BVMB aktuell_2-2025

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Unternehmerinformation für mittelständische Bauunternehmen

BVMB aktuell

Wir l(i)eben Mittelstand

Inhalt

Bundeshaushalt 2025 und 2026

Haushaltsberatungen im Bundestag

Meldeportal für Asphaltfertiger

Einsatz und Erprobung von temperaturabgesenktem Asphalt

Reform der Deutschen Bahn AG

Empfehlungspapier der BVMB an das BMV

Bundesvereiningung Mittelständischer Bauunternehmen e.V.

Der Kongress für die Baubranche: Wie Sie Ihr Unternehmen mit KI und nachhaltigen Strategien zukunftssicher aufstellen

Das BRZ-Mittelstandsforum 2025 in Berlin ist der Treffpunkt für alle Entscheidungsträger der Bauwirtschaft, die ihre Unternehmen fit für morgen machen möchten.

In kompakten zwei Tagen zeigen Fachexperten und Praktiker, wie sich neue Technologien und nachhaltige Ansätze wirksam in Bauprozesse und Unternehmensführung integrieren lassen.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer profitieren von wertvollen Impulsen, frischen Denkansätzen und dem intensiven Austausch mit Branchenkollegen. Jetzt QR-Code scannen, alle Details erfahren und Tickets sichern.

Innovationspotenziale und bereits erlebbare disruptive Veränderungen in den unterschiedlichsten Bereichen des Bauens.

Chancen, Auswirkungen und aktive Gestaltungsmöglichkeiten – aber auch Gefahren durch mögliche Überregulierung oder Bürokratisierung – für das Bauen von morgen.

2 Tage 38 Experten 250 Teilnehmer 13.–14. NOVEMBER, BERLIN

brz.eu/msf

S Editorial

100 Tage neue Bundesregierung – Bauwirtschaft zwischen Ankündigungen und Bürokratie

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, liebes Mitglied der BVMB,

Nach 100 Tagen im Amt zieht die mittelständische Bauwirtschaft eine gemischte Bilanz der neuen Bundesregierung. Erste positive Ansätze wie der Wohnungsbauturbo oder die angekündigten Rekordinvestitionen sind erkennbar. Doch insgesamt bleibt der Eindruck: Mut, Tempo und vor allem Verlässlichkeit fehlen weiterhin.

Für mittelständische Bauunternehmen ist Planungssicherheit entscheidend. Stattdessen erlebten wir einen Ausschreibungsstopp bei der Autobahn, stockende Genehmigungsverfahren und Förderprogramme, die in der Praxis nicht ankommen. Auch die dringend benötigten Maßnahmen gegen den Fachkräftemangel oder zur Entlastung der Unternehmen bleiben bislang aus.

Gleichzeitig wächst die Bürokratie weiter. Ein aktuelles Beispiel ist das Bundestariftreuegesetz, das jüngst im Kabinett beschlossen wurde. Was als Beitrag zu fairen Arbeitsbedingungen verkauft wird, bedeutet in der Praxis vor allem eines: zusätzliche Nachweispflichten, neue Prüfinstanzen und erhebliche Kosten. Dabei gelten im Baugewerbe schon heute klare tarifvertragliche Vorgaben und strenge Haftungsregelungen. Untertarifliche Bezahlung ist weder erlaubt noch realistisch – allein schon wegen des massiven Fachkräftemangels. Statt Bürokratieabbau droht hier ein Bürokratieaufbau, der wertvolle Ressourcen bindet – auch bei der öffentlichen Hand – und Betriebe weiter belastet.

Das Muster ist erkennbar: Ankündigungen gibt es viele, Entlastungen hingegen kaum. Während die Politik über Wachstumsbooster und Reformherbst spricht, stecken die Unternehmen im Alltag im Dickicht der Regelungen. Was wir brauchen, sind handfeste Verbesserungen – etwa ein einfach zugängliches KfW-Kreditprogramm, beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren ohne Bremsklötze und pragmatische Wege zur Integration ausländischer Fachkräfte.

Positiv hervorzuheben, bleibt die derzeit noch geplante Flexibilisierung der Arbeitszeitregelungen. Doch einzelne Reformschritte reichen nicht aus, um die Bauwirtschaft nachhaltig zu stärken.

Der Mittelstand ist eine tragende Säule der deutschen Wirtschaft und Infrastruktur. Er braucht eine Politik, die Verlässlichkeit schafft, bürokratische Hürden abbaut und Investitionen fördert. Wenn der ausgerufene „Herbst der Reformen“ tatsächlich ein Erfolg werden soll, dann muss die Bundesregierung zeigen, dass sie mehr kann als Ankündigungen – und endlich konkrete Entlastungen auf den Weg bringen. Alles andere wäre „Bullshit“, wenn man sich dem Sprachmuster der Bundesarbeitsministerin bedient.

Ihr

Michael Gilka, Dipl.-Betriebswirt

veröffentlicht am 19.09.2025 Redaktionsschluss 12.09.2025

Herausgeber: Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V. (BVMB)

Hauptgeschäftsstelle Königswinterer Str. 329 53227 Bonn

Büro Berlin Wilhelmstraße 77 10117 Berlin

Lobbyregister: R001874

Tel.: 0228 91185-0 info@bvmb.de  www.bvmb.de

Verantwortlicher Redakteur i. S. d. P. Dirk Stauf

Redakteur Florian Gerz

Satz und Grafik

Sarah Stern

Inhalt

I. VERBANDSINTERNE UND ALLGEMEINE INFORMATIONEN

08

Save-The-Date: Tag der mittelständischen Bauwirtschaft 26. Januar 2026 in Berlin

10 Ende des Ausschreibungsstopps in Sicht – strukturelle Probleme bleiben aber ungelöst

11 Arbeitsplatzgrenzwert für Dämpfe und Aerosole aus Bitumen

12 Zweiter Regierungsentwurf Bundeshaushalt 2025 und Eckwerte des Regierungsentwurfs des Bundeshaushalts 2026 sowie des Finanzplans 2026 bis 2029

15 Meldeportal für Asphaltfertiger Einsatz und Erprobung von temperaturabgesenktem Asphalt bei der Herstellung von Verkehrsflächen

15 Neue Kommission treibt Innovation im hessischen Straßenbau voran

16 Effiziente und nachhaltige Großraum- und Schwertransportlogistik für eine starke deutsche Wirtschaft

20 Sekundärbaustoffe: Schlüssel für nachhaltiges Bauen in Deutschland

20 Initiative für einen handlungsfähigen Staat: Reformvorschläge vorgestellt

21 BVMB-Jahrestreffen Junge Führungskräfte 2025 –Netzwerken zwischen Kanzlerbungalow und Rheinblick!

23 Ausbildungsmarketing im Baugewerbe: Wege zur erfolgreichen Nachwuchsgewinnung

24 Reform der Deutschen Bahn Empfehlungspapier an das Bundesministerium für Verkehr (BMV)

28 Mindestlohn steigt in zwei Stufen – größte Erhöhung seit Einführung

29 Kabinett beschließt Umsetzungsgesetz für CSRD-Richtlinie

30 Neue Mitglieder der BVMB

32 Einkaufs- und Beschaffungsoptionen bei der BVMB

II. TERMINE UND

36 Beratungstage

37 Termine und Seminare

PRESSEMELDUNGEN

38 Pressemeldungen der BMVB

III. GERICHTSENTSCHEIDUNGEN BAU

43 VOB/A und GWB

44 VOB/B und Bauvertragsrecht

45 VOB/C und HOAI

IV. ARBEITS- UND TARIFRECHT

48 Unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber

50 Kurzfristige Beschäftigung von Rentnern

52 Erleichterungen für Grenzgänger im Homeoffice

54 Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen

Wer nicht die ausgeschriebene Bauweise anbietet, wird ausgeschlossen!

Auswirkungen seit Einführung des Mindestlohns

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Tag der mittelständischen Bauwirtschaft und Neujahrsempfang 2026

Montag, 26. Januar 2026

MARITIM proArte Hotel in Berlin

Unter anderem mit:

Podiumsgespräch

Dr. Karsten Wildberger BundesministerfürDigitalesundStaatsmodernisierung

Podiumsgespräch

Boris Palmer

OberbürgermeisterderUniversitätsstadtTübingen

Festrede

Patrick Schnieder, MdB Bundesminister für Verkehr (angefragt)

Ende des Ausschreibungsstopps in Sicht – strukturelle Probleme bleiben aber ungelöst

Kurzfristige Entspannung – langfristige Risiken bleiben

Die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V. (BVMB) begrüßt die durch die Autobahn GmbH angekündigte Aufhebung des Ausschreibungsstopps. „Die Mittel helfen der Autobahn GmbH und der DEGES kurzfristig, die dringendsten Maßnahmen wieder anzuschieben“, erklärt BVMB-Hauptgeschäftsführer Michael Gilka, „aber sie kaschieren nur vorübergehend ein grundsätzlich ungelöstes Strukturproblem.“ Die Blockade hatte in der Branche für erhebliche Verunsicherung gesorgt. Hintergrund war die bis dato unklare Mittelfreigabe für das Haushaltsjahr 2025, insbesondere im Zusammenhang mit dem noch nicht beschlossenen Bundeshaushalt sowie der Errichtung des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ (SVIK). Doch mit Blick auf den aktuellen Kabinettsbeschluss zum Bundeshaushalt 2026 und die mittelfristige Finanzplanung bis 2029 zeichnen sich weitere gravierende Finanzierungslücken für die Autobahn GmbH und die DEGES ab.

Vorverflüssigte Mittel aus Sondervermögen lindern Symptome – Strukturprobleme bleiben

Die nun erfolgte „Vorverflüssigung“ von Mitteln in einer Höhe von 1,1 Milliarden Euro – in einer Zusammensetzung von 391 Mio. Euro für die Sanierung von Brücken und 709 Mio. Euro für Fahrbahnsanierungen, die im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit Erhaltungsmaßnahmen an Brücken und Tunneln möglich sind – ermöglicht die kurzfristige Wiederaufnahme der Ausschreibungstätigkeit, wie die Autobahn GmbH uns am 5. August mitteilte. Zusätzlich wurden 59 Mio. Euro für „baubegleitende Ingenieurleistungen“ bewilligt. Trotz dieses Schrittes bleibt die grundsätzliche Kritik des Verbandes bestehen. „Die kurzfristige Mittelzuweisung mag die akutesten Probleme in 2025 entschärfen – sie ändert aber nichts an den strukturellen Schwächen des bestehenden Finanzierungssystems“, betont BVMB-Hauptgeschäftsführer Michael Gilka. „Es fehlt an verlässlichen Rahmenbedingungen – insbesondere an Planungssicherheit und einem belastbaren Finanzierungsgerüst für die kommenden Jahre. Wenn Infrastrukturfinanzierung sich zur Tagespolitik entwickelt, ist das für die Bauwirtschaft fatal.“ BVMB-Geschäftsführer Daniel Jonas ergänzt: „Wir brauchen ein belastbares System, das verlässlich mittel- und langfristige Investitionssicherheit bietet –sonst bleiben Ausschreibungsstopps keine Ausnahme, sondern werden zur Regel.“

Jonas sieht in der noch für 2025 bewilligten Finanzierung nur eine Teilantwort auf die bestehenden Herausforderungen: „Der Ausschreibungsstopp der Autobahn war ein Symptom – nicht die Ursache. Das Prinzip der Jährlichkeit des Haushalts darf nicht länger dazu führen, dass selbst laufende Projekte Gefahr laufen, ins Stocken zu geraten. Auch die Zweckbindung der Sondermittel ist weiterhin zu eng gefasst, andere ebenfalls wichtige Maßnahmen bleiben zurückgestellt. Die Bauwirtschaft braucht Klarheit – wir können nicht jedes Jahr erneut auf haushaltspolitische Notoperationen hoffen.“

Kabinettsbeschluss verschärft Unsicherheit für 2026 und Folgejahre

Besonders kritisch bewertet der Verband daher den aktuellen Kabinettsbeschluss zum Bundeshaushalt 2026 und der mittelfristigen Finanzplanung bis 2029. Im Bereich der Bundesfernstraßen bleibt die Mittelausstattung trotz steigender Anforderungen deutlich hinter dem Bedarf zurück. Die in Höhe von rund 400 Millionen Euro jährlich im Bereich der Bundesfernstraßen einzusparenden Mautmindereinnahmen werden nicht kompensiert, was zu einer faktischen Kürzung der Investitionsmittel führt. Darüber hinaus zeichnet sich ab, dass der im Koalitionsvertrag angekündigte Finanzierungskreislauf Straße auch 2026 nicht geschlossen wird. Auch diese Mittel fehlen weiter in der Straße.

BVMB fordert Kurskorrektur und Strukturreform

Die BVMB erneuert daher ihre zentralen Forderungen. „Der Finanzierungskreislauf Straße muss schnellstmöglich, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, wieder vollständig geschlossen werden – durch die vollständige und zweckgebundene Zuweisung der Mauteinnahmen“, fordert Jonas. Außerdem spricht er sich für mehr Flexibilität im Sondervermögen aus. Gleichzeitig dürfe es keine Kürzungen bei regulären Haushaltsmitteln zugunsten von Sondertöpfen geben. Um kurzfristige Handlungsspielräume zu sichern, müssten Teile der Mauteinnahmen außerdem direkt der Autobahn GmbH zugewiesen werden. Und nicht zuletzt müssen im Bereich Schiene wegfallende Mittel ausgeglichen werden, denn alle Verkehrsträger sind unterfinanziert. „Angesichts der nun bekannt gewordenen Haushaltsplanungen im Bundeshaushalt 2026 muss die Bundesregierung dringend gegensteuern“, so Jonas. „Einmalige Rettungsaktionen helfen nicht – es braucht Verlässlichkeit, sonst drohen auch in den Folgejahren massive Einschnitte.“

„Die mittelständischen Bauunternehmen sind bereit, ihren Beitrag zu leisten“, so Gilka. „Aber sie brauchen dafür endlich langfristige Stabilität – nicht haushaltspolitische Improvisation.“

Arbeitsplatzgrenzwert für Dämpfe und Aerosole aus Bitumen

Meldeportal für Asphaltfertiger – Start einer Arbeitsschutzprämie der BG BAU zur Umrüstung auf Absaugeinrichtungen der 2. Generation

Die BG BAU hat auf Anregung der Bauwirtschaft eine OnlinePlattform zur Meldung von Asphaltfertigern eingerichtet. Die Meldung der Asphaltfertiger stellt ein wichtiges Monitoring-Instrument im Rahmen der Übergangsregelung zum AGW für Bitumen für unsere Branche dar. Außerdem ist sie die Voraussetzung für die Möglichkeit, eine Förderung für die Nachrüstung auf die Absaugeinrichtung der 2. Generation zu erhalten.

Auf Antrag der Bauwirtschaft und in Abstimmung mit den Verbänden des Koordinierungsausschuss-Bitumen (KoA-Bit) wurde im Jahr 2024 eine Verlängerung der Aussetzfrist des Arbeitsplatzgrenzwertes für Dämpfe und Aerosole aus Bitumen im Bereich Walzasphalt um weitere zwei Jahre bis Ende 2026 erwirkt.

Mit der Verlängerung war der Auftrag an die Bauwirtschaft verbunden, innerhalb der Verlängerungsfrist Maßnahmen aufzuzeigen, mit denen der Arbeitsplatzgrenzwert zielsicher eingehalten werden kann.

Neben der Einführung des temperaturabgesenkten Asphalts als Standardbauweise und weiteren Expositionsmessungen unter Betrachtung eines kontrollierten Einsatzes von Trennmitteln bestand eine weitere Aufgabe des KoA Bit darin, Verbesserungsmöglichkeiten bei der Absaugtechnik von Asphaltfertigern zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund haben die in Deutschland maßgebenden Gerätehersteller von Asphaltfertigern intensiv an Möglichkeiten geforscht, um Dämpfe und Aerosole aus Heißbitumen vom einbauenden Personal abzuschirmen und damit im Ergebnis eine 2. Generation von Absaugeinrichtungen für Asphaltfertiger entwickelt. Diese Absaugeinrichtung wird in Kürze bei den Herstellern für Neugeräte bestellbar sein und als Nachrüstlösung für bestehende Maschinen mit bereits vorhandener Absaugeinrichtung der ersten Generation zur Verfügung stehen. Detaillierte Informationen dazu erhalten Sie von Ihrem Hersteller.

Die BG BAU hat eine neue Arbeitsschutzprämie für diese „Absaugung Generation 2.0“ vorbereitet, die ab August 2025 verfügbar ist und beantragt werden kann. Eine Förderung von max. 50% der Nachrüstkosten auf eine Absaugung der Generation 2 bis zu einer maximalen Fördersumme von 3.000 EURO ist möglich. Detaillierte Anforderungen und Hinweise können den Seiten der BG BAU entnommen werden. (www.bit.ly/4gbzn78)

Eine wesentliche Grundvoraussetzung für diese Förderung ist die Registrierung des nachzurüstenden Asphaltfertigers. Hierfür wurde ein Online-Portal eingerichtet, das unter www.wingisonline.de/asphaltfertiger aufzurufen ist.

