48. Jahrgang März 2025
UnternehmerBrief Bauwirtschaft
Ratgeber für die Bauwirtschaft und die Wertschöpfungskette Bau

Gute Stimmung – trotz Blessuren
BAU
PwC-Studie sieht „Innovationskrise“ in der Branche
Die Entwicklung begrünter Lärmschutzwände
Lärmschutz als elementarer Bestandteil für komfortables Leben
MVLT 2025 – Lärmschutzbauer treffen sich zum sechsten Mal in München
Braucht Infrastrukturbau Ästhetik?
Gespräch mit R. Kohlhauer
BVMB: Familientreffen mit Ministerbesuch
RECKLI: Expertise in der Betonveredelung

LÄRMSCHUTZ MITGEPRÄGT
VON DEN ANFÄNGEN BIS ZUM HEUTIGEN „STATE OF THE ART“: MIT UNSERER FERTIGUNGSTIEFE UND TECHNISCHEN EXZELLENZ IM DIENST DER GESELLSCHAFT FÜR MEHR WOHLBEFINDEN
Seit mehr als 20 Jahren realisiert die Implenia Niederlassung Freiburg technisch innovative Lösungen im Lärmschutz. Wir setzen Maßstäbe und überzeugen durch Effizienz und Qualität.
Lärmschutz ist für uns nicht nur ein Projekt –sondern eine Verpflichtung.
Implenia – Bauen fürs Leben


















Zum Titelbild
Die A3, Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes, verbindet die Niederlande mit Österreich. Angesichts des verdreifachten Verkehrsaufkommens wurde der sechsspurige Ausbau zwischen Wü.-Heidingsfeld und Wü.-Randersacker notwendig, um Staus zu vermeiden. Ziel war, den Verkehrsfluss durch die Umgestaltung des Autobahnkreuzes zu optimieren und die Verkehrssituation zu verbessern. Die innovativen KOHLHAUER® Lärmschutzwandsysteme tragen wesentlich dazu bei, die Lebensqualität der Anwohner trotz des steigenden Verkehrsaufkommens zu wahren.
Inhaltsverzeichnis
EDITORIAL
4 Der Ruck muss kommen…
5 Grußwort
KURZ INFORMIERT
7 Gute Stimmung – trotz Blessuren
7 Wohnungsbau bleibt auf Talfahrt
7 Hamburger Modell: Günstiger bauen?
BAUBETRIEB
8 Der Bau leidet unter Bürokratie, Digitalisierung und ESG
10 Flexible Lösungen von KOHLHAUER® an der BAB A3 zwischen Würzburg-Heidingsfeld und Würzburg Randersacker
12 Die Entwicklung begrünter Lärmschutzwände
BAURECHT
14 Aktuelles aus der Rechtsprechung
BAUBETRIEB
18 Steinwolle als integraler Bestandteil für effektive und ressourcenschonende Lärmschutzkonstruktionen an Verkehrswegen
21 Die Münchener Verkehrslärmschutztage 2025
22 Steuerticker I – kurz gemeldet
22 Steuer-1x1 zur bauma im April 2025
23 Fahrtkosten mit Privat-Pkw: Neue Spielregeln
23 Verträge mit Lebenspartnern im Visier
23 Aussetzungszinsen zu hoch
24 Innovative Oberflächengestaltung von Lärmschutzwänden aus Beton
26 „Wir arbeiten an weiteren Neuheiten und sind voller Tatendrang“ - Interview mit R. Kohlhauer
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48. Jahrgang
März 2025, Heft 3
© 2025
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Bundesvereinigung
Mittelständischer Bauunternehmen e.V.
30 BVMB: Familientreffen mit Ministerbesuch Tag der mittelständischen Bauwirtschaft und Neujahrsempfang 2025 in Berlin
32 „Gründung von Lärmschutzwänden mit Bohrpfählen – Herstellen der Pfahlkopfoberfläche“
36 Steuerticker II – kurz gemeldet
36 Überstunden: Zahlungen bald steuerfrei?
37 Immobilienverkauf ohne Gewerbesteuer?
37 Leiharbeitnehmer: Neuer Musterprozess
38 Innovativer Lärmschutz mit Strukturmatrizen: Funktional und ästhetisch anspruchsvoll
40 Innovative Oberflächentechnologie aus Thüringen: Unternehmen Muschert setzt Maßstäbe
Der Ruck muss kommen…
Vom Hunger nach Kompetenz, Führung und Verlässlichkeit
Sehr verehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die Deutschen haben gewählt, was sie politisch wollen und vor allem, was sie nicht wollen. Wird jetzt alles besser? Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer – oder wie es BVMBPräsident Martin Steinbrecher beim Tag der mittelständischen Bauwirtschaft in Berlin formulierte: „Die Neuwahl allein reicht nicht aus, es braucht einen echten politischen Willen, damit sich das Blatt wieder wendet.“ Tatsächlich wird es wesentlich darauf ankommen, welche Parteien sich mit welchen Konstellationen und auch mit welchen Köpfen in verantwortungsvollen Positionen zusammenraufen und -finden. Natürlich ist es zentral wichtig, welche Schwerpunkte die neue Bundesregierung setzt und aus Sicht der Bauwirtschaft insbesondere, welche Knöpfe und Regler sie bedient, um die Baukonjunktur wieder in Schwung zu bringen.
Ich bin überzeugt davon, dass es wesentlich noch auf einen ganz anderen Aspekt ankommen wird: nämlich auf das Gefühl der Menschen und der Unternehmer. Auch wenn niemand mehr Autoritäten wirklich mag, braucht das Land wieder das Gefühl, geführt und navigiert zu werden nach drei Jahren, in denen man zeitweise nicht wusste, ob wir noch einen Bundeskanzler haben und ein Minister das Wirtschaftsressort leitete, der schon mit Grundbegriffen wie Insolvenz massive Verständnisschwierigkeiten hatte. Es gab „Geeiere“ mit KfW-Förderprogrammen für den Bau, leere Versprechen wie die Versicherung in Dauerschleife, dass pro Jahr 400.000 neue Wohnungen gebaut würden und vieles mehr. Bei den Bienen haben wir in Biologie mal gelernt, ist der Schwänzeltanz ein sehr wichtiges Kommunikationsinstrument. Bei einer Bundesregierung nicht.
„Das Land braucht das Gefühl, geführt zu werden.“
„Depression muss zu Mut und Aufbruchsstimmung werden.“
Der damalige Bundespräsident Roman Herzog, einer der stärksten Männer in diesem Amt bislang, hatte 1997 zur damaligen Eröffnung des Hotels Adlon in Berlin eine sehr beeindruckende Rede gehalten (sie steht im Wortlaut auf bundespraesident.de in der Rubrik „Reden“ – es lohnt sich!). Durch Deutschland müsse ein Ruck gehen, meinte er damals. Er beklagte überlange Genehmigungsverfahren, viel unnötige Bürokratie und eine depressive Stimmung im Land, die schnellstens zu Mut und Aufbruchsstimmung werden müsse. Die Rede könnte er, würde er noch leben, heute 1:1 wieder halten. Inhalte sind selbstverständlich wichtig. Aber noch wichtiger ist, dass die Politik jetzt schnell liefert, signalisiert, dass sie anpackt, die Probleme der Menschen und Unternehmen verstanden hat, dass sie wieder Kompetenz und Verlässlichkeit zeigt und dass sie das Land endlich wieder an die Hand nimmt und führt.
Viel Spaß mit Ihrem neuen Heft wünscht Ihnen das UBB-Team!

