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48./49. Jahrgang

Dez. 2025/Jan. 2026 12/1

UnternehmerBrief Bauwirtschaft

Ratgeber für die Bauwirtschaft und die Wertschöpfungskette Bau

BAU

BVMB fordert mehr Tempo

Ein Jahr, das zeigt: Lärmschutz verbindet

Welche Entwicklungen erwarten Sie für das Baujahr 2026?

Risiko: Internationales Steuerrecht

Der Main-Donau-Kanal bekommt eine neue Schleuse

Wir werden immer digitaler und immer überlasteter ...

35. Dresdner Brückenbausymposium 2026

Ersatzneubau A544 Haarbachtalbrücke

Zahl der Baugenehmigungen steigt

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Am 22. April 2026 eröffnet die Fraport AG feierlich das Terminal 3 am Flughafen Frankfurt. Erst kürzlich hat der Flughafenbetreiber einen der zentralen Meilensteine innerhalb des Ausbauprojekts erreicht –die behördlichen Abnahmen einschließlich Brandschutz. Das neue Terminal ist damit offiziell keine Baustelle mehr, und Fraport kann die Vorbereitungen für die Inbetriebnahme vorantreiben. „Es ist ein ganz besonderer Moment für Fraport, aber auch für mich persönlich. Vor zehn Jahren haben wir den Spatenstich des Terminal 3 gefeiert, und heute stehen wir in einem der modernsten Flughafen-Terminals Europas – die Eröffnung am 22. April fest im Blick“, sagt Stefan Schulte, Vorstandsvorsitzender der Fraport AG.“

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48./49. Jahrgang

Dez. 2025/Jan. 2026, Heft 12/1

© 2025

BVMB e.V.

Königswinterer Str. 329 D-53227 Bonn

Tel. +49 (0)228 911 85-0 unternehmerbrief.bauwirtschaft@bvmb.de www.bvmb.de

Bundesvereinigung

Mittelständischer Bauunternehmen e.V.

Inhaltsverzeichnis

EDITORIAL

4 Aufbruchstimmung reicht nicht

KURZ INFORMIERT

5 BVMB fordert mehr Tempo

5 Freude über EH55-Förderung

5 FZD fördert Innovation

WEIHNACHTSGRUSS

6 Bauen wir auf Fortschritt: Der Mittelstand steht bereit

8 Ein Jahr, das zeigt: Lärmschutz verbindet

BAUAUSSICHTEN

10 Welche Entwicklungen erwarten Sie für das Baujahr 2026?

BAURECHT

12 Aktuelles aus der Rechtsprechung

15 Tag der mittelständischen Bauwirtschaft 2026 in Berlin

16 Steuerticker I – kurz gemeldet

16 Nachweise zu Bewirtungskosten

16 Steuerfreie Schenkung einer Immobilie

17 Datenzugriff des Finanzamts auf E-Mails

17 Leiharbeitnehmer: Höhere Werbungskosten

18 Steuerticker II – kurz gemeldet

18 Risiko: Internationales Steuerrecht I

BAUSTELLE

20 Ersatzneubau A544 Haarbachtalbrücke bei Aachen

22 Deutschlands Turbo für den Wohnungsbau

24 Der Main-Donau-Kanal bekommt eine neue Schleuse

BAUBETRIEB

26 325.000 zusätzliche Bürokräfte für Bürokratie

28 Österreichischer Staatspreis 2025 für iC consulenten

28 E-Rechnung optimieren: BT-Felder einheitlich verwenden

29 BIM und nachhaltiges Bauen im Fokus

30 Wir werden immer digitaler – und immer überlasteter …

32 Fachkräftemangel: Helfen ausländische Arbeitskräfte?

33 35. Dresdner Brückenbausymposium 2026

35 Zahl der Baugenehmigungen steigt

36 „Ist das ‚Menschenrecht auf Wohnen‘ weniger wert als schnelles Internet?“

BAURECHT

38 Steuerticker III – kurz gemeldet

38 Teilabschlussbescheid bei Betriebsprüfung

39 Firmenwagen: Keine Privatnutzung?

39 Elektronische Rechnung

40 Steuerticker IV – kurz gemeldet

40 Risiko: Internationales Steuerrecht II

41 Weiters Unheil durch § 4k Abs. 2 EStG

SCHALUNG & BETON

42 Staumauererhöhung Wasserfallboden in Kaprun

44 Prestigeneubau präzise geschalt - IHK Bildungszentrum

45 Hünnebeck by BrandSafway und alkus AG vertiefen Zusammenarbeit

Aufbruchstimmung reicht nicht

Vom großen Warten auf Brücken-, Straßen- und Bahnprojekte

Sehr verehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

Schlaglöcher sind ein Zeichen, dass eine Straße kaputt oder sogar am Ende ihres Lebenszyklus angekommen ist. Wenn plötzlich Hauptverkehrsadern gesperrt werden müssen (Rahmedetalbrücke, Leverkusener Brücken,…), Züge zu spät oder gar nicht ankommen, dann ist das nicht mehr nur ärgerlich, sondern höchste Alarmstufe. Wir berichten in diesem Heft von einer Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft. Danach sehen sich inzwischen 84 Prozent der deutschen Unternehmen durch die marode Verkehrsinfrastruktur in der Ausübung ihres Geschäfts beeinträchtigt. Das ist eine Hausnummer!

Die Bauwirtschaft steht in den Startlöchern und wartet gespannt und sehnsüchtig darauf, dass endlich die vielen Aufträge auf den Markt kommen, die in der Vergabevorschau zugesagt waren. Hunderte Brücken, Hunderte Kilometer Straße und Schiene im ganzen Land. Die Realität sieht anders aus: Die Autobahn GmbH musste einen wochenlangen kompletten Vergabestopp ausrufen, weil ihr das Geld ausgegangen war. Für die Bauunternehmen eine Katastrophe. Die Bahn hätte eigentlich auch einen Vergabestopp einlegen müssen, weil die Finanzierung von Projekten monatelang nicht gesichert war. Es ist den Verantwortlichen im Sinne der Bauwirtschaft hoch anzurechnen, dass sie trotzdem nicht die Notbremse gezogen haben. Aber auf viele Projekte – darunter Hunderte Brückenbauten – warten die Baufirmen nach wie vor.

Woran liegt es? Warum schaffen es die großen öffentlichen Auftraggeber nicht mehr, Projekte auf die Straße und Schiene zu bringen? Die Finanzierung durch den Bund passiert nur hakelig. Die Deutsche Bahn ist dabei, sich ein weiteres Mal selbst zu erfinden und mehr mit sich selbst, statt mit den Bauthemen beschäftigt. Planungen geraten immer mehr zumDrama – sie dauern viel zu lange und leiden immer mehr an qualitativen Defiziten.

Baufirmen

stehen mit gepackten Koffern vor Baustellen, die nicht stattfinden

Schön: Sowohl bei Straße als auch Schiene ist zwar Aufbruchstimmung zu spüren. Die allein genügt aber nicht. Wenn die großen Auftraggeber es nicht schnell hinbekommen, schlagkräftiger zu werden, effektive Strukturen und kurze Wege zu schaffen, von denen sie schon seit Jahren reden, drohen zwei Dramen: Die Verkehrsinfrastruktur steht in Teilen vor einem großen Kollaps, der unser Land massiv schwächen würde. Und die Bauwirtschaft steht weiter mit prall gepackten Koffern davor, die Reise zu Baustellen anzutreten, die nicht stattfinden. Volks- und betriebswirtschaftlich ein Desaster. Die VR China hat in nur drei Jahren 158 km Autobahn gebaut. Schnelle Planungen, Modulbauweise, autonome Fertigung. Und der erste Zug ist dort bereits mit 600 km/h unterwegs gewesen. Es scheint zu gehen. Sparen ist wichtig. Aber das Personal bei der Feuerwehr abzubauen, statt dramatisch aufzustocken, wenn der Laden in Vollbrand steht, ist kein guter Plan.

Bei Vollbrand FeuerwehrPersonal abzubauen, ist kein guter Plan

Unser gesamtes engagiertes UBB-Team wünscht Ihnen ein frohes uns gesegnetes Weihnachtsfest. Kommen Sie gut im neuen Jahr an. Wir wünschen Ihnen alles, was Sie sich dafür wünschen!

Prof. Dr. jur. Günther Schalk , Chefredakteur UBB und Rechtsanwalt Ihr

Foto: Franziska
Märkel

BVMB fordert

mehr Tempo

Unzuverlässiger Bahnverkehr, marode Straßen, plötzliche Brückensperrungen –die Qualität und insbesondere die Zuverlässigkeit des Straßen- und Schienennetzes in Deutschland nehmen immer mehr ab. Inzwischen 84 Prozent der Unternehmen in Deutschland sehen sich dadurch regelmäßig in ihrem Geschäftsbetrieb beeinträchtigt. Das ergab eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln e.V. (IW) und spricht von einem „Alarmzeichen für den Standort Deutschland“. Das ruft die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB) auf den Plan: „Wir fordern seit Jahren immer und immer wieder mehr Tempo und eine tragfähige und nachhaltige Strategie für den Ausbau und die Modernisierung der Infrastruktur in Deutschland“, weist BVMB-Hauptgeschäftsführer

Michael Gilka auf die Position der Bauwirtschaft hin. „Die Bauunternehmen stehen bereit und warten auf die Umsetzung der angekündigten Aufträge“, betont Gilka. „Vom Sondervermögen ist noch nichts in konkreten Projekten angekommen. Wir brauchen ein echtes Staatsmodernisierungsprogramm, das Deutschland strukturell wieder nach vorne bringt“, fordert er.

„Geld alleine reicht nicht!“

Früher war die Infrastruktur in Deutschland noch ein Aushängeschild – heute ist sie zum Sorgenkind geworden. Das ist ein Ergebnis der IW-Studie. 84 Prozent der befragten Betriebe sehen sich dadurch regelmäßig im Geschäftsbetrieb beeinträchtigt, fünf Prozentpunkte mehr als bei der vorherigen Befragungswelle im Jahr 2022. „Das ist mehr als alarmierend“, meint BVMBHauptgeschäftsführer Michael Gilka. „Die Baubranche hat noch nie einen Auftrag unbegründet abgelehnt, aber Milliarden allein würden für die Umsetzung allerdings

nicht ausreichen, denn es hakt nach wie vor an Planungen und Genehmigungen“, analysiert er. Die Verwaltung muss deswegen personell und digital so ausgestattet werden, damit die Projekte schneller Baureife erlangen. Der Verband fordert einen „echten Modernisierungsschub“ in den Behörden: mehr Fachkräfte, digitale Verfahren und klare Prioritäten. Nur wenn ausreichend und frühzeitig geplant werde, könnten die Bauunternehmen ihre Kapazitäten verlässlich aufbauen, Maschinen und Personal bereitstellen und langfristige Investitionen tätigen, so Gilka weiter. Das Sondervermögen biete die Chance, Wachstum, Beschäftigung und Transformation zugleich zu fördern. „Das tut es aber nicht, wenn es nur bei Ankündigungen bleibt und nichts wirklich vorangeht! Jetzt ist nicht die Zeit für Lamentieren oder Blockieren. Wir müssen gemeinsam anpacken, damit Deutschland wieder Fahrt aufnimmt!“

Freude über EH55-Förderung

Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW begrüßt ausdrücklich die Pläne der Bundesregierung, 800 Millionen Euro für die Förderung von EH55-Effizienzhäusern bereitzustellen. Mit der Wiederaufnahme der EH55-Förderung ab Dezember setze die Bundesregierung ein starkes Signal für den Wohnungsbau und erfüllt damit ein zentrales Vorhaben des Koalitionsvertrags. „Das ist ein herausragendes Signal für alle, die dringend Wohnungen schaffen wollen. Das Programm ist genau der richtige Weg, um dringend benötigte Wohnungen zügig zu realisieren“, sagt GdW-Präsident Axel Gedaschko. „Die Förderung bietet eine echte Chance, zehntausende Wohnungen kurzfristig zu realisieren“. Bundesweit könnten bei einem Zinssatz von einem Prozent bis zu 90.000 Wohnungen gebaut werden.

Zugleich sei die Wiederaufnahme der EH55-Förderung ein wichtiges Zeichen für den Klimaschutz: Eine Voraussetzung für

die Förderung ist die Nutzung 100 Prozent erneuerbarer Energien - durch Wärmepumpen, Biogas oder Fernwärme. Das Programm ist als reines Kreditförderprogramm ohne Zuschüsse konzipiert. Pro Wohneinheit können bis zu 100.000 Euro gefördert werden. „Mit der EH55-Förderung können wir Projekte, die schon lange geplant sind, endlich Realität werden lassen - und Wohnraum schneller den Menschen zur Verfügung stellen, die ihn dringend brauchen“, sagt Gedaschko. Siehe auch S. 36 f. in diesem Heft.

FZD fördert

Innovation

Rund 500 Millionen Euro Fördermittel stehen im Rahmen des Zentralen Innovationsprogramms Mittelstand (ZIM) für dieses Jahr zur Verfügung. Mittel können ab jetzt auf der neuen Förderzentrale Deutschland (FZD) vollständig digital beantragt werden. Der Antragsprozess wird damit schneller und komfortabler. Mit dem technologieund branchenoffenen ZIM sollen die Innovationskraft und damit die Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen, einschließlich junger und kleiner Unternehmen, des Handwerks sowie der unternehmerisch tätigen freien Berufe, nachhaltig gestärkt werden.

Bundesministerin für Wirtschaft und Energie, Katherina Reiche: „Mit der vollständigen Digitalisierung der Antragstellung setzen wir Maßstäbe für eine moderne, digitale Förderpolitik und machen Innovation im Mittelstand schneller und einfacher zugänglich. So schaffen wir Tempo, Transparenz und Vertrauen und bringen Deutschland wieder nach vorne. Der Mittelstand ist Herz, Rückgrat und Kraftzentrum unserer Wirtschaft. Ohne ihn gelingen weder Ausbildung noch Forschung, weder Integration noch Verteidigungsfähigkeit. Mit 500 Millionen Euro im Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand fördern wir gezielt kleine und mittlere Unternehmen, um aus Ideen marktfähige Produkte zu machen.“

Bauen wir auf Fortschritt:

Der Mittelstand steht bereit – die Politik ist am Zug

Das Jahr 2026 beginnt für die mittelständische Bauwirtschaft mit großen Erwartungen – und ebenso großen Herausforderungen. Zwar hat sich die Baukonjunktur nach den tiefgreifenden Einschnitten der vergangenen Jahre teilweise stabilisiert, doch viele strukturelle Probleme bleiben bestehen. Gleichzeitig eröffnen Reformimpulse in Planung, Genehmigung und Schieneninfrastruktur bedeutsame Chancen für mehr Dynamik und Investitionskraft. Für die Branche ist 2026 damit ein Schlüsseljahr, in dem sich entscheidet, ob der Bau wieder zu einer treibenden Kraft der wirtschaftlichen Entwicklung werden kann.

Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz setzt dabei wichtige Impulse:

– Einstufung wesentlicher Projekte als Vorhaben von überragendem öffentlichem Interesse

– Vereinheitlichung des Planungsrechts über alle Verkehrsträger hinweg

– Vereinfachte Genehmigungen mit Optionen zum vorzeitigen Baubeginn

– Digitalisierung der Verfahren inklusive verbindlicher Fristen

– Praxisnahe Regelungen im Natur- und Artenschutz

Werden diese Maßnahmen konsequent umgesetzt, entstehen stabile Rahmenbedingungen, die Investitionen auslösen und die Baukapazitäten nachhaltig stärken können.

2026 muss ein Jahr der Entlastung werden

Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung bleibt Schlüsselfaktor

Ein zentrales Thema bleibt die dringend notwendige Planungsund Genehmigungsbeschleunigung. Echte Fortschritte sind nur erreichbar, wenn verlässliche Strukturen, ausreichende Ressourcen und klare Ziele geschaffen werden. Überjährig finanzierte Investitionsprogramme würden den Unternehmen die Planungssicherheit geben, die sie benötigen, um Maschinenparks zu modernisieren, Innovationen voranzutreiben und Fachkräfte zu gewinnen. Foto:

Neben Planungssicherheit bleibt der Bürokratieabbau ein entscheidender Faktor. Überregulierung, kleinteilige Vorgaben, komplexe Genehmigungsverfahren und uneinheitliche Auslegungen bremsen Investitionen – besonders im Wohnungsbau. Zwar bringt das „Bau-Turbo“-Gesetz erste Vereinfachungen, doch ohne verlässliche, langfristig kalkulierbare Förderprogramme und steuerliche Anreize bleibt die Frage offen, wer unter den aktuellen Bedingungen überhaupt noch Neubau realisieren kann.

Damit digitale Planungs- und KI-Prozesse endlich produktiv nutzbar werden, braucht es klare Standards, interoperable Systeme und eine Verwaltung, die Innovation nicht verhindert, sondern ermöglicht. Neue Regelungen sollten künftig nach dem Grundsatz „Nutzen vor Aufwand“ bewertet werden.

Versprechen von Merz bleibt ungewiss

Im Infrastrukturbereich zeigen sich unterschiedliche Entwicklungen. Die Reform der Deutschen Bahn schafft erstmals klare Verantwortlichkeiten, eine fünfjährige Finanzierungsbasis ab 2027 sowie eine Taskforce „Zuverlässige Schiene“. Dies könnte die Voraussetzungen für mehr Verlässlichkeit und Transparenz im Großprojektmanagement verbessern. Anders stellt sich die Situation bei der Autobahn GmbH dar: Vorläufige Haushaltsführung, ein temporärer Ausschreibungsstopp und fehlende neue Planungen bremsen die dringend benötigte Modernisierung der Bundesfernstraßen. Das Defizit in der Finanzierung bis 2029 liegt bei fast 15 Milliarden Euro, während politisch bislang nur 3 Milliarden Euro zusätzlich zugesagt wurden. Das Versprechen der Bundesregierung, dass alles Baureife auch gebaut wird, bleibt bislang schwer greifbar – und sorgt damit für Verunsicherung im Markt.

Mittelstand als Rückgrat der Bauwirtschaft

Für eine volle Leistungsfähigkeit braucht es mittelstandsgerechte Ausschreibungen, verlässliche politische Entscheidungen, wettbewerbsfähige Energiepreise, Investitionsanreize, eine echte Fachkräfteoffensive und digitale Prozesse, die Innovation nicht nur zulassen, sondern aktiv fördern. Der Mittelstand steht für Wettbewerb, regionale Wertschöpfung, Innovationskraft und Ausbildungsleistung – und ist damit unverzichtbar für die wirtschaftliche Erneuerung Deutschlands. Ein starker Mittelstand bedeutet auch resiliente Lieferketten, verlässliche Baukapazitäten und nachhaltige Entwicklungsimpulse für Städte und Regionen.

Für 2026: Verhaltener Optimismus

Volkswirtschaftlich ist für 2026 ein moderates, aber spürbares Wachstum möglich – vorausgesetzt, die geopolitischen Risiken bleiben begrenzt und die Inflationsraten stabilisieren sich weiter.

Sinkende Materialpreise und eine langsam wieder anziehende Kreditvergabe könnten die Investitionsbereitschaft stärken. Gleichzeitig dürfte sich der Investitionsdruck im Bereich der Infrastruktur erhöhen, da Nachholbedarfe nicht länger aufschiebbar sind. Im Wohnungsbau ist erst ab der zweiten Jahreshälfte mit leichten Erholungstendenzen zu rechnen, getragen von sinkenden Bauzinsen, verbesserten Förderkonditionen und einem weiterhin hohen strukturellen Bedarf an Wohnraum. Die gewerbliche Baukonjunktur bleibt dagegen stark abhängig von Energiepreisen, Steuerpolitik und internationalen Lieferketten. Für die mittelständische Bauwirtschaft bedeutet dies: Die Rahmenbedingungen bleiben herausfordernd, doch die Chancen für eine schrittweise Erholung und neue Impulse sind klar erkennbar – insbesondere dann, wenn politische Entscheidungen zügig und verlässlich umgesetzt werden.

2026 gestalten: Infrastruktur, Wohnraum, Innovation

Der Ausblick für 2026 ist eindeutig: Wenn Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Infrastrukturunternehmen gemeinsam handeln, können zentrale Weichen gestellt werden – für moderne Infrastruktur, bezahlbaren Wohnraum, höhere Wettbewerbsfähigkeit und echte Innovationssprünge. Die mittelständische Bauwirtschaft ist bereit, diesen Prozess aktiv mitzugestalten. Jetzt braucht es klare Entscheidungen, weniger Bürokratie und mehr Verlässlichkeit, um den dringend notwendigen Bau- und Investitionsschub zu realisieren.

Zum Jahresende wünsche ich allen Mitgliedern und Partnern frohe Weihnachten, erholsame Feiertage und einen erfolgreichen Start ins neue Jahr. Gemeinsam wollen wir 2026 die Chancen der Bauwirtschaft nutzen, Bürokratie abbauen und die Weichen für eine moderne, leistungsfähige Infrastruktur stellen.

Michael Gilka - Hauptgeschäftsführer BVMB e. V.

Foto: Curioso.Photography/AdobeStock

Ein Jahr, das zeigt: Lärmschutz verbindet

Wir befinden uns wieder in der Zeit „zwischen den Jahren“ –einer Phase, die wir gefühlt in rasanter Geschwindigkeit erreicht haben. Dass die Zeit so schnell vergeht, ist meist ein Zeichen dafür, dass man aktiv beschäftigt war und Freude an dem hatte, was man getan hat. In solchen Momenten entstehen oft positive Stimmungen und viele neue Eindrücke, die das Gehirn verarbeiten darf.

Im Gegensatz dazu scheint die Zeit langsamer zu vergehen, wenn der Alltag von immer gleichen Routinen geprägt ist. Aus Sicht des Verbands ist es also ein gutes Zeichen, dass der Arbeitsalltag –trotz sonst bewährter Abläufe – durch zahlreiche neue Themen, Aufgaben und Kontakte inhaltlich so bereichert wurde, dass von Routine keine Rede sein kann.

Ein Jahr, das von Dialog und Zusammenarbeit lebte

Der DVLV blickt auf ein Jahr mit vielen Veranstaltungen, Arbeitskreisen und Begegnungen zurück.

Die 6. Münchener VerkehrsLärmschutzTage haben Mitte März mit einem neuen Rekord bei der Teilnehmer- und Ausstellerzahl das zunehmend wachsende Interesse rund um den Lärmschutzbau an Verkehrswegen mit 300 Gästen und 35 Aussteller dokumentiert.

Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) sowie sein Hauptausschuss Tiefbau (HAT) haben unserem Antrag zur Erstellung einer neuen ATV für den Lärmschutzbau

zugestimmt und mich zum Obmann ernannt. Der daraufhin neu gegründete Arbeitsausschuss hat Mitte November seine konstituierende Sitzung abgehalten. Ziel ist es, zum einhundertjährigen Bestehen der VOB im kommenden Jahr die neue ATV DIN 18416 „Lärm- und Blendschutzarbeiten an Verkehrswegen“ auf den Weg zu bringen.

Im Juni fand in Berlin unsere Fachtagung Straße und unsere anschließende Mitgliederversammlung statt. Auch hier zeigte sich das zunehmend wachsende Interesse an unserer Verbandsarbeit durch die bisher größte Teilnehmerzahl unserer Straßen Fachtagung, die nunmehr endgültig aus ihrem bisherigen Schattendasein heraustreten konnte. Am Folgetag wurde im Zuge der Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt, was nunmehr auch personelle Veränderungen mit sich brachte. Bernhard Bunger (EUROVIA Infrastructure GmbH NL TECO Schallschutz), Thomas Schöner (W. Markgraf GmbH & Co KG) und Robert Reichartzeder (ehemals Forster Metallbau Gesellschaft m.b.H.) wurden gebührend mit großem Applaus und Dank für ihre langjährige verantwortungsvolle Tätigkeit in der Verbandsarbeit verabschiedet. Johannes Dillig (Dillig Ingenieure GmbH) wurde zum ersten Vorsitzenden und Olaf Issinger (EUROVIA Infrastructure GmbH NL TECO Schallschutz Wiesbaden) zum zweiten Vorsitzenden gewählt. Zu weiteren Mitgliedern des Vorstandes wurden Joachim Riesterer (Implenia Civil Engineering GmbH) und Leopold Dietl (Forster Metallbau Gesellschaft m.b.H.) gewählt.

Unsere 30. Fachtagung Bahn Mitte September in Nürnberg, die ebenfalls mit der größten bisherigen Besucherzahl einer DVLVVeranstaltung punkten konnte, brachte viele Themen zur Sprache, die den Gesprächsstoff auch in den Pausen nicht ausgehen ließen. Ergebnis dieses Tages war die Gründung verschiedenster Arbeitsgruppen, um sich einzelnen dringenden Themen ausführlich annehmen zu können.

Auch konnten wir in diesem Jahr neue Mitglieder wie die DB Bahnbau Gruppe GmbH, AWK GmbH und Delta Bloc Deutschland GmbH im Verband begrüßen.

Seit unseren Rekordjahren 2023 und 2024 haben wir noch nie derartig viele Veranstaltungen und Arbeitstreffen mit der bisher größten Anzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern wie in diesem Jahr durchgeführt. Diese Vielzahl und die aktive Mitarbeit haben zum Gelingen des zurückliegenden Verbandsjahres 2025 in erheblichem Maße beigetragen.

Bereits im Jahr 2023 war die politische und wirtschaftliche Lage in unserem Land sehr angespannt, was sich im Jahr darauf fortsetzte und unsere Bundesregierung endgültig zum Scheitern brachte. Damit einhergehend scheiterte auch der Bundeshaushaltsentwurf 2025 mit der Folge eines Vergabestopps bei der Autobahn GmbH und die daraus folgenden fehlenden Investitionsplanungen auch bei der Bahn.

Der Koalitionsvertrag unserer neuen Bundesregierung und die enormen Investitionszusagen für den Verkehrssektor und insbesondere auch für den Lärmschutz weckten zunächst Hoffnung, die dann allmählich Ernüchterung wich. Als Verband haben wir den sofortigen Ausbau und die rechtliche Absicherung des freiwilligen Lärmsanierungsprogramms und die Aufstockung der Mittel für den Lärmschutz an Straße und Schiene – verbindlich und planbargefordert.

Gefordert ist aber nicht nur die Politik – auch die Verwaltung steht in der Verantwortung, die notwendigen Schritte konsequent umzusetzen. Die Erstellung von Planungen für zukünftige Baumaßnahmen sollte dabei unabhängig von den Haushaltsplanungen erfolgen, um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden. Ziel muss es sein, genehmigungsreife Planungen vorzuhalten, die bei gesicherter Finanzierung unmittelbar umgesetzt werden können. An-

gesichts der bestehenden Herausforderungen im Verkehrs- und Infrastrukturbereich ist es erforderlich, Prozesse stärker parallel zu gestalten, um drohenden Engpässen in Verkehr und Wirtschaft nachhaltig vorzubeugen.

Zuversichtlich nach vorn: 2026 als Jahr der Chancen

Im neuen Verbandsjahr 2026 wird unsere erste Fachtagung Bahn erstmalig in Würzburg stattfinden und unsere Fachtagung Straße und unsere Mitgliederversammlung in Berlin. Wir sind ferner im Oktober mit einer gemeinsamen Fachtagung Bahn/Straße in Wiesbaden und im Anschluss auf der dortigen Fachausstellung „Straßen und Verkehr“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) durch einen Gemeinschaftsstand mit einigen Mitgliedsbetrieben vertreten. Der detaillierte Terminkalender ist auf unsere Homepage unter www.dvlv.eu ersichtlich.

Anstelle der zunehmend verbreiteten Klagehaltung sollten wir zuversichtlich nach vorn blicken. Es gilt die Kraft aufzubringen, unsere Demokratie zu bewahren und die Hoffnung zu hegen, dass die anhaltenden Kriege bald enden mögen.

Lassen Sie uns als Lärmschutzfamilie weiterhin geschlossen zusammenstehen und mit unseren Partnern im Bauwesen an der Zukunft unseres Landes und eines geeinten Europas arbeiten.

Das gesamte Team des DVLV wünscht Ihnen einen guten Abschluss des Geschäftsjahres 2025, eine friedvolle Weihnachtszeit und vor allen Dingen Gesundheit und Kraft für das neue Jahr 2026.

Bleiben Sie uns weiterhin gewogen.

Hans-Jürgen Johannink - Geschäftsführer DVLV e. V.

Foto: Curioso.Photography/AdobeStock
Welche

Entwicklungen

erwarten Sie für das

Baujahr 2026?

Direkt aus der Praxis: Zwei Einschätzungen, die einen Einblick in die aktuellen Erwartungen der Branche spiegeln

„Schneller bauen, klüger genehmigen“

Die Bauaussichten in der Infrastruktur für 2026 sind vielversprechend. Das Sondervermögen kann einen echten Investitionsschub bringen, wenn die Mittel zusätzlich eingesetzt werden. Kritisch wäre, wenn Gelder für Projekte genutzt werden, die ohnehin aus dem regulären Haushalt finanziert würden. Dann würden freiwerdende Mittel nur andere Haushaltslücken schließen – der Investitionseffekt ginge verloren. Für Lärmschutzprojekte wären verbindliche Mittelzuweisungen ein starkes Signal für Planungssicherheit.

Bei den Planungs- und Genehmigungsverfahren sind die heutigen Probleme erkannt, denn heute sind die Abläufe sehr komplex. In den Genehmigungsverfahren müssen sehr viele Interessen und Vorgaben berücksichtigt werden, was in der Regel zu langen Verzögerungen führt. Es wird über schnellere und vereinfachte Verfahren sowie digitale Lösungen diskutiert. Wenn diese Ansätze umgesetzt werden, können Projekte deutlich schneller starten.

Zu komplex, zu aufwendig: Warum die Vergabe von Planungsleistungen reformiert werden muss

Im Vergabewesen für Planungsleistungen besteht Handlungsbedarf. Der Aufwand für Ausschreibungen ist stark gestiegen und belastet vor allem auch Planungsbüros. Anforderungen an Referenzen sind oft überzogen und zahlreiche Vergabeplattformen erschweren den Prozess zusätzlich. Gefordert sind einheitliche Lösungen, weniger formale Hürden und transparente Rückmeldungen zum Submissionsergebnis – inklusive Bieternamen und Angebotspreisen, wie bei VOB-Verfahren üblich.

Johannes Dillig ist Vorsitzender des DVLV – Deutscher Verband für Lärmschutz an Verkehrswegen e.V. Weiterhin ist er Geschäftsführer der DILLIG Ingenieure GmbH, einem deutschlandweit tätigen Planungsbüro im Bereich öffentlicher Infrastruktur mit einem starken Fokus auf Lärmschutz an Verkehrswegen und 100 Mitarbeitenden.

Ihr Johannes Dillig Vorsitzender des DVLV e.V.

Stabilisierung, Nachhaltigkeit und Digitalisierung im Fokus

Das Jahr 2026 wird für die Bauwirtschaft, und damit auch für die EUDUR, von Konsolidierung und gezieltem Wachstum geprägt sein. Nachdem sich der Markt 2025 langsam stabilisiert hat, zeichnen sich für 2026 deutliche Fortschritte ab.

Der Trend zur Digitalisierung beschleunigt sich weiter. EUDUR ist auch als mittelständisches Bauunternehmen dabei, sich weiter zu digitalisieren. Der vielfach diskutierte KI-Einsatz wird bei uns nicht voll durchschlagen. Wir sind dann eher dabei, die Arbeitsabläufe zu digitalisieren und das Büro möglichst Papierfrei zu organisieren.

Nachhaltigkeit bleibt ein zentrales Wettbewerbsthema. CO₂-arme Baustoffe, kreislauffähige Konzepte und verpflichtende ESG-Standards rücken stärker in den Fokus. Noch wird das bei unseren Kunden nicht so stark nachgefragt. Aber wir sind dabei, CO₂-arme Zemente einzusetzen und durch kluge Materialeinsparungen (hier speziell der Textil-Beton) den Betonverbrauch, und damit den Zementeinsatz, möglichst zu minimieren.

Bei der EUDUR wird konkret auch der Einsatz von Elektro-Autos forciert. Zum einen die Dienstwagen, zum anderen auch durch Angebote an die Mitarbeiter, in der Firma die privaten PKWs sehr kostengünstig laden zu können.

Der Fachkräftebedarf bleibt hoch, aber EUDUR versucht, durch Ausbildung und duales Studium vielfache Angebote an die hier vor Ort lebenden Mitmenschen zu machen. Wir gehen davon aus, unsere Mannschaft 2026 vergrößern zu können.

Insgesamt bietet 2026 ein Umfeld, in dem sich Innovationskraft und Anpassungsfähigkeit auszahlen. Unternehmen, die Nachhaltigkeit, Digitalisierung und effiziente Bauprozesse konsequent vorantreiben, können ihre Marktposition deutlich ausbauen.

Christian Grochtmann ist Geschäftsführer der Eudur-Bau GmbH & Co. KG und der Eudur Energie Infrastruktur GmbH. Des Weiteren ist Hr. Grochtmann Mitglied im Beirat der BVMB.

Ihr Christian Grochtmann Geschäftführer der EUDUR-Bau GmbH & Co. KG

OLG Stuttgart (Urteil vom 21.03.2023 - 10 U 53/22)

Aktuelles aus der Rechtsprechung

Von Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Günther Schalk, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, TOPJUS Rechtsanwälte schalk@topjus.de

Ein Lehrbuchurteil zu Selbstvornahme, VOB und Schriftform

Ein privater Bauherr hatte sich vorgenommen, ein Einfamilienhaus mit Garage und Außenanlagen bauen zu lassen. Er entschied sich für das „Rundum-sorglos-Paket“: Er beauftragte einen Generalunternehmer, schloss mit ihm einen VOB-Vertrag und vereinbarte einen Pauschalpreis von etwas unter 410.000 €. Der Bau lief und am Ende aller Tage fand eine Abnahme statt für die Gesamtanlage mit Ausnahme der Außenbereiche. Die Mängel, die der Auftraggeber bei der Abnahme mithilfe eines privaten Gutachters erkannte, hatte er sich ordnungsgemäß im Abnahmeprotokoll vorbehalten. Nach der Abnahme ließ der Bauherr per Anwalt von sich hören und den GU auffordern, binnen einer bestimmten Frist die Mängel zu beseitigen. Diese Frist verlängerte der Bauherr immer wieder weiter, weil der GU nicht mit der Mängelbeseitigung in die Gänge kam. Irgendwann schickte der Bauherr dann über seinen Anwalt eine Mail an den GU, dass er jetzt eine weitere Mängelbeseitigung ablehne und keinen Arbeiter des Auftragnehmers mehr auf seiner Baustelle dulden werde. Er ließ anschließend selbst die Mängel an den Außenanlagen beseitigen und verlangte knapp 100.000 € Kostenerstattung und Kostenvorschuss für die ersatzweise Beseitigung der weiteren Mängel. Das LG Stuttgart gab dem Auftraggeber Recht. Der GU ging in die Berufung. So hat das OLG Stuttgart am 21.03.2023 per Urteil entschieden (10 U 53/22):

1. Sofern die Kosten einer vor Abnahme durchgeführten Ersatzvornahme geltend gemacht werden, müssen im Zeitpunkt der Ersatzvornahme alle formellen Anspruchsvoraussetzungen (Fristsetzung, Androhung und Kündigung) vorgelegen haben.

2. Eine Kündigungserklärung setzt nicht zwingend die Verwendung des Wortes „Kündigung“ voraus. Die endgültige Abkehr vom Vertrag kann auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass der Auftraggeber äußert, er werde keine weiteren Arbeiten des Auftragnehmers mehr annehmen.

3. Für die Wahrung der (gewillkürten) Schriftformerfordernisse der VOB/B genügt die telekommunikative Übermittlung (z. B. per E-Mail).

4. Wählt der Auftraggeber im Rahmen der Ersatzvornahme einen Folgeunternehmer auf dem freien Markt aus, der für die herzustellenden Arbeiten grundsätzlich qualifiziert ist, so spricht der erste Anschein für die Angemessenheit der für im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehende Maßnahmen abgerechneten Kosten.

5. Der Auftraggeber kann fiktive Mängelbeseitigungskosten im Wege des Schadensersatzes verlangen, wenn keine Überkompensation droht (hier bejaht).

6. Für die Darlegung eines Kostenvorschussanspruchs genügt es, wenn der Auftraggeber die Kosten schätzt oder - wie hier - einen Kostenvoranschlag eines Unternehmers vorlegt und bei Bestreiten ein Sachverständigengutachten als Beweis anbietet.

7. Ein Kostenvorschussanspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn feststeht, dass der Auftraggeber die Nachbesserung nicht mehr ernsthaft betreibt oder den Mangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beseitigen kann oder will.

8. Die Mängelbeseitigung ist nur dann unverhältnismäßig, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer völlig ordnungsgemäßen vertraglichen Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Dies gilt auch für den Kostenvorschussanspruch.

Dem Urteil lässt sich sehr viel Baurecht für den Baustellenalltag entnehmen. Eine erste wichtige Botschaft betrifft die Frage, ob ein E-Mail ausreicht, wenn die VOB/B „schriftlich“ fordert. Das ist vielfach umstritten, und die Gerichte tun sich damit auch oft schwer. Das OLG Stuttgart bejaht das richtigerweise. Selbst für die Kündigung hier reichte dem OLG die Mail des Auftraggebers aus. So steht es schließlich auch im Gesetz. § 127 Abs. 2 BGB lautet: „Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel.“

Apropos Kündigung – was heißt hier „Kündigung“? Der Bauherr hatte dem Generalunternehmer doch lediglich geschrieben, dass er eine weitere Mängelbeseitigung ablehne, und dass er keine Arbeiter mehr von ihm auf der Baustelle sehen wolle. Von „Kündigung“ stand nichts in der Mail. Das, so das OLG Stuttgart, ist auch nicht zwingend nötig. Tatsächlich hat das Gericht diese Erklärung des Auftraggebers (ebenfalls zurecht) als Kündigungserklärung ausgelegt. Das Gericht sagt zutreffend, dass es nicht unbedingt der Überschrift „Kündigung“ auf einem solchen Schreiben bedarf, sondern dass es ausreicht, wenn aus dem Gesamtzusammenhang des geschriebenen Textes deutlich wird, dass der Auftraggeber den Vertrag mit der Bauunternehmung nicht mehr weiterführen oder beenden möchte.

Die dritte wichtige Botschaft gilt dem Thema Selbstvornahme. Beim VOB-Vertrag gibt es hier zwei unterschiedliche Zeitbereiche mit zwei unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass der Bauherr eine Selbstvornahme (früher „Ersatzvornahme“) durchführen, also die Mängel selbst durch einen Dritten beseitigen lassen darf und dann dem ursprünglichen Unternehmer diese Kosten in Rechnung stellen darf: vor der Abnahme und ab der Abnahme. Vor der Abnahme muss der Auftraggeber den Auftragnehmer unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordern und dann aber noch einmal eine Nachfrist setzen mit der Androhung, den Auftrag (zumindest teilweise, das geht bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen) zu entziehen. Das ist in § 4 Abs. 7 VOB/B geregelt. Nach der Abnahme ist es einfacher – da reicht eine einzige vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung. Wenn der Unternehmer nicht innerhalb dieser Frist die Mängel beseitigt hat, kann der Auftraggeber sofort in die Ersatzvornahme gehen. Das wiederum steht genauso in § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B.

Bezüglich der Kosten der Mängelbeseitigung ist das OLG Stuttgart in dem Urteil ebenfalls sehr auftraggeberfreundlich unterwegs: Dieser kann sogar fiktive Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatz fordern – außer wenn „feststeht“, dass er gar nicht mehr ernsthaft selbst den Mangel beseitigen lassen will. Wenn der Baufirma die Kosten, die der Bauherr für die Ersatzvornahme ansetzt, überzogen erscheinen, muss sie selbst aktiv den Beweis führen, dass die vom Bauherrn veranschlagten Kostenvorschüsse gegenüber den Marktpreisen zu hoch sind. Die Beweislast liegt hier also bei der säumigen Baufirma.

Kündigung wegen nicht ausreichender Besetzung der Baustelle?

Der Auftragnehmer wählt Geräte, Verfahren und Bauablauf – so steht es sinngemäß unter anderem in mehreren Normen der ATV VOB Teil C. Kann der Bauunternehmer also auf der Baustelle schalten und walten, wie er will? Nein, das kann er nur in den Grenzen des Vertrags. Wenn im Vertrag ein bestimmtes Bauverfahren vereinbart ist oder eine bestimmte Abfolge von Bauabschnitten, kann der Bauunternehmer nur innerhalb dieser vertraglichen Grenzen frei gestalten. Und er muss sicherstellen, dass Termine aus dem Bauzeitenplan eingehalten werden. Was ist aber, wenn gar kein Bauzeitenplan vereinbart ist?

Einen solchen Fall hatte das OLG München auf den Tisch des Hauses bekommen (Beschluss vom 13.08.2024 - 28 U 4768/23 Bau). Auch in diesem Fall hatte der Auftraggeber der Baufirma gekündigt. Vorangegangen war aus Sicht des Auftraggebers eine zu zögerliche Ausführung durch die Baufirma. Diese sollte Abbrucharbeiten und Erdarbeiten ausführen. Erst gab es einen „Hickhack“ um die Rodungsgenehmigungen und dann schließlich das Problem, dass der Auftraggeber noch zu zwei Haufwerken Analysen hätte besorgen sollen, die er erst sehr spät beigebracht hat. Trotzdem hat der Bauherr den Bauunternehmer mehrfach aufgefordert, die Baustelle besser zu besetzen und energischer voranzutreiben. Weil der Bauunternehmer das nach Ansicht des Bauherrn nicht getan hat, schickte er die Kündigung. Er bezog sich auf § 5 Abs. 3 VOB B im Zusammenhang mit § 8 Abs. 3 VOB/B und klagte auf Rückzahlung von seiner Ansicht nach zu viel bezahltem Werklohn. Diesen Zahn zog ihm das OLG München allerdings:

1. Wenn Produktionsmittel so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer eines VOB/B-Vertrags auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.

2. Das gilt auch dann, wenn für die Ausführung keine verbindliche Frist vereinbart ist, da der Auftragnehmer nach allgemeinen Grundsätzen die Leistung nach Beginn mit dem jeweils gebotenen vollen Einsatz zügig durchzuführen und zu beenden hat (sog. angemessene Herstellungsfrist).

3. Der Auftraggeber, der eine Kündigung auf die Verletzung der Abhilfepflicht stützen will, ist darlegungsund beweispflichtig dafür, dass die Überschreitung der Ausführungsfrist aufgrund unzureichender Produktionsmittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.

OLG München (Beschluss vom 13.08.2024 - 28 U 4768/23 Bau)

OLG Stuttgart (Urteil vom 22.10.2024, 10 U 34/24)

Erfreulicherweise einmal eine Entscheidung, die einer Baufirma hilft. Das Gericht weist zwar schon darauf hin, dass auch bei Bauverträgen ohne konkrete Terminvereinbarung der Bauunternehmer nicht bis zum „Sankt-Nimmerleins-Tag“ Zeit hat. Er muss „dranbleiben“, andernfalls kann ihn der Bauherr sehr wohl ermahnen, aufs Tempo zu drücken und die Baustelle ausreichend nachzubesetzen. Das geht aber nur, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Baustelle zu spät fertig wird – und wenn daran die Baufirma „schuld“ ist. Wenn, wie hier, der Auftraggeber selbst eine Leistung, die er beizusteuern hat (Rodungsgenehmigung, Analyse der Haufwerke), zu spät liefert, verpufft diese Möglichkeit. Will der Auftraggeber auch noch kündigen, muss er im Prozess beweisen, dass die Baustelle nicht rechtzeitig fertig geworden wäre, und dass dies nur an einer unzureichenden Besetzung der Baustelle durch die Baufirma lag.

Wie muss ein Bedenkenhinweis aussehen?

Ein Urteil des OLG Stuttgart (22.10.2024, 10 U 34/24), bei dem die Leitsätze zwar viel juristischen Wohlklang entfalten, bei dem man daraus aber letztlich gar nicht erkennen kann, was man für die Praxis damit anfangen kann:

1. § 641 Abs. 2 BGB beinhaltet nach dem Wortlaut der Norm ihrer Stellung im BGB und dem gesetzgeberischen Zweck allein eine Regelung zur Fälligkeit des Werklohns. Weitere Rechtsfolgen einer Abnahme kann die Durchgriffsfälligkeit daher nicht auslösen.*

2. Die Durchgriffsfälligkeit berührt die Beweislast des Unternehmers für die Mangelfreiheit seines Werks vor Abnahme nicht, weil der Vertragspartner des Unternehmers die Werkleistung nicht als Erfüllung angenommen hat (§ 363 BGB).

3. Die Mangelhaftigkeit der Werkleistung steht beim Vorliegen der Voraussetzungen der Durchgriffsfälligkeit nach § 641 Abs. 2 BGB zwar nicht der Fälligkeit der Werklohnforderung entgegen, sie begründet aber ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Werklohnforderung.