Für die Nutzung des Portals müssen Sie sich einmalig und kostenfrei registrieren. Im Zuge der Registrierung ist ein Code erforderlich, der eine spätere Zuordnung der Unternehmen zu den Verbänden ermöglicht. Bitte verwenden Sie aus der nachstehenden Liste den Code für den Verband, bei dem Ihr Unternehmen Mitglied ist. Bei Mehrfachmitgliedschaften wählen Sie bitte nur einen zutreffenden Code aus.

REG-AF-BVM

Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V.

REG-AF-HDB

Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.

REG-AF-ZDB

Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.

Darüber hinaus ist auch für alle anderen Asphaltfertiger im Bestand der Unternehmen, die:

 entweder technisch bedingt nicht nachgerüstet werden können oder

 die erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgerüstet werden sollen

eine Meldung auf dem Online-Portal erforderlich. Die Meldung dient innerhalb der verlängerten Übergangsfrist bis Ende 2026 als Nachweis, dass der Fertiger zur Nachrüstung vorgesehen ist oder nicht umgerüstet werden kann.

Außerdem sichern Sie sich durch die Registrierung aller in Ihrem Unternehmen befindlichen Fertiger auch die Möglichkeit, die Förderung für eine spätere Nachrüstung zu erhalten, sofern diese technisch möglich ist und innerhalb der Laufzeit des Förderprogramms beantragt wird. Mit diesem Portal als MonitoringInstrument soll einerseits die Transparenz über den Stand der Umsetzung erhöht und andererseits die Umsetzungsgeschwindigkeit dieser maßgeblich zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes notwendigen Maßnahme beschleunigt werden.

Außerdem bitten wir Sie, auch die in Ihrem Unternehmen im Einsatz befindlichen Fertiger im Portal zu melden, die bereits mit einer Absaugeinrichtung ausgerüstet sind, egal ob werkseitig oder bereits nachgerüstet. Hiermit können wir gegenüber den Sozialpartnern dokumentieren, dass wir die Notwendigkeit zur Umstellung auf abgesaugte Fertiger ernst nehmen. Diese Transparenz fördert die Glaubwürdigkeit unserer Branche. Sie stellt eine wichtige Forderung der Tarifvertragsparteien dar und wird unsere Anstrengungen zum Schutz unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Bitumendämpfen weiter unterstützen.

Zweiter Regierungsentwurf Bundeshaushalt 2025 und Eckwerte des Regierungsentwurfs des

Bundeshaushalts 2026 sowie des Finanzplans 2026 bis 2029

Verfügungsrahmen 2025 und Ist-Ausgaben 2024 im Bereich der Bundesfernstraßen

Im Rahmen der aktuell laufenden Beratungen zum Bundeshaushalt möchten wir Sie über die Ist-Ausgaben 2024 im Bereich der Bundesfernstraßen, den Verkehrsetat 2025 und die mittelfristige Finanzplanung bis zum Jahr 2029 informieren. Das Bundeskabinett hat am 24. Juni 2025 den zweiten Regierungsentwurf (RegE) zum Bundeshaushalt für das Jahr 2025 und die Eckwerte der mittelfristigen Finanzplanung 2026 bis 2029 beschlossen.

Verkehrsetat bis 2029: Straße – Schiene – Wasserstraße

Bis zum Jahr 2029 sind für den Verkehrsbereich Investitionen in Höhe von insgesamt 166 Milliarden Euro vorgesehen. Der Vergleich des ersten mit dem nun vorliegenden zweiten Regierungsentwurf zeigt einen Gesamtanstieg der Verkehrsinvestiti-

onslinie für Straße, Schiene und Wasserstraße von rund 22 Prozent. Das bedeutet ein deutliches Plus gegenüber dem ersten Regierungsentwurf der damaligen Ampelkoalition, der für denselben Zeitraum lediglich 106,5 Milliarden Euro für die Verkehrsinfrastruktur eingeplant hatte.

Für das laufende Haushaltsjahr stehen nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums 33,5 Milliarden Euro für Investitionen in Straße, Schiene und Wasserstraße zur Verfügung. Davon sollen rund 21,8 Milliarden Euro in die Schiene fließen und 1,6 Milliarden Euro in das Wasserstraßennetz. Für die Straße sind im aktuellen Haushaltsentwurf insgesamt rund 52 Milliarden Euro bis 2029 vorgesehen, rund 10 Milliarden Euro davon für das laufende Jahr. In etwa die gleiche Summe ist auch für die Folgejahre veranschlagt. Brückensanierungen werden mit 2,5 Milliarden Euro in diesem Jahr aus dem Sondervermögen Infrastruktur finanziert. Ebenfalls fließt Geld aus dem Etat des Verteidigungsministeriums in die Straße.

Vergleich RegE 1/RegE 2: Verkehrsinvestitionen im Haushalt 2025 – Finanzplanung bis 2029

Bereich Schiene [Mrd. €]

2025

Verfügungsrahmen 2025 und Ist-Ausgaben 2024 im Bereich der Bundesfernstraßen

Nach Gesprächen mit Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) und der Autobahn GmbH des Bundes übermitteln wir Ihnen beigefügte Übersichten des momentanen Verfügungsrahmens 2025 und über die Ist-Ausgaben 2024 im Bereich der Bundesfernstraßen:

 BMV – Aktueller Verfügungsrahmen 2025 für den Bereich der Bundesfernstraßen (Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an das BMV, 3. Juli 2025)

 BMV – Ist-Ausgaben 2024 für den Bereich der Bundesautobahnen (Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an das BMV, 3. Juli 2025)

 BMV – Ist-Ausgaben 2024 für den Bereich der Bundesstraßen (Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an das BMV, 3. Juli 2025)

Hinweise zu den beigefügten Tabellen hinsichtlich der neuen Zweckbestimmungen außerhalb des Einzelplans 12 für den Bereich der Autobahn GmbH:

Kapitel 1408 (BMVg):

 Titel 682 51 „Ausgaben der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ für Betrieb und Verkehr der Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung“

 Titel 891 51 „Investitionen der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ für Erhaltung und Erweiterung der Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung“

Kapitel 6093 (Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität – SVIK):

 Titel 891 11 „Erhaltung der Brücken im Bestandsnetz der Bundesautobahnen“

 Verbindliche Erläuterung: Die Mittel dienen der Brückenmodernisierung. Dabei können auch Kosten für Fahrbahnsanierung geleistet werden, sofern die Maßnahme aufgrund der Brückenerhaltung eingeleitet wird und dort ihren Schwerpunkt hat.

Bewertung

Die Bundesfernstraßen waren nach dem ersten Entwurf des Bundeshaushalts 2025 sowie der ursprünglichen mittelfristigen Finanzplanung deutlich unterfinanziert. Ein wesentlicher Grund dafür sind die erheblich hinter den Erwartungen zurückbleibenden Einnahmen aus der Lkw-Maut im Vergleich zur bisherigen Prognose. Zwar weist der zweite Regierungsentwurf insgesamt ein Plus bei den Straßeninvestitionen auf, dieses reicht jedoch angesichts der bevorstehenden Herausforderungen bei weitem nicht aus.

Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat im Zusammenhang mit dem ersten Regierungsentwurf einen zusätzlichen Finanzbedarf von rund 25 Milliarden Euro bis 2029 benannt –davon 7 Milliarden Euro zur Kompensation der prognostizierten Mautmindereinnahmen sowie 18 Milliarden Euro tatsächlicher Mehrbedarf, etwa für dringend notwendige Erhaltungsmaßnahmen, die Brückenmodernisierung und die Umsetzung wichtiger Projekte aus dem Bedarfsplan. Auch der überarbeitete zweite Regierungsentwurf bleibt von dieser Zielmarke deutlich entfernt.

In den bisher vorliegenden Zahlen ist die von der Politik angekündigte Schließung des Finanzierungskreislaufs Straße noch nicht berücksichtigt – die entsprechenden Beratungen laufen aktuell. Derzeit wird ein erheblicher Teil der Lkw-Mauteinnahmen vom Straßenbau abgezogen und in den Schienenbereich umgelenkt, der ebenfalls einen hohen Investitionsbedarf hat. Aktuell fließen nur 50 Prozent der Mautmittel tatsächlich in den Straßenbereich. Nach dem geltenden Koalitionsvertrag ist vorgesehen, die Mittel künftig wieder ausschließlich für den Bereich Straße zu verwenden.

Hinzu kommen erkennbare Mittelverschiebungen zwischen dem Kernhaushalt und dem Sondervermögen. Aus unserer Sicht ist zweifelhaft, ob auf dieser Grundlage eine nachhaltige und verlässliche Finanzierungsstruktur für die Zeit nach dem Auslaufen des Sondervermögens geschaffen werden kann. Umso dringlicher ist es, den Finanzierungskreislauf Straße vollständig zu schließen und die Mittel aus dem Sondervermögen zusätzlich zum bestehenden Etat einzusetzen. Eine Verdrängung regulärer Haushaltsmittel durch Sondermittel darf nicht stattfinden.

Weiterer Zeitplan

Nach dem Kabinettsbeschluss vom 24. Juni 2025 wurde der Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2025 einschließlich der Eckwerte bis 2029 dem Deutschen Bundestag zur parlamentarischen Beratung zugeleitet. Die erste Lesung im Bundestag fand in der Sitzungswoche vom 8. bis 11. Juli 2025 statt. Die federführenden Ausschussberatungen im Haushaltsausschuss erfolgen im September 2025. Die Bereinigungssitzung ist für den 11. September angesetzt. Anschließend findet die zweite und dritte Lesung im Bundestag vom 16. bis 19. September 2025 statt. In dieser Sitzungswoche soll der Haushalt beschlossen werden.

Der Kabinettsbeschluss für den Regierungsentwurf zum Haushalt 2026 und Finanzplan bis 2029 wurde am 30. Juli 2025 beschlossen. Nach dem um rund drei Monate verzögerten Start der Haushaltsaufstellung 2026 ist die Planung so angelegt, dass der Haushalt 2026 zum Jahresbeginn 2026 rechtskräftig ist.

Es ist jetzt entscheidend, dass noch für das laufende Jahr eine zügige und unkomplizierte Mittelfreigabe erfolgt.

OptiTime bei der Harald Gollwitzer GmbH

Zeitgewinn durch individuelle Lösungen

Wo andere das Handtuch werfen, fängt die Lösungsleidenschaft der Harald Gollwitzer GmbH erst richtig an. Mit rund 150 engagierten Mitarbeitenden an drei Standorten, werden jährlich über 500.000 Kubikmeter Erde bewegt und zwei Millionen Bohr- und Rammmeter getätigt.

Herausforderung

Während digitale Lösungen in vielen Branchen längst integriert wurden, sind zentrale Prozesse im Baugewerbe oft noch manuell. Eine zentrale, transparente Übersicht fehlte und interne Prozesse stießen zunehmend an ihre Grenzen. Die Suche nach einer passenden Lösung führte das Unternehmen zu OptiTime bzw. zur Software OptiControl.

Lösung

„Es hat von Anfang an gut funktioniert - fachlich wie menschlich. Die Software wurde schnell und effizient umgesetzt und ließ sich bestens in unsere Arbeitsprozesse integrieren.“

OptiControl überzeugte mit seinen individuell anpassbaren Anwendungen. Mit der Integration der neuen Software können Poliere die Stunden auf der Baustelle nun komfortabel erfassen, die Planung und das Personal, sowie die Erfassung kontrollieren und die Daten anschließend automatisiert in der Leistungsverrechnung verarbeitet werden , so werden Fehlerquellen minimiert.

Neben der Zeiterfassung lässt sich auch die Personal- und Einsatzplanung flexibler gestalten. Sonderanforderungen lassen sich individuell hinterlegen. Auch hier spiegelt sich die hohe Anpassbarkeit an individuelle Bedürfnisse wider und zeigt , wie flexibel OptiControl eingesetzt werden kann.

OptiControl wurde inzwischen vollständig im Arbeitsalltag integriert. In Zukunft sollen noch weitere Schnittstellen geschaffen werden, um doppelte Erfassungen weiter zu automatisieren sowie die Datenübergabe zu vereinfachen. Auf diese Weise kann das Unternehmen weitere Kapazitäten schaffen und sich verstärkt auf seine Kernkompetenzen konzentrieren.

Auf unserer Internetseite finden Sie den vollständigen Referenzbericht!

OptiTime GmbH & Co. KG | Schulten Sundern 14 | 48432 Rheine Tel: 05975 9282-0 | Mail: vertrieb@optitime.de | Web: www.optitime.de Rheine • Memmingen • Nordhorn

Zitat

Einsatz

und Erprobung

von temperaturabgesenktem Asphalt bei der Herstellung von Verkehrsflächen

Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 13/2025 vom 2. Juni 2025 hat das Bundesministerium für Verkehr (BMV) Regelungen zum weiteren Verfahren mit temperaturabgesenktem Asphalt bekanntgegeben. Die Anwendung im Bereich der Bundesfernstraßen wird damit für bewährte Produkte und Verfahren geöffnet und die umfangreichere Erprobung auf bisher noch nicht ausreichend bewährte Produkte (z. B. neue Produkte oder Produkte ohne ausreichend lange Nutzung der damit hergestellten Schichten) begrenzt.

Ziel des o. g. ARS ist es, die Anwendung von temperaturabgesenktem Asphalt weiter auszuweiten, da diese Bauweise mit den neuen ZTV/TL Asphalt-StB 25 zur Regelbauweise wird und ab dem 1. Januar 2027 der Arbeitsplatzgrenzwert für Dämpfe und Aerosole aus Bitumen auf Baustellen eingehalten werden muss. Die verbleibende Zeit ist daher dringend zu nutzen, um allen Beteiligten eine ausreichende Erfahrungssammlung bei Ausschreibung und Abwicklung entsprechender Maßnahmen zu ermöglichen.

Für die Erprobung von Produkten, die bisher noch nicht als „bewährt“ in der Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigprodukten und Zusätzen zur Temperaturabsenkung von Asphalt der BASt ausgewiesen sind, ist weiterhin die Dokumentation der Strecken und Rückmeldung in der bisherigen Art und

Weise erforderlich, wie sie im ARS nochmals beschrieben ist. Nur wenn ausreichend viele Strecken (dokumentiert und mindestens 5 Jahre unter Verkehr) als Grundlage zur Beurteilung der Bewährung vorliegen, wird der Übergang aus der Pilotanwendung in die Regelanwendung möglich.

Die frühzeitige Bekanntgabe von Strecken an die Bauverbände ist weiterhin von Bedeutung für die begleitenden Expositionsmessungen. Die Bauverbände organisieren diese, um weitere Erkenntnisse über die Ursachen und das Ausmaß der Exposition an unterschiedlichen Arbeitsplätzen auf den Baustellen zu sammeln (Expositionsmessungen sind nicht mehr bauvertraglich zu berücksichtigen).

Die Regelungen der künftigen ZTV/TL Asphalt-StB – den Einsatz von temperaturabgesenktem Asphalt betreffend – werden mit beigefügtem ARS vorab veröffentlicht. Dies soll dazu beitragen, dass auch Ausschreibungen vor der Einführung des neuen Regelwerks konform zu den Regelungen bleiben, die auch nach der Einführung des neuen Regelwerks gelten werden. Damit soll das Risiko von bauvertraglich relevanten Abweichungen zum zukünftigen Regelwerk reduziert werden.

Das o. g. ARS wurde an die Länder und die Autobahn GmbH zur Einführung weitergegeben.

Neue Kommission treibt Innovation im hessischen Straßenbau voran

Am 15. Juli 2025 hat die neu gegründete Kommission „Innovation im Straßenbau“ unter der Leitung von Staatssekretärin Inés Fröhlich ihre Arbeit aufgenommen. Gemeinsam mit Fachleuten aus der Bauwirtschaft, dem Baugewerbe und Hessen MobilStraßen- und Verkehrsmanagement wurden erste Impulse gesetzt, um den Straßenbau in Hessen effizienter, nachhaltiger und zukunftsfähiger zu gestalten.

Die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V. (BVMB) ist Teil der neu gegründeten Kommission

„Innovation im Straßenbau“ und bringt die praxisnahe Perspektive des Mittelstands aktiv in die Arbeit der Kommission ein.

BVMB-Geschäftsführer Daniel Jonas sieht in der Zusammenarbeit einen wichtigen Beitrag für den Straßen- und Brückenbau: „Mit der Beteiligung and der Kommission bringen wir die Erfahrung, Ideen und Innovationskraft unserer mittelständischen Bauunternehmen ein – praxisnah, lösungsorientiert und mit Blick auf zügig umsetzbare Lösungen." Bis zum Jahreswechsel sollen die erarbeiteten Ergebnisse der Kommission vorliegen.

Effiziente und nachhaltige Großraum- und Schwertransportlogistik für eine

starke deutsche Wirtschaft

Forderungen der VI GST an die neue Bundesregierung

Großraum- und Schwertransporte (GST) sichern die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland und sind unabdingbare Voraussetzung für dringend erforderliche Energie- und Infrastrukturprojekte, den Export von werthaltigen Wirtschaftsgütern sowie den Transport von militärischer Ausrüstung.

