48. Jahrgang
UnternehmerBrief Bauwirtschaft
Ratgeber für die Bauwirtschaft und die Wertschöpfungskette Bau

BVMB lobt Sondervermögen für die Infrastruktur
Arten oder Klima - Vom stillen Sterben der Natur
Kann Ausbauasphalt ein Nebenprodukt sein?
Lohnsteuerprüfung bei Altersteilzeit
Nachhaltigkeit für Unternehmen – wohin geht der Weg?
Swietelsky-Faber GmbH setzt auf Nachhaltigkeit
Digitalisierung weiter auf dem Vormarsch
Prozessunterstützung für nachhaltiges Bauen mit RIB iTWO
Bundesvereinigung



Zum Titelbild
Das Bild zeigt ein modernes Hochhaus mit auskragenden, begrünten Balkonen, das nachhaltige Architektur mit urbanem Design verbindet. Die vertikale Begrünung dient nicht nur der Ästhetik, sondern verbessert auch die Luftqualität, reduziert die Aufheizung durch Sonneneinstrahlung und trägt zur Schallisolierung bei. Die gestaffelte Anordnung der Balkone gewährleistet optimale Lichtverhältnisse für die Pflanzen und unterstützt die natürliche Wasserregulierung. Solche Konzepte gewinnen in der Stadtentwicklung an Bedeutung, da sie den ökologischen Fußabdruck verringern und die Lebensqualität in dicht besiedelten Gebieten verbessern.
Inhaltsverzeichnis
EDITORIAL
4 Ist der Ruck jetzt da?
KURZ INFORMIERT
5 BVMB lobt Sondervermögen
5 Schwarzarbeit kostet Unternehmen Milliarden
IM FOKUS
6 Arten oder Klima? – Vom stillen Sterben der Natur
10 Nachhaltigkeit für Unternehmen – wohin geht der Weg?
BAUBETRIEB
14 Kann Ausbauasphalt ein Nebenprodukt = Nicht-Abfall sein?
17 6. Münchener VerkehrsLärmschutzTage mit Rekord bei Teilnehmer- und Ausstellerzahl
BAURECHT
20 Aktuelles aus der Rechtsprechung
24 Steuerticker I – kurz gemeldet
24 Tantiemenzahlung einer Aktiengesellschaft
25 Rechte und Pflichten bei einer Betriebsprüfung
25 Lohnsteuerprüfung bei Altersteilzeit
BAUBETRIEB
26 Erhalt der unterirdischen Infrastruktur: Swietelsky-Faber GmbH setzt auf Nachhaltigkeit
29 Zeppelin Rental veröffentlicht White Paper mit Ergebnissen aus Konsortialstudie
30 Räume für Menschen schaffen - Nachhaltigkeit als Mittelpunkt der Projektplanung
BAURECHT
32 Steuerticker II – kurz gemeldet
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48. Jahrgang
April 2025, Heft 4
© 2025
BVMB e.V.
Königswinterer Str. 329 D-53227 Bonn
Tel. +49 (0)228 911 85-0 unternehmerbrief.bauwirtschaft@bvmb.de www.bvmb.de
Bundesvereinigung
Mittelständischer Bauunternehmen e.V.
32 Schein- und Abdeckrechnungen
33 Straßenbaulasttätigkeit & 13b UStG
33 Grundsteuer: Pflicht zur Änderungsanzeige
33 Leser-Service: Sie fragen, UBB beleuchtet
BAUSTELLE
34 Digitalisierung weiter auf dem Vormarsch
BAUBETRIEB
37 Prozessunterstützung für nachhaltiges Bauen mit RIB iTWO
Ist der Ruck jetzt da?
Das Geld muss auf Straße und Schiene
Sehr verehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

vor einem Monat habe ich an dieser Stelle noch einen Ruck gefordert, der endlich wieder durch unser schönes Land gehen müsse, damit die Dauerlethargie der vergangenen Jahre und ein gewisser chronischer Pessimismus endlich wieder vergehen – und schon ist er da: Der dahinscheidende Bundestag hat in seinen letzten Atemzügen noch einmal das Füllhorn ausgeschüttet und unter anderem ein üppiges Sondervermögen für die Infrastruktur und für die Transformation beschlossen. 500 Milliarden Euro – das ist erst mal ein Wort.
Ist das nun dieser ersehnte Ruck für das Land? Sicherlich geht von diesem Sondervermögen eine erhebliche Signalwirkung aus, dass doch noch Leben auf diesem Planeten ist. Eine gewisse Aufbruchstimmung ist zu spüren. Nun geziemt es sich ja nicht, unbescheiden und unzufrieden zu sein. Ich bin auch nicht wirklich ein Berufspessimist und gieße ungern Wasser in den Wein, wenn sich die Runde gerade über den köstlichen Trank freut. Aber ein Stück weit erscheint es mir schon angezeigt, eine Prise darüber nachzudenken, wie es denn nun weitergeht mit dem Sondervermögen. Und da hat ein Gespräch kürzlich mit einem ranghohen Ministerialbeamten eines Landesbauministeriums doch meine Sorge deutlich bestärkt.
Auf die Frage, wann denn damit zu rechnen sei, dass von den 500 Milliarden auch bei den Baufirmen etwas ankomme in Form von Aufträgen, meinte er, er gehe schon davon aus, dass „bereits im Laufe dieses Jahres da erste Gespräche dazu laufen“. Bis jetzt wisse man gar nichts. Weder wie die Struktur des Pakets aussehe, noch, wie viel Geld wohin solle. Das müsse erst mal die Politik klären.
„Das klingt eher nach Anästhesie als nach Ruck.“
„Dem ersten Schritt müssen weitere folgen. Schnell.“
Das klingt eher nach Anästhesie statt „Ruck“. Wir wissen alle aus leidvoller Erfahrung, wie lange es dauert, bis eine Planung da ist. Wir wissen, wie langatmig Genehmigungsverfahren hierzulande sind. Und beide laufen überhaupt erst an, wenn die Politik geklärt hat, was denn nun genau mit den Milliarden (die ja auch noch über 12 Jahre verteilt werden müssen…) eigentlich passieren soll, wieviel in die Straße, in die Schiene, in Länder und Kommunen fließen sollen. Das Problem steckt ein weiteres Mal im System und im Detail: Eine Lawine loszutreten, ist im Gebirge vergleichsweise einfach – zu kontrollieren, was sie anrichtet, ein Problem. Dem ersten Schritt müssen die weiteren folgen, und zwar nicht irgendwann, sondern jetzt. Es braucht jetzt schnell Klarheit über die Verwendung, schnell Strukturen für die Umsetzung, schnell Änderungen für Planungs- und Genehmigungsprozesse. Wenn schon der Mut fehlt für eine generelle Vereinfachung, dann doch bitte wenigstens für Maßnahmen aus dem Sondervermögen. Sonst verpufft so schnell, was jetzt für Aufbruch sorgen könnte, und das wäre fatal.
Viel Spaß mit Ihrem neuen Heft wünscht Ihnen das UBB-Team!

Prof. Dr. jur. Günther Schalk , Chefredakteur UBB und Rechtsanwalt Ihr
BVMB lobt
Sondervermögen
Die notwendigen Änderungen des Grundgesetzes zur Einrichtung eines Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität haben erfolgreich Bundestag und Bundesrat passiert. 500 Milliarden Euro kommen als Kreditermächtigungen für zusätzliche Investitionen über die nächsten 12 Jahre. 100 Mrd. Euro davon für die Klimatransformation und weitere 100 Mrd. Euro werden den Bundesländern ebenfalls für diese Zwecke zur Verfügung gestellt werden. „Das ist ein Startschuss für die Sanierung der maroden und kaputtgesparten Infrastruktur unseres Landes“, ist sich Michael Gilka, Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB), sicher.
Nächster Halt: Haushalt 2025
Die neue Bundesregierung, die nach aktuellem Stand wohl aus CDU/CSU und SPD bestehen wird, müsse jetzt zeitnah den gesetzten Rahmen ausfüllen. Die von den Grünen hineinverhandelte „Zusätzlichkeit“ sieht Gilka als wichtige Klarstellung. „Der geschaffene Spielraum dürfe nicht dafür genutzt werden, um weitere Wahlgeschenke und konsumtive Ausgaben des Staates zu finanzieren. Ebenfalls müssten stringent die Mittelverwendung festgelegt und flankierend mit einem Planungsbeschleunigungsgesetz angereichert und umgesetzt werden. Unabhängig davon ist der Bundeshaushalt 2025 umgehend in den Mittelpunkt der Bemühungen der Regierung zu rücken. Es dürfe jetzt keine Zeit bei den Koalitionsverhandlungen verloren werden, damit der Schwung der getroffenen Weichenstellung nicht verpuffe, sondern weiter Fahrt aufnehme, so Gilka weiter. Die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. verspricht sich nicht nur eine spürbare Belebung der Konjunktur in der Bauwirtschaft, sondern eine Aufbruchstimmung für das gesamte Land. Diese müsse sich auch in einem tatkräftigen Start der neuen Bundesregierung widerspiegeln, um den Standort Deutschland wieder aus der Stagnationsphase herauszuführen. „Für mich heißt das, auf kurze Sicht den Bundeshaushalt 2025 aufzustellen“, so Gilka. „Auf lange Sicht sind wachstumsfördernde Maßnahmen, die sich auch
im Koalitionsvertrag finden sollten, anzugehen und damit die Investitionsbedingungen des Standortes zu verbessern.“
Aus einer aktuellen Befragung des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) geht hervor, dass die TOP 3 Prioritäten für Unternehmen Bürokratieabbau, Deregulierung und Senkung den Lohnnebenkosten sind. Neben der Senkung von Unternehmenssteuern geht es den Unternehmen um die Rahmenbedingungen, das heißt um Freiräume für die unternehmerische Entfaltung und keinen weiteren Fördertopf, der im Antragsdschungel alles andere als die Investitionstätigkeit stimuliert.
Rahmenbedingungen im Blick
„Hemmnisse beseitigen, Kosten senken, Wachstum fördern“ – unter diesem Motto fordert Michael Gilka einschneidende und auch notfalls unpopuläre, aber notwendige Maßnahmen, um Deutschland wieder nach vorne zu bringen. „Die Zeit für einen echten Neustart in der Wirtschaftspolitik und damit einer einhergehenden Neujustierung staatlicher Ziele und entsprechender Priorisierung sollten wir als Chance begreifen und nutzen.“ Dazu gehört seiner Ansicht nach auch eine schonungslose Bilanz der maroden Infrastruktur. „Ohne klare Verhältnisse pumpen wir immer mehr Geld in ein augenscheinlich ineffizientes System, das sich scheinbar durch ein ‚immer Mehr‘ nicht zum Besseren wandelt. Überspitzt formuliert ist der Staat der Verursacher des Investitionsstaus, den er selber auflösen sollte.“ Deshalb müssten die Rahmenbedingungen wieder in den Fokus rücken, damit Innovationen und Investitionen in den Standort Deutschland eine Chance und die kommenden Generationen Zukunftsaussichten hätten.
Schwarzarbeit kostet Unterneh
-
men
Milliarden
In Deutschland arbeiteten im Jahr 2024 mindestens 3,3 Millionen Menschen schwarz, ergab jüngst eine Ermittlung des Instituts der deutschen Wirtschaft. Derselben Betriebsbefragung zur Folge kostet Schwarzarbeit Unternehmen durchschnittlich fünf Prozent ihres Umsatzes. Dies
entspricht einem Umsatz von rund 300 Mrd. Euro pro Jahr, der den Unternehmen und auch den Sozialkassen verloren geht. Vor allem im Glasfaserausbau macht sich Schwarzarbeit nach Einschätzung des Bauverbands Mecklenburg-Vorpommern breit. „Aus unserer Mitgliedschaft haben wir vermehrt Hinweise erhalten, dass insbesondere im Glasfaserausbau Angebote von völlig unbekannten Firmen eingehen, die die Preise deutlich unterbieten. Unsere Firmen tragen mit ihren Beiträgen die Sozialkassen der Bauwirtschaft, aus denen insbesondere die Ausbildung, der Urlaub und auch eine anteilmäßige Baurente gezahlt werden. Wer im Bauhauptgewerbe tätig ist, ist SOKA-pflichtig. Wer hier nicht oder nicht richtig einzahlt, hat einen Wettbewerbsvorteil, lässt aber auch ‚schwarz‘ arbeiten“, erläutert der Hauptgeschäftsführer des Bauverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. Dr. Jörn-Christoph Jansen.
Glasfaserbau als Einfallstor
Im Glasfaserausbau sei Schwarzarbeit besonders einfach. Im Rahmen der ‚Gigabit-Strategie‘ investiert der Bund bis zum Jahr 2030 in den flächendeckenden Ausbau der Glasfasertechnologie in Deutschland. Daher boomt der Markt, es gibt viele Aufträge und Baustellen in diesem Bereich. Die Besonderheit im Glasfaserbau ist nach Überzeugung des Verbands, dass die Baumaßnahmen meist binnen weniger Tage abgeschlossen werden und die Arbeitskolonnen deshalb sehr mobil sind. Die Arbeitnehmer führen oft nur einfache Tätigkeiten aus, für die keine besonderen Qualifikationen nötig sind. Die Maschinen könnten ohne Weiteres gemietet werden, sodass die Unternehmen kein großes Kapital einsetzen müssten. Aufgrund der großen Nachfrage nach Glasfaser kommen viele neue Betriebe auf den Markt. „Oft bleiben sie nur kurz und gründen sich bei Bedarf unter anderem Namen schnell wieder neu. Dabei kommt es häufig zu unübersichtlichen Nachunternehmerketten, die für den Zoll nicht mehr nachprüfbar sind“, betont Dr. Jansen Abhilfe. Die könne beispielsweise darin liegen, dass man in den Auftragsvergaben die Nachunternehmerketten auf eine Ebene begrenzt oder sich alle Nachunternehmer mit Mitarbeiterliste vorlegen lassen soll. Auch eine Auskunft von SOKA Bau über etwaige Zahlungen oder die Mitarbeiterstruktur ist unter Vollmacht möglich. Sogar eine Bürgenhaftung des Hauptauftragnehmers wäre denkbar.

Arten oder Klima? – Vom stillen Sterben der Natur
von Matthias Glaubrecht, Universität Hamburg
Die Krise der Biodiversität ist auch eine Krise des bisherigen Umweltschutzes. Dass dessen Fokus lange auf dem Klimawandel lag, wirkt sich fatal aus. Aber auch, weil anderes falsch läuft im Naturschutz, konnte das Artensterben bisher nicht verhindert werden. Der Beitrag zeigt auf, wo wir hinsichtlich Umweltschutz derzeit tatsächlich stehen und was dringend getan werden muss, um die Biodiversität zu erhalten.1
Seit langem führen wir regelrecht Krieg gegen die Natur. Wir greifen dabei keineswegs nur in die Geosphäre des Planeten ein, dessen Temperatur wir durch die Nutzung fossiler Brennstoffe erhöhen. Vielmehr dominieren wir aufgrund unseres Bevölkerungswachstums und Ressourcenverbrauchs auch die Biosphäre. Was wir uns zu selten klarmachen: Hinter dem Wachstum der Wirtschaft, hinter Wohlstand und Wohlergehen von immer mehr Menschen weltweit, so begrüßenswert beides ist, lauert der Niedergang der Natur. Wir stehen daher vor einem naturhistorisch einschneidenden Massenaussterben der Tier- und Pflanzenwelt – einer biologischen Zeitenwende, wie es sie zuletzt vor rund zehntausend Jahren mit dem Aufkommen von Acker- und Viehwirtschaft gegeben hat, das die Menschheit auf den fatalen Pfad übermäßiger Ausbeutung und Ausbreitung gesetzt hat.
Tatsächlich ist die Lage der Natur inzwischen dramatisch:
– In den vergangenen Jahrzehnten haben wir die Bestände von Säugern, Vögeln, Reptilien, Amphibien und Fischen weltweit um durchschnittlich mehr als 70 Prozent dezimiert, so der jüngste “Living Planet Report 2024” des World Wildlife Fund (WWF).
– Mindestens eine Million Tier- und Pflanzenarten sind vom Aussterben bedroht, warnte im Mai 2019 der Weltbiodiversitätsrat (IPBES).
–
Ausgehend von jüngsten Ermittlungen für Europa und einer entsprechenden Extrapolation für sämtliche Weltregionen könnten sogar bis zu zwei Millionen Arten vom Aussterben betroffen sein.
Allerdings basieren diese Zahlen auf einer vergleichsweise kleinen Auswahl an Arten, da wir meist nur für Vögel und Säugetiere überhaupt ausreichend Daten haben. Dass aber mehr als zwei Drittel der daraufhin untersuchten Populationen dramatische Bestandsrückgänge zeigen, ist nicht nur bei den sogenannten Flaggschiffarten des Naturschutzes der Fall, also bei jenen ikonischen Arten wie etwa Tiger, Elefant oder Nashorn. Bereits jetzt spielen diese in den
jeweiligen Lebensräumen ihres einstigen Vorkommens kaum noch eine ökologische Rolle, von Nationalparks einmal abgesehen. Das gleiche gilt für zahllose weitere Arten – sie überleben mittlerweile nur noch in zu kleinen Populationen in den wenigen Restlebensräumen isoliert voneinander. Zwar sind sie bisher noch nicht gänzlich aus der Wildnis verschwunden, doch ihre Bestände sind derart zusammengeschmolzen, dass sie vielfach ihre biologische Rolle im Ökosystem nicht mehr wahrnehmen können; weshalb sie gleichsam funktionell bereits ausgestorben sind, lange bevor sie in den einschlägigen Roten Listen der IUCN (International Union for the Conservation of Nature) als tatsächlich „extinct in the wild“ aufgeführt werden.