Prof. Dr. jur. Günther Schalk , Chefredakteur UBB und Rechtsanwalt Ihr
Grußwort des DVLV-Geschäftsführers
zu den Münchener
Verkehrslärmschutztagen (MVLT)
am 13. und 14. März 2025

Das neue Jahr ist bereits zweieinhalb Monate alt. In den USA ist eine neue Regierung am Ruder, deren Tun wir täglich verfolgen. Auch haben wir in der Zwischenzeit die Bundestagswahl hinter uns gelassen deren Ausgang, als ich diesen Text schrieb, noch nicht feststand. Dennoch verbinde ich den Ausgang dieser Wahl mit der Hoffnung, dass eine neue Bundesregierung nicht nur Zuversicht, Sicherheit und Einigkeit vermittelt, sondern systemimmanente Probleme in unserem Land anpackt und löst. Es wird Zeit, dass die mittelständisch geprägte Bauwirtschaft die dringend notwendigen, verlässlichen und auch langfristigen Finanzierungen für den Aus- und Neubau unserer Infrastruktur sowohl für die Straße als auch für die Schiene erhält.
Für die Bauwirtschaft, und hier insbesondere auch den Lärmschutzbau, wünschen wir uns transparente und verlässliche Investitionsplanungen. Für die auftraggebenden Verwaltungen in unserem Land ist ebenso wie für die Bauwirtschaft ein rigoroser Abbau der ausufernden Bürokratie dringend von Nöten. Hier sollten die frei werdenden Kapazitäten für die technischen Leistungsebenen genutzt werden, um die dringend notwendigen Baumaßnahmen zügig und unbürokratisch auf den Weg zu bringen.
Im Wintersemester 2023/2024 waren rund 57.351 Studenten und Studentinnen für ein Studium im Bereich Bauingenieurwesen an deutschen Hochschulen eingeschrieben. Damit ist die Zahl der Studierenden im Vergleich zum Vorjahr leicht gesunken. Insgesamt wurden Ende 2022 auf dem Arbeitsmarkt für Ingenieure und Ingenieurinnen in Deutschland 170.300 offene Stellen gezählt. Es fehlt an allen Ecken und Enden, der Mangel an Fachkräften ist prekär. Öffentliche Bauprojekte kommen inzwischen zum Erliegen oder können gar nicht erst gestartet werden.
Die Zahl der Juristinnen und Juristen hingegen ist im vergangenen Jahrzehnt deutlich gewachsen. Rund 421.000 Erwerbstätige mit einem Jura-Abschluss waren 2023 in Deutschland tätig. Demgegenüber steht die Zahl der Ingenieure aller Fachrichtungen mit etwa 830.000. Mithin kommt auf jeden tätigen Ingenieur ein halber tätiger Jurist.
Die Politik ist nun gefordert, das Zukunftsprojekt „Deutschland“ anzugehen, indem siedem Ingenieurwesen und der Technik endlich den Rang einräumt, den die Juristen schon lange innehaben.
Lassen Sie uns in der Erneuerung unserer Infrastruktur auch die Lärmschutzbranche gemeinsam voranbringen und für einen mutigen Neustart werben. Dafür eignet sich das alle zwei Jahre stattfindende Branchentreffen in München als Ausweis der Fachkompetenz und Leistungsfähigkeit im Lärmschutzsegment.
Die Lärmschutzbranche trifft sich am 13. und 14. März zum sechsten Mal zu den Münchener Verkehrslärmschutztagen (MVLT). Diese einzigartige Veranstaltung, die eine umfassende Mischung aus Ausstellung und Fachvortragsveranstaltungen ist, hat sich als eine festen Größe im Lärmschutzbau etabliert. Lassen Sie uns dieses Branchentreffen für einen gemeinsamen und intensiven Informations- und Erfahrungsaustausch nutzen.
Hans-Jürgen Johannink Geschäftsführer des Deutschen Verbands für Lärmschutz an Verkehrswegen e.V.








Gute Stimmung –
trotz Blessuren
Trotz der vielen Dellen, Hürden und latenter Unsicherheit zeigt sich die Baubranche resilient und zukunftsorientiert. Das hat die Umfrage für das „StimmungsBAUrometer 2024“ ergeben. Die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB) analysiert jährlich zusammen mit dem Berater-Team Bau e.V. und der BauPlus GmbH die Stimmung in der Bauwirtschaft. 81 % der Bauunternehmen beschreiben danach trotz der aktuellen Widrigkeiten ihre Geschäftslage als gut oder eher gut. Nur noch 29 % gehen für 2025 von einer Verschlechterung aus, 17 % rechnen mit einem Aufschwung. Die Stimmung im eigenen Unternehmen bewerten 78 % als positiv. Die größten Sorgenfalten bereiten den Bauunternehmen der Fachkräftemangel und die unsicheren politischen Rahmenbedingungen, den sie als „Risikofaktor Nummer eins“ einstufen. „Der Baumittelstand ist einfach unverwüstlich, er bildet das starke Rückgrat der deutschen Bauwirtschaft“, betont Michael Gilka, Hauptgeschäftsführer der BVMB.
100 Firmen aus der Bauwirtschaft hat die Unternehmensberatung BauPlus GmbH im Auftrag der BVMB und des Berater-Team Bau e.V. anonym befragt, wie die Stimmungslage in ihrem Betrieb ist. 22 % der Befragten schätzten diese als gut ein, 56 % als eher gut, 20 % als eher schlecht und nur 2 % als schlecht. Bei der Einschätzung der Geschäftslage verschoben sich die Werte etwas – als gut oder eher gut sehen hier 81 % der befragten Betriebe ihre Lage.
Bei der Geschäftserwartung für 2025 war die Einschätzung der Bauunternehmen doch noch eher verhalten. 54 % sehen sie als „gleichbleibend“. Gut die Hälfte der Bauunternehmen rechnet nicht damit, dass 2025 die Geschäftslage besser wird. Knapp ein Drittel der befragten Unternehmen (29 %) erwartet für das neue Baujahr sogar noch eine weitere Verschlechterung der geschäftlichen Situation. Lediglich 17 % kalkulieren damit, dass die Geschäftslage 2025 in Ihrem Unternehmen besser wird als im Vorjahr.
Wo sehen die mittelständischen Bauunternehmen die größten Risiken für sich? Mit deutlichem Abstand führen hier bei drei Vierteln der Firmen die politischen Rahmenbedingungen die Liste an. „Zu dem Thema haben wir in den vergangenen Jahren immer und immer wieder den Finger in die Wunde gelegt, aber die scheidende Bundesregierung hat es leider nicht auf die Reihe bekommen, die nötige Verlässlichkeit zu schaffen, die die Bauwirtschaft so dringend bräuchte“, beklagt Gilka. Auf Platz zwei der Risikoskala liegt der Fachkräftemangel, den 61 % der befragten Baufirmen als Risikofaktor für ihren Betrieb ansehen. „Wir hoffen auch hier, dass die neue Bundesregierung endlich für Rahmenbedingungen sorgt, die eine schnellere Integration gerade auch von ausländischen Fachkräften ermöglicht“, unterstreicht Gilka. Sorgen bereiten den Bauunternehmen zudem die Versorgungssicherheit und die Preise für Energie sowie die Belastungen durch die sogenannten ESG-Regularien für die betrieblichen Standards in Sachen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung.
Wohnungsbau bleibt auf Talfahrt
Die aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamts zeigen einen weiteren alarmierenden Einbruch der Baugenehmigungen in Deutschland im vergangenen Jahr. Im November 2024 wurden für neu zu errichtende Wohngebäude nur noch 17.900 Wohnungen genehmigt. Das sind erneut 13 % weniger als im Vorjahresmonat. Für den Zeitraum Januar bis November 2024 wurden somit insgesamt 193.700 Wohnungen genehmigt (–18,9 %). Im Detail lag der Rückgang bei Einfamilienhäusern bei 22,1 %, bei Zweifamilienhäusern bei 12,7 % und bei Mehrfamilienhäusern bei 22,4 %.