Mit der letzten Regierung konnten bereits einige Maßnahmen umgesetzt werden, jedoch behindern weiterhin viele vermeidbare Bürokratiehürden, mangelnde Abstimmungen zwischen den zuständigen Behörden, zunehmende Defizite in der Verkehrsinfrastruktur sowie eine unzureichende Digitalisierung die Durchführung von GST.

Die Verbändeinitiative Großraum- und Schwertransporte (VI GST) schlägt daher folgende Maßnahmen vor:

1. Verkehrsinfrastruktur bedarfsgerecht ausbauen und nachhaltig finanzieren

Effiziente GST erfordern eine funktionierende Infrastruktur. Deshalb müssen Transportwege für GST dringend ertüchtigt werden. Wir fordern, unter Bezugnahme auf den Koalitionsvertrag, eine langfristige und auskömmliche Finanzierung für die Instandhaltung und Instandsetzung sowie den gezielten Ausbau von Straßen, Brücken, Schienen- und Wasserwegen sowie der erforderlichen Verladelogistik.

2. Wirtschaftlichere Großraum- und Schwertransporte durch Entbürokratisierung

Die Wirtschaftlichkeit von GST leidet zunehmend unter überhöhten Nebenkosten. Häufig entstehen diese durch behördliche Auflagen, die in der Praxis nicht erforderlich sind. Unverhältnis-

mäßige Anforderungen – etwa zur Zahl der Begleitfahrzeuge oder der Erforderlichkeit von Strecken- und Schleppkurvenanalysen bei geringfügig überschreitenden Transportabmessungen – belasten Transportunternehmen und deren Auftraggeber. GST müssen durch den Abbau überflüssiger Auflagen wieder bezahlbar und finanziell planbar werden.

3. Antrags- und Genehmigungsverfahren beschleunigen, vereinfachen und digitalisieren

Bürokratische Hürden müssen unbedingt abgebaut werden. Schnelle, transparente, digitalisierte und bundeseinheitliche Antrags- und Genehmigungsverfahren müssen kurzfristig geschaffen werden, um Planungssicherheit für Behörden und Unternehmen zu schaffen sowie Verzögerungen zu vermeiden.

4. Enge Kooperation für gemeinsame Lösungen fördern

Die Entwicklung und Umsetzung praxistauglicher Lösungen erfordert eine abgestimmte und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern, Kommunen sowie den relevanten Verbänden und Wirtschaftsakteuren. Vor diesem Hintergrund setzen wir uns nachdrücklich für einen strukturierten Dialog und eine enge, verlässliche Kooperation aller Beteiligten ein – etwa im Rahmen der gemeinsamen Festlegung effizienter Standards.

Unsere Forderungen im Detail:

Zu 1. Verkehrsinfrastruktur bedarfsgerecht ausbauen und nachhaltig finanzieren

Viele Brücken in Deutschland sind marode. Sie werden gesperrt oder abgelastet und sind damit für GST häufig nicht mehr befahrbar. Dies verursacht lange Umwege, höhere Transportkosten und erhebliche Verzögerungen in der Wertschöpfungskette.

Die Folge: Erhebliche volkswirtschaftliche Schäden.

Deutschland ist Transitland im Herzen Europas. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, müssen wir uns an die für GST zulässigen Gesamtgewichte unserer EU-Nachbarn angleichen. Dafür braucht es gezielte Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur –vor allem in Brückenbauwerke. Das im Koalitionsvertrag genannte Sondervermögen „Infrastruktur“ muss hierfür konsequent genutzt werden, und zwar zusätzlich zum ungekürzten Budget im Haushalt.

Die VI GST bietet hierzu folgende Handlungsempfehlungen:

 Gezielte Entwicklung von Schwerlastkorridoren für alle Verkehrsträger in der Fläche und im Autobahnnetz, um Intermodalität zu sichern und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.

 Effiziente Umsetzung des Sondervermögens Infrastruktur über klare und bedarfsgerechte Mittelzuweisung im Rahmen des Errichtungsgesetzes sowie über das „überragende öffentliche Interesse“ und die Beschleunigungsregelungen des LNG-Beschleunigungsgesetzes im Rahmen des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes.

 Zweckgebundene, Legislaturperioden übergreifende und verkehrsträgerbezogene Finanzierungsvereinbarungen für langfristige Finanzierungssicherheit und Akzeptanz der Nutzerfinanzierung.

 Mittelzuweisung am tatsächlichen Bedarf und allgemeinen Preissteigerungen orientieren sowie Investitionslinien langfristig und dynamisch steigern.

 Weitere Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie zügige Realisierung der bereits planfestgestellten und genehmigten Infrastrukturvorhaben - mit Festlegung der prioritären Bauprojekte im Zusammenhang mit dem Ausbau und Erhalt der Schwerlastrouten und -korridore.

 Umsetzung des Brückenmodernisierungsprogramms der Autobahn GmbH durch Erhöhung der finanziellen und personellen Ressourcen beschleunigen.

 Anhebung der Anhörfreigrenze für Großraum- und Schwertransporte auf 44 Tonnen, insbesondere unter Berücksichtigung der Förderung des E-Güterverkehrs, um den durch alternative Antriebe bedingten Verlust von Ladungskapazitäten zu kompensieren.

 Vergaberecht flexibilisieren, um Vergabestellen mehr Spielraum für die am besten geeigneten Beschaffungsvarianten zu bieten.

 GST-gerechte Rast- und Parkplätze schaffen.

Zu 2. Wirtschaftlichere Großraum- und Schwertransporte durch Entbürokratisierung

Ein weiteres Problem ist die derzeitige mangelnde Wirtschaftlichkeit von GST. In der Praxis gibt es Fälle, in denen die Nebenkosten das Vierfache der Transportkosten betragen. Diese Kosten sind für Auftraggeber kaum noch nachvollziehbar – und in vielen Fällen nicht tragbar.

Hauptkostentreiber sind behördlich angeordnete Begleitfahrzeuge (BF). In der Praxis reichen häufig weniger BF aus als behördlich angeordnet, um einen Transport abzusichern. Dennoch werden regelmäßig mehr Fahrzeuge angeordnet – unseres Erachtens aus Unsicherheit einiger Anhörungsbehörden hinsichtlich der anzuwendenden Regelungen.

Die VI GST schlägt folgende Handlungsempfehlungen vor:

 Aufstockung und regelmäßige theoretische sowie praktische Fortbildung des Personals von Antrags- und Genehmigungsbehörden.

 Aktualisierung der Verkehrszeichenpläne.

 Zentralisierung der Antrags- und Genehmigungsbehörden zur Bündelung von Personal und Fachwissen.

 Regelmäßige Überprüfung und Evaluierung von Auflagen sowie entsprechende Anpassung.

 Wiedereinführung des begleiteten Transportverbands.

Zu 3. Antrags- und Genehmigungsverfahren reduzieren, vereinfachen und digitalisieren

Die zwischen Bund, Ländern und Kommunen fragmentierten Vorgaben für Regelungen und Verfahren zur Beantragung und Durchführung von GST sind komplex und bedürfen der Vereinheitlichung. Um die vorgenannten Herausforderungen zu bewältigen, sind zusätzliche umfassende Reformen und Modernisierungen und vor allem Entbürokratisierung notwendig. Die 2024 begonnene Überarbeitung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) stellt diesbezüglich einen guten Auftakt dar und sollte schnellstmöglich fortgeführt werden.

Die VI GST hat hierzu folgende Handlungsempfehlungen:

 Schaffung gesetzlicher Bearbeitungsfristen und Genehmigungsfiktion für nicht fristgemäß bearbeitete GST-Genehmigungsanträge.

 Reduzierung der anzuhörenden Stellen im Rahmen des Antrags- und Genehmigungsverfahrens sowie Präklusion von verspäteten Einwänden der anzuhörenden Stellen (Entbürokratisierung bedeutet Reduzierung der durch die Bürokratie verbrieften Beteiligungsansprüche).

 Flexibilisierung und Reduzierung der Genehmigungsanträge durch Einführung von Fahrzeugclustern.

 Durchgängig digitales Genehmigungsverfahren (inkl. Integration von aktuellen Baustellendaten sowie relevanten Streckeninformationen), beginnend bei der Transportplanung bis zur Transportdurchführung, inklusive der Schnittstellen für den medienbruchfreien Austausch relevanter Antragsdaten mit allen Beteiligten zur Vermeidung der Doppelerhebung von Daten (One-Stop-Shop & Once-Only-Prinzip).

 Entlastung der Behörden und der Wirtschaft durch Ausgabe verständlicher und übersichtlicher Bescheide sowie verwaltungsinterner Richtlinien.

 Einheitliche Protokolle zur Abfahrtskontrolle, die auf das wesentlich beschränkt ist – keine Doppelkontrollen und -nachweise.

 Genehmigungsgebühren transparent und nachvollziehbar gestalten durch bundeseinheitliche Auslegung und Anwendung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) sowie Evaluierung der GebOSt.

Zu 4. Enge Kooperation für gemeinsame Lösungen fördern

GST sind essenziell für den Erhalt und Ausbau der Infrastruktur sowie den klimaneutralen Umbau der Industrie – und nicht zuletzt anspruchsvoll in ihrer Durchführung. Dies erfordert eine enge, partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Politik und Behörden sowie eine kontinuierliche Optimierung der Prozesse. Die VI GST steht mit ihrem fachlichen Know-How bereit, um Politik und Behörden bei der Verbesserung der Rahmenbedingungen für GST zu unterstützen.

Die VI GST unterbreitet folgende Handlungsempfehlungen:

 Regelmäßiger Dialog zwischen der VI GST und GST-Gremien in Ministerien und Verwaltung. In der vergangenen Legislaturperiode erfolgte auf Bundesebene ein zielführender Austausch im Rahmen des Runden Tisches „GST“ sowie in der Kommission „Straßengüterverkehr“. Beide sollten auch unter der neuen Hausleitung fortgesetzt werden.

 Kooperation auf allen politischen und fachlichen Ebenen verstetigen und institutionalisieren. Insbesondere frühzeitige Ankündigung und Einbindung branchenübergreifender Expertise bei der Erstellung von Regelwerken.

 Partnerschaftliche Zusammenarbeit und lösungsorientierter Dialog zwischen Verwaltung und Wirtschaft, beispielsweise bei der Erarbeitung klarer und unbürokratischer Prüfkriterien für die Zumutbarkeit des Transports über Schiene oder Wasserstraße. Insbesondere hinsichtlich der letzten Thematik ist eine für alle Verkehrsträger – auch die Straße – wirtschaftliche und zweckdienliche Lösung erforderlich.

Steuerungsgruppe Verbändeinitiative Großraum- und Schwertransporte (VI GST):

Marvin-Uwe Marek bauforumstahl e.V.

Raffael Kalvelage Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)

Dirk Siewert

Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.

Helmut Schgeiner Bundesverband Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) e.V.

Peter Guttenberger

VDBUM Verband der Baubranche, Umwelt- und Maschinentechnik e.V.

Sebastian Steul VDMA e.V.

Benedikt Althaus Competence Center Schwergut (CCS) im Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.

Sekundärbaustoffe: Schlüssel für nachhaltiges Bauen in Deutschland

Bereits heute stammen rund 15 % der jährlich benötigten 650 Millionen Tonnen Gesteinsrohstoffe aus Recyclingmaterialien und industriellen Nebenprodukten – ein wichtiger Schritt in Richtung Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft. Doch dieses Potenzial ist noch lange nicht ausgeschöpft.

Neun Branchenverbände fordern jetzt klare politische Rahmenbedingungen in einem Positionspapier, um den Einsatz von Sekundärbaustoffen weiter zu stärken – für eine zukunftsfähige Bauwirtschaft und eine transformierte Industriegesellschaft.

Kernforderungen der Branchenverbände an die Bundesministerien für Bau, Verkehr, Umwelt und Wirtschaft:

 eine zeitnahe Novellierung der Ersatzbaustoff-Verordnung,

 die Produktanerkennung für Sekundärbaustoffe,

 justiziable Formulierungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz für Ausschreibungen der öffentlichen Hand und

 den Einsatz von Sekundärbaustoffen in Zement und Beton.

Wer Ressourcen effizient nutzen will, muss Recycling konsequent mitdenken. Das Positionspapier finden Sie hier

Unterzeichnende sind:

 der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V.,

 der Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie (BDG),

 der bvse Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung,

 die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V. (BVMB),

 die Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft e. V. (DGAW),

 die Gütegemeinschaft Metallhüttenschlacken GGMHS,

 die IGAM - Interessengemeinschaft der Aufbereiter und Verwerter von Müllverbrennungsschlacken,

 die ITAD e.V. - Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V.

 sowie das FEhS - Institut für Baustoff-Forschung e.V.

Initiative für einen handlungsfähigen Staat: Reformvorschläge vorgestellt

Mit 35 konkreten Empfehlungen legt die „Initiative für einen handlungsfähigen Staat“ von Julia Jäkel, Thomas de Maizière, Peer Steinbrück und Andreas Voßkuhle initiiert einen umfassenden Reformplan für einen leistungsfähigeren Staat vor. Ziel ist es, Blockaden zu lösen, Bürokratie abzubauen und Strukturen zu vereinfachen – vom Gesetzgebungsverfahren über den Föderalismus bis zur Digitalisierung der Verwaltung.

Zentrale Empfehlungen finden sich bereits im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung, die beispielsweise bereits mit einem eigenen Ministerium für Staatsmodernisierung umgesetzt worden sind, wieder. Im Bereich der Verwaltungen und deren Digitalisierung schlagen die Expertinnen und Experten vor, nicht nur einen Kulturwandel anzustoßen – den der Bundeskanzler bereits in einem Appell anklingen lassen hat – sondern eine Beschleunigung der Verfahren bei gleichzeitiger Digitalisierung. Mit Modellregionen könnten digitale Anwendungen unter realen –kommunalen – Bedingungen erprobt werden, bevor diese bundesweit für alle Verwaltungen einheitlich bereitgestellt würden. Dafür muss aber die ebenenübergreifende Zusammenarbeit und die Koordination derer gestärkt und mit neuen Regeln versehen werden. Im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit fordern die Auto-

rinnen und Autoren neben einem vereinfachten und schnelleren Verfahren für die Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften, eine Bündelung der Kompetenzen in einer Behörde („aus einer Hand“, one-stop-egovernment). Dafür sollte der Bund die Kompetenz für die Integrationsmaßnahmen an die Länder in Gänze übergeben, damit die Kooperation der einzelnen beteiligten Behörden stringenter organisiert werden kann. Ebenfalls sollte sich die öffentliche Hand als Investor verstehen. Vergabeverfahren durch Präklusionsregeln beschleunigen und dafür sorgen, dass bedeutende Infrastrukturvorhaben auf Landesebene in Centern mit spezialisierten Mitarbeitenden zentral gesteuert werden. Dafür ist die öffentliche Beschaffung nicht nur weiter zu digitalisieren, sondern der Abbau von Bürokratie in Form von Nachweisund Dokumentationspflichten konsequenter anzugehen.

Auch in diesem Bereich muss sich der Staat also neu aufstellen – nicht als Bremse, sondern als Impulsgeber für wirtschaftliche Modernisierung. Wettbewerbsfähigkeit entsteht durch Kooperation, Mut zur Lücke und klar definierte Ziele.

Der Abschlussbericht versteht sich als Reformkompass für Politik und Gesellschaft – mit dem klaren Appell: Jetzt ist die Zeit zum Handeln.

BVMB-Jahrestreffen Junge Führungskräfte 2025 –Netzwerken zwischen Kanzlerbungalow und Rheinblick!

Am 24. Juni 2025 kamen die Mitglieder unseres Netzwerks Junge Führungskräfte (NJF) zu ihrem jährlichen Treffen zusammen – diesmal in Bonn. Das persönliche Kennenlernen und die Stärkung des gemeinsamen Netzwerks standen neben den Themen Cybersicherheit und Zeitgeschichte im Mittelpunkt.

Nach einem gemeinsamen Mittagessen begann die Veranstaltung mit einem Vortrag von Herrn Michael Krauß, Referent beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), zum Thema „Cybersicherheit und Künstliche Intelligenz in mittelständischen Unternehmen“.

Darin zeigte er aktuelle Herausforderungen und Lösungsansätze auf. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhielten wertvolle Einblicke sowie praktische Empfehlungen für mehr IT-Sicherheit im eigenen Unternehmen.

Auf den Spuren der Bonner Republik

Nach der Vorstellung der Entstehungsgeschichte und Bedeutung des NJF in der BVMB folgte am Nachmittag ein besonderer Programmpunkt: ein geführter Rundgang durch das ehemalige Bonner Regierungsviertel. Mit viel Fachwissen, Humor und spannenden Anekdoten wurden wir zu den politischen Schauplätzen der Bonner Republik begleitet – eine eindrucksvolle Reise zu den Wurzeln unserer Demokratie.

