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Nr. 28, 27. Juli 2013

ihre Bürgerzeitung

Lesen in den Ferien für alle!

www.offenburg.de stadtentwicKlung

Bis 6. September bundesweites Projekt Sommerleseclub geöffnet/Angebote zum Vorlesen Unter dem Motto „Freiflug in deine Fantasie“ findet zum ers­ ten Mal das bundesweite Projekt Sommerleseclub (SLC) zur Le­ seförderung in den Sommerferi­ en in Offenburg statt. Ziel ist es, dem Leseknick zwischen der fünften und zehnten Klasse ent­ gegenzuwirken. In einer Presse­ konferenz stellten Bibliotheks­ chefin Sibylle Reiff­Michalik und Patricia Buhle das Projekt von Bibliothek und Schulen vor. „In den vergangenen Jahren haben wir mit verschiedenen Projekten die Leseförderung, -entwicklung und -kompetenz immer weiter ausgebaut“, erklärt Sibylle Reiff-Michalik. Zielgruppe waren stets Kinder bis einschließlich Klasse 4. Doch oft lässt die Lesebegeisterung mit Einsetzen der Pubertät nach. Als kooperatives Projekt von Biblothek und Schule will SLC dies verhindern. In Amerika ins Leben gerufen wurde es erstmals im Jahr 2002 in Deutschland umgesetzt. In Nordrhein-Westfalen und RheinlandPfalz wird die erfolgreiche Teilnahme bereits als außerschulische Leistung im Zeugnis vermerkt. Wenn auch in Baden-Württemberg noch nicht, so können Deutschlehrer die Teilnahme belohnen.

Urlaubszeit ist Lesezeit für Groß und Klein! Foto: Stadt

Die Quartiersplanung der nördlichen Innenstadt schreitet voran. Die Frage der Verkehrsplanung hat der Gemeinderat am Montag diskutiert. ❚ Seite 5 KellerForschung

20 Jahre wurde im Kanzlerkeller geforscht. Die Funde können Interessierte regelmäßig bei kostenlosen Gewölbekellerführungen bestaunen. ❚ Seite 10 sommerpause

Hoffen auf viele Teilnehmer am Projekt Sommerleseclub: Sibylle Reiff-Michalik (l.) und Patricia Buhle von der Stadtbibliothek Offenburg. Foto: Walz

„Wir sind gespannt, wie viele Kinder und Jugendliche mitmachen“, fragt sich Patricia Buhle. Werbung habe man in allen Offenburger Schulen gemacht. Bis 6. September haben Interessierte die Möglichkeit, sich in der Stadtbibliothek oder online anzumelden. Wer im Laufe der Ferien drei Bücher liest, erhält ein Zertifikat. Die Bücher können kostenlos ausgeliehen werden. Bei Abgabe werden Fragen gestellt, damit auch sicher ist, dass das Buch gelesen wurde; dann gibt´s einen Stempel ins Leselogbuch. Bereits jetzt lädt die Stadtbibliothek am Dienstag, 13. August, von 15 bis 18 Uhr vor oder in die Bibliothek (je nach Wetter) zu einem SLC-Treff mit alkoholfreien Cocktails und Musik ein. Die Ab-

Das OFFENBLATT macht Sommerpause. Die nächste Ausgabe erscheint am Samstag, 7. September. Redaktion und Verlag wünschen allen Leserinnen und Lesern eine schöne Sommerzeit.

schlussfeier findet am Samstag, 14. September, 15 Uhr, in der Bibliothek mit Zertifikatausgabe, Zaubershow und Verlosung statt. Als Hauptpreis winken zwei Eintrittskarten für den Europa Park.

Lust auf Vorlesen? Ein weiteres Sommer-Highlight: Unter dem Motto „Wer Mut hat liest vor! Wer Lust hat hört zu!“ präsentieren begeisterte Bücherfans von Montag, 5. August, bis Freitag, 9. August, jeweils 20 Uhr, im Kreuzgang des alten Kapuzinerklosters ihre Lieblingsbücher. Und in der Stadtbibliothek wird die ganzen Ferien über „Sommerferienlektüre“ auf verschiedenen Medientischen präsentiert.

Funktion. Eleganz. Harmonie.

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Apotheke am Ebertplatz Schlossapotheke (Ortenberg) Lindenapotheke Hildaapotheke Südapotheke Weingartenapotheke Hirschapotheke Einhornapotheke Apotheke Zunsweier Johannisapotheke Marienapotheke (Schutterwald) Löwenapotheke Abtsbergapotheke Stadtapotheke Schwarzwaldapotheke Staufenbergapotheke (Durbach) Sonnenapotheke Einhornapotheke Staufenbergapotheke (Durbach) Lindenapotheke Hildaapotheke Südapotheke Weingartenapotheke Hirschapotheke Apotheke am Ebertplatz Apotheke Zunsweier Johannisapotheke Marienapotheke (Schutterwald) Löwenapotheke Abtsbergapotheke Stadtapotheke Schwarzwaldapotheke Schlossapotheke (Ortenberg) Sonnenapotheke Apotheke am Ebertplatz Schlossapotheke (Ortenberg) Lindenapotheke Hildaapotheke Südapotheke Weingartenapotheke Hirschapotheke Einhornapotheke Apotheke Zunsweier Johannisapotheke

Visualisierungen Am gestrigen Freitag haben die Bewerber um das Einkaufsquartier ihre überarbeiteten Konzepte vorgestellt. Die neuen Visualisierungen gibt es im Netz: www.offenburg. de/noerdlinnenstadt_konzepte.

Generationsherd Kochkurs des Mehrgenerationenhauses für Jung und Alt Das Mehrgenerationenhaus Offenburg bietet in Zusammenarbeit mit dem Ernährungszentrum Südlicher Oberrhein ab September wieder einen Kochkurs an. „Kochlust“ bringt Hobbyköche aller Generationen an einen Herd, erzählt Kerstin Niermann vom Mehrgenerationenhaus im OFFENBLATT-Interview. Frau Niermann, was haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von einem generationsübergreifenden Kochkurs? Kerstin Niermann: Bei der Kochlust können sich Kinder ab neun Jahren mit ihren Müttern, Vätern oder Großeltern anmelden. Aber auch Jugendliche ohne Begleitung ab 14 Jahren oder alleinstehende Senioren, die im privaten Umfeld nicht die Möglichkeit haben, mit Kerstin Niermann: „Kochen verbindet!“ Foto: Butz

Menschen aus anderen Generationen etwas zu unternehmen. Kochen verbindet, man kommt schnell und leicht ins Gespräch und kann im besten Fall von der anderen Generation etwas lernen. Und genau das ist doch das Anliegen des Mehrgenerationenhauses: Menschen verschiedenster Altersgruppen zusammenzubringen. Damit die Gespräche nicht zu kurz kommen, gibt es dann nur Nudeln mit Tomatensauce … Niermann: Von wegen! Die Leiterin des Kurses, Traudel Jesbera, probiert zwar keine extravaganten Rezepte, aber langweilig wird es sicher nicht! Die Hobbyköche kochen und backen mit Zutaten, die in jedem Supermarkt und auf dem Wochenmarkt erhältlich sind. Bei uns stehen regionale und auch saisonale Rezepte auf dem Programm. So darf natürlich der Christstollen im Dezember nicht fehlen.

Und das Gemeinschaftserlebnis besteht nicht nur daraus, dass sich alle gegenseitig im Weg herumstehen? Niermann: Deshalb findet der Kurs im Ernährungszentrum Südlicher Oberrhein statt, dort gibt es genug Platz für die 16 Lernwilligen pro Kurs. Mit dem Zentrum, seiner Leiterin Luzia Bollack-Beuschlein sowie der Kursleiterin Traudel Jesbera haben wir tolle Partner für die „Kochlust“ gefunden. Und seit dem ersten Kurs vor drei Jahren hat es beim Kartoffelschälen auch noch niemals Verletzte gegeben! Ganz im Gegenteil: Der Kurs kommt so gut an, dass wir ihn inzwischen zweimal jährlich anbieten. Dürfen denn auch die Jüngsten im Kurs schon aktiv werden? Niermann: Bei uns muss jeder mit anfassen, zugucken allein gibt es nicht. Das ist ja auch ein wichtiger Aspekt des Kurses: Die kleinsten Teilnehmer lernen hier unter Aufsicht, ohne Zeitdruck und ganz in Ruhe, mit einem Messer umzugehen. Dazu erfahren sie mehr über die Natur direkt vor ihrer Haustür. Am Ende dürfen die Kursteilnehmer das selbst Zubereitete hoffentlich auch selbst essen? Niermann: Das Essen gehört ebenso dazu wie das abschließende gemeinsame Aufräumen und Saubermachen. Denn auch das ist ein wichtiger Teil der Kochschule, den nicht nur die Jüngsten lernen müssen, sondern der manchmal auch bei den älteren Generationen etwas aufgefrischt werden muss. „Kochlust“ mit Traudel Jesbera findet an vier Samstagen im Herbst im Ernährungszentrum Südlicher Oberrhein in der Prinz-Eugen-Straße 2 statt. Die Termine: 14. September, 19. Oktober, 23. November und 14. Dezember. Gekocht und gegessen wird jeweils von 10 bis 13 Uhr. Interessierte können sich ab sofort bei Kerstin Niermann im Mehrgenerationenhaus unter der Telefonnummer 07 81/82-22 24 sowie per E-Mail an mehrgenerationenhaus@offenburg.de anmelden.

ALLES GUTE ZUM GEBURTSTAG

In dieser Woche gratuliert Oberbürgermeisterin Edith Schreiner folgenden Jubilaren: Mit 90 Jahren feiern Irmgard Schneider (29. Juli), Luise Schädlich (30. Juli) und Walheide Wolf (1. August) aus Rammersweier einen runden Geburtstag. Emma Weiz (29. Juli) wird 92 Jahre alt. Auf 93 Lebensjahre kann Friedrich Göpfert (27. Juli) zurückblicken. Katharina Roth (31. Juli) begeht das 94. Wiegenfest. Herzlichen Glückwunsch!

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Amtsblatt der Stadt Offenburg

Impressum Herausgeberin: Stadt Offenburg Verantwortlich: Heidi Haberecht Redaktion: Natalie Butz, Telefon 07 81/82 25 72 Wolfgang Reinbold, Telefon 07 81/82 22 00 Anja Walz, Telefon 07 81/82 26 66 offenblatt@offenburg.de Veranstaltungskalender: Sandra Schoch, Telefon 07 81/82 23 33 Telefax 07 81/82 75 82 sandra.schoch@offenburg.de Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Hauptstraße 90, 77652 Offenburg Austräger-Reklamation: Sandra Schoch, Telefon 07 81/82 23 33 Verantwortlich für Anzeigen: Kresse & Discher GmbH Marlener Straße 2, 77656 Offenburg Anzeigenverkauf: Barbara Wagner Telefon 07 81/95 50 45 Telefax 07 81/95 50 50 anzeigen.offenblatt@kresse-discher.de Herstellung: Kresse & Discher GmbH Marlener Straße 2, 77656 Offenburg Druck: Druckzentrum Südwest GmbH Auf Herdenen 44 78052 VS-Villingen Vertrieb: PSV Presseservice- & Vertrieb-GmbH Im Oberwald 27a, 79359 Riegel a.K. Telefon 076 42/91 08 -0 Telefax 076 42/91 08 40 info@psvriegel-gmbh.de Redaktionsschluss: Montag, 17 Uhr Erscheinungsweise: wöchentlich, jeweils samstags kostenlose Verteilung in alle Haushalte Anzeigenschluss: jeweils Di. 17 Uhr Auflage: 29 674

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Politisches Meinungsforum Erholsame Ferien

Verpasste Chance

Eine arbeitsreiche Zeit liegt hinter uns. Wir haben viel vorangebracht, wie zum Beispiel: Entwicklung Nördliche Innenstadt/Weiterentwicklung Innenstadt/Überplanung Gifizareal/Freizeitbad Stegermatt/Bebauungspläne Spinnereigelände und Seitenpfaden sowie Sanierungen von Schulen, Kindergärten und Straßen. Nachdem Wolfgang Schäuble am 16.7.13 Klartext gesprochen hat: „Der Offenburger Tunnel wird kommen“, konzentrieren wir uns auch auf das Thema Lärmsanierung für die Innenstadt. Durch intensive Mitarbeit bei den umfangreichen Bürgerbeteiligungen haben unsere Bürger gezeigt, dass sie zum Mitgestalten bereit sind und dafür ihre Zeit einzubringen. Alle haben Ferien verdient. Nicht alle werden in die Ferne reisen. Stadt, Vereine und Vereinigungen haben auch dieses Jahr für die „Daheimgebliebenen“ ein umfangreiches und vielseitiges Angebot geschaffen. Es ist sicher für jeden etwas dabei. Herzlichen Dank allen, die ihre Zeit zur Verfügung stellen und es damit ermöglichen, dass wir auch „zu Hause“ erlebnisreiche Ferien haben und uns gut erholen können. Erholsamen Urlaub, ob in der Ferne oder zu Hause! Robert Axmann Klaus Binkert Wolfgang Böhringer Kurt Feger Ingrid Fuchs Dr. Albert Glatt Jess Haberer Regina Heilig Dr. Bernhard Hügel Fridolin Link Paul Litterst Manfred Siebert Alois Späth Willi Wunsch

Weniger Belästigung der Anwohner durch enormen Straßenlärm. Weniger Verkehrsunfälle und dafür mehr Sicherheit für alle Beteiligten. Das war unser Ziel am letzten Montag im Gemeinderat. Mit durchgängig Tempo 40 in der Moltke- und Rammersweierstraße wollten wir das erreichen. Die Maßnahmen kos­ ten (fast) nichts, bringen aber schnell Verbesserungen. Leider sind wir an der autofreundlichen Haltung vieler Gemeinderäte gescheitert. Über 100 Unfälle von 2009 bis 2011 in der Moltkestraße konnten unsere Gegner nicht überzeugen. Muss es erst noch schlimmer werden? Kürzere Bremswege, weniger Motorenlärm …, jedes Argument war ihnen egal. Sehr viele Menschen leben an die­ sen Hauptverkehrsstraßen und haben ihr Wohn­ oder Schlafzimmer nur ein paar Meter entfernt. Die Men­ schen gilt es zu schützen, Heinz Hättig: „Mit ein wenig Mut hätten wir den Menschen schnell helfen können.“

ebenso wie die schwächeren Verkehrsteilnehmer. Tausende von Autos etwas langsamer durch dicht bebaute Wohngebiete zu leiten, kostet nicht viel. Mit ein wenig Mut hätten wir den Menschen schnell helfen können. Schade für diese verpasste Chance! Aber die SPD bleibt am Thema dran. Heinz Hättig

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Bäderfahrt Gemeinderat, Badkommission und Mitglieder der Stadtverwaltung gingen letzte WochegemeinsamaufBädertour. Daraus resultierten eine Fülle von Anregungen und Diskussionspunkten. Beeindruckend für mich war die zum Teil wirklich pfiffige Architektur der Anschauungsobjekte. Ein funktioneller Zweckbau muss nicht langweilig sein. Und gelernt habe ich: Ein Schwimmbad braucht nicht zwingend Palmen zum Wohlfühlambiente. Angelika Wald: „Eine Fülle von Anregungen und Diskussionspunkten.“

Weitere Erkenntnis: Alle Bäder waren aus Beton. Auch einfachere Ausstattungen (etwa bei Kleiderspinden oder Glasfassade) in interessanter Raumwirkung kombiniert wirken gar nicht „zweitklassig“ oder minderwertig. Noch eine interessante Beobachtung: Selbst bei heißem Freibadwetter kommen Kinder und Jugendliche begeistert zum Springen in die Halle, wenn man sie nur offen lässt. Auch die Schwimmer drehen dort gerne ein paar Runden, statt mit einem Stehplatz im Wasser vorliebzunehmen. Wäre das nicht sogar schon heute ein Modell für Offenburg: die Hallenbadschließzeiten zu verkürzen und längere Phasen innen und außen geöffnet zu lassen? Das würde die gefühlte Wartezeit auf das neue Bad wesentlich verkürzen und die Vorfreude steigern! Unsere Fraktion wünscht schöne Sommerferien! Angelika Wald

Die ersten 100 Tage Zeit ... Nachhaltigkeit … muss man einem neuen Verkehrschef lassen. Dessen Äußerungen in der Presse beenden die Schonzeit. Fußgängerzone ohne Busse bedeutet mehr Qualität – aber nicht, oft umsteigen zu müssen. Gäbe es Shuttlebusse vom Bahnhof zum Rathaus, müsste der Busnutzer nicht oft, sondern nur einmal umsteigen, und nur, wenn er an die evangelische Kirche will. Der Messekreisel hat schon manchen wegen Orientierungsproblemen zur Verzweiflung gebracht. Nicht jeder Sachverständige hat die Weisheit alleine gepachtet und darf eine Ablehnung der (einäugigen?) Fachbehörden die Diskussion um die beste Lösung verhindern. Das Hilfsargument, man wolle die Autofahrer mit Pfeilen im Kreisel nicht irritieren, ist an den Haaren herbeigezogen, ja, geradezu verwegen. In 2 Kreiseln an der BAB-Auffahrt in Achern, ähnlich dem unseren, sind Pfeile aufgebracht. Irritiert das die Autofahrer dort weniger als bei uns oder geht es darum, wenn die Verwaltung nicht will, dann will sie eben nicht? Eher mutet man dem Autofahrer unnötigen Stress und Ärger zu. Den Zebrastreifen am Bahn­ hof als kein Riesenproblem zu bezeichnen, ist mehr als mutig. Was da abläuft, ist nicht akzeptabel. Einmal die kreuz und quer fahrenden, den Zebrastreifen nutzenden, in falscher Richtung fahrenden Radler, Fußgänger, denen man am liebsten Beine machen würde, und Autofahrer, die schon anhalten, wenn der Zug in Freiburg losfährt ... kein Riesenproblem? Doch, und ein großes Ärgernis, was man nicht verniedlichen sollte. Wolfgang Schrötter

