haben sich entschieden, dass das Arbeitszeitkonto ab dem 1. Juni 2016 gilt und mit 0 beginnt.“ Hierbei lief bereits im Vorfeld nicht alles im Sinne der Betriebsparteien. Denn die Vereinbarung erging durch einen Spruch der Einigungsstelle im Februar. Den hatte der Betriebsrat angefochten und die Betriebsvereinbarung wurde in der Folge gekĂŒndigt. Der Arbeitgeber war dennoch nicht davon abzuhalten, die Arbeitszeitkonten zum 1. Juni auf null zu stellen. Immerhin gab es dieses Konto bereits im Vorfeld – und nach seiner Auffassung hĂ€tte die Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“ den Anspruch aufgehoben, das angesammelte Zeitguthaben auszuzahlen. ZusĂ€tzlich sicherte sich das Unternehmen ab, indem es auf Ausschlussfristen aus dem Arbeitsvertrag verwies. Hiernach wĂ€re der Anspruch zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits verfallen gewesen.

„Streitlos gestellt“

Illustration: Leo Pellegrino

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„Die Zahlungen standen unseren Mandanten zu“, erklĂ€rt die beauftragte RechtsschutzsekretĂ€rin Beate Alt vom Frankfurter BĂŒro der DGB Rechtsschutz GmbH. „Das hatte das Unternehmen mit der MonatsĂŒbersicht im Mai selbst zugegeben. Denn dort waren die Plusstunden eindeutig aufgefĂŒhrt, weshalb die von den Lagerarbeitern erbrachte Arbeitsleistung festgehalten war. Diese zu begleichen ist eine grundsĂ€tzliche Verpflichtung von Arbeitgebern.“ Es existierten keine klaren Regelungen zu dem „alten“ Arbeitszeitkonto. Und auch die neue Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“ enthielt keine Aussagen darĂŒber, was mit den zuvor angesammelten Plusstunden passieren sollte. Ein einfaches auf null stellen

www.dgbrechtsschutz.de

Foto: DGB Rechtsschutz GmbH, Frank Ott

In dieser Ausgabe: PrĂ€senz als BrĂŒcke zu den Gewerkschaften Sperren als Mittel ohne wichtigen Grund Normen als Kern der Globalisierung

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Beate Alt vom Frankfurter BĂŒro der DGB Rechtsschutz GmbH erstritt fĂŒr mehrere Lagerarbeiter die VergĂŒtung von Plusstunden, die der Arbeitgeber verfallen lassen wollte. „Eine leider ĂŒbliche Praxis, die zu hĂ€ufig einfach hingenommen wird.“

reichte hierbei nicht, wie auch die Richter*innen am Arbeitsgericht Frankfurt feststellten. „Die Änderung des Arbeitszeitkontos auf den Stand ‚0‘ enthĂ€lt keine Aussage ĂŒber das Schicksal des VergĂŒtungsanspruchs fĂŒr die zuvor streitlos gestellte Mehrarbeit.“ Auch arbeitsvertraglich festgehaltene Verfallsfristen waren unerheblich, da der Arbeitgeber mit seiner MonatsĂŒbersicht, in der die Plusstunden bis zum 31. Mai festgehalten waren, diese unstreitig gestellt hatte. FĂŒr die BeschĂ€ftigten ergaben sich VergĂŒtungsansprĂŒche von knapp 500 bis 1.600 Euro – eine Rechnung mit null, die nicht aufging.

Arbeitsgericht Frankfurt, am 6. Juli 2017, Az. (u.a.): 19 Ca 8717/16


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