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Recht so 4 2016

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DGB Rechtsschutz Kompakt

RECHT SO!

Ausgabe 4_16

G EMEI N SAM. ZIELE. ER R EICH EN.

Und jetzt? Themenwerft „tariflicher Mindestlohn“ zeigt Handlungswege aus dem Baugewerbe und mehr. Seite 2

Zwischen den Zeilen

Sich damit abfinden „FĂŒr den Fall, dass Sie innerhalb von drei Wochen ab Zugang der KĂŒndigung hiergegen keine Klage einreichen, steht ihnen eine mit Beendigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses fĂ€llige Abfindung zu.“ Soweit so gut. Doch dann rechnete die Unternehmensleitung wohl noch einmal nach und prompt: Innerhalb dieser drei Wochen erhielt der gekĂŒndigte Außerdienstmitarbeiter ein weiteres Schreiben. Darin war eine um acht Monate verlĂ€ngerte KĂŒndigungsfrist enthalten. Und die Entgeltfortzahlung wĂ€hrend dieses Zeitraums wĂ€re dann wohl doch gĂŒnstiger als die vorher angebotene Abfindung gewesen. UngĂŒnstig fĂŒr den Arbeitgeber blieb aber die Tatsache, dass der GekĂŒndigte seine Bedingung fĂŒr die Abfindung erfĂŒllt hatte, also keine Klage dagegen erhob. Somit stand sie ihm weiterhin zu. Bis zum Landesarbeitsgericht NĂŒrnberg kĂ€mpfte die Firma fĂŒr ihre offensichtliche Abfindungsumgehung. Ohne Erfolg. Denn das zweite Schreiben löste das erste nicht auf oder ab. Und nur, weil darin von einer Abfindung keine Rede mehr war, ging der Anspruch darauf nicht verloren. FĂŒr den Ă€lteren KlĂ€ger hieß das fast 15.300 Euro – eine wichtige Summer fĂŒr den Mandanten der DGB Rechtsschutz GmbH und trotzdem nur eine geringe finanzielle StĂŒtze auf dem Weg zur Rente. Und auch nur ein Mittel, das genutzt werde, „Àltere Mitarbeiter, die ohnehin in einigen Jahren in Rente gehen werden, loszuwerden“, wie selbst die Richter*innen in ihrem Urteil festhielten. Damit musste sich letztlich auch der Arbeitgeber abfinden.

Vergleichbar oder nicht. Wenn im Arbeitsvertrag verglichen wird, muss Seite 3 auch verglichen werden.

Umsetzungen gefragt. Antworten fĂŒr die Arbeit 4.0 gibt es bereits, weiß Prof. Dr. Krause (Uni Göttingen). Seite 4

Beweislast umgedreht Höhere Tarifgruppe fĂŒr eine Systemgastronomie-BeschĂ€ftigte dank Tarifvertrag der NGG: Denn die Versagung der Höhergruppierung hĂ€tte der Arbeitgeber darlegen mĂŒssen. Bereits fĂŒnf Jahre hatte die Rotationsmitarbeiterin bei Burger King gearbeitet. Im Jahr 2015 wollte sie ihre Höhergruppierung erwirken, mit 41 Cent brutto mehr Entgelt pro Stunde. Der Fall landete mit UnterstĂŒtzung von DGB RechtsschutzsekretĂ€r Michael Mey vor dem Arbeitsgericht Hagen. „Die gerichtliche Auseinandersetzung war notwendig, da die Argumente des Arbeitgebers gegen eine Höhergruppierung einfach nicht schlĂŒssig waren“, so Michael Mey. Seit dem 1. Januar 2015 ist fĂŒr BeschĂ€ftigte in der Systemgastronomie ein neuer Entgelttarifvertrag (ETV) der Gewerkschaft NGG (Nahrung Genuss GaststĂ€tten) gĂŒltig. In diesem sind Aufstiegsregeln fĂŒr die Tarifgruppen enthalten. „Und ebenso wichtig ist die darin formulierte Beweislastumkehr fĂŒr die Höhergruppierung der Rotationsmitarbeiterin“, sagt der Teamleiter im BĂŒro Hagen. „Der Arbeitgeber hatte in diesem Streitfall die GrĂŒnde dafĂŒr darzulegen, warum er eine Eingruppierung in die nĂ€chst höhere Tarifgruppe versagt. Normalerweise mĂŒssen BeschĂ€ftigten ihre Argumente sammeln und beweisen können.“