Sommerabend auf dem Rhein – Netzwerken vor malerischer Kulisse

Den Tag ließ die Gruppe bei einer stimmungsvollen Schifffahrt ausklingen. Vorbei am Drachenfels und durch das idyllische Rheintal genossen die Teilnehmenden im warmen Abendlicht den Blick auf die Bonner Rheinpromenade. Die entspannte Atmosphäre bot den jungen Führungskräften viel Raum für persönlichen Austausch und Vernetzung.

Ein herzliches Dankeschön an alle Teilnehmenden! Wir freuen uns auf das nächste Treffen und laden alle interessierten Fachund Führungskräfte herzlich ein, Teil unseres dynamischen Netzwerks zu werden.

Zum Hintergrund des Netzwerks

Das „Netzwerk Junge Führungskräfte“ wurde im Jahr 2002 ins Leben gerufen und hat sich seitdem zu einer bedeutenden Plattform für junge und angehende Führungskräfte in der mittelständischen Bauwirtschaft entwickelt. Im Mittelpunkt stehen der persönliche Austausch, die fachliche Weiterentwicklung und der Aufbau nachhaltiger Kontakte.

Das NJF bietet damit nicht nur Raum für Vernetzung, sondern auch eine aktive Mitgestaltung der bauwirtschaftlichen Zukunft.

Der Versicherungsmakler für mittelständische Bauunternehmen und Baustoffhersteller

Seit mehr als vier Jahrzehnten stehen wir Bauunternehmen und Baustoffherstellern als unabhängiger Versicherungsmakler zur Seite. Was uns auszeichnet, ist nicht nur unsere Spezialisierung auf die Bauindustrie, sondern auch unser Verständnis für die täglichen Herausforderungen unserer Kunden. Wir kennen die Abläufe auf Baustellen, die Anforderungen an Bauprojekte und die Bedeutung schneller Entscheidungen im Schadenfall. Deshalb entwickeln wir Versicherungslösungen, die in der Praxis bestehen und setzen dabei auf persönliche Beratung, klare Kommunikation und langjährige Partnerschaft.

Digitale Schadenmeldung

Zur Optimierung der Schadenbearbeitung haben wir für unsere Kunden ein digitales Schadenmeldeportal sowie eine App entwickelt, die speziell auf die Anforderungen von Bauunternehmen zugeschnitten sind. Beide Anwendungen ermöglichen eine strukturierte und vollständige Schadenmeldung in den Bereichen Bauleistungs-, Betriebshaftpflicht-, Kfz-, Maschinen- sowie Elektronikversicherung. Für jede Schadenart wurden spezifische Fragen hinterlegt, die Schritt für Schritt durch den Meldeprozess führen. Relevante Unterlagen wie Fotos, Dokumente oder Polizeiberichte können direkt hochgeladen werden.

Ihr einfacher Weg zur Schadenmeldung

Einfach. Zuverlässig. Effizient.

Neben der effizienten Weiterleitung der Daten an uns - nicht an den Versicherer - unterstützt die digitale Schadenmeldung auch den internen Informationsfluss: Die Daten lassen sich direkt auf der Baustelle erfassen und innerhalb des Unternehmens schnell weiterleiten. So wird sichergestellt, dass keine Informationen verloren gehen und alle Beteiligten jederzeit auf dem aktuellen Stand sind.

www.vosdellen.de

Ausbildungsmarketing im Baugewerbe: Wege zur erfolgreichen Nachwuchsgewinnung

Der Fachkräftemangel ist inzwischen eine der größten Herausforderungen für die Bauwirtschaft. Auf vielen Baustellen fehlen qualifizierte Nachwuchskräfte, obwohl die Zahl der ausbildungsinteressierten Jugendlichen hoch ist. Der Ausbildungsmarkt hat sich dabei zu einem klaren Bewerbermarkt entwickelt: Jugendliche können heute zwischen vielen Angeboten wählen, während Unternehmen zunehmend Mühe haben, ihre Ausbildungsplätze zu besetzen.

Der Ausbildungsmarkt im Wandel: Vom Angebots- zum Bewerbermarkt

Vor diesem Hintergrund liefert die aktuelle Studie „Was macht die duale Ausbildung attraktiv? Wünsche von jungen Menschen und Angebote von Unternehmen im Vergleich“ der Bertelsmann Stiftung und des Instituts der deutschen Wirtschaft wichtige Erkenntnisse darüber, was junge Menschen von einer Ausbildung erwarten und wie Unternehmen ihre Ausbildungsangebote attraktiver gestalten können. Für Bauunternehmen eröffnen die Ergebnisse wertvolle Hinweise, wie sie ihre Ausbildungsplätze besser besetzen und sich langfristig Fachkräfte sichern können. Bedeutung der dualen Ausbildung für die Fachkräftesicherung Rund 90 Prozent der befragten Unternehmen bewerten die duale Ausbildung als unverzichtbar für ihre Fachkräftesicherung. Gleichzeitig zeigt sich, dass im Ausbildungsjahr 2024/2025 nur etwas mehr als die Hälfte aller Betriebe ihre Ausbildungsplätze vollständig besetzen konnte. Besonders im Baugewerbe ist dies ein kritisches Signal, da offene Ausbildungsstellen direkt die Fachkräftesituation auf den Baustellen beeinflussen. Auffällig ist, dass gerade Jugendliche mit niedriger Schulbildung häufig Interesse an einer Ausbildung haben, ihre eigenen Chancen jedoch eher skeptisch einschätzen. Dabei bleiben genau in diesem Segment viele Ausbildungsstellen unbesetzt – auch in handwerklichtechnischen Berufen, die im Bau von zentraler Bedeutung sind.

Welche Faktoren spielen für die Jugend eine Rolle?

Für junge Menschen spielen bestimmte Attraktivitätsfaktoren eine entscheidende Rolle. Fast alle Jugendlichen nennen ein gutes Betriebsklima als wichtigstes Kriterium. Ebenso gefragt sind transparente Informationen über die Ausbildungsvergütung, klare Hinweise zum Bewerbungsablauf sowie die Aussicht auf Übernahme und ein angemessenes Einkommen nach der Ausbildung. Auf der anderen Seite wirken komplizierte Bewerbungsverfahren abschreckend und können dazu führen, dass potenzielle Bewerberinnen und Bewerber sich anderweitig orientieren. Hier besteht für viele Unternehmen noch Nachholbedarf, da bisher nur knapp die Hälfte branchenübergreifend entsprechende Informationen offen kommuniziert.

Persönliche Eignung wichtiger als formale Abschlüsse

Die Studie zeigt außerdem auf, dass Unternehmen zunehmend Kompromissbereitschaft bei formalen Qualifikationen zeigen. Für die Mehrheit ist die persönliche Eignung – Motivation, Belastbarkeit und Teamfähigkeit – wichtiger als der Schulab-

schluss. Dies eröffnet die Chance, breitere Bewerbergruppen anzusprechen und gleichzeitig aktiv auf die Vielfalt ihrer Auszubildenden einzugehen. Unterstützungsangebote, beispielsweise staatlich geförderte Programme für Jugendliche mit Förderbedarf oder Sprachdefiziten, sind bislang allerdings noch wenig bekannt und werden selten genutzt.

Was für Handlungsempfehlungen ergeben sich daraus?

Für Bauunternehmen ergeben sich daraus klare Handlungsempfehlungen. Ausbildungsmarketing sollte zielgruppenspezifisch gestaltet sein und die unterschiedlichen Bedürfnisse der Bewerber berücksichtigen. Transparenz in Bezug auf Vergütung, Karrierewege und Bewerbungsprozesse ist ein entscheidender Wettbewerbsvorteil. Ebenso wichtig ist es, den gesamten Weg von der ersten Kontaktaufnahme über das Onboarding bis hin zur Übernahme als zusammenhängende „Candidate Journey“ zu verstehen und positiv zu gestalten. Auf diese Weise lassen sich Auszubildende langfristig an den Betrieb binden.

Zukunftsperspektiven im Baugewerbe: Nachhaltigkeit und Digitalisierung

Nicht zuletzt sollten Unternehmen die Attraktivität ihrer Branche stärker betonen. Klare Karrierewege, Weiterbildungsmöglichkeiten sowie Perspektiven in zukunftsorientierten Bereichen wie nachhaltigem Bauen oder Digitalisierung können wichtige Argumente sein, um Jugendliche zu überzeugen. Wer Transparenz schafft, Unterstützungsangebote nutzt und attraktive Zukunftsperspektiven bietet, erhöht die Chancen deutlich, junge Menschen für eine Ausbildung im Baugewerbe zu gewinnen und so den dringend benötigten Fachkräftenachwuchs zu sichern. Die Studie im Volltext können Sie hier abrufen.

Reform der Deutschen Bahn

Mittelständische Bauwirtschaft fordert starkes Bauressort in der DB InfraGO AG

Im Koalitionsvertrag 2025 haben CDU, CSU und SPD eine grundlegende Reform der Deutschen Bahn angekündigt. Ziel ist es, die Schieneninfrastruktur leistungsfähiger, transparenter und effizienter zu gestalten. Ein zentraler Bestandteil dabei ist die stärkere Entflechtung und Neuaufstellung der DB InfraGO AG innerhalb des integrierten Konzerns. Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder (CDU) hat angekündigt, am 22. September 2025 in der Bundespressekonferenz die neue Eigentümerstrategie mit dem Titel „Agenda für zufriedene Kunden auf der Schiene“ der Öffentlichkeit zu präsentieren.

Die mittelständische Bauwirtschaft unterstützt dieses Reformvorhaben ausdrücklich – knüpft daran aber klare Erwartungen für das Bauen:

„Wir empfehlen dringend die Einrichtung eines starken, zentralen Bauressorts im Vorstand der DB InfraGO AG, in dem sämtliche Planungs-, Bau-, Instandhaltungs- und Beschaffungsaktivitäten strategisch und operativ gebündelt werden.“

Unser gemeinsames Ziel ist eine leistungsfähige und verlässliche Umsetzung von Infrastrukturprojekten – gekennzeichnet durch Kostenstabilität, Termintreue, klare Verantwortlichkeiten, eine effiziente Steuerung sowie die bestmögliche Einbindung aller relevanten Marktakteure.

Für eine hohe Effektivität und Qualität der Projektvorbereitung und -umsetzung sollte zudem die DB Engineering & Consulting GmbH (DB E&C) als zentraler interner Planungs- und Ingenieurdienstleister und die Beschaffung Infrastruktur (Einkauf), fest in das zentrale Bauressort eingebunden werden. Darüber hinaus gilt es, die Themen Digitalisierung und Innovation im Bauwesen entschlossen voranzutreiben.

Diese und weitere Vorschläge haben wir in einem umfassenden Empfehlungspapier gebündelt, das wir im Rahmen des Verbändegesprächs an Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder am 11. August 2025 in Berlin übergeben haben. Verbunden war dies mit der klaren Empfehlung, die genannten Strukturmaßnahmen aktiv zu unterstützen und konsequent in die politische Umsetzung der Bahnreform einzubinden. Das Empfehlungspapier der BVMB können Sie hier als PDF herunterladen.

Empfehlungspapier an das Bundesministerium für Verkehr (BMV)

Stärkung der DB InfraGO AG durch ein zentrales Bauressort im Vorstand

Ausgangslage und politischer Kontext

Im Koalitionsvertrag 2025 haben CDU, CSU und SPD die grundlegende Reform der Deutschen Bahn angekündigt. Ziel ist es, die Schieneninfrastruktur leistungsfähiger, transparenter und effizienter zu gestalten. Ein zentraler Bestandteil ist die stärkere Entflechtung und Neuaufstellung der DB InfraGO AG innerhalb des integrierten Konzerns.

Die mittelständische Bauwirtschaft unterstützt dieses Reformvorhaben und empfiehlt dringend die Einrichtung eines starken, zentralen Bauressorts im Vorstand der DB InfraGO AG, in dem alle Planungs-, Bau-, Instandhaltungs- und Beschaffungsaktivitäten strategisch und operativ gebündelt werden. Dabei sollte auch die Einbindung der DB Engineering & Consulting GmbH (DB E&C) als zentraler interner Planungs- und Ingenieurdienstleister sichergestellt werden, um die Effektivität und Qualität der Projektvorbereitung zu erhöhen. Zudem sollten die Themen Digitalisierung und Innovationen im Bauwesen – etwa durch Building Information Modeling (BIM), automatisierte Bauüberwachung, moderne Ausschreibungsplattformen oder KI gestützte Planungsprozesse – fest im Bauressort vorangetrieben werden, idealerweise als eigene Stabsstelle. Dies ist ein wesentlicher Hebel zur Steigerung der Produktivität und Projekttransparenz.

Empfehlung: Einrichtung eines integrierten Bauressorts

Struktur und Aufgabenbereich:

Das neue Ressort soll verantwortlich sein für:

• Planung, Genehmigung und Projektsteuerung

• Neu-, Aus- und Umbauprojekte

• Ersatzinvestition und Sanierung der Bestandsinfrastruktur

• Bau von Bahnhöfen und Verkehrsstationen

• Einkauf und Beschaffung von Bauleistungen, Technik und Materialien

• Koordination mit der DB Engineering & Consulting GmbH als projektnaher Dienstleister für Planung, Bauüberwachung und technische Beratung

• Strategische Weiterentwicklung von Digitalisierung und Bauinnovation – z. B. durch eine Stabsstelle für digitale Bauprozesse, BIM, modulare Bauweisen und technologische Effizienzsteigerung

Ziel:

Eine leistungsfähige, kostenstabile und pünktliche Umsetzung von Infrastrukturprojekten mit klaren Verantwortlichkeiten, effizienter Steuerung und optimaler Einbindung von Marktakteuren.

Vorteile der Bündelung: Effizienz, Qualität, Tempo

a) Klare Verantwortlichkeiten und schnellere Entscheidungen

• Reduzierung interner Abstimmungsschleifen

• Höhere Umsetzungs- und Reaktionsgeschwindigkeit bei Projekten

b) Vermeidung von Schnittstellenproblemen

• Bessere Koordination zwischen Planung, Finanzierung und Umsetzung

• Reduktion von Reibungsverlusten, Nachträgen und Planänderungen

• Durch die strukturierte Zusammenarbeit mit der DB E&C kann der Informationsfluss zwischen Planung und Ausführung deutlich verbessert werden

c) Höhere Effizienz und Kostenkontrolle

• Optimale Ressourcensteuerung (Personal, Technik, Budgets)

• Verbesserte Kostentransparenz und Risikosteuerung

• Die frühzeitige technische Bewertung durch DB E&C stärkt die Projektqualität und vermeidet Fehlplanungen

• Digitale Werkzeuge und innovative Verfahren ermöglichen präzisere Steuerung und Effizienzgewinne in der Projektumsetzung

d) Strategisch einheitliche Ausrichtung

• Kohärente Steuerung großer Projekte wie Deutschlandtakt, ETCS-Ausbau, Netzausbau

• Schaffung langfristiger Planungs- und Investitionssicherheit

• Digitalisierung und Innovation als Querschnittsfunktion stärken dabei die strategische Steuerungsfähigkeit

Positive Effekte auf den Bahnbetrieb und die Fahrgäste

a) Bessere Abstimmung von Bau und Fahrplan

• Fahrplanfreundlichere Bauzeiten

• Vermeidung gleichzeitiger Sperrungen auf Ausweichstrecken

b) Kürzere und planbare Bauzeiten

• Schnellere Fertigstellungen durch gebündelte Ressourcen

• Reduzierung betrieblicher Einschränkungen

Wirtschaftliche Vorteile für DB und den Bund

a) Reduzierte Projektkosten durch bessere Koordination

• Vermeidung von Doppelarbeit und Fehlplanungen

• Effizientere Ausschreibungen und Bauabläufe

b) Kürzere Projektlaufzeiten = geringere Gesamtkosten

• Reduzierung von Baukosten, Verzugsstrafen, Stillstandskosten

c) Effektiverer Einsatz von Bundesmitteln

• Schnellere Mittelbindung, weniger Haushaltsreste

• Höhere Wirtschaftlichkeit staatlicher Investitionen

Integration des Einkaufs Infrastruktur in das Bauressort

a) Engere Verzahnung von Bedarf, Planung und Vergabe

• Kürzere Entscheidungswege, bessere Angebote, weniger Nachträge

b) Schnellere und marktnähere Beschaffungsprozesse

• Höhere Flexibilität bei Veränderungen im Projektverlauf

c) Strategische Lieferantenentwicklung

• Stabilere Lieferketten, gezielte Innovationspartnerschaften

d) Stärkere Eigenverantwortung der DB InfraGO AG

• Einkauf nimmt die Ziele und Interessen der DB InfraGO AG wahr

Stärkung der Bauwirtschaft als Partner

a) Verlässliche Ausschreibungen, klare Kommunikation über Bauvolumen nach Gewerken in Jahresscheiben

• Höhere Planbarkeit und Angebotsqualität für Unternehmen

b) Langfristige Vergabestrategien

• Aufbau von Kapazitäten, Innovations- und Investitionssicherheit DB

c) Weniger kurzfristige Änderungen, Stillstände und Baustellenabsagen

• Bessere Auslastung und niedrigere Kosten für alle Beteiligten

d) Aufbau echter Partnerschaften

• Langfristige Zusammenarbeit statt Einzellösungen

• Die Einbindung der DB E&C als technischer Partner im Vorfeld der Vergaben führt zu klareren Leistungsbeschreibungen und realistischeren Projektlaufzeiten – ein Vorteil für alle Beteiligten.

