48. Jahrgang
UnternehmerBrief Bauwirtschaft
Ratgeber für die Bauwirtschaft und die Wertschöpfungskette Bau

BAU
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BAU
BAU
Lieferkettengesetz: Weniger Pflichten, weniger Bürokratie
Die Ide(e)n des Merz
Definitely Maybe
Freude am Bauen seit 1900
Datenaustausch gelingt einfach mit aktuellen Standards
Wasser als Schlüssel zur nachhaltigen Bauwirtschaft
Pionierprojekt in Norddeutschland: 3D-Druck im Bauwesen
Nachhaltige Druckluftlösungen für die Baustelle
Volvo stellt den weltweit ersten elektrisch betriebenen Dumper vor



E-VergabeChaos AngebotsFrust


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„Bürokratieabbau jetzt: Weniger Papier, mehr Zeit fürs Wesentliche.“
Ein Mann im Anzug sitzt entspannt in einem Rettungsring, umgeben von einer endlosen Flut aus Papierblättern. Die Szene symbolisiert die erdrückende Last übermäßiger Bürokratie: Formulare, Vorschriften und Aktenberge, die den Arbeitsalltag überschwemmen. Der Rettungsring steht für den Versuch, in diesem Meer aus Papier nicht unterzugehen –etwa durch Digitalisierung oder vereinfachte Prozesse. Das Bild macht deutlich: Ohne wirksamen Bürokratieabbau drohen selbst gut organisierte Unternehmen in der Papierflut zu versinken.
Inhaltsverzeichnis
EDITORIAL
4 „Die ersten 100 Tage …“
KURZ INFORMIERT
5 Lieferkettengesetz: Weniger Pflichten, weniger Bürokratie
5 Ifo Geschäftsklimaindex leicht gestiegen
5 Entgelttransparenz – Unternehmen müssen sich vorbereiten
MEINUNG
6 Die Ide(e)n des Merz – 100 Tage neue Bundesregierung
7 Die Einarbeitungszeit ist vorbei - Net mulle, werke!
IM FOKUS
8 Definitely Maybe - Über den Zusammenhang aus Bürokratieabbau und Digitalisierung
BAURECHT
10 Aktuelles aus der Rechtsprechung
14 Steuerticker I – kurz gemeldet
14 Neues zur Bauabzugssteuer
14 Doch echte Turbo-Abschreibung für E-Autos
15 Günstigerer Steuersatz auf Antrag
15 Gehaltsextra: Gesundheitsförderung
15 Schwacke-Werte – nein danke
BAUBETRIEB
16 LEONHARD WEISS feiert 125-jähriges Bestehen
18 Datenaustausch gelingt einfach mit aktuellen Standards
BAUSTELLE
20 Neue Anschlussleitung für LNG-Terminal Brunsbüttel
@ UBB-online
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48. Jahrgang
September 2025, Heft 9
© 2025
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Bundesvereinigung
Mittelständischer Bauunternehmen e.V.
20 Neue BIM-Lösung für Lean Design, Konstruktion und Montage von Hybrid-Bauten
23 WDVS-Rückbauabfälle sinnvoll weiterverwenden
24 Beschwingter Auftakt des Hauptstadtquartiers: Bürohochhaus Upbeat, Berlin
26 Wasser als Schlüssel zur nachhaltigen Bauwirtschaft
28 21.500 m² Wandelemente in Holzrahmenbauweise
29 Pionierprojekt in Norddeutschland: 3D-Druck im Bauwesen
31 Neuer Arbeitskreis „Photovoltaik im Lärmschutz“ im DVLV gegründet
BAURECHT
32 Steuerticker II – kurz gemeldet
32 Rückstellungen für Überstunden
32 Säumniszuschläge – nein danke
33 Rechtsformwahl bei Firmengründung
33 Rückstellung für Wartung
BAUMASCHINEN
34 Nachhaltige Druckluftlösungen für die Baustelle
35 Volvo CE stellt den weltweit ersten elektrisch betriebenen Dumper vor
36 Erster elektrischer Kran für Baustellen in der argentinischen Öl- und Gasindustrie
37 CASE mit neuem Radlader 421G im 100-PS-Segment
„Die
ersten 100 Tage …“
Über den anstehenden „Herbst der Reformen“
Sehr verehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

100 Tage sind traditionell ein erster Messpunkt für eine neue Bundesregierung, ob sie was taugt oder nicht. Die ersten 100 Tage der neuen Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD sind schon eine Weile durch. Verbände und Medien haben sich bereits geäußert und positioniert. Und von sehr vielen Seiten kommt auch der neuen Koalition durchaus ein schärferer Wind entgegen, weil nach diesen 100 Tagen noch nicht alle Punkte aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt sind.
Auch aus Sicht der Bauwirtschaft hat sich die neue Koalition sicherlich noch nicht wirklich mit Ruhm bekleckert. Der „Wohnungsbauturbo“ ist gezündet. Hinterfragt werden solche Schlagzeilen heutzutage kaum mehr. Der Wohnungsbauturbo beschleunigt (möglicherweise) Baugenehmigungen. Das ist schön. Aber zum Bauen braucht es eben auch Geld. Wenn einem privaten Bauherrn dieses Geld fehlt, weil die Förderprogramme immer noch nicht reaktiviert sind, oder sich ein Investor ausrechnet, dass er wegen mangelnder Abschreibungsmöglichkeiten zu wenig Geld an einem Projekt verdient, wird nicht gebaut. Turbo hin oder Turbo her. Viel mehr ist tatsächlich noch nicht passiert. In Sachen Rahmenbedingungen für die mittelständische Unternehmerschaft, Deregulierung und Fachkräftezuwanderung tut sich herzlich wenig bislang.
Zum
Bauen braucht es eben auch Geld.
Das Problem liegt ein Stück weit im System.
Aber es stellt sich schon die Frage: Erwarten wir zu viel? Was soll in 100 Tagen passieren, wenn Gesetzgebungsverfahren schon Monate dauern, um das vorgeschriebene Prozedere abzuarbeiten? Und ein Stück weit Überlegungs-, Einarbeitungs- und Beratungszeit muss man Entscheidern wohl schon auch zubilligen. Das Problem liegt teils auch im System und wird sich mithin niemals bessern. Im kommunalen Bereich dauern Entscheidungen und Genehmigungen – aus Sicht eines Unternehmers – erheblich zu lang. Und selbst als Unternehmer beißt man sich schnell die Zähne an diesem System aus: Ich kann mich noch gut erinnern, als ich vor vielen Jahren als Kommunalpolitiker in unserem Stadtrat gestartet bin – man möchte Bäume ausreißen und am besten innerhalb weniger Wochen gestalten und voranbringen – und merkt schnell, dass die Verwaltung ein perfekter Entschleuniger ist, Genehmigungen ewig dauern, Förderbescheide Monate auf sich warten lassen. Wer sich mit „das ist halt so“ nicht zufriedengeben will, wird zwangsweise schnell mürbe.
Wir wünschen viel Lesevergnügen mit Ihrem neuen UBB!

Prof. Dr. jur. Günther Schalk , Chefredakteur UBB und Rechtsanwalt Ihr
Lieferkettengesetz: Weniger
Pflichten, weniger
Bürokratie
Mit einem neuen Referentenentwurf will das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verschlanken. Ziel ist es, Unternehmen bis zur Umsetzung der europäischen Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten (CS3D) zu entlasten. Damit reagiert die Bundesregierung auf Kritik, das Gesetz sei in der Praxis zu bürokratisch und schwer umsetzbar.
Kernpunkt ist der Wegfall der Berichtspflicht, und zwar rückwirkend ab 2023. Unternehmen müssen also keine gesonderten Jahresberichte mehr zu Risiken in ihren Lieferketten vorlegen. Damit entfällt ein erheblicher Verwaltungsaufwand, insbesondere für Betriebe, die bislang viel Zeit und externe Beratung in die Erstellung solcher Dokumentationen investieren mussten. Stattdessen bleibt lediglich die Dokumentationspflicht bestehen – die Aufzeichnungen müssen im Unternehmen vorhanden sein, aber nicht mehr aktiv veröffentlicht oder eingereicht werden.
Auch bei den Sanktionen soll es Erleichterungen geben: Bußgelder werden künftig nur noch bei schweren Verstößen fällig –etwa wenn Präventions- oder Abhilfemaßnahmen komplett fehlen oder wenn kein Beschwerdeverfahren eingerichtet wird. Kleine oder formale Verstöße sollen hingegen nicht mehr geahndet werden. Für die Wirtschaft bedeutet das laut Entwurf eine Bürokratieentlastung von rund 4,1 Mio. Euro pro Jahr.
Damit wird das LkSG in einer Übergangsphase praxisnäher und vollzugsfreundlicher gestaltet, bevor es bis spätestens 2027 durch die EU-Richtlinie vollständig ersetzt wird. Für die Bauwirtschaft bedeutet das: weniger Papierkram, klarere Schwerpunkte – und etwas mehr Luft, sich auf das Tagesgeschäft zu konzentrieren.
Ifo Geschäftsklima leicht gestiegen
Der ifo Geschäftsklimaindex, wichtigster Frühindikator für die deutsche Konjunktur, ist im August leicht gestiegen.
Mit 89,0 Punkten liegt er etwas über dem Vormonat (88,6). Grundlage sind die monatlichen Befragungen von rund 9.000 Unternehmen aus Industrie, Dienstleistungen, Handel und Bau, die ihre aktuelle Lage und ihre Erwartungen für die nächsten sechs Monate einschätzen. In der Gesamtwirtschaft ergibt sich ein zwiespältiges Bild: Die Erwartungen haben sich verbessert, zugleich fällt die Bewertung der aktuellen Lage schwächer aus.
Damit bleibt die gesamtwirtschaftliche Erholung verhalten. Im Bauhauptgewerbe zeigt sich die Entwicklung abweichend vom Trend: Nach einer längeren Phase stabiler bis leicht positiver Werte sank der Index. Die Unternehmen sind deutlich unzufriedener mit ihrer gegenwärtigen Situation. Auf der anderen Seite blicken sie etwas optimistischer in die Zukunft.
Die Kluft zwischen aktueller Lage und Erwartungen ist hier jedoch besonders groß. Die Verschlechterung des Index ist vermutlich auf die fehlenden Reformen der Regierung zurückzuführen. Das Sondervermögen ist wichtig, doch darüber hinaus ist bislang wenig geschehen – vor allem im Hinblick auf notwendige Veränderungen der wirtschaftlichen Strukturen.
Damit ergibt sich folgendes Bild: Die deutsche Wirtschaft zeigt insgesamt leichte Hoffnungszeichen, während die Bauwirtschaft weiterhin unter Druck steht. Hohe Kosten, schwache Nachfrage und strukturelle Hemmnisse prägen den Alltag der Betriebe. Die Stimmung ist jedoch etwas optimistischer, da das angekündigte Sondervermögen künftig zusätzliche Aufträge bringen könnte. Dennoch gilt: Geld allein löst keine strukturellen Probleme im Bau – echte Verbesserungen hängen von Reformen und effizienteren Prozessen ab, die bisher noch ausstehen.
Entgelttransparenz - Unternehmen
müssen sich vorbereiten
Seit 6. Juni 2023 gilt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EntgTrRL 2023/970/EU), die bis spätestens 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Ziel ist es, geschlechtsspezifische Lohnunterschiede zu verringern und die Vergütungstransparenz zu erhöhen. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass eine Kommission bis Ende 2025 Vorschläge für die nationale Umsetzung vorlegt. Arbeitgeber sollten sich frühzeitig mit den Regelungen auseinandersetzen, da ab dem kommenden Jahr erste Auskunftsersuchen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu erwarten sind.
Die Richtlinie gilt für den öffentlichen und privaten Sektor ohne Größenbeschränkung und dürfte das bestehende nationale Entgelttransparenzgesetz von 2017 modifizieren. Kernpunkte umfassen u. a.: Auskunftsansprüche der Arbeitnehmer, Informations- und Berichtspflichten für Arbeitgeber, Regelungen im Bewerbungsverfahren sowie das gemeinsame Entgeltbewertungsverfahren („Joint Pay Assessment“). Bewerber dürfen künftig nicht nach ihrem bisherigen Gehalt gefragt werden; Unternehmen müssen objektive, geschlechtsneutrale Kriterien für Vergütung und Vergleichsgruppen dokumentieren, die Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen umfassen. Ein Entgeltgefälle von mindestens 5 %, das nicht gerechtfertigt ist und nicht binnen sechs Monaten behoben wird, verpflichtet Arbeitgeber zur Zusammenarbeit mit Arbeitnehmervertretungen. Unternehmen ab 100 Beschäftigten müssen künftig über den Gender-Pay-Gap berichten, die Häufigkeit richtet sich nach Mitarbeiterzahl:
– Ab dem 7. Juni 2027 müssen Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten jährlich berichten.
– Mit 150–249 müssen diese erstmalig ab oben gennannten Termin und dann alle drei Jahre berichten.
– Und mit 100 – 149 Arbeitnehmern erst ab dem 7. Juni 2031 alle drei Jahre.

Die Ide(e)n des Merz – 100 Tage, viele Ankündigungen, zu wenig „Machen“
Hundert Tage sind in der Politik ein symbolischer Prüfstein. Unter Kanzler Friedrich Merz (CDU) wollte die neue große Koalition aus CDU/CSU und SPD Tempo machen, Vertrauen schaffen und vor allem eines liefern: den versprochenen „Wohnungsbauturbo“. Doch der Start erinnert weniger an einen Turbo, mehr an einen Motor, der warmläuft – und dabei immer wieder ruckelt.
Ja, es gibt positive Signale. Die Haushaltsberatungen versprechen Investitionen, erste Schritte bei Genehmigungserleichterungen sind getan, die Arbeitszeitregelung soll flexibilisiert werden. Doch all das reicht nicht, um den strukturellen Stillstand zu überwinden. Die Branche braucht einen klaren Kurs, nicht nur lose Puzzlestücke. Planungssicherheit, unbürokratische Förderprogramme und konsequente Fachkräftegewinnung sind keine Nebenschauplätze, sondern Grundvoraussetzungen.
Der Ausschreibungsstopp bei der Autobahn war ein fatales Signal: Er hat Vertrauen zerstört, statt es aufzubauen. Die Verlängerung der Mietpreisbremse wirkt wie ein Bumerang – sie sollte Mieten zügeln, bremst aber vor allem Investitionsbereitschaft. Von den groß angekündigten Deregulierungen ist nichts zu sehen. Im Gegenteil: Der Mittelstand versinkt in Berichtspflichten, während konkrete Entlastungen auf sich warten lassen. Zusätzlich droht mit dem Bundestariftreuegesetz das nächste bürokratische trojanische Pferd, das den wirtschaftlichen Aufschwung durch noch mehr Nachweise eher hemmen als fördern wird.
Auch beim Fachkräftemangel bleibt die Regierung hinter den eigenen Ansprüchen zurück. Ohne gezielte Integration ausländischer Arbeitskräfte ist der Bauhochlauf Illusion. Beim Lieferkettengesetz, der Umsetzung der CSRD-Richtlinie und der Bürokratiebremse herrscht Stillstand. Jeder Monat ohne Fortschritt kostet die Unternehmen Zeit, Geld und Innovationskraft.

Der selbsternannte „Herbst der Reformen“ muss mehr sein als ein wohlklingender Slogan. Es reicht nicht, Reformen anzukündigen – sie müssen entschlossen, koordiniert und vor allem schnell umgesetzt werden. Mittelständische Bauunternehmen sind das Rückgrat von Wirtschaft und Infrastruktur. Wer hier zaudert, verspielt nicht nur Bauprojekte, sondern auch wirtschaftlichen Aufschwung. Hundert Tage sind vorbei. Jetzt beginnt die Zeit, in der Ankündigungen keinen Eindruck mehr machen. Gefordert ist ein Kanzler, der die Bremse löst, die Prioritäten ordnet und zeigt, dass er den Aufbruch wirklich will – und kann. Sonst drohen die Iden des Merz zum Sinnbild für vertane Chancen zu werden.
Michael Gilka - Hauptgeschäftsführer BVMB e. V.

Die Einarbeitungszeit ist vorbeiNet mulle, werke!
Rom wurde nicht an einem Tag erbaut – und genauso wenig lassen sich die zentralen Infrastruktur- und Bauaufgaben dieses Landes im Vorübergehen erledigen. Doch wer den ersten Spatenstich setzt, muss auch den Bau zu Ende führen. Denn wie Goethe warnte: „Wer das erste Knopfloch verfehlt, kommt mit dem Zuknöpfen nicht zu Rande.“ Mit dem Koalitionsvertrag war der Anfang gemacht. Aber ein Vertrag allein baut keine Straße, keinen Schienenkilometer und auch keine Lärmschutzwand. Entscheidend ist, ob die Regierung ihren Worten auch entschlossenes Handeln folgen lässt.
Der fehlende Haushalt 2025, der Vergabestopp bei der Autobahn GmbH und die massiv rückläufigen Ausschreibungen – auch im Lärmschutz der DB – sprechen eine andere Sprache. Gerade die Bahn braucht jetzt Planungssicherheit: heute, nicht erst in zwei oder drei Jahren. Wer im Lärmschutz noch immer keine belastbaren Zusagen geben kann, riskiert Stillstand statt Fortschritt. Die groß angekündigten Kapazitätserhöhungen der letzten Jahre haben sich für die Branche als bloße „LuFV-Nummer“ entpuppt. Das ist nicht nur enttäuschend, sondern gefährlich. Denn ohne Transparenz, ohne klare Informationen und ohne Verlässlichkeit an Straße und Schiene verlieren Unternehmen Vertrauen – und Kapazitäten, die später schmerzlich fehlen werden.
Deshalb erwarten wir von dieser Regierung nicht mehr Ankündigungen, sondern konkrete Umsetzung.
Das bedeutet:
–
Den Ausbau und die rechtliche Absicherung des freiwilligen Lärmsanierungsprogramms – sofort.
– Die Aufstockung der Mittel für den Lärmschutz an Straße und Schiene – verbindlich und planbar.