Neben aktuellen Themen wie Abberufung des Messechefs, seiner Zeit von der Oberbürgermeisterin favorisiert, oder der Bürgerinformation zur Einkaufsmaschine am Ferienanfang gibt es auch Erfreuliches zu berichten. Die wenig bekannte Initiative der UNESCO „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ hat im Christlichen Jugenddorf in Offenburg Resonanz gefunden. Ein vorbildliches Beispiel der Umsetzung des Themas ist dort das Projekt Schulgarten der Sonderberufsfachschule – Klasse Umwelt. Jede neue Klasse entwickelt jährlich ein Projekt in dessen Mittelpunkt das Thema Nachhaltigkeit steht. Sibylle Laurischk: „Ein vorbildliches Projekt für nachhaltige Entwicklung!“

So ist auf einer ehemaligen Wiese und durch Umnutzung eines alten Sportplatzes ein geradezu idyllischer Garten entstanden. Von der Öffentlichkeit wenig bemerkt, aber mit einer klaren pädagogischen Aufgabenstellung. Ein Hochteich speichert Wasser für den Schulgarten, das per Windkraft gepumpt wird. Ein nicht mehr bespielbarer Hartplatz wird mit Europaletten und Reissäcken zum Standort für Hochbeete für den Gemüseanbau. Patenschaften aus der Offenburger Bevölkerung begleiten dies. Ein Ansatz zur Inklusion und Nachhaltigkeit, wofür das CJD ausgezeichnet wurde. Weiter so! Sibylle Laurischk


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„Eine zumutbare Belastung“ Stadträte kritisch – Stadtverwaltung wertet Tagtraum-Festival am Gifiz als gelungen Ist das zweite Tagtraumfestival des Hauses Reiff am Gifiz aus Sicht der Stadt gut verlaufen oder sieht man Optimierungsbedarf? Für die SPD-Ratsfraktion richtete Jürgen Gießler in der Fragestunde des jüngsten Gemeinderats kritische Fragen an die Stadt. Dabei thematisierte Gießler die Abfallmenge, etwaige Schäden, den Veranstaltungsort – warum nicht mit 6000 Besuchern besser aufs Messegelände, die Terminüberlagerung mit dem Beachvolleyball-Turnier sowie den Einsatz eines ortsfremden DLRG mit Zweitakterboot. Auch weitere Stadträte sahen diese Großveranstaltung im Gifiz-Strandbad kritisch, besonders in Bezug auf dort festgestellte 40 Drogendelikte, über 100 Rettungsdiensteinsätze, Müll und zugeparkte Straßen. Überdies sei das verschmutzte Areal am nächsten Tag eine Zumutung gewesen.

Abwägung „Bei dieser Technoveranstaltung, die nicht jeder mögen muss, gab es bei uns einen Abwägungsprozess“, erläuterte Bürgermeister Christoph Jopen. Man sehe natürlich die Interessen der Jugend – aber auch die des Pächters, des Veranstalters und der Anwohner. Die Stadt fahre dabei eine Linie in der Mitte und habe die Veranstaltung zugelassen, die sich auch ordnungsrechtlich im Rahmen bewegte. Man betrachte das Festival als eine „zumutbare Belastung“. Bürgerservice-Chef Michael Hattenbach erklärte, es habe nur vereinzelte, wenn auch intensive Beschwerden gegeben. Der Veranstalter habe alle Auflagen eingehalten, nach dem Festival sei es auch umfassend ans Aufräumen

Tagtraumfestival nicht für jeden „traumhaft“.

gegangen. Die registrierten Betäubungsmittelverstöße bewegten sich „im normalen Rahmen“, wobei die Fallzahl sicher auch von der Einsatzstärke der Polizei abhänge. Hattenbach ist grundsätzlich offen für Optimierung – und ein höherer Kontrolleinsatz ist aus seiner Sicht überlegenswert. Der Müll habe sich im üblichen Rahmen für solch ein Event gehalten. Die TBO entfernten ihn zügig im Auftrag des Veranstalters. Die Überschneidung von Festival und Volleyballturnier habe für beide Veranstalter kein Problem dargestellt. Dass die Lahrer DLRG anstatt die örtliche und zudem mit einem anderen Boot im Einsatz war, habe vermutlich mit der Auflage „Tauchereinsätze“ zu tun gehabt. Das Landratsamt habe das Zweitakterboot als Ausnahme genehmigt. Man wolle aber darüber reden, ob dafür nicht auch die DLRG vor Ort sowie das umweltschonendere Viertakterboot infrage komme. Jürgen Gießler kritisierte das offensichtliche Gefahrenpotenzial der Kombination Technomusik, Drogen und Wasser. Deshalb sieht

Foto: Hund

er das Messegelände als günstiger an. Auch Wolfgang Schrötter, FWO, hält solch eine lautstarke Veranstaltung beispielsweise am Flugplatz für besser. Laut Hattenbach wollte der Veranstalter allerdings bewusst Seeatmosphäre. Die Grünen-Fraktionsvorsitzende Angelika Wald hakte nach, ob die Stadt so eine Veranstaltung im Strandbad, einem Naherholungsgebiet, überhaupt genehmigen muss. Jopen betonte die Interessen des Pächters. Man könne natürlich in Zukunft, wenn der

Kritik Gemeinderat dies wünsche, über Pachtverträge restriktivere Regelungen treffen. Stadtrat Klaus Binkert (CDU), in Uffhofen zuhause, lobte zwar, dass tatsächlich um 22 Uhr Schluss mit dem Lärm war. Vor lauter Dreck und Urin sei das Gelände des Strandbads tags darauf allerdings eine Zumutung gewesen. Binkert: „Ich hätte da nicht mein Badehandtuch auf den Rasen legen wollen.“ Auch der Stadtteil insgesamt sei stark vermüllt worden.

Offenlagebeschlüsse für zwei Bebauungspläne Offenlagebeschlüsse fasste der Gemeinderat am Montag für den Bebauungsplan Nr. 2 „Im Boschmannsacker – Hinter dem Dorf“ in

Griesheim/5. Änderung und Ergänzung (vier Gegenstimmen) sowie für den Bebauungsplan Nr. 144 „Seitenpfaden“ (acht Gegen-

stimmen von Grünen und FDP). Einhellige Zustimmung fand der Sachstandsbericht zum Rahmenplan Albersbösch.

Trennung Der Aufsichtstrat der Messe Offenburg/Ortenau hat sich in seiner Sitzung am 23. Juli 2013 mit Messegeschäftsführer Hanno Fecke darüber verständigt, den Arbeitsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen zum 31. Dezember 2013 zu beenden. Über die weitere strategische Entwicklung der Messe gab es deutlich unterschiedliche Vorstellungen. Beide Seiten haben deshalb eine sofortige Beendigung der Zusammenarbeit für sinnvoll erachtet. Damit kann die Messe baldmöglichst eine/n Nachfolger/ in suchen und Hanno Fecke die Chance einer Neuorientierung nutzen. Der Aufsichtsrat dankt Hanno Fecke für seinen Einsatz im vergangenen Jahr. Das Gremium hat die Prokuristin Sandra Kircher zur interimistischen Geschäftsführerin bestellt. Sie wird in der Messeleitung von der Prokuristin Marika Kasper, der Prokuristin Tanja Hartmann sowie den Bereichsleitern unterstützt.

Bewerbung Offenburgs Kulturchef Simon Moser hatte sich in Esslingen für die Leitung des Kulturbereichs der Stadt beworben und war dort neben der Berlinerin Christine Mast in die Endrunde gekommen. Der Esslinger Gemeinderat entschied sich am Montag mit großer Mehrheit für die Bewerberin aus der Hauptstadt. Zu den Beweggründen seiner Bewerbung meinte Simon Moser: „Für mich wäre das eine reizvolle Aufgabe gewesen. Das Kulturamt Esslingens umfasst einen mindestens doppelt so großen Aufgabenbereich wie der Offenburger Fachbereich Kultur. Einige große Projekte der nächsten Jahre hätte ich sehr gerne mit umgesetzt.“ Gereizt hätten ihn auch das größere Budget und die höhere Mitarbeiterzahl. Der Kulturfachbereichsleiter legt Wert auf die Feststellung, dass seine Bewerbung nichts damit zu tun habe, dass er sich in Offenburg nicht wohl fühle. Hier stünden im Gegenteil immer noch einige positive Projekte zur Umsetzung an. So freue er sich bereits auf den nächsten Kultursaisonstart im September.


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Signale zur Verkehrsführung Quartiersplanung nördliche Innenstadt schreitet voran / Verkehrsreduzierung und -beruhigung im Blick Die Planungen zum Einkaufsquartier in der nördlichen Innenstadt schreiten voran. Am Freitagabend stellten die drei Bieter in einer Bürgerinformationsveranstaltung ihre überarbeiteten Entwürfe vor. Ein wichtiges Signal zu einer künftigen Verkehrsführung mit Blick auf die Neugestaltung gab der Gemeinderat in seiner jüngsten Sitzung. Wenn das geplante Quartier realisiert wird, sollen Lange Straße und Gustav-Rée-Anlage verkehrsberuhigt werden. Vorgesehen ist zudem eine Einbahnstraßenregelung. Mit großer Mehrheit sprach sich der Gemeinderat für einen Konsens aus, der als Minimallösung gelten darf. Die Idee einer erweiterten Fußgängerzone auf der Lange Straße fand keine Mehrheit – denn diese massive Verkehrsentlastung würde umgekehrt eine spürbare Verkehrsverlagerung bedeuten. Der Planungsausschuss beschäftigte sich kürzlich intensiv mit vier Varianten. Nun einigte sich der Rat auf den kleinsten gemeinsamen Nenner: Statt Fußgängerzone sollen die Gustav-Rée-An-

lage zwischen Hauptstraße und künftiger Tiefgaragenzufahrt, die Hauptstraße zwischen Wasserstraße und Okenstraße sowie die Lange Straße bis zum Lindenplatz verkehrsberuhigt werden. Das Wichtigste dabei: Dies reduziert die Geschwindigkeit und den Verkehr um etwa die Hälfte. Die genannten Straßenzüge sollen niveaugleich gestaltet werden, Feinabstimmungen laut Martini offen bleiben. Weiter ist vorgese-

hen, die Gustav-Rée-Anlage in eine umfassende Verkehrsuntersuchung im Rahmen der Bahnhofsentwicklung mit einzubeziehen. Die Verkehrsführung soll noch einmal im Zuge der Bürgerbeteiligung zum Entwicklungskonzept Innenstadt diskutiert werden. CDU-Chef Kurt Feger: Trotz Zeitdruck – „die ausführliche Diskussion hat uns weitergebracht.“ Martini habe die Sichtweisen aus dem Ausschuss richtig aufgenom-

ne) hätte sich aufgrund der Zielkonflikte einen Testlauf für die Einbahnstraßen-Regelung gewünscht. Für SPD-Chef Jochen Ficht hätte die Positionierung mutiger in Richtung Fußgängerzonenerweiterung ausfallen dürfen. Er unterstrich die Notwendigkeit einer Verkehrsreduzierung und einer besseren Aufenthaltsqualität für Fußgänger sowie Radfahrer. Kritik kam von der FDP. Die Innenstadt-Erreichbarkeit per Auto ist der Fraktion wichtig. Thomas Bauknecht: „Nicht alle können auf andere Fortbewegung ausweichen.“ Er sieht bei den Vorschlägen mehr Nach- als Vorteile. Eine verkehrsberuhigte Zone lehnt die FDP ab.

Zustimmung

Kompromiss

Anpassung

Befürwortung

Der Gemeinderat hat am Montag einhellig der Übernahme der Trägerschaft für das Stadtteil- und Familienzentrum am Mühlbach durch die Stadt zugestimmt. Einverstanden war das Gremium auch mit den modifizierten städtischen Förderrichtlinien der Jugend- und Sozialarbeit und der Satzung für die Ergänzende Betreuung in den Ganztagsschulen. Zustimmung fand weiter der Baukostenzuschuss an die evangelische Kita „Haus der Sonnenkinder“. Grünes Licht gab es für die Ansiedlung des MontessoriZentrums und der Pflegeeinrichtung Vita Tertia in Albersbösch. Für den Bau einer Krippe, eines Kinderhauses einer Grundschule sowie einer Pflegeeinrichtung werden zwei Grundstücke an der Burdastraße veräußert.

Bei vier Gegenstimmen sowie vier Enthaltungen hat der Gemeinderat dem Baubeschluss zum Dachgeschoss-Umbau im Anna-vonHeimburg-Haus zugestimmt – allerdings ohne Realisierung des angedachten Besprechungsraums. Die Grünen-Fraktionsvorsitzende Angelika Wald fragte zuvor nochmals kritisch nach Barrierefreiheit und Brandschutz. Am richtigsten erschiene es ihr, die Verwaltung würde die Vorlage erst mal zurückziehen. OB Schreiner sah aufgrund der Enge in den drei Rathäusern keine andere Chance, als umgehend eine Entscheidung zu fällen, um dort dringlich sechs Arbeitsplätze unterzubringen. Baubürgermeister Martini betonte, die Rahmenbedingungen in der Vorlage seien mit der Feuerwehr abgestimmt.

Die Anpassung der Friedhofssatzung und -gebührenordnung war Thema im Gemeinderat. Vorberaten im Technischen Ausschuss, wurde das Thema im Rat nochmals von Grünen und Freien Wählern aufgerufen. Grünen-Chefin Angelika Wald ging es speziell um das Maß der Abdeckung von Gräbern, den Grad der Versiegelung. Sie plädierte für eine einheitliche Regelung mit weniger Versiegelung für alle Grabarten. FDP-Stadtrat Thomas Bauknecht pflichtete ihr bei. FWO-Stadtrat Wolfgang Schrötter hingegen warb dafür, die Satzung hier unverändert zu lassen. Letztlich stimmten 19 Stadträte für die Regelungen in der Friedhofssatzung (elf Gegenstimmen, eine Enthaltung). Die neue Satzung: S. 19-26

Einhellig hat der Gemeinderat am 22. Juli dem Schlussbericht zu Hochbauprojekten im Konjunkturprogramm zugestimmt. Die Gesamtkosten der Maßnahmen betrugen rund 4,7 Millionen Euro. Grünes Licht gab er zum Sachstandsbericht der Sporthalle am Sägeteich und zum Anbau eines Lagers sowie zur Fortschreibung der Richtlinien für die Sport- und Freizeitförderung. Dem Erschließungsvertrag und Städtebaulichen Vertrag „Seitenpfaden“ stimmte das Gremium mehrheitlich zu (acht Gegenstimmen seitens der Grünen und der FDP). Eine mehrheitliche Befürwortung bei drei grünen Gegenstimmen gab es auch zum Erschließungsvertrag und Städtebaulichen Vertrag „Hornisgrindestraße Nord“ in Griesheim.

men. Dieser „Vorratsbeschluss“ sei wichtig, damit die Verwaltung weiterarbeiten könne, die Investoren ein Signal erhalten. Auch von Wolfgang Schrötter (Freie Wähler Offenburg) gab es Zustimmung – auch wenn er sich, so wie Rudi Zipf, deutlicher für eine klare Einbahnstraßenregelung aussprach. Christina Schäfer (Grü-

Vorratsbeschluss

Verkehrsberuhigung. Wenn das Quartier verwirklicht wird, sollen Lange Straße und Gustav-Rée-Anlage fußgängerfreundlich werden. Foto: Heinzmann


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Schlussbericht zu Hochbauprojekten

Olympische spass-spiele

Vom Bleistiftangeln bis zum Papierfliegerweitwurf haben sich rund 200 Schülerinnen und Schüler der Astrid-Lindgren-Schule, der Waldbachschule sowie der Theodor-Heuss-Realschule in unterschiedlichsten Disziplinen bei Olympischen Spaß-Spielen gemessen. An den 20 verschiedenen Spielstationen ging es für die 34 schulübergreifend gemischten Gruppen nicht nur um Sportlichkeit und Geschicklichkeit, sondern auch um das gemeinsame Erlebnis. Foto: Stadt

Entwicklung der Kronenwiese Mit 16 zu 15 Stimmen bei einer Enthaltung haben die Stadträte am Montag zur Zukunft der Kronenwiese entschieden. Das Nutzungskonzept wurde als Grundlage beschlossen, die beabsichtigte Auslobung eines städtebaulichen Wettbewerbs

durch die Investoren begrüßt. Der Beteiligung der Stadt wurde zugestimmt, auf Antrag von Bernhard Hügel, CDU, ergänzt, dass in dem Gebiet über die Wettbewerbsauslobung keine verkehrliche Erschließung ausgeschlossen werden soll.