Ein Blick in die Entscheidungsgründe hilft weiter. Es geht um die Frage, wie ein Bedenkenhinweis aussehen muss, damit er der Baufirma wirksam aus der Mängelhaftung hilft. Gegenstand des Verfahrens waren Planungs- und Bauleistungen für den Neubau eines Museums. Auftraggeber war ein GU. Die Auftragnehmerin hatte sich vertraglich verpflichtet, zur Erbringung sämtlicher Architekten- und Ingenieurleistungen einschließlich sämtlicher erforderlicher Fachplanungsleistungen und Bauleistungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Bauvorhaben. Der Auftraggeber rügte am Ende an den Holzverkleidungen der Fenster, dem Stockwerkgesims, dem Dachgesims und den Eckverkleidungen Verformungen, Ablösungen sowie Feuchtigkeits- und Schimmelbildungen. Das ist ein Mangel, urteilte das OLG auf Basis eines Gerichtsgutachtens. Die Bauleistung entsprach nicht der üblichen Beschaffenheit.

Die Baufirma allerdings sah sich nicht in der Mängelhaftung – sie wandte ein, sie habe ja Bedenken mitgeteilt. Damit hafte sie nicht für die Mängel. Sie hatte eine Fotodokumentation an den Auftraggeber übergeben. Darin hatte sie über den Zustand berichtet und diese dem Generalunternehmer übergeben. Außerdem habe er in einer Baustellenbesprechung auf das Thema der Kondenswasserbildung an den Fenstern hingewiesen und angeregt, den Vorschlag des Objektplaners, die Heizleistung der Heizkörper zu verstärken, durch einen Bauphysiker prüfen zu lassen. Ein Unternehmer ist laut OLG dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssten konkret dargelegt werden, damit der Auftraggeber die Tragweite dieser Problematik voll erkennen könne. Das sei hier aber nicht passiert: Die Fotodokumentation habe lediglich eine Dokumentation des vorgefundenen Zustandes hinsichtlich fehlender Dämmungen und Dampfsperren an Fenstern enthalten. Die Auftragnehmerin habe aber die sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen nicht ausreichend genau benannt. Das sei aber gerade Voraussetzung für eine wirksame Bedenkenmitteilung. Die Baufirma ist in diesem Zusammenhang nur dann aus der Haftung, wenn sie ausreichend konkret „Ross und Reiter“ nennt und vor allem anführt, was droht, wenn man so unverändert weiterbaut.

Tag der mittelständischen Bauwirtschaft und Neujahrsempfang der BVMB 2026 in Berlin

Ein Jahresauftakt mit Impulsen, Dialog und klaren Perspektiven für das neue Baujahr

Freuen Sie sich auf einen inspirierenden und praxisnahen Auftakt ins neue Jahr! Beim Tag der mittelständischen Bauwirtschaft und dem Neujahrsempfang der BVMB am 26. Januar im MARITIM pro Arte Hotel Berlin stehen 2026 die zentralen Zukunftsthemen Staatsmodernisierung, Verwaltungsdigitalisierung und bezahlbarer Wohnraum im Fokus.

Wir dürfen zu diesem Tag u. a. begrüßen

Patrick Schnieder (CDU) Bundesverkehrsminister

Dr. Karsten Wildberger (CDU) Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung

Nutzen Sie die Gelegenheit, aktuelle Herausforderungen zu diskutieren, neue Impulse mitzunehmen und sich mit Entscheiderinnen und Entscheidern aus Politik, Verwaltung und Bauwirtschaft zu vernetzen.

BVMB-Präsident Martin Steinbrecher freut sich darauf, Sie zu diesem bedeutenden Austausch begrüßen zu dürfen.

Boris Palmer

Oberbürgermeister der Universitätsstadt Tübingen

Lutz Brinkmann (CDU)

Mitglied des Deutschen Bundestages sowie ordentliches Mitglied im Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen

Steuerticker I –kurz gemeldet

01 Update des OEC-Musterkommentars

Bauunternehmen, Architekten oder Ingenieure, die auch im Ausland aktiv sind und Umsätze erziehen, müssen sich nicht nur mit den Steuergesetzen dieser beiden Länder auseinandersetzen, sondern auch mit einem eventuellen Doppelbesteuerungsabkommen, das zwischen Deutschland und dem jeweiligen ausländischen Staat abgeschlossen wurde. Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt, welcher Staat für welche Einkünfte das Besteuerungsrecht hat. Da die Regelungen im Doppelbesteuerabkommen meist sehr kompliziert geschrieben sind, hat die OECD einen Musterkommentar verfasst, der verständlicher geschrieben ist.

UBB-Tipp: Was kaum jemand wahrgenommen hat: Die OECD hat am 19.11.2025 ein Update des Kommentars zum Musterabkommen veröffentlicht. Brisanter Inhalt: Auch die Arbeit eines Mitarbeiters im Homeoffice kann zu einer Betriebsstätte und damit zur Zuweisung des Besteuerungsrechts für den Staat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, führen.

02 Aufladen des E-Autos an Ladesäule des Arbeitgebers

Darf ein Arbeitnehmer im Betrieb seines Arbeitgebers, bei einem verbundenen Unternehmen oder beim Entleiher sein privates Elektro-Fahrzeug oder sein Hybridelektrofahrzeug kostenlos oder verbilligt an einer Ladesäule des Arbeitgebers aufladen, liegt zwar lohnsteuerlich ein geldwerter Vorteil vor. Dieser ist allerdings nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei.

UBB-Tipp: In einem ausführlichen Infoschreiben hat das Bundesfinanzministerium die Steuerspielregeln zur Steuerfreiheit zusammengefasst und erläutert, wann es mit der Steuerfreiheit beim Aufladen eines E-Fahrzeugs nicht klappt (BMF, Schreiben v. 11.11.2025, Az. IV C 5 – S 2334/00087/014/013).

03 Leser-Service

Haben Sie steuerliche Probleme oder Fragestellungen? Dann schildern Sie diese doch unserer Redaktion. Unser Steuerexperte wird diese Themen in unsere steuerliche Berichterstattung aufnehmen und Ihnen sowie allen anderen Lesern wertvolle Tipps und Infos an die Hand geben.

Nachweise zu Bewirtungskosten

Gewinnermittlung/Betriebsausgaben

Die Bewirtung von Kunden, Geschäftspartnern und deren Mitarbeitern ist in der Baubranche keine Seltenheit. Das ruft leider auch das Finanzamt auf den Plan. Oftmals kippt der Betriebsausgabenabzug für die Bewirtungskosten nur aufgrund formeller Mängel. Ein aktuelles BMF-Schreiben zeigt nun auf, welche Nachweise ein Unternehmen führen muss, damit Bewirtungsaufwendungen zumindest teilweise vom Gewinn abgezogen werden dürfen (BMF, Schreiben v. 19.11.2025, Az. IV C 6 – S 2145/00026/005/033; abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de in der Rubrik BMFSchreiben).

Grundsätze zur Bewirtungskosten

Werden Kunden, Geschäftspartner oder deren Mitarbeiter in einem Restaurant bewirtet, dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 70 Prozent der angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgabe verbucht werden. Den Vorsteuerabzug für die in der Bewirtungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gibt es sogar zu 100 Prozent. Damit das klappt, muss aufgezeichnet werden, wer an der Bewirtung teilgenommen hat und um welche Gesprächsinhalte es genau bei dieser Bewirtung ging.

Weitere Voraussetzungen einzuhalten

Wer seine Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass steuerlich absetzen möchte, muss zudem darauf achten, was in der Rechnung steht. Ist dort nur der Hinweis zu finden „Speisen und Getränke“ und ein nicht aufgeschlüsselter Gesamtbetrag, dann führt eine solche mangelhafte Leistungsbeschreibung leider zum Betriebsausgabenabzugsverbot. Wird Trinkgeld gezahlt, ist dieses ebenfalls zu 70 Prozent als Betriebsausgabe abziehbar. Bei hohen Trinkgeldern sollte der Gastwirt darum gebeten werden, das erhaltene Trinkgeld zu quittieren.

Elektronisch oder digitale Rechnung

Wer eine Papierrechnung erhält, kann diese auch digitalisieren und elektronisch archivieren. Dann müssen aber ganz spezielle Vorgaben erfüllt werden. Diese können den Randnummern 18 bis 22 des BMF-Schreibens vom 19.11.2025 entnommen werden.

Steuerfreie Schenkung

einer Immobilie

Schenkungsteuer

Ist ein Ehegatte Alleineigentümer des Eigenheims, in dem beide Ehegatten leben, gibt es eine elegante Möglichkeit, dem NichtEigentümer die komplette Immobilie steuerfrei zu schenken. Möglich macht das eine Vorschrift im Erbschaftsteuergesetz, genauer gesagt § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG. Nutzt der beschenkte

Ehegatte das Familienheim für die nächsten zehn Jahre weiterhin zu eigenen Wohnzwecken, ist die Schenkung tatsächlich schenkungssteuerfrei.

Steuerfreiheit auch mit Ehegatten-GbR?

In der Praxis trifft man häufig folgende Konstellation an: Der Alleineigentümer-Ehegatte überträgt seine Immobilie (= Familienheim) unentgeltlich in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), an der beide Eheleute beteiligt sind. Im Endeffekt gehört nun dem Ehegatten, der bisher kein Immobilieneigentum hat, die Hälfte des GbR-Anteils und somit die Hälfte des Familienheims. Es liegt also eine Schenkung vor. Doch greift hier auch die Schenkungssteuerbefreiung? Antwort des Finanzamts: Nein.

Bundesfinanzhof gibt grünes Licht für Ehegatten-GbR

Doch der Bundesfinanzhof war anderer Auffassung als das Finanzamt und stellt klar, dass auch die unentgeltliche Übertragung des Familienheims auf eine Ehegatten-GbR schenkungssteuerfrei sein kann (BFH, Urteil b. 4.6.2025, Az. II R 18/23).

Steuerfreie Übertragung auch bei betagten Ehegatten

Diese steuerfreie Schenkung des Familienheims an den Ehegatten klappt übrigens auch im hohen Alter. Zwar ist zwingende Voraussetzung, dass das Familienheim vom beschenkten Ehegatten mindestens zehn Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden muss. Doch stirbt der Ehegatte vor Ablauf von zehn Jahren oder muss er wegen Pflegebedürftigkeit innerhalb des Zehnjahreszeitraums ins Pflegeheim ziehen, ist das unschädlich. Das bedeutet: Die Steuerfreiheit bei der Schenkungsteuer kippt in diesen Fällen nicht rückwirkend.

UBB-Tipp

Übrigens kann auch Kindern das Familienheim steuerfrei übertragen werden. Das funktioniert zwar nicht im Rahmen einer Schenkung. Doch erbt ein Kind das Familienheim eines Elternteils, zieht zeitnah ein und lebt im Eigenheim die nächsten zehn Jahre, dann fällt für das Familienheim keine Erbschaftsteuer an.

Datenzugriff des Finanzamts auf E-Mails

Verfahrensrecht/Betriebsprüfung

Bei Betriebs-, Umsatzsteuer- und Lohnsteuerprüfungen lassen sich die Prüfer des Finanzamts Buchungsdaten, Rechnungen und Nachweise vorlegen. Immer öfter wollen die Finanzbeamten nun aber auch den gesamten E-Mailverkehr überprüfen. Muss ein selbständiger Handwerker dem Finanzamt wirklich sämtliche E-Mails in elektronischer Form zur Verfügung stellen?

Mit dieser Frage hat sich nun der Bundesfinanzhof befasst und die Antwort lautet: „Jain“. Die Richter stellen zum Vorlageverlangen bezüglich E-Mails Folgendes klar (BFH, Beschluss v. 30.4.2025, Az. XI R 15/23):

– Der Prüfer des Finanzamts kann die Vorlage aller steuerlich relevanter E-Mails und den digitalen Zugriff darauf verlangen. – E-Mails sind wie ein- und ausgehende Geschäftsbriefe aufbewahrungspflichtig.

– Ausgenommen von der Vorlagepflicht sind jedoch solche Mails, die lediglich privater Natur sind oder die lediglich die firmeninterne Kommunikation betreffen.

Das Finanzamt darf nicht verlangen, dass ein selbständiger Handwerker nachträglich ein Gesamtjournal zu allen ein- und ausgehenden E-Mails für die Prüfung erstellen muss.

UBB-Tipp

Steuertipp: Wichtig für selbständige Handwerker ist aufgrund dieses BFH-Beschlusses, darauf zu achten, steuerlich relevante E-Mails aufzubewahren und dem Finanzamt im Zweifel vorzulegen. Zwar ist der Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten nur ein formeller Mangel. Doch bei vielen kleinen Mängeln, könnte das Finanzamt die Befugnis bekommen, Beträge zum Umsatz und Gewinn hinzuzuschätzen, weil die Buchungsführung nicht mehr ordnungsmäßig erscheint.

Leiharbeitnehmer: Höhere Werbungskosten

Erste Tätigkeitsstätte/Fahrtkosten

Gute Nachrichten für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer. Sind sie unbefristet bei ihrem Arbeitgeber angestellt und werden an einen Kunden verliehen, stellt die Einrichtung des Kunden für den Leiharbeitnehmer grundsätzlich keine erste Tätigkeitsstätte dar. Angenehme steuerliche Folge: Für die Fahrtkosten zur Einrichtung des Kunden können Werbungskosten in Höhe der Dienstreisepauschale und nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend gemacht werden (BFH, Urteil v. 17.6.2025, Az. VI R 22/23).

Problematisch: In der Praxis stuften die Sachbearbeiter der Finanzämter die Einrichtung des Kunden gerne als erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers ein. Begründung: Der Leiharbeitende sei der Einrichtung des Kunden dauerhaft zugeordnet. Mit „dauerhaft“ war gemeint, dass der Leiharbeitnehmer entweder unbefristet für die Dauer seines Dienstverhältnisses oder von vornherein für einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten an der Einrichtung des Kunden tätig werden soll.

Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Auffassung jedoch. Denn seit dem 1. April 2017 darf der Verleiher den Leiharbeitnehmer maximal für 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Kunden überlassen. Es scheidet also eine unbefristete Überlassung aus und auch eine Überlassung von mehr als 48 Monaten ist nicht mehr denkbar. Folge: Die Einrichtung des Kunden kann bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nie und nimmer eine erste Tätigkeitsstätte darstellen.

Steuerticker II –kurz gemeldet

01 Strittige Besteuerung

Hat ein Steuerzahler vor 2005 einen Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen (sog. Altvertrag) und entscheidet sich für die Kapitalauszahlung, dann fallen in der Regel keine Steuern an.

Wer sich jedoch für eine monatliche Rentenzahlung entscheidet, muss diese Renten mit einem Ertragsanteil versteuern. Und das ist absolut strittig. Dazu laufen aktuell bei verschiedenen Finanzgerichten Musterprozesse (u. a. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az. 2 K 1602/25 und Finanzgericht Schleswig-Holstein, Az. 4 K 151/24).

Wer aus einem Altrentenversicherungsbetrag mit Kapitalwahlrecht die monatlichen Rentenzahlung versteuern muss, sollte sich mit einem Einspruch wehren. Zudem sollte ein

Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung gestellt werden. Normalerweise klappt das mit der Verfahrensruhe nur, wenn Musterverfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind. Die Finanzverwaltung hat sich jedoch dafür ausgesprochen, die Verfahrensruhe zu diesen beiden Finanzgerichtsverfahren ausnahmsweise zu gewähren. Dann heißt es abwarten, wie die Finanzgerichte und wohl später der Bundesfinanzhof hier entscheiden. Trotz Einspruch und Verfahrensruhe müssen die strittigen Steuern auf die Privatrente zunächst leider bezahlt werden.

Risiko: Internationales Steuerrecht I

Betriebsausgabenabzugsverbot

Werden Unternehmen international tätig, sind Betriebsprüfungen des Finanzamts meist vorprogrammiert. Bisher lag der Fokus der Prüfungshandlungen zumindest bei Geschäftsbeziehungen zwischen in- und ausländischen verbundenen Unternehmen im Bereich der Verrechnungspreise. Doch kaum wahrgenommen, könnte nun selbst dann ein Betriebsausgabenabzugsverbot ausgesprochen werden, wenn die Verrechnungspreise nachweislich fremdüblich sind. Die Rede ist von der Vorschrift des § 4k EStG.

Schnellübersicht zu § 4k EStG

Bevor auf die einzelnen Regelungen und Definitionen dieser auf den ersten Blick unverständlich formulierten gesetzlichen Vorschrift eingegangen wird, hier zunächst ein Schnellüberblick, um was es beim § 4k EStG geht und welche brisanten Besonderheiten zu beachten sind. Hervorzuheben ist zu § 4k EStG deshalb zunächst Folgendes:

– Ziele des § 4k EStG sind die Neutralisierung von grenzüberschreitenden Besteuerungsinkongruenzen und die Missbrauchsvermeidung.

– Das Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4k EStG stellt einen Treaty Override dar. Vorhandene Doppelbesteuerungsabkommen schränken § 4k EStG also nicht ein.

– Die Vorschriften des § 4k EStG sind grundsätzlich auf Aufwendungen beschränkt, die nach dem 31.12.2019 entstanden sind.

– Es besteht ein kaskadierender Aufbau der Vorschrift („soweit nicht nach Absatz….“). Das bedeutet: Ist ein Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 4k Abs. 1 EStG zu verneinen, erfolgt die Prüfung des § 4 Abs. 2 EStG. Danach käme noch die Prüfung der Absätze 3 bis 5.

– In der Praxis wird § 4k EStG vor allem mit Zinsen in Verbindung gebracht. Das ist leider nicht richtig. Denn in § 4k Abs. 2 EStG ist nur von „Aufwendungen“ die Rede. Es kann also auch bei Lizenzzahlungen, Miet- und Dienstleistungsaufwendungen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4k EStG zur Kürzung des Betriebsausgabenabzugs kommen.

– Eine weitere Besonderheit ist, dass ein Betriebsausgabenabzug sogar drohen kann, wenn Geschäftsbeziehungen zwischen fremdem Dritten vorliegen.

Neben dem Gesetzestext zu § 4k EStG bekommen Interessierte oder von dieser Regelung Betroffene insbesondere in der Bundestagsdrucksache (BT-Drucks. 19/28652 vom 19.4.2021 ab Seite 34) zur Einführung dieser Vorschrift weitere Informationen und im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5.12.2025 (Az. IV C 2 – S 2144 i/21/10010:014).

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Regelungen zu § 4k EStG sind erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind (§ 52 Abs. 8d Satz 1 EStG). Ausnahme. Auf rechtlich bereits vor

dem 1. Januar 2020 verursachte Aufwendungen, denen kein Dauerschuldverhältnis zugrunde liegt, ist § 4k EStG auch dann nicht anzuwenden, wenn die Minderung der Einkünfte erst nach dem 31. Dezember 2019 eintritt. Ausführliche Informationen dazu finden sich in den Randnummern 3 bis 6 im BMF-Schreiben vom 5.12.2024.

Persönlicher Anwendungsbereich

Der persönliche Anwendungsbereich zur Betriebsausgabenabzugsbeschränkung ist in § 4k Abs. 6 EStG geregelt. Danach finden die Absätze 1 bis 5 nur Anwendung, wenn (bei)

– nahestehenden Personen im Sinn des § 1 Abs. 2 AStG – einem Unternehmen (Stammhaus/übriges Unternehmen) und seiner Betriebsstätte – Personen durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken (Verweis auf § 7 Abs. 4 AStG) oder – wenn eine strukturierte Gestaltung anzunehmen ist.

Aufgepasst: Diese letzte Voraussetzung zur strukturierten Gestaltung ist ein Paukenschlag und birgt ein erhebliches Steuerrisiko. Denn auch dann, wenn Geschäftsbeziehungen zu fremden Dritten bestehen, kann nach § 4k EStG bei Vorliegen von Besteuerungsinkongruenzen ein Betriebsausgabenabzugsverbot festgestellt werden.

Eine strukturierte Gestaltung ist anzunehmen, wenn die Steuerersparnisse aufgrund von Besteuerungsinkongruenzen in vertraglichen Vereinbarungen eingerechnet (eingepreist) wurden oder wenn aus den Vereinbarungen zu schließen ist, dass die an der Gestaltung Beteiligten steuerlich Vorteile erwarten konnten.

§ 4k Abs. 1 Satz 1 EStG: Hybride Finanzinstrumente Zunächst wird die Vorschrift nach § 4k Abs. 1 EStG in ihre Bestandteile zerlegt und beleuchtet. Danach lautet die Vorschrift folgendermaßen:

Aufwendungen für die – Nutzung oder – im Zusammenhang mit der Übertragung

von Kapitalvermögen sind insoweit nicht als Betriebsausgabe abziehbar, als die den Aufwendungen entsprechenden Erträge aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Qualifikation oder Zurechnung des Kapitalvermögens

– nicht oder – niedriger

als bei dem deutschen Recht entsprechender Qualifikation oder Zurechnung besteuert werden.

Begriffsdefinitionen zu § 4k Abs. 1 EStG In § 4k Abs. 1 EStG befinden sich zahlreiche nicht näher definierte Begriffe. Diese lassen sich jedoch durch das BMF-Schreiben zu § 4k EStG vom 5.12.2024 nachvollziehen und durch weitere ältere BMF-Schreiben sowie durch ein aktuelles BFH-Urteil. Folgende Begriffe sind in § 4k Abs. 1 erwähnenswert:

Hybride Finanzinstrumente

§ 4k Abs. 1 EStG kann insbesondere bei folgenden hybriden Finanzinstrumenten Anwendung finden (BMF, Schreiben v. 5.12.2024, Rn. 20): Darlehen, typisch stille Beteiligung, Wandelanleihe, Hybridanleihe, Profit Participationg Loans (PPL-Darlehen).

Kapitalvermögen

Mit Kapitalvermögen sind sämtliche Finanzinstrumente gemeint, deren Erträge in Deutschland zu Einkünften nach § 20 EStG führen (BMF, Schreiben v. 5.12.2024, Rn. 20).

Aufwendungen

Aufwendungen, die nach § 4k Abs. 1 EStG typischerweise zu Problemen mit dem Finanzamt führen können, sind insbesondere Zinsen und ähnliche Entgelte, Wertpapierleihentgelte, Kompensationszahlungen sowie Zahlungen aufgrund von Kauf- und Rückkaufvereinbarungen.

Wichtig: In § 4k Abs. 2 bis 5 EStG ist nur noch von Aufwendungen die Rede. Eine Beschränkung des Betriebsausgabenabzugsverbots nur für Einnahmen aus Kapitalvermögen gilt nur in § 4k Abs. 1 EStG.