Bauen muss wieder Vorrang haben vor Bürokratie. Papierberge und digitale Aktenfriedhöfe, die nichts verbessern und niemandem nutzen, gehören abgeschafft. Stattdessen braucht es Pragmatismus, Tempo und Mut zu Entscheidungen.
Ja, ein Teil der Probleme ist ein Erbe der Vorgängerregierung. Aber Ausreden helfen nicht weiter. Wir hätten erwartet, dass die aktuelle Regierung von Beginn an das Heft des Handelns in die Hand nimmt, pragmatisch Lösungen schafft und die Weichen für Fortschritt stellt. Die Richtung mag stimmen – aber solange der Anspruch nicht in sichtbare Ergebnisse übersetzt wird, bleibt alles Stückwerk. Was zählt, ist nicht das Versprechen, sondern das gebaute Ergebnis.
Hans-Jürgen Johannink- Geschäftsführer DVLV e. V.

Definitely Maybe
Über den Zusammenhang aus Bürokratieabbau und Digitalisierung
von McFly
Bei einem der letzten Auftritte von Boris Palmer bei Markus Lanz im ZDF rechnete der streitbare Oberbürgermeister vor, das vom geplanten Sondervermögen der Bundesregierung lediglich 4 Mio. € auf seine Heimatstadt entfallen dürften. Die Schieflage des Tübinger Haushalts würde sich folglich von 40 auf 36 Mio. € korrigieren – ohne auch nur einen Euro mehr zu investieren.
Jedem Tierchen sein Pläsierchen
Der mit 100 Mrd. € auszustattende “Zukunftspakt Bund & Kommunen“ zielt laut Koalitionsvertrag auf eine umfassende Aufgaben- und Kostenkritik der Kommunen. Soll heißen: Wenn ihr eure kommunalen Haushalte nicht konsolidiert, gibt’s keine Kohle mehr vom Bund! Ich möchte stark bezweifeln, ob diese drängende Forderung bereits auf den föderalen Fluren bundesdeutscher Bauverwaltungsbehörden verfangen konnte. Abweichend vom “EfA-Prinzip“ (Einer für Alle) scheint für die Ausgestaltung des Prozess- und Qualitätsmanagements in kommunalen Bauämtern noch immer die Regel zu gelten: Jedem Tierchen sein Pläsierchen. Denn während das OZG (Online-Zugangsgesetz) den Anspruch erhebt, bürgernahe Leistungen im Verhältnis B2C (Business-to-Customer) so zu digitalisieren, dass sie von anderen Ländern und Kommunen nachgenutzt und nicht noch mal selbst entwickelt werden müssen, scheinen derlei Prinzipien effizienter Arbeitsteilung auf Ebene kommunaler Baulastträger nur bedingt zu greifen.

am 10. Juli 2025.
Bauverwaltungen von Ländern und Kommunen erwecken mit Blick auf ihre weithin preußisch geprägte Aufbau- und Ablauforganisation im wechselseitigen Informations- und Leistungsaustausch vielmehr den Eindruck, dass es im Verhältnis B2B (Business-to-Business) weder an Zeit und Ressourcen noch an Budget mangelt, um in Verlegenheit zu geraten, ihre Verwaltungsstrukturen effektiver, aber vor allem effizienter auszurichten. Dabei liegt gerade in der Integration von Arbeitsprozessen zw. Verwaltungseinheiten enormes Potenzial zur Steigerung von Produktivität und Ergebnisqualität: Ließen sich Bedarfsermittlung und Vorplanung in der Projekt-Intialisierungsphase nach standardisierten Objekt- und Standardleistungskatalogen zwischen Kommunen synchronisieren, stünde dem gemeinsamen Einkauf von Leistungen in Planung, Baudurchführung und Bauwerksunterhaltung nichts mehr im Wege.
Umfassende Integration von IT-Systemen