Der Haupt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 8. Juli den Schlussbericht zu den Hochbauprojekten 2010/11 einstimmig zur Kenntnis genommen. Barbara Weiser vom Gebäudemanagement gab einen Überblick über die geleisteten Arbeiten beim Umbau der Konrad-Adenauer-Schule zur Ganztagsschule, dem Umbau der Windschläger Sommerfeldschule zur Werkrealschule, dem Umbau der Schule Bohlsbach zur Ganztagesgrundschule, der Erweiterung der Schule Weier zur Werkrealschule, dem Neubau der Sporthalle Zell-Weierbach und der Sanierung des Rathauses Waltersweier. OB Edith Schreiner lobte die insgesamt gelungene Umsetzung dieses „enormen Pakets“. Bei einem Gesamtvolumen von knapp 15 Millionen Euro wurde eine Kostenüberschreitung von nur einem

Prozent notwendig. Dies trotz der zahlreichen unliebsamen Überraschungen bei den Arbeiten am Rathaus Waltersweier, die noch einmal intensiver rekapituliert wurden. Die Fraktionen äußerten sich ansonsten positiv zur Abwicklung der Projekte wie auch zur übersichtlichen Vorlage. Rückfragen gab es zu buchungstechnischen Abläufen bei der Halle Zell-Weierbach (CDU), zur Einbindung externer Architekturbüros (SPD), zum Ausgleich des Defizits beim Sanierungsprojekt Rathaus Waltersweier aus dem Teilhaushalt Schule und Sport (Grüne), zur Behindertengerechtigkeit der Wohnungen im Waltersweirer Rathaus (FDP) oder auch zum Handballfeld der Sporthalle Zell-Weierbach (FWO). Am vergangenen Montag gab auch der Gemeinderat grünes Licht.

Messekreisel bald schön? Martina Bregler, SPD, fragte im Gemeinderat nach dem Stand der Pflanzarbeiten am Messekreisel – repräsentativ sehe der immer noch nicht aus. Sie wollte, wie Albert Glatt, CDU, von Baubürgermeister Oliver Martini wissen, wie viel von den veranschlagten 200 000 Euro für die Bepflanzung bereits verbraucht seien und wer für etwaige Zusatzkosten verantwortlich sei. Martini verwies auf die Optik einer ohnehin „reduzierten Gestaltung“. Im Herbst werde nachgepflanzt. Auch würden die Pflanzen erst in zwei Jahren das Niveau erreichen, das der Planungsent-

wurf darstelle. Dass der Liguster während der sintfluartigen Regenfälle abgestorben sei, bezeichnete er als höhere Gewalt. Dafür könne niemand verantwortlich gemacht werden. Ob die dadurch erforderlichen Nachpflanzungen zu Mehrkosten führen, werde er als Information nachreichen. Gerhard Schröder, SPD, entgegnete, seine Ligusterpflanzungen in derselben nassen Zeit seien nicht „versoffen“. FDP-Stadtrat Thomas Bauknecht, von Beruf Gärtnermeister, sah den Grund der Misere in mangelhafter Bodenvorbereitung, nicht im zu nassen Wetter.

Neues Minarett Das Anfang Februar bei Bauarbeiten eingestürzte Minarett der Offenburger Moschee wird wieder aufgebaut. Darüber infomierte Baubürgermeister Oliver Martini im Pressegespräch am Dienstag. Der Gemeinderat hatte den Plänen der Türkisch-Islamischen Gemeinde am Montagabend in nichtöffentlicher Sitzung zugestimmt. Geplant ist parallel der Anbau eines zehn Meter hohen Treppenhauses an der Moschee. Das hat zum einen Brandschutzgründe, zum anderen

soll damit der Frauengebetsraum besser zugänglich werden. Auf das zehn Meter hohe Treppenhaus wird, auch aus Gründen einer besseren Statik, das künftig zehn Meter hohe Minarett gesetzt. Silbrig und schlanker wird es wirken – auch durch einen verlängerten Kegel. Die Firma Möschle stellt es aus matt gebürstetem Edelstahl her. Das neue Minarett erreicht inklusive Treppenhaus eine Höhe von 20 Metern im Vergleich zu 14 Metern zuvor. Begehbar ist es nicht.


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Fragliche Tunnel-Zusatzkosten Am Dienstag hat der Arbeitskreis für den Abschnitt Offenburg-Riegel (Cluster 3) des Projektbeirats Rheintalbahn getagt. Beschlüsse sind mit Mehrheit gefällt worden. Landrat Frank Scherer erläuterte in einem Pressegespräch, worum es bei der Sitzung gegangen war. Die von der Deutschen Bahn in der Kurz Notiert

Losfahren!

Schüler, Azubis und Studenten können bereits Ende Juli die TGOSchülermonatskarte „September“ kaufen und während der Sommerferien kostenlos Bus und Bahn im gesamten TGO-Verbundgebiet (Ortenaukreis) sowie in den südbadischen Partnerverbünden RVF (Region Freiburg), VSB (Schwarzwald-Baar), RVL (Lörrach) und WTV (Waldshut) benutzen. Besitzer der TGO-September-Schülermonatskarte können kostenlos vom 1. bis 31. August im Zug nach Straßburg fahren und dort Busse sowie Straßenbahnen im Eurodistrikt kostenlos nutzen. Fahrpläne und Infos unter www.ortenaulinie.de.

Baumlehrpfad

Im Offenburger Stadtwald, Bereich Kreuzschlag, gibt es seit kurzer Zeit einen neuen Baumlehrpfad. Die Kinder des Stadtteil- und Familienzentrums Albersbösch haben in Zusammenarbeit mit dem Forstamt Offenburg die einzelnen Baumarten spielerisch kennengelernt und für jedermann ausgeschildert sowie beschriftet. Auf insgesamt 15 Info-Schildern steht Näheres über die Art und Besonderheiten der Gehölze. Der Pfad beginnt an der Waldhütte des Bürgervereins.

150 Jahre SPD

Der SPD-Ortsverein Offenburg lädt für kommenden Dienstag, 30. Juli, 19.30 Uhr, ins Museum im Ritterhaus, Ritterstraße 10, in den Saal neben dem Ritterhauscafé ein. Gezeigt wird ein Film zur 150-jährigen Geschichte der SPD. Der Eintritt ist frei. Im Saal ist zur Zeit auch die Ausstellung zur 150-jährigen Geschichte der deutschen Sozialdemokraten zu sehen.

März-Tagung des Projektbeirats neu angesprochenen zusätzlichen Kosten für den Tunnel – 80 Millionen Euro wegen der nördlich von Offenburg bereits gebauten Gleise, die die Bahn im Fall eines Tunnelbaus als verlorene Investitionen werten möchte, 250 Millionen Euro für die Verlagerung des Offen-

burger Güterbahnhofs, 150 Millionen Euro wegen einer niveaufreien Anbindung im Norden und im Süden – wurden seither nicht konkretisiert. Scherer: „Damit gehen wir weiterhin von der Kostenanalyse von 2012 aus.“ Für den Arbeitskreis ist der Güterbahnhof nicht anrechenbar – unabhängig davon,

ob die Bahn ihn braucht oder nicht. Auch die Investitionen im Gleisbereich sind bei einer Alternative zur A3-Planung nicht anrechenbar, da die Trasse durch den Bahngraben von Anfang an eine nicht genehmigungsfähige Bahnplanung gewesen sei. .„Das ist ein befriedigendes Ergebnis“, meinte der Landrat.


8 27.7.2013

Karriere in Offenburg

Kurz Notiert

Spielplatz-Vorleser

Ausbildungsangebot der Stadtverwaltung 2014 ist attraktiv und vielseitig „Eine Ausbildung in der Verwaltung? Ist das nicht ein langweiliger Büro-Job?“ – Das denken wohl einige bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz. Die Stadt Offenburg beweist jedoch: „So eine Ausbildung ist ganz und gar nicht ‚angestaubt‘ – sondern aufregend anziehend!“ Zum 1. September 2014 bietet die Stadtverwaltung Ausbildungsplätze für verschiedene Berufe an. Dies sind Beamtin/Beamter im nichttechnischen Verwaltungsdienst, Verwaltungsfachangestellte/r sowie Veranstaltungskauffrau/ mann. Zudem kann man sich beim Abwasserzweckverband „Raum Offenburg“ zur Fachkraft für Abwassertechnik ausbilden lassen. Auch die Technischen Betrieben Offenburg bilden in einer Vielzahl von Berufen aus: Bürokauffrau/mann, Fachangestellte/r für Bäderbetriebe, Gärtner/in in Garten- und Landschaftsbau, Gebäudereiniger/in sowie Straßenbauer/in. „Eine umfassende und abwechslungsreiche Ausbildung

Vom 29. Juli bis 6. September sind die Spielplatz-Vorleser der Lesewelt Ortenau montags bis freitags von 15 bis 16.30 Uhr auf folgenden Spielplätzen in Aktion: Dreifaltigkeitskirche, Franz-Volk-Park, Grimmelshausenstraße Ecke Kleistweg, Lonsstraße/Lindenhöhe, Brachfeldstraße Ecke Hindenburgstraße.

FerienSpass

Ausbildung mit Zugkraft bei der Stadt Offenburg.

liegt mir am Herzen“, sagt Christine Walter, Ausbildungsbeauftragte der Stadt Offenburg. Katja Unterhaslberger, Auszubildende bei der Stadtverwaltung, zeigt sich begeistert: „Besonders der Einsatz in verschiedenen Abteilungen und die begleitenden Azubi-Veranstaltungen machen die Ausbildung interessant.“ Interessierte können ihre Bewerbung bis spätestens Freitag, 13. Sep-

Foto: Stadt Offenburg

tember, an die Stadt Offenburg, Personalservice, Postfach 2450, 77614 Offenburg, richten. Bewerber für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst müssen eine entsprechende Zulassung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl besitzen (Ausschlussfrist: 1. Oktober 2013). Ausführliche Infos zu den Ausbildungsberufenunterwww.offenburg.de/ html/ausbildung403.html.

Beim „FerienSpass“ im Museum im Ritterhaus sind noch wenige Plätze frei: 31. Juli „Schon gesehen“, 7. August „Mittelalter-Workshop“, 13. August „Zu Tisch bei den Römern“, 16. August „Kräuterhexe“, 21. August „Hör doch mal!“ und 4./5. September „Steinzeit-Workshop“. Beginn jeweils um 10 Uhr. Info und Anmeldung unter 0781/82-2577.

Frauenhauslädele

Das Frauenhauslädele macht vom 1. August bis einschließlich 2. September Sommerpause. In dieser Zeit die Bitte, keine Spenden vor die Tür zu stellen! Öffnungszeiten: Dienstag, Donnerstag und Freitag, 10 bis 18 Uhr, Mittwoch und Samstag 10 bis 14 Uhr.

Borehamwood-elstree

Schüleraustausch. Am vergangenen Samstag ging der alljährliche Schüleraustausch des Schiller-Gymnasiums mit der Haberdasher‘s Aske‘s Boys‘ and Girls‘ School aus Offenburgs Partnerstadt Borehamwood

(nördlich von London) zu Ende. Die Verantwortlichen jeweils 58 Schüler/innen aus den siebten Klassen bedes „Schiller“ um Tobias Krank, der den Austausch von teiligen zu können“. Borehamwood ist seit 1982 OffenHans-Jürgen Eickeler übernommen hatte, waren dieses burgs englische Partnerstadt. Jahr nach eigenen Worten „in der glücklichen Lage, Foto: Schiller-Gymnasium


27.7.2013 9

Verstärkung für die Sozialpaten Großer Zuspruch für Projekt des Mehrgenerationenhauses

Kurz notiert

Kammermusik-Konzert

Waldbrandgefahr

Essprobleme?

Aktionstag

Die evangelische Matthäusgemeinde lädt am Sonntag, 4. August, um 11.15 Uhr, zur „Kammermusik an der Kinzig“ ein.ImÖkumenischenGemeindezentrum, Johannesweg, werden u.a. Werke von Wagner und Verdi aufgeführt. Der Eintritt ist frei.

Ab September bietet das fmgz, Hindenburgstraße 28, eine angeleitete Gruppe für Frauen zum gesunden Umgang mit ihrem Essverhalten an. Austausch, Handlungsstrategien und Alternativen zu Essproblemen sind Thema. Interessierte Frauen ab 18 Jahren können sich unter Telefon 07 81/990 35 76 oder 07 81/948 64 88 bzw.perE-Mailanfmgz-offenburg@tonline.de informieren und anmelden.

Bei Trockenheit und Hitze besteht erhöhte Waldbrandgefahr. Rauchverbot gilt im Wald von 1. März bis 31. Oktober. Feuer ist nur an den offiziellen, fest eingerichteten Feuerstellen auf Grillplätzen erlaubt. Darauf weist das Amt für Waldwirtschaft hin.

Die mobile Kinderturn-Welt der Kinderturnstiftung Baden-Württemberg ist am Donnerstag, 5. September, bei „Unsere kleine Stadt“ in Albersbösch zu Gast. „Kinderturnen on Tour“ möchte den Kindern Spaß an Bewegung vermitteln und die Eltern für Bewegung im Kindesalter sensibilisieren. Weitere Infos zum Projekt im Internet unter www.kinderturnstiftung-bw.de

20 Sozialpaten stehen inzwischen Hilfesuchenden mit Rat und Tat zur Seite. 54 Kontakte sind bereits zustande gekommen. Foto: Schoch

Im Mai 2012 haben die ersten Sozialpaten ihre Arbeit aufge­ nommen. Das Angebot des Mehrgenerationenhauses Offen­ burg ist inzwischen so gefragt, dass nun zehn weitere Personen für die ehrenamtliche Aufgabe geschult wurden. Die Sozialpaten stehen Menschen in sozialen Notlagen für einen begrenzten Zeitraum beratend zur Seite. „Wir sind kein Ersatz für eine professionelle Beratungsstelle, aber wir geben Hilfe zur Selbsthilfe und ergänzen bestehende Angebote“, erklärt Projektleiterin Martina Gehrke. So helfen die ehrenamtlich Tätigen beispielsweise dabei, Anträge auszufüllen, begleiten die Menschen bei einem Behördengang oder helfen Migranten mit kleinem Budget bei der Wohnungssuche.

54 Kontakte Seit dem Start des Angebots im vergangenen Jahr sind bereits 54 Kontakte zustande gekommen. Bei einigen Betroffenen reicht ein Gespräch zur Klärung der Situation aus, andere werden über längere Zeit unterstützt. Momentan werden 14 Personen von den Sozialpaten begleitet; acht Personen stehen auf der Warteliste.

Nachdem die Sozialpaten in einer Schulung auf ihre Tätigkeit vorbereitet wurden, haben sie ihre Zertifikate bei einer Feierstunde im Seniorenbüro von Karina Langeneckert, Leiterin der städtischen Abteilung Famile, Jugend und Senioren, erhalten. Den seit einem

Zertifikatsübergabe Jahr tätigen Sozialpaten überreichte Angela Perlet, Leiterin des Mehrgenerationenhauses sowie des Seniorenbüros, ein süßes Dankeschön. Sie lobte den ehrenamtlichen erfolgreichen Einsatz: „Vielen Dank für Ihr Engagement!“ Finanziell unterstützt der Service Club Lions Simplicius das Projekt – die Vize-Präsidenten Karin Zapf und Joe Huber waren bei der Zertifikatsübergabe ebenfalls anwesend. KontaKt

Sozialpaten Interessierte können sich beim Mehrgenerationenhaus Offenburg, Kornstraße 3, Telefon 07 81/8222 24, zur Sprechstunde bei den Sozialpaten anmelden. Weitere Informationen im Internet unter www.mgh-offenburg.de.

für freie Fahrt in den Sommerferien! Wie + Was ?

n Hol dir die TGO-September-Schülermonatsu 2013 karte und du hast freie Fahrt während - Ortens afrontières“ rg u o b n s tra nzen / Été sa der Sommerferien im gesamten TGOre istrikt S Verbundgebiet (Ortenaukreis) und in den Eurod„Sommer ohne G onatsn o ti Schülerm Partnerverbünden RVF, VSB, RVL und WTV! Ak temberDie Sep r TGO gilt vom karte de . August 2013 Zug Wo? 1. bis 31 m kostenlos im rt n Die September-Schülermonatskarte kannst o außerde asbourg und d du an allen Ticketverkaufsstellen und an nach Str Bussen und den Fahrscheinautomaten kaufen. in allen bahnen! Straßen

Wann?

n Die TGO-Schülerferienaktion 2013 ist gültig in den Sommerferien vom 25. Juli bis 7. September 2013. Nach den Sommerferien gilt die September-Karte dann wieder auf der eingetragenen Strecke.

Noch Fragen?

n Dann ruf einfach an bei der TGO-Hotline 0781 / 805-96 43 oder besuch uns unter www.ortenaulinie.de.


