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R E C H T S O!

Bis dass der Tod uns scheidet Ab sofort schreibt an dieser Stelle Anwältin Esther Pechtl-Schatz über Themen, die Frauen interessieren. In dieser Ausgabe: Unterhaltsrecht der Ehegattin nach der Scheidung.

In Österreich gilt für den nachehelichen Unterhalt grundsätzlich das Verschuldensprinzip. In einem Scheidungsprozess muss also die Frau dem Mann das alleinige oder zumindest das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe nachweisen können, ein „Wir haben uns auseinandergelebt“ ist zu wenig. Trifft beide Partner ein gleichteiliges Verschulden, so besteht (mit wenigen Ausnahmen) kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Viele glauben auch, ihre Position bei der Frage des Scheidungsunterhaltes dadurch zu verbessern, als sie damit drohen, zukünftig keiner Arbeit mehr nachzugehen. Aber auch das nützt nichts. Wenn frau bisher zum Familieneinkommen beigetragen hat, so ist auch anzunehmen, dass sie dies nach der Scheidung kann. D i e H ö h e d e s U n t e r h a l t e s entspricht 33 Prozent des Nettodurchschnittseinkommens des Partners, wenn die Frau selbst kein Einkommen hat. Verfügt die Unterhaltsberechtigte selbst über ein Einkommen, werden beide Nettoeinkommen zusammengerechnet. 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens werden in der Regel zugesprochen, abzüglich des Einkommens des Unterhaltsberechtigten. N e b e n d e m V e r s c h u l d e n s u n t e r h a l t gibt es aber auch einen sogenannten „Billigkeitsunterhalt“. Hier kann ein Unterhaltsanspruch der Frau auch bejaht werden, wenn das Verschulden an der ehelichen Zerrüttung bei beiden Ehepartnern liegt oder nicht mehr feststellbar ist, wer schuld ist. Dies jedoch nur dann, wenn die Ehegattin ihren Unterhalt überhaupt nicht selbst decken kann, und zwar weder aus den Erträgnissen oder dem Vermögensstamm noch aus zumutbarer oder selbst unzumutbarer Erwerbstätigkeit. Dieser Billigkeitsunterhaltsanspruch kann auch dann (zumindest für eine gewisse Zeit) bestehen, wenn die Frau keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann, da sie sich zum Beispiel um die Erziehung des gemeinsamen Kindes widmet (diese Unzumutbarkeit entfällt allerdings in der Regel mit dem 6. Lebensjahr des Kindes). Unterhalt nach Billigkeit kann auch dann zustehen, wenn die geschiedene Partnerin aufgrund von Erziehung oder Pflege von Kindern keine Möglichkeit hatte, eine Berufsausbildung zu absolvieren und keiner eigenen Tätigkeit nachkommen konnte. Im Unterschied zum Verschuldensunterhalt beträgt dieser Billigkeitsunterhalt aber in der Regel nur zwischen zehn und 15 Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Aber auch hier gilt: kein Anspruch auf Unterhalt bei schwerwiegenden Verfehlungen. Auch ein Billigkeitsunterhalt wird also nicht bewilligt, wenn schwerwiegende Eheverfehlungen vorliegen oder die Bedürftigkeit absichtlich herbeigeführt wurde.

E S T H E R P E C H T L- S C H AT Z

ist verheiratet, Mutter von zwei Söhnen im Alter von zwölf und acht Jahren und führt seit 15 Jahren ihre eigene Anwaltskanzlei in Imst. In ihrer anwaltlichen Praxis beschäftigt sie sich unter anderem mit familienrechtlichen Angelegenheiten, da ihr die Beziehung zwischen Frau und Mann auch dann noch als ein wichtiges Thema erscheint, wenn sie nicht mehr so wunderbar funktioniert. www.anw a e lte .cc

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M AYA / DA S T I R O L E R F R A U E N M AG A Z I N

B e i e i n v e r n e h m l i c h e n S c h e i d u n g e n werden eventuelle Unterhaltszahlungen vertraglich von den Partnern nach freiem Ermessen vereinbart – hier kann zwischen den Ehepartnern alles vereinbart werden (Verzicht, Abfindung, Fixunterhalt etc.). In einem Ehevertrag können Unterhaltsregelungen bereits vorab getroffen werden oder auch Verzichte auf einzelne Unterhaltsbeträge geregelt werden, etwa wie lange der Mann der Frau nach der Scheidung Unterhalt zu bezahlen hat. Verzichtet man bei einer Scheidung auf den Ehegattenunterhalt (im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung) oder lässt man sich den Ehegattenunterhalt mit einer Einmalabfindung ausbezahlen, so hat man im Falle des Ablebens des Ex-Ehepartners auch keinen Anspruch auf Witwenpension. D i e U n t e r h a l t s r e g e l n sind sehr weitreichend, im Detail berate ich mit meinem Team gerne persönlich! Kontaktaufnahme über 0 5 4 1 2 / 6 3 0 3 0 oder ims t@ anw aelt e.c c . Im Rahmen des Familienpasses des Landes Tirol gibt es bei mir auch kostenlose Erstberatungen.

FOTO: FOTO SANDRA


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