Diese Art des kollaborativen Arbeitens ist jedoch ohne eine umfassende Integration von IT-Systemen nicht denkbar. Daher muss das “EfA-Prinzip“ im Sinne des Zukunftspaktes Bund & Kommunen zur Zusammenlegung von Kapazitäten im Bereich der IT-Fachsysteme genutzt werden, um die vorherrschenden Prinzipien der Arbeitsteilung in der kommunalen Bauverwaltung grundlegend neu zu denken. Anstelle Bauprojektteams mit Schulungen zum x-ten ITFachverfahren zu gängeln, sollten deren Leitstellen vielmehr produktive Service-Leistungen im End-to-End Prozess abnahmefertig anbieten, um die Spezialisierung in effektiver Arbeitsteilung voranzutreiben. Wäre es nicht besser, die Genehmigung von Schwerlastverkehren als geschlossene Planungsleistung von spezialisierten Dienstleistungseinheiten aller Kommunen einzukaufen, als komplexe Anwendersoftware in der Fläche kommunaler Bauverwaltungen dezentral auszurollen?
Der lange Hebel Berlins – und die kurzen Arme der Kommunen
Länder und Kommunen müssen neue Wege der Kooperation gehen, um ihre strukturellen Haushaltsdefizite gemeinschaftlich überwinden zu können. Solange kommunale Bauruinen trotz einer
auf Konkurrenz ausgelegten politischen Landschaftspflege eine Seltenheit darstellen, scheint die öffentliche Hand weiterhin genügend Mittel vorzuhalten, um nicht unter Verdacht eines vorauseilenden Change zu geraten: Definitely Maybe.
Insofern wird der bei Markus Lanz geäußerte Vorwurf Boris Palmers’, der die bundesdeutsche Politik unter dem Eindruck stetig wachsender Auflagen zulasten der Kommunen “staatlicher Zechprellerei“ bezichtigte, zurecht ungehört in Berlin verhallen, falls die Kommunen ihrerseits nicht willens zu strukturellen Reformen am Verwaltungsapparat sind. Wir sollten der Realität ins Auge blicken: Der Bund sitzt am finanz-politisch längeren Hebel. Sollten sich die Pleitewelle deutscher Städte und Kommunen ausweiten, entsteht ein Momentum des Handels zu tiefgreifenden Reformen am bundesdeutschen Föderalismus.
Der Advocatus Diaboli würde gar behaupten, die ernüchternde Erkenntnis, dass 100 Milliarden aus Berlin gerade dazu gereichen Tübingens’ Defizit um 4 Mio. € zu schrumpfen, dürfte dem gemeinen Berliner Bundesbeamten lediglich ein süffisantes Lächeln auf die Lippen zaubern. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.
Der Advocatus Diaboli würde gar behaupten, die ernüchternde Erkenntnis, dass 100 Milliarden aus Berlin gerade dazu gereichen Tübingens’ Defizit um 4 Mio. € zu schrumpfen, dürfte dem gemeinen Berliner Bundesbeamten lediglich ein süffisantes Lächeln auf die Lippen zaubern. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.
OLG Naumburg (Urteil vom 07.06.2023 - 2 U 24/22; BGH, Beschluss vom 21.05.2025 - VII ZR 142/23 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Aktuelles aus der Rechtsprechung
Von Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Günther Schalk, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, TOPJUS Rechtsanwälte schalk@topjus.de
Dokumentation fehlt – ist das ein Mangel?
Das Thema Dokumentation greift immer mehr um sich. Das beginnt bereits damit, dass Baufirmen inzwischen – mindestens gefühlt – mehr dokumentieren müssen, als sie noch bauen können – Stichworte sind unter anderem Nachhaltigkeitsberichte und Tausende weitere Dinge, die gerade eine kleine oder mittelständische Baufirma regelrecht erdrücken. Dokumentation spielt aber auch beim Bauen selbst eine immer größere Rolle. Und immer öfter tauchen Fälle auf, in denen der Auftraggeber Vergütung einbehält, weil er zwar die Bauleistung an sich für mangelfrei hält, aber die seiner Ansicht nach vertraglich geschuldete Dokumentation nicht passt oder nicht vollständig ist. Die Baufirmen wehren sich regelmäßig mit dem Argument dagegen, dass die Bauleistung ja schließlich geschuldet sei und Dokumentation nur ein Nebeneffekt und vielfach lediglich ein Papiertiger sei.
Das OLG Naumburg (Urteil vom 07.06.2023 - 2 U 24/22; BGH, Beschluss vom 21.05.2025 - VII ZR 142/23 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) hatte nun einen solchen Fall zur Entscheidung vorliegen. Es ging um den Neubau eines Fachmarktzentrums. Teil des Brandschutzkonzeptes war eine architektonische Gestaltung in der Form, dass zwischen den einzelnen Ladenlokalen keine dachhohen Trennwände eingebaut werden sollten. Dafür war eine feuerhemmende F-30-GKF-Decke, also Gipskarton-Feuerschutzplatten, anzubringen. Sie war an den Untergurten der Dachbinder zu montieren. Der ausführende Unternehmer verbaute dort allerdings eben nicht die GKF-Platten, sondern Holzspanplatten, die er mit Mineralwolle verkleidet hatte. Nach Abschluss der Arbeiten erfolgte die Abnahme. Dabei hat sich der Auftraggeber keine Mängel vorbehalten. Im Zeitraum danach beanstandete die zuständige Behörde, dass die erforderlichen Eignungsnachweise für die konkrete Dachkonstruktion mit Nagelbrettbindern fehlen würden. Sie vertrat die Ansicht, dass die Gewinde der Schrauben zu kurz seien und darüber hinaus keine ausreichenden Prüfzeugnisse vorgelegt worden seien. Der ausführende Bauunternehmer hielt die Argumentation der Bauaufsicht und des Auftraggebers für einen Sturm im Wasserglas. Die Gerichte allerdings gaben hier dem Bauherrn Recht:
1. Wird der Auftragnehmer als Generalunternehmer mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Einkaufszentrums beauftragt und wird der in der Baugenehmigung geforderte Brandschutz sämtlicher Unterdecken nicht hinreichend durch entsprechende, zur Konstruktion des Dachstuhls passende Prüfzeugnisse dokumentiert, ist seine Leistung mangelhaft, weil durch die fehlende Dokumentation der Betrieb und die Nutzung des Einkaufszentrums gefährdet wird.
2. Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Baumangels verjähren, sofern nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren ab der Abnahme. Etwas anderes gilt, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
3. Der Auftragnehmer verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel arglistig, wenn ihm dieser bei der Abnahme bekannt ist und er ihn dennoch nicht offenbart. Dabei reicht es für die Kenntnis des Mangels aus, dass der Auftragnehmer die für den Mangel ursächliche, vertragswidrige Ausführung der Leistung erkannt hat und ihm bewusst ist, dass diese für die Entscheidung des Auftraggebers über die Abnahme erheblich ist.
4. Dieses Bewusstsein fehlt, wenn ein Mangel nicht als solcher wahrgenommen wird. Eine bloß fahrlässige Unkenntnis, selbst die grob fahrlässige Unkenntnis, reicht nicht aus.
5. Bei einem Mangel, der einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar ist, besteht grundsätzlich keine Offenbarungspflicht. Der Auftraggeber kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er einen solchen Mangel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann.
6. Der Auftragnehmer muss sich das arglistige Verschweigen eines von ihm beauftragten Nachunternehmers nicht zurechnen lassen. In Betracht kommt dann jedoch ein der Arglist gleichstehendes Organisationsverschulden des Auftragnehmers.
7. Für das Vorliegen eines arglistigen Verschweigens bzw. einer Verletzung der Organisationspflicht trägt der Auftraggeber die Beweislast.
In diesem Fall sah das OLG also einen Mangel in der fehlenden Dokumentation. Die entscheidende Frage ist in diesem Zusammenhang, inwieweit die fehlende Dokumentation die Funktion der Bauleistung beeinträchtigt. Wenn die Bauaufsicht eine Dokumentation verlangt, heißt das im Extremfall, dass das Gebäude und hier das Fachmarktzentrum nicht betrieben werden dürfen, solange die Dokumentation nicht ordnungsgemäß und vollständig vom ausführenden Unternehmer vorgelegt wird. Wenn es sich lediglich um „harmlosere“ Unterlagen handelt, die zum Betrieb nicht zwingend erforderlich sind, kann die Entscheidung sicherlich anders – also „kein Mangel“ – ausfallen. Wie so oft ist das also eine sehr einzelfallorientierte Prüfung und Bewertung.
Das Urteil gibt in einem weiteren Leitsatz auch zu einem weiteren Thema noch wertvolle Hinweise. Es geht um die Frage, wann ein Bauunternehmen einen Mangel arglistig gegenüber seinem Auftraggeber verschweigt. Warum ist diese Frage interessant? Für einen Mangel besteht eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren ab Abnahme – oder bei Vereinbarung der VOB/B in der Regel von 4 Jahren. Da gibt es auch keine Ausnahme für eine landläufig „versteckter Mangel“ genannte Erscheinung. Eine längere Gewährleistungsfrist – bis zu 10 Jahre – gibt es nur dann, wenn sich herausstellt, dass eben der Unternehmer einen Mangel gegenüber seinem Auftraggeber arglistig verschwiegen hat. Das Gericht sagt hier klar, dass hierfür die Baufirma „positive Kenntnis“ davon haben musste, dass sie einen Mangel gebaut hat. Sie muss es also gewusst, dem Auftraggeber aber trotzdem verschwiegen haben. Es reicht laut OLG Naumburg nicht aus, wenn die Baufirma „nur“ grob fahrlässig nicht bemerkt hat, dass sie mangelhaft ausgeführt hat.
In der Praxis führt das für Auftraggeber zu oft unüberwindbaren Problemen: Einem Bauunternehmer zu beweisen, dass er positive Kenntnis davon hatte, mangelhaft ausgeführt zu haben, wird regelmäßig schwierig bis unmöglich sein. Da muss es schon tatsächlich einmal aktive Kommunikation zu diesem Thema gegeben haben oder es müssen sich irgendwelche Erkenntnisse durch Zeugen oder andere Belege aufdrängen. Andernfalls wird es für Auftraggeber sehr schwierig, der Baufirma ein solches arglistiges Verschweigen nachzuweisen.
Auftraggeber übergeht (mündliche Bedenken) der Baufirma – was nun?
Eine Bedenkenmitteilung der Baufirma zum Beispiel gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen Pläne oder Anordnungen des Auftraggebers vor Ausführung dieser Leistungen ist das zentrale Element, damit sich die Baufirma einer ausufernden Mängelhaftung entziehen kann. § 4 Abs. 3 VOB/B sagt für den VOB-Vertrag, dass eine solche Bedenkenmitteilung schriftlich erfolgen muss. Auf der Baustelle passiert das allerdings sehr häufig nicht. Bedenken teilen Baufirmen zwar schon immer wieder mit, aber häufig eben auch mündlich.
In einem Fall des OLG Düsseldorf (Urteil vom 12.12.2024 - 5 U 103/23 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen) hatte einen Generalunternehmer ein schlüsselfertiges Bürogebäude zu bauen. Die Parteien hatten einen VOB-Vertrag geschlossen. Mehrere Jahre nach der Fertigstellung stellte der Bauherr fest, dass Feuchtigkeit im Dach aufgetreten war. Das hatte dazu geführt, dass die Dachschalung brüchig und verfault geworden war. Ein Gutachter hatte die Mängel untersucht und war zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Instandsetzung nicht mehr möglich sei. Vielmehr bedürfe es eines kompletten Neuaufbaus des Daches und einer Entsorgung der ursprünglichen Zinküberdachung einschließlich Holzschalung, Sparrenhölzern und der anliegenden Mineralfaserdämmung. Eine Neuherstellung würde, so der Gutachter, knapp 1,1 Millionen € kosten. Als Ursache wurde eine mangelhafte Herstellung diagnostiziert. Der Schaden beruhe maßgeblich auf dem Planungsfehler, keinen Aufbau geplant zu haben, der den spezifischen Schadensgefahren angepasst gewesen sei. Die Planung hatte ein Architekt für den Bauherrn erstellt.
Der ausführende Unternehmer verteidigt sich damit, dass er als GU nicht verpflichtet sei, mit einer Detailtiefe die Planung des Auftraggebers zu prüfen, durch die das augenfällig geworden wäre. Insoweit sei eine fehlerhaft geplante Belüftung die Ursache und die Neuerrichtung des Daches falle unter die Sowieso-Kosten. Darüber hinaus sei er ohnehin aus der Mängelhaftung, weil er – wenn auch nur mündlich – vor der Ausführung Bedenken mitgeteilt hatte, die vonseiten des Auftraggebers allerdings übergangen worden sei. Das sagt das OLG Düsseldorf dazu:
1. Ein Dach, dessen Konstruktion aufgrund ihrer fehlenden Wettertüchtigkeit und der verwendeten Materialien bei gleichzeitig ermöglichtem Feuchtigkeitseintritt dem vorzeitigen Verfall gewidmet war, erfüllt seine Funktion nicht und ist deshalb mangelhaft.
OLG Düsseldorf (Urteil vom 12.12.2024 - 5 U 103/23 –Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)
OLG Braunschweig (Urteil vom 12.09.2024 - 8 U 14/22; BGH, Beschluss vom 07.05.2025VII ZR 162/24 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
2. Ein Bedenkenhinweis, der die vereinbarte Form nicht einhält, führt zwar nicht zur Enthaftung. Geht der Auftraggeber jedoch über diesen (formwidrigen) Hinweis hinweg, kann dies ein Mitverschulden begründen.
3. Übernimmt der mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Gebäudes beauftragte Generalunternehmer die vertragliche Pflicht zur Vervollständigung und Nachbesserung der vom Auftraggeber beigestellten Planungsunterlagen, korrespondiert damit eine Pflicht zur Prüfung der übergebenen Pläne. Ungeachtet dessen kommt ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen Mängeln der beigestellten Pläne in Betracht.
4. Verlangt der Auftraggeber Ersatz der Mängelbeseitigungskosten, kann er die gesamten Kosten in Rechnung stellen, die er ohne Verschulden zur Mängelbeseitigung ex-ante als notwendig ansehen durfte. Das Prognoserisiko trifft den Auftragnehmer.
5. Sowieso-Kosten betreffen Vorteile, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber durch die Mängelbeseitigung ein mangelfreies Werk zu einem Preis erhält, der bei vertragsgerechtem Verhalten der Parteien höher gewesen wäre.
Das OLG Düsseldorf sah also eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit von Auftraggeber und Auftragnehmer für die entstandenen Probleme. Das Gericht sah ein Mitverschulden des Auftraggebers darin, dass er eine fehlerhafte Entwurfs- und Genehmigungsplanung an die ausführende Firma übergeben hatte. Obwohl der Unternehmer (wie gesagt: nur mündlich) Bedenkenhinweise im Rahmen der Ausführungsplanung sowie gegen die vorgesehene Ausführung als „Zinkscharenkonstruktion“ gegeben habe, habe der Auftraggeber auf dieser Ausführung bestanden und sei davon nicht abgewichen. Der GU sollte zwar die Planausschnitte des Architekten des Auftraggebers in seine Ausführungsplanung übernehmen, habe aber die Planung vorher auch zu prüfen gehabt.
Am Ende setzt das OLG leider dann doch auf Formvorschriften, obwohl es in der Praxis nun wirklich unerheblich ist, ob der Bauunternehmer einen Bedenkenhinweis schriftlich oder mündlich gibt. Wenn der Bedenkenhinweis die vereinbarte Form nicht einhält, führt er laut OLG nicht zu einer Enthaftung des Auftragnehmers wegen Baumängeln, die auf eine mangelhafte Planung zurückgehen. Aber zumindest billigt das OLG dem Auftraggeber ein Mitverschulden in einem Umfang von 25 % zu, weil er sich über einen mündlichen Bedenkenhinweis hinweggesetzt hat. Damit sei ein Mitverschulden aufseiten des Auftraggebers zu sehen. Dass das Gericht dieses Mitverschulden allerdings nur mit 25 % beziffert hat, ist aus Sicht der Baufirmen sicherlich unbefriedigend.
Der Bauherr zahlt nicht – Leistung einstellen?
Den Hammer weglegen, wenn es unfair auf der Baustelle wird? Das hat jede Baufirma mit Sicherheit schon mehrfach gekitzelt, wenn es mal wieder Ärger mit dem Auftraggeber gab. Die Juristen warnen in vielen Fällen davor, ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht auszuüben – sprich: die Arbeiten aus Protest einzustellen. Wenn sich nämlich hinterher herausstellt, dass der von der Baufirma angeführte Grund tatsächlich gar nicht so schlimm war oder auf einem fehlerhaften Vertragsverständnis des Bauunternehmers beruhte, können erhebliche Schadensersatzforderungen des Auftraggebers wegen verspäteter Fertigstellung und Verzögerungen auf die Baufirma einprasseln.
Wo es tatsächlich alles andere als zu empfehlen ist, ist die Arbeitseinstellung, weil der Auftraggeber einen eingereichten Nachtrag nicht akzeptieren will. Zu solchen Sachverhalten gibt es zahlreiche Urteile, die zum Teil sogar ein fristloses Kündigungsrecht für den Auftraggeber bestätigen, wenn der Bauunternehmer in einem derartigen Fall die Leistung verweigert.
Wie schaut aber die Angelegenheit aus, wenn der Auftraggeber eine offene Rechnung nicht zahlt? In einem Fall, den das OLG Braunschweig entschieden hat (Urteil vom 12.09.2024 - 8 U 14/22; BGH, Beschluss vom 07.05.2025 - VII ZR 162/24 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen), hatte ein Bauunternehmer bereits die Schlussrechnung gelegt. Der Auftraggeber zahlte sie allerdings nicht. Das nahm die Baufirma zum Anlass, einige noch offene Restleistungen nicht auszuführen („Bevor der von mir in Rechnung gestellte Betrag nicht auf meinem Konto ist, geht es am Objekt nicht weiter!“). Nachdem weiter keine Zahlung eingegangen war, erhob der Bauunternehmer Klage auf die restliche Vergütung von 150.000 € aus der Schlussrechnung. Der Auftraggeber sah diesen Anspruch nicht und rechnete darüber hinaus mit einer Gegenforderung auf. Er machte knapp 20.000 € geltend, weil er Restleistungen, die der ursprüngliche Unternehmer verweigerte, nun durch andere Firmen ausführen lassen musste. Das OLG Braunschweig urteilte wie folgt:
1. Verweigert der Unternehmer die weitere Leistungserbringung unter Verweis auf offene Rechnungsbeträge, erhebt er damit die Einrede des nichterfüllten Vertrags.
2. Die Leistungsverweigerung des Unternehmers ist berechtigt, soweit der Besteller den fälligen Werklohnansprüchen nicht seinerseits ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln in mindestens gleicher Höhe entgegenhalten kann.
Eigentlich gab das OLG der Baufirma in vollem Umfang Recht: Es bestätigte, dass der Unternehmer wegen der offenen Schlussrechnung die Leistung verweigern durfte. In der Konsequenz sah das Gericht auch keinen Gegenanspruch des Auftraggebers wegen der zusätzlichen Kosten für die von anderen Firmen nun ausgeführten Restleistungen. Der Auftraggeber habe ja nur die Rechnung zu zahlen brauchen, dann hätte der Unternehmer die Restleistungen auch ausgeführt, so im Ergebnis das Gericht. Das OLG sah allerdings noch Mängelrügen des Auftraggebers als berechtigt an. Dafür dürfe der Auftraggeber wiederum das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten von der Vergütung einbehalten. In dieser Höhe ist eine Gegenforderung also berechtigt. Nachdem aber diese Kosten selbst bei einer Verdoppelung (Druckzuschlag) weit weg waren von der Höhe der Schlussrechnungsforderung des Bauunternehmers, habe der Auftraggeber kein Recht gehabt, überhaupt nichts zu zahlen.
Das bedeutet: Wenn eine berechtigte Vergütungsforderung aus einer fälligen Rechnung offen ist, darf der Auftragnehmer tatsächlich die weitere Ausführung verweigern. Das ist aber auch keine Hexerei –diese Vorgabe steht ausdrücklich so in § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B: „Der Auftragnehmer darf die Arbeiten bei Zahlungsverzug bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.“
UBB-Urteilsticker: Bauherr zahlt nicht – Leistung einstellen?
Wie ist ein Mehrvergütungsanspruch wegen geänderter oder zusätzlicher Leistung bei einem VOBVertrag zu berechnen? Das Kammergericht aus Berlin hat es in einem Urteil vom 18.07.2025 (21 U 176/24) aufgezeigt und sozusagen eine Betriebsanleitung gegeben, wenn es zu einem Nachtragsfall kommt. Zugleich gibt es in den Leitsätzen 5 und 6 der Entscheidung noch einen praktischen Hinweis zur Höhe von Umlagen für Baustrom und Bauwasser:
1. Grundlage des Mehrvergütungsanspruchs aus § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B sind die tatsächlichen Mehroder Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen, zuzüglich eines angemessenen Zuschlags (…*).
2. Als Zuschlagsfaktor können je nach Einzelfall unterschiedliche Werte innerhalb eines angemessenen Bereichs herangezogen werden. Angemessen ist insbesondere der Faktor, der sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten aus der vereinbarten Vergütung ergibt und den der Unternehmer bis auf Widerspruch oder Widerlegung unter Bezugnahme auf seine Kalkulation vortragen kann. Alternativ kommt die Bestimmung des Zuschlagsfaktors in freier Überzeugung durch das Gericht in Betracht, wobei jedenfalls Werte im Bereich von 1,05 oder 1,0526 (= 20/19) bis 1,2 als angemessen gelten können.*)
3. Die schlüssige Darlegung einer Mehrvergütung aus § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B erfordert grundsätzlich, dass der Unternehmer den Aufwand, der ihm durch eine geänderte oder zusätzliche Leistung entstanden ist, zumindest nach Kostenarten (Material, Geräte, Arbeit) aufschlüsselt.*)
4. Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Herleitung der Mehrvergütung auch ohne eine solche Aufgliederung nachvollzogen werden kann, insbesondere weil es sich um eine übersichtliche und nicht komplexe Teilleistung mit aussagekräftiger Beschreibung handelt.*)
5. Die vom Besteller eines Bauvertrags vorformulierte Umlageklausel, mit der der Unternehmer durch einen prozentualen Abschlag von seiner Vergütung an den Kosten beteiligt werden soll, die dem Besteller durch die Versorgung der Baustelle mit verbrauchsabhängigen Medien (Strom, Wasser, Wärme etc.) oder Sanitäranlagen (Sanitärcontainer, mobile Toiletten etc.) entstehen, ist keine kontrollfreie Entgeltabrede, sondern unterliegt als allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB.*)
6. Solche Klauseln benachteiligen den Unternehmer unangemessen gem. § 307 BGB und sind damit unwirksam, wenn sie eine pauschale Umlage für sämtliche verbrauchsabhängigen Medien (Wasser, Strom, Wärme etc.) sowie Sanitäranlagen vorsehen, die den Wert von 1 Prozent der Abrechnungssumme übersteigen.*)
Kammergericht Berlin (Urteil vom 18.07.2025 - 21 U 176/24)
Steuerticker I –kurz gemeldet
01 Steuern sparen mit Investitionen in Hard- und Software
Bei Erstellung des steuerlichen Jahresabschlusses 2024 für das Finanzamt kann kräftig gespart werden, wenn 2024 in betriebliche Computer-Hardware und Software investiert wurde. Denn die zu Coronazeiten eingeführte Sonderregelung zur Abschreibung von Computer-Hardware und Software gilt nach wie vor.
UBB-Tipp: Danach dürfen die Kosten für Computer-Hardware und Software ausnahmsweise in voller Höhe im Jahr des Kaufs steuermindernd geltend gemacht werden. Es wird eine nur einjährige Nutzungsdauer unterstellt. Wie hoch die Kosten waren, spielt keine Rolle.
02 Steuerfreie Gehaltsextras als „Lockmittel“ für Azubis
Fehlen einem Handwerksbetrieb noch Auszubildende, können steuerfreie Gehaltsextras das Zünglein an der Waage dafür sein, dass sich Azubis doch noch für einen Ausbildungsvertrag entscheiden. Die beliebtesten Gehaltsextras: Der Chef spendiert ein Deutschland-Ticket und überlässt seinen Auszubildenden ein betriebliches Smartphone zur privaten Nutzung.
UBB-Tipp: Der Clou bei Überlassung eines Smartphones an Mitarbeiter ist, dass dieser Vorteil beim Mitarbeiter selbst dann zu 100 Prozent steuerfrei ist, wenn das Smartphone zu 100 Prozent privat genutzt wird (§ 3 Nr. 45 EStG).
03 Neues BMF-Schreiben zur Archivierung von Buchungsbelegen
Wegen der Einführung der E-Rechnung bei Abrechnungen zwischen inländischen Unternehmen seit 1.1.2025 hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben zu den GoBD (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) veröffentlicht. Dieses Schreiben vom 14.7.2025 (abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de) sollten Unternehmer unbedingt kennen.
UBB-Tipp: Zwar enthält dieses Schreiben verschiedene Erleichterungen zu den Aufzeichnungsvorschriften und zur Archivierung von Buchhaltungsdaten. Doch zunächst muss überprüft werden, ob die eingesetzte Buchhaltungssoftware überhaupt dazu geeignet ist, diese Änderungen umzusetzen.
Neues zur Bauabzugsteuer
Freistellungsbescheinigung
Wer dringend eine Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen nach § 48b EStG vom Finanzamt benötigt, damit der Auftraggeber keine Bauabzugsteuer einbehält, muss seit 6. August 2025 neue Spielregeln beachten.
Persönliche Abholung nicht mehr möglich Zum 6. August 2025 wurde bundeseinheitlich das KONSENS-Verfahren ELFE – Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen (EIBEFsB) eingeführt. Danach ist es nicht mehr möglich, sich die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG direkt beim Finanzamt abzuholen. Mit dem neuen Verfahren wird die Bearbeitung der Anträge künftig maschinell durchgeführt und dem Antragsteller zeitnah per Post zugeschickt.
UBB-Tipp
Um Verzögerungen bei der Ausstellung einer Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen nach § 48b EsTg zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Gültigkeit der einzelnen Bescheinigungen aufzuzeichnen und zu überwachen. A, besten mindestens vier Wochen vor Ablauf der Freistellungsbescheinigung eine neue Bescheinigung beim Finanzamt beantragen.
Doch echte
Turbo-Abschreibung für E-Autos
Neuregelung für Elektro-Firmenwagen
In UBB-Ausgabe 7-8/2025 berichteten wird über das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ (sog. Investitionsbooster). Insbesondere die Turboabschreibung für reine Elektro-Firmenwagen hat es in sich. Im ersten Jahr dürfen 75 Prozent des Nettokaufpreises gewinnmindernd abgeschrieben werden.
Keine zeitanteilige Berechnung der Abschreibung im Jahr des Kaufs
Dem Gesetz wurde vom Bundesrat am 11. Juli 2025 grünes Licht gegeben. Die Turboabschreibung für E-Autos ist bei Kauf ab dem 1. Juli 2025 möglich. Und es handelt sich nun doch um eine echte Turboabschreibung. Denn anders als im UBB dargestellt, ist die Abschreibung im Jahr des Kaufs nun doch nicht zeitanteilig zu berechnen. Es gibt die 75%ige Abschreibung in voller Höhe, selbst wenn der Kauf erst im Dezember 2025 erfolgt.
Beispiel: Ein Bauunternehmer erwirbt im Dezember 2025 ein reines E-Auto und eine Maschine. Der Kaufpreis beträgt jeweils 80.000 Euro. Folge: Die gewinnmindernde Abschreibung 2025 für das E-Auto beträgt enorme 60.000 Euro (Kaufpreis 80.000 Euro x 75%). Die degressive Abschreibung 2025 für die Maschine beträgt dagegen nur 2.000 Euro (80.000 Euro x 30% = 24.000 Euro x 1/12 nur für Dezember).
UBB-Tipp
Dadurch, dass die Abschreibung bei Kauf eines reinen E-Autos nicht zeitanteilig berechnet wird, lohnt sich der Kauf eines reinen E-Autos steuerlich also auf jeden Fall. Mit den gesparten Steuern und der Vorsteuererstattung aus dem Kaufpreis lassen sich selbst teure E-Autos bestens finanzieren.
Günstigerer Steuersatz auf Antrag
Thesaurierungsbesteuerung
Bilanzierende Einzelunternehmer und Mitunternehmer von bilanzierenden Personengesellschaften können für nicht entnommene Gewinne einen Antrag beim Finanzamt stellen, dass dieser Gewinn nicht mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz, sondern nur mit einem fixen Steuersatz von 28,25 Prozent besteuert wird (sog. Thesaurierungsbesteuerung). Bei Besserverdienern mit einem Steuersatz von 42 oder sogar 45 Prozent also eine echte Steuerersparnis.
Gestaffelte Minderung des fixen Steuersatzes
Doch es kommt noch besser. Im Rahmen eines neuen Gesetzes mindert sich der fixe Steuersatz auf nicht entnommene Gewinne in den Jahren 2028 bis 3032. In den Jahren 2025 bis 2027 bleibt es beim Thesaurierungssteuersatz von 28,25 Prozent. 2028 und 2029 werden dann nur noch 27 Prozent fällig, 2030 und 2031 beträgt der fixe Steuersatz auf Antrag dann nur noch 26 Prozent und ab 2025 letztlich nur noch 25 Prozent.
Steuerrisiko bei Thesaurierungsbesteuerung
Einen Haken hat die Thesaurierungsbesteuerung jedoch leider. Denn werden die ermäßigt besteuerten, nicht entnommenen Gewinne später doch noch entnommen, dann müssen diese Gewinne nochmals mit 25 Prozent nachversteuert werden. Dadurch werden für diese Gewinne unter dem Strich auf einmal über 50 Prozent Steuern fällig. Hier hat die neue Bundesregierung leider vergessen, diese Nachversteuerungs-Steuersatz nach unten zu schrauben. Wäre eine gute Idee für künftige Steueränderungen
UBB-Tipp
Die Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG ist nur dann empfehlenswert, wenn die nicht entnommenen Gewinne mit hoher Wahrscheinlichkeit später nicht doch entnommen, sondern für betriebliche Investitionen eingesetzt werden.
Gehaltsextra: Gesundheitsförderung
Lohnsteuer
Bei Lohnsteuerprüfungen wirft der Lohnsteuerprüfer des Finanzamts in der Regel einen kritischen Blick auf steuerfreie Arbeitgeberleistungen. Dazu gehören insbesondere auch Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben. Damit Kosten von 600 Euro je Kalenderjahr und Arbeitnehmer steuerfrei bleiben, müssen insbesondere bei nicht zertifizierten Präventionskursen folgende Aufzeichnungen geführt und Nachweis aufbewahrt werden:
– Die Leistungen nach § 3 Nr. 34 EStG müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Bei Gewährung solcher Leistungen muss der Arbeitgeber in jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto Aufzeichnungen führen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV).
– Es müssen Aufzeichnungen zu den tatsächlich teilnehmenden Mitarbeitern an dem Präventionskurs geführt und dem Lohnsteuerprüfer auf Nachfrage vorgelegt werden (BMF, Schreiben v. 20.4.2021, Az. IV C 5 - S 2342/20/10003 :003, Rz. 32).
– Bei nicht zertifizierten Präventionskursen ist eine Erklärung des Kursleiters zum verwendeten Kurskonzept und zu seiner Qualifikation dem Lohnkonto hinzuzufügen.
UBB-Tipp
Sollte ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts angesichts der Erklärungen des Kursleiters zu der Erkenntnis kommen, dass die im Kurs angebotenen Leistungen nicht nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigt sind, sollte das Gespräch mit der übergeordneten Behörde (Landesamt für Steuern, Oberfinanzdirektion) gesucht werden. Hier wird möglicherweise objektiver argumentiert.
Schwacke-Werte – nein danke
Bei Betriebsprüfungen ist die Ermittlung des Bruttolistenpreises für den Firmenwagen bei Anwendung der 1%-Regelung ein echter Dauerbrenner. Die Prüfer der Finanzämter greifen hier in der Regel auf die Schwacke-Datenbank zurück. Können diese SchwackeWerte durch andere Nachweis gekippt werden?
Antwort: Grundsätzlich ist es möglich, einen von der Schwacke-Datenbank abweichenden (niedrigeren) Bruttolistenpreis nachzuweisen. Das funktioniert aber nur, wenn eine Herstellerbescheinigung vorgelegt wird. Nicht ausreichend sind dagegen Bescheinigungen von Autohäusern, Werkstätten oder von Leasinggesellschaften.

