RATHAUS
Sozialgerechte Bodennutzung und Erhebung infrastruktureller Folgelasten Einführung einer Richtlinie zur sozialgerechten Bodennutzung und zur Erhebung infrastruktureller Folgelasten Die Entwicklung der Bodenwertsteigerung hat in Neuried dazu geführt, dass im Wohnungsbau eine Verknappung von Bauangeboten und steigende Miet- oder Kaufpreise zu beobachten sind. Wie bereits im Jahr 2016 vom Gemeinderat beschlossen steuert die Gemeinde Neuried dieser Entwicklung mit den Mitteln der sozialgerechten Bodennutzung gemäß § 1 BauGB (Baugesetzbuch) entgegen. Um auch für künftige Maßnahmen sozialgerechten Bodennutzung zu gewährleisten, wurde mit Beschluss des Gemeinderats vom 26.01. eine entsprechende Richtlinie erlassen. Aus Gründen der Praktikabilität soll der Grundsatzbeschluss erst dann Anwendung finden, wenn durch die Bauleitplanung eine Geschossfläche für Wohnraum von mehr als 500 m² entsteht (Bagatellgrenze). In Mischgebieten wird dabei ein Anteil von 60 % der Geschossfläche für Wohnnutzung zugrunde gelegt. Eine grundstücksbezogene Nachverdichtung bestehender, kleinteilig strukturierter Baugebiete fällt nicht in den Anwendungsbereich. Folgende Möglichkeiten ergeben sich künftig für den Gemeinderat, um festzulegen, in welcher Form der geförderte Wohnraum hergestellt werden soll: - „Neurieder Modell“: Ausgehend von einer Netto-Kaltmiete von € 12,00 pro Quadratmeter Wohnfläche für das Jahr 2017, dürfen die Wohnungen während der ersten drei Jahre ab Erstbezug nur zu diesem Wert zuzüglich der bis zum Zeitpunkt der Erstvermietung erfolgten Preissteigerung gemäß Verbraucherpreisindex (Verbraucherpreisindex – VPI oder entsprechende Nachfolgeregelung) Neuried I Februar 2021
vermietet werden. Dies gilt für die Erst- und Wiedervermietung. Diese Miete darf während des 40-jährigen Bindungszeitraums nur alle drei Jahre im Rahmen der inflationsbedingten Geldentwertung (Verbraucherpreisindex – VPI oder entsprechende Nachfolgeregelung) erhöht werden, erstmals frühestens drei Jahre ab Erstbezug. Dies gilt auch, wenn das allgemeine Mietrecht für Wohnraum eine Mieterhöhung darüber hinaus zulassen würde. Diese Regelungen zur Miethöhe gelten für den gesamten Bindungszeitraum bei jedem Abschluss eines Mietvertrages. Ab dem 41. Jahr nach Bezugsfertigkeit sind die gesetzlichen Mietpreisbestimmungen maßgebend. - Geförderter Mietwohnungsbau nach dem Förderprogramm der Einkommensorientierten Förderung (EOF), unter Berücksichtigung der Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG - Geförderter Eigentumswohnungsbau unter Berücksichtigung der Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG - Genossenschaftlicher Wohnungsbau - Einheimischenmodelle zur Errichtung von Einfamilien- und Zweifamilienhäusern, Reihenhäusern oder im Geschosswohnbau, unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben Mit der Richtlinie der Gemeinde Neuried zur sozialgerechten Bodennutzung und zur Erhebung infrastruktureller Folgelasten hat die Gemeinde ein langfristig verbindliches Regelwerk geschaffen, das bei Grundstücksentwicklungen Transparenz, Gleichbehandlung und Kalkulierbarkeit sichert und konsequent bei der Aufstellung von Bebauungsplänen in der Gemeinde Neuried angewandt wird. Andreas Braun, Bauamtsleitung
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