Für das Institut der deutschen Wirtschaft ist das allerdings noch nicht die Talsohle. Der Druck auf den Wohnungsmarkt wird sich in den kommenden Jahren nach Prognose des DIW voraussichtlich noch einmal erheblich verschärfen. Das liege daran, dass eine „riesige Lücke“ bestehe zwischen dem, was gebaut werden müsste und was eigentlich gebaut wird und auch in den nächsten Jahren auf den Markt kommt. Für
2024 rechnet das Gutachten nur mit etwa 210.000 neu genehmigten Wohnungen (-45 % gegenüber 2023). Nötig wären aber jährlich mehr als 372.000 neue Wohnungen.
Das Gutachten sieht aber zumindest „einige Lichtblicke“: So böten niedrigere Zinsen einen Wachstumsimpuls, und auch die Finanzierungsbedingungen hätten sich leicht verbessert. Bis Mitte 2025 könnten sich die Investitionen in den Wohnungsbau demnach erholen. Der Rat der Immobilienweisen fordert von Politik und Wirtschaft vor allem eine Deregulierung und einer Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Hier seien die Kommunen in der Pflicht durch Digitalisierung, Bürokratieabbau und mehr Personal in Bauämtern, Abläufe zu beschleunigen. Zudem sei es wichtig, die Kosten im Wohnungsbau zu senken, etwa durch eine stärkere Förderung von standardisierten Bauverfahren. Aktuell sei der Wohnungsbau in Deutschland im internationalen Vergleich mit am teuersten.
Hamburger Modell: Günstiger
bauen?
Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW begrüßt die Hamburger „Initiative kostenreduziertes Bauen“ zur Senkung der Baukosten. Die Reduzierung von Standards und der Verzicht auf Kostentreiber könne wesentlich dazu beitragen, dass künftig wieder mehr bezahlbarer Wohnraum geschaffen werden könne. „Die Initiative aus Hamburg zeigt, wie durch gezielte Maßnahmen die Baukosten signifikant gesenkt werden können, ohne dabei die Wohnqualität zu gefährden“, sagt Ingeborg Esser, Hauptgeschäftsführerin des GdW. Derzeit müssen Wohnungsbauunternehmen ohne Grundstückskosten etwa 4.600 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche investieren. Mit dem neuen Standard könne der Betrag auf 3.000 Euro gesenkt werden. Dies könnte die soziale Wohnungswirtschaft erheblich entlasten und neue Bauprojekte wirtschaftlicher machen. Die Hamburger Initiative bezieht die entwickelten Maßnahmen nicht nur auf Neubauten, sondern auch auf Sanierungsprojekte.

Der Bau leidet unter Bürokratie, Digitalisierung und ESG
PwC-Studie sieht „Innovationskrise“ in der Branche
Von UBB-Chefredakteur Prof. Dr. jur. Günther Schalk
Dass es am Bau aktuell nicht so wirklich rund läuft, ist nicht neu. Neu ist auch nicht, dass viele Institutionen und Institute auf Ursachenforschung gehen, was denn wohl der oder die Auslöser für diese Krise sind. Die Politik ist natürlich gerne immer gleich vorne dabei, wenn es um die Suche nach einem Sündenbock geht. In diesem Fall wird die vergangene Ampelkoalition sicherlich auch nicht zu Unrecht in die Verantwortung genommen. Aber das ist nicht der einzige Aspekt, der Sorgenfalten bereitet. Eine aktuelle PwCStudie unter 100 Bauunternehmen und Planungsbüros schlägt zu einem ganz anderen Aspekt Alarm: Die deutsche Bauindustrie steckt in einer Innovationskrise und verfehlt den digitalen Anschluss. Die Branche selbst zweifelt an ihren digitalen Fähigkeiten und fühlt sich in einigen Technologiebereichen zunehmend abgehängt. Der Fachkräftemangel und das fehlende digitale Knowhow erweisen sich dabei als erhebliche Entwicklungsblockaden.
Umsatzeinbußen und zunehmender Kostendruck
Die überbordende Bürokratie bleibt ein Dauerbrenner für den Bau. Die Zahlen sprechen eine klare Sprache: 93 % der befragten Baufirmen und Planungsbüros fordern einen drastischen Abbau büro-
kratischer Hürden und den Ausbau der digitalen Infrastruktur. Die schleppende Umsetzung von ESG-Vorgaben (zur Info: ESG steht für Environmental, Social, and Governance – Umwelt, Soziales und Unternehmensführung – das ist ein Konzept zur Bewertung der Nachhaltigkeit und gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen und Investitionen) wird ebenfalls der politischen Trägheit zugeschrieben – ein aufrüttelndes Zeugnis des Stillstands in einer Zeit, die nach Flexibilität verlangt. Rebekka Berbner von PwC Deutschland, erläutert: „Nach dem Teilkollaps der Lieferketten und dem Zinsschock folgen nun die Auswirkungen der schwachen konjunkturellen Entwicklung.“ Ihr Tipp an die Bauunternehmen: „Die Bauindustrie muss die Zügel selbst in die Hand nehmen und entschlossen in ihre digitale und nachhaltige Transformation investieren.“
Die Branche leidet, so ein weiteres Ergebnis der Studie, unter Umsatzeinbußen und Projektausfällen. Während sich die Lieferkettenproblematik für die Mehrheit der Befragten inzwischen entschärft hat, macht sich die Konjunkturflaute mehr und mehr breit. Insgesamt 69 % der Unternehmen müssen mit Umsatzeinbußen und Projektverschiebungen leben (Vorjahr: 63 %). Zudem ist eine Lösung des Fachkräftemangels als
eines der zentralen Probleme der Branche nicht in Sicht: Fehlendes Personal wird als konstante Belastung wahrgenommen. 8 von 10 Befragten geben an, dass der Fachkräftemangel eine der wesentlichen Herausforderungen darstellt. Nur der zunehmende Kostendruck fordert noch mehr Unternehmen heraus.
Umsatzeinbußen und zunehmender Kostendruck
Wie reagieren die Unternehmen aus der Baubranche auf diese vielfach existenziellen Probleme? Sie sehen sich zunehmend gezwungen, ihre Geschäftsmodelle und Organisationsstrukturen infrage zu stellen. So geben 60 % der Befragten an, dass sie eine Neuausrichtung des Unternehmens für notwendig halten. 70 % der Befragten sehen sich gezwungen, die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle voranzutreiben.
Hierbei könnte die digitale Transformation ein wesentlicher Baustein sein. 80 % der Befragten sehen großes Potenzial in Simulation, Visualisierung und Cloud-Technologien. Trotz dieser optimistischen Einschätzung bleibt die Bewertung der eigenen digitalen Fähigkeiten ernüchternd. In einigen Technologiefeldern öffnet sich die Schere zwischen Potenzial und Kompetenz sogar immer mehr, wie der Jahresvergleich zeigt. Besonders deutlich wird dieses Auseinanderdriften bei IoT-Lösungen auf der Baustelle. Auch bei BIM (Building Information Modeling) gibt es wenig Fortschritte. In den vergangenen Jahren hat diese Technologie weder eine Steigerung in ihrem Mehrwert erfahren, noch konnten die Unternehmen ihre Kompetenzen ausbauen. „Die Branche agiert zu träge und nutzt ihre Möglichkeiten nicht“, kritisiert Christian Elsholz von PwC Deutschland: „Das verhindert die dringend notwendige Steigerung der Produktivität.“ KI-basierte Technologien gelten dahingegen als Hoffnungsträger: 66 % der Befragten trauen der Technologie großes Potenzial zu (Vorjahr: 18 %).