In Ökosystemen denken: Wenn Tiere und Pflanzen unter Druck geraten
Beim Artensterben geht es im Kern also nicht nur um das Verschwinden einzelner Arten, sondern um die damit verbundene Zerstörung des ökologischen Funktionierens ihrer Lebensräume. Es geht um den Verlust genetischer Variabilität und biologischer Vielfalt gewissermaßen als natürliches Reservoir für Resilienz, aus dem die Natur im Zuge allgegenwärtiger Anpassungen schöpft, mithin um einen biologischen Puffer bei Veränderungen der Umwelt. Wir verlieren dadurch immer mehr von jenem biologischen Kapital, aus dem wir aber als Menschheit auch zukünftig schöpfen wollen. Es geht um saubere Luft, um gesunde Böden, um die Bestäubung unserer Nahrungs- und Nutzpflanzen – damit also letztlich um unsere Lebensgrundlagen. Wir sind allerorts und ständig auf die Natur angewiesen, auch wenn wir das oft nicht wahrnehmen, weil wir alles aus ihr für selbstverständlich halten – wie unsere Gesundheit, die wir oft erst dann zur Kenntnis nehmen, wenn sie gefährdet ist und wir leiden.
Wenn wir wichtige Knotenpunkte aus den ökologischen Netzwerken der Natur entfernen, wenn sogenannte Schlüsselarten in ihrem Lebensraum fehlen, wie etwa solche an den Spitzen der Nahrungskette wie Seeotter, Wolf oder Luchs, dann kollabieren ganze Ökosysteme; und zwar aufgrund eines Kaskadeneffekts, der sich im
gesamten ökologischen Netzwerk auswirkt. Damit aber gefährden wir die Stabilität der Lebensräume. Arten sind dabei wie einzelne Stränge einer Stahltrosse; je mehr ausfallen, desto eher reißt diese. Durch den Schwund von immer mehr Arten und dem damit einhergehenden Verlust ihren ökologischen Funktionen verspielt die Menschheit indes nicht nur das natürliche Erbe der Evolution; vielmehr verliert sie immer mehr von ihrem Natur-Kapital. Funktionierende Ökosysteme sind gewissermaßen unsere Lebensversicherung, denn wir sind in vielfacher Hinsicht und vollständig von den sie gleichsam finanzierenden Arten abhängig.
Diese – neben dem Klimawandel zweite – globale Krise der Biodiversität aber ignorieren wir. Wir schenken der Natur und dem Überleben der zahllosen Arten um uns herum nicht ausreichend Aufmerksamkeit. Kurioserweise besteht eine ebenso erhebliche wie erstaunliche Diskrepanz zwischen der Dringlichkeit und der Wahrnehmung dieses Problems. Dabei ist den massenhaften Verlust biologischer Vielfalt zu verhindern, die wohl größte Aufgabe, vor der die Menschheit je stand.
Klima ist nicht alles
Derzeit bestimmen Klimawandel und Energiewende die öffentliche Debatte, und wir zerstören viel Natur in der wohlgemeinten Absicht, aber irrigen Ansicht unsere Umwelt zu retten. Doch Natur ist nicht nur Klima-Nutzen, ihr Erhalt darf nicht einfach neuen Energieformen geopfert werden, Wälder und Wiesen sind nicht allein Dienstleister der Dekarbonisierung oder Hausburschen der Kohlenstoffbilanz.

Vielmehr müssen wir in der Klima- und Umweltpolitik umdenken, da die geforderte Klimaneutralität um jeden Preis nicht automatisch umweltfreundlich ist. Vielmehr kostet uns erneuerbare Energie, nichterneuerbare Landschaft und Natur – ein Preis, den wir nicht bereit sein sollten zu zahlen.

Natürlich müssen wir die bereits spürbaren Auswirkungen des Klimawandels abschwächen, wo es nur geht. Wir müssen dazu unsere Wirtschaft umbauen und grüne Technologien ausbauen. Doch die Dekarbonisierung darf nicht auf Kosten der Natur gehen und etwa der angestrebte Ausbau der Wind- und Solarkraft ebenso wie von Wasserkraft nicht zum Angriff auf den Artenerhalt werden. Bedingungslos allein auf den Schutz des Klimas zu setzen, dafür aber überall die Natur preiszugeben, wo es sie noch gibt, ist ökologisch geradezu selbstmörderisch. Denn damit sich Ökosysteme an den klimatischen Wandel anpassen können, brauchen wir resiliente Lebensräume mit reicher Artenvielfalt. Dafür aber müssen wir eine bessere Balance zwischen Biodiversität und Klima finden. Auch die erneuerbaren Energien müssen sich ökologisch in einen umfassenden Umweltschutz einpassen und dürfen nicht länger in Konflikt mit dem Rest der Natur stehen; sei es die Energie, die wir aus Wind, Sonne und Wasser gewinnen, oder der Ausbau der dazu nötigen Infrastruktur aus Netzen und Speichern. Bei sämtlichen Maßnahmen ist dringend der Schutz der Landschaft, Lebensräume und Lebewesen mitzudenken, statt diesen Teil der Natur rücksichtslos zu negieren. Während der Klimawandel im Wesentlichen ein globales Phänomen ist, das sich angesichts des Zwei-Grad-Ziels und der Klimaneutralität wirksam nur international angehen lässt, können und müssen wir die Biodiversität auch unmittelbar lokal, regional und national erhalten, indem wir selbst jeweils vor Ort sehr viel mehr dazu beitragen.
Warum der Naturschutz bisher versagt hat
Bereits jetzt ist das Sterben der Natur weitaus verbreiteter als es sich etwa aus den Roten Listen gefährdeter Arten ablesen lässt. Als universell eingesetztes Instrument haben diese Kataloge dem Naturschutz bisher eher einen Bärendienst erwiesen. Zwar wird das Sterberegister der Natur von Jahr zu Jahr länger und die erwähnten Roten Listen der IUCN füllen sich kontinuierlich mit immer mehr erfassten gefährdeten Arten. Dennoch tragen diese Listen dazu bei, nicht nur das Aussterberisiko für einzelne Artengruppen, sondern insgesamt das globale Artensterben ganz erheblich zu unterschätzen. Denn sie erfassen lediglich einen kleinen Ausschnitt der belebten Welt. Mit diesem verengten Fokus aber, der eben gerade nicht auf den schwindenden Lebensraum abzielt,
lassen wir eine wichtige biologische Erkenntnis außer Acht: Für funktionierende Ökosysteme sind sämtliche Organismen wichtig und verdienen unseren Schutz. So wichtig der Erhalt einzelner Tiere und ausgewählter Arten ist, so wichtig ist der Schutz der gesamten Natur im Raum.
Diesen Naturschutz aber betreiben wir auf teilweise winzigen Restflächen, die sich wie ein löchriger Flickenteppich über das Land legen, auf denen sich die Natur nicht wirklich schützen lässt. Wir wissen aus jüngsten Studien, dass ein in der Fläche betriebener Natur- und Artenschutz in der Vergangenheit am wirkungsvollsten von allen Maßnahmen war. Demnach muss es unser Ziel sein, dem Verlust von Lebensraum durch die Einrichtung von Schutzgebieten entgegenzuwirken. Doch das allein reicht nicht aus. Wir brauchen diesen Schutz der Natur in größerem Umfang und Ausmaß, zudem muss er deutlich effektiver werden. Gerade weil die Haupttreiber der Artenverluste allerorts unsere Landbewirtschaftung und unser Landverbrauch sind, muss unsere Antwort ein erweiterter Flächenschutz sein; das heißt mehr, größere und erweiterte Schutzgebiete, das heißt aber auch jeweils mit einem erhöhten Schutzstatus. Was den Erhalt der Biodiversität angeht, müssen wir strategischer denken als der bisherig vornehmlich auf einzelne Arten und zu kleine Fläche abzielende Naturschutz.
Das 30x30-Ziel
Dazu aber braucht es ein klar formuliertes Ziel des Umwelt- und Naturschutzes, an dem es bei der Artenkrise lange krankte. Endlich wurde deshalb auf der UN-Biodiversitätskonferenz im Dezember 2022 in Montreal verabredet, dass bis 2050 kein Gebiet mit besonders bedeutsamer Biodiversität mehr verloren gehen soll. Konkret sei sicherzustellen, „dass bis 2030 mindestens 30 Prozent der Gebiete mit geschädigten Ökosystemen wirksam wiederhergestellt werden, um die Artenvielfalt und Ökosystemfunktionen sowie die ökologische Integrität zu verbessern“ und zu ermöglichen, „dass bis 2030 mindestens 30 Prozent der Gebiete von besonderer Bedeutung für die Artenvielfalt und Ökosystem-Funktionen und -Dienstleistungen wirksam erhalten und verwaltet werden“.

Zwar bleibt auch dieses Abkommen mit seinem wahrlich monumentalen Anspruch in allzu vielen Punkten vage; dennoch ist die Botschaft glasklar und deutlich: Die Natur ist kostbar, und wir Menschen dürfen ihr nicht überall den Raum streitig machen. Mit dem 30x30-Vorhaben ist ein eindeutiges, wenngleich ambitioniertes Ziel erklärt und fest in den Blick genommen. Es ist ohne Frage der Beginn eines langen Weges, und wir leben, auch was die Biodiversität betrifft in einem kritischen Jahrzehnt. Doch nur wenn diese Vereinbarungen tatsächlich greifen, können wir überhaupt hoffen wenigstens einen Teil der Artenvielfalt wirksam zu erhalten. Mit Montreal hat nun auch die Politik erkannt, dass die Artenkrise der nächste große Kampf und mindestens so dramatisch wie die Klimakrise ist.

Wie wir die Artenkrise abwenden können
Wir müssen der Natur an Land wie im Meer also wieder mehr Raum geben. Zum einen müssen wir mehr Fläche unter einen echten Naturschutz stellen, vor allem größere und echte Schutzgebiete schaffen; zum anderen müssen wir diese Gebiete effektiver schützen und managen. Und drittens müssen wir degradierte Flächen renaturieren. Nur so können wie die Vielfalt der Arten erhalten und die Funktionalität der Lebensräume zu gewährleisten.
So wichtig Schutzgebiete dabei auch sind, sie können stets nur ein Teil der Lösung sein – und allein keine rettende Arche Noah der Artenvielfalt. Um diese zu bewahren, müssen wir vielmehr den Blick auch auf die Natur außerhalb bestehender Schutzgebiete richten. Nicht nur bei uns hat die Intensivierung der Land- und Forstwirtschaft während der vergangenen Jahrzehnte – in denen korrelierend damit die Artenvielfalt zurückgegangen ist – zu dramatischen Eingriffen in die Lebensräume von Tieren und Pflanzen geführt. Die Landschaft wurde regelrecht ausgeräumt, vermeintlich störende Hecken, Bäume und Sträucher wurden gerodet, Brachflächen umgebrochen und unter den Pflug genommen oder in Intensivgrünland umgewandelt. Trotz sinkender Bevölkerungszahlen zersiedeln wir weiterhin unsere Landschaft, schaffen immer neue Siedlungen, Industrieflächen und Straßen – wir zerfetzen dabei regelrecht die letzten Reste der Natur. Unser neuerdings gerade auch durch erneuerbare Energien und die damit einhergehende Transformation angetriebener Ressourcenverbrauch gefährdet ebenso wie die bisherige Landwirtschaftspolitik die Natur und das Überleben von immer mehr Arten. Diesen Trend müssen wir dringend umkehren und wieder mehr zusammenhängende, nicht zerschnittene Landschaftsräume schaffen. Wir müssen dadurch eine Art Sicherheitsnetz für das Überleben der Arten knüpfen, verbunden mit strengeren Auflagen, die den Einsatz von Dünger sowie Pestiziden und Herbiziden reglementieren und reduzieren.
Zumindest in der Europäischen Gemeinschaft wurde jüngst beschlossen, Natur auch außerhalb von Schutzgebieten wiederherzustellen. Zwar blieben im EU-Renaturierungsgesetz statt der ursprünglich avisierten 30 nur noch 20 Prozent als Zielmarke übrig; doch sollen auf dieser Fläche die vor allem durch die Landwirtschaft degradierten Lebensräume aller Mitgliedsstaaten nun bis 2030 bzw. 2050 renaturiert werden. Es wird darum gehen, etwa
Waldflächen wiederaufzuforsten und Moore wieder zu vernässen, Flüsse in ihren natürlichen Zustand zurückzuversetzen.
Und wenn die Landwirtschaft zukünftig umweltfreundlicher wirtschaften soll, dann gehört dazu auch, dass die wichtigen Strukturen der Landschaft und Lebensräume vieler Tier- und Pflanzenarten wie Hecken, Raine und Kleingewässer erhalten, wiederhergestellt oder neu geschaffen werden, so dass Arten auch gerade im Ackerland wieder mehr Brachflächen und damit Lebensmöglichkeiten vorfinden.
Durch gezielte Maßnahmen ließe sich so ein Biotopverbundsystem aufspannen, das durch Korridore die zuvor fragmentierten Naturflächen wieder vernetzt, so dass sich die Natur erholen kann und Arten auch in unserer Kulturlandschaft überleben.
Wenn wir also das Richtige für den Planeten tun wollen, dann versuchen wir auf diese Weise zu retten, was uns bezüglich unserer Umwelt wirklich das Wichtigste sein sollte – und das ist jedes Stück Natur und jeder Teil der von uns bedrohten Artenvielfalt. Um die Biodiversität zu bewahren, müssen wir der Natur insgesamt einen höheren Stellenwert einräumen. Wenn uns dies im laufenden Jahrzehnt und darüber hinaus nicht gelingt, wird das Leben auf der Erde andere Wege einschlagen.

Foto: UHH/Sebastian Engels Fotografie
Autor
Matthias Glaubrecht ist Professor für Biodiversität der Tiere an der Universität Hamburg und am Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels (LIB). In seinem neuen Buch „Das stille Sterben der Natur. Wie wir die Artenvielfalt und uns selbst retten.“ (Penguin Verlag, München; erscheint Mitte April 2025) zeigt er auf, wo wir in Sachen Natur- und Umweltschutz sowie der Erforschung und Sicherung der Artenvielfalt tatsächlich stehen – und was wir dringend tun müssen, um dem Artenschwund entgegenzuwirken.
1 Geraffte Übersichtsfassung zum im April 2025 erschienenen Buch von Matthias Glaubrecht „Das stille Sterben der Natur. Wie wir die Artenvielfalt und uns selbst retten“ (C. Bertelsmann, München). Darin auch Hinweise auf relevante Referenzstudien und weiterführende Literatur.

Nachhaltigkeit für Unternehmen – wohin geht
der Weg?
Nachhaltigkeit im Spannungsfeld zwischen politisch gewolltem Bürokratieabbau und strategischer Notwendigkeit
Von Jens Kürten, JK Consulting, Hilden www.consulting-jk.com / www.linkedin.com/in/jens-kuerten/
Nachhaltigkeit war vor wenigen Jahren (wenn nicht Monaten) in aller Munde und auch in der Wirtschaft überall anzutreffen. Europäische und deutsche Vorgaben und Regulatorik sollten den Kurs hin zur Klimaneutralität sichern. Was vor kurzem noch dem einen als nachhaltig sinnvoll erschien und dem anderen als überbordende Bürokratie wird zumindest auf Brüsseler und Berliner Ebene infrage gestellt. Aber jenseits der kurzfristigen Stimmungen bleibt es dabei, dass der Klimawandel voranschreitet, die Biodiversität gefährdet ist und unternehmerische Geschäftsmodelle zukunftssicher sein sollten. Dementsprechend sollten sich Unternehmen den Herausforderungen stellen und sich auf der Grundlage einer angemessenen Nachhaltigkeitsstrategie für den unausweichlichen Wandel aufstellen.
Politische Weichenstellungen: Brüsseler „Omnibus“ und Koalitionsverhandlungen in Berlin
Initiative der EU-Kommission: Omnibus zur Nachhaltigkeits-Regulatorik
Unterdessen hat bereits im November 2024 die EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen angekündigt, größere Teile der europäischen Nachhaltigkeits-Regulatorik, die den EU Green Deal stützen soll, zu überprüfen, anzugleichen und zu vereinfachen. In dem sogenannten Omnibus-Verfahren stehen insbesondere die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), die Taxonomie und das europäische Lieferkettengesetz (CSDDD) im Mittelpunkt. Die Kommission hat am 26. Februar 2025 die Vorschläge für dieses
Nach den Bundestagswahlen haben bereits am 8. März CDU/ CSU und SPD die Sondierungsgespräche abgeschlossen und Koalitionsverhandlungen begonnen. Bei Redaktionsschluss lagen die Ergebnisse der Koalitionsverhandlungen noch nicht vor. Aber bereits aus den im Sondierungspapier festgehaltenen Schwerpunkte ist klar, dass Verteidigung, Migration, Sanierung der Infrastruktur und generell die Stärkung der Wirtschaft im Mittelpunkt stehen, weniger der Umbau hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft. Dennoch findet sich zumindest ein Bekenntnis zu den Klimazielen: „Wir stehen zu den deutschen und europäischen Klimazielen, wohlwissend, dass die Erderwärmung ein globales Problem ist und die Weltgemeinschaft es gemeinsam lösen muss. Wir arbeiten entschlossen daran, diese Klimaziele einzuhalten. Wir wollen Klimaschutz, soziale Ausgewogenheit und wirtschaftliches Wachstum pragmatisch und unbürokratisch zusammenbringen.“ Auch wird durch den Bundestagsbeschluss vom 18. März 2025 das Sondervermögen für den Infrastrukturausbau im Grundgesetz unter anderem mit der Zweckbestimmung der Erreichung der Klimaneutralität 2045 verknüpft. Alles weitere bleibt bis zum Start einer handlungsfähigen Bundesregierung abzuwarten.
Omnibus-Verfahren vorgestellt, wie bestehende und gültige Direktiven geändert werden könnten. Alle diese Vorschläge müssen jetzt in den sogenannten Trilog. In den nächsten Wochen und Monaten werden Europäisches Parlament (EP) und der Ministerrat der 27 Mitgliedsstaaten darüber beraten und entscheiden – Expertenanhörungen gehören auch zum Verfahren. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sich noch verschiedene Aspekte, Fristen, Größenschwellen und anderes ändern können. Erst wenn ein gemeinsamer (Kompromiss-)Vorschlag (unter Hilfe der Kommission) gefunden wurde und EP und Ministerrat zugestimmt haben, werden die neuen bzw. abgeänderten Direktiven auf europäischer Ebene gültig. Danach müssen die Mitgliedsstaaten die europäischen Direktiven in nationales Recht überführen, wofür sie typischerweise bis zu zwei Jahre Zeit haben. Erst dann ist es für deutsche Unternehmen bindendes gültiges Recht.