10 27.7.2013

Vorm Klinikum künftig 30er-Zone Die Gemeinderatsmehrheit hat am Montag für die Beibehaltung von Tempo 50 in der Moltkestraße vo­ tiert. In Höhe des Klinikums wird eine 30er­Zone eingerichtet, um das Gefahrenpotenzial zu ent­ schärfen. Auch in der Rammers­ weierstraße soll zwischen Carl­ Blos­ und Hermannstraße künftig 30 km/h die Richtschnur sein – auch hier wünschte die SPD durchgehend 40 km/h. Zwei Aspekte standen im Vorder­ grund der intensiven Diskussion. Zum einen die Verkehrssicherheit, zum anderen eine Lärmreduzie­ rung. Laut Verkehrschef Andreas Demny gibt es in Offenburg vier Unfallschwerpunkte. Zwei liegen auf dieser Ost­Tangente, durch die täglich 14 000 Fahrzeuge rollen. Mit der Fertigstellung der Ortsum­ gehung Ortenberg wird es noch mehr Verkehr. Die Moltkestraße ist südlich der Einmündung Lou­ is­Pasteur­Straße durchgehend von Wohnbebauung und zahlrei­ chen öffentlichen Einrichtungen

gesäumt – Klinikum, Gewerbe­ schule, Senioreneinrichtungen und Justizbehörde. In den Jahren 2009 bis 2011 kam es auf dieser Strecke zu 102 Unfällen, 55­mal kamen Menschen zu Schaden – ei­ ne Fußgängerin erlitt tödliche Ver­ letzungen. Wie Demny unterstrich, könne schon mit einer Geschwin­ digkeitsreduzierung um zehn Stundenkilometer ein deutlich hö­ heres Sicherheitsniveau erreicht werden. Die Verwaltungssicht einer pro­ beweise durchgehenden 40 km/h­ Ausweisung befürworteten mit vielen Argumenten Stadträte der SPD­ und Grünen­Fraktion – dies sei einprägsamer, fließender, si­ cherer, gleichmäßiger, ruhiger – mit Kontrolle für alle ein Gewinn. Die CDU­Fraktion wiederum plä­ dierte für 50 Stundenkilometer auf einer Hauptverkehrsachse. Damit vermeide man Schleichverkehre. Dem Sicherheitsaspekt könne mit 30 km/h vor dem Klinikum Rech­ nung getragen werden.

Archäologie hautnah 20 Jahren Forschung im Kanzlerkeller, Hauptstraße 101

Forschten jahrelang im Keller: Wolfgang Gall, Senta und Heinz Kanzler, Manfred Merker sowie Brigitte Fredenhagen. Foto: Ritterhaus

In den vergangenen 20 Jahren ist durch die Forschungsarbeit von Archäologen, Schülern, Architekten, Ingenieuren und Denkmalexperten ein privates Kellermuseum entstanden. Seit dem Jahr 1992 hat die Ar­ chäologie­AG des Grimmelshau­ sen­Gymnasiums den geheimnis­ vollenKellerkomplexsystematisch erforscht und dann ihre Funde geborgen, bearbeitet, ausgestellt und publiziert. Sie wurde dafür 2002 mit dem Archäologiepreis des Landes honoriert. Zwei große Schrankvitrinen der Jugendstif­ tung Baden­Württemberg im Brunnenkeller zeigen seitdem die fachkundige Arbeit der Schüler. Mitarbeiter bei der Kellererfor­ schung waren mehrere Offenbur­ ger Architekten und Ingenieure, deren Pläne jetzt in einer neuen Tischvitrine studiert werden kön­ nen. Gezeigt wird auch ein Nach­ lass aus der Zeit des Nationalsozi­ alismus mit „Reichsfettkarten“ für Jugendliche aus dem Geheimgang. Neu in der Präsentation ist eine interessante Gemäldegalerie mit

Fotos des geschichtsträchtigen Hauses am ehemaligen Stadtein­ gang Kinzigtor und Plänen der Altstadt. Als Initiator der jahrelangen stadtarchäologischen Forschungs­ arbeiten konnte Manfred Merker als Gäste bei der Vernissage einige ehemalige Schüler, Stadtführer, Mitarbeiter des Museums sowie das Ehepaar Senta und Heinz Kanzler begrüßen. Kanzlers waren neben Hubert Burda, der Volks­ bank und vielen Eltern die gene­ rösen Hauptsponsoren für die jahrzehntelange Arbeit in ihrem Haus. So ist ein gut ausgeleuchte­ tes, in seiner Art sicher einzigarti­ ges privates Kellermuseum er­ möglicht worden. Der Keller in seiner vollen Aus­ stattung ist jeden letzten Samstag des Monats bei den Gewölbekel­ lerführungen zu besichtigen. Der nächste Termin ist am Samstag, 31. August, um 10 Uhr. Treffpunkt ist am Historischen Rathaus, Hauptstraße 90. Infos zum Kanz­ lerkeller bei Manfred Merker, Telefon 07 81/338 31.


27.7.2013 11

Wer hilft? – Mit Musik gegen Malaria Benefizkonzert am 2. November zugunsten Not leidender Kinder im Senegal / CD von (über-)regionalen Künstlern Inspiriert von dem Leitgedanken „Musik verbindet“ ist die Idee geboren: Initiator Marcus Winter will mit dem Projekt „Music for Senegal“ unter der Schirmherrschaft von OB Edith Schreiner den Verein „Kinderhilfe Senegal“ unterstützen. Ein Benefizkonzert am 2. November in der Reithalle soll helfen, eine Apotheke in der Krankenstation in der senegalesischen Stadt Nianing weiter auszubauen. „Wir haben die Möglichkeit, direkt vor Ort zu helfen“, erklärt Christian Kessler vom Kulturbüro Offenburg. Seit das Ehepaar Elvira und Harry Fischer im Jahr 1994 den Verein gegründet hat, sind sie mindestens einmal im Jahr vor Ort. „Wir können bei Notfällen ruckzuck reagieren, da niemand zwischen uns und den Hilfsbedürftigen steht“, informiert Elvira Fischer, 1. Vorsitzende des Vereins. Ein engagierter Chefpfleger vor Ort kümmert sich um die Patienten der Krankenstation in Nianing, die der Verein seit 2007 unterstützt. Eine SMS reiche und es werde sofort entschieden, wie unterstützt wer-

Projektteam „Music for Senegal“: v. l. Christian Kessler, Kulturbüro Offenburg, Unterstützer Jess Haberer, Elvira und Harry Fischer, Vereinsgründer, Reinhard Hug, zuständig für die Technik, und Mitstreiter Marcus Winter. Foto: Walz

den könne, sagt Fischer. Eines der Hauptziele sei, Impfstoffe und Infusionen vorrätig zu haben. Noch heute stirbt allein in der Subsahara, wozu der Senegal gehört, alle 30 Sekunden ein Kind an Malaria. Oft hätten die Menschen dort gar nicht die Möglichkeit, zu einem Arzt zu kommen, beschreibt sie die Situation. „Wir brauchen für die Apotheke neben den Medika-

SPD wendet sich an Peter Ramsauer In einem offenen Brief haben sich Elvira Drobinski-Weiß, MdB, und die SPD-Gemeinderatsfraktion Mitte Juli an Bundesminister Peter Ramsauer gewandt: „Wir möchten Sie herzlich bitten, sich für den Bau des Offenburger Tunnels stark zu machen und gerade jetzt ein Signal zu setzen, nachdem die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der SPD-Bundestagsfraktion viel Ungewissheit ausgelöst hat. Stadtverwaltung, Gemeinderat, BI Bahn und die Bevölkerung Offenburgs warten gespannt und ungeduldig darauf, dass Sie als maßgeblicher Minister der Bundesregierung die Weichen stellen für die Planung des Güterzugtunnels. (...) Es bedarf jetzt der eindeutigen Zusage, dass das Projekt nicht irgendwann in ferner Zukunft realisiert, sondern jetzt finanziell

abgesichert wird. Das beinhaltet auch den Abschied von der alten Trassenplanung, die unter ganz anderen Voraussetzungen vorgenommen wurde, nämlich vorwiegend, um den ICE-Verkehr zu beschleunigen. Dementsprechend haben die Stadt Offenburg und der Gemeinderat Offenburg im November 2012 gefordert: „Die Bahn soll beauftragt werden, die Planungen zur Realisierung eines Güterzugtunnels mit einer Röhre als Grundlage für ein neues Planfeststellungsverfahren aufzunehmen“. Wir bitten Sie daher um eine Information der Öffentlichkeit, dass und wie Sie sich für die Abkehr von der A3-Variante durch eine rechtsgültige Festlegung und für die verbindliche Finanzierung der Tunnelkosten durch den Bund einsetzen werden. (...)“

menten auch Lagermöglichkeiten und vor allem eine gut funktionierende Stromversorgung“, erklärt Fischer. Und warum dies alles? – Ein Urlaub dort und sie seien mit dem „Afrika-Virus“ infiziert worden, erzählt sie. „Die Zustände haben uns damals tief schockiert“, erinnert sie sich. Aktuell bertreut der Verein 95 Patenkinder.

Einen engagierten Mitstreiter hat das Ehepaar in dem Offenburger Marcus Winter gefunden, der seit 2000 den Verein als Mitglied unterstützt. In seinem Tonstudio entsteht derzeit die CD mit regionalen und überregionalen Künstlern wie u.a. Peter Oehler & Friends, Jess Haberer, Claudio Versace, die Musikschule Offenburg, Ornella de Santis, Claudio Esposito und die beiden vielversprechenden Nachwuchs-Rockbands, TSG-Jazzcrew und Hype. Und live erleben können Interessierte die bunte Palette der regionalen und überregionalen Musikszene am Samstag, 2. November, in der Reithalle. „Sowohl der Verkaufserlös der CD als auch die Eintrittsgelder kommen dem Projekt zugute“, hofft Winter auf jede Menge Käufer und Konzertgäste. „Wir danken Oberbürgermeisterin Schreiner sehr für die Unterstützung unseres Projekts“, freut sich Harry Fischer. Wer helfen will – Spenden und Sponsoren sind willkommen. Ansprechpartner ist Marcus Winter, Telefon 01 70/93 79 700, oder unter info@musicforsenegal.de.


12 27.7.2013

Flohmarkt Am Samstag, 21. September, 10 bis 13 Uhr, veranstaltet der Elternbeirat des Kindergartens Weingarten im Pfarrzentrum in Zell-Weierbach einen Flohmarkt für Kinderkleidung und Spielzeug. Tischreservierungen sind schon jetzt unter der Rufnummer 07 81/20 55 04 72 bei Svenja Kienle möglich. Die Tischgebühr beträgt sechs Euro sowie einen selbstgebackenen Kuchen.

Sturmschaden

Preisübergabe

Bereits zum 18. Mal findet der „Sommer der Haus und Nachbarschaftsfeste“ nun statt. Dieses Jahr gab es einen neuen Teilnehmerrekord: Insgesamt 95 Haushalte haben sich mit ihrem Fest angemeldet. Insgesamt werden mehr als 3000 Menschen miteinander feiern. Zehn Festgemeinschaften erhielten Preise, gestiftet von der Kronen-Brauerei, dem Weingut Schloss Ortenberg, dem Förderverein Offenburger Streuobst sowie der Edeka Südwest Fleisch. Vergangene Woche hat die Preisübergabe stattgefunden. Gewonnen haben folgende

Hausgemeinschaften: 1. Preis (ein 15-Liter-Fass Bier, eine Grillplatte, eine Kiste Apfelsaft und ein Weinsortiment): Griesheim/Im Pfarrfeld, Bühl/Krestenweg, Griesheim/Hohes Horn, Waltersweier/Zum Kinzigdamm, Nordstadt/FranzVolk-Straße; 2. Preis (ein 15-Liter-Fass Bier) Oststadt/Tannweg, Nordweststadt/Seestraße, Griesheim/Schweighausenstraße, Zunsweier/Adam-Stier Straße, Weier/Malteserweg. Das Foto zeigt die Gewinner bei der Preisübergabe. Foto: SFZ Stegermatt

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www.e-werk-mittelbaden.de/e-welt

Ein Sturm hat kürzlich die zirka 150 Jahre alte Blutbuche auf dem Gelände der Villa Bauer beschädigt, informiert der Fachbereich Hochbau, Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Offenburg. Die Folge für den bereits angegriffenen Baum: er wird zu einem sogenannten Gefahrenbaum. Schon 2002 war ein kronenbildender Stämmling der Blutbuche angebrochen. Der Sturm in diesem Monat hat nun den Bruch eines weiteren Hauptstämmlings verursacht. In Verbindung mit dem aktuellen Befall des Brandkrustenpilzes führen diese Beschädigungen zu erheblichen Problemen der Verkehrssicherheit. Laut Beurteilung des Baumsachverständigen Thomas Herdt ist ein Erhalt des Baumes nur noch für maximal fünf bis zehn Jahre möglich. Unabhängig von verschiedenen Sicherungsvarianten müsse die Blutbuche künftig als potenzieller Gefahrenbaum nicht nur zweimal jährlich eingehend überprüft, sondern zusätzlich nach jedem Starkwind auf ein mögliches Bruchversagen untersucht werden, erklärt Herdt. Im Rahmen der noch ausstehenden Entwicklung des Areals hat die Stadtverwaltung die Technischen Betriebe Offenburg beauftragt, alle lebenserhaltenden Maßnahmen wie leichtes Einkürzen und Entlasten des bruchgefährdeten Stämmlings unter Beratung von Herdt durchzuführen. Da der Baum während des Entwicklungszeitraums in dem Gebiet mit einem Bauzaun geschützt bleibt, wird erst nach erneuter Begutachtung eine Entscheidung notwendig. Diese wird die Stadt den Gremien und der Öffentlichkeit bekanntgeben.


27.7.2013 13

Weibliches Netzwerk

Gemeinsame Überlegungen. Wie soll das neue Logo aussehen?

Rund 50 Frauen aus verschiedenen Offenburger Gruppen haben sich in dieser Woche getroffen, um die neue Plattform „Frauen in Offenburg“ zu starten. „Es gibt so viel weibliches Engagement in Offenburg, allein die Vernetzung fehlt“, sagt Regina Geppert, Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Offenburg und Initiato-

Foto: Butz

rin des Treffens. Alle zwei Monate möchten sich die „Frauen in Offenburg“ fortan treffen, um durch den engeren Kontakt noch engagierter agieren zu können. Beim ersten Treffen ging es zunächst um Grundsätzliches, unter anderem stand die Frage nach einem Logo für das Netzwerk auf der Tagesordnung.

Energietage Offenburg Nach dem Erfolg im vergangenen Jahr finden die Energietage Offenburg auch 2013 wieder im Rahmen der Oberrhein Messe statt. Neun Tage lang, vom 28. September bis 6. Oktober, stehen die StändederStadtOffenburg,desE-Werks Mittelbaden und von Badenova ganz im Zeichen von Energieeffizienz, Klimaschutz und Elektromobilität. Unterstützung gibt‘s von der Ortenauer Energieagentur und „Zukunft Altbau“, der Informationskampagne zur energetischen Gebäudesanierung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BadenWürttemberg. Die Besucher der Energietage können anhand praktischer Beispiele den sinnvollen Umgang mit Energie im Haushalt erkunden und erhalten hilfreiche Tipps und Tricks rund ums Energiesparen. Beim „Treffpunkt Energiebera-

tung“ am Stand von „Zukunft Altbau“ informieren und beraten regionale Fachleute umfassend zum Thema Sanierung. Dass Elektromobilität auch Spaß macht, erleben die Gäste bei Probefahrten auf dem E-Bike-Parcours. Referenten des E-Werks Mittelbaden, des BUND, von Badenova sowie Ortenauer Energieberater präsentieren in Kurzvorträgen energieund klimarelevante Themen. Und natürlich darf ein Klimaquiz mit vielen Preisen nicht fehlen. Für die kleinsten Klimaschützer gibt es in diesem Jahr zum ersten Mal das „Energietage-Kindertheater“, mit dem die Kinder spielerisch zu Energiedetektiven werden sollen. Wie bereits 2012 laden die Stadt Offenburg, das E-Werk Mittelbaden und Badenova am Sonntagnachmittag, 29. September, zum Klimacafé.