LEONHARD WEISS feiert 125-jähriges Bestehen
Freude am Bauen seit 1900
Echte Jubiläen sind nach altem römischen Verständnis durch 25 teilbar. LEONHARD WEISS hat ein echtes Jubiläum. Und anlässlich seines 125-jährigen Bestehens blickt das familiengeführte Unternehmen zurück: Aus kleinsten Anfängen als klassischer Gleisbauer zum europäisch ausgerichteten Komplettanbieter für Bauprojekte. Mit über 7.700 Beschäftigten und 32 Standorten allein in Deutschland zählt LEONHARD WEISS heute zu den größten Bauunternehmen in der Bundesrepublik. Das Unternehmen mit seinen Hauptsitzen in Göppingen und Satteldorf generierte in den drei Geschäftsbereichen Straßen- und Netzbau, Gleisinfrastrukturbau sowie Ingenieur- und Schlüsselfertigbau über 2,5 Mrd. Euro Umsatz im Jahr 2024.
Alles auf Null
LEONHARD WEISS: Das ist auch eine Zeitreise. Denn zwischen den kleinsten Anfängen mit „der Firmenzentrale“ in einer Mietwohnung der Karlstraße, im Apotheken-Haus zu Göppingen und der Realisierung kompletter Infrastrukturprojekte – auch außerhalb Deutschlands – liegen Welten. Am Anfang steht der junge Bauingenieur Leonhard Weiß, der mit gerade einmal 20 Jahren im Jahr 1900 von der Westdeutschen Eisenbahngesellschaft den Zuschlag für den Ausbau einer 10 km langen Teilstrecke „der Härtsfeld-Bahn“ zwischen Aalen und Ballmertshofen erhält.
Der Firmengründer überzeugt seine Auftraggeber vor allem mit technischer Kompetenz, Zuverlässigkeit und Professionalität.
So auch wenige Jahre nach dem 2. Weltkrieg, als das Unternehmen von der Schwäbischen Eisenbahn den Auftrag für den legendären
Streckenabschnitt „Geislinger Steige“ erhält. Immer noch ist vornehmlich Handarbeit angesagt und der Einsatz von Maschinen nur bedingt zulässig – ein Überbleibsel aus der Zeit vor dem Krieg, wo der Einsatz von Baggern und Ladebändern z. B. beim Autobahnbau verboten war, um die hohe Arbeitslosigkeit einzudämmen. 1950 hält der großflächige Maschineneinsatz im ausländischen Baugewerbe nach und nach Einzug. Der Sohn des Firmengründers Walter Weiss bringt Ideen von einer USA-Reise mit und fasst vorausschauend den Entschluss, künftig mit modernen Maschinen die Mechanisierung voranzutreiben.
Dabei revolutionierten die eingesetzten Maschinen und technischen Innovationen nicht nur die Abläufe. Sie machen die Arbeit auf den Baustellen deutlich wirtschaftlicher und für die Mitarbeiter sicherer und komfortabler.
Heute? Eine Parallele: 3D-Visualisierungen mit BIM, das elektronische Bautagebuch und Hightech-Gleisbaumaschinen zählen mittlerweile ebenso zum gängigen Rüstzeug der Beschäftigten, wie eine Zweikraftlokomotive oder Drohnen zur Baugrund-Erkundung.
Ein zweiter Standort entsteht und eine neue Unternehmenskultur entwickelt sich
1938 wird in Crailsheim ein zweiter Standort gegründet, um neue Märkte zu erreichen. Leonhard Weiß, der noch im gleichen Jahr an einem Herzschlag stirbt, wollte dem Betrieb so die Region Nordost-Württemberg erschließen und sich gleichzeitig gegenüber seinen Auftraggebern im Raum Göppingen etwas unabhängiger machen.
Aus eigenem Antrieb beschließen die Enkel Werner Schmidt-Weiss (Crailsheim) und der heute noch aktive Gesellschafter Ulrich Weiss (Göppingen) ein gemeinsames Leitbild für das Unternehmen zu entwickeln. Das Ergebnis sind jene Leitsätze, die bis heute den Auftritt und die Philosophie des Unternehmens durchgängig bestimmen. Ein Wertekosmos, der u. a. den respektvollen Umgang mit Mensch, Familie und Umwelt sowie mit Geschäftspartnern und Kunden weist und den Mitarbeiter in den Mittelpunkt stellt.
Die tragenden Formulierungen sind für „die Weissianer“ weit mehr als bloße Worte. „Das Leitbild und unser LW-Spirit“ erklärt Marcus Herwarth, Vorsitzender der Geschäftsführung „sind unsere Leitplanken. Trotz Größe und Wachstum achten wir auf die Pflege dieser Werte. Das beginnt bei der Auswahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und es begleitet uns im Alltag. Das Heute ist geprägt von sehr schnellen Veränderungen. Uns ist wichtig, dass sich LEONHARD WEISS stabil weiterentwickelt. Wir bleiben berechenbar und unsere Werte begleiten uns auch dabei.“

Neue Herausforderungen – neue Chancen
Um das Unternehmen noch besser aufzustellen, beschließen Ulrich Weiss und Werner Schmidt-Weiss 1998, die über Jahrzehnte getrennten Firmensitze zu einem gemeinsamen Unternehmen zusammenzuführen und es neu auszurichten. So werden das Know-how der Mitarbeiter und die Ressourcen gebündelt. Die dezentralisierte Organisation ermöglicht es, größere und komplexere Projekte umzusetzen und die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens stärker auszubauen. Der Nährboden für das spätere Alleinstellungsmerkmal von LEONHARD WEISS war damit gelegt: die „Gelben Baustellen“. Ein Baustellenkonzept, bei dem mehrere Gewerke des Unternehmens ihre Kompetenzen gebündelt einbringen und selbst komplexeste Großprojekte gemeinsam zum Erfolg führen.
Der Wiederaufbau des Ahrtals und die Ende 2024 abgeschlossene größte Gleisbaustelle in Deutschland, die Riedbahn, zeigten so, wie gut LEONHARD WEISS auf aktuelle Herausforderungen und Bedarfe vorbereitet ist und mit vereinten Kräften agieren kann. Neben Themen wie Nachhaltigkeit oder Energieversorgung eröffnet vor allem die notwendige Modernisierung in der Infrastruktur mit milliardenschweren Investitionen in Brücken, Straßen und Schienen enorme Chancen. Denn LEONHARD WEISS hält dafür schon heute eigentlich alle notwendigen Sparten und Geschäftsbereiche vor.
Auch die aktuelle Führungscrew um die geschäftsführenden Gesellschafter Ralf Schmidt, Stefan Schmidt-Weiss und Alexander Weiss als Urenkel des Gründers weiß deshalb um den Wert der Kontinuität.
„Die Mischung aus familiären Werten und traditionellen Wurzeln auf der einen Seite, gepaart mit einer modernen und innovativen Ausrichtung, ist unsere Basis. Dazu kommen sehr kompetente und motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unternehmerisch handeln und ihr Feld mitgestalten dürfen.

Sie sorgen für Effizienz und Flexibilität und machen unseren treuen Kundenstamm und Erfolg aus“, fasst Alexander Weiss zusammen.
125 Jahre LEONHARD WEISS. Das ist eine Erfolgsgeschichte trotz zweier Weltkriege, einer Weltwirtschaftskrise, fehlendem Material, Hunger, Zerstörung, schierer Not, Rezession, Bauboom, Strukturwandel, knallhartem Preiswettbewerb, Corona-Pandemie, Inflation und Cyber-Attacken. Mit Blick auf heute zeugt diese Geschichte von Stärke, Willenskraft und einem inneren Antrieb, den die über 7.700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der großen LEONHARD WEISS-Familie weiter verkörpern.
www.leonhard-weiss.de

Datenaustausch gelingt einfach mit aktuellen Standards
Die aktuellen GAEB-Standards helfen Auftraggebern und Auftragnehmern beim Datenaustausch
von Peter Rösch
Der Bau hat das Glück, für viele Daten in Bauprojekten Standards für den Datenaustausch zu haben. Diese Standards werden laufend weiterentwickelt und bilden damit den Stand der Technik und auch inhaltlich erweiterte Regelwerke wie die VOB und ATVen ab. Ein Appell an alle Beteiligten: Jetzt gilt es, dass alle und hier ganz besonders auch die Auftraggeber und deren Planungsbüros die aktuellen Versionen dieser Standards im täglichen Datenaustausch nutzen. Nur so wird die Zusammenarbeit digital einfach und sicher möglich.
Die alten Austauschstandards haben ausgedient
Die Behörden in Deutschland verabschieden sich gerade vom Telefax. Bauverwaltungen und Büros dürfen sich jetzt auch von den veralteten Formaten GAEB 90 aus den 1980ern und GAEB 2000 aus den 1990er-Jahren verabschieden. Willkommen im neuen Jahrtausend, das mit dem Format GAEB DA XML grundlegende Vorteile bietet. Darüber, warum immer noch 30 bis 40 Jahre alte Formate verwendet werden, lässt sich nur spekulieren: Manche haben in den letzten 10 Jahren noch nicht mitbekommen, dass es doch tatsächlich neue Formate gibt. Bei anderen wurde seit 10 Jahren auf die eingesetzte Software kein Update mehr gefahren und manche sind einfach zu bequem bei der Auswahl der zu erstellenden Dateien eine andere Auswahlmöglichkeit als in den letzten 30 Jahren anzuklicken.
Der Appell: Nutzen Sie die aktuellen Standards
Viele Empfänger können mit neuer Software alte Dateiformate nicht mehr richtig lesen und müssen diese erst aufwendig umformatieren. Dabei gehen immer Zeit und meist auch Informationen verloren. Bestehen Sie als Auftraggeber nicht auf Daten in den veralteten Standards, denn diese können aus moderner Software selten erstellt werden. Die Lösung ist jetzt aber nicht wieder zum Papierausdruck zurückzukehren. Nutzen Sie einfach die aktuellen Standards. Dafür gibt es vielfältige und gute Gründe.
Das sind die aktuellen GAEB-Standards für den Datenaustausch
Die GAEB-Standards sind in Deutschland etabliert und werden vom GAEB Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen herausgegeben. Die aktuelle Version aus 2021 ist GAEB DA XML 3.3 und wurde 2025 schon in 61 % der Datenaustausche genutzt.
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Leistungsverzeichnis X81: Das LV mit allen Positionen, Mengen und Baubeschreibungen.
– Kostenanschlag X82: Der Kostenanschlag besteht aus dem Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen und dient den Entscheidungen über die Vergaben und Ausführungen.
– Angebotsaufforderung X83: Das Leistungsverzeichnis ohne Preise wird den an der Ausführung der Bauleistung interessierten Unternehmen mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zugeleitet.
– Angebotsabgabe X84: Bieter, die sich am Angebotsverfahren beteiligen, ergänzen das Leistungsverzeichnis mit ihren Preisen, Bietertextergänzungen und freien Mengen und senden es als Angebot an die ausschreibende Stelle zurück.
– Auftragserteilung X86: Nach der Vergabeentscheidung wird dem Auftragnehmer eine GAEB-Datei mit den beauftragten Positionen und Vertragspreisen übermittelt.
– Mengenermittlung X31: Detaillierte Mengenermittlung nach REB1 dient als prüffähiger Nachweis für abgerechnete Mengen. Fasst die Funktionen der alten Formate DA11 und DA12 zusammen.
– Rechnung X89b: Dieses Format kann eine Rechnungsdatei als rechnungsbegründende Unterlage - meist Positionsverzeichnis genannt - abbilden. Die eigentliche Rechnungsstellung muss anderen rechtlichen Anforderungen und der strukturierten E-Rechnung2 genügen.
Wer mehr zu den Standards lesen und erfahren will, kann sich beim GAEB www.gaeb.de und beim BVBS Bundesverband Software und Digitalisierung im Bauwesen e.V. www.bvbs.de informieren oder bei der MWM Software & Beratung GmbH www.mwm.de einen kostenfreien Viewer nutzen.
Die aktuellen Standards bieten mehr und bessere Inhalte
Die aktuellen Standards sind durch die Nutzung der modernen Beschreibungssprache XML3 für die Dateien technisch sicherer geworden. Doch die Aktualisierung ist nicht nur ein IT-Update, der Mehrwert liegt gerade in zusätzlichen Inhalten und einer flexibleren Strukturierung der Texte und Werte. Das verbessert die Kommunikation der Prozessbeteiligten und bewirkt eine höhere Rechtssicherheit in der Abwicklung von Bauvorhaben. Das hilft jedem selbst und den anderen Beteiligten sowieso.
Für Schönschreibende: Textformatierung, Sonderzeichen und Nummerierungen
Mit Fett- und Kursivschrift, Sonderzeichen (z. B. €, ², ³, Ø, ≤, ≥, ß), Aufzählungszeichen oder Nummerierungen werden die Positionstexte klarer und strukturierter dargestellt. Es kommt zu weniger Missverständnissen und Nachfragen.
Für Detailverliebte: Freitexte, Zeiten und Orte
Mit Freitextfeldern können Kommentare und Statusinformationen in der Mengenermittlung hinterlegt werden.
– Anmerkung: „Abstimmung mit Bauleitung am 21.08.2025, Herr Müller“
– Status der Menge: „endgültig festgestellt am 21.08.2025”
Jeder Mengenberechnungsansatz kann strukturiert und filterbar im Bauwerk verortet werden. So wird die Mengenermittlung, gerade bei großen Bauvorhaben, eindeutig prüfbar.
– Bauwerk: Haus 3
– Geschoss: 2. OG
– Raum: 2.14 Flur
– Achse: A-C / 3-5 – Stationierung: 1+345,50
Der Zeitpunkt der Leistungsermittlung oder der Mengenermittlung kann exakt dokumentiert werden, was für die Nachverfolgung des Bautenstands entscheidend ist.
– Datum der Feststellung: 22.08.2025
– Leistungszeitraum: 01.08.2025 - 15.08.2025
All das macht es den Prüfenden leicht, Sachverhalte zu verstehen und die Prüfung schnell abzuschließen.
Für Ordnungsliebende: Verknüpfung von Dateien und Dokumenten
In den Positionstexten und der Mengenermittlung können Hyperlinks 4 hinterlegt werden. Sie können also aus einer Position oder Aufmaßzeile direkt auf einen bestimmten Planausschnitt, ein Foto, eine gescannte Skizze, ein Protokoll, ein technisches Merkblatt oder ein Herstellerdokument verweisen.
– Scan eines unterschriebenen Aufmaßblattes
– Foto eines im Graben unverhofft gefundenen alten Fundamentes
– Herstellersystembild eines Einbauteils
So werden zur Prüfung der Mengenermittlung und auch der Rechnung erklärende Unterlagen einfacher gefunden.
Für ganz Mutige gibt es schon die BIM-Verknüpfung
Jedes Bauteil in einem BIM-Modell (z. B. eine bestimmte Wand, ein Fenster, ein Schacht, ein Hausanschluss) hat als Kennung eine GUID5. Mit diesem eindeutigen Identifikator GUID wird in der Mengenermittlung auf ein Bauteil im BIM-Modell verwiesen.
Es entsteht eine direkte, maschinenlesbare Verbindung zwischen der Mengenermittlung und dem digitalen Zwilling des Bauwerks. Die Prüfenden sehen über diesen Link direkt das abgerechnete Bauteil im BIM-Modell. Einfacher gehen Mengen- und Rechnungsprüfung wirklich nicht.
Wer das einmal genutzt hat, will es nie mehr missen.
Starten Sie jetzt und machen Sie sich und anderen die Arbeit leichter
Mit der Verwendung der aktuellen GAEB-Standards für den Datenaustausch starten Sie eine konstruktive Kommunikation unter den Baubeteiligten. Das ist immer ein guter Einstieg in eine Zusammenarbeit.
1REB Regelungen für die Elektronische Bauabrechnung
2E-Rechnung nach EU-Norm ist eine in einem strukturierten Format ausgestellte Rechnung, die elektronisch übermittelt und empfangen wird
3XML eXtensible MarkupLanguage
4Hyperlink oder Link ist ein elektronischer Verweis auf ein anderes Informationsobjekt
5. GUID Globally Unique Identifier – dt. weltweit eindeutiger Identifikator, kann als Link auf einen Datensatz oder ein Informationsobjekt genutzt werden

Die Spundwandprofile tkL 603 k zeichnen sich u. a. durch hohe Einbringleistungen aus. Aufgrund ihrer optimalen Wiederverwendbarkeit können sie nach ihrem Einsatz wiedergewonnen und erneut eingesetzt werden.
Neue Anschlussleitung für LNG-Terminal Brunsbüttel
Brunsbüttel - 55 km lang ist die Erdgastransportleitung ETL 180, die das LNG-Terminal im Brunsbütteler Elbehafen mit dem Einspeisepunkt in das Fernleitungsnetz im Bereich Hetlingen (Kreis Pinneberg) verbindet. Zusammen mit dem etwa 3 km langen Leitungsabschnitt ETL 185 – als Anbindung von Brunsbüttel in das Strom- und Gasnetz in Schleswig-Holstein und Nord-Niedersachsen – hatte das Gesamtprojekt ein Volumen von ca. 120 Mio. €.