Der Fachkräftemangel und das fehlende digitale Know-how sind zentrale Herausforderungen für die Digitalisierung der Bauindustrie. 83 % der Befragten bemängeln zudem, dass digitale Lösungen in Vergabeverfahren nicht ausreichend berücksichtigt werden, während 93 % für einen Abbau bürokratischer Hürden (z. B. analoge Genehmigungsverfahren) plädieren.
ESG spielt eine immer größere Rolle
Laut der aktuellen PwC-Studie haben inzwischen 75 % der befragten Unternehmen ESG-Ziele definiert. Bei ESG geht es im Wesentlichen um den Dreiklang Klimaschutz, Gesundheit und Arbeitnehmerrechte sowie Transparenz und Korruptionsbekämpfung. Aber: Der Fortschritt wird vor allem durch externe Vorgaben und den Druck von Auftraggebern angetrieben, so die Rückmeldungen der Befragten. Einsparpotenziale bei den Kosten sieht lediglich ein Drittel der Studienteilnehmer als wichtigen Treiber. Nur ein Viertel bezieht die Erfüllung von ESG-Vorgaben in die Vergütung ihrer Mitarbeitenden ein. Auch in diesem Kontext ist ein zentrales Hindernis für die Umsetzung das fehlende Know-how, da klare politische Ziele und stabile regulatorische Rahmenbedingungen fehlen, die den Unternehmen die notwendige Sicherheit geben.
Das Beispiel des CSRD-Reportings (Corporate Sustainability Reporting Directive) verdeutlicht laut PwC die Problematik: Ein Drittel der Teilnehmenden bemängelt das Fehlen entsprechender Vorgaben. Nach dem Ende der Ampel-Koalition verschiebt sich die Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes auf unbestimmte Zeit. „Für die Unternehmen ist das fatal. Denn für viele von ihnen wird die Einführung dieses Reportings dennoch irgendwann verpflichtend. Die nicht oder zu spät umgesetzten politischen Vorgaben erhöhen die Unsicherheit und vermindern die Akzeptanz“, warnt Dr. Martin Nicklis von PwC. Mehr Informationen zu der Studie gibt es im Internet unter www.pwc.de/baustudie.

Flexible Lösungen von KOHLHAUER® an der BAB A3 zwischen Würzburg-Heidingsfeld und Würzburg Randersacker
Andreas Held | Geschäftsführer: R. Kohlhauer GmbH, Gaggenau
Die A3 – eine zentrale Europastraße, die als Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes von den Niederlanden bis zur österreichischen Grenze verläuft – erfährt angesichts des stetig wachsenden Verkehrsaufkommens eine umfassende Modernisierung. Gerade der Ausbau zwischen Würzburg-Heidingsfeld und Würzburg-Randersacker auf sechs Fahrspuren sollte einem drohenden Staubild entgegenwirken und gleichzeitig den Schallschutz für die angrenzenden Anwohner optimieren.
Der Schallschutzspezialist KOHLHAUER® zeigte bereits auf der 630 Meter langen Talbrücke in Heidingsfeld, wie innovative Lösungen passgenau auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmt werden können. Mithilfe des flexiblen Systems SCORSA® FLEX entstanden in nur wenigen Monaten sechs Meter hohe Lärmschutzwände. Durch eine wellenförmige Gestaltung, die den veränderten Feldparametern Rechnung trägt, konnten 1.200 Elemente in 600 unterschiedlichen Formaten installiert werden. Diese Lösung demonstriert nicht nur technische Expertise, sondern auch ein feines Gespür für ästhetische und funktionale Anforderungen.
Ein weiterer Meilenstein in diesem Großprojekt liegt im Bereich der Autobahnraststätte Würzburg Süd in Fahrtrichtung Nürnberg. Direkt im Anschluss an den neu errichteten Katzenbergtunnel wurde hier eine 1.700 Meter lange, zweigeteilte Schallschutzwand errichtet, die auf bestehenden Betonstützwänden aufsetzt. Mit einer maximalen Höhe von über 15 Metern und einer zur Straße hin geschwungenen Formgebung wird die akustische Wirksamkeit zusätzlich optimiert – ein architektonisches Statement, das sich harmonisch in die Umgebung einfügt. Nahezu 700 Stahlpfosten mit einem Achsabstand von 2,50 Metern sorgen für die notwendige Stabilität der Konstruktion. Dabei kommt eine Kombination aus zwei innovativen Systemen zum Einsatz: Auf rund 7.000 m² lärmabsorbierenden Flächen werden Elemente mit beidseitig gewellten Aluminium-Lochblechen eingesetzt, während über 2.500 m² transparente SCORSA® FRAME-Elemente aus Acrylglas mit integrierten Polyamidfäden Vogelschutz und Absturzsicherung gewährleisten.
Die hier realisierten Maßnahmen unterstreichen eindrucksvoll, wie KOHLHAUER® flexibel auf unterschiedlichste bauliche Herausforderungen reagiert. Mit modernster Technik und präziser Planung werden nicht nur höchste funktionale Ansprüche erfüllt, sondern auch architektonische Akzente gesetzt. Der gezielte Einsatz fortschrittlicher Produkte macht diesen Abschnitt der BAB A3 zu einem zukunftssicheren Bestandteil des deutschen Verkehrsnetzes und beugt gleichzeitig den Auswirkungen eines steigenden Verkehrsaufkommens auf die Anwohner vor.
Nachhaltigkeit und Innovation im Fokus
Ergänzend zu den rein technischen Aspekten sticht vor allem die nachhaltige Ausrichtung des Projekts hervor. Die verwendeten Materialien sind nicht nur robust und langlebig, sondern werden auch umweltfreundlich gefertigt – ein Aspekt, der im Kontext moderner Infrastrukturprojekte zunehmend an Bedeutung gewinnt. Durch den integrativen Ansatz, der sowohl Schallschutz als auch Vogelschutz und Absturzsicherung berücksichtigt, setzt KOHLHAUER® Maßstäbe für zukunftsweisende Baukonzepte.
Technische Exzellenz und harmonische Schallschutzarchitektur
Die umfassende Bauleistung beinhaltete den Einbau von nahezu 700 Stahlpfosten sowie die Montage von insgesamt 2.400 Lärmschutzelementen. Diese Kombination vereint technische Präzision
mit einem ansprechenden Erscheinungsbild. Die engführende Gestaltung der Schallschutzwand zur Straßenseite hin optimiert nicht nur die akustische Wirkung, sondern verleiht dem Bauwerk auch ein markantes architektonisches Profil. So zeigt sich, wie moderne Lärmschutzlösungen sowohl funktional als auch visuell überzeugen können.
Innovativer Autobahnausbau für
Umwelt und Verkehr
Mit dem Ausbau dieses bedeutenden Autobahnabschnitts wird sichergestellt, dass der reibungslose Verkehrsfluss auch in Zukunft gewährleistet ist – ohne dass die Lebensqualität der umliegenden Bevölkerung leidet. Die innovativen Konzepte und das Engagement von KOHLHAUER® verdeutlichen, wie technische Innovation, Nachhaltigkeit und architektonisches Design harmonisch zusammenwirken. Dieses Projekt ist ein Beispiel dafür, wie durch flexible und präzise abgestimmte Schallschutzlösungen der wachsenden Verkehrsbelastung begegnet wird und gleichzeitig ein wertvoller Beitrag zum Umweltschutz geleistet wird.