In der OFFENBLATT-Reihe „Ich bin Klimaschützer“ erklärt heute Mathias Kassel, Leiter der Abteilung Verkehrsplanung, seine Gründe für umweltschonendes Handeln. „Ich bin Klimaschützer, weil unsere Familie gesund leben und wohnen will. Meine Frau und ich haben vor 15 Jahren ein Holzhaus in Ständerbauweise und mit Lehmausfachung gebaut. Wir heizen mit Holz aus dem benachbarten Stadtwald, erzeugen die Hälfte unseres Stromverbrauchs selbst – ebenso wie das Warmwasser – und verfügen über eine Brauchwasseranlage. Seit 25 Jahren fahren wir mit Bahn und Bus oder mit dem Fahrrad in den Urlaub. Mit den ,Umweltfreundlichen‘ unterwegs zu sein, hilft nicht nur unserem Klima, sondern bietet viele Vorteile, die uns wichtig geworden sind: So beginnt der Urlaub, sobald wir zu Hause die Wohnungstür schließen. Unterwegs lernen wir meistens nette Menschen kennen, auf der Fahrt und insbesondere im Urlaubsland oder am Urlaubsort. Bereits auf der Fahrt können wir alle die Landschaft genießen, uns gegenseitig auf Sehenswertes aufmerksam machen oder im Zug miteinander spielen (Tisch mit vier Plätzen). Meistens sind wir erstaunt, wie schnell die Fahrt zum Zielort vorbeigeht. Bei unseren Radtouren durch heimische oder fremde Länder haben wir sehr oft erleben dürfen, dass die Menschen erstaunt sind, den Kontakt zu uns suchen und sehr hilfsbereit sind. Solche Momente sind mir persönlich ein wichtiger Erfahrungsschatz ne-

ben der Erholung im Urlaub. So denke ich gerne zurück, als wir in Irland von einem Ehepaar mit Apfelstrudel und Tee versorgt wurden, während wir von Deutschland erzählen mussten. Danach durften wir auf ihrer Wiese zelten und ihr Bad benutzen. Ich will nicht verheimlichen, dass bei einer solchen Urlaubsgestaltung der Vorbereitungsaufwand durchaus höher sein kann als bei einem All-InclusiveUrlaub. Andererseits ist die Vor-

Allein durch die Alpen geradelt: Mathias Kassel. Foto: privat

freude länger und größer und die gesamte Familie wird in die Vorbereitung eingebunden. Die Fahrten mit dem Zug buchen wir sehr früh, um einen guten Sparpreis zu bekommen und schicken das Gepäck voraus. Bei etlichen Urlauben kam uns dies sogar billiger, als mit einem Auto zu fahren. In diesem Jahr habe ich mir einen alten Kindheitstraum erfüllt: Ich bin allein für drei Wochen mit meinem Pedelec durch die Alpen geradelt.“


Das angebot der Kunstschule offenburg für den Sommer 2013 für Jugendliche und erwachsene

Gefördert mit mitteln vom: avec le soutien de :

26. AUGUST 26 AOûT

6. SEpTEmBER 2013 6 SEpTEmBRE 2013

KUNSTSCHULE OFFENBURG

Sommerakademie der Künste HAUTE éCOLE dES ARTS dU RHiN STRASBOURG

Académie d'été des Arts

Zeichnen

Pastellmalerei

Gravur

Steinbildhauerei

Kunstschule Offenburg 02.09.13 – 06.09.13

HEAR Strasbourg 26.08.13 – 30.08.13

Kunstschule Offenburg 02.09.13 – 06.09.13

Kunstschule Offenburg 02.09.13 – 06.09.13


Anmeldung: online, über das Formular im Programmheft oder telefonisch. www.kunstsommerakademie.de Tel: 0781-9364-320

Schmieden

Film

Illustration

Percussion

Fotografie

Buchkunst

Tanz

Malerei II

Malerei II

Studium Generale

Kunstschule Offenburg 02.09.13 – 06.09.13

Kunstschule Offenburg 02.09.13 – 06.09.13

HEAR Strasbourg 26.08.13 – 30.08.13

Kunstschule Offenburg 02.09.13 – 06.09.13

Kunstschule Offenburg 02.09.13 – 06.09.13

HEAR Strasbourg 26.08.13 – 30.08.13

Kunstschule Offenburg 02.09.13 – 06.09.13

Kunstschule Offenburg 02.09.13 – 06.09.13

HEAR Strasbourg 26.08.13 – 30.08.13

Kunstschule Offenburg 02.09.13 – 06.09.13

Weitere Informationen unter:

Malerei III

www.kunstsommerakademie.de

Kunstschule Offenburg 02.09.13 – 06.09.13

Haute école des arts du Rhin

In KooPeratIon mIt:

KUNSTSCHULE Offenburg

Weingartenstr. 34b

77654 Offenburg

www.kunstschule-offenburg.de


16 27.7.2013

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen Öffentliche Bekanntmachung über die Einrichtung repräsentativer Wahlbezirke in Offenburg anlässlich der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 Welcher Wahlbezirk wird ein repräsentativer Wahlbezirk?

Der Urnenwahlbezirk 6 (Schiller-Gymnasium, Zeller Straße 33), der Urnenwahlbezirk 40 (Weingarten-Schule Zell-Weierbach, Schulstraße 22) und der Briefwahlbezirk 900-04 (Wahlbezirke 15 bis 23) wurden als repräsentative Wahlbezirke durch das Statistische Landesamt bestimmt.

Was ist der Zweck der Wahlstatistik?

Die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik dienen dem Informationsbedarf in vielen Bereichen unserer Gesellschaft, weil sie Aufschluss über das Wahlverhalten, d.h. die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe verschiedener Bevölkerungsgruppen, geben. Statistik ist ihrem Wesen nach anonym. Oberster Grundsatz jeglicher Wahlstatistik ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses. Die Auswertung der Wahlergebnisse, die bei den Wahlorganen anfallen, nennt man allgemeine Wahlstatistik. Die allgemeine Wahlstatistik erfasst im Wesentlichen die Zahl der Wahlberechtigten, der Wähler, der Nichtwähler, der gültigen und ungültigen Stimmen sowie der Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge, gegliedert nach Ländern, Wahlkreisen, kreisfreien Städten bzw. Kreisen, Gemeinden und Wahlbezirken. Für die repräsentative Wahlstatistik werden Urnen- und Briefwahlbezirke im Wege einer mathematischen Zufallsstichprobe ausgewählt, in denen die amtlichen Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und Altersgruppe versehen sind. Damit wird ermöglicht, Daten über die Stimmabgabe der Wähler für die einzelnen Parteien nach Geschlecht und Altersgruppen zu ermitteln. Weiterhin erfasst die repräsentative Wahlstatistik durch Auszählung der Wählerverzeichnisse der ausgewählten Wahlbezirke die Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und ihre Beteiligung an der Wahl.

Wahlgeheimnis und damit Datenschutz sind gewährleistet.

Die wahlstatistischen Erhebungen finden ihre Grenzen im Wahlgeheimnis. Durch verschiedene Vorkehrungen bei der repräsentativen Wahlstatistik ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen. So enthält der für diese spezielle Auswertung verwendete Stimmzettel lediglich den Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und fünf Altersgruppen, wie jeder Stimmzettel also keine personenbezogenen Daten wie Name, Anschrift oder Geburtsdatum, denn das würde ja im Widerspruch zum Wahlgeheimnis stehen. Außerdem müssen die für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählten Urnenwahlbezirke mindestens 400 Wahlberechtigte bei der vorangegangenen Bundestagswahl aufweisen. Zwar kann bei der Auszählung beispielsweise festgestellt werden, wie viele Frauen oder Männer einer jeden der fünf gebildeten Altersgruppen eine bestimmte Partei gewählt haben, da aber zu jeder Altersgruppe der Männer und Frauen zahlreiche Personen gehören, können daraus keinerlei Anhaltspunkte für die Stimmabgabe einer Einzelperson gewonnen werden.

Wie werden die repräsentativen Wahlbezirke ausgewählt?

Aus den rund 90 000 Wahlbezirken werden für die repräsentative Wahlstatistik der Europawahl rund 2900 Stichprobenwahlbezirke zufällig ausgewählt. Damit wird erreicht, dass die ausgewählten Wahlbezirke für die Gesamtheit des Wahlgebietes und für die einzelnen Bundesländer repräsentativ sind. Die Auswahl erfolgt durch den Bundeswahlleiter in Zusammenarbeit mit den Landeswahlleitern und den Statistischen Landesämtern.

Von wem wird ausgewertet?

Die Daten aus der repräsentativen Wahlstatistik werden von den Statistischen Landesämtern und vom Statistischen Bundesamt ausgewertet. Die aus den Stichprobenbezirken gewonnenen Daten werden zunächst länderweise auf die Totalzahlen der Wahlberechtigten und Wähler hochgerechnet. Aus den hochgerechneten Länderergebnissen wird dann durch Zusammenfassung das Ergebnis für das Bundesgebiet ermittelt und für den Bund und die Länder veröffentlicht. Soweit einzelne Gemeinden für eigene Zwecke wahlstatistische Auszählungen durchführen, dürfen die Ergebnisse nur auf Gemeindeebene veröffentlicht werden. Zum Schutz des Wahlgeheimnisses dürfen keine Ergebnisse für einzelne Stichprobenwahlbezirke veröffentlicht werden.

Was wird erfasst?

Die Wahlbeteiligung der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten und Wähler wird in den Stichprobenwahlbezirken nach folgenden zwölf Geburtsjahresgruppen aus den Wählerverzeichnissen ausgezählt, die in den Klammern angegebenen Altersgruppen ungefähr entsprechen:

A. B. C. D. E. F.

Mann, geboren 1989 bis 1995 Mann, geboren 1979 bis 1988 Mann, geboren 1969 bis 1978 Mann, geboren 1954 bis 1968 Mann, geboren 1944 bis 1953 Mann, geboren 1943 und früher

G. H. I. K. L. M.

Frau, geboren 1989 bis 1995 Frau, geboren 1979 bis 1988 Frau, geboren 1969 bis 1978 Frau, geboren 1954 bis 1968 Frau, geboren 1944 bis 1953 Frau, geboren 1943 und früher

Die Untersuchung der Stimmabgabe der Männer und Frauen für die einzelnen Parteien geschieht für folgende sechs Geburtsjahres- bzw. Altersgruppen (in Klammern ungefähres Alter): 1989 – 1995 1979 – 1988 1969 – 1978 1954 – 1968 1944 – 1953 1943 u. früher

(18 – 24) (25 – 34) (35 – 44) (45 – 59) (60 – 69) (70 und älter)

Grundlage der Auszählungen über die Stimmabgabe ist die Ausgabe von amtlichen Stimmzetteln mit Unterscheidungsaufdruck (Geschlecht, Geburtsjahresgruppe).

Gesetzliche Grundlagen

Die „Repräsentative Wahlstatistik“ ist nach dem Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WStatG) zulässig. Auszug: § 1 Durchführung der allgemeinen Wahlstatistik Das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag und der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ist unter Wahrung des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen.


27.7.2013 17

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen § 2 Art der Statistik (1) Aus dem Ergebnis der Wahlen gemäß § 1 sind unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über a) die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen, b) die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen als Bundesstatistik zu erstellen. (2) In die Statistik nach Absatz (1) Buchstabe b) sind ausgewählte Briefwahlbezirke einzubeziehen. Ein Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Briefwahlvorstand zugewiesene Zuständigkeit nach Wahlbezirken, die auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes oder von § 3 Abs. 2 des Europawahlgesetzes gebildet worden sind. § 3 Stichprobenauswahl Die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke und der Stichprobenbriefwahlbezirke trifft der Bundeswahlleiter im Einvernehmen mit den Landeswahlleitern und den statistischen Ämtern der Länder. Es dürfen nicht mehr als jeweils fünf vom Hundert der Wahlbezirke und der Briefwahlbezirke des Bundesgebietes und nicht mehr als jeweils zehn vom Hundert der Wahlbezirke und der Briefwahlbezirke eines Landes an den Statistiken nach § 2 teilnehmen. Ein für die Statistiken nach § 2 Abs. 1 ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte, ein für die Statistik nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b ausgewählter Briefwahlbezirk mindestens 400 Wähler umfassen. Für die Auswahl der Stichprobenbriefwahlbezirke ist auf die Zahl der Wähler abzustellen, die bei der vorangegangenen Bundestags- oder Europawahl ihre Stimme durch Briefwahl abgegeben haben. Die Wahlberechtigten sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Wahlbezirk oder der Briefwahlbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik einbezogen wird. § 4 Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie Bildung der Geburtsjahresgruppen Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Hierfür dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Hierfür dürfen höchstens sechs Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlbezirk oder Briefwahlbezirk und statistische Gemeindekennziffer, bei der Wahl zum Deutschen Bundestag auch Wahlkreis. § 5 Durchführende Stellen (1) Die Statistik nach § 2 Abs. (1) Buchstabe a) wird von den Gemeinden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen, unter Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Die Gemeinden teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem zuständigen statistischen Amt des Landes mit. (1) Die Statistik nach § 2 Abs. (1) Buchstabe b) wird unter Verwendung von amtlichen Stimmzetteln, welche zudem Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, oder unter Verwendung hierfür zugelassener Wahlgeräte durchgeführt. Die Gemeindebehörden und andere Stellen, die Briefwahlvorstände berufen haben, leiten die ihnen von den Wahlvorstehern übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken und Briefwahlbezirken zur Auswertung an das zuständige statistische Amt des Landes weiter; die Gemeindebehörden leiten Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten der für die Statistik ausgewählten Wahlbezirke entsprechend weiter. Gemeinden mit einer Statistikstelle, welche die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), erfüllt, können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken und nach Briefwahlbezirken dem zuständigen statistischen Amt des Landes mit. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden. § 8 Veröffentlichung der Ergebnisse Die Ergebnisse der Statistiken nach § 2 dürfen nur für die Bundes- und Landesebene und die der wahlstatistischen Auszählungen nach § 6 nur für die Ebene der Gemeinde veröffentlicht werden. Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke und einzelne Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Die Veröffentlichung von Ergebnissen oberhalb der Gemeindeebene ist dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder vorbehalten.

Wo werden die Ergebnisse veröffentlicht?

Die Ergebnisse für die einzelnen Länder können bei den Statistischen Landesämtern angefordert werden. Weiterhin werden Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik im Internetangebot des Bundeswahlleiters unter http://www.bundeswahlleiter.de/ veröffentlicht. Offenburg, 27. Juli 2013 Edith Schreiner Oberbürgermeisterin

Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen Zur Wahl des 18. Deutschen Bundestags am 22. September 2013 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmenabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man wegen schlechten Sehens die Wahlunterlagen selbst nicht lesen kann? Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an. Die Schablonen werden auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für die „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mir der Schablone wird ebenfalls kostenlos eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit allen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen. Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon 0 18 05/66 64 56 (0,14 Euro/Minute aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 Euro/Minute, Stand 08/2012).


18 27.7.2013

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A 1. Vorhaben: 2. Auftraggeberin:

3. Vergabeverfahren: 4. Ort der Ausführung: 5. Art und Umfang der Leistung:

Sanierung Artforum Holz-Alufenster Stadt Offenburg Fachbereich Hochbau, Grünflächen, Umweltschutz, Wilhelmstraße 12, 77654 Offenburg, Sachbearbeiter: Hans Epting, Telefon: 07 81/82-23 35, Fax: 07 81/82-76 78 E-Mail: hans.epting@offenburg.de öffentliche Ausschreibung Okenstraße 57, 77652 Offenburg

• 258 m2 alte Fensterelemente ausbauen und entsorgen • 52 Stück einbauen – Holz-Alu Fensterelemente, verschiedene Größen, 3-fach verglast • 20 Stück einbauen – Holz-Alu Fensterelemente, verschiedene Größen, 2-fach verglast • 3 Stück einbauen – Holzfenster als Innenfenster, 2, 14 x 2, 50, 2-fach verglast 6. Lose: nein 7. Ausführungsfrist: ab KW 38, Ausführungszeit 4 Wochen 8. Angebotsausgabe und Stadt Offenburg, Fachbereich Bauservice, Einreichungs- bzw. Zentrale Vergabestelle, Wilhelmstraße 12, Eröffnungsstelle: 77654 Offenburg, Zimmer 125, Telefon 07 81/82-22 59 oder 82-23 16, Fax 07 81/82-75 13 E-Mail: zentrale.vergabestelle@offenburg.de 9. Entgelt für die 12 Euro je Doppelfertigung Angebotsunterlagen: einschließlich Postversand Zahlung: bar, Verrechnungsscheck oder Überweisung auf das Konto Nr. 34116, BLZ 664 500 50, Sparkasse Offenburg/Ortenau Eine Entschädigung wird nicht erstattet. 10.Planeinsicht/Auskünfte: siehe Ziffer 2 11.Sprache: Deutsch 12.Angebotseröffnung: 22.8.2013, 10.30 Uhr, Ort siehe Ziffer 8 13.Sicherheiten: keine 14.Zur Eröffnung zugelassen: Bieter und/oder ihre Bevollmächtigten 15.Zahlungsbedingungen: nach § 16 VOB/B und den besonderen und zusätzlichen Vertragsbedingungen 16.Rechtsform der gesamtschuldnerisch haftend Bietergemeinschaft: mit bevollmächtigtem Vertreter 17.Nachweis der Etwaige geforderte Eignungsnachweise Bietereignung: sind in den Vergabeunterlagen genannt. Die Vergabestelle behält sich vor, Auskünfte beim Gewerbezentralregister einzuholen. 18.Ablauf der Zuschlagsfrist: 22.9.2013 19.Sonstige Angaben: Zuständige Behörde zur Nachprüfung behaupteter Vergabeverstöße ist das Regierungspräsidium Freiburg.

Autoren aus der Ortenau gesucht Die Wirtschaftsregion Offenburg/ Ortenau (WRO) und der Drey-Verlag planen gemeinsam ein Lesebuch mit Beiträgen von Autoren aus der Region über die Städte und Gemeinden in der Region. Die Herausgeber rufen Buchautoren aus den Bereichen Sachbuch und Roman auf, sich an dem Projekt zu beteiligen. Die Texte sollen nicht mehr als drei bis vier Seiten umfassen, unterliegen aber keinen stilistischen Beschränkungen, so die Vorgabe für die Schriftsteller. „Sie sollen und dürfen essayistisch,

journalistisch, anekdotisch, historisch, ironisch, satirisch und – beziehungsweise aber auch – poetisch oder literarisch sein“, sagt WRO-Geschäftsführer Manfred Hammes. Bis zum 15. Oktober haben Interessierte noch die Möglichkeit, ihre Beiträge einzureichen. Das Buch soll bereits Mitte Oktober erscheinen. Weitere Informationen gibt es bei der WRO, per E-Mail an den Geschäftsführer unter der Adresse manfred.hammes@wro.de.