Eine relativ kurz bemessene Bauzeit von rund einem Jahr und die vorwiegend durch Kleiboden geprägten Bodenverhältnisse gehörten zu den Herausforderungen dieses Projekts. So musste der Graben für die Leitungsrohre DN 800 abschnittweise mit einer Spundwand gesichert werden. Mit der Lieferung von ca. 3.500 t Spundwandprofilen tkL 603 k sowie zahlreichen Eckprofilen trug die terra infrastructure dazu bei, dass die logistische Herausforderung gemeistert werden konnte.
Die gasgebundene Energieversorgung durchlief in den letzten Jahren eine atemberaubende Transformation. Insbesondere durch durch die Suche nach Ersatz für die entfallenen russischen Lieferungen gelangen Maßnahmen und Umstellungen in kürzester Zeit, die früher durchaus Jahrzehnte in Anspruch genommen hätten. Auf Grundlage des im Mai 2022 verabschiedeten LNG-Beschleunigungsgesetzes zeigten der Bau und die Inbetriebnahme von LNG-Terminals sowie der anhängenden Infrastruktur, dass in Hochgeschwindigkeit auf drohende Mangellagen reagiert werden kann. Das gilt auch für das Flüssigerdgas-Terminal in Brunsbüttel, das im April 2023 in den Regelbetrieb übergegangen ist. In einem zweiten Schritt wurden die Erdgastransportleitungen errichtet, die die LNG-Importe zuverlässig an die deutsche und europäische Gas-Infrastruktur anschließen. Um auch zukünftig Transportaufgaben in einer CO2-neutralen Wirtschaft übernehmen zu können, wurde die Leitung „Wasserstoff-ready“ ausgeführt.
Für die Sicherung des Leitungsgrabens lieferte die terra infrastructure u. a. ca. 3.500 t Spundwandprofile tkL 603 k auf die Baustelle. Hierbei handelt es sich um klassische warmgewalzten U-Profile, die vor allem bei der Baugrubensicherung oder als Widerlager
bei grabenlosen Querungen zum Einsatz kommen – so u. a. bei 19 Pressungen und 11 Leitungsverlegungen mittels Horizontalspülbohrverfahren (HDD). Die warmgewalzten Profile entstehen aus einem Vormaterial, das auf über 1.200 °C erwärmt wird. Durch die hohe Plastizität des Stahls sind verschiedene Profilausprägungen möglich – so etwa als U-Profile. Diese besitzen ausgezeichnete statische Eigenschaften. Sie zeichnen sich u. a. durch hohe Einbringleistungen aus. Aufgrund ihrer optimalen Wiederverwendbarkeit können sie nach ihrem Einsatz wiedergewonnen und erneut eingesetzt werden.
Vor allem die Bodenverhältnisse hatten dazu geführt, dass der Graben für die Leitungsrohre nicht mit einem herkömmlichen Verbausystem, sondern abschnittweise mit einer Spundwand gesichert wurden. Hier konnten die Profile mit ihren Eigenschaften punkten. So sind sie sofort belastbar, in der Länge flexibel, im Wasser einsetzbar und weisen ein äußerst günstiges Verhältnis von Stahlquerschnitt zu Widerstandsmoment auf. Zudem sorgte der Einsatz der Profile für einen schnellen Baufortschritt. So konnte die logistische Aufgabe problemlos gemeistert werden – und das in kürzester Zeit. So wurden die rund 2.200 Profile mit einer Länge von 12 m in einem Zeitfenster von Ende Februar bis Anfang April 2023 zur Einbaustelle geliefert. - Im Schnitt fuhren pro Woche 20 bis 25 LKW zur Baustelle. Zusätzlich zu den Profilen wurden zahlreiche Eckprofile geliefert. In Summe hat man so 8 km Rohrgraben mit teils einseitig, teils beidseitig mit zusätzlicher Spundung versehen. Die Teilabschnitte des Grabens gingen von 10 m beidseitig bis ca. 400 m beidseitig und verteilten sich dabei über die 54 km lange Trasse, von der ca. 45 km in offenen Rohrgraben verlegt werden.
www.terra-infrastructure.com

3: Bei den Spundwandprofilen handelt es sich um klassische warmgewalzten U-Profile, die vor allem bei der Baugrubensicherung oder als Widerlager bei grabenlosen Querungen zum Einsatz kommen.
Neue BIM-Lösung für Lean Design, Konstruktion und Montage von Hybrid-Bauten
Stahl, Holz, Glas und Leichtmetall: Hybridbauten mit einer cloudbasierten BIM-Software
Eschborn – Sie bekommen immer mehr Bedeutung im Bau: Hybridkonstruktionen aus Holz, Stahl und Beton. Und sie etablieren sich zunehmend als eine Bauweise für wirtschaftliche und nachhaltige Gebäude. Durch den hohen Vorfertigungsgrad lassen sich Bauzeiten und Emissionen reduzieren. Doch der Markt für BIMSoftware ist stark fragmentiert: Oft arbeiten unterschiedliche Gewerke mit spezialisierten Lösungen, was zu den gefürchteten Medienbrüchen und zu erhöhtem Koordinationsaufwand führt. Mit bocad Hybrid von SCHULLER&Company gibt es nun eine integrierte BIM-Lösung, die alle relevanten Materialien in einer Anwendung abbildet und den Workflow von der Planung bis zur Fertigung im Hybridbau durchgängig digital unterstützt.

Bild 1: Das großformatige Außenwandelement mit integrierter Loggia -Explosionszeichnung in Revit auf Basis der bocad-Daten
bocad Hybrid wurde für die Anforderungen moderner Hybridbauprojekte entwickelt. Die Software deckt zentrale Gewerke von Stahl- und Holzkonstruktionen bis zu Dach- und Fassadenlösungen ab – inklusive der zugehörigen Stücklisten – und beinhaltet ein integriertes Punktwolkenmodul. Damit eignet sich das Programm sowohl für Neubauten als auch für die Planung im Bestand.
Unabhängig von Material und Gewerk
Das neue Produktpaket optimiert die Kosten, verbessert die Planbarkeit und macht den Wechsel zwischen unterschiedlichen Systemen überflüssig. Für die Anwender steht ein zentrales Support-Team bereit – unabhängig davon, mit welchem Material oder Gewerk gearbeitet wird.
Der durchgängige Workflow – von der Detaillierung bis zur Fertigung – sorgt für reibungslose, beschleunigte Abläufe zwischen den Gewerken und stellt Planungsdaten in der erforderlichen Detailtiefe bereit, um einen hohen Vorfertigungsgrad zu ermöglichen.
bocad Hybrid ist ausschließlich als Cloud-Lizenz verfügbar. Dank der Cloud-Architektur lässt sich die Software geräteunabhängig nutzen – ob im Büro, zuhause oder direkt auf der Baustelle. Die Lizenz kann flexibel von verschiedenen Anwendern eingesetzt werden und unterstützt so agile Arbeitsmodelle und wechselnde Projektkonstellationen.
“Hybridbau ist kein Trend, sondern die Bauweise der Zukunft. Mit bocad Hybrid unterstützen wir Unternehmen dabei, ihre Planungsund Fertigungsprozesse neu zu denken – wirtschaftlich, ökologisch und digital“, erklärt Helmut Schuller, CEO von SCHULLER&Company. “Dabei geht es nicht nur um Technik, sondern um die Haltung gegenüber Effizienz, Nachhaltigkeit und Kollaboration.“
Integration mit anderen Tools wie Revit
Die Kombination von bocad und Revit setzt Standards für die Realisierung hybrider Bauweisen. Architekturmodelle aus Revit können in bocad übernommen und weiterverarbeitet werden. Diese Kombination ermöglicht einen effizienten, fehlerfreien Workflow vom Entwurf über die Fertigung bis zur Montage.
Ein herausragendes Anwendungsbeispiel: Das Roots in Hamburg. Es ist mit 72 m derzeit Deutschlands höchstes Holzhybridgebäude. Die Rubner Gruppe aus dem italienischen Südtirol war für die technische und konstruktive Realisierung verantwortlich und nutzte bocad für die Detaillierung.
Das Besondere an dem Gebäude sind die werkseitig vorgefertigten Wandelemente in Holzrahmenbauweise, die eine Fläche von 16.200 m² umfassen. Insgesamt wurden mehr als 5.500 m³ Nadelholz für die Konstruktion, Innen- und Außenwandelemente Holzrahmenbau, Deckenelemente Brettsperrholz verwendet.
Bautafel: Roots Hamburg
Bauherr: Garbe Immobilien-Projekte GmbH, Hamburg & Deutsche Wildtier Stiftung, Hamburg Architektur: Störmer, Murphy and Partners GbR, Hamburg Technische und Konstruktive Realisierung: Rubner
www.bocad.com/de


Vor dem Einsatz im Zementwerk, werden die ungetrennten Rückbauabfälle EPS-basierter WDVS geschreddert.
WDVS-Rückbauabfälle sinnvoll weiterverwenden
Forschungsprojekt von Sto, BASF, temps Malereibetriebe und IWARU Institut FH Münster erfolgreich abgeschlossen
Eine Forschungsgruppe um den WDVS-Hersteller Sto hat mit Experimenten im großindustriellen Maßstab nachgewiesen, dass EPS-basierte WDVS nach ihrem Rückbau ungetrennt in Zementwerken eingesetzt werden können. Die Abfälle eignen sich als Sekundärroh- und Sekundärbrennstoffe und die zugehörige Prozesskette vom Rückbau über die Aufbereitung bis zur Verwertung ist wirtschaftlich umsetzbar. Aktuell verhandeln die Projektpartner die Möglichkeiten, das Verfahren in einen Regelbetrieb zu überführen.
Der Rückbau von EPS-basierten Wärmedämm-Verbundsystemen ist selten. Erfolgt er dennoch, stellt sich die Frage, wohin mit den Abfällen. Bisher gab es zwei Antworten: Ungetrennt mit relativ hohen Kosten in einer Müllverbrennungsanlage entsorgen oder die Systemkomponenten aufwendig trennen, um zumindest den EPS-Anteil in einer Recyclinganlage wiederaufbereiten zu können. Doch die Rückbaumengen sind viel zu gering, um ein derartiges Verfahren wirtschaftlich betreiben zu können.
Darum verfolgt eine Allianz aus Sto, BASF, temps Malereibetriebe und dem IWARU Institut an der Fachhochschule Münster einen neuen Ansatz: die ungetrennte Weiterverwendung rückgebauter, EPS-basierter Systeme in der Zementindustrie. Bei diesem Vorgehen wird der Dämmstoff (12 Gewichtsprozent) als Sekundärbrennstoff energetisch genutzt, während die weiteren Komponenten – Mörtel, Putz, Gewebe (88 Gewichtsprozent) – als mineralischer Rohstoffersatz bei der Herstellung von Zementklinker stofflich verwertet werden. In zwei Versuchen im großindustriellen
Maßstab im Phönix Zementwerk Krogbeumker in Beckum hat die Arbeitsgruppe, begleitet von zuständigen Behörden und dem Verein Deutscher Zementwerke, festgestellt, dass sich EPS-basierte – auch HBCD-haltige – WDVS-Abfälle als Sekundärroh- beziehungsweise -brennstoffe in Zementwerken eignen. Ihr Einsatz hat weder signifikante Auswirkungen auf die Emissionen der Werke noch auf die Qualität des produzierten Klinker. Weitere wissenschaftliche Untersuchungen belegten zudem die Wirtschaftlichkeit dieses Vorgehens.
Auf diesem Wege ließe sich die ohnehin schon gute Umweltbilanz von WDV-Systemen weiter verbessern – schließlich haben sie zum Zeitpunkt des Rückbaus meist schon jahrzehntelang den Verbrauch von Energie verringert. Die Systeme beginnen am Ende ihres ersten Lebenszyklus einen zweiten und tragen erneut dazu bei, Energieverbräuche zu mindern und Ressourcen zu schonen. Noch ist nicht abzusehen, wann eine funktionierende Prozesskette vom Rückbau über die Lagerung und Zerkleinerung bis zum Einsatz im Zementwerk zur Verfügung stehen wird. Aktuell werden Fragen der Abfallaufbereitung und der Stoffstromsteuerung mit den beteiligten Marktpartnern diskutiert, um die für ein Zementwerk benötigten Mengen an WDVS-Abfällen als Input-Strom zu erhalten.
www.sto.de www.basf.com www.temps.de www.fh-muenster.de/iwaru/index.php

kürzlich das letzte der 19 Geschosse
fertiggestellt.
Beschwingter Auftakt des Hauptstadtquartiers: Bürohochhaus Upbeat, Berlin
Berlin – Die Europacity liegt an der Schnittstelle zwischen den Ortsteilen Moabit, Mitte und Wedding im Bezirk Mitte. Sie ist Berlins neues Hauptstadtquartier und in den letzten Jahren rasant gewachsen. Zwischen Spreebogen, Hauptbahnhof und Nordhafen wird eine über 60 ha große Fläche, das Gelände einer ehemaligen Industriebrache entlang des Spandauer Schifffahrtskanals, neu belebt. Hier entstehen rund 3.000 Wohnungen sowie Arbeitsflächen für etwa 16.500 Menschen.
Das derzeit in der Fertigstellung befindliche Bürohochhaus Upbeat des Immobilienunternehmens CA Immo bildet im Norden den weithin sichtbaren, städtebaulichen Auftakt der Europacity. Drei gestaffelte, im Grundriss geschwungene Gebäudeteile weisen 5, 11 und 19 Geschosse sowie bis zu 82 m Höhe auf. Mit knapp 50.000 m² Bruttogeschossfläche und rund 35.000 m² Mietfläche wird das Upbeat der neue Hauptsitz der Deutschen Kreditbank AG (DKB) – mit großzügiger Lobby, Lounge-Bereichen, öffentlichem Restaurant, Kantine, Konferenzzentrum sowie einer zweigeschossigen Tiefgarage für PKW, Fahrräder und Gebäudetechnik.
Termingerechte Fertigstellung
Die ARGE der Wolff & Müller Hoch- und Industriebau GmbH & Co. KG und der August Reiners Bauunternehmung GmbH konnte im Februar 2025 mit dem Richtfest den termingerechten Abschluss der Rohbauarbeiten feiern. Die Fertigstellung ist für das erste Quartal 2026 vorgesehen.


