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Was vom Journalismus übrig blieb

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Glaub’ nicht alles, was in der Zeitung steht – Buchautor E. Sittinger beweist warum

Genauso wie sich die Gesellschaft in den letzten Jahren enorm verändert hat, vollzog auch der Journalismus als wesentlicher Bestandteil des Medienwesens eine enorme Wandlung. Pointiert schildert

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der promovierte Medienrechtler Sittinger diese Veränderung und widmet sich dabei in allererster Linie dem zweischneidigen Paarlauf von Journalisten und „Public Relations“. Denn darin scheint die Wurzel des Übels der titelgebenden Behauptung zu liegen: Während sich Medien immer mehr wirtschaftlichen Zwängen hingeben müssen (und den Journalisten zu einem Kostenfaktor degradieren) geben gleichzeitig Unternehmen und Parteien immer höhere Summen für Pressesprecher, Werbeagenturen oder Kommunikationsberater aus. Und während die Grundaufgabe des Journalisten das investigative Aufzeigen gesellschaftsrelevanter Themen sein sollte, werden letztere dafür bezahlt, möglichst wunschgemäß gefilterte Informationen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

v o n B e r n d H a d l e r

P R v e r s u s J o u r n a l i s m u s ?

Trotzdem betreiben Journalismus und PR keinen Kampf gegeneinander, sie sind auf mehr oder weniger diffizile Art und Weise voneinander abhängig. Der große Vorteil der PR-Maschinerie freilich ist der enorme Spardruck, dem viele Redaktionen heutzutage ausgesetzt sind, wie Sittinger gut belegt. Selbst großformatige Qualitätszeitungen sind mittlerweile bereit, sogar ihre Titelseiten an Unternehmen zu verkaufen oder von vorne bis hinten bezahlte Sonderbeilagen als so genannte Supplements ins Blatt zu mischen. PR-Profis wissen wirtschaftlichen Zwänge zu nützen. Wie erfolgreich man damit sein kann, beweist ein Beispiel Sittingers punktgenau: 2001 berichtete die „Zeit im Bild“ von einem New-York-Aufenthalt des Kärntner Landeshauptmanns. Bloß: Jörg Haider wurde von gar keinem ORF-Journalisten begleitet! Nein, er hatte sich einfach von seinem Pressesprecher fernsehgerecht interviewen lassen und das Band dem Staatsfunk überlassen. Diese Episode belegt, dass PR längst in alle Medienbereiche Einzug gehalten hat, mögen sie nach außen noch so ein seriöses Mäntelchen tragen.

Trotzdem ist S i t t i n g e r s Buch kein W e h k l a g e n voller sentimentaler Erinnerungen an m ö g l i c h e r w e i s e längst vergangene Zeiten. Sittingers Appel an die Journalistenzunft: Die Verantwortung nicht an der Garderobe abgeben. „Das Ende des Journalismus“ ist gleichzeitig ein Wachrüttler für den Medienkonsumenten, dessen Selbstverantwortung heute viel stärker gefragt ist. „Glaub nicht alles, was in der Zeitung steht“ ist keine Binsenweisheit, es sollte eine inspirierende Aufforderung sein. Und dieser Schluss lässt die These zu, dass das Konsumieren von Information in der heutigen Zeit die Köpfe der Menschen viel mehr beansprucht als früher. Was ja nicht wirklich etwas Schlechtes sein muss. ■

In seinem eben erschienenen Buch „Das Ende des Journalismus“ hält der Leiter der steirischen „Presse“-Redaktion, Ernst Sittinger, ein überzeugtes „Plädoyer für einen bedrohten Beruf“ – den des Journalisten.

Foto: Rath und Partner

Mag. Georg Dieter

Rath · Stingl · Dieter Rechtsanwälte

Verteidiger in Strafsachen Mitglieder der Treuhandrevision der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer

Der Immobilienmaklervertrag

Das Maklergesetz 1996 regelt die rechtlichen Grundlagen für die Immobilienvermittlung. Ergänzende Normen zu Standes- und Ausübungsregeln sowie betreffend Provisionshöchstsätze finden sich in der Immobilienmaklerverordnung. Inhalt der Maklervereinbarung ist, dass der Auftraggeber dem Makler für den Fall des Vermittlungserfolges eine Provisionszahlung zusagt. Ein Vermittlungserfolg liegt vor, wenn das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße, verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht mit der Rechtswirksamkeit des abgeschlossenen Hauptgeschäftes. Man unterscheidet zwischen dem Schlichten Maklervertrag, bei dem keine Verpflichtung des Maklers besteht, tätig zu werden, und dem Alleinvermittlungsauftrag, sohin der exklusiven Beauftragung eines Maklers, welcher sich verpflichtet, sich nach Kräften um die Vermittlung zu bemühen. Im Gegenzug sagt der Auftraggeber zu, für die Dauer des Alleinvermittlungsauftrages keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen, oder das Objekt selbst zu veräußern bzw. zu vermieten. Der Immobilienmakler ist Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB und haftet für die entsprechenden fachlichen Kenntnisse, insbesondere betreffend die rechtlichen Rahmenbedingungen. Er hat auch alle wesentlichen Informationen über das Objekt zu erteilen und es trifft ihn eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Sach- und Rechtslage. Für Verbrauchergeschäfte normiert das Konsumentenschutzgesetz sehr weit gehende Aufklärungs- und Informationspflichten sowie Rücktrittsrechte zugunsten des Konsumenten. Die Höhe der Provision bestimmt sich nach dem Gegenstand der Vermittlung. Die Provision kann vom Abgeber/Vermieter und vom Erwerber/Mieter verlangt werden (System der Doppelprovision). Beim Kauf, Verkauf und Tausch von Liegenschaften beträgt die Provision in der Regel 3 % je Vertragspartner. Für die Vermittlung unbefristeter oder länger als auf drei Jahre abgeschlossener Mietverträge stehen dem Makler drei Bruttomonatsmieten, für die Vermittlung von Mietverträgen mit kürzerer Laufzeit Provisionen im Ausmaß zwischen 1 und 2 Bruttomonatsmieten zu. Für den Fall der Vermittlung von Mietverhältnissen durch den Hausverwalter/Mehrheitseigentümer der Liegenschaft hat dieser einen Provisionsanspruch von zwei Bruttomonatsmieten. Die Provisionsansprüche verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens steht Ihnen als kompetenter Berater in derartigen und anderen Rechtsfragen des Immobilienrechtes gerne zur Verfügung. Mag. Georg Dieter Partner der Kanzlei Rath · Stingl · Dieter Rechtsanwälte Friedhofgasse 20, 8020 Graz Tel.: 0316/7085 Fax-DW: 25 E-Mail: law-office@rath-partner.at Internet: www.rath-partner.at

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