Neben dem „großen“ CSRD-Standard soll ein Mittelstands-Berichtsstandard entstehen, der auf dem VSME-Entwurf beruht. Unternehmen unterhalb der Größenschwelle können freiwillig nach diesem neuen Standard berichten.
Den Weg, wohin es gehen soll, hat die Kommission aber klar vorgezeichnet: Weniger Unternehmen sollen berichtspflichtig werden, der Umfang der Berichtspflicht soll bereinigt werden. Der Zeitplan soll sich bei der Berichtspflicht wie auch beim europäischen Lieferkettengesetz nach hinten verschieben und die Taxonomie nur noch umsatzstarken Unternehmen ausgewiesen werden müssen. Auf dem Tisch in Brüssel liegen folgende Vorschläge:
Änderungen der Nachhaltigkeitsberichtspflicht (CSRD)
Bislang war vorgesehen (und streng genommen schon in fast allen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt – nur in Deutschland noch nicht), dass alle börsennotierten Unternehmen ab ihrem Geschäftsjahr 2024 nach den neuen europäischen Regeln einen umfassenden Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen müssen. Dieser ist ein „Schwesterprodukt“ des Lageberichts und muss auch von den Wirtschaftsprüfern testiert werden. Ab dem Geschäftsjahr 2025 war vorgesehen, dass nach gültiger Definition alle anderen „großen“ Unternehmen ebenfalls berichtspflichtig werden sollten: Alle Unternehmen, die zwei von drei dieser Kriterien erfüllen: mindestens 250 Mitarbeiter, 50 Mio. € Umsatz und/ oder 25 Mio. € Bilanzsumme. Der Vorschlag der Kommission besagt, dass diese Schwellenwerte angehoben werden sollen: Erst Unternehmen ab 1.000 Mitarbeiter (und 50 Mio. € Umsatz oder 25 Mio. € Bilanzsumme) sollen nach CSRD berichtspflichtig werden.
Außerdem plant die Kommission, dass diese (nicht-börsennotierten) Unternehmen erstmalig über ihr Geschäftsjahr 2027 in 2028 berichten müssen, nicht in 2026 über 2025. Außerdem soll ein Plan aufgestellt werden, wie der Datenumfang des Berichts verringert werden kann. Details dazu werden noch ausgearbeitet. Es bleibt aber bei der Pflicht, am Anfang des Prozesses eine sogenannte doppelte Wesentlichkeitsanalyse durchzuführen. Entfallen sollen die ursprünglich ab dem Jahr 2027 vorgesehenen Sektorstandards (bspw. für Bau, Energie etc.). Das Wirtschaftsprüfer-Testat mit Limited Assurance (begrenzter Sicherheit) soll dauerhaft ausreichen, es soll keine Anhebung auf eine Prüfungspflicht mit reasonable assurance (hinreichender Sicherheit) geben.
Auswirkungen auf die EU-Taxonomie
Die EU-Taxonomie muss bereits seit einigen Jahren börsennotierte Unternehmen in ihrem Geschäftsbericht ausweisen. In drei umfangreichen Tabellen muss veröffentlicht werden, welchen Anteil ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten bei Umsatzerlösen, Investitionsausgaben (CapEx) sowie Betriebsausgaben (OpEx) ausmachen. Es war vorgesehen, dass alle CSRD-berichtspflichtigen Unternehmen ab 2025 die EU-Taxonomie als Kapitel des Nachhaltigkeitsberichts aufnehmen müssen. Jetzt schlägt die Kommission eine andere Größenschwelle für die Taxonomie vor (Achtung: andere Schwellenwert als für die Berichtspflicht): Erst Unternehmen ab 1.000 Mitarbeiter und 450 Mio. € Umsatz sollten die EU-Taxonomie veröffentlichen müssen. Für die anderen Unternehmen soll es freiwillig sein. Auch der Datenumfang bei der Taxonomie soll verringert werden, konkrete Vorschläge werden folgen.
Verschiebung des Europäischen Lieferkettengesetzes
Die große Schwester des deutschen Lieferkettengesetzes (LkSG), das europäische Lieferkettengesetz (CSDDD), soll später kommen als geplant. Es soll um jeweils ein Jahr verschoben werden, also ab Mitte 2028 (statt 2027) für die großen Unternehmen (>5.000 Mitarbeiter) verpflichtend werden, bis hin zu 2030 für Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern und 450 Mio. € Umsatz. Die bislang vorgesehenen Größenschwellen für CSDDD sollen bestehen bleiben. Bei der Frequenz und der Tiefe der Prüfung in der Lieferkette soll sich elementares ändern: Es sollen nur noch direkte Lieferanten geprüft werden müssen, nicht mehr indirekte Tier-2 oder Tier-3 Lieferanten. Und es ist nicht jährlich zu prüfen, welche Risiken in der Wertschöpfungskette bestehen, sondern nur alle fünf Jahre.
Besonders wichtig für alle mittelgroßen Unternehmen, die von den Abfragen der großen Unternehmen nach CSDDD betroffen sein können: der Umfang der zur Verfügung zu stellenden Informationen bei mittelgroßen Unternehmen darf maximal den Umfang der Anforderungen des neuen VSME-Nachhaltigkeitsberichts-Standards haben.
Das deutsche Lieferkettengesetz (LkSG) in Wartestellung
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist seit 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden verpflichtend, seit 2024 gilt es für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden. Und gleichzeitig ist es sozusagen in „Wartestellung“ bzw. hat man in Berlin improvisiert und eine Art „Pausetaste“ gedrückt.
Das Gesetz verpflichtet die betroffenen Unternehmen, ihrer menschenrechtlichen Verantwortung und Sorgfaltspflicht in ihren Lieferketten besser nachzukommen. Diese Pflichten gelten für den eigenen Geschäftsbereich, für das Handeln eines Vertragspartners und das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer. Das Gesetz zielt darauf ab, Menschenrechte und den elementaren Umweltschutz (im Wesentlichen klar umgrenzte Umweltverschmutzungen, aber nicht Klimaschutz und Treibhausgasbilanzen) zu stärken.
Zu den Sorgfaltspflichten der Unternehmen nach LkSG zählen:
das Einrichten eines Risikomanagements, – die Feststellung einer betriebsinternen Zuständigkeit, – das Durchführen regelmäßiger Risikoanalysen, – die Abgabe und Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung,
– die Verankerung von Präventionsmaßnahmen, – das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, – die Einrichtung von Beschwerdeverfahren und
die Dokumentation und Berichterstattung über das Lieferkettenmanagement.
Für die Überprüfung der Einhaltung des LkSG ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Die ehemalige Ampelkoalition in Berlin hatte diskutiert, wie man die LkSG-Berichtspflichten möglicherweise vereinfachen oder befristet aussetzen kann, da sich die Unternehmen gleichzeitig auf den Nachhaltigkeitsbericht vorbereiten müssen und in wenigen Jahren das europäische Lieferkettengesetz kommen wird. Zu einer klaren Aussetzung oder Abschaffung des LkSG ist es dann aber vor dem
Bruch der Ampelkoalition im Herbst 2024 nicht mehr gekommen. Es wurde lediglich beschlossen, dass das BAFA erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2026 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen wird, nicht vorher. Ob und welche Auswirkungen die mögliche Einschränkung und Verschiebung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtspflicht (CSRD) und des europäischen Lieferkettengesetzes (CSDDD) auf das deutsche LkSG haben wird, ist noch völlig offen.
Nachhaltigkeits-Assessments werden zum Vergabekriterium
Große und mittlere Auftraggeber im B2B Geschäft lassen ihre Partner und Zulieferer in Bezug auf Nachhaltigkeit immer häufiger bewerten. Dafür befragen sie ihre Zulieferer oder lassen das durch spezialisierte Agenturen umsetzen. Auch öffentliche Auftraggeber verlangen dies von ihren Zulieferern, auch von den Bauunternehmen in verstärktem Maße (siehe Anforderungen der Deutschen Bahn).
Ecovadis & Co.
Einer der Marktführer in solchen Nachhaltigkeits-Bewertungen ist ecovadis. Der Umfang der abgefragten Themen und die Nachweispflichten sind über die letzten Jahre stark gestiegen, ebenso die Mindestschwellen zum Erreichen von bestimmten Bewertungen (bspw. Bronze, Silber, Gold, Platin bei ecovadis). Viele Auftraggeber erwarten von ihren Zulieferern nicht nur die Teilnahme an solchen Bewertungen, sondern auch das Erreichen von bestimmten Schwellenwerten, kontinuierliche Verbesserungen oder auch die Erfüllung von Mindeststandards in bestimmten Bereichen (bspw. Nachweis von ISO 14.001 Umweltmanagementsystem oder ISO 50.001 Energiemanagementsystem).
Für all diese Bewertungen und Audits ist es eine sehr gute Grundlage, wenn das Unternehmen eine klare Nachhaltigkeitsstrategie vorweisen und belegen kann. Insbesondere ein Nachhaltigkeitsbericht (auch wenn er sich nicht an den CSRD-Standard hält und nicht testiert ist) bildet ein starkes Fundament für solche Befragungen und hilft bei der Einstufung.

Anforderungen der Deutschen Bahn
Wer für die Deutsche Bahn tätig werden will, muss verbindlich an einem solchen Nachhaltigkeits-Assessments teilnehmen und vorgegebene Ratings erzielen. Die Deutsche Bahn hat in einem Stufenmodell die Nachhaltigkeitsbewertung ihrer Lieferanten zur Pflicht gemacht:
– 2023 in EU-Vergaben: Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsbewertung im Auftragsfall (ohne Mindestanforderungen)
– 2024 in Vergaben > 100.000 Euro: Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsbewertung im Auftragsfall (ohne Mindestanforderungen)
– 2025 in EU-Vergaben: Vorlage einer Nachhaltigkeitsbewertung mit definierten Mindestanforderungen
– 2026 in Vergaben > 100.000 Euro: Vorlage einer Nachhaltigkeitsbewertung mit definierten Mindestanforderungen
Im September 2024 hat die Deutsche Bahn die Mindestanforderungen bekannt gegeben. Diese sind bei einer ecovadis-Bewertung das Erreichen von mindesten 45 Punkten – und mindestens 40 Punkten in jeder der vier Sektoren. Auch dieses Unterkriterium sollte man bei der Vorbereitung des Assessments ausreichend berücksichtigen. Die Deutsche Bahn lässt auch andere Nachhaltigkeitsbewertungen neben ecovadis zu, so etwa Creditreform ESG-Rating, Dr. Binner Akademie/MITO ESG Rating, NQC/SAQ und seit kurzem auch ZNU.
Für alle Nachhaltigkeitsbewertungen durch Auftraggeber gilt: Der Umfang der abgefragten Themen und Nachweise ist groß. Vor der Abgabe sollte man sich gründlich auf ein solches NachhaltigkeitsAssessment vorbereiten, ein entsprechendes Projekt aufsetzen und strukturiert herangehen. Eine der besten Voraussetzung für diese Assessments ist eine vorhandene Nachhaltigkeits-Strategie.
Beste Voraussetzung für alles: Eine eigene Nachhaltigkeits-Strategie
Unabhängig davon, ob und in welcher Form Ihr Unternehmen von regulatorischen Auflagen aus Brüssel oder Berlin oder von Nachhaltigkeits-Assessments durch Kunden betroffen ist, ist die beste Grundlage, immer eine vorhandene eigene NachhaltigkeitsStrategie. Nicht zuletzt auch, weil man im Rahmen einer solchen Strategieentwicklung überprüft, was sich an Rahmenbedingungen ändern kann, dass es zu Risiken und Chancen für das eigene Geschäftsmodell und Unternehmen kommen kann.
Entwicklung einer Nachhaltigkeits-Strategie
Eine solche Entwicklung einer angemessenen NachhaltigkeitsStrategie ist über mehrere Projektphasen sinnvoll, wie sie im Schaubild dargestellt werden. Die Geschäftsführung sollte den Prozess anstoßen, ein interdisziplinäres Projektteam dafür aufsetzen und den weiteren Fortschritt aktiv begleiten und bei Erreichen der Meilensteine die Ergebnisse und Pläne reviewen und bestätigen.

Und jetzt – was tun?
Bis in Brüssel Klarheit über das weitere Vorgehen und die genaue Ausgestaltung der verschiedenen Regelungen (CSRD, Taxonomie, CSDDD) besteht, werden sicherlich noch einige Wochen und Monate vergehen. Gleiches gilt für die aus Berlin vorgegebene Regulatorik. Ganz konkret sind aber die Nachhaltigkeits-Assessments der großen Unternehmen, die auf die Zulieferer zukommen. Sich also aktiv mit dem Themenkomplex Nachhaltigkeit auseinanderzusetzen, ist jederzeit sinnvoll, auch ohne konkreten regulatorischen Druck. Wenn man sich einmal im Rahmen einer angemessenen Nachhaltigkeitsstrategie für sein Unternehmen Klarheit verschafft hat, kann man gelassen abwarten, ob und was auf die Wirtschaft und das eigene Unternehmen in den nächsten Monaten und Jahren zukommt.
Quellen
[1] Omnibus Q&A der Kommission
[2] Omnibus Pressemitteilung der Kommission
[3] EU KOM Vorschlag Omnibus I - COM(2025)80
[4] EU KOM Vorschlag Omnibus II - COM(2025)81
[5] Lieferantenportal der Deutschen Bahn / Nachhaltigkeitsbewertung von Lieferanten, abrufbar unter www.lieferanten.deutschebahn.com/lieferanten/ metanavi/Ueber-die-DB-Beschaffung/Nachhaltige-Beschaffung/Mit-Weitblick-nach-vorne-Nachhaltigkeitsbewertung-von-Lieferanten-10457640 (zuletzt abgerufen am 19.03.2025).

Autor
Jens Kürten berät Unternehmen in strategischer Nachhaltigkeit, Nachhaltigkeits-Berichten und -Assessments. Er ist außerdem Nachhaltigkeitsberater der BVMB.
Hinweis: Die in diesem Artikel gemachten Angaben entsprechen dem Stand März 2025. Alle Angaben verstehen sich ohne Gewähr. Es handelt sich um allgemeine Hinweise und nicht um Rechtsberatung. Foto:

Kann Ausbauasphalt ein Nebenprodukt = Nicht-Abfall sein?
Verband der Bau- und Rohstoffindustrie e.V. (vero) und Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB) legen gemeinsames Gutachten vor
von Daniel Jonas, M.Eng., BVMB e. V.
Kann Ausbauasphalt ein Nebenprodukt = Nicht-Abfall sein?
Dieser Frage ging die Kanzlei Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB im Auftrag des vero - Verband der Bau- und Rohstoffindustrie e.V. und der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V. nach.
Im Rahmen der Frühjahrssitzung des Sprecherkreises des BVMBArbeitskreises Straße/Brücke wurde beschlossen, gemeinsam mit vero ein Gutachten zur Nebenprodukteigenschaft von Ausbauasphalt in Auftrag zu geben. Ausgangspunkt dieses Gutachtens ist das Porr-Urteil des EuGH vom 17.11.2022 (C-238/21), in dem es um den Umgang mit unbelastetem Bodenaushub geht, der seine Abfalleigenschaft verloren hat bzw. diese nicht erhalten hat. Die Verbände vero und BVMB sehen in Bezug auf das „Porr-Urteil“ eine Analogie zwischen Bodenaushub und Ausbauasphalt.
Unbelasteter Ausbauasphalt wird aktuell als Abfall eingestuft, selbst wenn seine Qualität bekannt ist, er sortenrein abgefräst wurde und sogar in gleicher Funktion wiederverwendet wird. Zur Frage des Endes der Abfalleigenschaft von Ausbauasphalt liegen derzeit noch keine gerichtlichen Entscheidungen vor.
Das Gutachten der Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB „Nebenprodukteigenschaft von Ausbauasphalt“ vom 29. Januar 2025 bestätigt, dass Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A als Nebenprodukt angesehen werden kann, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 KrWG vorliegen, die aber in der Praxis erfüllbar sein müssten. Straßenausbaustoffe der Verwertungsklasse B und C dagegen beim Ausbau als Abfall anfallen.
Kernaussagen des EuGH-Urteils vom 17.11.2022 in der Rechtssache C-238/21 („Porr Bau“)
– Es beantwortet Fragen zu den Begriffen des Abfalls, des Nebenprodukts und des Endes der Abfalleigenschaft (im Sinne der europäischen Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (AbfRRL)).
– Nicht jedes ausgehobene Bodenmaterial, das durch eine Baumaßnahme erzeugt wird und nicht wieder vor Ort eingebaut werden kann, sondern extern verwendet werden muss, ist immer Abfall.
– Wenn der Erzeuger schon vor dem Aushub die Qualität des Bodenmaterials bestimmt und dazu eine passende umweltgerechte und rechtmäßige Verwendung organisiert, ist das ausgehobene Bodenmaterial kein Abfall, weil es an einer Entledigung fehlt.
– Das ausgehobene Bodenmaterial kann die Nebenprodukt-Voraussetzungen erfüllen.
– Wenn im Einzelfall doch eine Entledigung anzunehmen ist, kann ausgehobenes Bodenmaterial seine Abfalleigenschaft bereits am Ort der Baustelle durch bloße Vorbereitung zur Wiederverwendung – insbesondere durch eine die Wiederverwendung ermöglichende Bestimmung seiner Qualität –verlieren.
Das „Porr-Urteil“ stellt also klar, dass die handelnden Verantwortlichen vor der Erzeugung von Materialien im Zuge von Baumaßnahmen (Rückbau, Abbruch) durch eine frühzeitige Bewertung der Qualität eines Stoffes in Verbindung mit einer vorausschauenden Planung und Organisation der weiteren Verwendung des Materials die Abfalleigenschaft des Materials vermeiden können. Das nun vorliegende Gutachten zur „Nebenprodukteigenschaft von Ausbauasphalt“ kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidungsgrundsätze und Argumentationslinien des EuGH im „Porr-Urteil“ auf Ausbauasphalt übertragbar sind.
Die Übertragung der rechtlichen Argumentation des EuGH ermöglicht nach dem vorliegenden Gutachten eine konsistente Qualifizierung von Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A gemäß § 4 Abs. 1 KrWG als Nebenprodukt, d. h. kein Abfall, wenn:
– Vor Ausbau: Bestimmung der Qualität.
– Vor Ausbau: Organisation und Dokumentation der Weiterverwendung.
– dieselbe Baustelle oder andere Baustelle. – eigene Verwendung des Erzeugers, Vertrag oder Markt. – Zwischenlagerung möglich (solange Menge sicher weiterverwendet wird). – Behandlung und Einbau des Ausbauasphalts der Verwertungsklasse A nach einschlägigen Regelwerken (RuVA-StB 01, TL AG-StB 09, TL Asphalt-StB 07/13). – Erfüllung aller übrigen technischen Normen für Asphalt.
Ausbauasphalt gem. § 5 Abs. 1 KrWG: Ende der Abfalleigenschaft noch auf Baustelle erreichbar
Für Ausbaustoffe, die in Ausnahmefällen, insbesondere wegen zunächst nicht hinreichend bekannter umweltchemischer Eigenschaften und damit ungeklärter Wiederverwendungsmöglichkeiten als Abfall anfallen, kommt darüber hinaus das Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft noch auf der Baustelle in Betracht. Dazu ist der Ausbaustoff nach Erzeugung zu untersuchen. Kann er qualitativ der Verwertungsklasse A zugeordnet werden und ist im unmittelbaren Anschluss daran auf der Grundlage dieser Klassifizierung die weitere rechtmäßige, insbesondere umwelt- und gesundheitsverträgliche Verwendung sichergestellt, erreicht der Ausbauasphalt gemäß § 5 Abs. 1 KrWG das Ende der Abfalleigenschaft noch auf der Baustelle, auf der er erzeugt worden ist.
Straßenausbaustoffe der Verwertungsklasse B und C fallen beim Ausbau in der Regel als Abfall an
Ausbaustoffe mit teer-/pechtypischen Bestandteilen der Verwertungsklassen B und C können in der Regel nicht als Nebenprodukt nach § 4 Abs. 1 KrWG qualifiziert werden (mögliche Ausnahme: Verwendung als Deponie-Ersatzbaustoff oder Verwertung im Kaltmischverfahren) und erreichen grundsätzlich auch nicht durch bloße Qualitätsbestimmung das Ende der Abfalleigenschaft auf der Baustelle, auf der der Ausbauasphalt erzeugt worden ist. Diese müssten vor einer Wiederverwendung einer thermischen Behandlung zugeführt werden.
Die Beauftragung des Gutachtens zur Nebenprodukteigenschaft von Ausbauasphalt wurde seitens der Verbände vero und BVMB vor folgenden Hintergründen als sinnvoll erachtet:
–
Leitfäden der Länder und Straßenbauverwaltungen interpretieren die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen unterschiedlich und befinden sich dabei nicht immer auf dem aktuellen Stand. Diese enthalten daher unterschiedliche Regelungen zum Umgang mit Ausbauasphalt und dem Status als Abfall oder Produkt.
– Teilweise ist es personenabhängig, wie Behörden mit dem Thema umgehen. Beim Transport und der Verwendung von Ausbauasphalt im Mischgut spielt die Einstufung als Abfall oder Produkt eine entscheidende Rolle.
– Besonders relevant wird die Abfall-/Nicht-Abfalleigenschaft hinsichtlich der Auflagen, die für die Menge an Ausbauasphalt gelten, die im Asphaltmischwerk gelagert werden muss (Stichwort „Sicherheitsleistungen“).
– Abfall unterliegt strengeren rechtlichen Vorschriften.
– Förderung der Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung.
– Wirtschaftliche Attraktivität der Wiederverwendung.
Förderung der Kreislaufwirtschaft und wirtschaftliche Attraktivität
Der Anteil an Ausbauasphalt im neuen Mischgut liegt aktuell bei ca. 30 Prozent. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz fordert, dass auch Straßenausbaustoffe umweltverträglich und möglichst hochwertig verwertet werden, soweit es Verfahren gibt, mit denen dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Bei jeder Straßenerneuerung fällt eine große Menge Ausbauasphalt an. Durch einen hohen Anteil an Ausbauasphalt kann mehr Material wiederverwendet werden und damit ein weiterer Beitrag zur Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung geleistet werden.
Eine hohe Wiederverwendungsrate von Ausbauasphalt ist nicht nur aus ökologischer Sicht anzustreben, sondern bringt auch erhebliche ökonomische Vorteile mit sich. Diese unterstützt eine nachhaltigere Bauweise, senkt die Kosten und trägt zur Verringerung der Umweltbelastungen bei. Darüber hinaus werden Deponieraum für Ausbauasphalt geschont und gleichzeitig natürliche Ressourcen wie Gesteinskörnungen und Bitumen eingespart. Der geringere Transportbedarf führt bei ortsnaher Wiederverwendung zu geringeren CO₂-Emissionen. Außerdem sinken die Materialbeschaffungs- und die Entsorgungskosten.
Fazit
Das Gutachten zeigt, dass Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A bereits auf der Baustelle seine Abfalleigenschaft verlieren kann –vorausgesetzt, er hatte diese überhaupt. Das Gutachten soll dazu beitragen, mehr Klarheit in die Diskussion zu bringen und den Unternehmen eine bessere Argumentationsgrundlage im Umgang mit den Behörden zu bieten.
Die Qualifizierung als Nicht-Abfall bzw. Nebenprodukt könnte die Wiederverwendung fördern. Dies ist von besonderer Bedeutung, da unterschiedliche und zum Teil veraltete Regelungen sowie personenabhängige Interpretationen der Abfall-/Produkt-Einstufung in den Leitfäden der Länder und Straßenbauverwaltungen die Vermarktung und Wiederverwendung von Ausbauasphalt erschweren.
Die hochwertigste Verwertung von Ausbauasphalt in der Asphaltmischgutproduktion (im Heißmischverfahren) ist sowohl rechtlich erforderlich als auch ökologisch, ökonomisch und bautechnisch sinnvoll. Diese ist in Deutschland seit Jahrzehnten Stand der Technik und im Regelwerk für Asphalt verankert. Es gilt die bestehenden Möglichkeiten noch stärker zu nutzen.
Wir möchten das Gutachten mit Bedacht einsetzen, um zu einer Klärung der rechtlichen Fragen beizusteuern und eine nachhaltige, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung von Ausbauasphalt zu unterstützen. Dabei wollen wir sicherstellen, dass alle wichtigen Beteiligten informiert sind und in den Austausch einbezogen werden. Gerne unterstützen wir Sie diesbezüglich auch bei Ihren individuellen Projekten.
Das Gutachten können Sie im Wortlaut über den QR-Code in der rechten Spalte abrufen.
Autor