Definition der Nichtbesteuerung

Ob eine Besteuerung vorliegt, richtet sich nach den Grundsätzen des BMF-Schreiben vom 20.6.2013 (BStBl I 2013, 980, T. 2.3a) und nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 10.4.2025 (Az. VI R 29/22).

Danach gilt Folgendes:

Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon werden „tatsächlich“ besteuert, wenn sie in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, auf deren Grundlage die Steuer berechnet wird. Sie werden nicht tatsächlich besteuert, wenn sie nicht steuerpflichtig sind oder von der Besteuerung ausgenommen werden.

Danach liegt eine Nichtbesteuerung insbesondere in folgenden Fällen vor:

Besteuerung mit einem Steuersatz von null Prozent

– Sachliche Steuerbefreiung

– Verzicht auf die Steuererhebung

– Einbezug in die Hinzurechnungsbesteuerung, wobei ein „Blending“ mit ausländischen Einkünften erfolgt. Blending bedeutet die grenzüberschreitende und rechtsträgerüberschreitende Verrechnung von Verlusten Einkünften und Steuern (BMF, Schreiben v. 5.12.2025, Rn. 30)

„Keine“ Nichtbesteuerung liegt dagegen in folgenden Fällen vor:

– Die den Aufwendungen entsprechenden Erträge werden im Ausland tatsächlich in eine steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen, auf die ein Steuersatz größer null Prozent angewendet wird.

– Verlustverrechnung, Verlustabzug

– Anrechnung oder Abzug ausländischer Steuern

– Einbehalt von Abzugssteuern, ohne Reduktion/Erstattung auf null Prozent

– Besteuerung der Erträge in einem dritten Staat aufgrund eines Hinzurechnungsbesteuerungsregimes

Ersatzneubau A544 Haarbachtalbrücke bei Aachen

Die Arbeitsgemeinschaft AMAND Bau NRW / Mostostal Kielce hat innerhalb von 20 Monaten unter Vollsperrung die Haarbachtalbrücke der A544 sowie das benachbarte Brückenbauwerk „Auf der Hüls“ abgerissen und neu gebaut.

Im Mai 2023 erhielt die AMAND Bau NRW mit ihrem ARGE-Partner Mostostal Kielce den Zuschlag zum Ersatzneubau der Haarbachtalbrücke. Die Zielvorgabe war klar: Ab Januar 2024 sollte die Autobahn voll gesperrt werden, da die Lebensdauer des Bestandsbauwerks erreicht war. 20 Monate später musste der Verkehr auf der neuen Brücke wieder fließen.

Daten und Fakten

Die Haarbachtalbrücke überführt das Tal des Haarbachs. Sie liegt auf der A544 zwischen dem Aachener Kreuz und der Stadt Aachen. Der Neubau wurde als stählerner Hohlkasten in Verbundbauweise über drei Felder hergestellt. Je Fahrtrichtung ist dafür ein Überbau vorgesehen. Die Länge der Überbauten beträgt jeweils 157 Meter mit einer Breite von 16,19 Metern. Die höchste Stütze und das höchste Widerlager haben eine Höhe von etwa 21 Metern.

Das Nachbarbauwerk „Auf der Hüls“ ist ein integrales Rahmenbauwerk, dessen Widerlager auf Bohrpfählen gegründet wurden, mit einer Spannweite von 22 Metern. Die Überbauplatte besteht aus zwölf nebeneinanderliegenden Fertigteilträgern mit einem TQuerschnitt und einer internen Vorspannung. Die Fertigteile wurden mittels Autokräne auf die Widerlagerwände gehoben.

Insgesamt wurden bei diesem Projekt etwa 150.000 Kubikmeter Erde bewegt, 16.000 Kubikmeter Beton, 1.600 Tonnen Baustahl

sowie 2.200 Tonnen Bewehrungsstahl verbaut. Da ebenfalls einige Teile der Autobahn vor und hinter der Haarbachtalbrücke erneuert werden mussten, wurden insgesamt etwa 35.000 Quadratmeter Autobahn neu asphaltiert.

Der Bauablauf

Aufgrund der funktionalen Ausschreibung, welche der Auftraggeber hier gewählt hatte, konnte die Arge ihre Bauverfahren frei gestalten, um wirtschaftlich und zeitlich effizienter zu arbeiten. So entschied man sich beim Abbruch der Brücke für eine Sprengung anstelle eines konventionellen Abbruchs mithilfe eines Traggerüsts. Diese wurde am 30. Januar 2024, also zwei Wochen nach Sperrung der Autobahn, durchgeführt. Anschließend erfolgte die Beräumung des Abbruchguts und der Aushub der Baugruben, sodass die Schalarbeiten der flach gegründeten Fundamente im April 2024 starteten.

Bild 1: Einschub des Überbaus RiFa Aachen über das Haarbachtal
Bild 2: Fertiggestellte Haarbachtalbrücke im September 2025

Bei der Montage des Brückenüberbaus hat man sich die Vollsperrung beider Fahrtrichtungen der Autobahn zunutze gemacht: Die 157 m langen Brückenhohlkästen sollten auf der stillgelegten A544 vorgefertigt und anschließend über das Haarbachtal eingeschoben werden. Somit konnte die Montage der Stahlhohlkästen auf der Baustelle bereits im Frühjahr 2024 beginnen. Dadurch wurden gegen Jahresende 2024 sowohl die Widerlager, Pfeiler als auch der Brückenüberbau so weit fertiggestellt, dass der Einschub stattfinden konnte.

Einschub des Brückenüberbaus

Der wichtigste Meilenstein des Projekts war der Einschub der beiden Stahlhohlkästen über das Haarbachtal, welcher im Dezember 2024 stattfand. An den Widerlagern und Pfeilern wurden zunächst temporäre Traggerüste errichtet, um den Brückenträger während des Einschubs zu stützen. Zur Aufnahme der großen Horizontalkräfte mussten diese zudem in den Unterbauten verankert werden.

An der Spitze des Überbaus sorgte ein Vorbauschnabel dafür, dass die nächste Pfeilerreihe ohne große Durchbiegung erreicht werden konnte und das im Überbauquerschnitt maßgebende Stützmoment minimiert wurde. Auf der Montagefläche des Stahlbaus wurden zudem ein Großteil der Fertigteilplatten, welche Teil der Fahrbahnplatte sind, auf die Stahlhohlkästen aufgelegt. Damit betrug das Gewicht eines Brückenüberbaus ca. 1.400 Tonnen, welche eingeschoben werden sollten. Die Fertigteilplatten wurden vorher in einer auf der Baustelle eingerichteten Fertigteilfabrik vorproduziert. Auch dies war nur möglich, da durch die vollgesperrte Autobahn ausreichend Platz zur Verfügung stand.

Der Einschub selbst geschah mittels SPMTs, welche den Brückenüberbau auf der Montagefläche aufnahmen und bis zur Widerlagerwand transportieren. Dort wurde er auf Teflonplatten gelegt und mithilfe von Litzenziehern und den noch verbliebenen SPMTs über das Haarbachtal geschoben.

Am anderen Widerlager angekommen, wurde zunächst der Vorbauschnabel demontiert. Anschließend musste der Überbau noch in seine endgültige Höhenlage abgesenkt werden, da er zu diesem Zeitpunkt noch ca. 4,5 m über den Pfeilerköpfen „schwebte“. Hierzu wurden im Vorfeld auf die temporären Traggerüsttürme sog. Megajacking-Systeme aufgebaut. Diese bestehen aus hydraulischen Schwerlastzylindern und hochgestapelten Kassetten. Um den Überbau abzusenken, wurden an allen vier Achsen gleichzeitig die Zylinder eingefahren, eine Kassette pro Achse entfernt und die Zylinder wieder ausgefahren. Nach mehrmaligem Wiederholen dieser Prozedur lagen die Stahlhohlkästen auf den Pfeilerköpfen und Lagerbänken auf.

Herstellung der Fahrbahnplatte und Fertigstellung

Nach erfolgreichem Einschub der Stahlhohlkästen konnten zu Beginn des Jahres 2025 die Endquerträger sowie die Fahrbahnplatte hergestellt werden. Die Abdichtungsarbeiten der Fahrbahnplatte starteten zur dafür optimalen Jahreszeit im Frühjahr, sodass auch die Herstellung der Kappen des Gussasphalts und die weiteren Ausstattungsarbeiten im Sommer reibungslos verliefen.

Da die benachbarte Brücke „Auf der Hüls“ parallel fertiggestellt wurde, konnte die Autobahn 544 in beiden Fahrtrichtungen am 8. September 2025 feierlich für den Verkehr freigegeben werden.

Der Beitrag wurde von AMAND Bau NRW GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellt.

Bild 3: Herstellung der Unterbauten und paralleler Aufbau der temporären Traggerüsttürme für den Einschub
Bild 4: Asphaltarbeiten auf der BAB 544 vor der Haarbachtalbrücke

Deutschlands Turbo für den Wohnungsbau

Premiere für seriellen 3D-Gebäudedruck steht:

DREIHAUS, Heidelberg

Mehr Haus pro Stunde, weniger Kosten pro Quadratmeter, beliebig oft reproduzierbar, mit reduziertem CO₂-Fußabdruck – und als für den 3D-Druck optimierter Gebäudetyp erstmals für jeden verfügbar. Das Referenzobjekt für den seriellen 3D-gedruckten Wohnungsbau wurde Mitte Oktober der Öffentlichkeit vorgestellt: Auf der Konversionsfläche Campbell Heidelberg direkt neben Europas größtem 3D-gedruckten Gebäude und pünktlich zum 60-jährigen Firmenjubiläum der Heidelberger KRAUSGRUPPE.

Das so genannte DREIHAUS ist ein Novum im 3D-Wohngebäudedruck und ein Meilenstein, der neue Standards setzt –was die Schnelligkeit, die Wirtschaftlichkeit und durch den erstmals in Deutschland eingesetzten Carbon Captured Net-ZeroZement auch die CO₂-Bilanz angeht. Mit Deutschlands führenden Experten im 3D-Gebäudedruck PERI 3D Construction, Korte-Hoffmann Gebäudedruck und Heidelberg Materials sowie SSV Architekten schafft es Bauherr Hans-Jörg Kraus in weniger als zwölf Monaten von der Baugenehmigung bis zur Fertigstellung.

Mit Komplettsystem für 3D-Gebäudedruck Wände in Rekordzeit erstellt

PERI 3D Construction hat in Heidelberg sein Komplettsystem für 3D-Gebäudedruck im Einsatz und führt die 3D-Druckarbeiten an den drei Mehrfamilienhäusern mit einem zwei- bis dreiköpfigen Team durch. Der 3D-Drucker fährt die vorgeplanten Pfade automatisch ab und druckt so einen Quadratmeter

Wand in etwa fünf Minuten. So sind die Wände des größten Mehrfamilienhauses in nur 26 Arbeitstagen entstanden.

Für den führenden Anbieter von 3D-Drucklösungen liegt die Bedeutung des 3D-Druckprojekts nicht nur in der eingesetzten Technologie, sondern vielmehr in dem, was gedruckt wird: DREIHAUS vereint alles, was die PERI 3D Construction in ihren bisher 17 umgesetzten 3D-Druckprojekten gelernt hat. Dabei geht es sowohl um durchdachte, für 3D-Druck optimierte Grundrisse als auch um die sinnvolle Integration des 3D-Drucks in den kompletten Bauablauf. Jedes DREIHAUS ist in zwei Segmente unterteilt. Während in einer Hälfte gedruckt wird, wird in der anderen bereits die Decke betoniert. So wachsen die Mehrfamilienhäuser rasend schnell in die Höhe.

Bild 1: Das Einzigartige beim DREIHAUS ist das voll durchgeplante und für den 3D-Druck optimierte, skalierbare Gebäudekonzept für ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus – in drei Größen S, M und L.
Bild 2: Jedes DREIHAUS ist in zwei Segmente unterteilt. Während in einer Hälfte gedruckt wird, wird in der anderen bereits die Decke betoniert. So wachsen die Mehrfamilienhäuser rasend schnell in die Höhe.

Bild 3: Beim Bau des dritten Hauses wurde zum ersten Mal in Deutschland als Bindemittel evoZero® von Heidelberg Materials verwendet, der weltweit erste Net-Zero-Zement auf Basis von CO₂-Abscheidung und -Speicherung.

Bezahlbarer Wohnraum für Deutschland

Im Vergleich zu herkömmlichen Bauweisen wird DREIHAUS 30 % schneller und 10 % kostengünstiger fertiggestellt. Diese Werte möchte das Unternehmen mit diesem Projekt in der Praxis belegen und wird nach Projektabschluss entsprechende Zahlen veröffentlichen. DREIHAUS kann heute von jedem Bauunternehmen, das im 3D-Betondruck durchstarten möchte, beliebig oft umgesetzt werden. Damit eröffnet man ein neues Standbein für serielles Bauen, und zwar direkt auf der Baustelle. Nur mit Standardisierung, Effizienz und Reproduzierbarkeit kann der Bedarf an bezahlbarem Wohnraum in Deutschland gestemmt werden. Und mit DREIHAUS geht der Wohnbau aus dem 3D-Drucker in Serie.

Wohnbau aus dem 3D-Drucker geht jetzt in Serie

„Als Teil der PERI Gruppe sehen wir den 3D-Betondruck als Schlüsseltechnologie für die nächste Baugeneration. Mit dem DREIHAUS-Projekt zeigen wir, wie sich Wohngebäude schneller, effizienter und in hoher Qualität realisieren lassen. Für PERI ist DREIHAUS nicht nur ein weiterer Projektschritt, sondern ein symbolträchtiger Meilenstein: Er zeigt, dass serieller 3D-Wohnungsbau im deutschen Markt nicht Zukunftsmusik, sondern unmittelbar einsetzbar ist“, Christian Schwörer, CEO PERI Gruppe.

Signifikante CO₂-Reduktion beim Baustoff

Heidelberg Materials stellt als Experte für den 3D-Betondruck und die Dekarbonisierung der bebauten Umwelt deutlich CO₂-reduzierte Hightech-Materialien für das Projekt DREIHAUS zur Verfügung. Für die beiden ersten Häuser kommt der Baustoff evoBuild® 3D-Druck zum Einsatz, der ein Bindemittel enthält, das bereits eine signifikante CO₂-Reduktion im Vergleich zum traditionellen Portlandzement ermöglicht.

Deutschlandpremiere: 3D-Druck mit weltweit erstem Carbon Captured Net-Zero Zement evoZero®

Beim dritten Haus gehen die Partner noch einen Schritt weiter: Hier wird zum ersten Mal in Deutschland als Bindemittel evoZero® von Heidelberg Materials verwendet, der weltweit erste Net-Zero-Zement auf Basis von CO₂-Abscheidung und -Speicherung (Carbon Capture and Storage, kurz: CCS). Die CO₂-Reduktion bei evoZero® wird durch den Einsatz innovativer CO₂- Abscheidetechnologie im Werk von Heidelberg Materials in Norwegen erzielt, wobei das abgeschiedene CO₂ dauerhaft im Meeresboden gespeichert wird. Stringente Mechanismen stellen sicher, dass jede Tonne abgeschiedenes CO₂ präzise und nur einmalig auf den CO₂- Fußabdruck von evoZero angerechnet wird.

„Mit der Deutschland-Premiere von evoZero®, dem weltweit ersten Net-Zero-Zement aus CO₂- Abscheidung und -Speicherung, läuten wir in Heidelberg gemeinsam eine neue Ära des nachhaltigen Bauens ein,“ erklärt Dr. Dominik von Achten, Vorstandsvorsitzender von Heidelberg Materials. „Neben dem innovativen DREIHAUS-Projekt haben wir mit der KRAUSGRUPPE und PERI 3D Construction bereits das größte 3D-gedruckte Gebäude Europas realisiert.“

Probewohnen im Boarding-House

Im Frühsommer 2026 werden die Gebäude für gewerbliches Wohnen bezugsfertig sein. Der künftige Mieter MyStay Scherer wird hier das Boarding-House „HEI³ Apartments – Heidelberg hoch 3” als Serviced Apartments zum Wohnen auf Zeit für Unternehmen und Geschäftsreisende anbieten – und allen, die im DREIHAUS beim Probewohnen das alles einmal selbst erleben möchten.

Bautafel: DREIHAUS, Heidelberg

Bauunternehmen: Hans-Jörg Kraus, KRAUSGRUPPE, kraus-heidelberg.de Projektbeteiligte: Heidelberg Materials, heidelbergmaterials.de und evozero.de Korte-Hoffmann Gebäudedruck, korte-hoffmann.de / PERI 3D Construction, peri3dconstruction.com / SSV Architekten, ssv-architekten.de

www.peri.com¸ peri3dconstruction.com

Bild 4: Druckprozess COBOD

Der Main-Donau-Kanal bekommt eine neue Schleuse

Aktuell entsteht die Baugrube für das Großprojekt in Franken

von UBB-Chefredakteur Prof. Dr. jur. Günther Schalk

Auch große Schleusen kommen irgendwann in die Jahre. Am Main-Donau-Kanal, der 1992 eröffnet wurde und als 171 km lange künstliche Wasserstraße letztlich die Nordsee mit dem Schwarzen Meer verbindet, trifft es die Schleuse Kriegenbrunn im Süden der mittelfränkischen Stadt Erlangen bei Nürnberg. Im Mai 2024 haben die Bauarbeiten für einen Ersatzneubau der Schleuse begonnen. Sie ist konzipiert als Sparschleuse mit drei Sparbecken. Die Schleusenkammer wird eine nutzbare Kammerlänge von 190 Metern und eine Nutzbreite von 12 Metern erhalten. Die alte Schleuse, die 1972 in Betrieb ging, ist baufällig geworden. Bis 2032 sollen die Bauarbeiten für den Ersatzneubau dauern. Dann wird die alte Schleuse abgerissen. Aktuell läuft die Herstellung der Baugrube – ein bautechnisches Meisterwerk mit zahlreichen Herausforderungen für die beteiligten Fachunternehmen.

Alte Schleuse nach über 50 Jahren baufällig

Die Schleuse Kriegenbrunn ist eines von insgesamt 16 sogenannten „Stufenbauwerken“, mit denen Schiffe auf dem Main-Donau-Kanal 243 Meter Höhenunterschied überwinden können. Das aktuelle Bauwerk entstand bereits lange vor der Eröffnung des Main-Donau-Ka-

nals: Zwischen 1966 und 1970 war sie errichtet worden, also vor inzwischen 55 Jahren fertiggestellt worden. Im Laufe der vielen Betriebsjahre haben sich immer mehr Schäden an der Bestandsschleuse gezeigt. Das Ausmaß ist so groß geworden, dass sich eine Sanierung nicht mehr gelohnt hätte. Im Mai 2024 begannen deshalb die Arbeiten für den Neubau einer Ersatzschleuse. Voraussichtlich 2032 soll sie für den Schiffsverkehr freigegeben werden. Die Planung geht von einem Bauverlauf in zehn Bauphasen aus, die sich zeitlich teilweise etwas überschneiden.

447 Millionen Euro Netto-Auftragsvolumen, acht Jahre Gesamtbauzeit – im Süden der mittelfränkischen Stadt Erlangen entsteht bis voraussichtlich 2032 im Auftrag der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) eine der bedeutendsten Infrastrukturmaßnahmen im gesamten deutschen Binnenwasserbau: der Ersatzneubau der Schleuse Kriegenbrunn. Er soll den Schiffsverkehr auf dem Main-Donau-Kanal für kommende Generationen sichern. Die BAUER Spezialtiefbau GmbH ist mit ihren ARGE-Partnern Züblin Spezialtiefbau GmbH und Ed. Züblin AG u. a. für die Herstellung der Baugrubenumschließung verantwortlich – ein Vorhaben, das nicht nur in seiner Dimension, sondern auch in seiner technischen Komplexität beeindruckt.

Schleusenbauwerk im Großformat

Das Herzstück des Projekts bildet die Hauptbaugrube mit einer beeindruckenden Länge von 330 m sowie einer Breite und Tiefe von jeweils fast 30 m. Zur Sicherung der Baugrube errichten die

Spezialtiefbauer eine überschnittene Bohrpfahlwand. Im Kellybohrverfahren werden vollverrohrte Pfähle mit bis zu 2 m Durchmesser und einer Länge bis zu 37 m hergestellt. Hinzu kommen Spundwände, Verpressanker und rund 8.000 t Stahlrohrsteifen mit Durchmessern bis 1,40 m zur Aussteifung der Hauptbaugrube. „Diese Dimensionen sind selbst im Spezialtiefbau außergewöhnlich“, erklärt Bauer-Projektleiter Andreas Hertenberger. „Jeder einzelne Pfahl muss mit höchster Präzision eingebracht werden – nur so können wir die Stabilität der gesamten Baugrube gewährleisten.“ Zum Einsatz kommen unter anderem mehrere Bauer-Drehbohrgeräte der Typen BG 55, BG 45 und BG 39.

Auf der Zielgeraden

Mehr als 85 % der Bohrpfähle für die Baugrubenumschließung wurden bis Ende Oktober bereits hergestellt. Parallel laufen bereits die Aushubarbeiten für die Hauptbaugrube, bevor der Schleusenbau selbst beginnt. „Die enge Abstimmung aller Gewerke ist entscheidend“, ergänzt Bauer-Bauleiterin Agnes Demharter. „Nur durch exakte Planung, digitale Unterstützung und ein starkes Team vor Ort können wir ein Projekt dieser Größenordnung erfolgreich realisieren.“

Der Ersatzneubau der Schleuse Kriegenbrunn ist mehr als ein technisches Großprojekt – er ist ein Meilenstein für die Zukunft der Wasserstraßeninfrastruktur in Deutschland. „Wir schaffen hier die Grundlage für einen sicheren und nachhaltigen Schiffsverkehr auf Jahrzehnte hinaus“, betont Hertenberger, der „besonders stolz“ ist auf die Aufbruchsstimmung. Jeder Einzelne im Team trage mit Engagement dazu bei, das Projekt gemeinschaftlich sowie möglichst zeit- und kostengerecht fertigzustellen.

In 3 Jahren mussten Betriebe 325.000 zusätzliche Bürokräfte einstellen, aufgrund der Bürokratie

von André Diegmann und Alexander Kubis

Die Belastung der deutschen Betriebe durch Bürokratie ist in den vergangenen drei Jahren deutlich gestiegen und betrifft Betriebe aller Größenklassen. Ergebnisse einer IAB-Betriebsbefragung 2025 zeigen, dass mehr Bürokratie häufig mit steigenden (Personal-)Kosten, Produktivitätsverlusten sowie Investitions- oder Innovationshemmnissen einhergeht. Als besonders belastend wird die Datenschutzgrundverordnung wahrgenommen.