R. Kohlhauer GmbH
Draisstraße 2, 76571 Gaggenau
Telefon: 0049 7225 97 57 – 0
E-Mail: info@kohlhauer.com
Homepage: www.kohlhauer.com


Die Entwicklung begrünter Lärmschutzwände
Dipl.-Ing. Richard Ooms – LBO Lärmschutz GmbH
Der Einsatz von begrünbaren Lärmschutzwänden hat eine lange Tradition, die bis in die 1980er Jahre zurückreicht. Zunächst wurden erdbefüllte Steilwälle als gestapelte Gittergabionen eingesetzt und mit Stauden und Kleingehölzen bepflanzt. Durch den treppen- bzw. stufenweisen Aufbau konnten zwar entsprechende Höhen erreicht werden, jedoch benötigten diese Systeme viel Grundfläche.
Mit der Entwicklung von Schwerlastwänden entstanden neue Steilwälle, die mit Substrat oder ausgewähltem Boden gefüllt sind. Diese bestehen aus einer verzinkten Tragkonstruktion mit einer Außenhülle aus Gittermatten und Vlies. Am Fuß der Wand können Pflanzen gesetzt werden, die am Gitter emporwachsen. Diese Art von extensiver Begrünung ist mit geringem Pflegeaufwand in den Folgejahren verbunden. Bei einer 4 m hohen Wand benötigt diese Bauweise jedoch eine Grundfläche von ca. 2,5 m inklusive Pflanzstreifen. Diese Grundflächen stehen dafür oft nicht zur Verfügung.
Als Mitte der 90er Jahre eine Maschine entwickelt wurde, die es ermöglichte, Rohre mit Kokosfasern zu umwickeln, entstand die innovative Idee, diese Rohre für begrünte Lärmschutzwände zu nutzen. Kokosfasern haben die Fähigkeit, Schall zu absorbieren und sind äußerst langlebig. Sie fallen bei der Ernte der Kokosnüsse als „Abfallprodukt“ an. Die Fasern werden von der 3 bis 5 cm dicken Außenschale der Kokosnuss gewonnen, bevor die Nuss selbst sichtbar und nutzbar wird. Kokosnüsse können wiederholt geerntet werden, ohne die Palme zu schädigen. Das macht sie zu einem nachwachsenden Rohstoff, was einen positiven Einfluss auf die Ökobilanz dieses Systems hat, auch wenn die nötigen langen Transportwege sich teilweise negativ darauf auswirken.
Die positiven Eigenschaften der Kokosfasern werden bei den Lärmschutzwänden optimal genutzt. Die Rohre sind senkrecht in einem Rahmen angeordnet und nehmen dadurch nur wenig Platz ein. Die fertigen Kokoselemente werden vertikal zwischen Stahlstützen eingebaut, ähnlich wie bei konventionellen Lärmschutzwänden aus Aluminium oder Holz. Das System hat eine Baubreite von lediglich 16 bis 20 cm, wobei je Seite zusätzlich 50 cm für eine extensive Begrünung benötigt werden. So kann eine bis zu 6 m hohe Wand auf maximal 1,2 m tiefen Grundfläche errichtet werden. Die platzsparende Lärmschutzwand aus Kokos kam Ende 1999 auch in Deutschland zur Umsetzung und wird mittlerweile europaweit erfolgreich verbaut.

Ziel des Lärmschutzes ist es nicht nur, den Schall zu stoppen, sondern auch einen Teil davon zu absorbieren. Je nach örtlichen Gegebenheiten und Anforderungen kann die Lärmschutzwand einoder beidseitig (stark) reflexionsmindernd gestaltet werden. In der Regel wird dies auch bei konventionellen Wänden aus Holz oder Aluminium durch die eingebaute Steinwolle erreicht.
Ein führendes Unternehmen aus dem Bereich Dämmwolle entwickelte ein weiteres System, das offene „GitterDämmSystem“ (GDS). Diese Lärmschutzelemente bestehen aus einem Aluminiumrahmen mit beidseitiger Gittermatte und einer Füllung aus Steinwolle. Diese spezielle Steinwolle ist hydrophob (wasserabweisend) und (stark) reflexionsmindernd. Dank des integrierten Rankgitters eignet sich das System hervorragend für die beidseitige Berankung mit Kletterpflanzen. Auch mit diesem System können sehr hohe, extensiv begrünte Lärmschutzwände erstellt werden.
Bei innerstädtischen Projekten können begrünbare Systeme die Natur wieder bis in den Anliegergarten zurückbringen, selbst wenn dahinter eine Umgehungsstraße verläuft. Die natürliche Optik der Lärmschutzwand findet sofort nach der Herstellung hohe Akzeptanz bei den Anwohnern. Durch die Kletterpflanzen entsteht eine grüne Wand, die durch Sommerblüte oder Herbstverfärbung bereichert wird. Einige Anlieger holen sogar die Tierwelt an die Wand und haben unterschiedliche Vogelhäuschen an den Stützen befestigt, wodurch eine kleine Oase für die Tierwelt in der Stadt entsteht.

Ein wichtiger Punkt, den Auftraggeber nie aus den Augen verlieren sollten, ist, dass die bloße Errichtung der begrünten Lärmschutzwand nicht ausreicht. Eine Fertigstellungs- und Entwicklungspflege ist unerlässlich, da sie ausschlaggebend für den gewünschten Erfolg einer vollflächig begrünten Lärmschutzwand ist. Die Kosten für extensiv begrünte Systeme belaufen sich nur auf einen Bruchteil der Herstellungskosten einer Lärmschutzwand.


OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2023 - 14 U 1678/22; BGH, Beschluss vom 10.04.2024 - VII ZR 96/23
Aktuelles aus der Rechtsprechung
Von Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Günther Schalk, FA für Bau- und Architektenrecht, TOPJUS Rechtsanwälte schalk@topjus.de
Mangel = Vertrag + Regeln der Technik + Funktion!
Wann ist eine Bauleistung mangelhaft und wann ist sie mangelfrei? In der VOB/B steht in § 13, dass eine Bauleistung dann mangelfrei ist, wenn sie – kumulativ – die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (also dem Vertrag entspricht, dort insbesondere den Plänen, dem LV und der Baubeschreibung, somit der kompletten Leistungsbeschreibung) und zugleich den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme der Bauleistung entspricht. Das war der Rechtsprechung allerdings nicht genug: Die Leistung des Auftragnehmers ist auch mangelhaft, wenn sie zwar dem Vertrag und den anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäß entspricht, aber nicht zweckentsprechend und funktionstauglich ist. (u.a. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.04.2022 - 5 U 178/21). Hier hat sich über die Gerichte der so genannte dreigliedrige Mängel-Begriff entwickelt.
In einem aktuellen Fall ging es um Beschichtungen an Böden und Wänden in einer Eissporthalle. Nach dem Einbau hatte der Auftraggeber Mängel gerügt. Er stellte Riss- und Blasenbildungen fest. In das Beschichtungssystem war Feuchtigkeit eingedrungen. Ein Gerichtsgutachter bemängelte ungeeignete Aufsatzstücke auf die von dritter Seite bereits einbetonierten ungeeigneten Bodenabläufe, einen fehlenden Klebeflansch, für den Epoxidharzmörtel zum Einbau der Bodenablaufaufsätze wurde die falsche Mischung verwendet und der Flansch fehlerhaft zum dichten Anschluss der Bitumenabdichtung an den Bodenablauf eingebaut. Der Gutachter teilte die Verantwortlichkeiten auf: Der Bitumenabdichter hätte auch den Flansch befestigen müssen. Der Estrichleger hätte erkennen und beanstanden müssen, dass die Losflanschverbindung fehlt. Dass der verklagte Bauunternehmer den Anschluss der Bitumenschweißbahn an den Einlaufkörper unter Verwendung eines Losflansches geschuldet habe, behauptete die Klägerin selbst nicht mal. Die Gerichte (OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2023 - 14 U 1678/22; BGH, Beschluss vom 10.04.2024 - VII ZR 96/23, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) haben wie folgt entschieden:
Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt.