Daniel Jonas, M.Eng. ist Geschäftsführer bei der BVMB, zuständig für den Bereich Straßen-, Tief- und Ingenieurbau und begleitete das Gutachten BVMBseitig.
Gutachten „ Nebenprodukteigenschaft von Ausbauasphalt“ von Gregor Franßen, ELME (Madrid), Rechtsanwalt & Partner und Vanessa Homann, LL.M. (Reykjavík), Rechtsanwältin in der Sozietät Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf.



6. Münchener VerkehrsLärmschutzTage mit Rekord bei Teilnehmer- und Ausstellerzahl
Alle die und alles, was in Sachen Verkehrslärmschutz zählt, versammelte sich am 13. und 14. März in München zu einem rundum geglückten Branchentreffen
von Burkhard Talebitari
Stahl auf Stahl. Es ist und bleibt wohl primär der Rad-Schienenkontakt, um den sich die Verkehrslärmschutzarbeit der DB dreht, so Alexander Pawlik von der DB InfraGO AG in seinem anregenden, auch sehr BIM-orientierten Vortrag „Kommunen und Lärmschutz“, auf den 6. Münchener Verkehrslärmschutztagen (MVLT) am 13. und 14. März 2025 in der Hochschule für angewandte Wissenschaften München. Maßgebend ausgerichtet vom Deutschen Verband für Lärmschutz an Verkehrswegen e. V. (DVLV) und der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, widmete sich das Branchentreffen mit durchweg hochkarätigen Referenten diesmal neben der Bahn auch deutlich mehr dem Straßenbau.
Allmählich rollt der ICE 704 aus dem Münchner Hauptbahnhof. Nächster Halt Pasing, Ausstieg rechts. Und dann verlässt der Zug den Ort der 6. MVLT und es huschen auch schon die ersten Lärmschutzwände am ICE-Fenster vorbei. Diese segensreichen Ingenieurbauwerke, ermöglicht durch die Mitglieder des DVLV und die verdienstvollen Planer, Ingenieure und Bauarbeiter im Infrastrukturbau. Für den plant die kommende Regierung bekanntlich grade Milliarden-Pakete, also war die Stimmung auf der Tagung gut. Doch das lag nicht zuletzt auch an der perfekten Organisation der Veranstalter – perfekt bis in Leckerschmecker-Details des Caterings.
Familientreffen
Es ist nicht übertrieben, von den 6. MVLT als von einer Art Familientreffen zu berichten. Sie trafen sich wieder wie alle zwei Jahre. Nur waren es diesmal rund 300 Teilnehmer – ein Rekord wie auch die Zahl der Aussteller mit 35. Der DVLV und seine Kooperationspartner hatten für ein informationsgesättigtes, inhaltlich durchweg auch im Sinne der Fortbildung spannendes Vortragsprogramm gesorgt, durchsetzt mit Pausen fürs Netzwerken – und natürlich zum Kennenlernen, auch dessen, was die zahlreichen Aussteller boten. Dieser Bericht wird bei dem beeindruckenden Umfang des Branchentreffens nicht jedem einzelnen Vortrag gerecht – einzig und allein aus Platzgründen. Kein hier nicht erwähnter Vortrag wäre deshalb weniger wichtig.
Blaupause Kooperation mit der DB
Dass dieses Mal auch die Straße zu ihrem vollen thematischen Recht kommen sollte, betonte Bernhard Bunger, 1. Vorsitzender des DVLV in seiner Begrüßungsrede. Er hob die so dringend notwendigen wie notorisch anhängige Planungssicherheit für die
Branche ebenso hervor, wie die Tatsache der längst nicht mehr strittigen gesundheitlichen Folgen des Verkehrslärms. Er kritisierte auch, dass die allermeisten Ausschreibungen selten Nebenangebote zuließen. Innovatives werde mithin verhindert und so kämen etwa multifunktionale LSW in den einschlägigen Ausschreibungen kaum je vor. Die hervorragende Zusammenarbeit des DVLV mit der DB anempfahl Bunger der Autobahn GmbH als Blaupause und hob schließlich noch auf das für seine Mitglieder nach wie vor brisante Thema der praxisnahen Regelwerke ab.

Neues und Nachhaltiges
Thomas Hölzl vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wies auf die bisherigen Bemühungen seines Hauses zur Absenkung der Auslösewerte für Lärmsanierung hin. Er erwähnte u. a. die Anregungen Bayerns zur überfälligen Fortschreibung der VLärmSchR 97. Hölzl zeigte auch die Erprobung lärmarmer Straßenbeläge und verwies auf Pilotprojekte in Sachen Horizontalschleifen von Straßenbelägen sowie auf WHIS®stone. Letzteres ein spannendes Produkt, das das Prinzip der Diffraktion in einem Betonelement nutzt, welches horizontal auf gleicher Höhe wie der Straßenbelag eingebaut wird. Schließlich hob er auf wesentlich wichtige Aspekte der Nachhaltigkeit unter Verweis auf PV-Anlagen an LSW sowie Hanf als nachwachsendes, umweltfreundliches Dämmmaterial ab.
Ist das so?
Tristan Mölter, DB InfraGO AG, ging auf die Regelwerksneuerungen und -änderungen im Lärmschutz an Eisenbahnanlagen ein. Sein Vortrag mündete in eine Pointe zur Ril 804.5504. Rammrohre und LSW-Pfosten seien maximal gewichtsoptimiert. In der Praxis bedeute das, es werde jede Gründung einzeln optimiert und wären unterschiedliche Baugründe vorhanden, würden auch unter-
schiedliche Durchmesser verbaut. Mölter beschloss seine Zweifel am praxisgerechten dessen mit der Frage: Ist das so? Er ließ durchblicken, sich in absehbarer Zeit in den Vorruhestand zu begeben. Seine offene, sachorientierte, zugleich launig humorige Art des Vortrags dürfte jeder künftigen Tagung fehlen.
Niemals schön
Markus Hillegaart, Strauss & Hillegaart GmbH, widmete sich den „Farbmessungen in der Natur für unsichtbare Schallschutzwände“ und damit dem Erz- und Kardinalthema Ästhetik von Lärmschutzwänden. Er führte ein ausgesprochen detailbewusstes, aufwendiges Farbkonzept bei einem Pilotprojekt in Hattersheim vor. Bloße Geschmacksfragen stellte er stimmig in Abrede und warb gewinnend für Farbkonzepte, die einer kritischen Betrachtung standhielten. Inwieweit solche Konzepte freilich LSW in etwa so unsichtbar machen, wie das in Hölzls Vortrag erwähnte WHIS®stone-Konzept, wäre eine Frage, die auf einem anderen, eventuell nicht nur farbigen Blatt stände.
Demgegenüber ging Christian Breig, GF der unit-design GmbH, von der nicht zuletzt die kluge Beitragsabfolge verratenden These aus, Lärmschutzwände seien niemals schön. Am Beispiel des Projektes Schallschutz im UNESCO-Weltkulturerbe Oberes Mittelrheintal suchte er dann, Loreleys Gesängen tapfer widerstehend, mit einigem Erfolg seine Ausgangsthese Lügen zu strafen.

Volumenvertrag LSW und Instandhaltung sowie Bauwerksprüfung von LSW
Peter Strese vom Einkauf Infrastrukturleistungen der DB gab einen praxisnahen „Gesamtüberblick Lärmschutzbau bei der DB“. Neben zahlreichen Innovationen und vielversprechenden Standardisierungsansätzen schloss er seinen Vortrag mit dem Hinweis auf die ausgezeichnete Kooperation mit dem DVLV in Sachen „Volumenvertrag LSW“.