Unterstützt wurden die Berliner Projektverantwortlichen von umfangreichen, auf die Baustellenanforderungen abgestimmte Schalungslösungen und Services aus dem Hause PERI, begleitet von einem kompetenten Baustellensupport.
BIM-Methodik
Entsprechend der BIM-Methodik koordinierte das ARGE-Team seine Arbeit anhand eines virtuellen Bauwerksmodells. So ließen sich die Prozesse beim Bauen möglichst effizient steuern. Basierend auf dem 3D-Modell und den individuellen Projektanforderungen erarbeiteten die Berliner PERI Ingenieure alle notwendigen Schalungs- und Gerüstplanungen. Zur Projektüberwachung diente das myPERI Kundenportal: Zentral abgelegte Projektdaten waren jederzeit digital verfügbar und erleichterten so die Arbeitsprozesse in allen Phasen der Baustellenabwicklung.
Zudem war ein Projektleiter des Schalungsund Gerüstspezialisten wöchentlich vor Ort. Als zentraler Ansprechpartner kümmerte er sich um alle technischen, kaufmännischen und logistischen Belange rund um Schalung und Gerüst. Im regelmäßigen, partnerschaftlichen Austausch ließen sich Fragen und etwaige Problemstellen direkt auf der Baustelle ansprechen mit dem Bestreben, zeitnah und für alle Beteiligten zielführende Lösungsansätze zu finden.
Projektspezifisch angepasste Systemlösungen
Die Schalungs- und Gerüst-Lösungen basierten weitestgehend auf mietbarem Systemgerät: der einseitig bedienbaren
MAXIMO Rahmenschalung für die Wände und als Schachtschalung, großflächige VARIODECK Deckentische und die
SKYDECK Paneel-Deckenschalung für die Geschossdecken. Als temporäre Lagerflächen und zum Umsetzen von Lasten mit dem Kran dienten RCS MP Ausfahrbühnen.
Mithilfe des an den freien Deckenrändern montierten PROKIT Sicherheitssystems war das Baustellenpersonal jederzeit gegen Absturz gesichert. Umlaufend unterhalb der Rohbaugeschosse angebrachte Material-Fangschirme ergänzten das konsequente Sicherheitskonzept, um eine nachlaufende Fassadenmontage zu ermöglichen.
Für einen effizienten Bauablauf wurden die Systemlösungen teils mit Sonderschalungen kombiniert. Beispielsweise komplettierten speziell geplante und im Sonderschalungsbau des Weißenhorner Unternehmens vorgefertigte Projekt-Deckentische das Deckenschalungskonzept. Im Wandbereich ergänzten projektspezifisch gefertigte Sonder-Eckelemente aus Stahl die MAXIMO Schachtschalung und beschleunigten so die Arbeitsschritte beim Ausschalen, Umsetzen und Einschalen.
Zukunftsweisende Baustandards
Das Berliner Bürohochhaus Upbeat erfüllt höchste Baustandards. Für die ausfallsichere Konnektivität, digitale Infrastruktur und Zukunftssicherheit wurde bereits die WiredScore-Zertifizierung in Platin verliehen. Als Green Building konzipiertes Bauwerk steht zudem eine Zertifizierung der Deutschen Gesellschaft für nachhaltiges Bauen e. V. (DGNB) sowie eine WELL-Core-Zertifizierung in Gold an. Die ambitionierten Nachhaltigkeitsziele wurden unter anderem durch den Einsatz von CO2-reduziertem Beton erreicht, der zwischen 30 bis 50 % Kohlendioxid einsparen konnte.
www.peri.de


Wasser als Schlüssel zur nachhaltigen Bauwirtschaft
Hölscher Wasserbau auf dem Weg zur Wasserneutralität
von Hanke, Björn, Hölscher Wasserbau GmbH
Wasser, Energie und Rohstoffe – das sind die kritischen Ressourcen des 21. Jahrhunderts im Klimawandel. Die vergangenen Dürrejahre haben landwirtschaftliche Erträge beeinträchtigt; und sie haben auch in Deutschland zu deutlich gesunkenen Grundwasserständen geführt. Der Monitoringbericht der Deutschen Anpassungsstrategie belegt, dass Niedrigwasserstände – besonders im Norden – signifikant häufiger auftreten. Neue Nutzungsansprüche, etwa durch Wasserstoffprojekte, verschärfen die Situation zusätzlich. Umso dringender sind nachhaltige Lösungen im Umgang mit dieser Ressource gefragt.
Als – laut Unternehmensangaben – europäischer Marktführer im Bereich Grundwassermanagement versteht sich die Hölscher Wasserbau GmbH nicht nur als technischer Dienstleister, sondern als aktiver Gestalter einer zukunftsfähigen Wasserwirtschaft. Mit der klaren Vision, bis 2030 wasserneutral zu arbeiten, übernimmt das Unternehmen aus Haren (Ems) Verantwortung – für Bauprojekte, die Umwelt und künftige Generationen.
Wasserneutralität als unternehmerisches Ziel
Wasserneutralität bedeutet für Hölscher, bei Bauprojekten ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -rückführung herzustellen. Ist dies nicht unmittelbar möglich, sollen durch Ausgleichsmaßnahmen – wie Regenwasserversickerung – ökologische Kompensation geschaffen werden. Die technische Basis bilden ein datenbasiertes Berichtswesen, moderne Messtechnik und eigens entwickelte Verfahren wie die Düsensauginfiltration (hw-dsi), mit der sich auch große Wassermengen gezielt und effizient rückführen lassen.

2: Mit dem patentierten hw-dsi®-Verfahren bleibt der Einfluss auf den Grundwasserkörper so gering wie möglich, auch bei hohen Wassermengen.
Die unternehmensweite Initiative zur Wasserneutralität wurde in den vergangenen zwei Jahren strukturell aufgesetzt: Dazu zählen u. a. die Entwicklung einheitlicher Rohrschleifen für die Durchflussmessung, der Aufbau eines unternehmensweiten Berichtswesens, Schulungen, Roadshows an den eigenen Standorten und eine stärkere Sensibilisierung für nachhaltiges Handeln im Arbeitsalltag. Auf diesem Wege hat das Thema inzwischen Eingang in die Unternehmenskultur gefunden.
Best-Practice: 100 % Wasserneutralität in Freising
Ein Beispiel für gelebte Wasserneutralität ist das Projekt Anger Quartier in Freising. Dort wurde im Rahmen eines Neubaugebiets mit 118 Eigentumswohnungen eine großflächige Baugrube unter erschwerten Grundwasserbedingungen hergestellt. Insgesamt wurden über die Projektlaufzeit knapp 4 Mio. m³ Grundwasser gefördert – und vollständig wieder infiltriert. Die Maßnahme gilt als vorbildlich, weil sie zeigt, dass auch große und technisch anspruchsvolle Projekte wasserneutral realisiert werden können. Möglich wurde das durch eine durchgängige Reinfiltration, effiziente Abdichtung und eine konsequent auf Nachhaltigkeit ausgelegte Planung.
Klimawandel, Trockenheit und Nutzungskonflikte: Warum Grundwassermanagement wichtiger denn je ist
Die Grundlagenstudie „WADKlim“ des Umweltbundesamts beschreibt eindrücklich, wie der Klimawandel die Wasserverfügbarkeit in Deutschland verändert. Neben einer generellen Abnahme des Wasserdargebots kommt es häufiger zu Nutzungskonflikten –etwa zwischen Landwirtschaft, Industrie, Energieversorgung und kommunaler Infrastruktur (Stein et al. 2023).

3: Entwicklung der Grundwasserstände in der Region Nord seit 1961, insbesondere die Unterschreitungen häufen sich.
Gerade im Bauwesen ist ein durchdachtes Grundwassermanagement deshalb kein „nice to have“, sondern unerlässlich für eine zukunftsfähige Planung. Ohne die temporäre Absenkung des Grundwassers wären viele Bauvorhaben – vom Tunnel über die Trasse bis zum Fundament – nicht realisierbar. Ebenso wichtig ist aber, dass das entnommene Wasser umweltgerecht aufbereitet und möglichst vor Ort wiedereingeleitet wird. Hölscher verfolgt dieses Prinzip seit Jahren und entwickelt kontinuierlich neue Ansätze zur Optimierung.
Regionale Verantwortung trifft europäische Relevanz
Mit fast 850 Mitarbeitenden an knapp 20 Standorten begleitet Hölscher deutschland- und europaweit zahlreiche Bauprojekte – viele davon im Bereich der Energiewende. Dazu zählen Großvorhaben wie SuedLink, SuedOstLink, A-Nord, BalWin oder Wasserstoffprojekte wie WAL und ETL182, die ohne gezieltes Grundwassermanagement nicht realisiert werden könnten.
Doch auch regional zeigt Hölscher Verantwortung: Im wasserwirtschaftlich sensiblen Nordwesten Deutschlands, etwa im Emsland
oder in Niedersachsen, steht das Unternehmen Kommunen, Industrie und Energiewirtschaft als erfahrener Partner zur Seite. In einer Region, in der Wasserverfügbarkeit zunehmend schwankt, ist dies ein zentraler Beitrag zur Versorgungssicherheit.
Ausblick: Nachhaltigkeit als Teil der Unternehmenskultur
Die nächsten Schritte sind bereits in Arbeit: Ein Klima-Patenschaftsgespräch, neue Workshops, Lösungen wie AERFIT und eine vertiefte Zusammenarbeit mit Behörden sollen die nächsten Innovationsschritte ermöglichen. Gleichzeitig wird das interne Berichtswesen abgeschlossen, sodass in Zukunft belastbare Daten zur Wasserbilanz jedes Projektes bereitstehen.
„Wir sind seit Beginn des Projekts ein gutes Stück vorangekommen und haben die Basis für den weiteren Verlauf geschaffen“, so das Fazit des Projektteams. „Jetzt heißt es, weitere Lösungen zu finden und gemeinsam mit Kollegen und Partnern die Wasserneutralität in unseren Projekten konsequent voranzutreiben.“
Fazit: Nachhaltigkeit braucht Infrastruktur – und Pioniere
Ob Stromtrasse, Windpark oder innerstädtisches Bauprojekt: Die Bauwirtschaft steht im Zentrum der klimabedingten Transformation. Doch ohne nachhaltiges Wassermanagement bleibt selbst der grünste Beton ein Problem.
Mit ihrer konsequenten Vision zur Wasserneutralität zeigt Hölscher Wasserbau, wie Nachhaltigkeit, Innovation und unternehmerische Verantwortung Hand in Hand gehen können – und warum der ressourcenschonende Umgang mit Grundwasser kein Trend, sondern eine Notwendigkeit ist.
www.hoelscher-wasserbau.de
Literatur:
Stein, U., Tröltzsch, J., Vidaurre, R., Schritt, H., Bueb, B., Reineke, J., Flörke, M., Uschan, T., Herrmann, F., Kollet, S., Wagner, N., McNamara, I., Guggenberger, T., Barjenbruch, M., Dworak, T. & Schmidt, G. (2023): Auswirkung des Klimawandels auf die Wasserverfügbarkeit –Anpassung an Trockenheit und Dürre in Deutschland (WADKlim). Grundlagenstudie im Auftrag des Umweltbundesamtes, Ecologic Institut, Ruhr-Universität Bochum, Forschungszentrum Jülich, TU Berlin, Fresh Thoughts Consulting.
Herausgeber: Umweltbundesamt, Dessau-Roßlau.


Wandelemente in Holzrahmen- und Massivholzbauweise liefert Brüninghoff jetzt für einer Berliner Wohnungsbauprojekt.
21.500 m² Wandelemente in Holzrahmenbauweise
Brüninghoff liefert für Berliner Wohnungsbau
Für das Wohnquartier der DEGEWO in Berlin-Altglienicke produziert Brüninghoff 21.500 m² Wandelemente in Holzrahmenbauweise und aus Massivholz. Mit präziser Vorfertigung setzt die Unternehmensgruppe dabei Maßstäbe im seriellen Wohnungsbau.
Im Berliner Bohnsdorfer Weg entsteht im Auftrag der DEGEWO eines der größten Holzhybrid-Wohnbauprojekte der Hauptstadt. Das Wohnquartier – auch „Quartier der Vielfalt“ genannt – im Bezirk Treptow-Köpenick umfasst über 400 Wohneinheiten, Gewerbeeinheiten und eine Kita. Auf ca. 5,5 ha Fläche wächst so ein lebendiges, durchmischtes Quartier für ca. 1.500 Menschen mit unterschiedlichen Wohnbedürfnissen.
Es kombiniert nachhaltige Bauweise mit moderner Architektur und setzt auf Ressourcenschonung durch den Einsatz von Holz. Damit nicht genug, werden hier, so der Berliner Staatssekretär für Wohnen und Mieterschutz, Stephan Machulik anlässlich des Richtfestes am 18.6. d. J., „bauliche und soziale Maßnahmen klug miteinander verknüpft“. So entstehe für viele Menschen ein neues Zuhause mit hoher Lebensqualität und sozialem Zusammenhalt.
Dabei ist die BATEG GmbH aus Berlin als zuverlässiger Generalunternehmer für die DEGEWO tätig. Brüninghoff liefert für 20 Häuser vorgefertigte Wandelemente – inklusive eingebauter Fenster
und teilweise vorverputzter Fassaden. Die industrielle Vorfertigung sorgt für höchste Präzision und eine deutliche Verkürzung der Bauzeit. Neben der Produktion sorgt Brüninghoff auch für die Montage der Elemente vor Ort und trägt so entscheidend zur effizienten Umsetzung des Projekts bei. Es wird bis 2027 fertiggestellt sein und den zukünftigen Bewohnern ein modernes, umweltfreundliches Lebensumfeld bieten.
Auch dem Klima- und Umweltschutz kommt im Quartier zentrale Bedeutung zu. Dafür steht die nachhaltige Holzhybridbauweise genauso ein, wie die das gesamte Areal durchziehenden, großen Grünflächen, die begrünte Dächer und Fassaden sowie die PV-Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung.
243 der 462 Wohnungen sind öffentlich gefördert, die restlichen freifinanziert. 42 weitere sind für betreute Wohnformen vorgesehen – etwa für Menschen mit seelischer Erkrankung oder Lernschwierigkeiten. Im ersten Bauabschnitt entstand zudem eine modulare Unterkunft mit 58 Wohnungen für geflüchtete Menschen.
www.brueninghoff/de/news www.degewo.de/presse
www.brueninghoff.de

Pionierprojekt in Norddeutschland: 3D-Druck im Bauwesen
Matthäi-Gruppe setzt in Selsingen neue Maßstäbe für effizientes, nachhaltiges und zukunftsweisendes Bauen
In Selsingen entsteht derzeit ein Meilenstein für die Bauwirtschaft in Norddeutschland: Das Bauunternehmen Matthäi errichtet das erste 3D-gedruckte Gebäude der Region. Auf dem Gelände des Tochterunternehmens Matthäi Schlüsselfertigbau wächst ein zweigeschossiges Bürogebäude Schicht für Schicht aus Beton – gefertigt mit einem großformatigen 3D-Drucker. Dieses Projekt markiert einen wichtigen Schritt hin zu innovativen und ressourcenschonenden Bauweisen.
Technische Details und Bauablauf
Das neue Bürogebäude misst 7,40 m in der Höhe, 22,50 m in der Länge und 13,50 m in der Tiefe. Die Wände werden im 3D-Druckverfahren mit dem COBOD BOD2-Portaldrucker hergestellt, der vor Ort in einer beeindruckenden Dimension von 24 x 15 x 9 m aufgebaut wurde. Dieses System arbeitet mit einer Schichtdicke von 3 cm und extrudiert den Beton präzise Schicht für Schicht. Dabei entstehen zwei parallele Druckbahnen, die anschließend mit Ortbeton ausgefüllt werden. Für den Druck kommt das speziell entwickelte Material „Tector Print 3D“ zum Einsatz, das sich durch hohe Festigkeit, schnelle Abbindezeiten und gute Verarbeitbarkeit auszeichnet.
Die Steuerung des Druckers erfolgt computergestützt und wird von einem eigens geschulten Team von Matthäi Schlüsselfertigbau übernommen. Ein spezialisierter Supervisor von PERI 3D Construction begleitet den Prozess vor Ort, um technische Fragen zu klären und den reibungslosen Ablauf sicherzustellen. Die reine Druckzeit beträgt für das Erdgeschoss ca. 50 Stunden, für das Obergeschoss weitere 55 Stunden. Fundament, Bodenplatte, Decken und Dach werden konventionell errichtet. Die Fertigstellung ist für Dezember 2025 geplant.
Innovation als Teil der Unternehmenskultur
Matthäi verfolgt mit diesem Projekt konsequent den Leitspruch „Wir bauen die Zukunft“. Die Realisierung des eigenen Firmensitzes im 3D-Druckverfahren ist ein klares Signal für den unternehmerischen Weitblick und den Willen, neue Technologien aktiv für den gesellschaftlichen Fortschritt zu nutzen. Geschäftsführer Bernd Mergard betont die innovative Bedeutung des Projekts: „Gemeinsam mit unseren Partnern gehen wir einen wichtigen Schritt in die Zukunft des Bauens.“ Die Mitarbeitenden von Matthäi wurden speziell für die Bedienung des 3D-Druckers geschult und übernehmen die Steuerung eigenständig – unterstützt von PERI 3D Construction als erfahrenem Partner.