Öffentliche Ausschreibung nach VOL/A 1. Vorhaben:

Kauf von Streugeräten für den Winterdienst

2. Auftraggeberin:

Technische Betriebe Offenburg, Kinzigstraße 3, 77652 Offenburg Sachbearbeiter: Andreas Bau Telefon: 07 81/92 76-230, Fax: 07 81/92 76-231 E-Mail: andreas.bau@tbo-offenburg.de

3. Vergabeverfahren: 4. Ort der Ausführung:

öffentliche Ausschreibung TBO, Kinzigstraße 3, 77652 Offenburg

5. Art und Umfang der Leistung: 6. Lose: 7. Ausführungsfrist:

Lieferung von 6 Streuautomaten im Zeitraum November 2013 bis November 2016 keine November 2013 bis November 2016

8. Angebotsausgabe und Einreichungs- bzw. Eröffnungsstelle:

Stadt Offenburg, Fachbereich Bauservice, Zentrale Vergabestelle, Wilhelmstraße 12, 77654 Offenburg, Zimmer 125, Telefon 07 81/82-22 59 oder 82-23 16, Fax 07 81/82-75 13 E-Mail: zentrale.vergabestelle@offenburg.de oder brigitte.dufner@offenburg.de

9. Entgelt für die Angebotsunterlagen:

12 Euro je Doppelfertigung einschließlich Postversand Zahlung: bar, Verrechnungsscheck oder Überweisung auf das Konto Nr. 34116, BLZ 664 500 50, Sparkasse Offenburg/Ortenau Eine Entschädigung wird nicht erstattet.

10.Planeinsicht/Auskünfte: 11.Sprache:

siehe Ziffer 2 Deutsch

12.Angebotseröffnung: 13.Sicherheiten:

28.8.2013, 10 Uhr, Ort siehe Ziffer 8 keine

14.Zur Eröffnung zugelassen: Bieter und/oder ihre Bevollmächtigten 15.Zahlungsbedingungen: nach § 17 VOL/B und den besonderen und zusätzlichen Vertragsbedingungen 16.Rechtsform der Bietergemeinschaft: 17.Nachweis der Bietereignung:

gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter etwaige geforderte Eignungsnachweise sind in den Vergabeunterlagen genannt. Die Vergabestelle behält sich vor, Auskünfte beim Gewerbezentralregister einzuholen.

18.Ablauf der Zuschlagsfrist: 28.9.2013 19.Sonstige Angaben: Zuständige Behörde zur Nachprüfung behaupteter Vergabeverstöße ist das Regierungspräsidium Freiburg.

Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Vorhaben: Anbau Lager an bestehende Sporthalle in Offenburg-Weier – Rohbauarbeiten: Baugrubenaushub (Fundamente, Rohgräben, Sickermulde): ca. 370 m³ Verlegen von Entwässerungsleitungen: ca. 90 m Betonarbeiten: ca. 65 m³ Maurerarbeiten: ca. 115 m² Filigran-Stahlbetondecke: ca. 160 m² Ausführungs-/Lieferfrist: Beginn der Arbeiten: 36. KW bis 40. KW Angebotseröffnung: 21.8.2013, 10 Uhr Stadt Offenburg, Fachbereich Bauservice, Zentrale Vergabestelle, Wilhelmstraße 12, 77654 Offenburg Der vollständige Veröffentlichungstext erscheint im Submissionsanzeiger, im Subreport, im Internet unter www.wro.de sowie auf unserer Homepage www. offenburg.de unter „Bauen“ – „Zentrale Vergabestelle“ – „Ausschreibungen“ und auf dem Vergabeportal www.deutsche-evergabe.de. Anforderung unter Telefon 07 81/82-22 59 oder 82-23 16 E-Mail: zentrale.vergabestelle@offenburg.de


27.7.2013 19 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen Friedhofssatzung der Stadt Offenburg Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, §§ 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 21. Juli 1970 (GBI.S. 395, S. 458) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2012 (GBl. S. 437) in Verbindung mit den §§ 2, 11 und §§ 13 ff. des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17. März 2005, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 55, 57) i. V. m. §§ 4, 11 der Gemeindeordnung (GemO) vom 24.Juli 2000 (GBl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2013 (GBl. S. 55), hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.07.2013 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I.

Allgemeine Bestimmungen

§1

Bereich der Friedhofssatzung

(1)

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Offenburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a)

Alter Friedhof (Waldbachfriedhof)

b)

Stadtfriedhof Weingarten

c)

Friedhöfe Ortsteil Bohlsbach (neu/alt)

d)

Friedhof Ortsteil Bühl

e)

Friedhof Ortsteil Elgersweier

f)

Friedhof Ortsteil Griesheim

g)

Friedhof Ortsteil Rammersweier

h)

Friedhof Ortsteil Waltersweier

i)

Friedhof Ortsteil Weier

j)

Friedhof Ortsteil Windschläg

k)

Friedhof Ortsteil Zunsweier

l)

Friedhof Ortsteil Zell-Weierbach

(2)

Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Offenburg. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Offenburg waren, sowie in der Stadt Offenburg verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Offenburg.

(2)

Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte auf einem anderen Friedhof zur Verfügung gestellt.

(3)

Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Einzel- oder Urneneinzelgrabstätten Bestatteten werden - falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist -, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten - falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist -, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder in Reihengrabstätten bestattet.

(4)

Außerdienststellung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgemacht.

II.

Ordnungsvorschriften

§4

Öffnungszeiten

(1)

Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2)

Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelner Friedhofteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§5

Verhalten auf den Friedhöfen

(1)

Jedermann hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofpersonals ist Folge zu leisten.

(2)

Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3)

Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen oder gemäß § 6 Abs. 7 anzeigepflichtigen Gewerbetreibenden zu befahren,

b)

das Anbieten von Waren aller Art, insbesondere von Blumen, Kränzen und Grabsteinen, das Verteilen oder Anbringen von Druckschriften und Ähnlichem sowie das Anbieten von Diensten aller Art,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungsstelle störende Arbeiten auszuführen,

d)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

§2

Bestattungsbezirke

(1)

Das Stadtgebiet wird in Bestattungsbezirke eingeteilt.

(2)

Die Bestattungsbezirke der Friedhöfe umfassen das Gebiet der Stadt Offenburg vor der Gebietserweiterung durch den Anschluss von den Umlandgemeinden im Rahmen der Ortschaftsverfassung und das jeweilige Gebiet folgender Ortsteile der Stadt Offenburg:

e)

das Betreten fremder Gräber oder Anlagen und das Abreißen von Blumen, Sträuchern und Zweigen,

f)

Bohlsbach, Bühl, Elgersweier, Griesheim, Rammersweier, Waltersweier, Weier, Windschläg, Zell-Weierbach/Fessenbach und Zunsweier.

das Beschädigen oder Beschmutzen von Denkmälern oder Umfassungsmauern sowie das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze,

g)

Tiere mitzubringen - ausgenommen Blindenhunde,

h)

die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.

(3)

Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a)

ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b)

Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

c)

der Verstorbene in einer Grabstätte ohne besondere Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll oder solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks nicht zur Verfügung stehen.

d)

Auf begründeten Antrag kann die Beisetzung in einem anderen Bestattungsbezirk der Stadt Offenburg genehmigt werden.

(4)

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen.

§3

Entwidmung oder Außerdienststellung

(1)

Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4)

Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

(5)

Auf den Friedhöfen dürfen Arbeiten nur an Werktagen zu den Öffnungszeiten vorgenommen werden. Hiervon ausgenommen sind kleinere Arbeiten wie Ordnen und Gießen von Pflanzen und Arbeiten, die zur Behebung einer akuten Verkehrsgefährdung ausgeführt werden müssen.

(6)

Auf Verlangen des Friedhofpersonals ist die Berechtigung zur Vornahme von Arbeiten an den Grabstätten durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Erklärung des Grabbenutzungsberechtigten nachzuweisen.

(7)

Sämtliche Besucher der Friedhöfe, auch Gärtner und andere Arbeiter, haben den Anordnungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Wer deren Anordnungen zuwiderhandelt, wird verwarnt, nötigenfalls vom Friedhof verwiesen.


20 27.7.2013 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen §6

Gewerbetreibende

§9

Ausheben der Gräber

(1)

Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige auf den Friedhöfen Gewerbetreibende bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung kann für einen Zeitraum von 3 Jahren oder für einzelne Arbeiten erteilt werden.

(1)

Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2)

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,80 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m.

(3)

Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fällen Abweichungen zulassen.

(4)

Bei der Zubestattung hat der Nutzungsberechtigte Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Pflanzen oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Ansprüche auf eine Wiederverwendung und Aufbewahrung bestehen nicht.

(2)

(3)

(4)

(5)

Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn dem Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit auf den Friedhöfen erforderliche fachliche Eignung oder persönliche Zuverlässigkeit fehlt. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg abgewickelt werden. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Hierzu dürfen die Friedhofswege mit geeigneten geräuscharmen Fahrzeugen im Schritttempo befahren werden. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen, ausgenommenGärtner, aufdenFriedhöfenkeinerleiAbraumablagern.Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

§ 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt: a)

auf allen Friedhöfen 20 Jahre

b)

Ruhezeit für Kinder 20 Jahre

c)

im Islamischen Grabfeld 30 Jahre

§ 11 Umbettungen

(6)

Firmenbezeichnungen der Gewerbetreibenden auf Grabstätten oder an Grabmalen sind unauffällig, nicht auf der Vorderseite des Grabmals und bis zu einer maximalen Größe von 40 cm² zulässig.

1.

Die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Aschen bedarf, unter Beachtung sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, und wird grundsätzlich von dieser durchgeführt.

(7)

Alle Gewerbetreibenden sowie ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

2.

Bei Urnenbaumbestattungen wird eine Umbettung der biologisch abbaubaren Urne nicht gestattet.

IV.

Grabstätten

(8)

Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Versagungsgründe des Abs. 2 ganz oder teilweise gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

§ 12 Allgemeines (1)

Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2)

Die Grabstätten werden unterschieden in

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

a)

Reihengrabstätten

b)

Urnenreihengrabstätten

§7

Allgemeines

c)

Wahlgrabstätten

(1)

Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt Offenburg bzw. der zuständigen Ortsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

d)

Urnenwahlgrabstätten

e)

Baumurnengrabstätten

f)

Kindergräber

(3)

Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4)

Die Friedhofsverwaltung führt eine Namens- und Wahlgräberkartei sowie zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan und Belegungsplan), die Friedhofsaufseher das Beerdigungsbuch. Diese Unterlagen können bei berechtigtem Interesse von jedermann kostenlos eingesehen werden.

(2)

Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3)

Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen. Wünsche innerhalb dieses Zeitrahmens durch die Hinterbliebenen und Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4)

Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urneneinzelgrabstätte beigesetzt.

§8

Beschaffenheit der Särge und Urnen

(1)

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer zersetzbaren Materialien hergestellt sein, soweit anderes nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2)

Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3)

Die Beschaffenheit der Urnen bei Baumbestattungen muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen.

§ 13 Reihengrabstätten (1)

Auf den Friedhöfen werden Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen bereitgestellt. Die Grabstätten werden erst im Todesfall, innerhalb des zur Belegung heranstehenden Gräberfeldes, der Reihe nach, für die Dauer der Ruhezeit, abgegeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Einzelgrabstätte ist nicht möglich.

(2)

Es gelten grundsätzlich folgende Zirka-Maße

a)

Erdbestattungen für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr Länge 2,10 m Länge 2,30 m ab Neuanlage von Grabfeldern Breite 1,00 m Forsetzung auf der nächsten Seite


27.7.2013 21 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,30 m Breite 0,60 m b)

(3)

(4)

(5)

(6)

Aschenbeisetzungen Länge 1,00 m Breite 0,60 m In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche/Urne beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einem Reihengrab für Erdbestattungen die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 10 Jahren zu bestatten. Die Gräber sind spätestens 3 Monate nach der Bestattung bzw. Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit instandzuhalten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können sie durch die Friedhofsverwaltung, auf Kosten des Verpflichteten, eingeebnet und eingesät werden.

e)

auf die Eltern

f)

auf die Geschwister

g)

auf die Stiefgeschwister

h)

auf die nicht unter a - g fallenden Erben. Steht das Nutzungsrecht mehreren Angehörigen gleichberechtigt zu, so sind sie verpflichtet, denjenigen zu benennen, der zur Ausübung des Nutzungsrechts in eigenem Namen berechtigt sein soll. Können diese keine Einigung erzielen, geht das Nutzungsrecht innerhalb b - d und f - g auf den Ältesten von ihnen über.

(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Des Weiteren ist er dazu verpflichtet, die Änderung seiner Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden.

Für die Friedhöfe der übrigen Bestattungsbezirke werden die Grabstätten nach den bisherigen Gepflogenheiten bereitgestellt.

(13) Ist kein Rechtsnachfolger vorhanden, so fällt die Grabstätte formlos ohne Aufgebotsverfahren an die Stadt zurück.

Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen wird. Der Erwerb bzw. die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und bei mehreren Grabstellen nur für die gesamte Wahlgrabstätte gleichmäßig möglich. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte bzw. auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(2)

In den Friedhöfen können zur Verfügung gestellt werden:

a)

Erdbestattungswahlgräber (Einzel-/Doppel-/Familien- und Etagengräber)

b)

Urnenwahlgräber Wahlgrabstätten werden in den Ortsteilen Bühl, Griesheim, Waltersweier und Weier der Reihe nach angelegt. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden, sofern vorhanden. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist unbeschadet der in § 15 getroffenen Regelung nicht zulässig.

(3)

auf die Stiefkinder auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter

Das Abräumen von Reihengräbern oder Teilen von ihnen wird 3 Monate vor Ablauf der Ruhezeit öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 14 Wahlgrabstätten (1)

c) d)

(14) Wahlgräber müssen spätestens drei Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts und jeder weiteren Bestattung gärtnerisch angelegt und während der Dauer des Nutzungsrechts in gutem Pflegezustand gehalten werden. § 15 Grüfte (1)

Familiengrabstätten (Wahlgrabstätten im Sonderfeld) nach § 14 können an den vorgesehenen Stellen mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung als Grüfte ausgebaut und überbaut werden.

(2)

Die in den Grüften aufgestellten Särge müssen in Abweichung von § 8 mit dicht schließenden und verschlossenen und dauerhaften Einsätzen versehen sein.

(3)

Auf den Friedhöfen gemäß § 1 Abs. 1, a) sowie c) bis l) sind Grüfte nicht gestattet.

V.

Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16 Auswahlmöglichkeit

Erdbestattungswahlgräber werden in der Regel mit folgenden Maßen angelegt: Erwachsene – Länge 2,40 m, Breite 1,00 m.

(1)

Auf dem Stadtfriedhof Weingarten werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

Die Friedhofsverwaltung kann Änderungen zulassen.

(2)

Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 17 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Friedhofsverwaltung die Bestattungen am Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.

(4)

Bei größeren Grabstätten beträgt die Länge bis zu 2,70 m, die Breite 1,30 m pro weiteres Grab. Bei der Tiefe von 2,00 m dürfen nicht mehr als zwei Leichen übereinander bestattet werden. Kinder unter 10 Jahren zählen dabei als eine erwachsene Person.

(5)

Urnenwahlgrabstätten werden in der Regel mit folgenden Maßen angelegt: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m. Die Friedhofsverwaltung kann Änderungen zulassen.

(6)

In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(7)

Das Nutzungsrecht ist mindestens für die Dauer der Ruhezeit zu erwerben und beginnt erst nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Erwerbsurkunde.

(8)

Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte ein Monat vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen einmonatlichen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen.

(9)

Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben worden ist.

(10) Beim Tode des Nutzungsberechtigten gehen das Nutzungsrecht und die Verpflichtung zur Unterhaltung der Grabstätte, sofern der Verstorbene keinen Nachfolger bestimmt hat, in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen, mit deren Zustimmung, über: a)

auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b)

auf eheliche und nichteheliche Kinder sowie Adoptivkinder,

(3)

Diese Vorschrift gilt nicht für die Friedhöfe gemäß § 1 Abs. 1, a) und c) bis l).

(4)

Für den Waldbachfriedhof gelten die Regelungen von § 19, Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften, entsprechend.

VI. Gestaltung der Grabstätten § 17 Generelle Regelung (1)

(2)

Jede Grabstätte ist unabhängig von der besonderen Anforderung für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Einfassungen müssen aus Pflanzen, Betonstein oder Naturstein bestehen. Alle anderen Materialien sind unzulässig. Die Höhe der Steineinfassung darf 6 cm nicht überschreiten. Plattengrößen und Versiegelungsflächen richten sich im Übrigen nach § 18 der Satzung.

(3)

Offene Grabflächen, welche für eine Bepflanzung vorgesehen sind, können auch mit Natursteinsplitt, -Kies oder -Schotter belegt werden.

(4)

Es dürfen nur Grabmale, Grabgebäude, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übeeinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182) hergestellt sind.


22 27.7.2013 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen § 18 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (1)

(2) (3)

legen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

Die Grabfelder auf den Friedhöfen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen, unabhängig von den nachfolgenden Festsetzungen.