Fazit und politische Empfehlung

Die Einrichtung eines integrierten Bauressorts im Vorstand der DB InfraGO AG ist ein entscheidender Hebel zur Umsetzung der Ziele des Koalitionsvertrags 2025:

• Effektive Umsetzung des Sondervermögens und stärkere Steuerung öffentlicher Investitionen

• Effizientere Infrastrukturplanung und -umsetzung

• Stärkung der Bauwirtschaft als Partner

• Mehr Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der Bauaktivität der Schiene

• Die Einbindung der Beschaffung Infrastruktur (Einkauf) und der DB Engineering & Consulting GmbH in die neue Struktur unterstützt diese Ziele technisch und operativ – und stärkt die DB InfraGO AG als strategische Infrastrukturgesellschaft

• Die institutionalisierte Verankerung von Digitalisierung und Innovation als feste Komponente des Bauressorts ist unerlässlich, um die Produktivität im Schieneninfrastrukturbau dauerhaft zu steigern

Wir empfehlen dem Bundesministerium für Verkehr, diese Strukturmaßnahme aktiv zu unterstützen und in die politische Umsetzung der Bahnreform 2025 zu integrieren.

Mindestlohn steigt in zwei Stufen – größte Erhöhung seit

Die Mindestlohnkommission hat am 27. Juni 2025 eine deutliche Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Zum 1. Januar 2026 steigt er von derzeit 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde – ein Plus von 8,42 Prozent. Zum 1. Januar 2027 folgt die nächste Erhöhung auf 14,60 Euro, was weiteren 5,04 Prozent entspricht. Insgesamt ergibt sich damit ein Zuwachs von 13,88 Prozent – die höchste sozialpartnerschaftlich vereinbarte Steigerung seit Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015.

Mindestlohndebatte: Regelbasierter Mechanismus statt politischer Eingriffe

Der Entscheidung vorausgegangen war eine Debatte über mögliche politische Einflussnahme auf die Mindestlohnkommission – ähnlich wie bei der vorangegangenen Erhöhung, die die damalige Ampel-Regierung per Gesetz an der Kommission vorbei beschlossen hatte.

Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) betonte in einer Stellungnahme, der gesetzliche Mindestlohn müsse einem klar definierten, regelbasierten Mechanismus folgen, um die Tarifautonomie zu schützen. Politisch motivierte Zusatzkriterien, wie der sogenannte „Living Wage“, würden den Handlungsspielraum der Kommission stark einschränken. „Damit gilt offenbar die Tarifautonomie nur so lange, wie sie politisch bequem ist“, so der Hauptgeschäftsführer der BVMB, Michael Gilka.

Zudem zeigt die IW-Analyse, dass die Wirkung eines höheren Mindestlohns auf das Armutsrisiko gering ist. Auch die EU-Mindestlohnrichtlinie sehe keine pauschale Anhebung auf 60 Prozent des Medianlohns vor, sondern ermögliche die Berücksichtigung nationaler Besonderheiten. Deutschland bewege sich hier bereits am oberen Rand im europäischen Vergleich.

Einführung

Kritik aus der Bauwirtschaft

Die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen (BVMB) warnt, dass Eingriffe in bestehende Lohnstrukturen und Tarifvereinbarungen durch politische „Korrekturen“ das tarifliche Lohngefüge stören. Dadurch würde die Vorhersehbarkeit des Mindestlohns und damit die Planbarkeit künftiger Lohnkosten erschwert. „Die Bauwirtschaft kann sich angesichts des Fachkräftemangels keine Dumpinglöhne leisten“, betont Verbandsvertreter Gilka. Die Branche stehe für faire Bezahlung – auch ohne gesetzliche Vorgaben.

Auswirkungen seit Einführung des Mindestlohns

Seit seiner Einführung im Januar 2015 hat sich der Niedriglohnsektor deutlich verkleinert: Die Zahl der Beschäftigungsverhältnisse in diesem Bereich sank um fast 1,5 Millionen. Mit den aktuellen Beschlüssen soll dieser Trend fortgesetzt und die Einkommensgerechtigkeit weiter gestärkt werden.

Die Entscheidung der Mindestlohnkommission basiert auf Verhandlungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern. Ziel ist es, den Lebensstandard zu sichern, Kaufkraft zu stärken und die wirtschaftliche Stabilität zu fördern.

Kabinett beschließt Umsetzungsgesetz für CSRD-Richtlinie

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) im Kabinett verabschiedet. Ziel ist es, Transparenz über ökologische und soziale Auswirkungen sowie Risiken der Geschäftstätigkeit sicherzustellen. Die Richtlinie ist ein zentraler Bestandteil des European Green Deal und der EU-Strategie zur nachhaltigen Finanzierung.

Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

In einem ersten Schritt sollen zunächst nur sehr große Unternehmen verpflichtet werden, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung einzuführen. Diese Unternehmen müssen erstmals im Jahr 2026 über ihr Geschäftsjahr 2025 berichten („1. Welle“). Betroffen sind Unternehmen, die bilanzrechtlich als „groß“ eingestuft werden und zusätzlich entweder kapitalmarktorientiert, ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen sind. Außerdem müssen sie im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigte haben.

Umsetzung in Wellen

In einem zweiten Schritt sollen weitere Unternehmen erstmals im Jahr 2028 über ihr Geschäftsjahr 2027 berichten („2. Welle“). Damit setzt die Bundesregierung eine Verschiebung der ursprünglich vorgesehenen Berichtszeiträume um, da diese Gruppe eigentlich bereits ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig gewesen wäre.

Wie viele Unternehmen am Ende tatsächlich von der Berichtspflicht in der zweiten Welle erfasst sein werden, wird derzeit auf europäischer Ebene erneut verhandelt. Der aktuelle Gesetzentwurf orientiert sich zwar noch am bisherigen Anwendungsbereich der CSRD. Die Bundesregierung erwartet jedoch, dass dieser vor Inkrafttreten der Berichtspflichten deutlich eingeschränkt wird, sodass viele Unternehmen, die bislang in der zweiten Welle vorgesehen sind, entlastet werden. Die endgültige Entscheidung über den Anwendungsbereich muss noch im Trilog zwischen Rat, Kommission und Europäischem Parlament getroffen werden.

Bürokratieabbau im Blick

Deutschland setzt die Vorgaben im Rahmen einer 1:1-Umsetzung um, da die Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist und die EU-Kommission im September 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat. Über die Mindestanforderungen hinaus werden keine zusätzlichen Pflichten eingeführt. Zudem umfasst der Gesetzentwurf bereits die von der Kommission geänderten Schwellenwerte in Bezug auf die Anzahl der Mitarbeitenden sowie die in der sog. „Stop-the-Clock“ Richtlinie geänderten Erstanwendungszeitpunkte. Noch in diesem Jahr soll der Gesetzentwurf das parlamentarische Verfahren durchlaufen und in Kraft treten.

Vorzeitige Umsetzung schafft doppelte Gesetzgebungsarbeit

Die BVMB bewertet eine Umsetzung noch in diesem Jahr als unglücklich. Hintergrund ist, dass in Brüssel derzeit Bestrebungen zum Bürokratieabbau auf der Agenda der Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen stehen. Diese Verhandlungen werden voraussichtlich zu einer Anpassung der europäischen Richtlinie führen. In der Folge müsste das Gesetz bereits im kommenden Jahr erneut national überarbeitet werden.

Aussetzung der Berichtspflicht beim Lieferkettengesetz als erster wichtiger Schritt

Positiv hervorzuheben ist der ebenfalls verabschiedete Gesetzentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Er sieht vor, die Berichtspflicht so lange auszusetzen, bis das europäische Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in nationales Recht überführt ist (Frist endet am 26. Juli 2027). Bereits im Juli dieses Jahres hatten wir als Verband – mit Verweis auf den Koalitionsvertrag – eine solche Aussetzung gefordert. Gleichwohl besteht auch hier noch Nachbesserungsbedarf, auch wenn die Sanktionen nun restriktiver gehandhabt werden.

BVMB begrüßt die Firma Altun Gleis- und Tiefbau GmbH als neues Mitglied

Herzlich willkommen Altun Gleis- und Tiefbau GmbH! Zum 15. Juni 2025 begrüßen wir herzlich die Firma Altun Gleis- und Tiefbau als Mitglied im Verband. Die Altun Gleis- und Tiefbau GmbH wurde 1999 gegründet und hat sich im Laufe der Jahre zu einem etablierten und anerkannten Gleisbauunternehmen entwickelt. Mit einem motivierten, qualifizierten und leistungsstarken Team ist das Unternehmen für die Herausforderungen unserer Branche bestens aufgestellt. Die Kernkompetenzen

liegen im Gleis- und Tiefbau mit maßgeschneiderten Lösungen für jedes Projekt. Vom Schienen- und Schwellenwechsel bis hin zu Thermit-Schweißungen bietet das Unternehmen seinen Kunden individuelle Leistungen.

Weitere Informationen zu unserem Mitglied erhalten Sie unter www.agtgmbh.de

BVMB begrüßt die Firma Aktiv Gleisbau GmbH als neues Mitglied

Herzlich willkommen Aktiv Gleisbau im Bahnbaubereich unseres Mitgliederkreises! Seit dem 1. September 2025 dürfen wir die Aktiv Gleisbau GmbH aus Viersen, gegründet im Jahr 2017, im Kreis unserer Bahnbau-Mitglieder begrüßen. Das Unternehmen ist auf Montage-, Bau- und Instandhaltungsarbeiten im Bereich der Bahninfrastruktur spezialisiert. Das Leistungsspektrum umfasst sowohl die Neuinstallation und regelmäßige Wartung als auch die Reparatur von Schienen und den fachgerechten Weichenbau. Darüber hinaus unterstützt Aktiv Gleisbau seine

Kunden bereits in der Planungsphase: Mit maßgeschneiderten Konzepten entwickeln die Ingenieure Lösungen, die exakt auf die individuellen Anforderungen zugeschnitten sind – und sorgen so dafür, dass Gleisanlagen heutigen Standards entsprechen und langfristig zuverlässig betrieben werden können.

Weitere Informationen zu unserem Mitglied erhalten Sie unter www.aktiv-gleisbau.de

BVMB begrüßt die Firma Tabya GmbH als neues Fördermitglied

Herzlich willkommen tabya GmbH. Die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V. (BVMB) begrüßt ihr neues Mitglied in der BVMB-Familie und freut sich auf eine produktive Zusammenarbeit. Zum 1. Juni 2025 ist die tabya der BVMB beigetreten. Unser neues Mitglied unterstützt Bauunternehmen bei der praktischen Umsetzung der Digitalisierung. Mit der Bausoftware kontrool entwickelt tabya ein „Betriebssystem für den Bauhof“, dass alle relevanten Prozesse von der Geräte- und Materialverwaltung bis hin zu Einsatzplanung, Transportlogistik und Abrechnung abbildet. Statt Zettelwirtschaft und unübersichtli-

chen Excel-Listen ermöglicht die Lösung eine zentrale, intuitive Steuerung. So behalten Bauleiter, Poliere und Mitarbeiter jederzeit den Überblick über Maschinen, Geräte und Materialien – inklusive Standort, Zustand und Nutzungshistorie. Durch diese praxisnahen Ansätze hilft tabya, Ressourcen effizienter einzusetzen, Kosten zu reduzieren und die Zukunftsfähigkeit von Bauunternehmen zu sichern.

Weitere Informationen zu unserem Mitglied erhalten Sie unter www.tabya.de

BVMB begrüßt die Firma bauass
GmbH & Co. KG als neues

Seit 1. Juli 2025 dürfen wir die Firma bauass Versicherungsmakler GmbH & Co. KG in unseren Reihen der Fördermitglieder begrüßen. Die bauass Versicherungsmakler GmbH & Co. KG, gegründet 2008 in Hamburg, ist ein auf die Baubranche spezialisierter Versicherungsmakler mit rund 10 Standorten im ganzen Bundesgebiet, der sich auf Versicherungslösungen für die Baubranche spezialisiert hat. bauass richtet sich insbesondere an

Versicherungsmakler

Fördermitglied

Bauunternehmen, Architekten, Ingenieure und Projektentwickler. Das Unternehmen bietet Versicherungsprodukte und -konzepte, die auf die typischen Risiken in Bauprojekten zugeschnitten sind.

Weitere Informationen zu unserem Mitglied erhalten Sie unter www.bauass.com

STARKE TYPEN, STARKE BAUTEN – WIR STEMMEN DAS!

Aktuelle Pressemitteilungen des Verbandes, Nachrichten zu allen baurelevanten Themen des Mittelstands und aktuelle Informationen aus der Verbandsarbeit erhalten Sie tagesaktuell in Ihrem Feed!

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Einkaufs- und Beschaffungsoptionen bei der BVMB

Die BVMB-Rahmenvereinbarungen bieten Mitgliedsunternehmen lukrative Mehrwerte bei Einkauf und Beschaffung. Eine aktuelle Übersicht steht unter www.bvmb.de/bvmb-einkauf-start zur Verfügung.

So können u. a. durch die langjährige Kooperation mit der BAMAKA AG, der in Deutschland führenden Einkaufsgesellschaft der Bauwirtschaft, Mitgliedsunternehmen Investitionsgüter, Produkte oder Dienstleistungen vergünstigt beziehen. Rabatte oder Sonderkonditionen gibt es zudem für Finanzierungen, Leasing, Wirtschaftsauskünfte, und vieles mehr. Die Inanspruchnahme der Vergünstigungen ist für BVMB-Mitglieder größtenteils

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kostenfrei. Einen kleinen Auszug aus dem umfangreichen Leistungsangebot zeigt die „Kurzübersicht Partnerkonditionen“

Um die Vorteile dieses exklusiven Mitgliederservice zu nutzen, genügt für BVMB-Mitglieder die Unterzeichung einer schriftlichen Vereinbarung.

Anschließend stellt die BAMAKA AG ausführliche Informationen über die einzelnen Rahmenverträge, die Einkaufskonditionen sowie ein Passwort für den Zugang zum geschützten Kundenbereich auf www.bamaka.de bereit. Weitere Infos erhalten Sie bei der BAMAKA AG unter Tel. 02224 981088-77 oder E-Mail service@bamaka.de

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Kostenlos unter: www.bamaka.de/registrierung Irrtümer, Konditionsänderungen und Druckfehler vorbehalten. 03/2025

service@bamaka.de | www.bamaka.de

TTERMINE

• berAtungstAge

• Pressemitteilungen

• seminAre

• VerAnstAltungen

Beratungstage

Im vierten Quartal 2025 bieten die Herren RA Stauf und RA Mecking zu den folgenden vorläufigen Terminen in bewährter Form Beratungsgespräche an:

RA Volker Mecking

RA Dirk Stauf

07.10.2025 Dresden

14.10.2025 Leipzig

04.11.2025 Dresden

18.11.2025 Leipzig

04.12.2025 Dresden

16.12.2025 Leipzig

10.10.2025 Leipzig

19.11.2025 Erfurt

27.11.2025 Dresden

Termine und Seminare

ARBEITSKREISE

25. September 2025

Herne

Bauen für die Bundeswehr

24. November 2025

Köln Arbeitskreis Personal

10. November 2025 Berlin

Arbeitskreis Straße/Brücke

26. November 2025

Kelsterbach Arbeitskreis Bahn

FKNW Hochbau

11. Juni 2026

Königswinter/Bonn

SEMINARE

Generation Z und die Arbeitswelt (Digital)

7. Oktober 2025 mit Bernadette Imkamp

Führungskräftetraining: Erfolgreiche Mitarbeiterführung auf der Baustelle (Hannover)

4. November 2025 mit Dipl. Psych., Dipl. Kfm. Andreas Ploch

Behinderungen am Bau (Digital)

28. Oktober 2025 mit RA Prof. Dr. Günther Schalk

Bauen für die Deutsche Bahn (DB AG) (Bonn)

6. November 2025 mit RA Dirk Stauf

Wenn es beim Bauen in die Tiefe geht: Baugrund- und Tiefbaurecht (Digital)

13. November 2025 mit RA Prof. Dr. Günther Schalk

Pressemeldungen der BVMB

11. August 2025

Hochbau weiter unter Druck – Hoffnung ab 2026 Der Hochbau steht weiterhin massiv unter Druck: Hohe Bauzinsen, schwierige Rahmenbedingungen und eine insgesamt angespannte Marktlage bremsen die Entwicklung deutlich. „Der politisch beschlossene "Bau-Turbo" wird seine Wirkung voraussichtlich erst mittel- bis langfristig entfalten –eine kurzfristige Besserung ist daher nicht in Sicht“, meint Michael Gilka, Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB). Aktuelle Zahlen des Statistischen Bundesamtes unterstreichen die angespannte Lage: Der preisbereinigte Auftragseingang im Bauhauptgewerbe ist im Mai 2025 gegenüber dem Vormonat kalender- und saisonbereinigt um 0,5 % gesunken. Besonders dramatisch zeigt sich die Entwicklung im Hochbau: Hier wurde ein Rückgang von 18,3 % verzeichnet, während der Tiefbau um 17,4 % zulegen konnte. Im Vergleich zum Vorjahresmonat liegt der Auftragseingang im Hochbau sogar um 10,4 % niedriger. Gerade im Wohnungsbau hält der Abwärtstrend an. Zwar verzeichnete der serielle Wohnungsbau laut den Statistikerinnen und Statistikern im vergangenen Jahr einen geringeren Rückgang von 15,5 % (bei rund 16.900 errichteten Gebäuden) im Vergleich zum konventionellen Bau (–23 % bei 59.200 Wohnungen), insgesamt zeigt die Kurve dennoch weiter nach unten

Die gesamte Pressemeldung können Sie auf www.bvmb.de finden oder hier scannen.