Deutschland ist sich einig: Bürokratie soll abgebaut werden. Der zunehmende Trend hin zu einer höheren Regulationsdichte führt laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz zu einem „Bürokratie-Burnout“. Michael Holz und Anette Icks weisen in diesem Zusammenhang in einer 2024 erschienenen Studie darauf hin, dass Unternehmen eine deutlich gestiegene Bürokratiebelastung wahrnehmen. Tatsächlich verzeichnet der Normenkontrollrat für das Jahr 2023 einen der höchsten Anstiege beim sogenannten Erfüllungsaufwand – also dem Aufwand, der durch die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben entsteht. Seitdem verharrt dieser auf einem hohen Niveau.

Nach drei früheren Bürokratieentlastungsgesetzen seit 2015 trat am 1. Januar 2025 das Bürokratieentlastungsgesetz IV in Kraft . Diese Maßnahmen umfassen beispielsweise die Abschaffung von Meldepflichten im Hotelgewerbe, die Kürzung von Aufbewahrungsfristen für Rechnungsbelege oder Kontoauszüge und die Anhebung monetärer Schwellenwerte (zum Beispiel Umsatz oder Bilanzsumme) zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklasse. Letzteres soll dazu führen, dass weniger Unternehmen aufgrund ihrer Kennzahlen in höhere Größenklassen fallen und damit bestimmte Berichtspflichten erfüllen müssen.

Bürokratieaufwendungen verzeichnen einen deutlichen Anstieg

Im Durchschnitt bewerten die befragten Betriebe ihre aktuellen Bürokratieaufwendungen auf einer Skala von 1 (sehr niedrig) bis 10 (sehr hoch) mit einem Wert von 6,8. Auch wenn dieser Wert für sich genommen schwer zu interpretieren ist, zeigt der Blick auf die vergangenen drei Jahre, dass der wahrgenommene Aufwand in dieser kurzen Zeit sehr deutlich gestiegen ist, nämlich um mehr als einen Skalenpunkt.

Besonders markant ist der Anstieg am oberen Ende der Skala: Rückblickend gaben nur 4 Prozent der Betriebe den Höchstwert von 10 Skalenpunkten für die empfundene Bürokratiebelastung im ersten Quartal 2022 an. Aktuell, nur drei Jahre später, liegt dieser Anteil hingegen bei 14 Prozent, also bei mehr als dem Dreifachen.

Zugleich sehen sich größere Betriebe im Durchschnitt mit höheren Bürokratiekosten konfrontiert. Ein wesentlicher Grund hierfür liegt in den zusätzlichen Berichtspflichten und dem damit verbun-

Foto:

denen steigenden Erfüllungsaufwand. Allerdings erhöhten sich die durchschnittlichen Aufwendungen auch in den kleineren Betriebsgrößenklassen um mehr als einen Skalenpunkt. Auffällig ist insbesondere der überproportionale Anstieg der Höchstwerte (8 und mehr) in Kleinstbetrieben mit weniger als 10 Beschäftigten. Der Anteil dieser Betriebe stieg von 15 auf 41 Prozent.

325.000 zusätzliche Beschäftigte zur Bewältigung der Bürokratie

Um die gesetzlichen Anforderungen und Verordnungen umzusetzen, stellen viele Betriebe zusätzliches Personal ein. Insgesamt war dies in 11 Prozent der Betriebe nach eigenen Angaben der Fall Laut Befragung sind dies in der Summe rund 325.000 Beschäftigte. Je nach Betriebsgröße variiert dieser Anteil erheblich. Unter den mittelgroßen Betrieben mit 50 bis 249 Beschäftigten sowie den Großbetrieben mit mindestens 250 Beschäftigten gaben jeweils 30 Prozent der Betriebe an, deswegen zusätzliches Personal eingestellt zu haben, bei den Kleinstbetrieben mit weniger als 10 Beschäftigten waren es 7 Prozent. Da in Deutschland jedoch über drei Viertel aller Betriebsstätten solche Kleinstbetriebe sind, entfallen immerhin knapp 30 Prozent der 325.000 zusätzlichen Einstellungsfälle auf Kleinstbetriebe. 37 Prozent des Beschäftigungszuwachses erfolgte in Betrieben mit 10 bis 49 Beschäftigten. Mittelgroße Betriebe mit 50 bis 249 Beschäftigten trugen zu 20 Prozent, Großbetriebe mit mindestens 250 Beschäftigten zu 13 Prozent zu diesem Beschäftigungszuwachs bei.

Der Anteil der Betriebe, die bürokratiebedingt zusätzliche Beschäftigte eingestellt haben, variiert nicht nur je nach Betriebsgröße, sondern auch von Branche zu Branche erheblich. Besonders häufig kam es in den Bereichen Energieversorgung, öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Erziehung und Unterricht sowie Wasserversorgung/Abwasser-/Abfallentsorgung zu Neueinstellungen. In den Branchen Erbringung sonstiger Dienstleistungen, Kunst/Unterhaltung/Erholung sowie Information und Kommunikation berichteten hingegen die wenigsten Betriebe über einen gestiegenen Verwaltungsanteil in den vergangenen drei Jahren.

Bürokratie erhöht Kosten und senkt Produktivität

Der gestiegene Aufwand für gesetzliche Anforderungen und Verordnungen sowohl bei der Neueinstellung als auch bei der Umschichtung von Personal schlägt sich in der Regel in höheren Kosten nieder – ein Befund, den auch die Umfrageergebnisse bestätigen. Etwa 80 Prozent der Betriebe gaben an, dass ihre Bürokratiekosten in den letzten drei Jahren gestiegen sind (siehe Abbildung 3). In Betrieben mit 50 bis 249 Beschäftigten lag dieser Anteil sogar bei 88 Prozent. Dies deckt sich mit der Beobachtung, dass gerade mittelgroße und größere Betriebe sehr hohe Aufwendungen verzeichnen (siehe Abbildung 1).

Aus diesem Kostenanstieg ergeben sich für manche Betriebe weitere negative Folgen. Mehr als die Hälfte der Betriebe (55 Prozent) berichtete von einem Produktivitätsverlust, der große Betriebe anteilsmäßig etwas stärker betrifft. Dieser Verlust übersetzt sich jedoch nur für 19 Prozent in Wettbewerbsnachteile. Ein Grund hierfür könnte sein, dass Bürokratieaufwendungen grundsätzlich

alle Akteure in ähnlicher Weise betreffen. Im international stark vernetzten verarbeitenden Gewerbe liegt der Anteil der Betriebe mit Produktivitätsverlusten allerdings bei 61 Prozent. Die Entwicklungen der vergangenen drei Jahre dürften somit auch deren internationale Wettbewerbsfähigkeit geschwächt haben.

Neben geringerer Produktivität und möglichen Wettbewerbsnachteilen berichteten 19 Prozent der Betriebe von daraus resultierenden Investitionshemmnissen. Weitere 16 Prozent sehen in den gestiegenen Aufwendungen eine Hürde für Innovationen. Letztere treten insbesondere bei großen Betrieben auf: In der größten Betriebsgrößenklasse sehen sich 30 Prozent dadurch in ihrer Innovationsfähigkeit eingeschränkt. Nach eigenen Angaben sind die Betriebe am stärksten von der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) negativ betroffen (68 %). An zweiter Stelle folgen die EU-Verordnungen zur IT-Sicherheit mit 32 Prozent. An dritter Stelle nennen 14 Prozent der Betriebe das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Zwischen 9 und 12 Prozent der Betriebe berichteten zudem von Belastungen durch das Energiesicherungsgesetz, das Fachkräfteeinwanderungsgesetz oder das Nachhaltigkeitsberichterstattungsgesetz nach ESG-Kriterien (Environment, Social, Governance). Die stärkere Betroffenheit großer Betriebe hängt vermutlich damit zusammen, dass in Deutschland ein wesentlicher Teil der Innovationsaktivitäten – etwa in Form von Patentanmeldungen – von großen Unternehmen getragen wird, wie Afroza Alam und André Diegmann in einer noch nicht veröffentlichten Studie zeigen. Langfristig könnten diese Entwicklungen die Betriebsdynamik schwächen und im Aggregat zu einem geringeren Produktionspotenzial sowie einem niedrigeren Wachstum in Deutschland insgesamt führen. Je größer der Betrieb, desto stärker ist er in aller Regel von Gesetzen und Verordnungen betroffen. So berichteten 89 Prozent der Großbetriebe (mindestens 50 Beschäftigte) von einer Betroffenheit durch die DSGVO, bei Kleinstbetrieben (weniger als 10 Beschäftigte) waren es 62 Prozent. Ähnliche Muster zeigten sich bei den EU-Verordnungen zur IT-Sicherheit (64 % versus 38 %). Die Betroffenheit der Betriebe durch die genannten Gesetze und Verordnungen variiert deutlich je nach Regelwerk und Unternehmensprofil.

Fazit

Die im Rahmen der IAB-Stellenerhebung gewonnenen Ergebnisse zeigen einen erheblichen Anstieg der Bürokratieaufwendungen für Betriebe in Deutschland in den vergangenen drei Jahren. Dass dafür den Angaben der Betriebe zufolge rund 325.000 Beschäftigte zusätzlich eingestellt werden mussten, unterstreicht die Relevanz des Themas. Die verschiedenen (zum Teil neuen) Gesetze und Verordnungen greifen dabei je nach Branche und Betriebsgröße in vielfältiger Weise in die betrieblichen Prozesse ein. Angesichts der Erfahrungen der vergangenen Jahre nehmen sich die Effekte der Bürokratieentlastungsgesetze I bis III vergleichsweise gering aus. Der Abbau von Bürokratie bleibt eine Herkulesaufgabe. Sie ist aber umso dringlicher, je stärker sich die wachsenden Verwaltungsaufgaben zu einem gesamtwirtschaftlichen Wachstumshemmnis entwickeln (lesen Sie dazu auch den Jahresbericht 2024 des nationalen Normenkontrollrats).

(gekürzte Version)

Diese Publikation ist unter folgender Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht: Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International (CC BY-SA 4.0): https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de DOI: 10.48720/IAB.FOO.20251020.01

Österreichischer Staatspreis Ingenieurconsulting 2025 für iC consulenten

Für geotechnische 3D-Modellierung der Yusufeli-Talsperre ausgezeichnet

Die iC consulenten Ziviltechniker GesmbH in Wien wurde durch die Nominierung für den österreichischen Staatspreis Ingenieurconsulting 2025 ausgezeichnet. Prämiert wurde das Projekt „Yusufeli Talsperre: Geotechnische 3D-Modellierung – Werkzeug zur Steuerung von Planung und Bau“ im Nordosten der Türkei, das eindrucksvoll zeigt, wie digitale Methoden die Planung, Sicherheit und Umsetzung komplexer Großbauwerke optimieren können.

Technologische Präzision für eines der komplexesten Staudammprojekte der Welt

Die Yusufeli-Talsperre ist mit 275 m die höchste Bogenstaumauer der Welt außerhalb der VR China und stellt außergewöhnliche Anforderungen an Geotechnik und Sicherheitsmanagement. iC consulenten war über die gesamte Bauzeit für die geologische und geotechnische Beratung, die 3D-Modellierung sowie das Design von Hangsicherungen, Tunneln und Kavernen verantwortlich. Durch die Kombination von geotechnischer Expertise und digitaler Modellierung gelang es, Risiken frühzeitig zu erkennen, Bauprozesse effizient zu steuern und die langfristige Stabilität der Anlage zu gewährleisten.

Die Arbeit an der Yusufeli-Talsperre habe gezeigt, so Johannes Kleberger, Senior Consultant bei iC consulenten, dass österreichische Zivilingenieur:innen weltweit Maßstäbe setzen. Dieses Projekt vereine jahrzehntelange Erfahrung, innovative Modellierungsansätze und höchste Sicherheitsstandards und stehe beispielhaft

dafür, wie Ingenieurkunst, Technologie und Verantwortung zusammenwirken können. Der Auftraggeber Limak aus Ankara war bei der Zeremonie in Wien durch Mitglieder des Vorstandes hochrangig vertreten.

Staatspreis als Zeichen österreichischer Ingenieursqualität

Der Staatspreis Ingenieurconsulting wird vom Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemeinsam mit der Bundeskammer der Ziviltechniker:innen, dem Fachverband Ingenieurbüros und der ACA – Austrian Consultants Association vergeben. Er zeichnet herausragende Leistungen österreichischer Ingenieurbüros aus, die Innovation, Nachhaltigkeit und internationale Relevanz vereinen.

www.ic-group.org

E-Rechnung optimieren: BT-Felder einheitlich verwenden

Praxisorientierte Empfehlung für die Baubranche

Um die E-Rechnung als Standard zu etablieren, arbeitet die Branche daran, die Nutzung standardisierter Datenfelder weiter zu harmonisieren. Business Terms (BT-Felder) sind standardisierte Datenfelder in E-Rechnung-Formaten wie Factur-X/ZUGFeRD, XRechnung und Peppol BIS Billing. Sie geben an, welche Information in einem bestimmten Feld der E-Rechnung erwartet wird – z. B. die Rechnungsnummer, das Lieferdatum oder der Betrag. Werden diese Felder einheitlich genutzt, sind Rechnungsdaten maschinell auswertbar und systemübergreifend verständlich. Dadurch erfolgt die Verarbeitung, Prüfung und Archivierung von E-Rechnungen effizient, rechtssicher und fehlerminimiert.

Bisher werden die klar definierten Standards für BT-Felder noch nicht flächendeckend angewendet. Im Rechnungswesen kommt es dadurch zu Fehlanwendungen, die eine maschinelle Auswertung von E-Rechnungen erschweren und zusätzlichen Abstimmungsaufwand zwischen Rechnungssteller und -empfänger erzeugen.

Die Arbeitsgruppe E-Rechnung des BVBS Bundesverbands Software und Digitalisierung im Bauwesen e.V. hat deshalb eine praxisorientierte Empfehlung zur Nutzung der BT-Felder erarbeitet. Sie richtet sich an Anwender, IT-Entscheider, Fachabteilungen sowie Dienstleister, die an der technischen und organisatorischen

Umsetzung beteiligt sind. Die Handlungsempfehlung fasst die für die Baubranche wesentlichen BT-Felder in einer Übersicht zusammen und schafft ein einheitliches Verständnis der relevanten Standards für Rechnungssender und Rechnungsempfänger. So wird die Interpretation und Anwendung der BT-Felder zu Auftrags-Referenzen vereinheitlicht – beispielsweise BT-13 (Bestellnummer), BT-14 (Auftragsnummer), BT-10 (Buyer Reference) und BT-11 (Projektnummer).

Der BVBS empfiehlt Unternehmen und Einrichtungen, sich konsequent an diese Zuordnungen zu halten. Darüber hinaus sollte klar kommuniziert werden, wie Geschäftspartner die BT-Felder korrekt verwenden – etwa in Bestellungen, auf der Website oder in Ausschreibungsunterlagen. Ein Beispiel: „Unsere Bestellnummer (BT-13) lautet: 123456, unsere Kommission (BT-10): 246810, und unsere Projekt-Nr. (BT-11): 9876543.“

Die Übersicht wurde vom BVBS in Abstimmung mit relevanten Branchenakteuren und Institutionen erarbeitet. Sie berücksichtigt somit die wesentlichen Anforderungen der Baubranche und angrenzender Bereiche.

Die Handlungsempfehlung steht über folgenden Link zur Verfügung: https://www.bvbs.de/erechnung/

Terminhinweis: digitalBAU 2026 Vom 24. bis 26. März 2026 präsentiert die digitalBAU in Köln digitale Lösungen und Innovationen für die Baubranche. Mit vier Leitthemen orientiert sich die Fachmesse an aktuellen Handlungsfeldern der digitalen Transformation: –

Kreislaufwirtschaft im Bauwesen

– Digitale Prozessoptimierung

– Künstliche Intelligenz

– Digitalisierung für den Bestand Am BVBS-Gemeinschaftsstand 8.429 haben Interessierte die Möglichkeit, sich mit Vertretern und Mitgliedern des BVBS über aktuelle Themen der digitalen Transformation im Bauwesen auszutauschen. Weitere Informationen zur Fachmesse finden Sie unter: www.digital-bau.com

BIM und nachhaltiges Bauen im Fokus

Hochbauamt Stuttgart führt RIB iTWO flächendeckend ein

Das Hochbauamt der Landeshauptstadt Stuttgart hat entschieden, die Software RIB iTWO für die technische Bearbeitung seiner Bauprojekte flächendeckend einzuführen. Rund 200 Mitarbeitende sollen bald mit der RIB-Anwendung arbeiten. Datenmapping aus bestehenden IT-Systemen und die Integrationsplanung sind bereits gestartet. Bis ca. Mitte 2026 plant das Hochbauamt, mit RIB iTWO in die produktive Phase zu gehen.

In der baden-württembergischen Landeshauptstadt gelten die elektronische Vergabeplattform RIB eVergabe sowie SAP ERP seit einigen Jahren als gesetzt. RIB iTWO soll jetzt die Grundsteine für eine durchgängige Integration von Projektinformationen legen.

Dipl.-Ing. Architekt Andreas Rahmer, Abteilungsleiter beim Hochbauamt, erklärt, weshalb sich RIB iTWO als die optimale Lösung für die Belange der Stadt qualifizieren konnte: „RIB iTWO bietet die bestmögliche Verbindung unserer Prozesse und Aufgaben im Hochbauamt. Zusätzlich zu den eigenen Vergaben aus dem Hochbaubereich verantworten wir auch die Bauvergaben des Tiefbauamts sowie des Garten-, Friedhofs- und Forstamts. Daher ist es von Vorteil, dass wir über die RIB-Software sowohl einen lückenlosen Übergang nach RIB eVergabe als auch eine Anbindung via Schnittstelle in unser SAP-ERP-System herstellen können. Da RIB Software über eine große Innovationskraft verfügt und zu den führenden Herstellern für technisches Projekt- und Kostenmanagement zählt, passt dieser Bausoftwarefabrikant am besten zu unseren Anforderungen.“

Für Rahmer, der die Bereiche Digitalisierung sowie Klimaengineering im Stuttgarter Hochbauamt verantwortet, waren zudem BIM sowie die Möglichkeit der CO2-Bilanzierung mithilfe des neuen Nachhaltigkeitsmoduls innerhalb von RIB iTWO perspektivisch interessant. Dies gilt auch für die Aufgabenbereiche 5D-Planung mit Modellen bzw. 6D-Planung, bei der ein CO2-Wertungspreis für alle verbauten Materialien neue Optionen für ein nachhaltiges Planen und Bauen für die Landeshauptstadt eröffnet. www.rib-software.com

Das Hochbauamt der Landeshauptstadt Stuttgart hat sich für eine flächendeckende Einführung der Software RIB iTWO entschieden. V.l.: Dipl.-Ing. Architekt Andreas Rahmer, Abteilungsleiter beim Hochbauamt und Martin Muth, Geschäftsführer der RIB Deutschland GmbH, besiegeln die Zusammenarbeit.

www.bvbs.de

Wir werden immer digitaler – und immer überlasteter …

Strategien gegen digitale Überlastung im Betrieb

Von UBB-Chefredakteur Prof. Dr. jur. Günther Schalk

Digital ist gut. Für manche ist alles, was digital ist, das Allheilmittel. Aber digital macht nicht nur schneller oder einfacher, digital kann auch durchaus Sand ins Getriebe bringen. Wer kennt nicht die Fluten von Mails, die täglich aufschlagen? Davon Dutzende, in denen man einfach mal „zur Sicherheit“ in cc steht, obwohl man eine Mail drei Mal lesen muss, um überhaupt zu erahnen, warum man sie bekommen hat. Hier werden die negativen Folgen für Konzentration und Produktivität im Betrieb oft unterschätzt. Dabei wird laut Studien im Schnitt alle zwei Minuten die Konzentration auf diese Weise gestört. Die Folgen sind Stress, Erschöpfung und Produktivitätsverluste. Umso wichtiger ist es, Strategien zu entwickeln, wie man sich selbst und Mitarbeitende vor digitaler Überlastung schützen kann.

Alle zwei Minuten stört etwas Digitales

275-mal oder alle 2 Minuten täglich werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weltweit im Schnitt durch digitale Nachrichten und Meetings bei ihrer Arbeit unterbrochen. Die Folge: Ein Großteil, nämlich 80 Prozent, fühlt sich gestresst und erschöpft. Digitale Überlastung kann erhebliche Folgen nicht nur für die Produktivität am Arbeitsplatz, sondern auch für die Gesundheit haben. „20 Minuten und mehr benötigen Beschäftigte, um ihre Arbeit wieder aufzunehmen und zuvor gehegte Gedanken zu Ende zu führen. Ständige Unterbrechungen bei der Arbeit führen zu Konzentrationsproblemen, Produktivitätsverlust und letztendlich auch zu Unzufriedenheit“, so Nicole Ottersböck, wissenschaftliche Expertin am Institut für angewandte Arbeitswissenschaft in Düsseldorf (Ifaa).

Aber was tun? Die Mailbox einfach auszublenden, geht definitiv nicht. Im ganzen „Mailwust“ sind halt immer wieder Nachrichten dabei, die man doch eher beachten, bearbeiten und beantworten sollte. Und ein zuverlässiger „echter“ Spamfilter, der automatisch unnötige Mails weglöscht, ist noch nicht auf dem Markt. Das Institut für angewandte Arbeitswissenschaft hat aber durchaus praktische Tipps auf Lager, wie Beschäftigte und Unternehmen eine gesunde Arbeit in der digitalen Arbeitswelt fördern können. Wesentlich ist dabei nach Ansicht vom Nicole Ottersböck, das eigene digitale Nutzungsverhalten selbstkritisch zu reflektieren und auch die Wirkung auf Körper und Geist bewusst zu erfühlen. Oft merken die Betroffenen noch gar nicht, wie sie bereits unter digitaler Überlastung leiden, bevor sie wirklich erste echte Anzeichen spüren wie zum Beispiel Konzentrationsprobleme, Schlafstörungen oder nachlassende Sehkraft.

Geplante Langeweile ist nichts Verwerfliches

Für Chefs und Mitarbeitende gleichermaßen gibt das Ifaa fünf Konzentrationstipps:

Pushnachrichten deaktivieren: Immer wieder leuchtet das Smartphone auf und es wird eine neue Nachricht gemeldet. Die Folge: Automatisch wandert der Blick zum Smartphone – es könnte ja wirklich eine wichtige Nachricht sein. Selbst wenn sich dann herausstellt, dass es nur die Boulevardinformation war, derzufolge sich ein drittklassiger Popsänger von seiner 29. Freundin getrennt hat: Der Arbeitsfluss wird dadurch unterbrochen, die Konzentration erleidet eine Delle. Push-Benachrichtigungen auf dem Smartphone lenken bei der Arbeit ab und unterbrechen die Konzentration.

