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Recht So 5_19

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Recht so!

VERNETZT. KOMPETENT. SOLIDARISCH.

In dieser Ausgabe: Mitmischen an der Basis Direktionsrecht im Fokus Geld oder freie Tage

Befristungswahn Besonders im Hochschulbereich sind befristete AnstellungsverhĂ€ltnisse gang und gĂ€be. Nach 15 Jahren und ĂŒber 10 Befristungen wehrte sich eine kĂŒnstlerische Assistentin an der Akademie der Bildende KĂŒnste Bayern erfolgreich dagegen.

Zwischen den Zeilen

Foto: PantherMedia / Andrew_Rybalko

Umzug mit Folgen Blindheit, Ignoranz oder Unvermögen? Eine Arbeitgeberin hatte die KĂŒndigung einer Konditorin an eine alte Anschrift gesendet. Nachdem diese nicht zugestellt werden konnte, schickte die Arbeitgeberin ein Schreiben an die Betroffene mit einer Kopie der KĂŒndigungserklĂ€rung, „die wir im Original fristgerecht und unwissentlich an Ihre alte Anschrift versendet haben“, so der Wortlaut. Das Bizarre: Das war ein Jahr spĂ€ter. Anfang Januar 2018 hatte die Konditorin den Arbeitsvertrag erst unterschrieben – befristet bis Ende des Jahres. Ihre Ummeldung von Potsdam nach Berlin war amtlich auf den 4. Januar 2018 datiert. Das ursprĂŒngliche Original des KĂŒndigungsschreibens war vom 22. Februar 2018. Im Februar 2019 „flog“ ihr Umzug auf. Unstrittig ist generell, dass die Kopie eines KĂŒndigungsschreibens das ArbeitsverhĂ€ltnis wegen § 623 BGB nicht beendet. Strittig war in Berlin, ob das zweite Schreiben das Original eines KĂŒndigungsschreibens war. Vor Gericht bekam die Konditorin Recht. Ihre KĂŒndigung war unwirksam. Bei solchen Arbeitgebern könnte es sich doch tatsĂ€chlich lohnen, ab und zu den Wohnort zu wechseln.

derungsvertrĂ€ge befristet. Danach wurde sie jeweils auf Projekte gestĂŒtzt weitere vier Mal befristet. 2018 reichte es und sie ging vor Gericht. Ausschlaggebender Grund fĂŒr die Mitarbeiterin: Ihre TĂ€tigkeiten waren unIm Hamsterrad gefangen: „Der Befristungswahn an abhĂ€ngig von Hochschulen ist unglaublich. Ich bin froh, dass wir jeglichen Projekunserer Mandantin zu mehr Sicherheit verhelfen ten immer konnten“, sagt RechtsschutzsekretĂ€r Tobias Beetz. gleich, inklusive LehrtĂ€tigkeiten. Warum nun Es ist nicht ganz neu, dass besonders nach einer weiteren auf ein nicht an deutschen Hochschulen der vorhandenes Projekt ihr ArbeitsverSchritt zum sicheren Erwerbsleben trag erneut auslief, wollte sie nicht durch zahlreiche Befristungen und mehr hinnehmen. UnterstĂŒtzt durch umstĂ€ndliche Verfahren erschwert RechtsschutzsekretĂ€r Tobias Beetz wird. Ein Beispiel aus Bayern zeigt bekam sie Recht. das ganz Ausmaß des „Karriereweges“ bei Behörden und Bildungsins- SachgrĂŒnde als einzige titutionen. Seit 2003 war die kĂŒnst- Rechtfertigung lerische Mitarbeiterin an dem „Die Projektbefristung ist ein hĂ€ufig Lehrstuhl fĂŒr Bildhauerei tĂ€tig – bis gewĂ€hltes Mittel, um sich um den 2011 durch sieben Arbeits- bzw. Än- richtigen Arbeitsvertrag zu drĂŒ-

Bild: PantherMedia / ilona75

cken“, stellt Tobias Beetz fest. In diesem Fall ging es um das Projekt „Bildhauerische Praxis/Ausstellungspraxis“. Ob es dieses tatsĂ€chlich gegeben hat, gibt noch keinen Aufschluss darĂŒber, inwieweit die kĂŒnstlerische Mitarbeiterin fĂŒr einen vorĂŒbergehenden Zeitraum mit „Sonder-“ und gerade nicht „Daueraufgaben“ beschĂ€ftigt werden sollte. „Die zu treffende Abgrenzung zwischen projektbezogenen Sonderaufgaben und einem etwaigen Dauerbedarf war nicht möglich ist. Damit war die Befristung ungerechtfertigt“, so der RechtsschutzsekretĂ€r, der mittlerweile im BĂŒro Bayreuth tĂ€tig ist. Die Richter*innen urteilten: „Die Befristung war unwirksam, da sie durch den Sachgrund des vorĂŒbergehend bestehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht gerechtfertigt ist.“ Die KlĂ€gerin hatte einen Anspruch auf WeiterbeschĂ€ftigung im Wert von fast 10.600 Euro. Arbeitsgericht NĂŒrnberg, am 27. Mai 2019, Az.: 3 Ca 4904/18

DER WEG VOR GERICHT Will man sich gegen langjÀhrige Befristungen wehren, muss eine wichtige Frist eingehalten werden: Soll geltend gemacht werden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Nur so kann vor Gericht festgestellt werden, dass das

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Ausgabe 5_19

ArbeitsverhĂ€ltnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist (§ 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG). Dreh- und Angelpunkt bei Auseinandersetzungen zu Befristungen ist der Sachgrund. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulĂ€ssig. Auch darf der Arbeitgeber die Befristung

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höchstens dreimal verlĂ€ngern. DarĂŒber hinaus sind Befristungen ohne Sachgrund unzulĂ€ssig. SachgrĂŒnde liegen beispielsweise vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorĂŒbergehend besteht oder die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang in eine AnschlussbeschĂ€ftigung zu erleichtern. Die gesetzlichen Grundlagen hierfĂŒr liefert § 14 TzBfG.


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