BVMB: Bundesregierung braucht „mehr Mut und Tempo“

100 Tage sind traditionell ein Meilenstein für eine erste Zwischenbilanz einer neuen Regierung. Was hat sich in den ersten 100 Tagen in der neuen, von CDU/CSU und SPD geführten Bundesregierung in Sachen Bauen getan? Die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB) zieht eine gemischte Bilanz. „Wir erkennen durchaus einen guten Willen und erste positive Maßnahmen, aber wenn sich nachhaltig in Sachen Bauen was tun soll, dann braucht es definitiv mehr Mut und mehr Tempo“, fasst BVMB-Hauptgeschäftsführer Michael Gilka den Eindruck des Verbands zusammen. Der versprochene Wohnungsbauturbo sei „zumindest in die Gänge gekommen, wenn auch mit Dellen“. Die aktuellen Haushaltsberatungen ließen „durchaus Positives erwarten“. In zahlreichen Bereichen sieht die BVMB allerdings „nach wie vor dringenden Handlungsbedarf“. Der Ausschreibungsstopp der Autobahn hatte zwischenzeitlich für erhebliche Verunsicherung in der Branche gesorgt und ist aus unserer Sicht kein Ausweis des Vertrauens für die Zukunft gewesen. Auch die angekündigten Maßnahmen zur Deregulierung, Fachkräftesicherung und für bessere Bedingungen für den Mittelstand lassen noch immer auf sich warten. „Der Kabinettsbeschluss zur Tariftreue ist für uns nicht nachvollziehbar“, kritisiert Gilka. Auch die Verlängerung der Mietpreisbremse stößt auf Unverständnis: „Sie bewirkt das Gegenteil dessen, was eigentlich nötig wäre – statt Anreize für mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, wird Investitionsbereitschaft ausgebremst.“ Die gesamte Pressemeldung können Sie auf www.bvmb.de finden oder hier scannen.

7. August 2025

Verband zieht 100-Tage-Bilanz in Sachen Bauwirtschaft

Digitalisierungschaos in der Verwaltung

Die Bauwirtschaft blickt mit Spannung auf die ersten Impulse des neu geschaffenen Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS). Insbesondere bei der dringend benötigten Verwaltungsdigitalisierung und der umfassenden Staatsmodernisierung – dem angestrebten „Betriebssystem für Deutschland“ – erwartet die Branche nun konkrete Schritte und klare Signale für einen echten digitalen Aufbruch. Zuletzt übte der Bundesrechnungshof (BRH) in einem aktuellen Bericht an den Haushaltsausschuss scharfe Kritik an der Digitalpolitik der vergangenen Bundesregierungen. Die Prüferinnen und Prüfer bemängeln vor allem das Fehlen klarer Zielvorgaben und einer systematischen Schwachstellenanalyse. „Ohne eindeutige Ziele lässt sich kein Erfolg messen“, heißt es in dem Bericht. Anstatt digitalpolitische Zielsetzungen mit messbaren Kennzahlen zu hinterlegen, seien einzelne Projekte als „Ziele“ ausgegeben worden – ohne strategischen Gesamtansatz. Die Konsequenzen: Zentrale IT-Systeme wurden nicht rechtzeitig bereitgestellt, Ressourcen verschwendet und ineffiziente Einzellösungen geschaffen. Potenziale zur Zusammenarbeit und zur Nutzung gemeinsamer Lösungen blieben weitgehend ungenutzt. Auch das in der vergangenen Legislaturperiode eingeführte Monitoring der Digitalpolitik fällt beim BRH durch: „intransparent“ und „völlig ungeeignet“ sei es, um den Umsetzungsstand umfassend zu erfassen. Michael Gilka, Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V. (BVMB), zeigt sich entsetzt: „Wie soll man Erfolg messen, wenn es gar keine klaren Ziele gibt? Das ist, als würde man ohne Kompass in See stechen.“

Die gesamte Pressemeldung können Sie auf www.bvmb.de finden oder hier scannen.

UnzureichendeVerwaltungsdigitalisierungbremstUnternehmenausundbelastetzusätzlich

Durchgängigkeit digitaler BIM-Modelle stärken

22. Juli 2025

Juli 2025

DEGES und BVMB im Fachdialog in Berlin

Rund 30 Expertinnen und Experten aus Bauwirtschaft, Planung, Softwareentwicklung und öffentlicher Hand kamen in Berlin zur 21. Sitzung des gemeinsamen BIM-Arbeitskreises der DEGES (Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH) und der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V. (BVMB) zusammen. Unter dem Leitthema „Steigerung der Durchgängigkeit digitaler Modelle fördern“ stand der Austausch zur praktischen Anwendbarkeit von BIM-Modellen in der Bauausführung im Mittelpunkt

Die gesamte Pressemeldung können Sie auf www.bvmb.de finden oder hier scannen.

21.

GERICHTSENTSCHEIDUNGEN BAU

• VOb/A und gWb

• VOb/b und bAuVertrAgsrecht

• VOb/c und hOAi

Always a step ahead in rail systems …

edilon)(sedra ist ein internationaler Anbieter von schotterlosen Gleissystemen, isolierenden Schienensystemen sowie Lärm- und Schwingungsminderungssystemen für Straßen- und Stadtbahnen, U-Bahnen, Vollbahnen, Hochgeschwindigkeitszüge sowie Industrie- und Kranbahnen

Unser Unternehmen legt großen Wert auf Projektunterstützung. Wenn gewünscht, beteiligen wir uns frühzeitig an Projekten und bieten Beratung zu technischen Systementscheidungen, von der Entwicklung von Schienenbefestigungssystemen über Materialtests bis hin zu technischen Berechnungen und Systemzeichnungen. Als Anbieter von Systemlösungen mit Mehrwert arbeiten wir eng mit Wissenschaft und Wirtschaft zusammen und unterstützen unsere Kunden von der ersten Planung bis zur Inbetriebnahme.

Service & Beratung mit Mehrwert

 Design und Entwicklung nachhaltiger Schienenbefestigungslösungen

 Anwendungs- und Engineering-Support Dienstleistungen

 Beratung zu technischen und praktischen Fragen

 Schulungen, Überwachung oder Installation von edilon)(sedra-Systemen

Gemeinsam verantwortungsvoll handeln

Mit unseren Visionen und unserer täglichen Arbeit streben wir an, Umwelt- und Klimaauswirkungen zu minimieren und die Verfügbarkeit des Schienenverkehrs für Fahrgäste zu maximieren. Prozesse und Produkte immer wieder neu zu überdenken und zu optimieren prägt die kreative und innovative Arbeitsweise des gesamten edilon)(sedra Teams –ob z.B. „Grüne Gleise“ oder die Reduzierung von Müll- sowie Logistikbewegungen.

edilon)(sedra GmbH

Pressekontakt Jasmin Oel I j.oel@edilonsedra.com www.edilonsedra.com I www.linkedin.com

Schoßbergstr. 19 I D - 65201 Wiesbaden I Tel +49 611 92 80 10

1. VOB/A und GWB

Kein Vertragsschluss bei Zuschlag mit Änderungen!

Ein Zuschlagsschreiben, dem als Anlage eine (hier: Rahmen-) Vertragsvereinbarung mit Änderungen gegenüber dem Entwurf beigefügt ist, führt nicht zum Vertragsschluss. Ein solches Schreiben ist als Ablehnung des Angebots verbunden mit der Unterbreitung eines neuen Angebots zu verstehen (sog. modifizierter Zuschlag), das wiederum vom Bieter anzunehmen ist. Die Erteilung eines modifizierten Zuschlags ist allerdings vergaberechtswidrig, weil Verhandlungen über den Inhalt der abzuschließenden Vereinbarung nach der Vorlage des endgültigen Angebots nicht mehr zulässig sind. Dieser Vergabeverstoß führt jedoch dem OLG Naumburg zufolge nicht zur Unwirksamkeit des Vertragsschlusses.

Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 8/2025; OLG Naumburg, Beschluss vom 11.10.2024 - 6 Verg 2/24

Wer nicht die ausgeschriebene Bauweise anbietet, wird ausgeschlossen!

Eine Änderung der Vergabeunterlagen ist dann anzunehmen, wenn der Bieter etwas Anderes anbietet, als der Auftraggeber im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechts verlangt und das Angebot dem vom Auftraggeber nachgefragten Gegenstand nicht entspricht. Schreibt ein Auftraggeber eine Stahl-Modulbauweise aus, stellt ein angebotenes Bausystem aus Stahlbetonfertigteilen aufgrund des Verbunds der Werkstoffe von Beton und Stahl auch bei einer integrierten Stahlkonstruktion keine Stahl-Modulbauweise dar, sondern ist als ein Aliud zu klassifizieren. Dies hat die VK Saarland mit Beschluss vom 18.11.2024 entschieden.

Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 14/2025; VK Saarland, Beschluss vom 18.11.2024 - 3 VK 03/2024

BIEGE-Bildung ist nur nach Aufforderung zu rechtfertigen!

Die Bildung einer Bietergemeinschaft und die Abgabe eines gemeinsamen Angebots kann gegen Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Jedoch muss die Bietergemeinschaft der VK Berlin zufolge nicht schon mit Angebotsabgabe, sondern erst auf eine entsprechende Aufforderung darlegen, dass ihre Bildung und Angebotsabgabe nicht gegen Wettbewerbsrecht verstößt.

Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 20/2025; VK Berlin, Beschluss vom 23.05.2025 - VK B 1-16/25

Enge Verzahnung der Gewerke rechtfertigt Gesamtvergabe! Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Fachlose liegen vor, wenn für die einzelnen Leistungen ein eigener Markt besteht. Das ist bei Erd- und Spezialtiefbauarbeiten und dem Abbruch/der Demontage einer Brücke der Fall. Der Grundsatz der Fachlosvergabe gilt aber nicht schrankenlos. Mehrere Teiloder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Technische Gründe sind solche, die eine Integration aller Leistungsschritte in einer Hand zur Erreichung des vom Auftraggeber angestrebten Qualitätsniveaus notwendig machen. Sie liegen vor, wenn bei getrennten Ausschreibungen das Risiko besteht, dass der Auftraggeber Teilleistungen erhält, die zwar jeweils ausschreibungskonform sind, aber nicht zusammenpassen und deshalb in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, den Beschaffungsbedarf in der angestrebten Qualität zu befriedigen. Ist der öffentliche Auftraggeber der Auffassung, dass eine Ausnahme von dem Grundsatz der Losaufteilung in Betracht kommt, hat er eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen. Es genügt nicht, wenn die für eine Gesamtvergabe sprechenden Gründe anerkennenswert sind, sondern sie müssen überwiegen. Das geht aus dem Beschluss der VK Bund vom 28.04.2025 hervor. Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 28/2025; VK Bund,

Angebotskalkulation ist vertraulich zu behandeln!

Auch wenn bei der Vergabe von Bauaufträgen die Namen der Bieter und die Endbeträge der Angebote bekanntgegeben werden, handelt es sich bei den Angaben zur Kalkulation in den Formblättern 221 bis 223 des Vergabehandbuchs um vertrauliche Angebotsinhalte, die der öffentliche Auftraggeber vertraulich zu behandeln hat. Der öffentliche Auftraggeber darf solche Angebotsinhalte auch nicht an für ihn tätige Planungsbüros herausgeben, wenn ihm bekannt wird, dass diese mit konkurrierenden Bauunternehmen personell und gesellschaftsrechtlich eng verflochten sind. Das hebt die VK Südbayern in ihrem Beschluss vom 03.06.2025 hervor.

Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 28/2025; VK Südbayern, Beschluss vom 03.06.2025 - 3194.Z33_01-25-23

2. VOB/B und Bauvertragsrecht

Baugrundrisiko trägt der, der es (vertraglich) übernommen hat!

Für die Verteilung des sog. Baugrundrisikos kommt es in erster Linie auf die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien an. Dabei kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass der (öffentliche) Auftraggeber sich an die Ausschreibungsregelungen der VOB/A halten will, also insbesondere möglichst klar und eindeutig ausgeschrieben hat und dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Risiko auferlegen will (sog. vergaberechtskonforme Auslegung). Speziell für die Unsicherheit bezüglich der Bodenbeschaffenheit sind Eventualpositionen zulässig, sofern der Auftraggeber die Bodenverhältnisse sachgerecht hat untersuchen lassen und nach dem geotechnischen Gutachten Unsicherheitsfaktoren bleiben. Darauf weist das OLG Hamburg hin.

Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 41/2024; BGH, Urteil vom 19.09.2024 - VII ZR 10/24

Entlastung vom Verzugsvorwurf nur mit bauablaufbezogener Darstellung!

Beruft sich ein Unternehmer darauf, dass er wegen Störungen den Fertigstellungstermin nicht habe einhalten können, genügt es nach Ansicht des OLG Düsseldorf zu seiner Entlastung nicht, wenn er zu (vermeintlichen) Störungen des Bauablaufs vorträgt. Nicht jede Störung wirkt sich auf den Bauablauf aus, weshalb es einer bauablaufbezogenen Darstellung bedarf. Der Unternehmer muss darlegen, wie er den hypothetischen-störungsfreien Bauablauf geplant hatte und in welcher Art und Weise sich die Störungen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bauablaufs ausgewirkt haben.

Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 10/2025; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2024 - 22 U 208/23 ;BGH, Beschluss vom 06.11.2024 - VII ZR 58/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Keine Abnahme der Mängelbeseitigung, kein Neubeginn der Verjährung!

Bei einem VOB/B-Vertrag beginnt nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung für diese Leistung eine Verjährungsfrist von zwei Jahren neu. Kommt es jedoch nicht zu einer Abnahme, wird keine (neue) Verjährungsfrist in Gang gesetzt. Das hat das OLG Schleswig am 12.02.2025 entschieden.

Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 12/2025; OLG Schleswig, Urteil vom 12.02.2025 - 12 U 9/23

Geänderte Leistungen sind nach tatsächlich erforderlichen Kosten zu vergüten!

Bei VOB/B-Verträgen richtet sich die Vergütung für geänderte Leistungen gem. § 2 Abs. 5 VOB/B nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf kann die Vergütung für geänderte Leistungen gem. § 2 Abs. 5 VOB/B geschätzt werden, ohne dass eine Nachtragskalkulation erforderlich wäre.

Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 16/2025; OLG Düsseldorf, 27.03.2025 - 5 U 148/23

Kein zeitliches Anordnungsrecht nach § 650b BGB!

Leistungsänderungen, die sich nicht auf die bautechnische Leistung (den sog. Bauinhalt), sondern lediglich auf die Bauumstände, insbesondere die Bauzeit, beziehen, werden von § 650b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfasst. Das hebt das OLG Celle in seinem Urteil vom 14.05.2025 hervor.

Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 19/2025; OLG Celle, Urteil vom 14.05.2025 - 14 U 238/24

"Kündigungsvergütung" unterliegt der Umsatzsteuer!

Im Fall einer Kündigung unterfallen auch nicht erbrachte Leistungen der Umsatzsteuer. Das hat das KG im Anschluss an EuGH, IBR 2025, 60, am 13.05.2025 entschieden.

Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 17/2025; KG, Beschluss vom 13.05.2025 - 21 U 8/25

Wie ist der Nutzungsausfall bei einer Bauzeitverzögerung zu berechnen?

Wird ein vom Besteller gegenüber der Werklohnforderung des Unternehmers für die Errichtung eines Wohnhauses zur Aufrechnung gestellter Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung (nur) wegen Verzögerung einer Leistung geltend gemacht, setzt er nach § 280 Abs. 2 BGB einen Verzug des Unternehmers mit einer Leistungspflicht nach § 286 BGB voraus. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung im Verzugszeitraum kann nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung des mit Hilfe des Mietenspiegels bestimmten fiktiven Mietpreises für das Wohnhaus mit einem Abzug von 30% geschätzt werden, weil der fiktive Mietpreis um alle auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren zu bereinigen ist. Darauf weist das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 03.06.2025 hin.

Verbraucher-Bauherr wird nicht belehrt: Unternehmer verliert 19.000 Euro!

