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Haftung als Vereinsfunktionär Was man wissen sollte, bevor man eine führende Funktion in einem Verein antritt, wie man sich absichert und auf welche Grundlagen es ankommt. Tipps von Rechtsanwältin Christina Toth. Erste Anlaufstelle: Vereinsstatuten Noch bevor Sie eine Funktion überneh men, werfen Sie einen Blick in die Sta tuten. Hier sind die Aufgaben, Verpflich tungen und Kompetenzen der einzelnen Vereinsorgane und der Großteil ihrer Zu sammenarbeit geregelt. Während sich im Vereinsgesetz relativ wenig Vorgaben finden, sollten die Vereinsstatuten Ihnen Aufschluss über die Verantwortung der jeweiligen Funktion geben. Altlasten werden übernommen Was viele nicht bedenken, ist, dass sie auch die Haftung für die Arbeit ihrer Vor gänger übernehmen. Sie können nicht sagen, damit haben Sie nichts zu tun. Die gemäß den Statuten vertretungsbefugten Personen haften für den Verein, ihr Verhal ten und grundsätzlich auch für etwaige Altlasten, beispielsweise nicht korrekt angemeldete Mitarbeiter. Natürlich haf tet aber auch der ehemalige Vorstand, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
sich unter gewissen Voraussetzungen mit einer Selbstanzeige persönlich aus der Haftung nehmen. Sie sind verpflichtet, sich den Verein ganz genau anzusehen, und es ist ratsam, dies in den ersten Tagen und Wochen zu tun. Entlastet – aber nicht für alles Die Entlastung des Vorstands ist ein Fix punkt in den Mitgliederversammlungen. Nachdem die Rechnungsprüfer kontrol liert haben, ob ordentlich gewirtschaf tet wurde, schlagen in der Regel sie die Entlastung vor. Wird diese angenommen, bedeutet das, dass der Verein gegenüber dem Vorstand keine Forderungen mehr geltend machen kann. Dies gilt aber nur für den zu diesem Zeitpunkt aktuellen Wissensstand. Wenn im Nachhinein Sachen aufkommen, die die Rechnungs prüfer und die Mitgliederversammlung
nicht wissen konnten, weil sie etwa falsch informiert wurden oder der Vorstand etwas verschwiegen hat, hat der Verein immer noch die Möglichkeit, sich am Vor stand schadlos zu halten. Entschärfte Haftung bei Ehrenamt Für das Ehrenamt wird in puncto Haftung ein etwas niedrigerer Maßstab angelegt. Wenn Sie leicht fahrlässig etwas über sehen, dann werden Sie nicht gleich per sönlich zur Haftung gezogen, das sind dann grundsätzlich Haftungen, die der Verein übernehmen muss. Sie haften per sönlich nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, außer es wurde anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt. Sich die Sachverhalte im Verein nicht genau anzusehen, ist allerdings grob fahrlässig.
Schneller Überblick zum Selbstschutz
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Foto: ASVOE/Pellarin
Daher gilt es, sich sofort nach der Über nahme einer Funktion alle Unterlagen anzusehen, vor allem die Finanzen, Buch haltung, bestehende Verträge, etc. Nur so können Sie etwaige Missstände aufzeigen und sich selbst absichern. Sollten etwa finanzstrafrechtliche Probleme auftau chen oder Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt worden sein, können Sie
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