Prof. Dr. Uwe Willberg von der TUM befasste sich mit „Instandhaltung und Wartung bzw. Bauwerksprüfungen von LSW“. Geht es um Instandhaltung, geht es um Fragen der Zugänglichkeit von LSW und die Bedeutung von zumindest 3 m breiten Wartungswegen. Willberg betonte auch, das Drohnenbefliegungen niemals Ersatz für handnahe Prüfungen sein werden. Er beschrieb detailliert, was er „vorausschauende Prüfanweisungen“ nannte und ging auf deren Schwierigkeiten und die Überwachung nach Bauwerksprüfung-DIN 1076 ein. Quintessenz seines auch für Insider aufschlussreichen Vortrags war der vergleichende Zusammenhang von Brücken- und LSW-Bau.
Oberhemd
nach Weihnachten
Johannes Dillig, GF DILLIG Ingenieure GmbH referierte erfrischend offen und kritisch über Erfahrungen in der Ausführungsplanung von LSW beim Los 1 der Riedbahn – dem Vorzeigeprojekt des scheidenden Bundesministers für Digitales und Verkehr. Recht launig und erheiternd verglich Dillig das Projekt mit der Enge eines Oberhemds nach Weihnachten. Ein Bild, das stimmig darauf verwies, wie eng es in einem LSW-Projekt etwa wird, wenn u. a. Gleissolldaten in Teilstrecken noch bis ins 1. Q. 2024 korrigiert wurden oder Datengrundlagen teilweise nicht im DWG-Format vorlagen. Er verwies auf das Fehlen eines gemeinsamen Koordinationsmodells, beschrieb die komplexe Terminarbeit und die fortwährende Anpassungsarbeit aufgrund von Änderungen und Umplanungen. Wiewohl das Projekt nicht anders als Erfolgsprojekt genannt werden kann, entwarf Dillig zum Beschluss generelle Verbesserungsvorschläge für Korridorprojekte.
Auch Alexander Schmackpfeffer von der IngenieurGruppe Bauen befasste sich mit der Riedbahn in Sachen Ausführungsplanung der LSW. Im Fazit seiner in konkreten Details vorgetragenen Ausführungen forderte er einen abgestimmten Detailkatalog für die Einspannung der Pfosten in Rammrohre, für Detail-Lösungen bei Eckpfosten sowie Sockelauflegern und lud den DVLV zur Koordination des Ganzen ein.
Dauerbrenner
Foto: Laurin Ring
Für Reinhard Kohlhauer, GF Kohlhauer GmbH und Frank Treiber, Inhaber Ing.-Büro Treiber Umweltconsulting, ist das Thema multifunktionale LSW, besonders PV an solchen, ein Dauerbrenner. Es gibt 9.832.929 m² LSW nur an Bundesfernstraßen. Es gibt 15 Mio. m² LSW außerhalb von Strecken der Bahn, die keine PV-Anlagen zulässt. So schlüssig wie wenig überraschend zeigten Kohlhauer und Treiber, dass für PV nur vorhandene oder zu erstellende LS-Flächen genutzt werden könnten. Sie stellten vorbildliche Projekte dar und nannten deren Zahl: 14 in 22 Jahren mit ca. 3,0 MWp = 1,6 Projekte per anno. Nachhaltigkeit geht anders.
Nachhaltigkeit diesseits Floskel
Martina Kliemchen führte engagiert und anregend das Standardleistungsbuch für LSW an der Straße vor. Grundlagen, DVA/VOB, Anwendung, Änderungen und Partner waren ebenso Aspekte wie der Standardleistungskatalog, dessen Beschreibung und Datenstand. Abschließend bescheinigte sie dem DVLV in Sachen STLB superfleißig zu sein. Auch das nicht nur letztlich ein Beitrag zu einer Nachhaltigkeit diesseits Floskel.
Schon der Vater des aus der Forstwirtschaft stammenden Begriffs Nachhaltigkeit, Carl von Carlowitz, sah im 17. Jh. die Bedeutung des Begriffs für die Volkswirtschaft. Wenn der Begriff auf der 6. MVLT nicht allzu häufig strapaziert wurde, zeigt das eventuell, wie die soliden mittelständischen Unternehmen auch volkswirtschaftlich auf Basis von Nachhaltigkeit arbeiten und nicht groß nach ihr fragen. Deutlich wird das nicht etwa nur bei Kohlhauer und Treibers Engagement für PV-Anlagen oder beim Amphibienschutz der Firma Leube, sondern auch bei der DB als wichtiger Auftraggeber der DVLV-Mitglieder. Nicht erst seit gestern ist die DB einer der Vorreiter bei der BIM-Methode, die als digitale maßgeblich zu Nachhaltigkeit beiträgt. Da könnte in der Branche noch Anpassungsbedarf bestehen – in einer Branche, die in München ihr 6. perfekt organisiertes Stelldichein erlebte.
Besser machen, meinte DVLV Geschäftsführer Hans-Jürgen Johannink bei Ende der Tagung im informellen Rahmen, könne man immer noch was. Da käme dem Berichterstatter nicht viel in den Sinn, außer eventuell die Haustechnik in der Hochschule – aber die dürfte ein politisches Problem sein und keins der Hochschule selbst oder gar der Veranstalter.
Infos und Impressionen unter www.mvlt.eu
OLG Frankfurt (Urteil vom 17.01.2022 - 29 U 30/21; BGH, Beschluss vom 07.08.2024 - VII ZR 20/22
Aktuelles aus der Rechtsprechung
Von Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Günther Schalk, FA für Bau- und Architektenrecht, TOPJUS Rechtsanwälte schalk@topjus.de
Reicht die Freigabe von geänderten Plänen für eine Anordnung aus?
Wenn ein Bauunternehmer Mehrvergütung haben möchte, tut er gut daran, sich nach Möglichkeit eine klare Anordnung vom Auftraggeber zu holen. Spätestens wenn es zu einem gerichtlichen Streit kommen sollte, wird das Gericht zuallererst auf die Suche gehen nach einer solchen Anordnung. Liegt sie nicht vor, bedeutet das erst einmal Stress für den Bauunternehmer. In der Praxis ist das Problem freilich oft wesentlich differenzierter. Die Baufirma kann gut und gerne versuchen, eine Anordnung eines Auftraggebers zu bekommen – aber wenn sich der sperrt, sind der Baufirma vielfach die Hände gebunden. Sie kann sich dann mit der geänderten oder zusätzlichen Leistung abmühen und dann ihrer Vergütung erst mal hinterherlaufen in der Hoffnung, dass beispielsweise § 2 Abs. 8 VOB/B greift.
Vielfach ergeben sich auf Baustellen Situationen, in denen die technische Praxis (was eigentlich sinnvoll wäre) dominiert über die Anforderungen der Juristen. Da stellt sich eine Situation ein, die für vielleicht alle Beteiligten überraschend ist, die eine Reaktion erfordert die eine Umplanung nötig macht. Also wird gearbeitet, um dieses Problem möglichst rasch einzufangen ; und der Formalismus, auf dem die Juristen immer allzu gerne herumreiten, bleibt auf der Strecke. Eine ausdrückliche Anordnung gibt es nicht, die Leistung ist bereits ausgeführt. Vielfach ist es in einer solchen Situation dann erforderlich, nach Strohhalmen im Baugeschehen zu suchen. Ein solcher Strohhalm ist beispielsweise, wenn Planänderungen ausgetauscht werden. Der BGH hatte in seiner bemerkenswerten Entscheidung vom 09.09.2024 (VII ZR 10/24) erst darauf hingewiesen, dass die Übergabe von geänderten Bauzeitenplänen keine Anordnung darstellen. Wie verhält es sich aber mit geänderten Plänen hinsichtlich der Leistung?
In einem aktuellen Fall vor dem OLG Frankfurt ging es um Kabel-Leitungstiefbauarbeiten im Bereich einer Bahnlinie. Der Auftraggeber hatte mit seiner Ausschreibung rund 5 km Betonkabelkanäle und rund 4 km GFK-Kabelkanäle bestellt. Nach der Beauftragung hatte der Bauunternehmer im Rahmen seiner vertraglich geschuldeten Ausführungsplanung die Systeme variiert und nun 9,5 km Betonkabelkanal und nur mehr 260 m GFK-Kabelkanal geplant. Diese Planung schickte er dem Auftraggeber mit einer entsprechenden Erläuterung. Der Auftraggeber gab die Planung frei. Als der Bauunternehmer dann nach der Ausführung die tatsächlichen Mengen abrechnete, beklagte sich der Auftraggeber, dass entgegen des ursprünglichen vertraglichen Gefüges abgerechnet worden sei und verweigerte die Zahlung. Der Bauunternehmer klagte auf Vergütung und fiel beim Landgericht Frankfurt am Main in der Erstinstanz erst einmal durch. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 17.01.2022 - 29 U 30/21; BGH, Beschluss vom 07.08.2024 - VII ZR 20/22 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) sah das dann doch etwas anders:
1. Das Verhalten des Auftraggebers ist unter Berücksichtigung des Kooperationsgebots, wonach sich der Auftraggeber nicht hinter einem Schweigen verschanzen darf, sondern nach Treu und Glauben gehalten ist, sich zu erklären, auszulegen (hier: Freigabe der Ausführungspläne).
2. Einem rein passiven Verhalten ist grundsätzlich kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert beizumessen. Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet grundsätzlich Ablehnung.
3. Vom Schweigen abzugrenzen ist eine stillschweigende Erklärung, die vorliegen kann, wenn sich die Vertragspartner stillschweigend auf eine tatsächlich veränderte Situation einstellen, etwa durch das Ergebnis einer Abstimmung der Vertragsparteien oder deren Vertreter bei einem Baustellengespräch oder im Rahmen eines Schriftwechsels.
4. Die Auslegung des Verhaltens einer Partei hat sich am objektiven Empfängerhorizont zu orientieren, weshalb eine konkludente Anordnung oder sonstige rechtsgeschäftliche Erklärung auch dann in Betracht kommt, wenn dem Auftraggeber nicht bewusst ist, dass die vom Auftragnehmer vorgelegten Ausführungspläne von den ursprünglichen Plänen abweichen.
Das OLG schlug sich also tatsächlich auf die Seite des Bauunternehmers. Wesentlich stellt das Gericht auf den objektiven Empfängerhorizont ab – also: Wie durfte die Bauunternehmung das Verhalten des Auftraggebers interpretieren? Sie hatte eine Ausführungsplanung übermittelt mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass von der ursprünglichen Aufteilung der Kabelkanalarten abgewichen wurde. Der Auftraggeber hatte diese Planung bekommen, geprüft und freigegeben. Er hatte sich nachträglich darauf verlegt, dass es sich ja schließlich nur um eine hausinterne Freigabe beim Auftraggeber gehandelt habe. Genau dieses Ergebnis allerdings hatte der Auftraggeber dem Bauunternehmer übermittelt. Dies, so das OLG, durfte der Unternehmer so interpretieren, dass der Auftraggeber damit der geänderten Planung zugestimmt habe. Die Leistung sei damit nachträglich konkretisiert worden mit der Folge, dass der Auftraggeber das auch so gemäß der geänderten Planung und der tatsächlichen Ausführung zu vergüten hatte.
In diesem Zusammenhang muss man allerdings leider erneut eine Warnung ausbringen: Das sehen nicht alle Gerichte so. Die Rechtsprechung ist hier sehr wankelmütig. Es gibt beispielsweise ein Urteil des OLG Naumburg vom 13.10.2014 (12 U 110/14; BGH, Beschluss vom 13.07.2016 - VII ZR 274/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen), dass in die genau andere Richtung geht:
1. Eine Anordnung des Auftraggebers i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B ist eine eindeutige, die vertragliche Leistungspflicht des Auftragnehmers ändernde oder erweiternde Erklärung des Auftraggebers. Diese muss als eine auf den Vertrag bezogene und diesen abändernde Erklärung für den Auftragnehmer verpflichtend sein.
2. Die Freigabe von Plänen, die der Auftragnehmer im Rahmen der ihm übertragenen Leistungspflichten zu erstellen hat, stellt keine Anordnung des Auftraggebers dar, wenn der Auftragnehmer abweichend vom vertraglichen Leistungssoll darin eine andere Ausführung als geschuldet eingetragen hat.
3. Die im Rahmen eines Bauvertrags vertraglich geschuldete Leistung wird durch Auslegung ermittelt. Dabei ist das Verhältnis zwischen dem Leistungsverzeichnis und anderen Vertragsbestandteilen und Vertragsgrundlagen ebenfalls durch Auslegung zu ermitteln.
4. Ein detailreich aufgestelltes Leistungsverzeichnis geht in der Regel allen anderen Vertragsbestandteilen und Vertragsgrundlagen - also auch der Vorbemerkung der Ausschreibungsunterlagen - vor.
5. Der Bieter muss bei seiner Kalkulation nicht damit rechnen, dass die Leistungsbeschreibung unrichtig ist. Liegt aber ein offenkundiger (Planungs-)Fehler vor und muss sich die Mangelhaftigkeit der Leistungsbeschreibung deshalb geradezu aufdrängen, ist der Bauvertrag zugunsten des Auftraggebers auszulegen.
Das OLG Naumburg ließ in seiner damaligen Entscheidung (und von diesem Typ gibt es nicht nur diese eine Entscheidung) eine bloße Planänderung also nicht ausreichen für eine Änderungsanordnung. Bauunternehmen kann man hier nur erneut den Tipp geben, sich so intensiv wie nur möglich darum zu kümmern, eine ausdrückliche schriftliche Anordnung zu erhalten. Aber selbst die intensivsten Mühen fruchten halt leider oft nicht. In diesem Fall ist zu hoffen, dass sich mehr Gerichte so praxisgerecht zu entscheiden trauen wie hier das OLG Frankfurt.
Vergabe: Was tun, wenn der Mitbieter unverschämt günstig anbietet?
Eine Weile hatten die Bauunternehmer in den vergangenen Jahren ein wenig Oberwasser bekommen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Weil die Baukonjunktur hervorragend lief, hatten es viele Baufirmen nicht mehr nötig, bei Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber mitzubieten. Wenn sie das doch noch taten, dann jedenfalls mit einem Preisniveau, das mit Sicherheit deutlich mehr als nur auskömmlich war. Die Zeiten haben sich allerdings wieder gewandelt. Viele Baufirmen müssen jetzt wieder notgedrungen öffentlich mitbieten, weil die Auftragsbücher sonst gähnend leer sind. Das Preisniveau ist ebenso nicht mehr das, was man sich wünschen würde. Aktuell kommt es immer wieder vor, dass ein Mitbewerber plötzlich zu einem Preis anbietet, bei dem man eigentlich von vornherein weiß: Das kann so in einer auskömmlichen Weise gar nicht funktionieren. Vergaberechtlich spricht man dann von einem sogenannten Unterkostenangebot. Wenn also ein Bieter einen so niedrigen Preis anbietet, dass er nicht mehr auskömmlich damit arbeiten kann, muss der Auftraggeber reagieren.
OLG Naumburg (Urteil vom 13.10.2014 (12 U 110/14); BGH, Beschluss vom 13.07.2016 - VII ZR 274/14
Vergabekammer Westfalen (Beschluss vom 27.05.2024 (VK 1-10/24))
Die Vergabekammer Westfalen hat jetzt in einem Beschluss vom 27.05.2024 (VK 1-10/24) eine ausführliche Anleitung veröffentlicht, was ein Auftraggeber in einem solchen Fall zu prüfen hat:
1. Grundsätzlich hat der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum dahingehend, ab welcher Schwelle er einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis als gegeben ansieht. Von einer Unangemessenheit des Verhältnisses kann in aller Regel gesprochen werden, wenn der Endpreis zum Wert der angebotenen Leistung in einem beachtlichen Missverhältnis steht.*)
2. Einschränkung erfährt dieser Grundsatz dahingehend, dass ab gewissen Aufgreifschwellen eine Preisprüfung zwingend zu erfolgen hat.*)
3. Zwar ist die konkrete Höhe der absoluten Aufgreifschwelle von den Nachprüfungsinstanzen nicht abschließend festgelegt. Allerdings ist weitgehend anerkannt, dass ab einer Abweichung von 20 % des Angebotspreises zum maßgeblichen Referenzwert eine Prüfpflicht besteht.*)
4. Der Auftraggeber muss so dokumentieren, dass die abschließende Entscheidung und die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen nachvollziehbar sind und dass erkennbar ist, wie die Überprüfung der Kalkulation vorgenommen wurde. Insgesamt muss die Begründung alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nachvollziehen zu können.*)
Entscheidung der VK Bund (Beschluss vom 04.01.2013 - VK 1-133/12))
Wichtig ist es aber, den letzten Leitsatz im Auge zu behalten: Selbst wenn ein Unterkostenangebot vorliegt, heißt das nicht, dass der Auftraggeber das aus der Wertung ausschließen müsste. Er kann das sehr wohl beauftragen. Und noch ein weiterer Wermutstropfen für die Mitbieter mit angemessenen Preisen: Ein Mitbieter hat nicht automatisch einen Rechtsanspruch darauf, dass der Auftraggeber bei einem Unterkostenangebot einschreitet. Das sagt unter anderem eine arg kompliziert formulierte Entscheidung der VK Bund (Beschluss vom 04.01.2013 - VK 1-133/12):
Die Vorschrift des § 19 EG Abs. 6 VOL/A 2009, wonach auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden darf, entfaltet nur dann Bieterschutz zugunsten eines Mitbewerbers, wenn das an den AG gerichtete Gebot, wettbewerbswidrige Praktiken im Vergabeverfahren zu verhindern, den Ausschluss des als unangemessen niedrig gerügten Angebots gebietet.
Übersetzt heißt das: Ein anderer Bieter hat nur dann einen echten Rechtsanspruch daruauf, dass der Auftraggeber einschreitet, wenn der Mitbewerber nicht nur zufällig so billig angeboten hat, um den Auftrag zu bekommen, sondern wenn er dies in „zielgerichteter Absicht der Marktverdrängung“ getan hat. Das klingt alles ganz gut – aber der Nachweis der Marktverdrängungsabsicht wird im Einzelfall selbstverständlich vom reinen Zufall abhängen.
Wer trägt denn nun das Baugrundrisiko?
Es gibt wenige Phänomene und Begriffe, die für mehr Diskussionen sorgen als das Baugrundrisiko. Bei Gerichten ebenso wie bei Baufirmen stellt man fest, dass immer noch nachhaltige Unsicherheit und Verständnisschwierigkeiten bestehen, was eigentlich genau das Baugrundrisiko ist. Während immer wieder auch Juristen versuchen, die Existenz des Baugrundrisikos komplett zu verleugnen, gibt es das andere Extrem, das alles, was irgendwo im Baugrund ein Problem eröffnet, als Baugrundrisiko eingestuft wird.
Hier also eine Kurzanleitung: Zunächst ist wichtig zu beachten, dass ein Fall des Baugrundrisikos natürlich nicht sofort vorliegt, wenn der Auftragnehmer mal nicht zurechtkommt mit dem Boden. Das Baugrundrisiko verwirklicht sich nur dann, wenn alle alles richtig gemacht haben und plötzlich trotzdem ein Problem im Baugrund auftritt, das eine Beeinträchtigung darstellt und zur Notwendigkeit von geänderten oder zusätzlichen Leistungen führt. Fälle, in denen die Baufirma das Baugrundgutachten falsch oder nicht ausreichend liest oder Lücken mit eigenen Annahmen kraft eigener Wassersuppe erfüllt, um damit dann Schiffbruch zu erleiden, fallen nicht unter das Baugrundrisiko. Und wem fällt nun das Baugrundrisiko zur Last, wenn es denn schlagend ist?
Hier eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 06.11.2024 - 4 U 89/21):
1. Für die Verteilung des „Baugrundrisikos“ kommt es in erster Linie auf die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien an.
2. Der Auftragnehmer kann davon ausgehen, dass der (öffentliche) Auftraggeber sich an die Ausschreibungsregelungen der VOB/A halten will, also insbesondere möglichst klar und eindeutig ausgeschrieben hat und dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Risiko auferlegen will (sog. vergaberechtskonforme Auslegung).
3. Speziell für die Unsicherheit bezüglich der Bodenbeschaffenheit sind Eventualpositionen zulässig, sofern der Auftraggeber die Bodenverhältnisse sachgerecht hat untersuchen lassen und nach dem geotechnischen Gutachten Unsicherheitsfaktoren bleiben.
Die erste Prüfungsstufe ist also immer, ob der konkrete Vertrag eine Regelung enthält, wer das Baugrundrisiko zu tragen hat. Eine solche geht im Zweifel vor. Gibt es nichts dazu im Vertrag, hat dann der Auftraggeber das Bodenrisiko zu tragen, weil er schließlich regelmäßig derjenige ist, der den Baugrund für die Ausführung zur Verfügung stellt.
OLG Hamburg (Urteil vom 06.11.2024 - 4 U 89/21)