Ein Vertrag über die Ausführung von Gartenbauarbeiten auf einem "verwilderten" Grundstück ist ein Bauvertrag i.S.v. § 650a BGB. Wird dieser Bauvertrag mit einem privaten Auftraggeber "vor Ort" geschlossen, handelt sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag. Damit hat der Auftraggeber als Verbraucher ein Widerrufsrecht. Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss. Das gilt nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Dann läuft das Recht des Verbrauchers zum Widerruf innerhalb von einem Jahr und 14 Tagen nach Vertragsschluss ab. Wurde der Verbraucher-Bauherr nicht ordnungsgemäß belehrt und hat er sein Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt, steht dem Unternehmer für die ausgeführten Arbeiten grundsätzlich weder ein Vergütungsanspruch noch ein Anspruch auf Wertersatz zu. Auf diese gravierenden Folgen weist das LG Frankenthal in seinem Urteil vom 15.04.2025 hin. Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 26/2025; LG Frankenthal, Urteil vom 15.04.2025 - 8 O 214/24

Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 24/2025; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2025 - 19 U 144/24

Zuschlagshöhe bei Nachträgen?

Grundlage des Mehrvergütungsanspruchs aus § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B sind die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen, zuzüglich eines angemessenen Zuschlags (vgl. KG, IBR 2018, 490, und IBR 2019, 599. Als Zuschlagsfaktor können je nach Einzelfall unterschiedliche Werte innerhalb eines angemessenen Bereichs herangezogen werden. Angemessen ist insbesondere der Faktor, der sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten aus der vereinbarten Vergütung ergibt und den der Unternehmer bis auf Widerspruch oder Widerlegung unter Bezugnahme auf seine Kalkulation vortragen kann. Alternativ kommt die Bestimmung des Zuschlagsfaktors in freier Überzeugung durch das Gericht in Betracht, wobei nach Ansicht des KG jedenfalls Werte im Bereich von 1,05 oder 1,0526 (= 20/19) bis 1,2 als angemessen gelten können.

Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 27/2025; KG, Urteil vom 18.07.2025 - 21 U 176/24

Unvorhergesehene Bodenverhältnisse: Mehrkosten gehen zu Lasten des Unternehmers!

Eine Vergütungspflicht des Auftraggebers nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B für Beschädigungen am Arbeitsgerät des Auftragnehmers aufgrund einer Eigenart des Baugrundes ist dem Bauvertragsrecht fremd. Mehrkosten wegen von den Vorstellungen des Auftragnehmers abweichender Baugrundverhältnisse können nicht mit den allgemeinen Erwägungen geltend gemacht werden, den Bauherrn treffe das Baugrundrisiko. Schlägt ein grundsätzlich geeignetes Verfahren fehl, ohne dass sich Leistungsziel und ausgeschriebener Baugrund geändert haben, fällt dies in den Risikobereich des Auftragnehmers, weil er den Erfolg seiner Werkleistung schuldet und der dafür anzustellende Aufwand grundsätzlich unbeachtlich ist. Daran ändert die Unvermeidbarkeit des eingetretenen Risikos nichts, da der Auftragnehmer verschuldensunabhängig für den Eintritt des vertraglich versprochenen Erfolges haftet. Das hebt das OLG Hamm in seinem Urteil vom 25.07.2025 hervor.

3. VOB/C und HOAI

Keine Vermutungswirkung von DIN-Normen?

Es ist möglich, dass DIN-Normen die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Ob darüber hinaus in allen Fällen eine Vermutung dafür anzuerkennen ist, dass DIN-Normen den Regeln der Technik entsprechen, ist zweifelhaft. Das Gericht darf sich bei der Prüfung, welche Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, nicht auf die persönliche Auffassung eines Sachverständigen stützen. Es muss den Sachverständigen anleiten, aussagekräftige Erkenntnisquellen zu nutzen, um die Frage, welche Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, zu beantworten. Darauf weist das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 22.11.2024 hin.

Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 14/2025; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2024 - 22 U 40/24

Enthaftung von Planungsmangel nur bei hinreichender Aufklärung!

Der Architekt schuldet eine Planung, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dabei liegt der Mangel bereits in der Abweichung von der anerkannten Regel der Technik, der Eintritt

eines Schadens ist nicht erforderlich. Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen fehlerhafter Planung können aber zu verneinen sein, wenn der Auftraggeber sich mit der Planung und Ausführung einverstanden gezeigt hat. Das kann in der Regel nur angenommen werden, wenn der Architekt den Bauherrn zuvor über die Risiken hinreichend aufgeklärt hat. Darauf weist das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 24.01.2025 hin.

Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 15/2025; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2025 - 22 U 19/24

Auch GmbH der öffentlichen Hand muss Bauhandwerkersicherheit stellen!

Der Unternehmer kann vom Besteller auch dann eine Bauhandwerkersicherheit verlangen, wenn es sich beim Besteller um eine juristische Person des Privatrechts handelt, deren Anteile mehrheitlich oder vollständig einer Person des öffentlichen Rechts zugeordnet sind. Dies hebt das LG Frankfurt/Main in seinem Urteil vom 07.03.2025 hervor.

Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 26/2025; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.03.2025 - 2-32 O 32/24

Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 29/2025; OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2025 - 21 U 2/23

TTARIF- UND ARBEITSRECHT

• unbezAhlte freistellung

• rentner im betrieb

• grenzgänger im hOme-Office

Unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber

Weltreise, Weiterbildung oder Pflege von Angehörigen: Manchmal benötigen Beschäftigte eine Auszeit. Doch in welchen Fällen kann es grundsätzlich zu einer bezahlten oder unbezahlten Freistellung kommen und wann besteht sogar ein Anspruch darauf?

Die Gründe für eine längere, auch unbezahlte Auszeit von Arbeitnehmenden sind vielfältig - ob Weltreise, Bildungsurlaub oder etwa zur Pflege von Angehörigen. Denn meist reicht der Jahresurlaub dafür nicht aus. In vielen Fällen wird daher auf die Möglichkeit zurückgegriffen, dass Arbeitgeber und Mitarbeitende eine zeitweise Freistellung von der Arbeit vereinbaren. Im Vorfeld stellt sich jedoch die grundsätzliche Frage, in welchen Fällen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine unbezahlte Freistellung gewähren muss.

Bezahlte Freistellung oder unbezahlte Freistellung?

Bei einer Freistellung verzichtet der Arbeitgeber ausdrücklich auf die Arbeitsleistung von Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin. Dies kann unter Fortzahlung der Vergütung, als bezahlte Freistellung oder auch ohne, als unbezahlte Freistellung erfolgen. Grundsätzlich ist eine vertragliche oder gesetzliche Anspruchsgrundlage erforderlich, damit Lohnansprüche im Freistellungszeitraum entstehen. Praktisch wichtigster Fall der bezahlten Freistellung ist die Freistellung nach erfolgter Kündigung, aber auch beim Erholungsurlaub, bei krankheitsbedingtem Arbeitsausfall, Bildungsurlaub, Altersteilzeit oder als Ausgleich für Betriebsratstätigkeit erfolgt die Freistellung entgeltlich.

Anspruch auf unbezahlte Freistellung

Muss der Arbeitgeber Arbeitnehmenden eine unbezahlte Freistellung gewähren? Einen allgemeinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung gibt es nicht. Mit ihrem Arbeitsvertrag verpflichten sich Beschäftige, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Daher kann ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin dem Grundsatz nach nicht verlangen, von der persönlichen Pflicht zur Arbeitsleistung entbunden zu werden. Die unbezahlte Freistellung liegt allein im Ermessen des Arbeitgebers; sie kann nur im Einvernehmen mit diesem genommen werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird das Ermessen des Arbeitgebers derart eingeschränkt sein, dass ihm nur noch die Möglichkeit bleibt, unbezahlten Sonderurlaub zu erteilen.

Unbezahlte Freistellung in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen

Wo es einen Grundsatz gibt, ist die Ausnahme nicht weit. Denn entsprechende Regelungen in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen können beispielsweise unbezahlte Freistellungen vorsehen. Ausnahmen können sich auch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei familiären Problemsituationen oder betrieblicher Übung ergeben:

 Der Arbeitgeber muss die unbezahlte Freistellung aufgrund seiner Fürsorgepflicht gewähren. Das gilt für Fälle, in denen sich der Arbeitnehmende in einer Notsituation befindet, zum Beispiel weil ein Familienmitglied plötzlich erkrankt ist.

 Tarifverträge, Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen können Ansprüche auf unbezahlte Freistellung vorsehen. Die Vereinbarungen regeln dann zumeist auch Fragen zu den Voraussetzungen oder dem maximalen Zeitraum. Auch in diesen Fällen benötigt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Zustimmung des Arbeitgebers. Ob Krankheitstage während einer tariflichen Freistellung verfallen, haben Gerichte unterschiedlich beurteilt. Das BAG hat mittlerweile festgestellt: Der Arbeitgeber muss tarifliche Freistellungstage bei Krankheit nachgewähren).

 Ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub kann sich schließlich auch aus einer betrieblichen Übung ergeben. Hat ein Arbeitgeber in vergleichbaren Fällen unbezahlte Freistellung gewährt, kann es für die anderen Mitarbeitenden einen Anspruch darauf geben. Lesen Sie hier, warum nicht jedes Entgegenkommen des Arbeitgebers zur betrieblichen Übung führt.

Unbezahlte Freistellung zur Pflege von Angehörigen

Gesetzliche Ansprüche einer unbezahlten Freistellung gibt es beispielsweise bei der Pflege naher Angehöriger (§ 3 PflegeZG) oder der Betreuung von Kindern (§ 45 SGB V). Hier gilt, dass Arbeitgeber Beschäftigte bis zu 6 Monaten von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freistellen müssen, wenn diese einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Genauso gilt, dass der Arbeitgeber Beschäftigte mit Anspruch auf Krankengeld, die ein krankes Kind betreuen, für die Dauer des Anspruchs von der Arbeitsleistung unbezahlt freistellen müssen.

Unbezahlte Freistellung als Begleitung von Menschen mit Behinderung

Seit 2022 gibt es zudem eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für eine Freistellung als Assistenz im Krankenhaus (§ 44b SGB V). Danach können Begleitpersonen aus dem privaten Umfeld eines Menschen, der die Begleitung medizinisch benötigt, für die Dauer von dessen stationären Krankenhausaufenthalts mit aufgenommen werden. Arbeitgeber müssen Beschäftigte, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, hierfür freistellen.

Unbezahlte Freistellung zur Weiterbildung

Unabhängig von der Möglichkeit eines bezahlten Bildungsurlaubs, wie er in vielen Ländergesetzen geregelt ist, gibt es prinzipiell die Möglichkeit einer unbezahlten Freistellung durch den Arbeitgeber wegen einer Weiterbildung. Möchte eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eine Fortbildung machen, deren zeitlicher Umfang nicht zulässt, dass sie neben der Beschäftigung im Arbeitsverhältnis durchgeführt wird, können Arbeitgeber und Arbeitnehmende einvernehmlich eine unbezahlte Freistellung für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit vereinbaren.

Unbezahlte Freistellung: Auswirkungen auf die Sozialversicherung

Die unbezahlte Freistellung von Mitarbeitenden wirkt sich auf die Sozialversicherung aus. Zu beachten ist, dass es entscheidend auf die Länge der genommenen "Auszeit" ankommt. Die Versicherungspflicht der Arbeitnehmenden in den einzelnen Sozialversicherungszweigen setzt grundsätzlich eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus. Bei einer unbezahlten Freistellung bleibt das Arbeitsverhältnis - ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt - weiter bestehen. Bis zu einem Monat gilt dies weiter als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt: Es ergeben sich keine Auswirkungen auf das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis.

Dauert die unbezahlte Freistellung allerdings länger, endet die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat. Mit dem Überschreiten der Monatsfrist, ist eine Abmeldung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Einzugsstelle zu senden. Nach Ende der unbezahlten Freistellung muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin neu angemeldet werden.

Unbezahlte Freistellung: Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hier seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass für die Dauer eines unbezahlten Sonderurlaubs kein Erholungsurlaub entsteht. Die durch das Bundesurlaubsgesetz bezweckte Unterbrechung der Arbeitspflicht entbehre durch die Freistellung einer Grundlage, heißt es in der Begründung. Der Zeitraum des Sonderurlaubs ist somit bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs mit "null" Arbeitstagen in Ansatz zu bringen.

Unbezahlte Freistellung nach Elternzeit

Gemäß § 15 BEEG haben Eltern das Recht, für die Kinderbetreuung bis zu 36 Monate unbezahlt in Elternzeit zu gehen. Während der Elternzeit sind Arbeitnehmende von der Pflicht, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, freigestellt. Der Arbeitgeber muss seinerseits keinen Lohn mehr zahlen. Diese unbezahlte Freistellung ist befristet: Die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis leben nach dem dritten Geburtstag des Kindes wieder auf, ohne dass eine gesonderte Vereinbarung nötig ist.

Möchten Arbeitnehmende eine unbezahlte Freistellung im Anschluss an die Elternzeit nehmen, können sie diese grundsätzlich einvernehmlich mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Es handelt sich dann nicht mehr um Elternzeit, allerdings gelten besondere Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung: Diese bleibt für einen Monat aufgrund des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ohne Arbeitsentgelt auch im Anschluss von beitragsfreien Zeiten wie der Elternzeit erhalten.

Quelle: Haufe Online v. 1. September 2025, abrufbar unter: https://bit.ly/4g4dE0N (zuletzt abgerufen am 3. September 2025)

Kurzfristige Beschäftigung von Rentnern

Kurzfristige Beschäftigungen sind eine beliebte Beschäftigungsform für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Auch Rentner können grundsätzlich von den sozialversicherungsrechtlich günstigen Regeln profitieren.

Altersrentner verfügen nicht nur über Berufs- und Lebenserfahrung, sondern sie haben in der Regel auch Zeit. Sie sind flexibel einsetzbar und eignen sich besonders für befristete Beschäftigungen. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Ehemalige Arbeitgeber greifen gerne auf ihre Hilfe zurück, um Urlaubszeiten zu überbrücken oder sie zum Beispiel auf Messen zur Betreuung von Ständen einzusetzen.

Rentner kurzfristig beschäftigen: Voraussetzungen

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres

 auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder

 vertraglich begrenzt ist und

 nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Abgaben für kurzfristige Beschäftigungen

Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, d.h. es sind keine Beiträge zu zahlen. Allerdings müssen Arbeitgeber gleichwohl folgende Umlagen an die Minijob-Zentrale zahlen:

 Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1), wenn die Beschäftigung auf mindestens 10 Wochen befristet ist

 Umlage zum Ausgleich der Aufwendungen bei Schwangerbzw. Mutterschaft (U2)

 Umlage für den Fall einer Insolvenz

Kurzfristige Beschäftigungen sind steuerpflichtig, die Steuern werden vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt abgeführt. Es gibt zwei Möglichkeiten, Steuern zu zahlen: Pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent oder individuell nach der Lohnsteuerklasse der Aushilfe.

Ausschlusskriterium Berufsmäßigkeit beim kurzfristigen Minijob

Ein kurzfristiger Minijob ist bei einem durchschnittlichen monatlichen Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausgeschlossen, wenn die Aushilfe berufsmäßig tätig ist. Berufsmäßig beschäftigt heißt: Die Aushilfe zählt zum Personenkreis der Erwerbstätigen.

Dies ist durch den Arbeitgeber anhand von Indizien im jeweiligen Einzelfall bei Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung zu beantworten – und zwar unabhängig von der tatsächlichen Einkommenssituation der Aushilfe. Berufsmäßigkeit kann beispielsweise im Status der Person begründet sein oder sich aufgrund des Erwerbsverhaltens des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ergeben.

Wann Altersvollrentner berufsmäßig beschäftigt sind

Altersvollrentner zählen aufgrund ihres Status nicht mehr zu dem Personenkreis der Erwerbstätigen, weil sie aus dem Berufsleben ausgeschieden sind. Eine kurzfristige Beschäftigung kann aber gleichwohl aufgrund des Erwerbsverhaltens ausgeschlossen sein. Hierbei kommt es darauf an, in welchem Umfang der Altersvollrentner im laufenden Kalenderjahr bereits beschäftigt war.

Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens liegt vor, wenn der Rentner oder die Rentnerin mehr als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage innerhalb des Kalenderjahres in Beschäftigungen arbeitet, in denen er/sie durchschnittlich im Monat oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze verdient. In dem Jahr des Rentenbeginns werden für diese Prüfung aber nur Zeiten nach dem Altersvollrentenbeginn berücksichtigt.

Beispiel: Beginn einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze am 1. Juni 2025. Der Rentner arbeitet vom 1. Juli bis 30. September 2025 als Aushilfe (Fünf-Tage-Woche, 1.700 Euro) und gibt an, während des laufenden Kalenderjahres bereits wie folgt beschäftigt gewesen zu sein:

1. Januar bis 31. Mai 2025 (Fünf-Tage-Woche, 3.500 Euro).

Lösung: Die Beschäftigungszeit bis 31. Mai 2025 bleibt für die Prüfung der Berufsmäßigkeit unberücksichtigt, weil sie vor dem Rentenbeginn liegt. Die Aushilfsbeschäftigung erfüllt die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Minijob, weil sie die Zeitdauer von drei Monaten nicht überschreitet und der Altersvollrentner auch nicht berufsmäßig beschäftigt ist.

