Handwerk 1-2018

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Grenzwerte darstellen, sind diese – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – in Betracht zu ziehen.

kettenregelung“ deutlich erschwert. Dies führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung.

Die StVO ermöglicht die Beschilderung sowohl zonaler als auch streckenbezogener Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge. Der Vollzug solcher Verbote ist zwar gegenüber einer „Pla-

BVerwG 7 C 26.16 – Urteil vom 27. Februar 2018 Vorinstanz: VG Düsseldorf, 3 K 7695/15 – Urteil vom 13. September 2016 Quelle: Pressemitteilung Nr. 9/2018 des Bundesverwaltungsgerichts

Luftreinhalteplan Düsseldorf Fortschreibung erst im Laufe des 2. Halbjahres 2018 Am 27. Februar 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine Entscheidung hinsichtlich der Möglichkeit eines Dieselfahrverbotes gefällt. Die Leipziger Richter haben in einer differenzierten mündlichen Begründung das Land Nordrhein-Westfalen und somit die Bezirksregierung Düsseldorf verurteilt, den Luftreinhalteplan Düsseldorf unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten fortzuschreiben. Die schriftliche Urteilsbegründung wird für Ende April erwartet. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat hierzu Ende März mitgeteilt, dass die Begründung mit in den fortzuschreibenden Luftreinhalteplan eingearbeitet wird. Der damit ursprünglich geplante Termin zum In-Kraft-Treten am 1. Juli 2018 wird entsprechend weiter nach hinten verschoben. Im aktuellen Zwischenstand des Maßnahmenkatalogs (März 2018) findet sich im Luftreinhalteplan nach wie vor die Möglichkeit eines Fahrverbots. Jedoch hat die Bezirksregierung erklärt, dass sie zurzeit weitere Berechnungen zur Wirksamkeit einzelner Maßnahmen und verschiedener Maßnahmenkombinationen vornimmt. Hierbei gilt für die Bezirksregierung „Gründlichkeit vor Schnelligkeit“, um die Verhältnismäßigkeit jeglicher Maßnahme umfassend abzuwägen. Es sind durchaus noch Änderungen im Maßnahmenkatalog möglich – sowohl ob bestimmte Maßnahmen überhaupt angeordnet werden als auch in welchem Umfang bzw. wann sie möglicherweise umgesetzt werden müssen. Aus unserer Sicht gilt weiterhin, das es auch zu Fahrverboten kommen wird, wenn sich nicht durch die Umsetzung anderer Maßnahmen, zum Beispiel

Modernisierung oder Umstellung von Fahrzeugflotten auf alternative Antriebsarten, Nachrüstung auf neueste Emissionsstandards oder auch die Versorgung von im Rhein ankernden Hotelschiffen auf Landstromversorgung oder vieles weiteres, ausreichende Reduzierungen der gemessenen NO�-Belastung erreichen lassen, Das Bundesverwaltungsgericht hat Verbote sowohl strecken- als auch zonenbezogen für zulässig erklärt, sofern die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Insoweit ist es insbesondere für die Handwerksbetriebe außerordentlich wichtig, im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Verbesserung der Luftqualität weiter mitzuwirken. Die Kreishandwerkerschaft Düsseldorf wird in allen in dieser Frage zuständigen Gremien ihren Einfluss geltend machen, dass es zu möglichst wenigen Zwangsmaßnahmen kommt und ggf. entsprechende Übergangsregelungen berücksichtigt werden. Wir werden weiter für Sie kämpfen, aber wir können nur erfolgreich sein, wenn auch Sie uns unterstützen!

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