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Steuern planen, Vorteile nutzen

Dekret „Bollette“: Energieprämien verlängert. Die bereits im Jahr 2022 eingeführten und für das erste Quartal verlängerten Subventionen für Unternehmen zur Milderung der Auswirkungen der Energiepreiserhöhungen (Gas und Strom) gelten nun auch für das zweite Quartal 2023. Für nicht energieintensive Unternehmen wurde die Steuergutschrift auf 10 Prozent reduziert.

Folgende Voraussetzungen sind nötig: • verfügbare Leistung von 4,5 kW oder mehr,

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• die Kosten für Energie sind im 1. Quartal 2023 um mindestens 30 Prozent angestiegen im Vergleich zum 1. Quartal 2019. Nichtenergieintensive bzw. nichtgasintensive Unternehmen können bei ihrem Strom- bzw. Gaslieferanten die Berechnung der Kostensteigerung und die Höhe der Gutschrift für das betreffende Quartal beantragen. Der Lieferant hat 60 Tage Zeit die Antwort zu übermitteln.

Die Guthaben können bis zum 31. Dezember 2023 zur Kompensierung verwendet werden und werden für IRPEF-, IRES- und IRAP-Zwecke nicht besteuert.

Das Dekret „Bollette“ sieht auch die Verlängerung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes von 5 Prozent für die Lieferung von Me- thangas für zivile und industrielle Zwecke und für Fernheizwerke (teleriscaldamento) für den Verbrauch im zweiten Quartal 2023 vor. Die allgemeinen Systemkosten für die Lieferung von Gas werden auch im zweiten Quartal ausgesetzt.

Verlängerung bis zum 30. Juni für die „rottamazione-quater“. Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme an der so genannten begünstigten Abfindung von Steuerzahlkarten (rottamazione-quater) wurde offiziell bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Betroffen davon sind alle Steuerzahlkarten, die der Agentur der Einnahmen Riscossione, im Zeitraum 01.01.2000 – 30.06.2022, zugestellt wurden. Infolgedessen wurde auch die Frist, bis zu der die Agentur der Einnahmen Riscossione die Beträge mitteilt, die für den Abschluss der begünstigten Abfindung fällig sind, auf den 30. September verlängert. Die Frist für die Zahlung der entsprechenden Beträge wurde auf den 31. Oktober 2023 aufgeschoben.

Milleproroghe. Mit der Umsetzung des Gesetzesdekretes „Milleproroghe“ wurden eine Reihe von Fristen verschoben.

• Investitionen in Anlagegüter zum Zwecke des Steuerguthabens gemäß Gesetz 178/2020:

- Aufschub vom 30. September 2023 bis 30. November 2023 für Investitionen in Sachanlagegüter 4.0, die bis zum 31. Dezember 2022 reserviert wurden, steuerberatung@hds-bz.it

- Aufschub vom 30. Juni 2023 bis 30. November 2023 für Investitionen in „gewöhnliche“ Sachanlagegüter, die bis zum 31. Dezember 2022 reserviert wurden.

• Gesellschafterversammlungen können bis zum 31. Juli 2023 „in Distanz“ abhalten werden.

• Die Anwendung von Strafen, im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der im Jahr 2022 erhaltenen und im Jahr 2023 zu meldenden öffentlichen Beiträge wurde verschoben (Verschiebung der Frist auf den 1. Jänner 2024).

• Die Aussetzung vom 1. April 2022 bis zum 30. Oktober 2023, der vorgesehenen Fristen für den Neukauf einer Erstwohnung.

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INFO

• Istatwert betreffend die Konsumpreise für die Angleichung der Mieten (Gesetz 392/78).

- Nationale Veränderung

März 2022 – 2023 ist gleich + 7,4 % (75 % = + 5,55).

- Veränderung in Bozen März 2022 – 2023 ist gleich + 8,1 % (75 % = + 6,075).

• Die Indexzahl für die Abfindungen beträgt im März 0,375000.

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