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Steuern Sie


Termine


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Steuerticker I –kurz gemeldet
01 Teilerlass der Kirchensteuer beantragen
Was steuerlich oftmals vergessen wird: Wurde einem Mitarbeiter eine Abfindung wegen Kündigung gezahlt oder muss ein Unternehmer wegen Aufgabe bzw. Verkauf seines Handwerksbetriebs Steuern auf seinen Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn bezahlen, dann kann beim Kirchensteueramt ein Antrag auf einen 50%igen Teilerlass der Kirchensteuer beantragt werden.
UBB-Tipp: Zwar hat ein Steuerzahler keinen Anspruch auf die Reduzierung der Kirchensteuer um 50 Prozent, doch die Kirchensteuerämter gewähren diesen in der Praxis jedoch meist problemlos. Allerdings nur auf Antrag und nicht automatisch.
02 Null-Steuersatz bei PhotovoltaikanlagenI
Seit 1. Januar 2023 dürfen Verkäufer von Photovoltaikanlagen in ihren Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen keine Umsatzsteuer mehr ausweisen. Dasselbe gilt, wenn seit 1.1.2023 Komponenten begünstigter Photovoltaikanlagen geliefert werden. Man spricht hier vom so genannten Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG.
UBB-Tipp: Dieser umsatzsteuerliche Nullsteuersatz gilt für Photovoltaikanlagen, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden. Oder wenn die Anlage eine maximale Bruttoleistung von 30 kW (peak) aufweist.
03 Null-Steuersatz bei Photovoltaikanlagen II
Der Nullsteuersatz greift auch für die Lieferung von Komponenten einer Photovoltaikanlage. In der Praxis ist oftmals nicht ganz klar, was alles als Komponente gilt. Komponenten, für die der Nullsteuersatz greift, sind vor allem Wechselrichter, Dachhalterungen, Solarkabel, Einrichtungen, die der Notstromversorgung dienen, Energiemanagementsystem und Einspeisesteckdosen.
UBB-Tipp: Wer mehr zum Thema „Photovoltaik & Umsatzsteuer“ wissen möchte, sollte einen Blick ins Online-Portal des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de werfen. Dort findet man bei Eingabe ins Suchfeld „FAQ Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ Antworten auf zahlreiche Praxisfragen.
Tantiemenzahlung einer Aktiengesellschaft
Körperschaftsteuer
Findet bei einer Kapitalgesellschaft eine Betriebsprüfung des Finanzamts statt, schauen die Prüfer bei Verträgen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter ganz genau hin. Denn kommt es in der Kapitalgesellschaft zu einer Vermögensminderung oder zu einer verhinderten Vermögensmehrung, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht, sondern gesellschafsrechtliche Gründe hat, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Folge: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) erhöht sich das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft und der Gesellschafter muss in Höhe dieser verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalerträge versteuern (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
Gelten Grundsätze zur vGA auch bei einer Aktiengesellschaft?
In einem Streitfall musste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage beschäftigen, ob die Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung, die unbestritten bei einer GmbH greifen, auch 1 : 1 auf die steuerliche Einkommensermittlung bei einer Aktengesellschaft anzuwenden sind. Aussage des Bundesfinanzhofs: Es kommt darauf an (BFH, Urteil v. 24.10.2024, Az. I R 36/22).
Darum ging es in dem Urteilsfall
In dem Urteilsfall beim Bundesfinanzhof entdeckte der Prüfer des Finanzamts im Rahmen der Prüfung einer AG eine umsatz- und gewinnabhängige Tantiemenzahlung, die durch den Aufsichtsrat mit dem alleinvertretungsberechtigten Vorstand, Herrn A, vereinbart wurde. Herr A war Minderheitsaktionär der AG. Verwandtschaftliche Verhältnisse zwischen Herrn A und den Mitgliedern des Aufsichtsrats bestanden nicht. Der Prüfer des Finanzamts stellte zumindest für den Betrag der umsatzabhängigen Tantieme eine verdeckte Gewinnausschüttung fest. Auch bei einer GmbH liegt bei umsatzabhängigen Tantiemen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
So entschied der Bundesfinanzhof
Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten klar, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit umsatzabhängigen Tantiemen nur ausnahmsweise auch bei einer AG anzusetzen ist, wenn besondere Umstände klar erkennen lassen, dass sich der Aufsichtsrat einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat. Die Richter des Bundesfinanzhofs haben den Fall zur weiteren Überprüfung wieder an das Finanzgericht zurückverwiesen.
UBB-Tipp
Sollte also eine Betriebsprüfung des Finanzamts bei einer AG wegen einer umsatzabhängiger Tantiemenzahlung an einen Minderheitsaktionär zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen,
sollte gegen die nachteiligen Steuerbescheide Einspruch eingelegt werden und auf das Urteil des Bundesfinanzhofs und das erneute Urteil des Finanzgerichts verwiesen werden.
Rechte und Pflichten bei einer Betriebsprüfung
Verfahrensrecht/Verhaltensknigge
Klopft das Finanzamt an und kündigt eine Betriebsprüfung an oder läuft bei einem Bauunternehmer, bei einem Bauingenieur oder bei einem Architekten aktuell eine Prüfung des Finanzamts, stellt sich die Frage, welche Rechte und Pflichten ein Unternehmen in dieser Phase hat. Die Antwort kommt aktuell vom Bundesfinanzministerium (BMF, Schreiben v. 17.2.2025, Az. IV D 3 – S 0403/00009/001/009). Hier die wichtigsten Rechte und Pflichten, die Unternehmer rund um die Betriebsprüfung des Finanzamts kennen sollten:
Verschiebung Prüfungsbeginn
Möchte der Prüfer seine Prüfung zu einem Zeitpunkt beginnen, der dem Unternehmen zeitlich überhaupt nicht passt, sollte das offen kommuniziert werden. Keine gute Idee ist es, hier einen Einspruch einzulegen. Besser formlos schriftlich die Verschiebung des Prüfungsbeginns verschieben und detailliert die Gründe dafür auflisten (Krankheit oder Urlaub des Geschäftsführers bzw. der Buchhaltungskraft oder keine personellen Kapazitäten wegen Abwicklung eines Großauftrags). Sie haben das Recht auf Verschiebung des Prüfungsbeginns (§ 197 Abs. 2 AO).
Auskunftspflicht beachten
Wird der Prüfungsbeginn nicht verschoben und die Prüfungsanfragen des Finanzamtsprüfers werden konsequent ignoriert bzw. nicht ausreichend beantwortet, droht seit 2025 die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgelds (§ 200a AO). Wichtig auch: Dem Prüfer können Auskunftspersonen des Unternehmens benannt werden. Dann darf er sich bei Fragen auch nur an diese fachkundigen Auskunftspersonen wenden. Das macht Sinn, weil steuerliche Laien Fragen des Prüfers missverständlich beantworten könnten.
Ergebnis der Außenprüfung
Nach Beendigung der Betriebsprüfung haben Unternehmen das Recht auf eine Schlussbesprechung (§ 201 AO). Und dieses Recht sollte unbedingt in Anspruch genommen werden. Denn bei einer Schlussbesprechung kommen noch einmal alle Feststellungen des Prüfers auf den Tisch. Hier lassen sich meist Kompromisse finden, die zur Reduzierung der Steuernachzahlungen nach der Prüfung führen können.
Einspruch nach Betriebsprüfung
Nach der Schlussbesprechung schickt der Prüfer seinen Prüfungsbericht. Gegen diesen kann noch kein Einspruch eingelegt werden, sollte dieser Unstimmigkeiten aufweisen. Man kann sich jedoch an den Prüfer wenden und um Änderung der (fehlerhaften) Feststellungen bitten. Lässt sich der Prüfer nicht überzeugen und aufgrund des (fehlerhaften) Berichts werden geänderte Steuerbescheide
geschickt, kann gegen diese Änderungsbescheide innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Wichtig zu wissen: Selbst, wenn bei der Schlussbesprechung ein Kompromiss gefunden wurde und ein Unternehmen danach doch anderer Meinung ist, kann gegen die Änderungsbescheide nach der Prüfung Einspruch eingelegt werden.
UBB-Tipp
Was nicht in dem Infoschreiben steht: Meist ruft der Prüfer des Finanzamts im Unternehmen oder beim Steuerberater an und vereinbart telefonisch den Prüfungsbeginn. Im zweiten Schritt schickt er dann eine Prüfungsanordnung. Und wenn die Prüfungsanordnung erst einmal im Briefkasten des Unternehmens liegt, ist es für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät. Wer also steuerlich ein schlechtes Gewiss hat, muss das Zeitfenster zwischen dem Anruf und dem Erhalt der Anordnung nutzen – natürlich in Abstimmung mit dem Steuerberater.
Lohnsteuerprüfung
bei
Altersteilzeit
Lohnsteuerprüfung
Findet in einem Unternehmen eine Lohnsteuerprüfung statt, gilt ein kritischer Blick des Prüfers in der Regel den lohnsteuerfreien Gehaltsbestandteilen. Dazu gehören auch Zahlungen, die der Arbeitgeber Mitarbeitern bezahlt hat, die sich in Altersteilzeit befanden. Man spricht hier von so genannten Aufstockungsbeträgen. Und solche Aufstockungsbeträge sind eben nach § 3 Nr. 28 EStG lohnsteuerfrei.
Auszahlungszeitpunkt für Lohnsteuerfreiheit maßgeblich?
Zahlte der Arbeitgeber solche Aufstockungsbeträge im Rahmen der Altersteilzeit aufgrund eines vereinbarten Bonusprogramms aus, kam es in der Vergangenheit regelmäßig zu Problemen mit dem Finanzamt. Und zwar dann, wenn der Aufstockungsbetrag zu einem Zeitpunkt überwiesen wurde, in dem der Beschäftigte bereits seine gesetzliche Rente bezog. In diesen Fällen kippte das Finanzamt die Lohnsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 28 EStG und forderte Lohnsteuer nach.
UBB-Tipp
Doch hier lohnt sich Gegenwehr. Denn in einem Beschluss haben die Richter des Bundesfinanzhofs klargestellt, dass es völlig egal ist, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber die Aufstockungsbeträge im Rahmen einer Altersteilzeitregelung überweist. Entscheidend ist nur, dass die Zahlung auf eine Vereinbarung zur Altersteilzeit basiert (BFH, Beschluss v. 24.10.2024, Az. VI R 4/22).

Erhalt der unterirdischen Infrastruktur: Swietelsky-Faber GmbH setzt auf Nachhaltigkeit
Dipl. Ing. Jörg Brunecker
Das Thema Nachhaltigkeit nimmt auch bei den Maßnahmen rund um den Erhalt der unterirdischen Infrastruktur immer mehr an Fahrt auf. Dies zeigt sich auf Fachmessen und Branchenevents, wo Nachhaltigkeitsaspekte in Diskussionen eine immer größere Rolle spielen. Das Sanierungsunternehmen Swietelsky-Faber sieht sich auf diesem Feld als ein Vorreiter in der Branche.
Der Transformationsprozess hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Gesellschaft ist auf der legislativen Ebene in vielen Ländern der Welt bereits eingeleitet. Die entsprechenden Maßnahmen und Gesetze der Europäischen Union orientieren sich an den internationalen Vereinbarungen des Pariser Abkommens vom 12.12.2015.
Politischer Konsens und neue Anforderungen
Die Klimaanpassung und Vermeidung der Grenzüberschreitung der planetaren Regenerationsfähigkeit erfordern nun ein rasches, konsequentes Handeln in vielen Sektoren und Lebensbereichen. Hierbei herrscht zumindest in der Europäischen Union ein politischer Konsens bezüglich des Handlungsbedarfs, der sich mittlerweile in diversen Abkommen, Verordnungen und Gesetzen niederschlägt. Dieser Trend macht selbstverständlich nicht in der Branche der Kanalsanierung halt. Im Folgenden werden daher einige der Auswirkungen auf das Tagesgeschäft des Unternehmens erfasst.
Nachhaltigkeitsberichterstattung und das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Bereits weltweit sind Regelwerke und Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen gesetzt worden. Sehr interessant zu beobachten ist, dass schon heute aufgrund der ersten Umsetzungsversuche des Lieferkettengesetzes die gesetzlichen Anforderungen reelle Auswirkungen auf das Tagesgeschäft haben. So fordern schon manche industriellen Auftraggeber bei der Beauftragung von Bauvorhaben zur Instandsetzung der unterirdischen Infrastruktur die Einhaltung der Nachhaltigkeitsaspekte gemäß dem Lieferkettengesetz. Konkret stellt die Erfüllung dieser Anforderungen einen immensen Aufwand an die ausführenden Firmen und seinen Lieferanten dar.
Anforderungen der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD)
Derzeit sind innerhalb der EU im Rahmen der aufgestellten regulatorischen Entwicklungen zunächst den Großunternehmen vereinheitlichte Nachhaltigkeitsberichtspflichten auferlegt worden. Aktuell ist die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht der Unternehmen über die EU-Richtlinie 2022/2464, der sogenannten CSRD, geregelt.

Mit etwas Weitblick erschließt sich schnell, dass die Standardisierung einer transparenten, vergleichbaren und prüfbaren Berichterstattung im Jahresabschluss der Unternehmen die Nachhaltigkeitsleistung der Betriebe drastisch fördern wird, und dass die Klimaziele nur durch die breit angelegte Firmenverpflichtung erreichbar sind. Schon bald sind auch die Unternehmenslageberichte der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) um eine geprüfte Nachhaltigkeitsberichterstattung zu ergänzen.
Sanktionen und Umsetzung
Der Gesetzgeber hat im Referentenentwurf nun bestätigt, dass die Sanktionen für Fehlverhalten bezüglich der CSRD identisch mit denen für den Lagebericht der Unternehmen sind. Demnach sind bei nicht erfolgter Offenlegung oder unrichtigen Darstellungen drastische Geld- bis hin zu Freiheitsstrafen festgelegt. Die frühzeitige Etablierung der Prozesse zur Datenerhebung und Berichterstattung ist also jetzt zwingend erforderlich. Aufgrund des enormen Aufwands und angesichts der ebenfalls von der EU-Taxonomie-Verordnung geforderten Kriterien wird dies für alle Unternehmen eine herausfordernde Aufgabe sein.

Nachhaltigkeit im Fokus
Das Unternehmen ist dafür gerüstet, denn die Swietelsky-Faber GmbH hat schon vor einiger Zeit die Kriterien der Nachhaltigkeit und der sozialen Verantwortung in ihre Geschäftsprozesse integriert. Die Geschäftsleitung des Unternehmens ist von der Sinnhaftigkeit der Maßnahmen überzeugt und geht fest davon aus, dass diese Maßnahmen deutliche Einflüsse auf die eigene Lieferkette mit sich führen wird. Kurzum – wer in Bezug auf das LkSG und die CSRD nicht mithalten kann, wird ins Hintertreffen geraten. Außerdem wird die vorzeitige Implikation der Nachhaltigkeitskriterien im Unternehmen auch Wettbewerbsvorteile bei der Akquisition von Mitarbeitenden und bei der Vergabe von Aufträgen erwirken.
Lieferkettengesetz und seine Herausforderungen
In Hinblick auf das Lieferkettengesetz hat Swietelsky-Faber zunächst den Status quo seiner Lieferanten erfasst und festgestellt, dass die verbauten Produkte und eingesetzten Baugeräte zu 98 % von langjährigen Zulieferern aus Europa kommen. Damit aber nicht genug: Bei der künftig noch intensiveren Abfrage von Nachhaltigkeitsaspekten bezüglich der Liefer- und Wertschöpfungskette werden folgende Bereiche erfasst: Umweltschutz, soziale Verantwortung und Umgang mit den Mitarbeitenden, Achtung der Menschenrechte, Korruptions- und Bestechungsbekämpfung sowie Vielfalt im Führungsstab. Die reelle Umsetzung wird über die strikte Implementierung der Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) in die firmeninternen ISO-Managementsysteme und zugleich in die externe Lieferkette hinein realisiert.
Aktuelle Herausforderungen und die Zukunft
Da der Nachhaltigkeitsbericht künftig von externen Prüffirmen kontrolliert wird, können sich die Auftraggeber des Unternehmens auf die attestierte Einhaltung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) innerhalb der Lieferkette des Unternehmens verlassen. (Bild4) Greenwashing, wie regenbogenfarbene Hochglanzbroschüren und Fake-Marketingaussagen werden dabei einen eher negativen Eindruck hinterlassen.

Ernüchternd ist jedoch festzustellen, dass es bislang nahezu erfolglos war, aussagekräftige und geprüfte Nachhaltigkeitsaspekte bei den Akteuren entlang der Wertschöpfungskette im unterirdischen Infrastrukturerhalt einzuholen. Es ist aber absehbar, dass die Einhaltung der neuen europäischen
Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) konsequent auf die Lieferkette des Unternehmens ausgeweitet werden wird. Hierfür werden Personalressourcen bereitgestellt, sodass schon sehr bald die Material- und Gerätelieferanten sowie Subunternehmen detaillierte Auskunft über ihren ESRS-Status geben müssen.
Legislative Einflüsse auf Nachhaltigkeitspraktiken
Darüber hinaus hat die deutsche Legislative mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Vergabekriterien eingeführt, mit denen soziale und ökologische Angebotsaspekte zu berücksichtigen sind. Im jüngst abgeschlossenen Geschäftsjahr wurden jedoch lediglich von 4 ppm (parts per million) der Auftraggeber von Swietelsky-Faber in ihren Vergabeprozessen Nachhaltigkeitsaspekte zum zusätzlichen Bewertungskriterium erhoben. Obwohl das Unternehmen von seinen industriellen Auftraggebern und deren Planungsbüros eindeutige Impulse registrieren, ist in den Kreisen innerhalb der klassischen Lieferkette des Unternehmenss, aber auch seitens seines operativen Wettbewerbs das Bewusstsein einer Nachhaltigkeitsberichterstattung inklusive Datensammlung noch nicht präsent. Existente Nachhaltigkeitsbewertungen der Unternehmen über Ratingagenturen (EcoVadis) sind weniger als Mangelware. Aus einem unzähligen Pool von Linerlieferanten verfügen aktuell nur zwei Linerlieferanten über ein EcoVadis Zertifikat.
Reelle Auswertungen der Datensammlungen und der echte Einfluss auf das Tagesgeschäft werden daher noch etwas Geduld abfordern. Jedoch ist dem Unternehmen auch seine Einkaufsgewalt gegenüber seinen Lieferketten bewusst, sodass man diesbezüglich aktiv bleibt.
Implementierung nachhaltiger Technologien
Um die internen Nachhaltigkeitsziele zu erreichen, sind noch viele Maßnahmen erforderlich. Aber allein im Berichtszeitraum 2023/24 wurden zwei weitere Verfahrenstechniken zur Auskleidung von Abwasserkanälen ins Unternehmen geholt, die einerseits völlig auf die Verwendung fossiler Rohstoffe verzichten und andererseits durch die Substitution von Zementbaustoffen einen drastisch reduzierten CO2-Fußabdruck ausweisen. (vgl. BI Ausgabe Nr. 3, Seite 92-93 sowie aktuelle BI Ausgabe Nr. 4, Seite 5)

Aktuell fehlt es jedoch leider noch bei den Auftraggebern des Unternehmens an der Courage, diese teils noch unbekannten Technologien zu beauftragen, die in der Regel teurer sind als weniger nachhaltige Baustoffe. Stolz ist man im Unternehmen auch darauf, dass trotz des enormen Umsatzwachstums von 94 % (2016/2024) beim letzten fremdtestierten Energieaudit beachtliche Erfolge durch die bislang eingeleiteten Energieeffizienzmaßnahmen nachgewiesen wurden. So konnte der Einsatz fossiler Energieträger in Relation zum Jahresumsatz (KWh Diesel/€) um 9,4 % reduziert werden.
Unternehmerische Courage
Die Nachhaltigkeitsfokussierung eines Unternehmens birgt diverse Risiken, da sie mit Kosten und Personalaufwand verbunden ist. Jedoch birgt sie auch die Chance, die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens langfristig auszubauen, denn Nachhaltigkeit und Ökonomie stehen nicht im Widerspruch. Es ist aber Courage gefordert, sie entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu installieren.
Erfreulich ist es dabei zu bemerken, dass die Nachhaltigkeitsaspekte neben den klassischen vergaberechtlichen Grundsätzen über die Festlegung von Eignungs- und Vergabekriterien bereits bei einigen Planern und Bauherren Zuspruch gefunden hat.
Doch leider erhalten in unserem ausgereiften Verdrängungswettbewerb noch viel zu oft die Ignoranten und außertariflich agierenden schwarzen Schafe über Dumpingpreise den Zuschlag.
Besuchen Sie Swietelsky-Faber auf der Ro-Ka-Tech in Kassel
Erleben Sie, wie Swietelsky-Faber nachhaltige Lösungen in der Praxis umsetzt – auf der Ro-Ka-Tech vom 13. bis 16. Mai 2025 in Kassel. Dort präsentiert das Unternehmen innovative Technologien für eine umweltfreundliche und zukunftssichere Rohrsanierung.
Swietelsky-Faber finden Sie an folgenden Standorten: – Innenstand: Halle 10-11, H10/D09 – Freigelände: Halle 1, F1-19
Nutzen Sie die Gelegenheit, sich über zukunftsweisende Technologien zu informieren und mit den Experten von SwietelskyFaber ins Gespräch zu kommen.
www.swietelsky-faber.com