(2)

Den Anträgen sind 2-fach beizufügen:

a)

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und des Symbols sowie der Fundamentierung;

b)

soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter der Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

Die Grabmale dürfen folgende maximalen Maße haben: 1. Stehende Grabmale Erdbestattungsreihengrab Kindergrab Urnenbestattungsreihengrab Erdbestattungswahlgrab 2-stelliges Erdbestattungswahlgrab 3- oder mehrstelliges Erdbestattungswahlgrab Urnenbestattungswahlgrab

max. Höhe 1,60 m 1,20 m 1,20 m 1,60 m 2,20 m

max. Breite 0,80 m 0,60 m 0,60 m 0,80 m 1,60 m

2,40 m 1,20 m

2,40 m 0,80 m

2. Liegende Grabmale Bei Erdbestattungsgräbern, Urnenbestattungsreihengräbern und Urnenbestattungswahlgräbern dürfen liegende Grabmale oder Abdeckungen maxi mal 70 v.H. der Grabfläche betragen. Bei 2-stelligem Erdbestattungswahlgrab dürfen liegende Grabmale maximal (Länge x Breite) 2,00 m x 1,40 m und bei 3-stelligem Erdbestattungswahlgrab maximal 2,00 m x 1,80 m betragen. Die Mindeststärke für die Grabmale beträgt 12 cm; für Grabmale ab einer Höhe von 1,20 m mindestens 10 % der Höhe. (4)

(5)

Eine durch die Bepflanzung der Grabstätte hervorgerufene teilweise Überwachsung von Grababdeckungen und durch die Stadt bepflanzte Zwischenwege sind zu dulden, die auf der Grababdeckung angebrachte Beschriftung soll jedoch von der Überwachsung freigehalten werden.

a)

Auf den Friedhöfen Waltersweier und Weier sind liegende Grababdeckungen nicht zulässig.

b)

Auf dem Friedhof Bühl dürfen liegende Grabmale oder Abdeckungen bei Erdbestattungen maximal 70 v.H. der Grabfläche betragen. Urnengräber können zu 100 % abgedeckt werden.

(6)

Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung bzw. der zuständigen Ortsverwaltung.

c)

Auf dem Friedhof Rammersweier dürfen liegende Grabmale oder Abdeckungen bei Erdbestattungen maximal 70 v.H. der Grabfläche betragen. Eine Kombination aus liegenden Grabmalen oder Abdeckungen und stehenden Grabmalen ist mit einer Gesamtansichtsfläche aller Grabelemente bis maximal 70 v.H. der Grabfläche möglich. Bei Urnengräbern gilt die vorgenannte Regelung, erweitert auf max. 100 % der Grabfläche.

(6)

Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung bzw. der zuständigen Ortsverwaltung.

§ 19 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1)

Über die Vorschriften des § 18 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nachfolgenden besonderen Anforderungen entsprechen. In den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind nur Wahlgrabstätten zulässig.

(2)

Für Grabmale dürfen Natur- und Kunststeine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

(3)

Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a)

Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht sein und sind nur bis zu einer maximalen Größe von 40 cm² zulässig.

b)

Als liegende Grabmale sind nur Kissensteine bis zu einer Größe von höchstens 0,35 m² zulässig. Die Mindeststärke muss 10 cm betragen.

§ 20 Zustimmungserfordernis (1)

Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung bzw. der jeweiligen Ortsverwaltung der Friedhöfe gemäß § 1 Abs. 1, c) bis l). Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzu-

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3)

Die Errichtung von Grabmalen und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4)

Als nicht zustimmungspflichtige, provisorische Grabmale sind die ortsüblichen Holzkreuze zulässig.

§ 21 Anlieferung, Standsicherheit, Unterhaltung (1)

Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2)

Die Grabmale sind so anzuliefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

(3)

Für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweiligen neuesten Fassung. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(4)

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(5)

Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 6 Wochen aufgestellt wird. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. Sie haben die Stadt von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 22 Kulturdenkmale und erhaltenswerte Grabmale und Grabstätten Grabmale und Grabstätten, die aufgrund ihrer Form und Geschichte aus künstlerischen, heimatgeschichtlichen, gestalterischen und sepulkralgeschichtlichen Gründen als erhaltenswert eingestuft sind und für die Eigentümlichkeit des jeweiligen Friedhofs Bedeutung haben, werden in einem Verzeichnis geführt und den Grabbenutzungsberechtigten bekanntgegeben. Ohne Genehmigung der Stadt dürfen sie auch nach Ablauf des Grabbenutzungsrechtes weder entfernt noch abgeändert werden. Die Gestaltung dieser Grabmale/Grabstätten obliegt der Stadt Offenburg. Grabmale und Grabstätten, die aus künstlerischen, heimatgeschichtlichen, gestalterischen und sepulkralgeschichtlichen Gründen als Kulturdenkmale gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg eingestuft sind, sind grundsätzlich zu erhalten. Die Liste der Kulturdenkmale kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden. Veränderungen an diesen Grabmalen sind über die Friedhofsverwaltung mit den Denkmalschutzbehörden abzustimmen. Ergänzungen von Schriften (Namensergänzungen, Sterbedaten etc.), fallen nicht unter diese Vorschrift, wenn sie in der auf dem Grabstein vorhandenen Schriftform und Schriftgröße ausgeführt werden. Sie sind jedoch mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und von dieser zu genehmigen. Forsetzung auf der nächsten Seite


27.7.2013 23 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen § 23 Entfernung der Grabmale (1)

Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Bezugszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 22 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2)

Nach Ablauf der Ruhefrist bei Einzel- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes, so kann sie die Friedhofsverwaltung gegen Ersatz der Kosten entfernen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

VII.

Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 Allgemeines (1)

(2)

Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17 ff hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 27 Schutz des Baumbestands Der Baumbestand der Friedhöfe steht unter besonderem Schutz. Nutzungsberechtigte an Grabstätten haben keinen Anspruch auf das Beseitigen von Bäumen oder Gehölzen, durch die sie sich in der Nutzung und Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.

VIII. Leichenhallen § 28 Leichenhalle (1)

Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2)

Sofern keine gesundheitstaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während den festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3)

Die Särge Verstorbener, die von meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten befallen waren, müssen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein.

§ 29 Schmucksachen und eingebrachte Gegenstände (1)

(3)

Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

Schmucksachen oder andere Wertgegenstände sind im Trauerhaus zurückzubehalten. Werden solche Gegenstände den Leichen mitgegeben, übernimmt die Stadt keine Verantwortung.

(2)

(4)

Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 5 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Die mit Fundleichen eingebrachten Gegenstände hat der Friedhofsaufseher genau zu verzeichnen und den Hinterbliebenen oder Berechtigten gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

(5)

Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6)

In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§19) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechend auf die Umgebung abgestimmt werden.

(7)

Das Aufstellen von Bänken ist der Friedhofsverwaltung vorbehalten.

IX. Vorschriften einzelner Friedhöfe § 30 Alter Stadtfriedhof (Waldbachfriedhof) (1)

Auf dem Waldbachfriedhof können Reihengräber ausschließlich als Urnenbaumgrabstätten eingerichtet werden. Die Möglichkeit zu Belegungen in Wahlgrabstätten als Erd- und Urnenbestattungen ist möglich.

(2)

Soweit Rechtsansprüche auf Bestattungen in Wahlgrabstätten bestehen, werden Belegfristen auf Antrag der Nutzungsberechtigten bis 20 Jahre verlängert, sofern eine Zubettung in mindestens 1,50 m Tiefe möglich ist. Soweit eine Bestattung wegen Überbelegung nicht möglich ist, kann die Laufzeit der Grabstätten auf Antrag in Form einer Pflegeverlängerung im Sinne des Absatzes 3 erweitert werden.

(3)

Für erhaltenswerte Grabstätten können Patenschaften übernommen werden. Durch Übernahme der Patenschaft erhalten Paten und Familienangehörige die Möglichkeit, ein Nutzungsrecht an der Grabstätte zu erwerben. Gleichzeitig verpflichten sich die Paten zur Grabpflege sowie zur Erhaltung und Unterhaltung der Grabanlage.

a)

Das Nutzungsrecht an der in Patenschaft übernommenen Grabstätte setzt voraus, dass deren Belegung technisch möglich ist. Die Grabstätte muss auf 20 Jahre erworben werden.

b)

Die Nutzungsgebühr für die Grabstätte ermäßigt sich für Paten um 5 % je geleistetem Pflegejahr, jedoch maximal um 50 %.

(4)

Für den Waldbachfriedhof gelten neben § 19 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften – weitere zusätzliche Gestaltungsvorschriften

§ 25 Bepflanzung Nicht zugelassen sind Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen, Bäume und großwüchsige Sträucher. § 26 Vernachlässigung der Grabpflege (1)

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Grabstätte entzogen, abgeräumt, eingeebnet oder eingesät werden. Bei Wahl-/ Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Falle die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, haben eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

(2)

Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Stadt ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.

Baumbestattungen als Urnen sind zukünftig zulässig.

Der Waldbachfriedhof ist ein Gesamtdenkmal von hoher stadtgeschichtlicher und kulturhistorischer Bedeutung (Kulturdenkmal gemäß § 2 Denk malschutzgesetz Baden-Württemberg). Durch seine Anlage und die Vielzahl der kunsthistorisch und heimatgeschichtlich bedeutenden Grabmale ist der Waldbachfriedhof ein wichtiges Zeugnis der Sepulkralkultur. Wegen der historischen Bedeutung und zur Wahrung des Erscheinungsbildes, der Eigenart und der Würde des Waldbachfriedhofes in allen Belangen gelten nach folgende besondere Gestaltungsregelungen: (a)

Generelle Regelung Auf dem Waldbachfriedhof sind Grabstätten, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Es ist


24 27.7.2013 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen Rücksicht auf charakteristische Grabfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale zu nehmen. b)

Zur Vermeidung unbilliger Härten können Ausnahmen von dieser Friedhofssatzung zugelassen werden.

Grabmale Grabmale sind in Anpassung an die historische Situation in Form von Holz-, Metall- oder Steinkreuzen, Bildstöcken, Natursteinstelen-, -säulen oder -pfei lern in stehend rechteckiger Grundform herzustellen. Die Gesamthöhe muss deutlich größer als die Breite sein. Breitsteine sind nur bei mehrstelligen Grabanlagen ausnahmsweise zulässig. Findlinge und felsartige Steine können zugelassen werden. Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall (Bronze, Messing, Gusseisen) verwendet werden. Zulässig sind nur Natursteine in handwerklich bearbeiteter Oberfläche. Polierte Oberflächen sind ausgeschlossen. Schriften, Ornamente, Symbole und Plastiken dürfen auch aus Metall, Keramik und Glas hergestellt werden. Porträts und Fotos an Grabmalen sind nicht zulässig. Liegende Grabmale, sowohl Ganz- oder Teilabdeckungen sind grundsätzlich nicht zugelassen. Ausnahmen sind Schriftplatten, Kissensteine o. ä. mit höchstens 0,35 m² Ansichtsfläche, die je Grabstelle aufgelegt werden können.

(c)

§ 33 Ausnahmen

§ 34 Haftung Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung sowie für Schäden aufgrund höherer Gewalt ausgeschlossen. § 35 Bestattungsgebühren Die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe werden nach der Satzung der Stadt Offenburg (Friedhofsgebührenordnung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. § 36 Ordnungswidrigkeiten (1)

Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht sein und sind nur bis zu einer maximalen Größe von 30 cm² zulässig.

a)

den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 4 betritt;

b)

Grabeinfassungen/Grabflächen

entgegen § 5 Abs. 1 sich als Besucher nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält

c)

entgegen § 5 Abs. 3

Grabeinfassungen müssen aus immergrünen Hecken oder geraden Kantensteinen aus unpoliertem Naturstein bestehen. Alle anderen Materialien sind unzulässig. Die Höhe der Steineinfassung ab Geländeoberkante darf 6 - 12 cm, die Breite 10 -15 cm nicht unter- bzw. überschreiten. Geschweifte Steineinfassungen sowie Platteneinfassungen sind nicht zugelassen.

- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, Rollatoren sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge zur Beförderung von Erde oder Pflanzen befährt; - Waren aller Art, insbesondere Blumen, Kränze und Grabsteine, anbietet; Druckschriften und Ähnliches verteilt oder anbietet sowie Dienste aller Art anbietet;

Grabflächen sind gärtnerisch zu gestalten und zu bepflanzen. Das Belegen mit großflächigen Steinplatten, Natursteinsplitt, Kies, Schotter, Glas, Holz- oder Kunststoffschnitzeln oder farbigen Holzspänen ist nicht zulässig. (d)

- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungsstelle störende Arbeiten ausführt;

Reihenurnenbaumgräber/Partnerbaumgräber Auf dem Waldbachfriedhof sind an ausgewählten Bäumen Beisetzungsflächen für Reihenurnenbaumgräber und Partnerbaumgräber ausgewiesen.

- den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt;

Einheitlich nach Vorgaben gestaltete Gedenksteine/Abdeckplatten in der Größe von 15 x15 cm bei Reihenbaumgräbern (bzw. 30 x 15 cm bei Partnerbaumgräbern) können am Beisetzungsort in Rasen/Wiese bodeneben eingebaut werden. An diesen Gräbern sind grundsätzlich keine individuellen Grabmale, Gedenksteine oder Gedenktafeln zulässig. Die Ablage von Blumen- oder Grabschmuck und die Bepflanzung der Beisetzungsflächen sind nicht gestattet. (e)

Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Familienbaumgräber An diesen Bäumen kann ein kleines, natürliches Grabmal (Findling, Felsen o. ä.) für Namensnennung aufgestellt werden. Die Ablage von Blumen- oder Grabschmuck und die Bepflanzung der Beisetzungsflächen sind nicht gestattet.

§ 31 Ehrenfriedhof (1)

Im Ehrenfriedhof sind allgemeine Bestattungen nicht zulässig. Er dient der Beisetzung von Gefallenen oder solcher Personen, die an den Folgen eines Kriegsleidens verstorben sind.

(2)

Die Anlage und Pflege der Gräber obliegt der Stadt. Die Vorschriften der Abschnitte III bis VI finden keine Anwendung.

X.

Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte (1)

Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2)

Soweit in den ehemals selbstständigen, im Rahmen der Ortschaftsverfassung in die Stadt Offenburg eingegliederten Ortschaften Bohlsbach, Bühl, Elgersweier, Griesheim, Rammersweier, Waltersweier, Weier, Windschläg und Zunsweier in Abweichung von dieser Satzung andere Festsetzungen über die Maße von Grabmalen bestehen, gelten diese Vorschriften weiter, es sei denn, sie widersprechen den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes.

- fremde Gräber oder Anlagen betritt und Blumen, Sträucher und Zweige abreißt; - Denkmäler oder Umfassungsmauern beschädigt oder beschmutzt sowie Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt; - Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitbringt; d)

entgegen § 6 gewerbliche Arbeiten ohne vorherige Zulassung durchführt;

e)

entgegen § 17 Grabmale errichtet, ohne nachzuweisen, dass die verwendeten Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurde;

f)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens € 50 bis zu höchstens € 500 geahndet werden, im Falle der fahrlässigen Begehung höchstens mit € 250.

§ 37 Inkrafttreten (1)

Diese Satzung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Offenburg vom 1. Juli 2011 außer Kraft.

Offenburg, 22. Juli 2013 Edith Schreiner Oberbürgermeisterin Hinweis nach § 4 GemO: Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


27.7.2013 25 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Stadt Offenburg (Friedhofsgebührenordnung) (4)

Rückständige Gebühren werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Baden-Württemberg in seiner jeweils gültigen Fassung beigetrieben.

§4

Gebührenhöhe

(1)

Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist (s. Anlage).

(2)

Die Stadt Offenburg erhebt für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen im Sinne des § 1 der Friedhofssatzung sowie nach § 6 für die Zulassung der gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen Verwaltungs- und Benutzungsgebühren nach dieser Satzung.

Für Todesfälle bei Kindern und Jugendlichen (nicht Totgeburten) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr reduzieren sich alle anfallenden Gebühren generell um 50 %.

§5

Härteregelung

Aufgrund der §§ 2, 11 und §§ 13 ff. des Kommunalabgabengesetzes für BadenWürttemberg (KAG) vom 17. März 2005, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 193) i. V. m. §§ 4, 11 der Gemeindeordnung (GemO) vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185), hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.7.2013 die nachstehende Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührenordnung) mit Wirkung zum 1.8.2013 beschlossen: §1

Gebührenpflicht

In Härtefällen gilt § 227 der Abgabenordnung.

§2

Gebührenschuldner

§6

(1)

Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet:

(1)

Diese Satzung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

a)

der Antragsteller,

(2)

b)

wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Offenburg vom 1. Juli 2011 außer Kraft.

Offenburg, 22. Juli 2013

(2)

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§3

Entstehung der Gebühr, Fälligkeit, Beitreibung

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, bei Grab- und Friedhofnutzungsgebühren (inkl. ggf. der Grünpflegekosten bei Rasengräbern) mit der Verleihung des Nutzungsrechts, bei Familien- und/oder Partnerbäumen bei Verleihung der Nutzungsberechtigung, bei sonstigen Gebühren mit der Erbringung der Leistung, bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.

(2)

Die Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.

(3)

In besonderen Fällen, insbesondere bei Umbettungen, können Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.

Inkrafttreten

Edith Schreiner Oberbürgermeisterin Hinweis nach § 4 GemO: Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gebührenverzeichnis nach § 4 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Offenburg vom 1.8.2013 (gültig ab 1.8.2013) KD 90 % Nr.

Leistung / Gebühr

1. 1.1. 1.2.

1.4. 2. 3. 4. 4.1.

Annahmegebühr bei Nutzung der Leichenhalle und Bestattung/Aussegnung auf Offenburger Friedhof bei Urnenanlieferung und Beisetzung/Aussegnung auf Offenburger Friedhof bei Nutzung der Leichenhalle, aber keine Bestattung auf Offenburger Friedhof („Gastleichen“) Zuschlag bei Annahme außerhalb der üblichen Öffnungszeiten Nutzung der Aussegnungshalle/Friedhofskapelle Orgelnutzung Grab öffnen und schließen Grab richten für Erdbestattung

4.2.

Grab richten für Erdbestattung - Handaushub -

4.3. 4.4. 5. 5.1. 5.2. 5.3. 6.