Altersteilrentner sind berufsmäßig beschäftigt

Altersrentner, die eine Teilrente beziehen, gehören zu dem Personenkreis der Erwerbstätigen. Sie sind - anders als Altersvollrentner - noch nicht vollständig aus dem Berufsleben

ausgeschieden. Gleiches gilt für andere vorgezogene Renten, wie beispielsweise der Rente wegen Erwerbsminderung.

Insofern sind sie aufgrund ihres Status berufsmäßig beschäftigt, sofern sie ein Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beziehen. Eine kurzfristige Beschäftigung ist dann nicht möglich. Allerdings ist eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung dann nicht ausgeschlossen, wenn die Aushilfe innerhalb der zulässigen Zeitgrenzen befristet beschäftigt ist und maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze verdient. Der Arbeitgeber entscheidet dann, ob er einen Minijob mit Verdienstgrenze oder einen kurzfristigen Minijob meldet.

Keine Einschränkung mehr für Altersrentner durch Hinzuverdienstgrenze

Seit dem 1. Januar 2023 sind keine Hinzuverdienstgrenzen mehr für vorgezogene Altersrenten zu berücksichtigen. Seit diesem Zeitpunkt können Rentner, die einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen, ohne Beschränkung hinzuverdienen und müssen keine Kürzungen oder gar den Verlust des Rentenanspruchs mehr befürchten.

Anders verhält es sich bei anderen vorgezogenen Renten, wie z. B. der Rente wegen Erwerbsminderung, für die nach wie vor Hinzuverdienstgrenzen gelten. Sie sind aber so hoch, dass ein Minijob mit Verdienstgrenze immer möglich und auch eine sozialversicherungspflichtige Nebenbeschäftigung mit einem wesentlich höheren Verdienst in der Regel unproblematisch ist.

Tipp: Wer eine Rente vor der Altersrente bezieht, sollte sich bei seinem Rentenversicherungsträger erkundigen, in welchem Umfang eine Beschäftigung für Rentenbezug und die Rentenhöhe unschädlich ist.

Quelle: Haufe Online v. 27. August 2025, abrufbar unter: https://bit.ly/4lX9Qji (zuletzt abgerufen am 3. September 2025)

Erleichterungen für Grenzgänger im Homeoffice

Arbeiten Grenzgänger und Grenzgängerinnen im Homeoffice im Ausland, stellt sich die Frage, in welchem Land und Umfang sie der Sozialversicherung sowie der Lohnsteuer unterliegen. Entscheidend ist dafür oftmals die Zeit, die im Land des Wohnsitzes beziehungsweise des Arbeitgeberstandorts gearbeitet wird. Beim Lohnsteuerabzug gibt es unterschiedliche Regelungen für nahezu jeden Staat.

Für die Arbeit im Homeoffice in einem anderen Staat als dem Unternehmenssitz wurde sozialversicherungsrechtlich eine Vereinheitlichung erreicht, von der Grenzgängerinnen und Grenzgänger profitieren können.

Homeoffice-Abkommen regelt Sozialversicherung von Grenzgängern

Konkret geht es dabei um ein Übereinkommen zwischen Deutschland und mehreren anderen Staaten. Es besagt, dass Beschäftigte bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten in Telearbeit mehr als früher im Homeoffice arbeiten können, ohne dass sich dadurch etwas an ihrer Sozialversicherungspflicht ändert.

Früher war es so, dass die Sozialversicherung des Wohnsitz-Landes gegriffen hat, wenn der oder die Beschäftigte dort mehr als 24,99 Prozent im Homeoffice gearbeitet hat. Durch das Abkommen wurde diese Grenze dauerhaft auf 49,99 Prozent erhöht.

Auf Antrag kann also auch bei einer Homeoffice-Tätigkeit von bis zu 49,99 Prozent weiterhin die Sozialversicherung des Staats, in dem sich der Unternehmenssitz befindet, greifen. Die Regelung knüpft an eine Sonderregelung der Coronapandemie an und gilt seit dem 1. Juli 2023.

Abkommen für Grenzgänger im Homeoffice: teilnehmende Staaten

Nach Angaben des Spitzenverbands der Krankenkassen haben neben Deutschland 17 Staaten das Übereinkommen unterzeichnet, darunter sämtliche Nachbarstaaten außer Dänemark. Damit kann zum Beispiel eine in Frankreich wohnende Angestellte eines deutschen Unternehmens künftig circa zwei Tage pro Woche von zu Hause aus arbeiten, ohne den Verlust ihrer deutschen Sozialversicherung fürchten zu müssen.

Vom Wohnsitz Deutschland aus pendeln laut dem Verband rund 65.000 Menschen in die Schweiz, 52.000 nach Luxemburg und 43.000 in die Niederlande zum Arbeiten. Zum Arbeitgeber nach Deutschland pendeln knapp 69.000 Beschäftigte aus Polen, 36.000 aus Frankreich und 34.000 aus Tschechien.

Grenzgänger im Homeoffice: Was gilt bei der Steuer?

Auch steuerlich stellt sich die Frage, welche Folgen grenzüberschreitendes Homeoffice hat. Die Besteuerungsbefugnis bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wird dem Tätigkeitsstaat zugebilligt. Ist der reguläre Arbeitsplatz in einem Staat und das Homeoffice in einem anderen Staat, kommt es grundsätzlich zu einer Aufteilung von Besteuerungsrechten.

Während Corona blieb Homeoffice im Ausland unberücksichtigt

Während der Coronapandemie gab es Vereinfachungsregelungen. Die Bundesregierung hatte vorübergehend mit verschiedenen Nachbarstaaten (u.a. Niederlande, Belgien, Luxemburg sowie

Österreich, Frankreich und Schweiz) Übergangsvereinbarungen abgeschlossen, nach denen Homeoffice-Tage wie Arbeitstage an der eigentlichen Tätigkeitsstätte behandelt und damit komplexe Abgrenzungsfragen zwischen den Besteuerungsrechten von Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat vermieden wurden. Diese vorübergehenden Regelungen waren der außergewöhnlichen Situation geschuldet und sind längst ausgelaufen.

Uneinheitliche Regelungen: Tätigkeitsstaat oder Wohnsitzstaat

Aktuell stellt sich die Situation zu den deutschen Anrainerstaaten uneinheitlich dar:

1. Besteuerung hauptsächlich im Tätigkeitsstaat:

Unter anderem im Verhältnis zu den Niederlanden, Belgien und Luxemburg wird die Besteuerungsbefugnis dem jeweiligen Tätigkeitsstaat zugebilligt, sodass bei tageweiser Arbeit im Wohnsitzstaat grundsätzlich ein Teil der Lohneinkünfte dort zu besteuern ist. Dafür reicht bereits das Homeoffice an einigen Tagen im Jahr aus.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es bisher nur für Luxemburg, für die Niederlande soll eine entsprechende Regelung zeitnah folgen. Vorgesehen sind in diesen Doppelbesteuerungsabkommen 34 "unschädliche" Arbeitstage im Homeoffice. Bei weniger als 35 Tagen im ausländischen Homeoffice erfolgt also keine Aufteilung der Besteuerungsrechte. Als Arbeitstage zählen dabei auch Tage mit verkürzten Arbeitszeiten. Eine Ausnahme gilt nur für eine kurzfristige Tätigkeit von weniger als 30 Minuten am Tag.

Im Verhältnis zu Luxemburg gilt die Regelung bereits seit 2024. Zu weiteren Einzelheiten vergleiche BMF (Schreiben vom 15. Januar 2024, IV B 3 - S 1301-LUX/23/10001 :001), und Gesetz zu dem Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (8. Dezember 2023, BGBl 2023 Nr. 334).

Im Verhältnis zu den Niederlanden sind die Änderungen des Doppelbesteuerungsabkommens Mitte April 2025 verabredet worden. Die Änderungen müssen aber noch in den Niederlanden und in Deutschland gesetzlich umgesetzt werden. Mit einem Inkrafttreten ist nicht vor 2026 zu rechnen. Die Änderungen im Abkommenstext finden Sie unter folgendem Link: https://bit. ly/47pXj49

Wichtig: Die 34-Tage-Regelung ist noch keine Lösung für Grenzgänger, die mehr von zu Hause aus arbeiten. Deshalb haben die Niederlande und Deutschland eine Absichtserklärung abgegeben, die Thematik weiter zu besprechen.

Bereits im Zusammenhang mit der Luxemburg-Regelung ist übrigens die beschränkte Steuerpflicht ergänzt worden, damit Deutschland unschädliche Homeoffice-Tage im Ausland besteuern kann. Die nicht selbstständige Arbeit gilt für Einkünfte nach dem 31. Dezember 2023 als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder eine bilaterale Vereinbarung für diese Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist. Wenn also der Arbeitgeber in Deutschland sitzt und der oder die Beschäftigte bis zu 34 Tage im luxemburgischen

oder demnächst im niederländischen Homeoffice arbeitet, kann Deutschland das Besteuerungsrecht nach dem DBA in Kombination mit der geänderten Gesetzesregelung wahrnehmen.

2. Besteuerung hauptsächlich im Wohnsitzstaat:

Die Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Österreich und der Schweiz enthalten (zumindest für grenznahe Gebiete) Sonderregelungen für sogenannte Grenzgänger. Sie bewirken, dass das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates zugunsten des Besteuerungsrechts des Wohnsitzstaates ausgeschlossen ist (die Schweiz behält noch ein geringfügiges Quellensteuerrecht). Voraussetzung ist die regelmäßige Rückkehr zum Wohnort.

Zwischenzeitlich besteht mit diesen drei Staaten ein Einvernehmen, dass die Tätigkeit im Homeoffice keinen Verstoß gegen die Rückkehrvoraussetzung darstellt. Damit erfolgt für die Betroffenen eine einheitliche Besteuerung in ihrem Wohnsitzstaat – unabhängig von der Zahl der Homeoffice-Tage. Im Verhältnis zu Österreich ist das durch ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt worden. Nach dem neuen Abkommen ist nur noch das Arbeiten und Wohnen in der Grenzzone, nicht jedoch ein tägliches Pendeln über die Grenze erforderlich, um die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft zu erfüllen.

Einzelheiten dazu vergleiche BMF (Schreiben vom 20. Dezember 2023, IV B 3-S 1301- AUT/19/10006:008), und Gesetz zu dem Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom 29. Dezember 2010 geänderten Fassung vom 8. Dezember 2023 (BGBl 2023 Nr. 335).

Wichtig: Für die korrekte Beurteilung ist auf jeden Fall die Kenntnis des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens erforderlich. In vielen Fällen kommt auch die Einholung einer lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft in Betracht.

Bei Aufteilung: Lohnsteuerabzug nach der Tagestabelle

Im Verhältnis zu Staaten ohne Sonderregelungen (z. B. Belgien) oder auch bei Überschreiten der in den DBA vorgesehenen Tage/Kilometer-Grenzen kann es zu einer Aufteilung von Besteuerungsrechten kommen. Das führt bei der Lohnsteuer spätestens ab 2025 zur Anwendung der sogenannten Tagestabelle statt der Monatstabelle.

Früher entstand lohnsteuerlich kein Teillohnzahlungszeitraum bei zeitweiser Tätigkeit in Deutschland und zeitweise im Ausland, unter anderem in Homeoffice-Fällen. Neuerdings sind demgegenüber bei der Bemessung des Lohnzahlungszeitraums Arbeitstage nicht mehr mitzuzählen, an denen Arbeitnehmende Arbeitslohn beziehen, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt. Daraus resultiert dann bei Aufteilung der Besteuerungsrechte die Anwendung der Tagestabelle. Das bedeutet regelmäßig eine höhere Lohnsteuerbelastung für die Betroffenen. Zudem ist die Ermittlung der Tage oft kompliziert.

Quelle: Haufe Online v. 1. September 2025, abrufbar unter: https://bit.ly/45NRRXL (zuletzt abgerufen am 3. September 2025)

Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen

Der Arbeitgeber muss Mitarbeitenden bei Krankheit das Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen fortzahlen. Anschließend zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Was gilt, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin wegen einer weiteren Diagnose erneut arbeitsunfähig wird?

Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitenden im Krankheitsfall das Gehalt weiterzuzahlen. Hier gilt das Lohnausfallprinzip - doch die Vergütungszahlung ist auf eine maximale Dauer von sechs Wochen, genauer auf 42 Kalendertage, begrenzt. Danach übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen und zahlen Krankengeld. Arbeits- oder Tarifverträge können für die Dauer der Entgeltfortzahlung einen längeren Anspruch, vorsehen. Was gilt aber für die Entgeltfortzahlung, wenn mehrere Krankheiten aufeinander folgen?

Erneute Arbeitsunfähigkeit, gleiche Diagnose

Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter wiederholt aufgrund derselben Krankheit (Fortsetzungserkrankung) arbeitsunfähig wird, kann der Arbeitgeber die krankheitsbedingten Fehlzeiten zusammenrechnen. Es entsteht kein neuer sechswöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Das gilt nicht, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war oder aber seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Dann gibt es einen neuen Anspruch für die Fortsetzungserkrankung.

Entgeltfortzahlung bei verschiedenen Krankheiten

Was gilt für die Entgeltfortzahlung, wenn Arbeitnehmende nach einer ersten Krankschreibung direkt oder innerhalb kurzer Zeit eine weitere Krankschreibung aufgrund einer neuen Krankheit einreichen? Treffen unterschiedliche Krankheiten aufeinander, kann es sein, dass der Arbeitgeber das Gehalt auch länger als sechs Wochen weiterzahlen muss. Wenn zwischen der ersten und der zweiten Erkrankung eine - wenn auch nur kurze - Zeit der Arbeitsfähigkeit besteht, entsteht aufgrund der neuen Erkrankung für den Arbeitgeber ein neuer sechswöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Hier kommt es also darauf an, ob die zweite Krankheit dazu kommt, während die erste noch nicht beendet ist. Dann darf der Arbeitgeber die Zeiten zusammenrechnen und die Gehaltszahlung nach 42 Tagen beenden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) zieht in diesem Fall seine Grundsätze zur Einheit des Verhinderungsfalls heran. Der Arbeitgeber ist danach bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer weiteren Krankheit nur zu einer neuen Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, bevor die zweite Arbeitsunfähigkeit eintrat. Dies zu beweisen, ist Sache des Arbeitnehmers. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2019 entschieden (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2019, Az: 5 AZR 505/18; Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2018, Az: 7 Sa 336/18).

Der Fall: Arbeitsunfähigkeit wegen weiterer Diagnose

In dem oben genannten Verfahren war eine Altenpflegerin zunächst wegen einer psychischen Erkrankung von Februar bis Mai 2017, also fast vier Monate, arbeitsunfähig krankgeschrieben. Im direkten Anschluss an diese Arbeitsunfähigkeit bescheinigte ihre Frauenärztin als "Erstbescheinigung" eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer gynäkologischen Operation sowie per Folgebescheinigung eine fortbestehende Arbeitsverhinderung bis einschließlich Ende Juni 2017. Im Juli 2017 erbrachte die Arbeitnehmerin im Hinblick auf den ihr gewährten Urlaub und Überstundenausgleich keine Arbeitsleistungen mehr und begann eine Psychotherapie bei einem Neurologen. Für die Zeit von Mai bis Juni erhielt sie weder eine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber noch Krankengeld von ihrer Krankenkasse.

Pflicht zu Entgeltfortzahlung oder einheitlicher Verhinderungsfall?

Die Altenpflegerin forderte von ihrem Arbeitgeber vor Gericht rund 3.400 Euro plus Zinsen. Der Arbeitgeber sei aus ihrer Sicht verpflichtet gewesen, ihr das Gehalt erneut für weitere sechs Wochen zu zahlen, da sie wegen einer neuen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei. Die Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer psychischen Erkrankung sei zu diesem Zeitpunkt bereits beendet gewesen. Der Arbeitgeber lehnte eine weitere Gehaltsfortzahlung ab: Da es sich um einen einheitlichen Verhinderungsfall handele, sei er hierzu nicht verpflichtet gewesen.

BAG: Beweislast für Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit trägt der Arbeitnehmer

Der fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts folgte der Auffassung des Arbeitgebers. Er entschied, dass es der Arbeitnehmerin nicht gelungen sei, zu widerlegen, dass kein einheitlicher Verhinderungsfall vorlag. Der Arbeitnehmerin sei es nicht gelungen zu beweisen, dass die erste Arbeitsunfähigkeit bereits bei Eintritt der weiteren Arbeitsverhinderung beendet war, da in der umfassenden Beweisaufnahme der Vorinstanz, in der alle Ärzte der Arbeitnehmerin vernommen wurden, gerade nicht festgestellt werden konnte, dass kein einheitlicher Verhinderungsfall vorlag.

Quelle: Haufe Online v. 22. August 2025, abrufbar unter: https://bit.ly/47vgCcx (zuletzt abgerufen am 3. September 2025)

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Verantwortlicher Redakteur i. S. d. P. Dirk Stauf

Redakteur

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