Die von Zeppelin Rental realisierte Wechselverkehrsführung auf der Salzbachtalbrücke im Jahr 2020 trug zu CO2-Einsparungen bei. Dies wurde jetzt wissenschaftlich belegt.
Zeppelin Rental veröffentlicht White Paper mit Ergebnissen aus Konsortialstudie
CO2-Einsparung durch intelligente Verkehrstelematik nachgewiesen
Garching b. München – Verkehrsteilnehmer:innen standen im Jahr 2024 laut einer Untersuchung des ADAC auf deutschen Autobahnen insgesamt 448.000 Stunden im Stau. Neben volkswirtschaftlichen Schäden bedeuten Staus auch einen höheren CO2-Ausstoß der PKWs und LKWs. In einer Konsortialstudie haben das Institut für Straßenwesen und das Center Building and Infrastructure Engineering der RWTH Aachen die CO2-Einsparung durch den Einsatz einer von Zeppelin Rental realisierten Wechselverkehrsführung im Vergleich zu einer konventionellen so genannten 3+0-Verkehrsführung errechnet. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse findet sich jetzt auf der Webseite von Zeppelin Rental in einem White Paper.
Von März bis Oktober 2020 realisierte der Bereich Baustellenund Verkehrssicherung von Zeppelin Rental auf einem Abschnitt der A 66, der Salzbachtalbrücke, aufgrund eines Brückenneubaus eine Wechselverkehrsführung. Während der Bauarbeiten standen nur drei Fahrstreifen zur Verfügung. Die mittlere Spur wurde als Wechselverkehrsstreifen genutzt und lastabhängig freigegeben.
In einer Konsortialstudie untersuchten das Institut für Straßenwesen und das Center Building and Infrastructure Engineering der RWTH Aachen University das CO2-Einsparpotenzial im Vergleich zu einer konventionellen permanenten 3+0-Baustellenverkehrsführung. Die Ergebnisse stellt die Hochschule gemeinsam mit Zeppelin Rental nun auch in einem White Paper vor, das u. a. zum Download auf der Webseite des Vermiet- und Baulogistikdienstleisters bereitsteht.
Unter Verwendung von Verkehrsdaten, Staumodellen und eines Verkehrsanalysetools ermittelte die Studie in den acht Monaten der Wechselverkehrsführung eine CO2-Reduktion von wöchentlich etwa 360 t. Über die gesamte Projektlaufzeit hinweg bedeutete dies eine Einsparung von etwa 12.600 t, was in etwa 4,7 Mio. l auf diese Weise nicht verbrauchtem Dieselkraftstoff entspricht.
Im White Paper erhält man einen Überblick über Funktion und Einsatz einer Wechselverkehrsführung und erfährt Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Fallstudie. Letztere werden auch in einen Gesamtzusammenhang eingeordnet. Der Verkehrssektor müsse in Zukunft noch stärker auf die Einsparung von CO2 achten. So verlange es das Bundes-Klimaschutzgesetz, erklärt Stephan Bäumler, Bereichsleiter Baustellen- und Verkehrssicherung von Zeppelin Rental. „Im Hinblick auf die zahlreichen anstehenden Brückensanierungen und weitere dringend nötige Investitionen in die Straßeninfrastruktur können moderne Verkehrstelematik-Lösungen hier einen Beitrag zur Klimaschonung im Verkehrssektor leisten. Wovon wir schon lange ausgehen, ist nun auch in der Konsortialstudie wissenschaftlich belegt worden.“
Das White Paper steht auf der Webseite von Zeppelin Rental unter https://www.zeppelin-rental.de/temporaere-infrastruktur/baustellen-und-verkehrssicherung/flexible-wechselverkehrsfuehrung zum Download zur Verfügung.
Zeppelin Rental auf der bauma – Stand FM 709/1 im Freigelände!
www.zeppelin.com; www.zeppelin-rental.com; www.zeppelin-rental.at

Räume für Menschen schaffen - Nachhaltigkeit als Mittelpunkt der Projektplanung
Martin Pollpeter - Bockermann Fritze plan4buildING
Nachhaltigkeit gilt heute als zentrales Schlagwort der Projektplanung. Die Arbeit mit umweltfreundlichen Materialien bietet fast jedes Unternehmen in der Branche. Die meisten werben zudem mit einem grünen Energieversorgungskonzept und den damit verbundenen Kostenvorteilen. Aber erschöpft sich Nachhaltigkeit in solchen Kalkulationen? Martin Pollpeter, Geschäftsführer von Bockermann Fritze plan4buildING, macht sich für ein umfassenderes Versprechen stark. Für ihn steht bei der Generalplanung die ganzheitliche Betrachtung von ökologischen, ökonomischen und soziokulturellen Aspekten im Mittelpunkt.
Es gibt heute kaum einen Wirtschaftsbereich, in dem Nachhaltigkeit nicht als Ziel ausgegeben wird. Diese Entwicklung ist zunächst begrüßenswert. Angesichts steigender Energiepreise, der Klimakrise und des Rückgangs fossiler Brennstoffe scheint eine solche Prioritätensetzung unbedingt geboten. Für Dienstleister und Unternehmen ist Nachhaltigkeit heute eine Querschnittsaufgabe. Dieser weitläufige Bezug auf den Nachhaltigkeitsbegriff bringt allerdings einen Nachteil mit sich: Der Begriff ist unscharf geworden. Worum geht es, wenn von Dingen wie ganzheitlicher Projektentwicklung und Nachhaltigkeit die Rede ist?
Projektplanung und die Frage der Nachhaltigkeit
Seinen Ursprung hat der Begriff der Nachhaltigkeit im Bereich der Forstwirtschaft. Im Hinblick auf das Wirtschaften mit dem Wald formulierte der Oberberghauptmann Hans Carl von Carlowitz 1713 ein wichtiges Leitprinzip. Demnach solle man beim Abbau von Holz „nachhaltend“ vorgehen. Dieses Leitprinzip ist nun mit zwei Überlegungen verbunden. Zum einen sollte noch genügend Wald übrig bleiben, damit die Ressource Holz auf natürlichem Weg nachwachsen kann. Zum anderen sollte das Abholzen so angelegt werden, dass die Bedürfnisse der künftigen Generationen nach Holz gut befriedigt werden. In diesem Begriffsverständnis verbinden sich also verschiedene Perspektiven: Der Umweltschutz und die Schonung natürlicher Ressourcen zum einen und die Befriedigung menschlicher Bedürfnisse zum anderen.
Die moderne Projektentwicklung knüpft an dieses klassische Verständnis durchaus an. Auch sie plant ihre Vorhaben eben nicht isoliert vom einzelnen Gebäude her. Sie plant Projekte, die mit ihrer Umgebung harmonieren, die Umwelt nicht belasten und den Menschen eine hohe Lebensqualität bieten sollen. Erfüllt werden
solche Versprechen nur, wenn die Nutzung der Gebäude und die Bedürfnisse der Nutzer von Anfang an im Mittelpunkt stehen. Wenn die Vorteile der Umgebung für Energieversorgung und Entsorgung optimal genutzt werden – oder wenn die Architektur Nachteile des Standorts durch planerische Lösungen ausgleicht. Eine weitere Herausforderung besteht darin, dass viele Unternehmen sich verändern – und damit die Nutzung von Räumlichkeiten. Konzepte für eine Umstrukturierung oder Anpassung sind gefragt, um flexibel auf solche Veränderungen reagieren zu können.
Erfolgreiche Projekte, die Nachhaltigkeit schaffen
Das Konzept der ganzheitlichen Generalplanung nimmt den klassischen Nachhaltigkeitsbegriff auf – und erneuert diesen vor dem Hintergrund der Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Um das zu schaffen, muss sie verschiedene Dinge leisten. Erstens ist eine umfassende Projektplanung notwendig, die Projekte von Anfang an begleitet und perfekt auf die spätere Nutzung hinführt. Zweitens müssen die richtigen Elemente zusammengebracht werden. In der Planung bedeutet dies, dass es drei verschiedene Aspekte braucht: Jemanden, der Flächen entwickeln möchte, einen Akteur, der das Projekt investiert oder entwickelt, und einen geeigneten Standort. In unserer eigenen Arbeit stellen wir Teams auf die Beine, die Unternehmen bereits an dieser Stelle unterstützen. Sie bringen die genannten drei Aspekte zusammen und agieren als Vermittler für den perfekten Start.
Zum perfekten Start zählt zweitens eine Standortanalyse und die Ausrichtung der Planung auf die Funktion der Gebäude. Bei Unternehmensgebäuden ist diese Orientierung enorm wichtig. Denn bei privaten Häusern dienen begrenzte Wohnräume oft dem Rückzug. In Unternehmensräumen hingegen arbeiten zahlreiche Beschäftigte, und es gibt über die Zeit Personalfluktuation. Die Anbindung an gute Verkehrswege sowie verlässliche Versorgungs- und Entsorgungsnetzwerke ist entscheidend. Auf der einen Seite muss eine flüssige Produktion möglich sein – auf der anderen Seite soll das Gebäude so konzipiert sein, dass es langfristig flexibel bleibt und sich verändernden Anforderungen anpassen kann.
Ganzheitliche Nachhaltigkeit fördern
Nachhaltigkeit bedeutet, nicht nur ökologische, sondern auch ökonomische und soziokulturelle Aspekte ganzheitlich zu betrachten. Sie umfasst die Planung, Realisierung und den Betrieb eines Quartiers, eines Grundstücks oder eines Gebäudes im Einklang mit diesen Prinzipien. Dabei spielt auch der Rückbau eine wichtige Rolle, um Zirkularität zu gewährleisten und Ressourcen effizient zu nutzen. Moderne Projektplanung berücksichtigt diese verschiedenen Dimensionen und stellt sicher, dass Immobilien so gestaltet werden, dass sie sowohl den Menschen als auch der Umwelt langfristig dienen und gleichzeitig wirtschaftlich tragfähig sind. So entsteht ein Gebäude, das höchsten Anforderungen im Bereich von Environmental, Social and Corporate Governance (ESG) genügt und einen langfristigen Mehrwert bietet.

Moderne Projektbegleitung wird von multiprofessionellen Teams geleistet. Sie begleiten die Vorhaben von Anfang an und sorgen dafür, dass verschiedene Nachhaltigkeitsversprechen miteinander verbunden werden. Das bedeutet, dass sie den Standort und die äußeren Rahmenbedingungen beachten. Sie haben die Bedürfnisse der Nutzer, die Energieversorgung sowie die ökonomische Tragfähigkeit im Blick. Sie verbinden verschiedene Planungsebenen und gewährleisten eine effektive Organisation über den gesamten Prozess. Am Ende steht ein Gebäude, das nicht nur Ressourcen schont, sondern auch zukunftsfähig ist und sich an veränderte Anforderungen anpassen kann. Die integrale Planung ermöglicht es, Projekte im Einklang mit Mensch, Umwelt und Wirtschaft zu gestalten – und somit einen nachhaltigen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten.

Autor
Martin Pollpeter ist Experte in der Steuerung komplexer Bauvorhaben und der nachhaltigen Generalplanung sowie Geschäftsführer der Bockermann Fritze plan4buildING GmbH. Mit einem gut eingespielten Team aus über 60 Köpfen legt er frühzeitig den Fokus auf die ganzheitliche Betreuung von Projekten - angefangen bei der Standortsuche und -analyse bis hin zur vollständigen und integralen Planungsleistung. Sein Tätigkeitsfeld erstreckt sich von der Gebietsund Standortentwicklung mit allen Fachplanungen bis zur Generalplanung sowie dem umfassenden Projektmanagement. Dabei konzentriert er sich auf die erfolgreiche Realisierung von Gewerbe- und Logistikprojekten für Projektentwickler, Gewerbetreibende und Investoren im Bauwesen sowie für öffentliche Bauaufgaben. Mit einem vielseitigen Expertenpool bietet Martin Pollpeter professionelle Unterstützung –und zwar “vorzeitig nachhaltig” im gesamten Projektzyklus.
www.bf-plan4building.de
Steuerticker II –kurz gemeldet
01 Steuerschlappe für Vermieter
Vermieter, die Zahlungen an einen Wohnungsverwalter für die Zuführung in eine Instandhaltungsrücklage leisten müssen, dürfen dafür leider noch keine Werbungskosten aus Vermietung steuerlich absetzen. Erst wenn der Wohnungsverwalter Geld aus den Rücklagen entnimmt (ist aus der Wohngeldabrechnung ersichtlich), liegen steuersparende Werbungskosten vor, die in der Anlage V zur Steuererklärung erfasst werden dürfen (BFH, Urteil v. 14.1.2025, Az. IX R 19/24).
02 Doppelbesteuerungsabkommen mit Belarus seit 1.1.2025 ausgesetzt
Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen in Belarus haben, sollten beachten, dass die Bundesregierung das Doppelbesteuerungsabkommen mit Belarus zum 1. Januar 2025 ausgesetzt hat. Das war eine Reaktion auf die Teilaussetzungen des Doppelbesteuerungsabkommens seitens Belarus (siehe unter www.bundesfinanzministerium.de, BMF-Mitteilung v. 1.1.2025).
UBB-Tipp: Nur für den Fall, dass Belarus die Teilaussetzung des Doppelbesteuerungsabkommens rückgängig machen sollte, kündigt die Bundesregierung an, zu prüfen, ob die Aussetzung des DBA aufgehoben werden kann.
03 Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine im Haushalt: Steuerrisiko
„Echte“ Alleinerziehende profitieren steuerlich vom Entlastungsbetrag nach § 24b EStG. Es winkt eine Minderung des zu versteuernden Einkommens um 4.260 Euro für das erste Kind und um 240 Euro für jedes weitere Kind. Doch lebt im Haushalt eine weitere volljährige Person, kippt der Entlastungsbetrag in der Regel.
Bei Aufnahme von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine im Haushalt, wurde der Entlastungsbetrag ausnahmsweise in den Jahren 2022 bis 2024 nicht in Frage gestellt.
UBB-Tipp: Diese Billigkeitsregelung ist aufgrund einer BundLänder-Abstimmung ab 1. Januar 2025 nicht mehr anwendbar. Leben mit dem Elternteil und den Kindern also 2025 volljährige Flüchtlinge aus der Ukraine im Haushalt, ist der Entlastungsbetrag 2025 verloren.
Schein- und Abdeckrechnungen
Umsatzsteuer/Betriebsausgaben
Leider kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass das Finanzamt bei Überprüfung der Bauführung in Unternehmen auf Scheinrechnungen und Abdeckrechnungen stößt. Das Finanzgericht Hessen musste sich nun mit einem solchen Fall beschäftigen und hat klargestellt, dass hier eigene umsatzsteuerpflichtige Leistungen vorliegen können (FG Hessen, Urteil v. 7.12.2024, Az. 6 K 443/22).
Darum ging es in dem Urteilsfall
Die Steuerfahndung deckte auf, dass ein Unternehmen Provisionen dafür vereinnahmt hat, dass sie mit verschiedenen sog. Servicefirmen Schein- und Abdeckrechnungen über nicht erbrachte Lieferungen und Leistungen erstellt hat. Damit sollte es Rechnungsempfängern aus der Baubranche ermöglicht werden, hohe steuersparende Betriebsausgaben geltend zu machen.
Der gesamte Rechnungsbetrag wurde durch Überweisung an die Servicegesellschaft bezahlt und in der Buchhaltung als angeblicher Subunternehmerauftrag verbucht. Tatsächlich hat die Servicegesellschaft das Rechnungsvolumen abzüglich einer Provision umgehend in bar zurückgezahlt.
Umsatzsteuer für Provisionszahlungen
Die Servicefirma bot als zusätzlichen Service an, Arbeiter des „Kunden“ als Beschäftigte anzustellen, dass es glaubhaft wird, dass es sich bei dem Subunternehmer um eine wirtschaftlich aktive Gesellschaft handelt. Folge: Deshalb hat das Finanzamt die Provisionszahlungen auf diesem Steuerhinterziehungsmodell als umsatzsteuerpflichtig eingestuft. In einem Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof soll nun geklärt werden, ob die Provisionen tatsächlich umsatzsteuerpflichtig sind.
UBB-Tipp
Natürlich hat eine solche Steuerfahndungsprüfung auch eine fatale Folgewirkung auf die Kunden, die für solche Schein- und Abdeckrechnungen Provisionen bezahlt haben. Bei ihnen wird das Finanzamt natürlich in Form einer Betriebs- oder Fahndungsprüfung nach dem Rechten sehen. Zielel: Kürzung des Betriebsausgabenabzugs und der Vorsteuererstattung sowie Lohnsteuernachforderungen für bar bezahlte Schwarzarbeit und strafrechtliche Konsequenzen.
Straßenbaulasttätigkeit & 13b UStG
Umsatzsteuer
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wer umsatzsteuerlich als Leistungsempfänger anzusehen ist. Das gilt vor allem on dem Fall, in dem Straßenbaulasttätigkeiten der Länder im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund unter Einbindung Dritter erbracht werden. Was hier umsatzsteuerlich zu beachten ist, kann einer aktuellen Verfügung des Landesamts für Steuern Niedersachsen entnommen werden )´(Verfügung v. 30.12.2024, Az. S 7279/-St. 185a-3927/2022).
Allgemeines
Üblicherweise erledigen die Länder die Straßenbaulast für die durch ihr Gebiet verlaufenden Streckenabschnitte von sonstigen Bundesfernstraßen im Wege der Auftragsverwaltung nach Artikel 90 Abs. 3 Grundgesetz. Hierzu werden, insbesondere im Bereich Bauleistungen, die eigentlichen Straßenbauleistungen und Dienstleistungen auch von im Ausland ansässigen Unternehmen übernommen.
Bestimmung des Leistungsempfängers Für solche Leistungen schuldet die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (sog. Reverse-Charge-Verfahren bzw. Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Ob nun der Bund oder das betreffende Land als Leistungsempfänger zu qualifizieren ist, hängt insbesondere auch von der tatsächlichen Ausgestaltung des Sachverhalts ab. Laut der Verfügung des Landesamt für Steuern Niedersachsen gilt hier umsatzsteuerlich Folgendes:
–
Tritt ein Land im Rahmen der Auftragsverwaltung nach Artikel 90 Grundgesetz zur Wahrnehmung der Straßenbaulasttätigkeit von Bundesfernstraßen bei Auftragsvergabe für zu beziehende Leitungen im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland auf, kommt ein Leistungsaustausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Auftragnehmer zustande.
Die Bundesrepublik Deutschland ist demnach nach § 13b UStG als Leistungsempfänger zu beurteilen. Daher sind die Erklärungspflichten nach § 13b UStG durch den Bund zu erfüllen.
UBB-Tipp
Hier ist jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung zu beachten. Für die betreffenden Leistungen im Zusammenhang mit der Auftragsverwaltung nach Artikel 90 Grundgesetz zur Wahrnehmung der Straßenbaulasttätigkeit von Bundesfernstraßen, deren Auftragsvergabe vor dem 1. Januar 2026 abgeschlossen wurde, wird es nicht beanstandet, wenn das Land als Leistungsempfänger behandelt
Grundsteuer: Pflicht zur Änderungsanzeige
Grundsteuer
Haben sich bei der Grundsteuer nach dem Stichtag zum 1. Januar 2022 Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück eingetreten sind oder eintreten werden, die sich auf die bisherigen Wertfeststellung auswirken können, müssen Grundstückseigentümer das gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Gemeint sind folgende Änderungen:
Erstmalige Bebauung Anbau, Umbau Erweiterung der Wohnoder Nutzfläche
Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume
Änderung der Nutzungsart (Ackerland wird zu Bauland
Kernsanierung, Abriss
Eine Änderungsanzeige in Form einer Grundsteuerwerterklärung ist dagegen nicht notwendig, wenn sich Änderungen bei den Eigentumsverhältnissen ergeben. Die Info über einen neuen Grundstückseigentümer erhalten die Finanzämter automatisch von den Grundbuchämtern.
UBB-Tipp
Neue Fristen beachten: Das Landesamt für Steuern RheinlandPfalz wies nun in einer Pressemitteilung vom 17.1.2025 darauf hin, dass neue fristen zur Abgabe einer Änderungsanzeige zu beachten sind. Änderungen, die in den Jahren 2022 oder 2023 eingetreten sind, mussten bis 31. Dezember 2024 ans Finanzamt übermittelt werden. Im Jahr 2024 eingetretene Änderungen sind bis zum 31. März 2025 zusammengefasst dem Finanzamt anzuzeigen.
Leser-Service: Sie fragen, UBB beleuchtet
Praxis Pur bei UBB
Was UBB von anderen Ratgebern unterscheidet: UBB-Leser können sich bei steuerlichen Fragen oder Problemen an die Redaktion wenden.
Unser Steuerexperte, Diplom-Finanzwirt (FH) Bernhard Köstler, wird dieses steuerlichen Problem oder die steuerliche Fragestellung näher mit Beispielen beleuchten und in den nächsten Ausgaben von UBB für alle Leser versuchen, einen „finanzamtsfesten“ Lösungsansatz vorstellen.

