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Recht so!

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Gewerkschaftliches Betriebliche Übung Kontrollen fĂŒr den Mindestlohn

Zwischen den Zeilen

Recht auf Cannabis

Bild: www.flaticon.com

Mensch gegen Krankenkasse, Arzt gegen sozialmedizinischen Dienst, Streitpunkt Cannabis: Seit MĂ€rz 2017 können CannabisblĂŒten zur Schmerzbehandlung bei „schwerwiegenden Krankheiten“ durch das BetĂ€ubungsmittelgesetz (BtMG) verschreibungspflichtig genehmigt werden. Und dennoch bleibt dabei vieles im Nebel. SpĂ€testens bei den Kosten folgt oft Streit. So bei einem 52-JĂ€hrigen in Trier, in einem von der DGB Rechtsschutz GmbH gefĂŒhrten Verfahren. Das Bizarre daran: Es brauchte tatsĂ€chlich den richterlichen Spruch, obwohl selbst der Vertragsarzt der Krankenkasse die Notwendigkeit der Cannabis-Behandlung nicht abweisen konnte. Vor Gericht war das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V das letzte Blatt, an das sich die Krankenversicherung klammerte. Der Mensch und sein chronisches, schwerwiegendes Einzelschicksal blieben in diesem Fall nicht auf der Strecke. Und dennoch bleibt zu vermuten, dass „Kiffen auf Krankenschein“ in Deutschland ein unangenehmes und negativ besetztes Thema bleibt.

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Dienstlicher Kaffee? BestĂ€tigte ArbeitsunfĂ€lle sparen BeschĂ€ftigten viele Kosten wĂ€hrend der ArbeitsunfĂ€higkeit. Ob wĂ€hrend des Weges zu ihrer Vorgesetzten ein Arbeitsunfall vorlag, gestaltete sich fĂŒr eine Kassiererin im Westerwald zum langjĂ€hrigen Streit. Zum GlĂŒck mit positivem Ende. Eigentlich zeigte die Kassiererin im Herbst 2012 vor allem ihren guten Willen, an einer Neustrukturierung mitzuwirken. WĂ€hrend ihres Erholungsurlaubs stand sie in Kontakt mit der zur Filialleiterin aufgestiegenen Kollegin. Im Oktober 2012 machte sie sich daher mit ihrem Fahrrad auf den Weg zu ihrer Vorgesetzten nach Hause. WĂ€hrend der RĂŒckfahrt stĂŒrzte sie schwer, zwölf Tage Krankenhaus waren die Folge. Im Februar 2014 begann der Streit um die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz erhielt die mittlerweile 67-JĂ€hrige im November 2018 endgĂŒltig Recht.

Kein „Kaffeeklatsch“ „Das war ein schwieriger Fall. Aus der Besprechung einer PLU-Liste, also den Codenummern fĂŒr die Kasse, erwuchs eine harte Auseinandersetzung“, stellt RechtsschutzsekretĂ€r Christoph Zschommler vom BĂŒro Koblenz fest, der die Mandantin zunĂ€chst vertrat. „Die Ausgangslage war undurchsichtig. Die Chefin lehnte beispielsweise die Auffassung ab, dass sich beide schon am Vortag darĂŒber verstĂ€ndigt hĂ€tten, neue Arbeitsaufgaben der Kassiererin zu besprechen.“ Nach ihrer Meinung handelte es sich lediglich um einen „Kaffeeklatsch“. Vor Gericht waren letztlich die Aussagen der Zeugen entscheidend. So urteilte das Sozialgericht Koblenz zunĂ€chst, dass durch den Besuch der Kassiererin bei ihrer Vorgesetzten am Unfalltag ein Versicherungsschutz bestand. Etwaige Zeitanteile, die das GesprĂ€ch vor Ort in privat und dienstlich aufteilten, seien nicht von Belang. Der Anlass fĂŒr die Fahrt diente wesentlich betrieblichen In-

teressen, sonst wÀre der Weg gar nicht zustande gekommen.

Dienstlich und privat Der Streit um die Anerkennung ging jedoch weiter. Die Vorgesetzte erklĂ€rte, es habe keine arbeitsvertragliche Pflicht bestanden, wĂ€hrend des Urlaubs in Vorbereitung auf ihre spĂ€tere TĂ€tigkeit Fragen zu Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, Arbeitsinhalt und speziell zu Zahlencodes zu besprechen. Die beklagte Berufsgenossenschaft fĂŒhrte im Berufungsverfahren aus: Der Umstand, dass anlĂ€sslich privater Treffen auch dienstliche Angelegenheiten besprochen worden seien, genĂŒge nicht, um den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu begrĂŒnden. Ansonsten wĂ€re jede Unterhaltung, gleich wo und unter welchen UmstĂ€nden sie stattfinde, versichert, sofern sie sich nur auf betriebliche VorgĂ€nge beziehe. Das sahen die Richter*innen am Landessozialgericht anders, so Christoph Hahn vom DGB Rechtsschutz BĂŒro Mainz: „Auch gemischte TĂ€tigkeiten, also Handlungen, die untrennbar zugleich eigenwirtschaftlichen wie versicherten Belangen dienten, können den Versicherungs-

Foto: Frank Ott / DGB Rechtsschutz GmbH

In dieser Ausgabe:

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„Warum die Vorgesetzte den Streit eskalieren ließ, bleibt ihr Geheimnis. Erst mit Hilfe der Zeugenaussagen konnten wir unserer Mandantin zu ihrem Recht verhelfen.“ Christoph Zschommler, DGB Rechtsschutz BĂŒro Koblenz.

schutz begrĂŒnden, wenn sie nach Inhalt und Bedeutung wesentlich auch versicherten Zwecken dienen sollten.“ Erst in der zweiten Instanz kam es zur KlĂ€rung. Ein Unfall mit Folgen fĂŒr eine kollegiale Freundschaft – und ein langer Rechtsstreit zur Anerkennung als Arbeitsunfall. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, am 19. November 2018, Az.: L 2 U 100/16 Sozialgericht Koblenz am 28. Januar 2016, S 7 U 226/14

ANERKENNUNG VON ARBEITSUNFÄLLEN FĂŒr Berufsgenossenschaften ist fĂŒr die Anerkennung von ArbeitsunfĂ€llen die versicherte TĂ€tigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entscheidend: Der Unfall muss infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begrĂŒndenden TĂ€tigkeit geschehen sein. GemĂ€ĂŸ § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zĂ€hlt hierzu auch das ZurĂŒcklegen des Weges nach und von dem Ort der TĂ€tigkeit.

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Das Bundessozialgericht definierte 2012 (Az.: B 2 U 8/11 R) weitere Kriterien: Die zum Zeitpunkt eines Unfalls vorgenommene Verrichtung sei darauf gerichtet, eine objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis zu erfĂŒllen. Oder sie stellt eine objektiv nicht geschuldete Handlung dar, um eine vermeintliche Pflicht aus dem BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis zu erfĂŒllen.


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