Regelmäßige Pausen für die Augen: Jeder, der in einem Büro arbeitet – ob in der Kalkulationsabteilung, im kaufmännischen Bereich oder im Baucontainer als Bauleiter – er sitzt vor einem (oder mehreren) Monitor(en). Aber: Bildschirmarbeit belastet die Augen. Nicht selten brauchen Beschäftigte plötzlich eine Brille, weil die Sehstärke nachlässt. Der Tipp des Ifaa: Regelmäßig den Blick vom Bildschirm abzuwenden und in die Ferne zu schauen, entlastet die Augen, und die Gesundheit wird langfristig geschützt.

Offline erholen in der Mittagspause: Wenn es in die Mittagspause geht, nutzen viele Chefs oder Mitarbeiter diese gleich mal, um die privaten Mails durchzugehen, zu schauen, was an WhatsApp Nachrichten reingekommen ist oder was sich gerade Neues auf Facebook, Instagram & Co tut. Das ist effektives Zeitmanagement und immer noch besser, als während der eigentlichen Arbeitszeit heimlich geduldet oder eigenverantwortlich ständig nebenbei soziale Netzwerke und Kommunikationsapps zu bedienen. Aber der Effekt einer Erholung von der digitalen Welt bleibt bei einer solchen Mittagspause aus. Der Tipp: eine „unplugged“-Mittagspause einlegen – eine, bei der man eine Runde spazieren geht und das Handy mindestens in der Hosentasche oder – noch ungefährlicher, doch wieder in Versuchung zu geraten – gleich im Büro belässt. Eine Pause ohne Handy oder Tablet lässt den Kopf frei werden und die Pause wird erholsamer.

Singletasking statt Multitasking: Wer multitaskingfähig ist, bringt mehr Ergebnis – so die Rechnung. Wer mehr Dinge gleichzeitig machen kann, bringt mehr auf die Straße. Diese Rechnung ist aber vielfach eine Milchmädchenrechnung: Studien zeigen, dass Multitasking oft zu Fehlern und Qualitätseinbußen führt. Ein bewusstes „Singletasking“ – also eine Aufgabe nach der anderen zu erledigen – trägt zu einem konzentrierten und produktiven Arbeiten bei. Möglicherweise wird die Menge der erledigten Arbeit so nicht mehr, aber dafür die Qualität.

Digital Detox in der Freizeit: Eine Rückkehr in die schöne reale Welt: Gerade wer im Job viel digitale Mittel nutzt, sollte nach Feierabend das Smartphone beiseitelegen oder zumindest die Nutzung begrenzen. Einfach mal eine Runde spazieren zu gehen in der Natur oder auch mal Langeweile zuzulassen ist förderlich für die geistige Erholung. Langeweile und Nichtstun werden heute zunehmend als Defizit angesehen, das schlechtes Gewissen und Unwohlsein hervorruft. Bewegung an der frischen Luft, Naturerlebnisse oder ein Treffen in der realen Welt mit Freunden wirken revitalisierend und digitalem Stress entgegen.

„Du musst nicht ständig erreichbar sein!“

Es gibt aber auch Möglichkeiten in der Unternehmensstruktur, wie man seine Mitarbeitenden im Kampf gegen die digitale Überlastung unterstützen kann. Nicht wenige Betriebe sind aktuell immer noch so aufgestellt, dass sie stattdessen den digitalen Stress eher noch fördern als einbremsen. Auch hier hat das Institut für angewandte Arbeitswissenschaft in Düsseldorf hilfreiche Tipps für die Unternehmensorganisation:

Lowtech-Meetings: In nicht wenigen Firmen ist ein ganz besonderes Schmankerl zu beobachten. Da treffen sich Mitarbeiter, die maximal durch ein oder zwei Etagen voneinander getrennt sind oder oft sogar noch auf demselben Flur ihr Büro haben, nicht etwa in einem Besprechungsraum, sondern per Teams oder Zoom. OnlineBesprechungen sparen bisweilen durchaus Zeit, können jedoch auch zur digitalen Überlastung beitragen. Regelmäßige persönliche Treffen – oder wie man heute so schön sagt: „Face-to-Face-Meetings“ – können helfen, die Nutzung digitaler Geräte im Arbeitsalltag zu reduzieren. Dies fördert die Konzentration, weil die Ablenkung durch E-Mails oder Benachrichtigungen minimiert werden. Es reicht, wenn eine Person Protokoll führt oder moderne KI-Systeme dies automatisiert übernehmen.

Meeting-Kultur überdenken: Welche Meetings bringen dem Unternehmen und Mitarbeitern einen Mehrwert und welche nicht? Wenn möglich, können Sie Tage einrichten, an denen keine Meetings stattfinden. Es muss auch nicht immer gleich ein offizielles „Meeting“ in den Kalender eingetragen werden, wenn man nur eine Frage hat an einen Kollegen oder Mitarbeiter, die man auch klären kann, wenn man einfach mal auf Verdacht in dessen Büro geht oder sich in der Küche trifft. Termine im Kalender bereiten schon wieder unnötig zusätzlichen Stress.

Medienkompetenz und digitale Resilienz fördern: Es gibt inzwischen Schulungsangebote und Workshops, die Medienkompetenz fördern und aufzeigen, wie sich Beschäftigte vor den ständigen Unterbrechungen schützen können. Vielfach sind sie noch als Voodoo-Zauber oder unnötig abgetan. Aber die Gefahr ist nicht zu unterschätzen – sowohl für die Menschen, die in einem Unternehmen arbeiten, als auch für das Unternehmen selbst, das von der Produktivität dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter lebt. Mitarbeitende zu sensibilisieren für einen eigenverantwortlichen Umgang mit digitalen Endgeräten und Social Media hilft beiden.

Antwortzeiten festlegen: Führungskräfte können mit Ihren Beschäftigten Antwortzeiten definieren. Dann ist klar, dass nur in Notfällen eine Antwort oder ein Rückruf nach der Arbeitszeit vom Arbeitgeber erwartet wird. Das befreit vor dem Druck, den sich viele Mitarbeitende (auch wenn das oft vom Chef gar nicht beabsichtigt ist) ausgesetzt sehen: nämlich immer erreichbar sein zu müssen. Den Mitarbeitern bewusst zu sagen, dass sie ihr Arbeitshandy mit Dienstschluss bitte weglegen sollen, schadet nur auf dem ersten Blick der Firma.

Fachkräftemangel am Bau: Helfen ausländische Arbeitskräfte?

Integration ist kein Selbstläufer

Von UBB-Chefredakteur Prof. Dr. jur. Günther Schalk

Der Fachkräftemangel ist eine der größten Herausforderungen nicht nur für die Bauwirtschaft. Es wird immer schwieriger, ausreichend begabte und arbeitswillige Mitarbeitende zu finden. Viele Unternehmen suchen dringend nach qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, doch der deutsche Arbeitsmarkt kann den Bedarf längst nicht mehr decken. Ist die Integration ausländischer Fachkräfte tatsächlich eine vielversprechende Lösung? Wie funktioniert das in der Praxis? Welche Hürden gibt es, und wie können Betriebe diese überwinden? „Viele Betriebe wissen, dass ausländische Fachkräfte eine enorme Chance aus dem Fachkräftemangel bieten, aber sie sind unsicher, wie sie den ersten Schritt machen sollen“, erklärt Liborio Manciavillano, der seit Jahren einen erfolgreichen Handwerksbetrieb leitet. In diesem UBB-Interview gibt er Einblicke in das Thema der internationalen Fachkräfte und zeigt, wie das Handwerk auf diese Weise dem Fachkräftemangel entgegenwirken kann.

Sprache oft als größte Hürde

Liborio Manciavillano ist Geschäftsführer der „HWS HandwerksSchmiede GmbH“. Als gelernter Handwerker mit eigenem Betrieb gibt er anderen mittelständischen Betrieben effektive Systeme und Prozesse weiter, um zukunftsfähig zu bleiben. Gerade für mittelständische Bauunternehmen ist das Thema Fachkräfte ein zentraler Hebel, um erfolgreich die Herausforderungen der Zukunft bewältigen zu können und um mit der nötigen Qualität am Markt langfristig bestehen zu können.

UBB: Herr Manciavillano, der Fachkräftemangel bringt viele Handwerksbetriebe in Schwierigkeiten. Warum lohnt es sich, gezielt nach internationalen Fachkräften zu suchen?

Manciavillano: Absolut, der Fachkräftemangel ist längst kein Randthema mehr, sondern betrifft nahezu alle Handwerksbranchen, vor allem auch die Baufirmen. Während die Suche nach Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern innerhalb Deutschlands oft erfolglos bleibt, gibt es im Ausland viele qualifizierte Fachkräfte, die bereit wären, hier zu arbeiten. Wenn Unternehmen gezielt auf diese Potenziale setzen, können sie nicht nur offene Stellen besetzen, sondern auch wertvolles Know-how in den Betrieb bringen. Wichtig ist aber, dass die Integration gut vorbereitet wird.

UBB: Was sind aus Ihrer Sicht die größten Herausforderungen bei der Integration ausländischer Fachkräfte?

Manciavillano: Die größte Hürde ist oft die Sprache. Ohne eine gemeinsame Verständigungsbasis kann es schnell zu Missverständnissen kommen. Deshalb empfehle ich, Sprachkurse frühzeitig zu organisieren und auch im Betrieb einfache Kommunikationshilfen zu nutzen. Ein weiteres Thema ist die kulturelle Integration – es reicht nicht, jemanden nur fachlich einzuarbeiten. Neue Mitarbeitende müssen sich auch im Team wohlfühlen. Hier helfen Mentoring-Programme oder interkulturelle Schulungen. Und nicht zuletzt spielt das persönliche Umfeld eine Rolle: Wer aus dem Ausland kommt, muss sich in einem neuen Land zurechtfinden – dabei können Unternehmen mit kleinen Gesten wie der Unterstützung bei der Wohnungssuche oder Behördengängen viel bewirken.

Integration gelingt nur mit klarem Konzept

UBB: Welche Maßnahmen sollten Handwerksbetriebe konkret ergreifen, um ausländische Fachkräfte erfolgreich zu integrieren?

Manciavillano: Ein klares Konzept ist das A und O. Schon bevor man mit der Suche beginnt, sollte man sich überlegen: Welche Fachkräfte brauchen wir? Aus welchen Ländern könnten sie kommen? Und wie sprechen wir sie am besten an? Wenn das geklärt ist, geht es darum, die neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtig ins Unternehmen einzubinden.

Eine strukturierte Einarbeitung ist hier das Wichtigste. Sprachkurse helfen enorm, aber auch ein Mentoring-Programm, bei dem erfahrene Kolleginnen und Kollegen die neuen an die Hand nehmen, macht den Einstieg viel leichter. Klare Abläufe im Betrieb sorgen zusätzlich für Sicherheit und Orientierung. Und natürlich spielen auch die Rahmenbedingungen eine große Rolle – eine faire Bezahlung, Entwicklungsmöglichkeiten und ein gutes Arbeitsklima sind für alle Mitarbeiter wichtig, egal woher sie kommen. Und ganz wichtig: Eine offene Unternehmenskultur, in der Vielfalt als Bereicherung gesehen wird.

UBB: Viele Baubetriebe haben Schwierigkeiten, überhaupt sichtbar für potenzielle Bewerber zu werden. Was raten Sie in Sachen Arbeitgebermarketing?

Manciavillano: Hier sehe ich großes Potenzial. Viele Betriebe haben kaum eine digitale Präsenz und werden daher von ausländischen Fachkräften gar nicht wahrgenommen. Plattformen wie LinkedIn, Facebook oder Instagram können helfen, den Betrieb als attraktiven Arbeitgeber zu präsentieren. Zudem sollten Unternehmen klar kommunizieren, was sie ausmacht – Fachkräfte suchen nicht nur irgendeinen Job, sondern einen Betrieb, mit dem sie sich identifizieren können. Ein durchdachtes Employer Branding ist hier der Schlüssel.

Deutscher Mittelstand kann Vorreiter sein

UBB: Können mittelständische Betriebe in Deutschland eine Vorreiterrolle bei der Integration ausländischer Fachkräfte einnehmen?

Manciavillano: Auf jeden Fall! Sie bieten tolle Karriereperspektiven, sichere Arbeitsplätze und eine hohe Wertschätzung für praktische Fähigkeiten – all das sind Punkte, die auch im Ausland geschätzt werden. Wenn Betriebe gezielt auf internationale Fachkräfte setzen und Integration strategisch angehen, können sie nicht nur ihr eigenes Wachstum sichern, sondern auch einen gesellschaftlichen Beitrag leisten. Wichtig ist, das Thema nicht nur als kurzfristige Lösung für den Fachkräftemangel zu sehen, sondern als nachhaltige Strategie.

35. Dresdner Brückenbausymposium - Innovation, Nachhaltigkeit und neue Wege im Brückenbau

Dresden, 18. und 19. März 2026 – TU Dresden, Institut für Massivbau in der MESSE Dresden

Das Dresdner Brückenbausymposium feiert am 19. März 2026 sein 35-jähriges Bestehen – und bleibt dabei seinem Anspruch treu, Impulse für die Zukunft des Brückenbaus zu setzen. Seit seiner Gründung hat sich das Symposium zu einem der wichtigsten Branchentreffen im deutschsprachigen Raum entwickelt. Ingenieurinnen und Ingenieure aus Verwaltung, Wissenschaft und Praxis kommen zusammen, um aktuelle Entwicklungen, Forschungsergebnisse und Projekterfahrungen zu diskutieren.

Eröffnet wird die Veranstaltung durch Prof. Dr.-Ing. Steffen Marx von der TU Dresden, der das Symposium auch moderiert. Die offizielle Begrüßung übernimmt Staatsministerin Regina Kraushaar vom Sächsischen Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung – ein Zeichen für die enge Verbindung zwischen Forschung, Praxis und Landespolitik.

Aktuelle Herausforderungen im Regelwerk und bei der Modernisierung

Zum Auftakt berichtet MR Prof. Dr.-Ing. Gero Marzahn (Bundesministerium für Verkehr, Bonn) über die „Nationale Ergänzung des Brückenregelwerkes“ und zeigt, wie gezielte Entwicklungen die Vielfalt an Anschlussdetails reduzieren und die Ausführungsqualität im Ermüdungsverhalten älterer Stahl- und Verbundbrücken erhöhen können.

Dr.-Ing. Karlheinz Haveresch (Autobahn GmbH, Berlin) greift das Thema Effizienz auf und plädiert in seinem Vortrag „Mehr Tempo für die Brückenmodernisierung durch funktionale Ausschreibungen, Schnellbauverfahren und serielles Bauen“ für neue Vergabemodelle, um dem immensen Sanierungsbedarf in Deutschland zu begegnen.

Innovative Verfahren: Verstärkung, Erhalt und Neubau

Mit „Brückenverstärkungen mit CFK-Lamellen“ zeigt Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Finckh (OTH Regensburg) eine praxisnahe Lösung, wie sich bestehende Bauwerke durch geklebte Bewehrung wirtschaftlich und dauerhaft ertüchtigen lassen.

Ein Beispiel für nachhaltigen Bestandserhalt präsentieren Dipl.Ing. Jenny Keßler (TU Dresden) und Conrad Pelka, M.Sc. (DB InfraGO AG): Die „Weiternutzung historischer Eisenbahn-Gewölbebrücken“ verbindet Denkmalschutz mit moderner Instandhaltungstechnologie.

Auch große Neubauprojekte stehen im Fokus: Die „Köhlbrandquerung“ in Hamburg, vorgestellt von Dr.-Ing. Markus Gabler (ReGe Hamburg) und Dipl.-Ing. Henning Laubinger (HPA), ist ein Beispiel für zukunftsfähigen Ersatzbau eines Wahrzeichens.

Technologisch beeindruckend ist der Beitrag von Prof. Dr. Werner Lienhart (TU Graz) und Dr. Christoph Monsberger (ACI Monitoring GmbH): Das „geodätische und faseroptische Monitoringsystem“ am Bahnhof Stuttgart S21 nutzt Virtual Reality und über zwei Kilometer Sensorkabel zur Zustandsüberwachung der Brückenkonstruktion.

Wie künstliche Intelligenz und Augmented Reality die Bauwerksprüfung verändern können, zeigen Jessica Stenijan und JanDerrick Braun (HOCHTIEF Engineering) im Forschungsprojekt BRIX, das digitale Zwillinge für die Schadensanalyse einsetzt.

Nachhaltigkeit, Ingenieurbaukunst und Materialvielfalt

Nach der Preisverleihung des studentischen Wettbewerbs „Ressourceneffiziente Elbquerung am Beispiel der Carolabrücke“ widmet sich Dr. Philippe Mivelaz dem Schweizer Brückenpionier Alexandre Sarrarin und seinen Bauwerken im Alpenkanton Wallis.

Dipl.-Ing. Jörg Titel (VIC Planen und Beraten GmbH) berichtet mit der Stabbogenbrücke Wustermark über den gelungenen Versuch, alte Bogenkonstruktionen in ein modernes Nachhaltigkeitskonzept zu integrieren.

Technisch anspruchsvoll wird es beim Ersatzneubau der A 45 Talbrücke Rinsdorf, den Dipl.-Ing. Holger Klein und Dipl.-Ing. Ralf Schubart vorstellen – inklusive innovativem Querverschub mit Pfeilern.

Neue Wege geht Dipl.-Ing. (FH) Frank Miebach mit seinem Vortrag „Holz im Brückenbau – auf zu neuen Dimensionen im Straßenbrückenbau“, der eindrucksvoll zeigt, dass Holz als Konstruktionsmaterial wieder an Bedeutung gewinnt.

Abschließend präsentiert Dipl.-Ing. Peter Sprinke (Schüßler Plan) mit dem Projekt „Sprung über die Emscher“ eine Brücke, die Industriekultur und Landschaftsgestaltung verbindet, bevor Dipl.-Ing. Stefan Schwede (DB InfraGO AG) mit der Friesenbrücke Weener Europas größte Hub-Drehbrücke vorstellt – ein Meisterwerk interdisziplinärer Ingenieurkunst.

Treffpunkt der Brückenbauerinnen/Brückenbauer

Das 35. Dresdner Brückenbausymposium verspricht erneut einen spannenden Überblick über den Stand der Technik, neue Bauweisen und den verantwortungsvollen Umgang mit bestehenden Bauwerken. Für die Veranstalter TUDIAS GmbH und Institut für Massivbau, TU Dresden, steht der Tag unter dem Zeichen von Austausch, Innovation und Vernetzung.

INNOVATION, NACHHALTIGKEIT UND NEUE WEGE IM BRÜCKENBAU

18.–19. März 2026 MESSE DRESDEN

Veranstalter: TUDIAS GmbH in Kooperation mit TU Dresden, Institut für Massivbau und Freunde des Bauingenieurwesens der TU Dresden e. V.

Zahl der Baugenehmigungen steigt

Aufwärtstrend

bei Wohnungen und Einfamilienhäusern, nicht aber im Bestand

Die vom Statistischen Bundesamt am 18. November 2025 veröffentlichten Zahlen zu den Baugenehmigungen im Neubau von Januar bis September 2025 nehmen sich im Vergleich zum Vorjahreszeitraum recht positiv aus. Demzufolge wurde im September dieses Jahres der Bau von 24.400 Wohnungen genehmigt. Laut Statistischem Bundesamt waren das 59,8 % oder 9.100 Baugenehmigungen mehr als im September 2024.

Der signifikante Anstieg lässt sich u. a. allerdings auch dadurch erklären, dass im September 2024 mit 15.300 genehmigten Wohnungen der niedrigste Monatswert seit Januar 2012 verzeichnet worden war.

Die Zahl der genehmigten Wohnungen im Neubau stieg im September 2025 gegenüber September 2024 um 80,1 % oder 9.300 auf 20.900. Unterdessen sank die Zahl genehmigter Wohnungen im Bestand im September 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat um 4,9 % oder 180 auf 3.500.

Von Januar bis September 2025 wurde in Deutschland der Bau von 175.600 neuen Wohnungen sowie solchen im Bestand genehmigt, mithin 11,7 % oder 18.400 Wohnungen mehr als im Vorjahreszeitraum.

In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden von Januar bis September 2025 insgesamt 142.600 Wohnungen genehmigt, das waren 14,2 % oder 17.800 Neubauwohnungen mehr im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres. Dabei stieg die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser um 17,4 % (+4.900) auf 33.300. Bei den Zweifamilienhäusern sank die Zahl genehmigter Wohnungen um 2,8 % (-270) auf 9.500. In Mehrfamilienhäusern,

der zahlenmäßig stärksten Gebäudeart, genehmigten die Bauaufsichtsbehörden 93.100 Neubauwohnungen. Das war ein Anstieg um 13,0 % (+10.700) gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Die Zahl der genehmigten Wohnungen in Wohnheimen stieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 55,9 % (+2.400) auf 6.700 Wohnungen.

In neuen Nichtwohngebäuden wurden von Januar bis September 2025 insgesamt 3.100 Wohnungen genehmigt (-14,5 %; -520). Hierunter fallen etwa Hausmeisterwohnungen in Schulgebäuden oder Wohnungen in Innenstadtlagen über Gewerbeflächen.

Als Umbaumaßnahme in bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden wurden von Januar bis September 2025 insgesamt 29.900 Wohnungen genehmigt, das waren 3,9 % oder 1.100 Wohnungen mehr als im gleichen Zeitraum des Jahres 2024.

Die Angaben basieren auf den im Oktober bei den Statistischen Ämtern der Länder vorliegenden Meldungen über erteilte Baugenehmigungen. Die Ergebnisse für den aktuellen Berichtsmonat enthalten dabei einerseits Nachmeldungen über bereits in der Zeit davor erteilte Baugenehmigungen, andererseits fließen nicht rechtzeitig eingegangene Meldungen erst in die Ergebnisse späterer Berichtsmonate ein.

Detaillierte Ergebnisse und lange Zeitreihen zu den Baugenehmigungen sowie zum Bauüberhang sind über die Tabellen 31111 und 31131 in der Datenbank GENESIS-Online abrufbar.

„Ist das ‚Menschenrecht auf Wohnen‘ weniger wert als schnelles Internet?“

Klare Worte des GdW-Präsidenten beim Tag der Wohnungswirtschaft

Berlin 25.11.2025 – Tag der Wohnungswirtschaft. Das Motto lautet „Zwischen Mangel und Aufbruch – Lust auf Zukunft“. Die verspürt GdW-Präsident Axel Gedaschko deutlich mit seiner klaren Botschaft an Politik, Verwaltung und Gesellschaft: „Das Menschenrecht auf Wohnen ist in Deutschland zunehmend gefährdet und zwingt zu einem radikalen Umdenken auf allen staatlichen Ebenen“.