1. Die Verletzung einer Bedenkenhinweispflicht wegen Mängeln der Vorleistung scheidet aus, wenn die Mängel für den Auftragnehmer nicht erkennbar waren.
2. Eine Mängelbeseitigungsaufforderung unter Fristsetzung ist entbehrlich, wenn sie bloße Förmelei wäre. Das ist anzunehmen, wenn der Auftragnehmer die Mängel - selbst noch im Prozess - nachhaltig bestreitet.
3. Der Auftraggeber kann Vorschuss nur für diejenigen Kosten verlangen, die dazu erforderlich sind, ein mangelfreies Werk entstehen zu lassen. Er kann die Mängelbeseitigungskosten für andere Maßnahmen nur ausnahmsweise abrechnen, wenn sich zwischenzeitlich infolge des Auftretens von Mängeln und der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse herausstellt, dass eine andere Maßnahme zweckmäßiger ist, das mit dem Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen.
4. Der Architekt ist zwar nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Es genügt nicht, vor Beginn der Arbeiten Anweisungen zu geben und dann das Ergebnis zu kontrollieren, denn der bauüberwachende Architekt schuldet keine Prüfung, sondern Überwachung.
5. Im Rahmen seiner Koordinierungspflicht hat ein Architekt das harmonische Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer und den zeitlich richtigen Ablauf der einzelnen Baumaßnahmen sicherzustellen.
Die Bauleistung war in diesem Fall also mangelhaft, weil sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies. Diese ist nicht nur nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart zu messen, sondern auch danach zu beurteilen, welche berechtigte Erwartung der Auftraggeber hatte, also welche Funktion das Werk erfüllen soll. Eine Beschichtung mit Blasen und Rissen genügt dem nicht, so das OLG, selbst wenn diese Anforderung nicht ausdrücklich im Vertrag stand.
Wann muss der AG die Bürgschaft wieder zurückgeben?
Ein Bauvertrag in Form eines VOB-Vertrags verpflichtet den Auftragnehmer zur Installation von Straßenlampen. Vereinbart ist im Vertrag, dass er eine Vertragserfüllungsbürgschaft und Gewährleistungsbürgschaft zu stellen hat (eine so genannte Kombi-Bürgschaft). Im Vertrag, genau genommen im Verhandlungsprotokoll, haben die Parteien vereinbart, dass der Auftraggeber die Bürgschaft so lange zurückhalten darf, bis die Abnahmemängel erfolgreich beseitigt sind oder alternativ eine Vereinbarung über eine Minderung statt einer Mängelbeseitigung getroffen ist. Nachdem die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist, verlangt der Auftragnehmer die Herausgabe der Bürgschaften. Der Auftraggeber verweigert das. Der Bauunternehmer klagt. Der Fall lag zur Entscheidung beim OLG Frankfurt und beim BGH (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.03.2023 - 21 U 15/22; BGH, Beschluss vom 11.04.2023 - VII ZR 69/23, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen):
1. Eine Duldungsvollmacht kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Auftragnehmer Kenntnis davon hat und es duldet, dass Beschaffenheitsmerkmale der von ihm an den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen unmittelbar zwischen dem von ihm herangezogenen Hersteller und dem Hauptauftraggeber vereinbart werden.
2. Auch nach Abnahme ist es Sache des Auftragnehmers, darzulegen und zu beweisen, dass einem auf die Mängeleinrede gestützten Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers der Einwand entgegensteht, die Mängelbeseitigung sei unverhältnismäßig.
3. Für die Berechtigung des Mängeleinbehalts kommt es nicht darauf an, ob eine angemessene Nacherfüllungsfrist gesetzt wurde. Das bloße Bestehen eines Mangels genügt, um den Auftraggeber zur Zurückbehaltung zu berechtigen.
4. Der Auftraggeber kann sich auch dann auf das ihm zustehende Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn vom Hauptauftraggeber des Auftraggebers eine Nacherfüllung nicht mehr verlangt wird und trotz des Mangels gezahlt wurde. Erst bei Geltendmachung sekundärer Ansprüche kann es nach den Grundsätzen einer schadensersatzrechtlichen Vorteilsausgleichung darauf ankommen, dass dem Auftraggeber aus der mangelhaften Werkleistung deshalb ein Schaden nicht entstanden war, da er von seinem Hauptauftraggeber vollständig bezahlt worden war.
5. Eine Gewährleistungs- oder Vertragserfüllungsbürgschaft ist nicht schon deshalb wegen Wegfalls des Sicherungszwecks herauszugeben, weil die in § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B bestimmte Frist von zwei Jahren ab Abnahme verstrichen ist. Auch in einem solchen Fall steht dem Auftraggeber das Recht zur Zurückbehaltung einer von ihm erlangten Gewährleistungssicherheit jedenfalls dann zu, wenn er die Mängel in unverjährter Zeit gerügt hatte.
6. Eine Gewährleistungsbürgschaft ist grundsätzlich zumindest teilweise freizugeben, wenn der voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwand unterhalb der Bürgschaftssumme bleibt.
Für die Fragestellung zur Bürgschaft sind die Leitsätze 5 und 6 des Urteils „zuständig“. Im Kern heißt das, dass eine vertragliche individuelle Vereinbarung Vorrang hat vor einer allgemeinen Regelung beispielsweise in der VOB/B. Darüber hinaus stellen die Gerichte klar, dass der Auftraggeber die Gewährleistungsbürgschaft nicht automatisch mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückgeben muss. Bestehen zu diesem Zeitpunkt jedoch noch Mängel, die der Auftraggeber bereits gerügt, aber der Bauunternehmer noch nicht beseitigt hat, darf der Auftraggeber die Sicherheit noch so lange weiter behalten, bis die Mängelbeseitigung erfolgreich abgeschlossen ist. Wichtig: Dass der Auftragnehmer eine Sicherheit für die Vertragserfüllung oder für die Gewährleistungszeit zu stellen hat, ist kein Automatismus. § 17 Abs. 1 VOB/B, stellt klar, dass das nur der Fall ist, wenn eine Sicherheitsleistung ausdrücklich vereinbart ist im Vertrag.
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.03.2023 - 21 U 15/22; BGH, Beschluss vom 11.04.2023 - VII ZR 69/23
KG Urteil vom 04.05.2023
- 27 U 111/21 und BGH
Beschluss vom 23.10.2024 - VII ZR 106/23
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.5.2023, Verg 45/22
Mängel während Ausführung: Wann ist eine Selbstvornahme zulässig?
Ein Süßwarenhersteller hatte vor dem Landgericht Berlin geklagt und schließlich das Berufungsverfahren vor dem Kammergericht geführt. Der Bonbonfabrikant hatte für eine Werkhalle eine Sprinklerzentrale und den Rohbau eines Lastenaufzugs in Auftrag gegeben. Im Laufe der Ausführung wurde aus Süß allerdings eher Sauer: Der Süßwarenhersteller kündigte den Bauvertrag wegen einer ganzen Palette unschöner Dinge: Mängeln, Verzug, Verstößen gegen Hygiene- und Sicherheitsvorschriften sowie aufgrund einer Körperverletzung durch einen Mitarbeiter des beauftragten Bauunternehmens. Der Auftraggeber klagt auf Mehrkosten für die Fertigstellung durch ein anderes Unternehmen und Schadensersatz. Er hatte die Baufirma vom Hof gejagt und ohne Fristsetzung die Bauarbeiten durch ein Ersatzunternehmen zu Ende führen lassen. Die Entscheidungen fällten das KG (Urteil vom 04.05.2023 - 27 U 111/21) und der BGH (Beschluss vom 23.10.2024 - VII ZR 106/23, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen):
1. Mängelrechte können auch ohne Abnahme geltend gemacht werden, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Verlangt der Auftraggeber Vorschuss für die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, kann ein Abrechnungsverhältnis nur dann angenommen werden, wenn er den (Nach-)Erfüllungsanspruch aus anderen Gründen nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann.