Digitalisierung weiter auf dem Vormarsch
Rath GmbH & Co. KG forciert Einsatz digitaler Systeme auf Baustellen – Zehn Jahre mit bau-mobil
Vor rund zehn Jahren hat das Schwarzwälder Bauunternehmen Rath GmbH & Co. KG die Software bau-mobil von Connect2Mobile eingeführt. Bis heute arbeiten durchschnittlich 50 der insgesamt 110 Mitarbeiter des Mittelständlers mit dem IT-System. Am PC-Arbeitsplatz im Büro sowie am Tablet oder am Mobiltelefon auf der Baustelle.
Der im Bereich Personal sowie Einsatzplanung und Lohnabrechnung tätige Paul Reiss, seit 2020 im Unternehmen, kümmert sich federführend um die Implementierung neuer Funktionalitäten. Ziel ist zum einen, die Transparenz und die Arbeitsprozesse mit Hilfe des digitalen Systems perspektivisch weiter zu verbessern. Zum anderen soll die Software mit Hilfe der gesammelten Daten dabei unterstützen, unternehmensweit wirtschaftlicher zu arbeiten. Paul Reiss ist mit zwei Hochschulabschlüssen in Betriebswirtschaftslehre und im Bauingenieurwesen für diese Aufgaben prädestiniert, da er nicht nur ein Experte für Ökonomie ist, sondern auch die branchenspezifischen Anforderungen und Eigenheiten sehr gut kennt.
Ticketsystem für Werkstattaufträge bringt Komfort und erhöht Wertschöpfung
Im Jahr 2020 wurde die Software, die bei Rath Bau bereits seit rund zehn Jahren erfolgreich im Einsatz ist, um ein Ticketsystem für Werkstattaufträge erweitert. Schon zuvor war bau-mobil etabliertes Arbeitsmittel in verschiedenen Bereichen:
Von der Planung und Zeiterfassung bei Polieren und Bauleitern über Fotodokumentation bis hin zur Gerätedaten-Erfassung ist das Softwaresystem bei vielen tagtäglichen Aufgaben im Unternehmen inzwischen nicht mehr wegzudenken.
Das neue Ticketsystem schafft jetzt zusätzliche Mehrwerte für Mitarbeiter und das Unternehmen gleichermaßen: Stellen LKWFahrer oder Poliere Schäden an Baumaschinen oder -geräten fest, so fotografieren sie diese mit ihren Mobilgeräten und dokumentieren den Schaden in wenigen Worten. Werkstattleiter Michael Hammann erhält anschließend auf digitalem Wege ein Ticket mit der jeweiligen Reparaturanfrage. Je nach Maschine und Schaden
hat er die Möglichkeit, Reparaturarbeiten entsprechend zu priorisieren. Das ist zunächst für den Werkstattleiter ein entspannteres Arbeiten, da er in der Lage ist, diese sinnvoll und zielführend zu planen. Hinzu kommen wirtschaftlichen Vorteile, die sich daraus für das Bauunternehmen ergeben.
„In bau-mobil sehen wir auf einen Blick nicht nur die Arbeitsstunden unserer Baumaschinen, sondern bekommen zusätzlich mit nur wenigen Klicks Informationen über Reparaturkosten jedes Baugeräts. Das hilft uns, die Wirtschaftlichkeit einer Maschine exakt zu ermitteln“,
erklärt der Werkstattleiter. Zusätzlich kann Michael Hammann jegliche Ersatzteile, die er für die Reparaturen gekauft hat, in das System aufnehmen und so langfristig von Erfahrungswerten profitieren.
Telematik-Anbindung: Kundendienstintervalle für Baumaschinen zuverlässig planen
Mit dem Ziel, Baumaschinen nicht nur schneller und leichter aufzufinden, sondern auch den Kundendienst für Fahrzeuge und vor allem größere Arbeitsgerätschaften sinnvoll zu planen, hat das Unternehmen im vergangenen Jahr eine weitere wichtige Neuerung mit bau-mobil umgesetzt: Die Software wurde erfolgreich mit dem Telematiksystem der Rosenberger Telematics GmbH zusammengeführt. Sämtliche im ERP-System des Bauunternehmens angelegten Gerätschaften sind nun über bau-mobil mit dem Telematiksystem verbunden. „Durch diese Verzahnung erhalten wir gezielte Informationen aus Rosenberger Telematics über Standorte und Betriebszeiten“, berichtet Reiss. „Nach 500 Betriebsstunden steht in unserem Hause für jede Maschine ein Kundendienst an. Da uns die Stunden der Geräte und Maschinen vorliegen, kommt so ein Kundendienst jetzt nicht mehr, wie so oft, überraschend, sondern ist planbar“, führt er weiter aus. Und das ist nur einer von zwei Vorteilen. Das Unternehmen führte in der Vergangenheit stets Kundendienste bei sämtlichen Baugeräten und Fahrzeugen im

Klicks Informationen über Reparaturkosten jedes Baugeräts. Das hilft uns, die Wirtschaftlichkeit einer Maschine exakt zu ermitteln.“
jährlichen Turnus durch. „Die genauen Betriebsstunden haben wir vorab nicht geprüft“, verrät Reiss. „Dabei arbeiten wir mit vielen Spezialgeräten, die in einem Jahr eigentlich nie auf diese hohe Anzahl an Betriebsstunden kommen. Da uns diese Daten jetzt transparent vorliegen, sparen wir Zeit und außerdem Geld, denn Betriebsstoffe, wie Öle für solche Geräte, sind für gewöhnlich sehr teuer“, resümiert der Experte.
Beide Neuerungen waren konkrete Wünsche des mittelständischen Bauunternehmens, und Connect2Mobile setzte diese zeitnah um. Zwischenzeitlich arbeiten bereits mehrere Unternehmen mit einem ähnlichen Ticketsystem für die Werkstatt. Und auch die Rosenberger-Anbindung ist bei weiteren Firmen auf Interesse gestoßen.

Mitarbeiter-App: Das gesamte Baustellenpersonal wird digital
Und damit nicht genug:
Derzeit führt Rath Bau die Mitarbeiter-App ein. Eine serverbasierte Anwendung, die auf den privaten Endgeräten des übrigen Baustellenpersonals laufen soll. Diese soll vor allem die Planung erleichtern und die derzeit noch recht hohe Anzahl an Nachfragen beim Disponenten reduzieren.

Bild 4: Straßenbauer Leon Pfeifle: „Jeder, der schon einmal mit einem Handy-Kalender gearbeitet hat, sollte sich auch schnell mit der bau-mobil-App zurechtfinden. Wir bekommen alle wichtigen Informationen - von den Baustellen, für die wir eingeteilt sind, bis hin zu unseren Stunden - digital auf unser Handy und brauchen kaum noch nachzufragen.“
„Wir haben einige feste Kolonnen, aber auch solche, deren Besetzung variiert“, berichtet Paul Reiss. „In solchen Fällen wissen die Mitarbeiter oftmals nicht, für welche Baustelle sie eingeteilt sind und stehen bei mir im Büro regelrecht Schlange. Diese Informationen möchten wir ihnen jetzt direkt über die Mitarbeiter-App bereitstellen, sodass sie unmittelbar über ihren Arbeitsort und ihre Kolonne informiert sind“, fügt er hinzu. Mit der neuen App sollen die Mitarbeiter außerdem Abwesenheitsanträge, wie Urlaubsanträge oder Krankmeldungen, einreichen und auch die von den Polieren für sie erfassten Stunden am Monatsende einsehen können.
So einfach wie ein Handy-Kalender
Straßenbauer Leon Pfeifle gefällt insbesondere die Usability der Mitarbeiter-App: „Jeder, der schon einmal mit einem Handy-Kalender gearbeitet hat, sollte sich auch schnell mit der bau-mobil-App zurechtfinden. Wir bekommen alle wichtigen Informationen - von den Baustellen, für die wir eingeteilt sind, bis hin zu unseren Stunden - digital auf unser Handy und brauchen kaum noch nachzufragen“, freut er sich. Auch Henry Kilgus, Auszubildender zum Baugeräteführer, findet die App sehr praktisch und vorteilhaft: „Am Monatsende haben wir immer sofort einen Überblick über alle geleisteten Arbeitsstunden“, konstatiert er.

5: Henry Kilgus, Auszubildender zum Baugeräteführer: „Am Monatsende haben wir dank bau-mobil immer sofort einen Überblick über alle geleisteten Arbeitsstunden.“

6: Baugeräteführer Simon Strobel: „Wir sehen nicht nur unsere Stunden, sondern auch das, was der Polier schreibt. Das Handling der App ist dabei sehr einfach.“
Simon Strobel, ebenfalls Baugeräteführer, fügt hinzu:
„Wir sehen nicht nur unsere Stunden, sondern auch das, was der Polier schreibt. Das Handling der App ist dabei sehr einfach.“
Straßenbauer Jakob Ziefle lobt nicht zuletzt die Möglichkeit, den Baufortschritt mit dem Handy zu dokumentieren und die Bilder dem Team über bau-mobil zur Verfügung zu stellen: „Wir können Stunden abrufen und auf den Baustellen fotografieren. Obwohl wir die App erst seit kurzer Zeit im Einsatz haben, sind erste Mehrwerte bereits ersichtlich“, staunt er.
„bau-mobil hat sich im Unternehmen durchweg bewährt. Schon beim Onboarding neuer Kollegen machen sich die Vorteile direkt bemerkbar. Denn alle Mitarbeiter, auch diejenigen, die weniger ITaffin sind, haben die Arbeit mit der intuitiv zu bedienenden App in der Regel schnell verstanden. Für mich mit einer der größten Vorteile des IT-Systems“, so Paul Reiss abschließend.
www.connect2mobile.de; www.rath-bau.de

Bild 7: Straßenbauer Jakob Ziefle: „Wir können Stunden abrufen und auf den Baustellen fotografieren. Obwohl wir die App von Connect2Mobile erst seit kurzer Zeit im Einsatz haben, sind erste Mehrwerte bereits ersichtlich.“

Abb. 1: Nachhaltigkeitswerte können in RIB iTWO definiert und den einzelnen Prozessen in unterschiedlichen Projektphasen zugeordnet und über das Datawarehouse projektübergreifend ausgewertet und analysiert werden.
Prozessunterstützung für nachhaltiges Bauen mit RIB iTWO
München – Am 14. Januar stellte RIB im Rahmen der Messe BAU 2025 das neueste Release von RIB iTWO der Öffentlichkeit vor. Die neue Version RIB iTWO 2025 vereint erstmals Kosten- und Nachhaltigkeitsinformationen innerhalb einer Softwareanwendung und kann damit Nachhaltigkeitskriterien zum unmittelbaren Bestandteil des Vergabeprozesses machen.
„In RIB iTWO können jetzt CO2- und andere Treibhausgasemissionen, Feinstaubbelastungen, der Kraftstoffverbrauch von Baumaschinen und -geräten oder auch Lärmemissionen in öffentlichen Ausschreibungen in einem Wertungspreis monetär abgebildet werden. Im Unterschied zu den Preis- und Kostendaten umfassen die Nachhaltigkeitswerte nicht nur die Phase der Herstellung, sondern den gesamten Lebenszyklus eines Bauprojekts: Von der Produktion von Baustoffen bis hin zur Nutzung oder gar zum Abbruch und Recycling“, erklärt Jürgen Demharter, Director of Product Management and Development bei RIB. „Im Unterschied zu Autorensoftwareprodukten, die das Thema Ökobilanzierung aufgreifen, beschränken wir uns bei RIB nicht nur auf die Baukonstruktion, sondern haben auch den Prozess der Bauausführung umfassend berücksichtigt“, fügt er hinzu.
Über Labels können in RIB iTWO Nachhaltigkeitswerte definiert und den einzelnen Prozessen in unterschiedlichen Projektphasen zugeordnet und in diesen auch abgefragt werden. Ob in der Kostenermittlung, in der Ausschreibung oder Kalkulation. Genauso ist eine unmittelbare Anbindung an das Modell über das Objektbuch möglich. Welche Nachhaltigkeitsinformationen in einem Projekt von Relevanz sind und von den Bieterfirmen benötigt werden, definiert die Auftraggeberseite. Im Preisspiegel gehen diese Werte schließlich konkret in den Wertungspreis mit ein, der sich aus dem Angebotspreis und den Nachhaltigkeitswerten (z. B. CO2-Schattenpreis) zusammensetzt. Die Nachhaltigkeitswerte stammen aus
branchenspezifischen Datenkatalogen, wie der vom BMWSB (Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen) etablierten ÖKOBAUDAT, die an das Programm angebunden werden kann.
Der Datenaustausch über das RIB-spezifische Austauschformat ist bereits möglich. Gleichzeitig hat der BVBS (Bundesverband Software und Digitalisierung im Bauwesen) bereits ein herstellerübergreifendes Format verabschiedet. Die Zertifizierung durch den GAEB (Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen) befindet sich derzeit in Vorbereitung.
Darüber hinaus stellt RIB eine Reihe von Auswertungsmöglichkeiten über das RIB iTWO Datawarehouse zur Verfügung. So können beispielsweise Vergleiche zwischen verschiedenen Materialtypen oder nach Lebenszyklusphasen, nach der DIN 276 in RIB iTWO 2025 erstellt werden, genauso wie Wartungszyklen für Bauelemente. Unternehmen können sich zudem Emissionswerte über verschiedene Prozessphasen – von der Herstellung über den Bau, die Nutzung und das Recycling – anzeigen lassen. Die Möglichkeiten sind hier sehr vielfältig, wie der Hersteller verrät.
www.rib-software.com

Abb. 2: Durch projektindividuelle Analysen verschiedener Bauausführungsvarianten, wie z. B. die Verwendung von CO2-reduzierteren Betonsorten, können CO2-optimierte Bauweisen identifiziert werden, was zu einer nachhaltigeren Bauweise führen kann.
Redaktion und Beirat Impressum
Chefredakteur UBB

Prof. Dr. jur. Günther Schalk
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (TOPJUS Rechtsanwälte München – Ingolstadt – Schrobenhausen –Pfaffenhofen); Honorarprofessor für Bau-, Vergabe- und Umweltrecht an der Technischen Hochschule Deggendorf (THD); Lehrbeauftragter für Bau-, Vergabe-, Baugrund- und Tiefbaurecht an der TU Hamburg; Redakteur und ausgebildeter Sprecher für Hörfunk und Fernsehen; Direktor der Akademie für Baumanagement an der TH Deggendorf; Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs; Landesjustiziar des Bayerischen Roten Kreuzes; zahlreiche Fachveröffentlichungen



Fachbeirat
Dirk Stauf
Geschäftsführer/Recht in der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB); Rechtsanwalt bei Schwager · Kromik · Stauf – Rechtsanwälte; Leiter des Arbeitskreises Recht und Mitglied des Berater-Teams der BVMB; Mitglied im DAV, im Verein Ökonomie im Unterricht e.V. sowie im Gesprächskreis Auftragsvergabe GKAV (BMVI, DB AG und Bauverbände); Seminar- und Referententätigkeit, Veröffentlichungen
Dipl.-Ing. Hans-Jürgen Johannink
Inhaber des Instituts für Nachtragsmanagement, Abrechnung und Baubetriebsberatung (INA BAU); Geschäftsführer des Deutschen Verbands für Lärmschutz an Verkehrswegen e.V. (DVLV); Mitglied des Beraterteams Bau der BVMB e.V.; Arbeitsschwerpunkte: Baubetriebsberatung, Bausoftwareentwicklung für Nachtragsmanagement, Baubetriebliche Stellungnahmen und Gutachten, Mediation im Bauwesen, Seminare und Schulungen
Prof. Dr.-Ing. Alexander Malkwitz
Leiter des Instituts für Baubetrieb und Baumanagement an der Universität Duisburg Essen, öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter für Baupreisermittlung und Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau sowie Bauablaufstörungen, Berater für Industrieunternehmen: Schwerpunkte sind Optimierung von projektorientierten Geschäften, Unterstützung und gutachterliche Bewertung von Forderungen und Baupreisermittlungen, Betreuung von Merger und Akquisitionsvorhaben, zahlreiche Veröffentlichungen
Der UnternehmerBrief Bauwirtschaft veröffentlicht in der Regel monatlich die aktuellsten Informationen zu den Themen Steuern, Recht und Unternehmensführung. Praxisnah werden bauspezifische Urteile und Entscheidungen von juristisch und kaufmännisch versierten Autoren zusammengefasst.
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UnternehmerBrief Bauwirtschaft © 2025 Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V.
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Chefredakteur (Baustelle, Baubetrieb, Baurecht, Steuerrecht) Redaktion v. i. S. d. P.: Prof. Dr. jur. Günther Schalk / Schrobenhausen / schalk@topjus.de
Redakteur:
Dr. Burkhard Talebitari / Berlin / unternehmerbrief.bauwirtschaft@bvmb.de
Anzeigen:
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Bei Fragen wenden sich die Mitglieder bitte an: Florian Gerz, BVMB e. V., Bonn; Tel. 0228 91185-29; florian.gerz@bvmb.de
Druck: Offsetdruck, Klammerheftung, Gedruckt auf säurefreiem Papier.
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