Anhaltende Strukturkrise, historisch hohe Baukosten und stagnierende Bautätigkeit sind für Gedaschko sichere Indikatoren für ein sich zuspitzendes systemisches Risiko in Wirtschaft und Gesellschaft: „Wir erleben eine schleichende Aushöhlung des Menschenrechts auf Wohnen – durch Unterlassung, Trägheit und Wahrnehmungsverweigerung. Die Folge sind überbelegte Wohnungen, stockender Wohnungsbau und eine gesamtwirtschaftlich gefährliche Verknappung von Wohnraum.“

Politik muss jetzt handeln: Abwägungsvorrang, klare Regeln, neue Förderlogik

An folgenden zentralen Stellschrauben muss die Politik dringend ansetzen:

1. Abwägungsvorrang für das Wohnen – „Fast Lane“ für Wohnungsbau

Wie bereits für Windkraft, Photovoltaik, Ladeinfrastruktur und Glasfaser braucht es nun endlich auch für den Wohnungsbau einen klaren Vorrang in Abwägungsentscheidungen.

„Ist das Menschenrecht auf Wohnen weniger wert als schnelles Internet?“, fragt Gedaschko in Richtung Bundesregierung.

2. Bürokratieabbau, vereinheitlichte Genehmigungen, schnellere Digitalisierung

400 verschiedene Auslegungen der Bauvorschriften in Städten und Landkreisen sind ein „bürokratischer Flickenteppich“. Der GdW fordert bundeseinheitliche digitale Standards – idealerweise unter Nutzung von KI.

3. Gebäudetyp E und Rechtsvereinfachungen beschleunigen

Der GdW begrüßt die vorliegenden Eckpunkte zu Gebäudetyp E, kritisiert aber das schleppende Tempo: „Ein halbes Jahr Eckpunkte und ein komplettes Jahr Gesetzgebung sind das Gegenteil der benötigten Deutschlandgeschwindigkeit“, so Gedaschko.

4. Reform der Förderpolitik – weg vom Effizienzfetisch, hin zu CO₂-Wirksamkeit

Die aktuelle Förderlogik ist teuer, ineffizient und sozial unausgewogen. Über 90 Prozent der Effizienzhaus-Fördermittel gingen in der Vergangenheit an Haushalte mit überdurchschnittlichen Einkommen. Die CO₂-Vermeidungskosten sind „europaweit Spitzenklasse – aber im negativen Sinne“, so Gedaschko. Der GdW fordert eine sinnhafte Förderung nach den Prinzipien eines kosten-nutzen-optimierten Praxispfades, die pro Euro möglichst viel CO₂ einspart.

5. Soziale Wohnraumförderung allein reicht nicht

Trotz Rekordmitteln von 3,5 Mrd. Euro im Jahr 2025 kann man damit nur 40.000 bis 45.000 Wohnungen schaffen. „Das Problem ist nicht zu wenig Förderung, sondern ein dysfunktionales System“, so Gedaschko. Der GdW fordert deshalb eine grundlegende Neuausrichtung des gesamten wohnungswirtschaftlichen Ordnungsrahmens anhand der zuvor genannten vier Punkte. Nur wenn geförderter und frei finanzierter Wohnungsbau wieder gleichermaßen wirtschaftlich darstellbar sind, kann die Wohnungsbaukrise nachhaltig überwunden werden. Und er nimmt Bund, Länder und Kommunen in die Pflicht zum Handeln: Sie müssen die Voraussetzungen schaffen, dass Wohnen sicher, bezahlbar und menschenwürdig bleibt.

Deutliche Warnung vor Enteignungs- und DeckelDebatten

GdW-Präsident Axel Gedaschko kritisierte zudem politische Diskussionen über Enteignungen oder Mietendeckel scharf. Denn diese zerstören Vertrauen und Investitionsbereitschaft, ohne eine einzige neue Wohnung zu schaffen. „Jeder Euro in Enteignungen

ist totes Kapital und hilft der großen Mehrheit der Menschen nicht. Jeder Euro in Neubau schafft reale Werte und Wohnraum. Wir brauchen auch deshalb einen echten Ruck für bezahlbaren Wohnungsbau“, so Gedaschko. Er erwähnt freilich auch zugleich jene Vermieter, „die Gewinnmaximierung betreiben, aber keinerlei Sozialpflichtigkeit verspüren und Wuchermieten aufrufen, mit denen sie in einem funktionierenden Markt komplett aus der Kurve fliegen würden.“

Appell an Kommunen und Planer: Realität anerkennen, Blockaden lösen

Die sozial orientierte Wohnungswirtschaft allein kann die Krise nicht lösen. Kommunen, Planungsbehörden und Politik sind gleichermaßen gefordert. Gedaschko warnt deshalb vor einer teils vorherrschenden „gefährlichen Wahrnehmungsverweigerung“ bei Wohnraumbedarf, Demografie und Zuwanderung: „Wer glaubt, das Fehlen von Hunderttausenden Wohnungen allein im Bestand lösen zu können, tut Millionen von Menschen Unrecht.“

„Die deutsche Wohnungspolitik muss sich ins Gelingen verlieben“

Gedaschko erinnert an Roman Herzogs berühmte Berliner Rede und fordert einen gesamtgesellschaftlichen Ruck: „Rechte sind keine Worte, sie sind Verpflichtungen – und zwar unsere. Die deutsche Wohnungspolitik muss sich ins Machen und Gelingen verlieben.“

Die Grundsatzrede von Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW (siehe auch S. 5), finden Sie unter

www.gdw.de

(l) Schneller Zugang hierzu wichtiger als zu (r)?

Steuerticker III –kurz gemeldet

01 Aktivrente ab 1. Januar 2026

Die Bundesregierung plant die Einführung einer Aktivrente. Der Startschuss dazu soll zum 1. Januar 2026 fallen. Steuerzahler, die bereits das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, sollen ab 2026 monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei (!) dazuverdienen können. Eigentlich eine gute Idee, um Rentnerinnen und Rentnern, die weiterarbeiten möchten, finanzielle Freiräume zu ermöglichen. Zudem profitieren dadurch auch Handwerksbetriebe, die auf Personal mit jahrzehntelanger Berufserfahrung zurückgreifen können und letztlich stärkt das auch den Wirtschaftsstandort Deutschland. Doch die Aktivrente hat leider auch Schattenseiten.

02 Kritik an geplanter Aktivrente

Zum einen sollen trotz Erreichen des Rentenalters weiterhin Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, zum anderen sollen Rentner, die neben der Rente selbständig sind, als Minijobber arbeiten oder Mieteinkünfte beziehen, keine 2.000 Euro im Monat nebenbei verdienen dürfen. Diese Rentner müssen jeden Euro an Einkünften nach wie vor vom ersten Euro an versteuern.

03 Aktivrente: Kürzung des Höchstbetrags

Im neuen Paragraphen 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steht schwarz auf weiß, dass Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bis zu einer Höhe von insgesamt 24.000 Euro im Jahr steuerfrei bleiben, soweit der Steuerpflichtige sein gesetzliches Rentenalter erreicht hat. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel. Konkret: Erreicht ein Handwerksgeselle im Mai 2026 sein gesetzliches Rentenalter, möchte danach weiterarbeiten und schießt dazu im Mai 2026 einen neuen Arbeitsvertrag ab, kann er im Jahr 2026 insgesamt nur noch 16.000 Euro (2.000 Euro x 8 Monate) steuerfrei dazuverdienen.

04 Aktivrente nur für ein Arbeitsverhältnis

Der Aktivrentner muss einem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 EStG ab 1. Januar 2026 nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung muss der Arbeitgeber im Lohnkonto aufbewahren.

Teilabschlussbescheid bei Betriebsprüfung

Betriebsprüfung/Verfahrensrecht

Für Außenprüfungen des Finanzamts, bei denen die Prüfungsanordnung im Jahr 2025 erlassen wurde, können Unternehmen einen Antrag auf Ausstellung eines Teilabschlussbescheids stellen. Wann das möglich ist, aus welchen Gründen sich das lohnen kann und welche Besonderheiten es rund um einen solchen Teilabschlussbescheid zu beachten gibt – AStW beleuchtet das in den folgenden Passagen.

Grundsätzliches und zeitliche Anwendung

Nach § 180 Abs. 1a AO kann das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung für abgrenzbare Feststellungen des Prüfungszeitraums „vor“ Abschluss der Außenprüfung einen Teilabschlussbescheid erlassen. Grundsätzlich ist diese Neuregelung für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen (siehe Artikel 97 § 37 Abs. 2 EGAO). Doch ein Teilabschlussbescheid kann auch für Steuern und Steuervergütungen früherer Jahre erlassen werden, sofern die Prüfungsanordnung nach dem 31.12.2024 bekanntgegeben wurde (siehe § 97 § 37 Abs. 3 EGAO).

Voraussetzungen für die Erteilung eines Teilabschlussbescheids

Ein Antrag auf Erteilung eines Teilabschlussbescheids für Feststellungen im Rahmen einer Außenprüfung kommt nur in Betracht, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

– Die Außenprüfung ist noch nicht beendet. Es darf also noch kein abschließender Prüfungsbericht nach § 202 Abs. 1 AO ergangen sein.

– Die Prüfungsfeststellungen, für die der Teilabschlussbescheid erstellt werden soll, sind abschließend ermittelt.

– Die betreffenden Feststellungen für den Teilabschlussbescheid sind gegenüber den anderen Feststellungen abgrenzbar.

– Zu den Feststellungen, die dem Teilabschlussbescheid zugrunde liegen sollen, ist bereits ein schriftlicher bzw. elektronischer Teilprüfungsbericht ergangen (§ 202 Abs. 3 AO).

Ob es für bestimmte Feststellungen vor Abschluss der Außenprüfung einen Teilabschlussbescheid geben wird, liegt im Ermessen des Finanzamts (Kann-Vorschrift). Kann ein Unternehmer jedoch glaubhaft machen, dass ein erhebliches Interesse an einem Teilabschlussbescheid besteht, soll dem Antrag des Unternehmens jedoch stattgegeben werden (§ 180 Abs. 1a Satz 2 AO; siehe auch AEAO zu § 180 Nr. 7.3).

Erlass des Teilabschlussbescheids

Der Teilabschlussbescheid ist ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO). Die im Teilabschlussbescheid getroffenen Feststellungen können somit nur durch einen Einspruch gegen den Teilabschlussbescheid angefochten werden, nicht dagegen durch Anfechtung des Folgebescheids (§ 351 Abs. 2 AO).

Beispiel: Das Finanzamt führt bei einem Unternehmen eine Betriebsprüfung für die Jahre 2020 bis 2023 durch (Prüfungsanordnung vom 13.10.2025). Eine Feststellung betrifft steuerlich unzulässige Teilwertabschreibungen auf Ersatzteile (sog. Gängigkeitsabschläge bzw. Reichweitenabschläge). Um die Bewertung von Ersatzteilen ab dem 1.1.2026 im gesamten Konzern anpassen zu können, beantragt das Unternehmen im Januar 2026 einen Teilabschlussbescheid. Gegen den Teilabschlussbescheid wird kein Einspruch eingelegt. Im Verlauf der Betriebsprüfung ergeben sich weitere Feststellungen. In der Summe ist das Unternehmen mit der Höhe der Steuernachzahlungen aufgrund der Prüfung nicht einverstanden. Es möchte insbesondere bei den Feststellungen zur Teilwertabschreibung auf Ersatzteile nachverhandeln.

Folge: Da der Teilabschlussbescheid (= Grundlagenbescheid) nicht angegriffen wurde, kann zu den Teilwertabschreibungen nicht mehr nachverhandelt werden.

Vorteile eines Teilabschlussbescheids

Ein Antrag auf Erteilung dieses neuen Teilabhilfebescheids kann aufgrund individueller Zielsetzungen erfolgen. Anbei folgende praktische Überlegungen dazu:

– Ein Teilabschlussbescheid schafft für das Unternehmen Rechtssicherheit und es können für die zukünftigen Steuerjahre (konzernübergreifende) Anpassungen vorgenommen werden.

– In der Regel wird das Finanzamt aufgrund des Teilabschlussbescheids auch die Folgebescheide anpassen (Einkommen-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuermessbescheid). Dadurch entstehen geringere Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, sollte die Prüfung noch länger dauern.

– Ist während der Betriebsprüfung der Verkauf des Unternehmens geplant, können bestehende Unsicherheiten hinsichtlich nachträglicher Kaufpreisanpassungen aufgrund von Steuernachzahlungen reduziert werden.

– Handelt es sich bei der Feststellung für den Teilabschlussbescheid um eine Feststellung zu Verrechnungspreisen, kann bei einer Doppelbesteuerung umgehend ein Verständigungsverfahren beantragt werden und nicht erst (teils Jahre später), wenn die Gesamt-Betriebsprüfung abgeschlossen ist.

Der Teilabschlussbescheid kann natürlich auch einen psychologischen Aspekt haben. Denn hat der Betriebsprüfer des Finanzamts bereits seine erste größere Feststellung sicher, kann es passieren, dass er im verbleibenden Verlauf der Betriebsprüfung unkritischer prüft.

Nachteil des Teilabschlussbescheids

Einen Nachteil sollten Unternehmer bei Beantragung eines Teilabschlussbescheids aber kennen, den es auch bei der zeitnahen Betriebsprüfung gibt. Wird für eine Feststellung ein Teilabschlussbescheid erlassen und dieser Grundlagenbescheid nicht mit einem Einspruch angefochten und noch vor Abschluss der Betriebsprüfung ändert sich die Rechtslage zugunsten des Unternehmens durch eine rückwirkende Gesetzesänderung oder durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs, bleiben die Feststellungen aus dem Grundlagenbescheid dennoch unverändert.

Firmenwagen: Keine Privatnutzung?

Gewinnermittlung/Umsatzsteuer

Bei einer Betriebsprüfung des Finanzamts gilt ein strenger Blick dem Fuhrpark des Handwerksbetriebs. Grundsätzlich wird ohne Fahrtenbuch unterstellt, dass der Firmenwagen vom selbständigen Handwerker auch privat genutzt wird. Folge: Es muss nach der so genannten 1%-Regelung ein Privatanteil versteuert werden. Doch gilt die Vermutung zur Privatnutzung wirklich für jedes betriebliche Fahrzeug?

Antwort: Es kommt darauf an. Der Bundesfinanzhof hat schon vor vielen Jahren klargestellt, dass nicht bei jedem betrieblichen Fahrzeug eine Privatnutzung unterstellt werden kann. Insbesondere, wenn es sich bei dem Fahrzeug nur um einen Zweisitzer handelt, bei dem sich im hinteren Bereich keine Fenster und Regale für den Werkzeug- Materialtransport befinden und der selbständige Handwerker zudem im Privatvermögen ein Fahrzeug auf sich angemeldet hat, kann nicht automatisch von einer Privatnutzung ausgegangen werden (BFH, Urteil v. 18.12.2008, Az. VI R 34/07).

Doch dass diese Urteilsgrundsätze nicht 1:1 auf jeden anderen Fall anzuwenden sind, verdeutlicht ein weiteres Urteil, bei dem für ein solches Werkstattfahrzeug doch die Privatnutzung unterstellt werden durfte. Zwar handelte es sich bei diesem Fahrzeug ebenfalls um einen Werkstattwagen, doch im Gegensatz zum Urteilsfall aus dem Jahr 2008 befand sich im Privatvermögen des Unternehmens kein auf ihn zugelassenes Privatfahrzeug (BFH, Beschluss v. 31.5.2023, Az. X B 111/22).

UBB-Tipp

Um Ärger mit dem Finanzamt mit typischen Werkstattfahrzeugen zu vermeiden, empfiehlt es sich, ein Fahrtenbuch für solche Fahrzeuge zu führen.

Elektronische Rechnung

Umsatzsteuer

Das Bundesfinanzministerium hat Stellung zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung ab 1.1.2025 genommen und auf die Neufassung dazu im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USt-AE) hingewiesen (BMF, Schreiben v. 15.10.2025, Az. III C 2 – S 7287-a/00019/007/243).

Steuerticker IV –kurz gemeldet

01 Last-Minute-Steuertipp für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die sich ab Januar 2026 eine Gehaltserhöhung oder eine höhere Tantieme gönnen möchten, sollten das noch bis Ende des Jahres 2026 schriftlich fixieren und gegebenenfalls durch die Gesellschafterversammlung absegnen lassen. Denn wird bei beherrschenden Gesellschaftern (= Beteiligung an GmbH zu mehr als 50 Prozent) die Gehaltserhöhung nicht im Vorhinein, sondern erst nachträglich vereinbart, dann handelt es sich bei der (sicherlich gerechtfertigten) Gehaltserhöhung um eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Beispiel: Eine GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführerin möchte sich ab 2026 ein höheres Gehalt auszahlen. Die Vereinbarung dazu trifft sie im Mai 2026. Im Mai wird auch das höhere Gehalt Januar bis April ausbezahlt. Das monatliche Brutto klettert zulässigerweise von bisher 7.000 Euro auf 10.000 Euro. Folge: Da die Gehaltserhöhung nicht bis 31. Dezember 2025 vereinbart wurde, liegt für zu Zuzahlungen von Januar bis April 2026 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 12.000 Euro vor (Gehaltserhöhung 3.000 Euro x 4 Monate). Dadurch erhöht sich das zu versteuernde Einkommen der GmbH um 12.000 Euro. Die Gesellschafterin muss zusätzlich 12.000 Euro als Kapitalerträge versteuern.

02 Last-Minute-Steuertipps für Arbeitnehmer

Weihnachtsgeld: Zahlen Sie Weihnachtsgeld in eine Direktversicherung ein, sparen Sie kräftig Steuern. Denn Beitragszahlungen aus einer solchen Gehaltsumwandlung bleiben bis zu einem Beitrag von 7.728 Euro steuerfrei.

Ausgaben vorziehen: Beziehen Sie ab 2026 eine gesetzliche Rente, wird Ihr persönlicher Steuersatz in der Regel deutlich geringer ausfallen als der Steuersatz im Jahr 2025 mit vollen Gehaltszahlungen. Deshalb fällt die Steuerersparnis höher aus, wenn Sie steuersparende Ausgaben noch in 2025 durchführen.

EC-/Kreditkarte: Normalerweise darf ein Selbständiger, der seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, nur die noch bis zum 31.12.2025 abgeflossenen Zahlungen gewinnmindernd absetzen. Ausnahme: Wird im Dezember mit EC- oder Kreditkarte bezahlt und die Abbuchung vom Konto erfolgt erst im Januar, liegen ausnahmsweise noch Betriebsausgaben 2025 vor.

Risiko: Internationales Steuerrecht II

Fortsetzung von Seite 18/19 zur Vorschrift § 4k EStG:

Beispiel 1 zu § 4k Abs. 1 EStG wegen Qualifikationskonflikt

Die im Ausland ansässige M-Corporation gewährt der in Deutschland ansässigen Tochter-GmbH ein Darlehen (Finanzinstrument). Der ausländische Staat behandelt dieses Finanzinstrument als Eigenkapital. Im Ausland handelt es bei den erzielten Einnahmen für das gewährte Darlehen deshalb um steuerfreie Gewinnausschüttungen (Fachjargon: Non Inclusion).

Bei der Tochter-GmbH in Deutschland wird das Darlehen als Fremdkapital eingestuft, weshalb die Zinsenaufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar sind (Fachjargon Deduction).

Folge: Aufgrund der unterschiedlichen Einordnung des Finanzinstruments im In- und Ausland kommt es also zu einer Besteuerungsinkongruenz in Form eines Qualifikationskonflikts (Fachjargon: Non Inclusion/Deduction-Missmatch). Folge: § 4k Abs. 1 EStG kommt zur Anwendung. Bei der Tochter-GmbH kommt es zu einer außerbilanzmäßigen Zurechnung in Höhe der Zinsaufwendungen.

Beispiel 2: Steuerfreistellung im Ausland, aber ... Die im Ausland ansässige M-Corporation gewährt der in Deutschland ansässigen Tochter-GmbH ein Darlehen (Finanzinstrument). Der ausländische Staat behandelt dieses Finanzinstrument als Fremdkapital. Die erhaltenen Zinsen sind bei der M-Corporation im Ausland jedoch von der Steuer befreit (Non Inclusion).

Bei der Tochter-GmbH in Deutschland wird das Darlehen als Fremdkapital eingestuft, weshalb die Zinsenaufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar sind (Fachjargon Deduction).

Folge: Überraschenderweise kommt in diesem Fall trotz der Nichtbesteuerung der Zinsen im Ausland § 4k Abs. 1 EStG „nicht“ zur Anwendung. Begründung: Es liegt kein Qualifikationskonflikt vor, denn sowohl die ausländische Finanzverwaltung als auch die deutsche Finanzverwaltung qualifizieren das Finanzinstrument als Fremdkapital.

Solche Konstellationen sind aufgrund vergleichbarer Steuerregime in Hongkong, Singapur oder in Kanada denkbar.

Beispiel 3 zu § 4k Abs. 1 EStG wegen Zurechnungskonflikt

Die im Ausland ansässige M-Corporation hält an einer weiteren im Ausland ansässigen X-Corporation Aktien. Diese Aktien werden vor dem Dividendenstichtag befristet der in Deutschland ansässigen Tochter-GmbH übertragen. Dafür zahlt die Tochter-GmbH an die M-Corporation eine Kompensationszahlung. Der ausländische Staat behandelt diese Kompensationszahlung als steuerfreie Dividende (Non Inclusion).

Die Dividenden von der X-Corporation muss die Tochter-GmbH als Dividende versteuern (wegen § 8b Abs. 1 KStG nur zu 5 Prozent). De Kompensationszahlung ist als Betriebsausgabe abziehbar (Deduction).

Folge: Aufgrund dieses Zurechnungskonfliktes kommt es zu einer Besteuerungsinkongruenz. Deshalb greift § 4k Abs. 1 EStG. Bei der Tochter-GmbH kommt es in Höhe der Kompensationszahlung zu einer außerbilanzmäßigen Hinzurechnung.

Fazit und Ausblick

Aufgrund der Regelungen in § 4k Abs. 1 Satz 1 EStG kann es also zu einer außerbilanzmäßigen Einkünftekorrektur bzw. Einkommenskorrektur kommen, obwohl die Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise unstrittig erfüllt ist. Sollte es nach § 4k Abs. 1 Satz 1 EStG nicht zu einer Korrektur des Betriebsausgabenabzugs kommen, kann man sich leider noch nicht entspannt zurücklehnen. Denn dann steht noch die Prüfung der Abzugsbeschränkung der Absätze 2 bis 5 dieser brisanten Regelung des § 4k EStG an. Die Besonderheiten zu den Absätzen 2 bis 5 zu § 4k EStG wird in der nächsten Ausgabe von AStW beleuchtet werden.