Fachliche Begleitung und Genehmigungen
Das Projekt wird umfassend von spezialisierten Ingenieur- und Architekturbüros begleitet. Das Ingenieurbüro Schiessl Gehlen Sodeikat GmbH ist für die Erstellung der notwendigen Bauartgenehmigungen sowie für die technische Beratung und Begutachtung verantwortlich. Auch das Architekturbüro Schulenburg und das Planungsbüro Mense Korte bringen ihre Expertise ein. Diese enge Zusammenarbeit gewährleistet die Einhaltung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards.
Die Anwendung des 3D-Druckverfahrens erforderte eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBg) in Verbindung mit einer Zulassung im Einzelfall (ZiE). Hierfür wurde ein umfangreiches Prüf- und Zulassungskonzept erstellt, das die besonderen Anforderungen an Material, Statik und Bauprozess berücksichtigt. Die Genehmigung ist ein wichtiger Meilenstein, der zeigt, dass der 3DBetondruck heute den hohen Ansprüchen des Bauordnungsrechts gerecht wird.
Herausforderungen und Lösungen im Projektablauf
Die Umsetzung des Projekts brachte einige spezifische Herausforderungen mit sich. So mussten beispielsweise die exakten Druckparameter für das Material „Tector Print 3D“ sorgfältig abgestimmt werden, um eine optimale Haftung zwischen den Schichten und eine gleichmäßige Wandstärke zu gewährleisten. Zudem erforderte die Integration des 3D-Drucks in den Gesamtbauablauf eine präzise Koordination mit den konventionellen Gewerken für Fundament, Decken und Dach.
Ein weiteres Thema war die Schulung der Mitarbeitenden: Die Bedienung des COBOD BOD2 ist technisch anspruchsvoll und erfordert ein Verständnis für die Softwaresteuerung sowie für die Materialeigenschaften. Matthäi investierte deshalb in eine intensive Ausbildung, um die Mitarbeitenden zu befähigen, den Drucker eigenständig zu bedienen und auftretende Probleme schnell zu lösen.
Auch logistische Herausforderungen wie die Anlieferung und Lagerung des speziellen Druckbetons wurden durch enge Abstimmung mit den Lieferanten und eine
optimierte Baustellenorganisation gemeistert. Die enge Zusammenarbeit aller Projektbeteiligten trug entscheidend zum Erfolg bei.
3D-Betondruck: Zukunftstechnologie mit großem Potenzial
Der 3D-Betondruck bietet zahlreiche Vorteile gegenüber herkömmlichen Bauweisen: Er ermöglicht eine schnellere Bauzeit, reduziert Materialverschwendung durch präzise Dosierung und senkt langfristig die Kosten. Zudem stellt die Technologie eine Antwort auf den Fachkräftemangel in der Baubranche dar, da viele Arbeitsschritte automatisiert werden können. Die digitale Steuerung erlaubt eine flexible Formgestaltung der Gebäudegeometrie.
Insbesondere im Wohnungsbau eröffnet der 3D-Druck neue Perspektiven für bezahlbaren und nachhaltigen Wohnraum. Durch die Möglichkeit, komplexe Formen ohne Mehrkosten zu realisieren, können Architekten und Planer kreativer und ressourcenschonender arbeiten. Die Technologie trägt somit dazu bei, die Bauindustrie effizienter und umweltfreundlicher zu gestalten.
Erweiterte Bedeutung für die Bauwirtschaft – Folgewirkungen
Das Projekt in Selsingen ist ein Leuchtturm für die gesamte Bauwirtschaft in Deutschland und darüber hinaus. Es zeigt, dass 3DBetondruck heute praxistauglich ist und bereits in anspruchsvollen Bauvorhaben eingesetzt werden kann. Die gewonnenen Erfahrungen und das erweiterte Know-how der Matthäi-Gruppe schaffen eine wichtige Grundlage für weitere Projekte mit dieser Technologie.
Langfristig kann der 3D-Druck dazu beitragen, Bauprozesse zu digitalisieren und zu automatisieren, was die Produktivität in der Branche steigert. Gleichzeitig werden Ressourcen geschont und die Umweltbelastung reduziert – wichtige Aspekte angesichts steigender Anforderungen an Nachhaltigkeit und Klimaschutz.

Die erfolgreiche Umsetzung des Projekts sendet ein starkes Signal an die Branche: Innovation und Tradition können Hand in Hand gehen. Unternehmen, die frühzeitig auf neue Technologien setzen, sichern sich Wettbewerbsvorteile und gestalten aktiv die Zukunft des Bauens mit.
Ausblick: Ein Leuchtturmprojekt mit Signalwirkung
Das 3D-gedruckte Bürogebäude in Selsingen ist mehr als ein technisches Novum – es ist ein Symbol für Innovation, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit. Für die Matthäi-Gruppe bedeutet das Projekt eine wertvolle Erweiterung der eigenen Expertise im Schlüsselfertigbau und einen wichtigen Schritt in Richtung digitaler und ressourcenschonender Bauverfahren. Die Bauwirtschaft kann von diesem Leuchtturmprojekt lernen und neue Wege für die Zukunft des Bauens entdecken.
www.matthaei.de

Über Matthäi
Die Matthäi-Gruppe aus Verden ist seit über 90 Jahren ein führendes Bauunternehmen in Deutschland. Mit mehr als 3.500 Mitarbeitenden und über 75 Standorten realisiert Matthäi jährlich über 1.000 Bauprojekte in den Bereichen Hoch- und Tiefbau, Ingenieur- und Infrastrukturbau sowie Schlüsselfertigbau.
Startschuss für Photovoltaik im Lärmschutz
Neuer Arbeitskreis „Photovoltaik im Lärmschutz“ im Deutschen Verband für Lärmschutz an Verkehrswegen e. V. gegründet
Der Deutsche Verband für Lärmschutz an Verkehrswegen e. V. (DVLV) hat einen neuen Arbeitskreis ins Leben gerufen: „PV im Lärmschutz“. Ziel ist es, die Integration von Photovoltaik in Lärmschutzsystemen stärker in den Fokus von Fachwelt, Planer, Bauherren und Politik zu rücken.
Die Leitung übernimmt Rolf Willm von der R. Kohlhauer GmbH Hintergrund ist das enorme, ungenutzte Potenzial: In Deutschland stehen allein an Straßen und Schienen rund 5.800 km Lärmschutzwände zur Verfügung – davon etwa 1.800 km entlang von Eisenbahnlinien. Laut Studien vom Deutschen Wetterdienst, Eisenbahnbundesamt und der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen könnten hierdurch jährlich rund 1.412 GWh Strom erzeugt und über 968.000 Tonnen CO₂ eingespart werden.
Dem steht ein steigender Energiebedarf – etwa durch den politisch gewünschten Energiewandel in Deutschland und neuer IT und H2 Technologien – gegenüber. Dennoch bremsen Vorbehalte, Bedenken und regulatorische Hürden die Umsetzung erheblich.
Der Arbeitskreis möchte hier aufklären, Lösungen entwickeln und Politik, Behörden und Betreiber gezielt informieren. Gerade im Bereich der Sanierung bestehender Lärmschutzanlagen liegt ein enormes Potenzial.
Damit schafft der Verband eine Plattform, um die Energiewende mit innovativen, multifunktionalen Infrastrukturlösungen wirksam zu unterstützen.

Steuerticker II –kurz gemeldet
01 Zinszahlungen an verbundene Unternehmen auf dem Prüfstand
Bei künftigen Betriebsprüfungen könnte es für Unternehmen unangenehm werden, wenn hohe Zinszahlungen an verbundene Unternehmen geleistet wurden und die Zinserträge von einem im Ausland ansässigen Unternehmen auf der letzten Stufe nicht versteuert werden mussten. Hier könnte die in der Praxis unbekannte Regelung des § 4k EStG gelten. Mit anderen Worten: Es besteht die Gefahr, dass kein Cent der Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen wird.
UBB-Tipp: Diese strenge Regelung greift für Zinsaufwendungen seit 1. Januar 2020. Fahrt nimmt die Prüfung wohl erst jetzt auf, weil das Bundesfinanzministerium erst Ende 2024 ein ausführliches Infoschreiben zu dieser Thematik veröffentlicht hat (BMF, Schreiben v. 5.12.2024, Az. IV C 2 – S 2144i/21/10010:014).
02 Beginn einer Betriebsprüfung noch im Jahr 2025 – nein danke
Meldet sich ein Prüfer des Finanzamts kurz vor Ablauf des Jahres 2025 zu einer Betriebsprüfung an, hat das meist den Grund, dass für das erste Jahr des Prüfungszeitraums die Festsetzungsverjährung eintritt. Will heißen: Beginnt die Prüfung für dieses Jahr nicht bis zum 31.12.2025, können Feststellungen während der Prüfung für dieses Jahr nicht mehr festgesetzt werden.
UBB-Tipp: Doch gerade zum Jahresende brauchen viele Unternehmer gerade keine zeitaufwändige Betriebsprüfung. Unternehmer, die für 2025 noch eine Prüfungsanordnung erhalten, haben das Recht auf einen Antrag auf Verschiebung des Prüfungsbeginns ins Jahr 2026. In diesem Fall kommt er aber zu einer Ablaufhemmung. Selbst, wenn für das verjährungsbedrohte Jahr in 2025 keine Prüfung mehr begonnen wird, tritt durch diesen Antrag keine Festsetzungsverjährung ein.
03 Laufende Vorauszahlungen checken
Vor dem 10.12.2025 sollten Bauunternehmer checken, wie sich der Gewinn 2025 im Vergleich zu 2024 entwickelt hat. Sollte der Gewinn 2025 niedriger ausfallen und die Vorauszahlungen 2025 sind deshalb zu hoch, sollte frühzeitig vor dem 10.12.2025 ein Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen beim Finanzamt gestellt werden.
Rückstellungen für
Überstunden
Bilanzierung/Gewinnermittlung
Bei Betriebsprüfungen des Finanzamts steht ganz oben auf der Prüfliste die Höhe der in der Bilanz gebildeten Rückstellungen. Denn fällt der Gewinn höher aus als erwartet, erhöhen viele Unternehmen einfach ihre Rückstellungen. So zumindest vermuten es die Prüfer der Finanzämter. Besonders im Fokus sind Rückstellungen für Überstunden.
Grundsätze zu Rückstellungen für Überstunden Haben Mitarbeiter beispielsweise 2024 Rückstellungen gebildet und diese wurden bis zum Bilanzstichtag (in der Regel 31.12.2024) nicht ausbezahlt, sind keine Rückstellungen zu bilden, sondern Verbindlichkeiten. Denn die Höhe der noch auszuzahlenden Überstundenvergütungen stehen am Bilanzstichtag ja bereits fest. Rückstellungen sind nur für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilanzieren.
Rückstellungen für Überstunden auf Arbeitszeitkonten Anders sieht es aus, wenn Überstunden im Rahmen von Arbeitszeitkonten angesammelt werden und erst nach dem Bilanzstichtag ausgezahlt werden. In diesem Fall liegt ein Erfüllungsrückstand vor und somit ungewisse Verbindlichkeiten. Dafür muss in der Handels- und Steuerbilanz eine Rückstellung gebildet werden. Hier gilt das Einzelbewertungsprinzip. Das bedeutet, dass die Rückstellung für jeden einzelnen Mitarbeiter individuelle ermittelt werden muss.
Säumniszuschläge –nein danke
Verfahrensrecht
Wird ein beim Finanzamt ein Antrag auf Stundung, auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Herabsetzungen der laufenden Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen gestellt und das Finanzamt lehnt diesen Antrag nach Fälligkeit der Zahlung ab, werden in der Regel Säumniszuschläge festgesetzt. Was in der Praxis jedoch häufig (unbewusst) nicht wahrgenommen wird, ist eine weitere Zahlungsfrist (Nachfrist) genau für solche Fälle. Ausführungen dazu finden sich in AEAO zu § 240, Nr. 6.
Wichtig: Die einwöchige Nachfrist setzt voraus, dass der Antrag bis zur Fälligkeit der Steuerzahlungen beantragt, vom Finanzamt aber erst nach Fälligkeit abgelehnt wurde. Bei einem Stundungsantrag kann die einwöchige Frist jedoch sogar dann gewährt werden, wenn der Stundungsantrag nach Fälligkeit beantragt wurde. Es müssen jedoch besondere Gründe vorliegen, die das Rechtfertigen (AEAO zu § 240. Nr. 6 a) bb).
UBB-Tipp
Wurde ein Antrag auf Stundung, Aussetzung der Vollziehung oder auf Herabsetzung von Vorauszahlungen rechtzeitig gestellt, jedoch erst nach Fälligkeit der betreffenden Steuern abgelehnt, sollten Sie beim Finanzamt den Antrag stellen, dass keine Säumniszuschläge festgesetzt werden, und dass eine weitere Zahlungsfrist (Nachfrist) von einer Woche gewährt wird. Innerhalb dieser Woche muss die ausstehende Steuer dann bezahlt werden.
Rechtsformwahl bei Firmengründung
Geplante Steueränderungen zur Körperschaftsteuer
Plant ein Bauunternehmer die Gründung neuer Gesellschaften, dann sollte beachtet werden, dass in dem neuen Gesetz zum Investitionsbooster die Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes über mehrere Jahre verteilt vorgesehen ist. Aktuell muss das zu versteuernde Einkommen einer Kapitalgesellschaft mit 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag versteuert werden. Zusätzlich wird noch Gewerbesteuer ermittelt.
Ab 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz
In den Jahren 2025 bis Ende 2027 soll sich am Körperschaftsteuersatz noch nichts ändern. Er beträgt in diesen Jahren weiterhin 15 Prozent. 2028 sinkt er dann jedoch auf 14 Prozent. 2029 muss für das zu versteuernde Einkommen nur noch 13 Prozent, ab 2030 12 Prozent, ab 2031 11 Prozent und letztendlich ab 2032 dann nur noch 10 Prozent Körperschaftsteuer bezahlt werden.
UBB-Tipp
Bei zeitnah geplanten Firmengründungen sollte also aufgrund der zu erwartenden Steuersenkungen in Erwägung gezogen werden, eine GmbH, eine AG oder eine UG zu gründen.
Rückstellung für Wartung
Bilanzierung
Der Bundesfinanzhof hat sich zu Rückstellungen für „künftige“ Wartungen geäußert. Für die Beratungspraxis bedeutet dieses Urteil ebenfalls eine Überprüfung der Vereinbarung zu Wartungen, insbesondere in Leasingverträgen. In dem Streitfall beim Bundesfinanzhof betrieb eine GmbH ein Eisenbahnverkehrsunternehmen. Mit örtlichen Verkehrsverbünden erbrachte sich aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen Eisenbahnleistungen im
Schienenpersonennahverkehr. Dazu leaste die GmbH Triebfahrzeuge an. Neben der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu Wartungs- und Instandhaltungspflichten (§ 32, 33 der EisenbahnBau- und Betriebsordnung – EBO) sah auch der Leasingvertrag Regelungen zur Wartung und Instandhaltung der geleasten Triebfahrzeuge vor. Die Vereinbarungen im Leasingvertrag zur Wartung deckten sich mit den Verpflichtungen nach der EBO.
Aufgrund der zu erwarteten Wartungsaufwendungen bildete die GmbH in der Handels- und Steuerbilanz eine gewinnmindernde Rückstellung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung des Finanzamts wurde die Bildung der Rückstellungen für die „künftige“ Wartung in der Steuerbilanz nicht zugelassen.
Bundesfinanzhof bestätigt strenge Sichtweise des Finanzamts
Der Bundesfinanzhof bestätigte die strenge Sichtweise der Betriebsprüfung. Eine öffentlich-rechtliche Wartungsverpflichtung ist wirtschaftlich nicht in der Vergangenheit verursacht. Ein wesentliches Merkmal einer Überholungsverpflichtung ist nämlich das Erreichen der zulässigen Betriebszeit. Damit wird den fortlaufenden Ermüdungs- und Abnutzungserscheinungen Rechnung getragen. Das bedeutet im Klartext: Eine Verpflichtung zur Wartung tritt erst bei Erreichen der festgelegten Betriebszeit ein. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Bildung einer Wartungsrückstellung zulässig (BFH, Urteil v. 19.2.2025, Az. XI R 11/22).
Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen zudem darauf hin, dass auch aufgrund der Wartungsvereinbarung mit der Leasinggesellschaft die Bildung einer Wartungsrückstellung nicht zulässig war, weil diese privatrechtliche Vereinbarung nicht über die öffentlichrechtliche Verpflichtung hinausging.
Daran änderte auch der Hinweis in der privatrechtlichen Vereinbarung mit der Leasinggesellschaft nichts, dass die GmbH aufgrund der Wartungsverpflichtung „für die voraussichtlichen Kosten für die jeweils fällige Untersuchung während der Vertragslaufzeit in ausreichendem Maße Rückstellung bilden“ soll. Diese Vereinbarung drückt lediglich aus, dass es für die GmbH sinnvoll ist, Vorsorge in Form von finanziellen Rücklagen zu treffen. Hierbei handelt es sich nur um eine „innerbetriebliche Verpflichtung“ die nicht über die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinausgeht.
Signalwirkungen des BFH-Urteils für die Praxis
Das Urteil des Bundesfinanzhofs hat für die Beratungspraxis verschiedene Signalwirkungen. Hervorzuheben sind folgende Überlegungen bzw. Aussagen:
1. Bei (anteiliger) Passiervierung wäre eine Rückstellung für Wartungsverpflichtungen denkbar, wenn die privatrechtliche Wartungsverpflichtung über die öffentlich-Rechtliche Verpflichtung hinausgeht.
2. Die Wartungsverpflichtung muss bereits bei Vertragsabschluss und nicht erst bei Erreichen bestimmter Betriebszeiten entstehen.
3. Auch dann, wenn nur eine privatrechtliche Wartungsvereinbarung vorliegt, bei der erst nach Ablauf einer bestimmten Betriebszeit eine Wartung verpflichtend ist, greifen die Urteilsgrundsätze und die Passivierung einer Rückstellung ist unzulässig.