2. Der Auftragnehmer hat vor der Abnahme die Mangelfreiheit seiner Leistungen zu beweisen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Mängel im Wege der Ersatzvornahme bereits hat beseitigen lassen.
3. Eine Beweisvereitelung, die Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast zur Folge haben kann, liegt vor, wenn der Auftraggeber dem beweispflichtigen Auftragnehmer die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht.
4. Einer Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn sich der Auftragnehmer bei der Bauausführung als so unzuverlässig erwiesen und nachlässig verhalten hat, dass dem Auftraggeber die Vornahme der Mängelbeseitigung durch diesen Auftragnehmer nicht (mehr) zumutbar ist, wobei der Auftraggeber hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt.
5. Der Auftraggeber hat die Erforderlichkeit der Mängelbeseitigung und deren Kosten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, wobei an die Darlegung grundsätzlich keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Es besteht keine Vermutung, dass sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen.
6. Bei einem Anspruch auf Ersatz der Fertigstellungsmehrkosten nach einer Kündigung wegen Mängeln vor Abnahme ist für den Verjährungsbeginn auf den Kündigungszeitpunkt abzustellen.
Der Fall hat mehrere Abweichungen von der Norm: Das KG hielt eine Abnahme nicht für erforderlich, weil bereits ein Abrechnungsverhältnis Vorlage (der Auftraggeber klagt auf Geltung nicht mehr auf Mängelbeseitigung). Die Selbstvornahme hielt das Gericht im vorliegenden Fall für zulässig sogar ohne vorherige Fristsetzung, die während der Ausführung regulär nötig ist. Das sei der Fall, wenn die Baufirma während der Ausführung derart unzuverlässig war, dass es dem Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist, dass die Baufirma auch noch Mängel beseitigt (hier: gravierende Verstöße gegen Hygiene- und Sicherheitsvorschriften sowie der tätliche Angriff eines Mitarbeiters der Baufirma).
Vergabe: Zurückversetzung auch noch nach Submission möglich?
Darf ein öffentlicher Auftraggeber auch nach der Submission noch seine Vergabeunterlagen korrigieren und das Verfahren dafür wieder in das Stadium vor der Angebotserstellung zurückversetzen? Ja, sagt das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 10.5.2023, Verg 45/22):
1. Für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter des angesprochenen Personenkreises ist bei Anwendung der üblichen Sorgfalt und üblichen Kenntnis bei laienhafter rechtlicher Bewertung nicht feststellbar, ob die Fristverlängerung nach Ablauf der Angebotsfrist auf einen Vergaberechtsverstoß hindeutet. Vertiefte rechtliche Kenntnisse, die es erlauben, die Vergaberechtskonformität einer Wiedereröffnung der Angebotsphase - einschließlich einer Differenzierung zwischen wirksamer und rechtmäßiger Wiedereröffnung - zu beurteilen, können von einem durchschnittlichen Bieter nicht erwartet werden.
2. Die erst nach Ablauf der ursprünglichen Angebotsfrist mitgeteilte Fristverlängerung stellt vergaberechtlich eine Wiedereröffnung der Angebotsfrist in Form einer Teilrückversetzung des Vergabeverfahrens (horizontale Teilaufhebung) dar.
3. Ein öffentlicher Auftraggeber kann grundsätzlich nicht verpflichtet werden, einen Auftrag auf der Grundlage einer Ausschreibung zu erteilen, die er als fehlerhaft erkannt hat. Eine bereits erfolgte Submission schließt eine solche Fehlerkorrektur nicht aus.
4. Notwendige Voraussetzung für eine vollständige oder auch nur teilweise Aufhebung einer Ausschreibung ist lediglich, dass der öffentliche Auftraggeber für seine (Teil-) Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder nur zum Schein erfolgt.
5. Gleiches gilt für die Aufhebung einzelner Verfahrensabschnitte des Vergabeverfahrens (horizontale Teilaufhebung), durch die das Vergabeverfahren in einen bestimmten Verfahrensstand zurückversetzt wird.
Nach Submission fielen dem AG erneut Fehler in den Vergabeunterlagen auf. Ein Bieter hatte gerügt, dass der Wiedereinstieg in das Vergabeverfahren nach Ende der ursprünglichen Angebotsfrist dem AG die Möglichkeit einer unzulässigen Einflussnahme auf das Vergabeverfahren eröffne.

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Steinwolle als integraler Bestandteil für effektive und ressourcenschonende Lärmschutzkonstruktionen
an Verkehrswegen
ROCKWOOL ist weltweit führend in der Herstellung von Steinwolle-Dämmstoffen und bietet innovative und nachhaltige Lösungen an, welche die natürliche Kraft des Steins nutzen, um das moderne Leben zu bereichern. Mit einer starken lokalen Präsenz in den einzelnen Ländern kann ROCKWOOL auf die Bedürfnisse der Kunden eingehen und maßgeschneiderte Lösungen anbieten, die den höchsten Qualitätsstandards entsprechen. In Europa entwickelt und liefert ROCKWOOL Core Solutions als eigenständige Geschäftseinheit innovative Kernprodukte, die unter anderem in Lärmschutzwänden Verwendung finden und in Kombination mit Lärmschutzwandkonstruktionen einen wichtigen Teil der akustischen Anforderungen abdecken. Durch maßgeschneiderte Dämmstofflösungen können darüber hinaus auch Produktionsabläufe in den Produktionsbetrieben optimiert werden.
Lärmschutz als elementarer Bestandteil für komfortables Leben
Lärmschutz spielt eine entscheidende Rolle bei der Schaffung eines komfortablen und gesunden Lebensumfelds. In unserer modernen Welt, in der der Verkehrslärm ständig zunimmt, wird die Bedeutung des Lärmschutzes immer deutlicher. Experten betonen, dass der Schutz vor Lärm nicht nur den Komfort, sondern auch die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung maßgeblich beeinflusst. Lärm kann erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit haben. Ständiger Verkehrslärm kann die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen und das Risiko von Unfällen erhöhen. Studien zeigen, dass Menschen, die in lärmbelasteten Gebieten leben, häufiger in Verkehrsunfälle verwickelt sind. Dies liegt daran, dass Lärm die
Reaktionszeit verlängert und die Aufmerksamkeit reduziert. Ein alarmierendes Problem ist die gesundheitliche Belastung durch Verkehrslärm. Insbesondere in Großstädten und dicht besiedelten Gebieten ist ein Großteil der Bevölkerung regelmäßig gesundheitlichen Belastungen durch Verkehrslärm ausgesetzt. Diese Belastung kann zu einer Vielzahl von Gesundheitsproblemen führen, darunter Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Bluthochdruck und Schlafstörungen. Chronischer Lärm erhöht das Stressniveau und kann langfristig zu ernsthaften gesundheitlichen Schäden führen. Daher ist es von größter Bedeutung, Maßnahmen zum Lärmschutz zu ergreifen, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Ein effektiver Lärmschutz wie zum Beispiel durch Lärmschutzwände kann dazu beitragen, diese Risiken zu minimieren und die Sicherheit im täglichen Leben zu erhöhen. Lärmschutz ist somit ein unverzichtbarer Bestandteil für ein komfortables und gesundes Leben. Er trägt zur Sicherheit, zum Komfort und zur Gesundheit der Bevölkerung bei. Angesichts der Tatsache, dass die Hälfte der Bevölkerung regelmäßig gesundheitlichen Belastungen durch Verkehrslärm ausgesetzt ist, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Lärmschutzmaßnahmen ernst genommen und konsequent umgesetzt werden. Nur so können wir sicherstellen, dass unsere Lebensqualität nicht durch Lärm beeinträchtigt wird.