Grab richten für Urnenbeisetzungen und Totgeburten Ausschlagen des Erdgrabes Liefern und Herstellen der Grabeinfassung für Einzel- und Etagengräber für Doppelgräber für Urnengräber Leichenträger und Ordner bei Erdbestattungen i.d.R. 3 Personen, auf Waldbach- und Weingartenfriedhof mind. aber 1 Ordner

1.3.

6.1. 6.2.

bei Urnenbeisetzungen i.d.R. 1 Person, auf Waldbach- und Weingartenfriedhof obligat

7.

Grab- und Friedhofsnutzungsgebühr für Reihengräber

7.1.

Reihengrab

Bemessungsgrundlage

Gebühr

je Fall 219,00 € 90,00 € 183,00 € je Fall je Fall je Fall nach tats. Aufwand, Std./Satz analog Nr. 6 je Fall je Fall je Fall

59,00 € 251,00 € 13,00 € 324,00 €

56,00 € 32,00 € 237,00 € 279,00 € 146,00 €

je Leichenträger/ Ordner je Leichenträger/ Ordner je Bestattung für 20 Jahre pro Jahr

45,00 € 45,00 €

37,50 €

für Ruhezeit 20 Jahre 750,00 €


26 27.7.2013 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen 7.2. 7.3. 7.4. 7.5. 7.6. 7.7. 7.8.

Rasenreihengrab zuzügl. Pflegekosten Urnenreihengrab Urnenrasenreihengrab zuzügl. Pflegekosten Urnenbaumbestattung - nur Waldbachfriedhof zuzügl. Pflegekosten

8.

Grab- und Friedhofsnutzungsgebühr für Kaufgräber

8.1. 8.2. 8.3. 8.4. 8.5. 8.6.

Einzelkaufgrab für 1 Bestattung Etagenkaufgrab für 2 Bestattungen Doppelkaufgrab für 2 Bestattungen Doppelkaufgrab für mind. 2-4 Bestattungen Urnenkaufgrab für 2 bis 4 Urnen Einzelurnenkaufgrab in Gemeinschaftsgrabanlage Familienbaum für bis zu 12 Urnenbestattungen – nur Waldbachfriedhof (bei einem Jungbaum kommen noch die individuellen Baum- und Pflanzkosten hinzu – die möglichen Standorte und Baumarten werden von der FHV vorgegeben) Grundpreis für Baum/Reservierung Kat. 1 Grundpreis für Baum/Reservierung Kat. 2 Grundpreis für Baum/Reservierung Kat. 3 Urnenkaufgrab Familien/Partnerbaum zuzügl. Pflegekosten Familienbaum als frisch gepflanzter Jungbaum – zuzügl. der individuellen Baum- und Pflanzkosten nach individuellem Angebot, mögliche Baumarten werden von Friedhofsverwaltung vorgegeben

8.7.

8.8. 8.9. 8.10. 8.11 9. 9.1 10. 10.1.

10.2. 11. 11.1. 11.2. 12. 13. 14. 15. 16. 17.

Bei längeren Nutzungszeiten erhöht sich die Grab- und Friedhofsnutzungsgebühr entsprechend der Gebühr pro Jahr Zustimmung zur Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder Grabausstattungen Standsicherheitsprüfung je zu prüfendes Grabelement und Jahr Umbettungen bei Erdbestattungen

bei Urnenbestattungen Grababräumung Erdgräber mit Grabstein Erdgräber ohne Grabstein und Urnengräber Nutzung des Sonderraums Bestattung von Totgeburten Pflegeverlängerung erhaltenswerte Gräber Waldbachfriedhof Namensschild für Urnenrasenreihengräber Zulassung zur Gewerblichen Betätigung auf Friedhöfen für einen Zeitraum von drei Jahren Zulassung zur Gewerblichen Betätigung auf Friedhöfen für eine Einzelgenehmigung

Stellenausschreibung Die Stadt Offenburg sucht zum 1. September 2013 für den Fachbereich Bürgerservice und Soziales eine teilzeitbeschäftigte (derzeit 15 Stunden)

hauswirtschaftliche Hilfskraft für die städtische Kindertagesstätte Zunsweier. Hier werden Kinder von einem Jahr bis zum Ende der Grundschulzeit ganztägig betreut. Den Kindern wird täglich ein warmes Mittagessen angeboten. Ihre wesentlichen Aufgaben sind: • Essensaufbereitung für täglich ca. 40 Kinder • Pflege der Küche und des Speiseraumes inkl. Geschirrspülen • Wäschepflege

pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr je Bestattung/ Zubestattung für mind. 20 Jahre pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr

einmalig einmalig einmalig pro Jahr pro Jahr

37,50 € 16,00 € 32,50 € 32,50 € 8,00 € 49,00 € 11,00 €

750,00 € 320,00 € 650,00 € 650,00 € 160,00 € 980,00 € 220,00 € für Ruhezeit 20 Jahre

60,00 € 83,00 € 91,00 € 119,00 € 80,00 € 50,00 €

1.200,00 € 1.660,00 € 1.820,00 € 2.380,00 € 1.600,00 € 1.000,00 €

4.000,00 € 5.000,00 € 6.000,00 € 92,00 € 34,00 €

1.840,00 € 680,00 €

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je Fall 1.337,00 €

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249,00 € 125,00 € 241,00 € 59,00 € 125,00 € 87,00 €

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27.7.2013 27 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen Satzung der Stadt Offenburg über die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ergänzende Betreuung in den Ganztagsgrundschulen Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2013 (GBl. S. 55) und der §§ 2 und 13 ff. des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 17. März 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2013 (GBl. S. 55, 57), hat der Gemeinderat der Stadt Offenburg am 22. Juli 2013 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Zweckbestimmung, Gemeinnützigkeit

1. Die Stadt Offenburg bietet an Ganztagsgrundschulen eine ergänzende Betreuung an, die in erster Linie den in Offenburg wohnenden Kindern zur Verfügung steht. 2. Zweck dieser Einrichtungen ist die Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder im Schulkindbereich. 3. Durch den Betrieb erstrebt die Stadt Offenburg keinen Gewinn. Sie verfolgt lediglich gemeinnützige Zwecke, durch die die Kinder- und Jugendhilfe gefördert werden soll. 4. Die Haushaltsrechnung der jeweiligen Einrichtung wird durch Zuschüsse der Stadt, soweit dies notwendig ist, ausgeglichen. 5. Die Stadt Offenburg erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Rechtsträger auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der jeweiligen Einrichtung. Bei Aufhebung der jeweiligen Einrichtung bestimmt der Gemeinderat über das verbleibende Vermögen.

§ 2 Benutzungsverhältnis

Die Betreuung erfolgt in: • Ergänzender Betreuung 1 (EB1) – eine Stunde zusätzlich am Tag vor oder nach der Ganztagsschulzeit. Jede Schule kann dies mit ihrem Kooperationspartner und den Eltern individuell festlegen. • Ergänzender Betreuung 2 (EB2)– Freitagnachmittag drei Stunden nach der Ganztagsschulzeit sowie 30 Tage à 9 Stunden in den Ferien (die Festlegung im Ferienkalender wird mit dem Elternbeirat abgestimmt). • Ergänzender Betreuung Konrad-Adenauer-Schule (EB Kasch) – eine Stunde vor und eine Stunde nach der Ganztagsschulzeit, 3,5 Stunden am Freitagnachmittag und 30 Tage (à 9 Stunden) in den Ferien. Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses wird in der Benutzungsordnung für die Ergänzende Betreuung in den Ganztagsgrundschulen (Anlage 1 der Satzung) geregelt.

§ 3 Benutzungsgebühren

Benutzungsordnung zur Satzung der Stadt Offenburg über die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ergänzende Betreuung in den Ganztagsschulen vom 22. Juli 2013 1. Allgemeine Bestimmungen

Die Aufgaben in der Ergänzenden Betreuung in den Ganztagsschulen umfassen die Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder. Dabei sollen sich die Angebote, pädagogisch und organisatorisch, an den Bedürfnissen der Kinder und ihren Familien orientieren.

2. Aufnahmeformulare

Bevor das Kind in der Einrichtung aufgenommen werden kann, sind folgende Formalitäten zu erledigen: • ausgefüllter Aufnahmebogen • unterschriebene Einverständniserklärungen zum Heimweg bzw. zu Ausflügen

3. Besuch der Einrichtung

3.1 Fehlt ein Kind länger als ein Tag während der Ferienbetreuung, ist die Einrichtung zu benachrichtigen. 3.2 Das Kind darf wegen der Aufsichtspflicht nicht vor der Öffnungszeit in der Einrichtung eintreffen. 3.3 Die Kinder sind, entsprechend der Betreuungsform, zu den jeweiligen Schließzeiten abzuholen.

4. Öffnungszeiten und Ferien

4.1 Die „Ergänzende Betreuung“ bietet unterschiedliche Öffnungszeiten an. Beim Aufnahmegespräch werden die Eltern über das Leistungsangebot informiert. 4.2 Die „Ergänzende Betreuung“ ist geschlossen: • an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen • in den nicht betreuten Ferienzeiten der Schule. • bei Fortbildungsveranstaltungen, an denen alle Mitarbeiter/-innen zur Teilnahme verpflichtet sind, sofern keine Vertretung geregelt werden kann • bei ansteckenden Krankheiten auf Empfehlung des Gesundheitsamts; die Erziehungsberechtigten werden rechtzeitig über diese Termine informiert.

5. Aufsicht

1. Die Stadt Offenburg erhebt für die Benutzung der Ergänzenden Betreuung laufende Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. 2 Die Gebühren sind für alle aufgenommenen Kinder zu entrichten. Näheres ist im Gebührenverzeichnis für die Ergänzende Betreuung in den Ganztagsgrundschulen (Anlage 2 der Satzung) geregelt.

5.1 Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes auf dem Grundstück der Einrichtung und endet mit dem Eintreffen der/des Erziehungsberechtigten oder deren beauftragter Person.

§ 4 Gebührenschuldner

5.2 Kinder, die sich vor oder nach den Betreuungszeiten auf dem Einrichtungsgrundstück befinden, unterstehen nicht der Aufsichtspflicht des Einrichtungspersonals.

1. Gebührenschuldner sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes, das die Ergänzende Betreuung besucht, sowie diejenige Person, die das Kind zum Besuch angemeldet hat. 2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Gebührenhöhe

1. Gebührenschuldner sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes, das die Ergänzende Betreuung besucht, sowie diejenige Person, die das Kind zum Besuch angemeldet hat. 2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

1. Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn eines jeden anrechenbaren Kalendermonats. 2. Die Gebühr ist jeweils bis zum 5. des laufenden Kalendermonats fällig. 3. Näheres ist im Gebührenverzeichnis (Anlage 2 der Satzung) geregelt.

§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. September 2013 in Kraft.

5.3 Auf dem Weg von und zur Einrichtung sind allein die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. 5.4 Darf das Kind alleine nach Hause gehen, so ist hierfür eine schriftliche Erklärung abzugeben. Die Aufsichtspflicht endet in diesem Fall, sobald das Kind das Grundstück verlässt.

6. Versicherungen

6.1 Die Kinder sind nach den gesetzlichen vorgeschriebenen Bestimmungen unfallversichert bei: • dem direkten Weg von und zur Einrichtung • dem Aufenthalt in der Einrichtung • allen Veranstaltungen, die die Einrichtung durchführt, z. B. Ausflüge, Spaziergänge, Feste. 6.2 Unfälle, die auf dem Weg von und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben oder sonstige Kosten verursachen, sind der Einrichtung umgehend zu melden.

Offenburg, 27. Juli 2013 Edith Schreiner Oberbürgermeisterin

Forsetzung auf der nächsten Seite


28 27.7.2013 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen 6.3 Für den Verlust, die Beschädigung oder die Verwechslung der Gardero­ be und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes (z. B. Spielsachen) wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, in die Einrich­ tung mitgebrachte Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu kenn­ zeichnen. 6.4 Für im Bereich der Einrichtung abgestellte Fahrzeuge (Fahrräder, Roller etc.) kann keine Haftung übernommen werden.

7. Bedingungen in Krankheitsfällen nach § 34 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz

7.1 Wegen der Ansteckungsgefahr dürfen Kinder mit übertragbaren Erkäl­ tungskrankheiten, Husten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Hals­ schmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber, und wenn sie vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis (Durchfall­ erkrankung) erkrankt sind oder ein entsprechender Verdacht besteht u. ä. die Einrichtung nicht besuchen. 7.2 Das Gleiche gilt, wenn ein Kind oder ein Familienmitglied an einer im Bundesseuchengesetz genannten übertragbaren Krankheit, z. B. Diph­ terie, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Scharlach, Hirnhautentzündung, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht u. ä. erkrankt oder dessen verdächtig ist; Entsprechendes gilt im Falle von Kopflausbefall.

7.3 Bei einer ansteckenden Krankheit muss die Einrichtungsleitung unver­ züglich informiert werden. Die Notwendigkeit eines schriftlichen ärzt­ lichen Attests besteht bei: Diphtherie, Poliomyelitis, Shigellose, Chole­ ra, Typhus, EHEC­Darminfektion, Lungentuberkulose, Skabies, Borkenflechte und wiederholtem Kopflausbefall. Davon unberührt bleibt das Recht der Einrichtung gegenüber den Eltern, die wiederholt klinisch kranke Kinder in die Einrichtung schicken, auf ein ärztliches Attest zu bestehen. Im Einzelfall kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangen. 7.4 Trifft das Gesundheitsamt zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Anordnungen, ist diesen Folge zu leisten.

Gebührenordnung zur Satzung der Stadt Offenburg über die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ergänzende Betreuung in den Ganztagsschulen vom 22. Juli 2013 Zu § 3 Benutzungsgebühren:

1. Für die Inanspruchnahme der Ergänzenden Betreuung werden monatli­ che Be­nutzungsgebühren erhoben. Diese sind in voller Höhe zu entrich­ ten, wenn das Kind vor dem 15. des jeweiligen Monats eintritt. Beim Eintritt ab dem 15. des jeweiligen Monats sind 50 % der Gebühr zu entrichten. 2. Die Gebühr stellt eine Beteiligung an den Personalkosten dar und wird nur für 11 Monate berechnet, im Monat August ist kein Beitrag zu be­ zahlen. Eine Rückzahlung bei Urlaub oder Krankheit ist nicht möglich.

Zu § 5 Gebührenhöhe:

1. Für den Besuch der Ergänzende Betreuung werden ab 1.9.2013 folgende Gebühren erhoben:

Angebot EB1 EB2 EB Konrad-AdenauerSchule

Eventuelle Ermäßigungen aufgrund der einkommensabhängigen Familien­ förderung sind hiervon abzuziehen. Die Gebühren für das Mittagessen berechnen sich nach dem „Preisblatt für Schul­ und Kita­Verpflegung in Offenburg“. In der Ferienbetreuung fallen die Kosten für das Mittagessen zusätzlich an.

Preisblatt für Schul- und Kita-Verpflegung in Offenburg ab 1. September 2011

8. Mitwirkung der Eltern

Die Elternbeteiligung findet über den Elternbeirat der Schule statt.

9. Abmeldung/Beendigung des Nutzungsverhältnisses

9.1 Die Abmeldung des Kindes aus der Ergänzenden Betreuung muss schriftlich erfolgen und ist nur mit Vierwochenfrist auf das Schuljahres­ ende möglich. 9.2 Der Träger der Einrichtung behält sich vor, ein Kind vom Besuch der Einrichtung auszuschließen, wenn trotz ordnungsgemäßer Mahnung für einen Platz länger als zwei Monate nicht bezahlt worden ist oder eine Kostenübernahme durch die öffentliche Jugendhilfe nicht sicher­ gestellt ist. Ein Ausschluss aus der Einrichtung kann auch dann erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten trotz Mahnung gegen die Regelungen der Satzung verstoßen. In diesen Fällen wird das Benutzungsverhältnis mit Vierwochenfrist schriftlich aufgehoben. 9.3 Das Recht von Eltern/Erziehungsberechtigten und dem Träger auf Ab­ meldung bzw. Ausschluss aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung aller Interessen die Aufrechterhal­ tung des Nutzungsverhältnisses bis zum Ablauf der oben genannten Frist oder bis zur sonstigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. 9.4 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei dauerhaftem Wegzug des Kindes oder dann vor, wenn ein Kind durch sein Verhalten sich oder andere erheblich gefährdet. Der Ausschluss wird durch den Leiter des Fachbereichs Bürgerservice und Soziales nach vorheriger Beratung mit dem Jugendamt/Kommunaler Sozialer Dienst ausgesprochen.

10. Verschiedenes

10.1 Jede Änderung der Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung etc. oder die Änderung der elterlichen Sorge ist der Einrichtung unverzüg­ lich mitzuteilen.

Eckgebühr 14 € 22 € 30 €

w

Einzelessen

Normalpreis

Familienpass Stufen 3 und 4

Teilhabe­ paket BR und Familienpass Stufen 1 und 2 1 €/Essen

3,40 €/Essen

2,20 €/Essen

4­Tages­Abo Schule

38,00 € Monat

26,00 € Monat

13,00 € Monat

5­Tages­Abo Schule

47,00 € Monat

32,00 € Monat

17,00 € Monat

3­Tages­Abo Kita, Hort

34,00 € Monat

23,00 € Monat

12,00 € Monat

5­Tages­Abo Kita, Hort, GTS, Erg. Betreuung

55,00 € Monat

38,00 € Monat

20,00 € Monat

Gästeessen

5,30 €/Essen


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Oberbürgermeisterin der Stadt Offenburg

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