Ohne stichhaltige Argumente

verhalt nutzten die Richter*innen am Arbeitsgericht den Passus aus dem Tarifvertrag und forderten die Beweislast beim Arbeitgeber ein: Die bis dahin aufgefĂŒhrten Argumente konnten so widerlegt beziehungsweise vom Arbeitgeber nicht Michael Mey, Teamleiter ausreichend bewie- im DGB Rechtsschutz sen werden. Es han- BĂŒro Hagen: „Es ist ein delte sich um Reini- guter Schachzug der NGG, gungstĂ€tigkeiten, Arbeitgeber in die Verdie jedoch vor Ort antwortung zu nehmen, nicht von Rotations- wenn sie Höhergruppiemitarbeitern erle- rungen verweigern.“ digt werden. Außerdem stand eine von der KlĂ€gerin nicht genutzte Qualifizierungsmaßnahme einer Höhergruppierung nach Ansicht des Arbeitgebers im Weg. Diese bezog sich allerdings auf eine Maschine, die in der betreffenden Filiale gar nicht existierte. Der KlĂ€gerin wurde fĂŒr Januar und Februar ihre ausstehende VergĂŒtung zugesprochen. Die Richter*innen stellten außerdem fest, dass sie ab MĂ€rz 2015 in die Arbeitsgericht Hagen Tarifgruppe 3 des ETV am 11. November 2015, einzugruppieren sei.

Foto: Frank Ott, DGB Rechtsschutz GmbH

Digitalisierung. Schlaglichter der BeschlĂŒsse des Deutschen Juristentags fĂŒr eine Mitbestimmung 4.0. Seite 2

FĂŒr die Rotationsmitarbeiterin ging es konkret um die Tarifgruppe 3 des ETV. Diese setzt voraus, dass BeschĂ€ftigte im Rotationssystem seit ĂŒber 36 Monaten tĂ€tig sind und alle „wĂ€hrend der Weitergeben Schicht im Restaurant zur VerfĂŒgung stehenden TĂ€tigkeiten ausĂŒben können“, so die FormulieMit ihrem Know-how bringen sich die Rechts- rung im ETV. Die BeschĂ€ftigungsdauer war im schutzsekretĂ€r*innen der DGB Rechtsschutz Januar 2015 unstreitig. FĂŒr den weiteren SachAz. 3 Ca 844/15 GmbH bei vielen weiteren Veröffentlichungen BEWEISLASTUMKEHR IM TARIFVERTRAG und Veranstaltungen ein. Mehr dazu unter: www.campusarbeitsrecht.de tigten nicht willkĂŒrlich versagt werden. Im Streitfall Im Entgelttarifvertrag fĂŒr die Systemgastronomie www.bund-verlag.de/zeitschriften/ hat der Arbeitgeber seine GrĂŒnde fĂŒr die Versagung (ETV) der NGG vom 17.12.2014 (gĂŒltig ab 1.1.2015) ist arbeitsrecht-im-betrieb

Rechtsschutz-Expertise

Campus Arbeitsrecht 4_16

fĂŒr TĂ€tigkeiten im Rotationssystem zur Eingruppierung festgehalten: „Die Zuweisung einzelner TĂ€tigkeiten im Rotationssystem, die fĂŒr eine Eingruppierung in die Tarifgruppe 3 erforderlich ist, darf den BeschĂ€f-

www.dgbrechtsschutz.de

darzulegen und im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu beweisen.“ Hier mĂŒssen also die Arbeitgeber begrĂŒnden, warum sie BeschĂ€ftigten eine Höhergruppierung verwehren.


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