Nachhaltige Druckluftlösungen für die Baustelle
Eine leistungsstarke und zuverlässige Druckluftversorgung ist in der Baubranche essenziell. Für den störungsfreien Einsatz von Drucklufthämmern, Erdraketen oder Kanalrobotern liefern die Kaeser-Mobilair-Kompressoren wirtschaftlich und umweltfreundlich Druckluft – jederzeit und überall direkt vor Ort.
Der Mobilair M13 ist der perfekte Begleiter für mobile Druckluftanwendungen auf der Baustelle. Angetrieben von einem zuverlässigen, luftgekühlten Honda-Viertakt-Benzinmotor, überzeugt der M13 durch seine starke Performance ebenso wie durch seinen angenehm leisen Betrieb. Er liefert die notwendige Energie für Drucklufthämmer, -spaten, -schleifmaschinen und Erdraketen. Für die richtige Druckluftqualität kann der kompakte Allrounder optional mit einem Druckluft-Nachkühler ausgestattet werden.
Kraftvoll, effizient und servicefreundlich: Der Mobilair M44 und M59
Der neue Mobilair M44 ist der Solide in der 4-Kubikmeter-Klasse. Ob Transport, Bedienung oder Wartung, dank der übersichtlichen Bauweise geht alles leicht von der Hand. Der M44 kommt zum Betreiben von Abbruchhämmern oder Druckluftspaten, zum Erledigen von Reinigungsarbeiten per Niederdruckstrahlen oder zur Unterstützung zahlreicher Betonanwendungen zum Einsatz.
Ebenso vielseitig in der Anwendung ist der Mobilair M59. Der Maßstab in der 5-Kubikmeter-Klasse ist ideal zum Kabeleinblasen, Trockeneisstrahlen oder zum Betreiben von Kanalrobotern.
Leistungsstark, flexibel und zuverlässig
Der Mobilair M81 ist das neue Multitalent für große Herausforderungen. Die serienmäßige pV-Regelung mit einstellbarem Maximaldruck zwischen 6 und 14 bar, optionale Druckluftaufbereitung und/oder Generatoren bis 13 kVA passen den leistungsstarken Kompressor perfekt an seine Aufgaben an. Der M 81 mit HatzMotor ist überall dort zu finden, wo Effizienz und Robustheit gefragt sind: beim Sandstrahlen von Brückenbaustellen, Spritzbetonanwendungen und zum Trockeneisstrahlen.
Abgasfrei und wirtschaftlich für jede Anwendung: Die Mobilair e-power
Überall, wo ein Stromanschluss vorhanden ist, spielen die Baukompressoren der Mobilair e-power-Serie ihre Trümpfe aus. Der flüsterleise Elektroantrieb ist dabei die Eintrittskarte in Umweltoder Lärmschutzzonen. Durch den emissionsfreien Antrieb sind sie für Anwendungen in Gebäuden oder in Tunneln besonders gut geeignet sowie als Interimslösungen bei Umbau, Erweiterung oder Wartung von stationären Druckluftanlagen.
Unermüdliche Druckluftlieferanten für Nagler, Meißelhämmer, Strahl- und Reinigungsarbeiten und viele andere Anwendungen. Die Kaeser-Kolbenkompressoren sind auf der Baustelle erste Wahl, wenn es um zuverlässiges, wirtschaftliches Erzeugen von Druckluft geht. Dank spezieller Produktionsverfahren sind sie sehr langlebig, wirtschaftlich und wartungsarm.
www.kaeser.com/de
Emissionsfrei unterwegs: Volvo CE stellt den weltweit ersten elektrisch betriebenen Dumper vor
Als Erfinder des knickgelenkten Dumpers ist es für Volvo CE ein entscheidender Schritt, nun auch die ersten elektrischen Dumper einzuführen. Die bahnbrechenden Lösungen markieren den Beginn einer neuen Reihe von Elektrofahrzeugen und helfen Kunden bei der Umstellung auf einen emissionsfreien Betrieb. Der A30 Electric und A40 Electric, angekündigt auf der Bauma 2025, sollen ab 2026 für ausgewählte europäische Kunden erhältlich sein.
Sie sind so stark und geländegängig wie die konventionellen Diesel-Modelle: Die beiden neuen Elektro-Dumper A30 Electric und A40 Electric verbinden Null-Emissionen mit erstklassigen Transportleistungen für Aufgaben im Steinbruch, Bergbau und allgemeinen Bauwesen. Mit einer Nutzlast von 29 beziehungsweise 39 t gehören die batterieelektrischen Dumper zu den größten Maschinen im Elektroportfolio von Volvo CE.
Die Markteinführung ist der jüngste Meilenstein in einer Reihe von Dumper-Innovationen. Sie erfolgt nicht nur 60 Jahre nach der Vorstellung des laut Herstellerangaben weltweit ersten Dumpers durch Volvo CE, sondern auch kurz nach der Vorstellung einer neuen Generation konventioneller knickgelenkter Dumper. Als Teil der größten Erneuerung des Produktportfolios seit Jahrzehnten, bei der 35 % des gesamten Programms aktualisiert wurden, bietet diese neue Generation enorme Verbesserungen hinsichtlich Produktivität, Sicherheit und Kraftstoffeffizienz.
Kurz: Die neuen konventionellen und elektrischen Dumper von Volvo CE bieten den Kunden richtungsweisende und produktive Lösungen, egal wo sie sich in ihrem Transformationsprozess befinden.
Mats Sköldberg, Head of Technology bei Volvo CE: „Unser Engagement für Innovation geht weiter. Die elektrischen Dumper markieren einen großen Schritt nach vorn in unserem Bestreben, das Baugewerbe zu dekarbonisieren. Sie kombinieren die gleiche unschlagbare Leistung, die unsere Kunden kennen und schätzen, mit einem nachhaltigeren Betrieb. Wir sind stolz darauf, unser Portfolio mit den weltweit ersten batteriebetriebenen Knicklenkern ihrer Größenklasse weiterzuentwickeln, indem wir unsere erstklassige elektrische Technologie in ein ganz neues Segment einbringen.“
Elektrische Bedienung leicht gemacht
Dank ihrer leistungsstarken Lithium-Ionen-Batterien bieten der A30 Electric und der A40 Electric bei den meisten Anwendungen eine Laufzeit von 4 bis 4,5 Stunden. Bei Arbeiten mit hohem Energieverbrauch kann zwar ein häufigeres Aufladen erforderlich sein, bei optimalen Bedingungen sind aber auch Laufzeiten von bis zu sieben Stunden möglich. Ideal sind bergabwärts gerichtete Lastentransporte und bergauf gerichtete Leerfahrten sowie generell Tunnel- und Untertagearbeiten, bei denen die Reduzierung von Emissionen von entscheidender Bedeutung ist.
Bei Verwendung einer DC-Ladelösung mit 350 kW ist ein schnelles Laden der Elektro-Dumper von 20 auf 80 % in etwa einer Stunde möglich. Kommt dabei grüner Strom zum Einsatz, bieten die Maschinen CO2-Einsparungen von 84 % (A30 Electric) beziehungsweise 90 % (A40 Electric) – kalkuliert jeweils über den gesamten Lebenszyklus gegenüber vergleichbaren Dieselmodellen.
Den Ladestatus, die Maschinenstunden und den Energieverbrauch können Bediener vor Ort oder aus der Ferne mit der My Equipment App von Volvo CE abrufen und bleiben so jederzeit auf dem

www.volvo.com

Erster elektrischer Kran für Baustellen in der argentinischen Öl- und Gasindustrie
Ehingen (Donau) – Zwei LTR 1220, einen LTR 1150, einen LTM 1250-5.1 sowie einen LTC 1050-3.1E umfasst das Kranpaket für Transportes Crexell. Der 50-Tonnen-Kompaktkran ist nicht nur der erste elektrische Kran in der Flotte des Unternehmens – der argentinische Logistikdienstleister spielt mit dem Neuzugang auch eine Vorreiterrolle bei der Elektrifizierung von Baustellen in der nationalen Öl- und Gasindustrie. Seit rund zwanzig Jahren setzt das Unternehmen auf die hohe Qualität von Liebherr-Kranen und die vertrauensvolle Partnerschaft mit dem Ehinger Kranhersteller.
Transportes Crexell SA hat seine Kranflotte um fünf Maschinen von Liebherr erweitert. Neben drei Tele-Raupenkranen und einem 250-Tonnen-Mobilkran hat der Logistikdienstleister einen LTC 1050-3.1E bestellt und ist damit das erste argentinische Unternehmen, das mit einem elektrischen Kran Öl- und Gasindustrie tätig sein wird. Der LTC 1050-3.1E ist zusätzlich zum konventionellen Antrieb mit einem Elektromotor ausgestattet, sodass Kranbewegungen optional mit Strom ausgeführt werden können. Das Unternehmen möchte seinen Kunden eine emissionsarme CO2-Alternative für ihre Betriebsabläufe zur Verfügung stellen. Die Wahl fiel dabei auf die elektrische Variante des 50-Tonners, weil er den hybriden Einsatz ermöglicht und zudem kompakt ist sowie über ideale Tragfähigkeiten für die geplanten Hübe verfügt.
Das argentinische Unternehmen mit Hauptsitz in Nequén ist ein Vorreiter beim Einsatz neuester Technologien. Da sich die Elektrifizierung von Dienstleistungen in der Öl- und Gasindustrie noch
am Anfang befindet, möchte man mit seiner Erfahrung und seinem Equipment diese Entwicklung in Argentinien vorantreiben. Da die Infrastruktur für elektrische Maschinen in der Branche noch nicht flächendeckend verfügbar ist, wird der kompakte und wendige 3-Achser vor allem auf urbanen Baustellen sowie auf den Betriebshöfen der Kunden zum Einsatz kommen.
Differenziertes Kranportfolio für vielfältige Einsätze
Transportes Crexell verfügt heute über 99 Krane mit einer Bandbreite unterschiedlichster Typen für verschiedenste Einsatzbedingungen und maßgeschneiderte Lösungen. 41 Krane der Flotte sind von Liebherr, fünf weitere kamen mit der aktuellen Bestellung hinzu. Liebherr war schon immer ein Eckpfeiler des Portfolios von Transportes Crexell. Es bietet seinen Kunden mit diesen Maschinen einen zuverlässigen und hochwertigen Service. Man schätzen nicht nur die hohe Produktqualität von Liebherr-Kranen, sondern auch die vertrauensvolle Partnerschaft.
Das Kerngeschäft von Transportes Crexell umfasst – neben verschiedenen Dienstleistungen in der Öl- und Gasindustrie – die Beförderung von Bohrtürmen und Krandienstleistungen in diesem Sektor. Darüber hinaus übernimmt das Unternehmen Kraneinsätze und Transportdienstleistungen in der Windindustrie.
www.liebherr.com

CASE mit neuem Radlader 421G im 100-PS-Segment
Mit der Einführung des 421G füllt CASE Construction Equipment die Lücke zwischen seinen kompakten und mittelgroßen Radladern. Mit einem Betriebsgewicht von 8.970 kg ist die Maschine für den Einsatz einer 1,5 m3 Standardschaufel oder einer 1,7 m3 Leichtgutschaufel ausgelegt.
Der 421G wird von einem 3,6-Liter-FPT-Turbodieselmotor angetrieben, der eine Nennleistung von 72 kW (97 PS) und eine Spitzenleistung von 84 kW (112 PS) bei 2.000 U/min hat. Unterstützt wird dies durch ein starkes Drehmoment von 453 Nm. Der Motor arbeitet mit dem bewährten SCR-T-Abgasreinigungssystem von FPT, um die Emissionen zu minimieren, und die Maschine ist serienmäßig mit einem ECO-Betriebsmodus und einem Tempomat ausgestattet, um den Kraftstoffverbrauch und die Emissionen zu senken.
Der EU-Motor der Stufe V wird über ein hydrostatisches ZweigangGetriebe angetrieben, das einen nahtlosen Übergang zwischen den beiden Fahrbereichen ermöglicht und eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h mit einem optionalen Geschwindigkeitsbegrenzer von 20 km/h ermöglicht; das Getriebe verfügt serienmäßig über eine Kriechgangeinstellung. Die Achsen sind hoch belastbar und verfügen serienmäßig über ein Sperrdifferenzial vorne und hinten sowie optional über eine 100%ige Differenzialsperre.
Außergewöhnliche Produktivität in einem kompakten Paket
Obwohl der 421G mit kompakten Abmessungen arbeitet, hat er eine gerade Kipplast mit einer Standardschaufel von 6.500 kg und eine volle Kipplast von 5.500 kg. Mit Palettengabeln beträgt die Kipplast bei voller Drehung 4.200 kg.
Die Nutzlast mit Gabeln beträgt wettbewerbsfähige 3.360 kg, und die Hubarme haben bei 17.5 R25-Reifen eine Gelenkbolzenhöhe von 3.707 mm. Mit Schaufel beträgt die Ausbrechkraft 7.161 kg, und die Maschine ist serienmäßig mit Ausleger- und Schaufel-Einstellmodi sowie mit Auslegerschwimmer ausgestattet.
Der 421G ist der erste CASE Radlader im 100-PS-Segment. Die Maschine wurde so konzipiert, dass sie die Leistung und Produktivität bietet, die CASE Kunden von den größeren Modellen der G-Serie erwarten. Mit einer komfortablen Fahrerkabine, einer leistungsstarken Hydraulik und einer starken Hubleistung ist der 421G ein idealer Lader und Geräteträger für eine Vielzahl von Bauanwendungen.
www.casece.com
Redaktion und Beirat Impressum
Chefredakteur UBB

Prof. Dr. jur. Günther Schalk
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (TOPJUS Rechtsanwälte München – Ingolstadt – Schrobenhausen –Pfaffenhofen); Honorarprofessor für Bau-, Vergabe- und Umweltrecht an der Technischen Hochschule Deggendorf (THD); Lehrbeauftragter für Bau-, Vergabe-, Baugrund- und Tiefbaurecht an der TU Hamburg; Redakteur und ausgebildeter Sprecher für Hörfunk und Fernsehen; Direktor der Akademie für Baumanagement an der TH Deggendorf; Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs; Landesjustiziar des Bayerischen Roten Kreuzes; zahlreiche Fachveröffentlichungen

Fachbeirat
Dirk Stauf
Geschäftsführer/Recht in der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB); Rechtsanwalt bei Schwager · Kromik · Stauf – Rechtsanwälte; Leiter des Arbeitskreises Recht und Mitglied des Berater-Teams der BVMB; Mitglied im DAV, im Verein Ökonomie im Unterricht e.V. sowie im Gesprächskreis Auftragsvergabe GKAV (BMVI, DB AG und Bauverbände); Seminar- und Referententätigkeit, Veröffentlichungen


Dipl.-Ing. Hans-Jürgen Johannink
Inhaber des Instituts für Nachtragsmanagement, Abrechnung und Baubetriebsberatung (INA BAU); Geschäftsführer des Deutschen Verbands für Lärmschutz an Verkehrswegen e.V. (DVLV); Mitglied des Beraterteams Bau der BVMB e.V.; Arbeitsschwerpunkte: Baubetriebsberatung, Bausoftwareentwicklung für Nachtragsmanagement, Baubetriebliche Stellungnahmen und Gutachten, Mediation im Bauwesen, Seminare und Schulungen
Prof. Dr.-Ing. Alexander Malkwitz
Leiter des Instituts für Baubetrieb und Baumanagement an der Universität Duisburg Essen, öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter für Baupreisermittlung und Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau sowie Bauablaufstörungen, Berater für Industrieunternehmen: Schwerpunkte sind Optimierung von projektorientierten Geschäften, Unterstützung und gutachterliche Bewertung von Forderungen und Baupreisermittlungen, Betreuung von Merger und Akquisitionsvorhaben, zahlreiche Veröffentlichungen
Der UnternehmerBrief Bauwirtschaft veröffentlicht in der Regel monatlich die aktuellsten Informationen zu den Themen Steuern, Recht und Unternehmensführung. Praxisnah werden bauspezifische Urteile und Entscheidungen von juristisch und kaufmännisch versierten Autoren zusammengefasst.
Die im UnternehmerBrief Bauwirtschaft veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das des Nachdrucks und der Übersetzung in andere Sprachen, vorbehalten. Kein Teil des UnternehmerBrief Bauwirtschaft darf ohne vorherige Zustimmung des Verlages gewerblich als Kopie vervielfältigt, in elektronische Datenbanken aufgenommen oder auf CD-ROM vervielfältigt werden. Namentlich gekennzeichnete Beiträge stellen in erster Linie die persönliche Meinung der Verfasserin oder des Verfassers dar. Für unverlangt eingesandte Manuskripte und Fotografien übernimmt der Verlag keine Haftung.
UnternehmerBrief Bauwirtschaft © 2025 Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V.
Zitiervorschlag: ‚Autor*in, Beitragstitel, in: UnternehmerBrief Bauwirtschaft, Jahrgang, Monat, Heft Nr., Jahr, Bonn, Seite.‘
Eigenverlag:
Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. Königswinterer Straße 329, 53227 Bonn Tel. +49 (0)228 911850 info@bvmb.de www.bvmb.de
Hauptgeschäftsführer: Michael Gilka, Dipl. Betriebswirt Eingetragen im Vereinsregister Bonn Nr. 3079 sowie im Lobbyregister Nr. R001874
Chefredakteur (Baustelle, Baubetrieb, Baurecht, Steuerrecht) Redaktion v. i. S. d. P.: Prof. Dr. jur. Günther Schalk / Schrobenhausen / schalk@topjus.de
Redakteur: Dr. Burkhard Talebitari / Berlin / unternehmerbrief.bauwirtschaft@bvmb.de
Anzeigen:
Anzeigenanfragen bitte per E-Mail an unternehmerbrief.bauwirtschaft@bvmb.de. Für Mitglieder der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB) und des Deutschen Verbandes für Lärmschutz an Verkehrswegen e.V. (DVLV) ist der Bezug dieser Zeitschrift im Mitgliedsbeitrag enthalten.
Bei Fragen wenden sich die Mitglieder bitte an: Florian Gerz, BVMB e.V., Bonn; Tel. 0228 91185-29; florian.gerz@bvmb.de
Druck: Offsetdruck, Klammerheftung, Gedruckt auf säurefreiem Papier.
ISSN (Print) 1866-9328
ISSN (Online) 3053-0814
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