Weiters Unheil durch

§ 4k Abs. 2 EStG

Gewinnermittlung/Betriebsausgaben

Liegen die Voraussetzungen für ein Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 4k Abs. 1 EStG vor, gibt es noch ein Fünkchen Hoffnung, dass das Finanzamt die Zinszahlungen doch noch zum Abzug zulässt (sog. Escapeklausel). $ 4k Abs. 1 Satz 1 EStG gilt nämlich nicht, soweit

– die Besteuerungsinkongruenz voraussichtlich in einem künftigen Besteuerungszeitraum beseitigt wird und – die Zahlungsbedingungen einem Fremdvergleich standhalten.

Wichtig: Die Feststellungslast, dass die Escape-Klausel greift, trägt der Steuerpflichtige. Typischer Sachverhalt: Verschiebung bei Erfassung der Erträge (Zuflussprinzip).

§ 4k Abs. 2 EStG: Hybride Gesellschaften/Betriebsstätten

Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach § 4k Abs. 1 EStG vorliegen, sind

– Aufwendungen auch insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, – als die den Aufwendungen entsprechenden Erträge auf Grund einer – vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung

des Steuerpflichtigen oder aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Beurteilung von anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG in keinem Staat einer tatsächlichen Besteuerung unterliegen

Erweitertes Risiko zum Betriebsausgabenabzugsverbot Jetzt ist das Betriebsausgabenabzugsverbot nicht mehr nur auf Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalvermögen bezogen wie in § 4k Abs. 1 Satz 1 EStG. Aufwendungen, die nun in § 4k Abs. 2 EStG zur Diskussion stehen sind nun

– Zinsen, – Lizenzen, – Mietaufwendungen, – Dienstleistungsaufwendungen, – Afa, – fiktive Aufwendungen.

Siehe dazu auch BMF, Schreiben v. 5.12.2024, Rn. 40.

Zusätzliches Unheil in § 4k Absätze 3 bis 5 EStG Kommt ein Prüfer des Finanzamts nach Prüfung von § 4k Abs. 1 und Abs. 2 EStG zu keinem Betriebsausgabenabzugsverbot, ist leider noch immer nicht Schluss. Er wird nun nach den Absätzen 3 bis 5 in § 4k EStG das Betriebsausgabenabzugsverbot checken.

Weitere Infos Betroffene Unternehmen finden derzeit zahlreiche, leider zum Teil nicht ganz einfach verständliche Aufsätze zu diesem Thema. Hervorzuheben sind unter anderem folgende Abhandlungen:

Mathias Link, Marcel Tschatsch, FR 2025, 55-66 „Die Bedeutung des Betriebsausgabenabzugsverbots des § 4k EStG für die Finanzpraxis – zugleich erste Anmerkungen zum BMF-Schreiben v. 5.12.2024“.

Vassil Tcherveniachki, ISR, 164 – 174 „Die Anwendung des § 4k auf hybide Gestaltungen nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 5.12.2024“.

Dr. Arne Schnittger, Michael Oskamp, Dr. Madeleine Kockrow, IStR 2025, 257 „Finales BMF-Schreiben zum Betriebsausgabenabzugsverbot bei Besteuerungsinkongruenzen (§ 4k EStG)“.

Dr. Johannes Frey, Dr. Florian Schmid, IStR 2025, 535 „Typische Fragestellungen zu § 4k mit US-Bezug – Hilfreiche Anhaltspunkte im finalen BMF-Schreiben“.

Dr. Gerhard Kraft, NWB Nr. 44, 2997, „Interpretation der Anti-Hybrid Mismatch-Vorschrift des § 4k EStG durch die Finanzverwaltung“.

Erste Erfahrungen?

Haben Unternehmen gute oder schlechte Erfahrungen mit der brisanten Vorschrift § 4k EStG, dürfte das natürlich auch alle anderen UBB-Leser interessieren.

Wir freuen uns, wenn Sie unserer Redaktion die Sachverhalte zu § 4k EStG schriftlich schildern, damit wir in unserer künftigen Berichterstattung darauf eingehen können.

Staumauererhöhung Wasserfallboden in Kaprun

Doka-Technologie im Hochgebirgseinsatz

Mit der Erhöhung der Staumauer Wasserfallboden um ca. 9 m entsteht in Kaprun die Grundlage für das neue Pumpspeicherkraftwerk Limberg III, das künftig 480 MW flexible Zusatzleistung für Österreichs Energieversorgung bereitstellen wird. Doka liefert die Schalungs- und Gerüstlösungen, die den präzisen und sicheren Bau unter extremen Hochgebirgsbedingungen ermöglichen.

Energiewirtschaftlich wird die Kraftwerksgruppe Kaprun aufgrund ihrer enormen Speicherkapazität und Flexibilität gern als „Batterie in den Alpen“ bezeichnet – und sie wird künftig eine noch wichtigere Rolle bei der Netzstabilität spielen. Bis 2027 wächst die Staumauer Wasserfallboden, auch Limbergsperre genannt, um 9 m auf knapp 129 m. Dadurch erhöht sich der Nutzinhalt des Speichersees um 12,7 Mio. m³ auf insgesamt 93,9 Mio. m³.

Effizienz und Sicherheit trotz Kälte, Wind und Höhe

Die Arbeiten finden auf über 1.700 m Seehöhe statt – ein Umfeld mit Temperaturen weit unter 0 °C, Windspitzen über 100 km/h und extremen logistischen Anforderungen. Hier setzt VERBUND auf die Schalungsexpertise von Doka, um die außergewöhnlichen Bauanforderungen im Hochgebirge sicher zu meistern. Langjähriges Knowhow im Infrastrukturbau und ein erfahrenes Doka-Team sorgen dafür, dass der Baufortschritt von Beginn an stabil verläuft. Dank 3D-Planung, Vorfertigung und optimierter Logistik konnten die Takte deutlich beschleunigt werden – mit einer Betonagegeschwindigkeit von ca. 260 m³ in nur drei Tagen.

Bild 1: Die „Limbergsperre“ in Kaprun wird mit der Unterstützung von Doka um 9 m erhöht.
Bild 2: Mit der Sperrenschalung D22 und ergänzenden Systemen liefert Doka die Lösungen für präzise Betonagen im Hochgebirge.

Die Trägerschalung Top 50 ermöglicht die präzise Formgebung der gekrümmten Staumauerblöcke, während die Sperrenschalung D22 für die sichere Lastabtragung sorgt. Zudem ermöglicht die Faltbühne K auf über 700 Laufmetern hinweg verlässliche und optimale Arbeitsbedingungen. Für die Montage und Ausbauarbeiten an der Steuerzentrale wurden 22 t Ringlock-Modulgerüst installiert. Diese dienen als Treppenturm sowie als flexible Arbeitsplattform. Parallel dazu unterstützte Doka auch beim Bau der unterirdischen Kaverne des neuen Kraftwerks Limberg III, das Mitte September 2025 in Betrieb genommen wurde.

Bedeutung der Kraftwerksgruppe Kaprun

Die Kraftwerksgruppe Kaprun ist seit Jahrzehnten ein Symbol der österreichischen Energiewirtschaft. Limberg I, eines der ersten Pumpspeicherkraftwerke aus den 1950er-Jahren, stand sinnbildlich für den Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg. Limberg II, 2011 als unterirdisches Pumpspeicherkraftwerk mit 480 MW in Betrieb genommen, markierte den nächsten großen Entwicklungsschritt. Auch hier war Doka – wie bei Limberg III – mit Schalungslösungen für die Kaverne beteiligt. Heute investiert VERBUND mit der Erweiterung durch Limberg III über 500 Mio. € in den weiteren Ausbau der Energieunabhängigkeit und Versorgungssicherheit Österreichs.

Verbrauchsspitzen reagiert sowie Schwankungen aus Wind- und Sonnenstrom ausgeglichen werden. Nach Abschluss weiterer Ausbaustufen unweit der Limbergsperre wird die Kraftwerksgruppe Kaprun eine Gesamtleistung von ca. 2.000 MW erreichen.

Bautafel: Staumauererhöhung Wasserfallboden, Pumpspeicherkraftwerk Limberg III

Alle drei Limberg-Kraftwerke sind eigenständige Pumpspeicherkraftwerke innerhalb der Kraftwerksgruppe Kaprun und werden von den beiden Hochgebirgsstauseen Wasserfallboden und Moserboden gespeist.

Mit der Fertigstellung der Staumauererhöhung wächst das nutzbare Speichervolumen des Wasserfallboden-Stausees bis 2027 um rund 30 GWh. Das entspricht dem Jahresstrombedarf von etwa 6.000 österreichischen Haushalten . In Verbindung mit der zusätzlichen Leistung von 480 MW kann dank Limberg III als Energie-Zwischenspeicher künftig flexibel und schnell auf

Standort: Kaprun, Salzburg

Bauwerkstyp: Bogenstaumauer

Auftraggeber: VERBUND Hydro Power GmbH

Bauausführung (Staumauer): Swietelsky AG

Bauausführung (Gesamtprojekt): PSKW ARGE

Limberg III (PORR und Marti Tunnel AG)

Projektdauer: 2024 – 2027, Doka-Schalungseinsatz von Anfang 2025 bis Ende 2026

Lösungen im Einsatz: Sperrenschalung D22, Trägerschalung Top50, Faltbühne K, Modulgerüst Ringlock

www.doka.com

Bild 4: Mit der Staumauererhöhung wächst die Speicherkapazität des Wasserfallboden-Stausees um 30 GWh – genug Energie, um den Jahresbedarf von rund 6.000 zusätzlichen österreichischen Haushalten zu decken.
Fotos: Doka

Prestigeneubau präzise geschalt

IHK-Bildungszentrum Nordschwarzwald mit ULMA-Schalungen realisiert

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Nordschwarzwald lässt in Nagold ein modernes Bildungszentrum errichten. Mit den Schalungslösungen der ULMA Construction GmbH konnte die ausführende Wayss & Freytag Ingenieurbau AG in nur neun Monaten einen echten Hingucker im Rohbau erstellen.

Das neue IHK-Bildungszentrum im baden-württembergischen Nagold (südwestlich Stuttgarts) soll eine Visitenkarte für eine Qualifizierung des Fachkräftenachwuchses werden. Mitten im Zentrum, an der Kreuzung Calwer und Lange Straße gelegen, prägt es schon jetzt das Stadtbild entscheidend mit. Das neue Gebäude hat für die auftraggebende IHK Nordschwarzwald auch Symbolfunktion für die Stärke und Bedeutung der Region als Wirtschaftsstandort. Entsprechend hoch sind daher die Anforderungen an die Ausführung.

Bestehend aus drei versetzten, aber miteinander verbundenen Kuben, mit großen Fensterfronten und Sichtbeton (SB 3) im EG sowie in allen drei OG verlangte der Rohbau der mit der Ausführung beauftragten Wayss & Freytag Ingenieurbau AG, Bereich Süd, einiges ab.

Auch dank der flexibel und wirtschaftlich einsetzbaren Schalungsprodukte der ULMA Construction GmbH, Rödermark, gelang es dem Unternehmen, die Arbeiten zügig und zur vollsten Zufriedenheit aller Beteiligten innerhalb von neun Monaten abzuschließen. Zum Einsatz kamen die Trägerwandschalung VMK, die Deckenschalung ENKOFLEX, T-60 Traggerüsttürme und Stützböcke EUC.

Hohe Wiederverwendung der Schalungselemente

Die Baustelle befindet sich auf einem Eckgrundstück an einer Hauptverkehrsstraße. Es gab also wenig Platz für die Lagerung. Da war es von großem Vorteil, dass ein Großteil der VMK-Schalung – 80 % der VMK-Elemente war 2,00 m breit und 3,70 m hoch – mehrfach verwendet werden konnte. Dadurch ließ sich Lagerfläche sparen, und auch mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme war dies förderlich.

Bild 1: Wie drei ineinander übergehende Würfel ist das neue IHK-Bildungszentrum in Nagold angelegt. Es soll mit drei OG und Sichtbetonwänden auch optisch ein Hingucker sein.
Bild 2: Sämtliche Wandbereiche werden mit der VMK-Trägerwandschalung erstellt, von der insgesamt 1.000 m2 zum Einsatz kommen. Fotos:

ULMA-Projektleiter Max Hannawiya dazu: „Mit der VMK-Schalung haben Kunden größtmögliche Flexibilität. Sie ist mit vorgefertigten Standard-Wandelementen erhältlich, kann aber auch maßgeschneidert auf das jeweilige Projekt hergestellt werden.“

Die in Nagold ebenfalls eingesetzten Stützböcke EUC sind mit sämtlichen Wandschalungen von ULMA und somit auch mit der VMK-Schalung kompatibel. Beim IHK-Neubau wurden die Stützböcke u. a. bei der Tiefgaragen-Zufahrtsrampe eingesetzt, die das EG mit der Garage im UG verbindet und deren Wand einhäuptig hergestellt wurde. Dank der Stützböcke EUC konnten die Kräfte aus dem Betondruck zuverlässig abgeleitet werden.

Erhöhte Sichtbetonanforderungen

Um der für alle Wandbereich geltenden erhöhten Sichtbetonanforderung (SB 3) gerecht zu werden, wurden die Toleranzen an den Elementstößen durch Verbindungslaschen minimiert. Möglich ist dies durch die Lochrasterung der MK-Riegel.

Die angesichts der Kuben-Architektur zahlreichen Ecken wurden unter Zuhilfenahme von insgesamt drei verschiedenen Inneneckenvarianten von ULMA realisiert. Auch bei den vorgefertigten Elementen kann die Schalhaut entsprechend der gewünschten Betonoberfläche ausgewählt werden. Somit konnte auch hier den hohen Anforderungen an das Betonbild Rechnung getragen werden. Bei der Unterrüstung der Unterzüge erwiesen sich die einfach und schnell zu montierenden Traggerüsttürme T-60 als wirtschaftliche und gut zu handhabende Lösung. Mit bis zu 67 kN pro Stiel ist ihre Tragfähigkeit ausgesprochen hoch. Bei freistehender Nutzung sind Turmhöhen bis 7,90 m möglich.

Voraussichtlich zum Jahreswechsel 2025/2026 werden die Schulungsräume und die technischen Schulungsplätze nach insgesamt zweijähriger Bauzeit für die Fachkräfte von morgen öffnen.

www.ulmaconstruction.de

Hünnebeck by BrandSafway und alkus AG vertiefen Zusammenarbeit

Hünnebeck by BrandSafway und die alkus AG vertiefen ihre Zusammenarbeit. Beide Partner unterzeichneten einen Vertrag, der die Lieferung von alkus® Schalhäuten für mehrere Schalungssysteme von Hünnebeck by BrandSafway und von Aluma Systems by BrandSafway vorsieht. Die langjährige Geschäftsbeziehung der Unternehmen wird damit erweitert.

Bereits seit dem Jahr 2013 wird das Wandschalungssystem PLATINUM 100 von Hünnebeck serienmäßig mit der alkus® Schalungsplatte aus Vollkunststoff ausgestattet. Im Jahr 2021 kam das Wandschalungssystem MANTO G3 hinzu. Im Rahmen der neuen Vereinbarung werden auch das Rundschalungssystem RONDA, das Säulenschalungssystem PAX sowie weitere Systeme in die Lieferung einbezogen.

Man habe sich nach eingehenden Tests, so Carsten Stratmann, Regional Vice President Forming & Shoring Europe bei BrandSafway, dafür entschieden, in seinen internationalen Mietparks bei den Systemen MANTO G3, PLATINUM 100, RONDA, PAX und auch bei anderen Systemen auf die Vollkunststoffplatte von alkus zu setzen. Die langjährige Haltbarkeit der alkus® Kunststoffschalhäute gegenüber traditionellen Holzschalhäuten spiele dabei eine hervorgehobene Rolle. Hinzu kämen die konstant sehr hochwertigen Betonoberflächen, die sich mit der alkus® Vollkunststoffplatte erzielen lassen. Von beiden Faktoren profitierten die Hünnebeckund Aluma Systems-Kunden in Europa, dem Mittleren Osten, Indien, Lateinamerika und Nordamerika.

Daniel Keller, GF der alkus AG, vetont, man hebe mit diesem Vertrag die Partnerschaft zwischen alkus und Hünnebeck by BrandSafway auf das nächste Level. Neben der Lieferung der einbaufertigen Platten für die einzelnen Systeme leiste man auch Beratung und Begleitung der Endkunden bei der Anwendung der alkus® Vollkunststoffplatte. Dies bedeute eine dreifache WinSituation – für die alkus Gruppe, für Hünnebeck und Aluma Systems by BrandSafway sowie für deren Endkunden!“

Über Brand Safway

Der BrandSafway Konzern mit Sitz in Atlanta, USA, ist ein weltweit führender Anbieter für Höhenzugang, spezialisierte Industriedienstleistungen sowie Schalungs- und Unterstützungslösungen für den Hoch- und Infrastrukturbau. Mit Arbeitssicherheit als oberstem Wert unterstützt BrandSafway Instandhaltungs- und Sanierungsprojekte sowie Neubau- und Erweiterungsprojekte. BrandSafway greift dabei auf ein dichtes Netzwerk mit mehr als 40.000 Mitarbeitern an 360 strategischen Standorten in 27 Ländern zurück. Zu BrandSafway gehören eine Reihe starker Traditionsmarken, die in ihren jeweiligen Segmenten und Regionen zu den Marktführern zählen. Hünnebeck by BrandSafway, mit Sitz in Europa, ist Teil dieses internationalen Firmenverbundes.

www.alkus.com; www.huennebeck.com; www.aluma.com; www.brandsafway.com

Redaktion und Beirat Impressum

Chefredakteur UBB

Prof. Dr. jur. Günther Schalk

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (TOPJUS Rechtsanwälte München – Ingolstadt – Schrobenhausen –Pfaffenhofen); Honorarprofessor für Bau-, Vergabe- und Umweltrecht an der Technischen Hochschule Deggendorf (THD); Lehrbeauftragter für Bau-, Vergabe-, Baugrund- und Tiefbaurecht an der TU Hamburg; Redakteur und ausgebildeter Sprecher für Hörfunk und Fernsehen; Direktor der Akademie für Baumanagement an der TH Deggendorf; Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs; Landesjustiziar des Bayerischen Roten Kreuzes; zahlreiche Fachveröffentlichungen

Fachbeirat

Dirk Stauf

Geschäftsführer/Recht in der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB); Rechtsanwalt bei Schwager · Kromik · Stauf – Rechtsanwälte; Leiter des Arbeitskreises Recht und Mitglied des Berater-Teams der BVMB; Mitglied im DAV, im Verein Ökonomie im Unterricht e.V. sowie im Gesprächskreis Auftragsvergabe GKAV (BMVI, DB AG und Bauverbände); Seminar- und Referententätigkeit, Veröffentlichungen

Dipl.-Ing. Hans-Jürgen Johannink

Inhaber des Instituts für Nachtragsmanagement, Abrechnung und Baubetriebsberatung (INA BAU); Geschäftsführer des Deutschen Verbands für Lärmschutz an Verkehrswegen e.V. (DVLV); Mitglied des Beraterteams Bau der BVMB e.V.; Arbeitsschwerpunkte: Baubetriebsberatung, Bausoftwareentwicklung für Nachtragsmanagement, Baubetriebliche Stellungnahmen und Gutachten, Mediation im Bauwesen, Seminare und Schulungen

Prof. Dr.-Ing. Alexander Malkwitz

Leiter des Instituts für Baubetrieb und Baumanagement an der Universität Duisburg Essen, öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter für Baupreisermittlung und Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau sowie Bauablaufstörungen, Berater für Industrieunternehmen: Schwerpunkte sind Optimierung von projektorientierten Geschäften, Unterstützung und gutachterliche Bewertung von Forderungen und Baupreisermittlungen, Betreuung von Merger und Akquisitionsvorhaben, zahlreiche Veröffentlichungen

Der UnternehmerBrief Bauwirtschaft veröffentlicht in der Regel monatlich die aktuellsten Informationen zu den Themen Steuern, Recht und Unternehmensführung. Praxisnah werden bauspezifische Urteile und Entscheidungen von juristisch und kaufmännisch versierten Autoren zusammengefasst.

Die im UnternehmerBrief Bauwirtschaft veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das des Nachdrucks und der Übersetzung in andere Sprachen, vorbehalten. Kein Teil des UnternehmerBrief Bauwirtschaft darf ohne vorherige Zustimmung des Verlages gewerblich als Kopie vervielfältigt, in elektronische Datenbanken aufgenommen oder auf CD-ROM vervielfältigt werden. Namentlich gekennzeichnete Beiträge stellen in erster Linie die persönliche Meinung der Verfasserin oder des Verfassers dar. Für unverlangt eingesandte Manuskripte und Fotografien übernimmt der Verlag keine Haftung.

UnternehmerBrief Bauwirtschaft © 2025 Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V.

Zitiervorschlag: ‚Autor*in, Beitragstitel, in: UnternehmerBrief Bauwirtschaft, Jahrgang, Monat, Heft Nr., Jahr, Bonn, Seite.‘

Eigenverlag:

Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. Königswinterer Straße 329, 53227 Bonn Tel. +49 (0)228 911850 info@bvmb.de www.bvmb.de

Hauptgeschäftsführer: Michael Gilka, Dipl. Betriebswirt Eingetragen im Vereinsregister Bonn Nr. 3079 sowie im Lobbyregister Nr. R001874

Chefredakteur (Baustelle, Baubetrieb, Baurecht, Steuerrecht) Redaktion v. i. S. d. P.: Prof. Dr. jur. Günther Schalk / Schrobenhausen / schalk@topjus.de

Redakteur:

Dr. Burkhard Talebitari / Berlin / unternehmerbrief.bauwirtschaft@bvmb.de

Satz & Grafik:

Sarah Stern / Bonn

Anzeigen:

Anzeigenanfragen bitte per E-Mail an unternehmerbrief.bauwirtschaft@bvmb.de.

Für Mitglieder der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB) und des Deutschen Verbandes für Lärmschutz an Verkehrswegen e.V. (DVLV) ist der Bezug dieser Zeitschrift im Mitgliedsbeitrag enthalten.

Bei Fragen wenden sich die Mitglieder bitte an: Florian Gerz, BVMB e.V., Bonn; Tel. 0228 91185-29; florian.gerz@bvmb.de

Druck: Offsetdruck, Klammerheftung, Gedruckt auf säurefreiem Papier.

ISSN (Print) 1866-9328

ISSN (Online) 3053-0814

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