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Nachteilige Klauseln in Verträgen
Achten Sie auf die rechtlichen Aspekte.
Die Anzahl der Unternehmen, welche – neben dem stationären Handel – Produkte über einen Onlineshop vertreiben, nimmt stetig zu. Beim Verfassen der hierfür notwendigen Dokumente gilt es, einige rechtliche Aspekte zu beachtet. So reicht es nicht aus, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verträge usw. zu verfassen, hinsichtlich einzelner Klauseln (clausole vessatorie) müssen einige Besonderheiten eingehalten werden.
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Was sind nachteilige Klauseln?
Sowohl das Zivilgesetzbuch als auch der Verbraucherkodex (sofern es sich um den Verkauf an Endverbraucher handelt) befassen sich mit diesen Klauseln (clausole vessatorie). Es handelt sich um „missbräuchliche Klauseln“, d. h. um Klauseln, die zu einem Ungleichgewicht im Vertrag bzw. zum Vorteil der einen und zum Nachteil der anderen Vertragspartei führen. Sie finden sich insbesondere in vorgefertigten bzw. einseitig verfassten Verträgen, die der anderen Partei lediglich zur Unterzeichnung vorgelegt und nicht im gemeinsamen Einvernehmen ausgearbeitet werden, wie etwa Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Gesetzliche Grundlage
Das Zivilgesetzbuch sieht unter Art. 1341 für allgemeine Vertragsbedingungen vor, dass diese – sofern durch eine der Vertragsparteien im Voraus und einseitig ausgearbeitet –gegenüber der anderen Partei lediglich dann wirksam sind, sofern Letztgenannte
„sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kannte oder bei Anwendung der gewöhnlichen Sorgfalt hätte kennen müssen.“
Es müssen folgende Bedingungen einzeln und ausdrücklich schriftlich angenommen werden, sofern zugunsten desjenigen, der diese im Voraus aufgestellt hat:
- Haftungsbeschränkungen,
- Befugnis zum Vertragsrücktritt,
- Befugnis zur Aussetzung der Ausführung,
- Verwirkungen zulasten der anderen Vertragspartei,
- Beschränkungen der Befugnis zur Erhebung von Einwendungen,
- Einschränkung der Vertragsfreiheit in den Beziehungen zu Dritten,
- stillschweigende Verlängerung,
- stillschweigende Vertragserneuerung,
- Schiedsklauseln,
- Änderungen in der Zuständigkeit der Gerichte.
Ziel des Gesetzgebers ist der Schutz der jeweils „schwächeren Partei“.
Vorkehrungen
Was die vorgelisteten nachteiligen Klauseln anbelangt, so müssen diese vom Kunden ausdrücklich angenommen und unterzeichnet werden. Nachdem dies im Falle eines Onlineshops nicht immer umsetzbar sein wird, ist es empfehlenswert, alternative Vorkehrungen zwecks Bestätigung der Kenntnis und Annahme des Vertrages (z. B. AGBs) sowie der darin enthaltenen nachteiligen Klauseln (z. B. mittels Vorsehens eines Kästchens zum Anklicken) zu treffen.
Die Rechtsberatung der hds Servicegenossenschaft bietet hds-Mitgliedern als Dienstleistung Beratungen zum Thema sowie die Ausarbeitung von Verträgen, u. a. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen samt nachteiliger Klauseln, an.
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recht@hds-bz.it
Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken
Für 2023 steigt die Ersatzsteuer auf 16 Prozent. Auch im Jahr 2023 ist die Aufwertung des Anschaffungswerts von Beteiligungen und Grundstücken im Besitz von Einzelpersonen, Personengesellschaften und nichtgewerblichen Körperschaften möglich. Der neue Wortlaut der Aufwertung sieht eine Erhöhung der zu zahlenden Ersatzsteuer von 14 Prozent (im Jahr 2022) auf 16 Prozent vor.
Das Gesetz ermöglicht eine Neubewertung des steuerlichen Werts von Grundstücken und Beteiligungen mit der Aussicht auf einen geringeren (oder gar keinen) Veräußerungsgewinn bei einer späteren Veräußerung. Die Ersatzsteuer wird nicht auf die Wertsteigerung des Gutes berechnet, sondern auf den gesamten in einer beeidigten Schätzung ermittelten Wert.
Teilnahmeberechtigt sind:
• natürliche Personen, die keine unternehmerische Tätigkeit ausüben,
• einfache Gesellschaften, Gesellschaften und Vereinigungen, die gemäß Artikel 5 TUIR als solche behandelt werden,
• nichtgewerbliche Körperschaften in Bezug auf Tätigkeiten, die nicht zu ihrer normalen Geschäftstätigkeit gehören,
• ausländische Gesellschaften ohne Niederlassung in Italien, die am 1. Januar 2023 Folgendes besitzen:
• Baugründe oder landwirtschaftliche Grundstücke,
• Beteiligungen, die nicht börsennotiert sind (das Dekret unterscheidet nicht zwischen qualifizierten und nichtqualifizierten Beteiligungen).
Die für die Aufwertung benötigten Formalitäten sind:
• Die Erstellung einer von einem berechtigten Freiberufler beglaubigten Schätzung (für Beteiligungen: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; für Grundstücke: Ingenieure, Architekten, Geometer, Agronomen).
• Die Zahlung der Ersatzsteuer unter Verwendung des Modells F24 (Steuerkodex 8055 für Beteiligungen und den Steuerkodex 8056 für Grundstücke).
• Die Angabe der Informationen über die Aufwertung der Beteiligungen und Grundstücke in der Einkommensteuererklärung für das Jahr, in dem die Aufwertung vorgenommen wurde. Es gibt die Möglichkeit Grundstücke und Beteiligungen, die bereits aufgewertet wurden, erneut aufzuwerten. In diesem Fall muss bis zum 15. November 2023 eine neue beglaubigte Schätzung erstellt und die Ersatzsteuer auf den „neuen“ Wert ab dem 1. Jänner 2023 berechnet werden. Die bereits gezahlte Ersatzsteuer kann in diesem Fall von der für die neue Aufwertung fälligen Ersatzsteuer abgezogen werden oder es kann die Rückerstattung der bereits gezahlten Ersatzsteuer beantragt werden. Die Aufwertung gilt mit der Zahlung der fälligen Ersatzsteuer (oder dessen ersten Rate) als abgeschlossen. Für das Jahr 2023 ist die Frist für die Erstellung der Schätzung und die Zahlung der Ersatzsteuer der 15. November 2023. Die Zahlung kann in einer einzigen Rate oder in drei Raten bis zum 15. November 2023, 15. November 2024 und 15. November 2025 erfolgen und wird mit 3 Prozent verzinst. steuerberatung@hds-bz.it