Herausforderungen von Lärmschutzwänden an Verkehrswegen
Im Rahmen der Lärmminderung spielen Lärmschutzwände eine entscheidende Rolle, insbesondere entlang von Bahntrassen, Autobahnen und anderen Verkehrswegen. Die Charakteristika und Herausforderungen dieser Infrastrukturen sind jedoch vielfältig und erfordern spezifische Lösungen. Bei Bahntrassen stehen wir vor der Herausforderung einer kurzfristigen, aber intensiven Lärmverschmutzung. Vorbeifahrende Züge erzeugen Schalldruckpegel von bis zu 90 dB. Dies stellt hohe Anforderungen an die Lärmschutzwände, da diese nicht nur den Lärm reduzieren, sondern auch zusätzlichen Belastungen standhalten müssen. Diese Belastungen können durch Druck- und Sogwirkungen entstehen, die durch die Geschwindigkeit der vorbeifahrenden Züge verursacht werden. Die Konstruktion der Lärmschutzwände muss daher robust genug sein, um diesen Kräften zu widerstehen, ohne an Effektivität zu verlieren. Eine besondere Herausforderung ist dabei die Aufrechterhaltung der akustischen Leistungsfähigkeit über die gesamte Lebensdauer der Lärmschutzwand. Im Gegensatz zu Bahntrassen ist die Lärmverschmutzung an Autobahnen oder Bundesstraßen weniger intensiv, dafür aber dauerhaft. Das Grundrauschen der Autobahn wird durch temporäre Lärmspitzen, die durch vorbeifahrende Fahrzeuge verursacht werden, ergänzt. Eine weitere Herausforderung besteht in der Höhe der Lärmschutzwände, die bis zu 10 Meter betragen kann. Solche hohen Konstruktionen sind enormen Windlasten ausgesetzt, was eine sorgfältige Planung und robuste Bauweise erfordern. Unter bestimmten Umständen müssen sogar beide Anwendungen (Bahn und Straße) mit einer Lärmschutzwand abgedeckt werden.
Die Europäische Union hat klare Vorgaben bezüglich der maximalen Schalldruckpegel festgelegt. Diese betragen 60 dB am Tag, 55 dB in der Nacht und 45 dB in der Nähe von Krankenhäusern und Schulen. Hochabsorbierende Lärmschutzwände sollten hier mit einer Reduzierung des Schalldruckpegels um DL RI 4-7 dB oder besser ermöglichen, um die Zielwerte zu erreichen.
Messmethoden und deren Entwicklung
Traditionell wurden Messungen der Lärmminderung gemäß EN 1793-:2017-07 im Hallraum durchgeführt. Diese Methode hat jedoch ihre Grenzen, da sie nicht die realen Bedingungen entlang von Bahntrassen und Autobahnen widerspiegelt. Seit 2018 wird daher zunehmend die In-situ-Messung gemäß EN 1793-5:2018-12 und EN 1793-6:2021-05 genutzt. Diese Messungen werden direkt vor Ort an den Verkehrswegen durchgeführt und liefern somit realistischere und verlässlichere Daten über die Wirksamkeit der Lärmschutzwände. Die Konstruktion und Implementierung von Lärmschutzwänden an Bahntrassen und Autobahnen oder anderen Verkehrswegen ist eine komplexe Aufgabe, die zahlreiche Herausforderungen mit sich bringen. Es bedarf einer sorgfältigen Planung, um sowohl den gesetzlichen Vorgaben als auch den spezifischen Belastungen der jeweiligen Infrastruktur gerecht zu werden. Im Fokus stehen unter anderem folgende Themen:
1. Schallabsorption und -dämmung: Die primäre Funktion einer Lärmschutzwand ist es, den Schalldruckpegel zu reduzieren. Dies erfordert Materialien, die sowohl schallabsorbierend als auch schalldämmend sein können.
2. Brandschutz: Lärmschutzwände müssen im Falle eines Unfalls oder eines Brandes widerstandsfähig sein, um die Sicherheit der Umgebung zu gewährleisten.
3. Witterungsbeständigkeit: Da Lärmschutzwände den Elementen ausgesetzt sind, müssen sie ihre Form und Funktion über viele Jahrzehnte hinweg beibehalten.
4. Feuchtigkeitsmanagement: Materialien müssen so beschaffen sein, dass sie Feuchtigkeit abweisen und schnell trocknen, um die akustischen Eigenschaften möglichst rasch wiederherzustellen.
5. Nachhaltigkeit: In der heutigen Zeit ist es wichtig, dass die verwendeten Materialien umweltfreundlich und recycelbar sind.
Steinwolle stellt hier eine ideale Lösung dar. Warum ist das so:
1. Schallabsorbierend und schalldämmend: Dank ihrer Eigenschaften kann Steinwolle sowohl schallabsorbierend als auch je nach Konstruktion schalldämmend wirken. Dies gewährleistet eine erhebliche Reduktion der Lärmbelastung und verbessert die Lebensqualität in der Umgebung der Lärmschutzwände.
2. Nichtbrennbar und Brandschutzklasse A1: Steinwolle ist nichtbrennbar und bietet mit der Brandschutzklasse A1 hervorragenden Schutz bei unfallbedingten Brandentwicklungen. Dies trägt maßgeblich zur Sicherheit bei und verhindert die Ausbreitung von Feuer.
3. Dimensionsstabilität: Steinwolle bleibt auch nach vielen Jahren in der Konstruktion dimensionsstabil, selbst wenn sie ständig der Witterung und anderen Belastungen ausgesetzt ist. Dies sorgt dafür, dass die Lärmschutzwände über ihre gesamte Lebensdauer hinweg ihre Form und Funktion beibehalten. Darüber hinaus kann die Steinwolle im Falle eines Rückbaus problemlos aus dem System entfernt und recycelt werden.
4. Diffusionsoffen und schnelltrocknend: Steinwolle ist zu 100 % diffusionsoffen und kann im Falle eines Feuchtigkeitseintrages rasch wieder austrocknen. Diese Eigenschaft verhindert die Ansammlung von Feuchtigkeit und stellt eine schnelle Wiederherstellung der akustischen Eigenschaften sicher.
5. Recyclingfähig und nachhaltig: Nicht zuletzt ist Steinwolle recyclefähig und stellt somit auch einen nachhaltigen Bestandteil des Lärmschutzsystems dar. Durch die Verwendung von Steinwolle tragen wir aktiv zum Umweltschutz und zur Ressourcenschonung bei.
Steinwolle kann in unterschiedlichen Ausführungen hergestellt werden. Verschiedene Eigenschaften und die Möglichkeit angepasster Formate für die entsprechenden Lärmschutzwandkomponenten können im Rahmen einer gemeinsamen Produktentwicklung berücksichtigt werden. ROCKWOOL Core Solutions bietet Antworten auf die vielfältigsten Anforderungen in der Produktion bei bestmöglicher Effizienz zur Erreichung der akustischen Werte.
Recyclingfähigkeit und Nachhaltigkeit
Auch Lärmschutzwände haben einen Lebenszyklus. Zwangsläufig werden Sie am Ende einmal saniert oder neu aufgestellt. Die Steinwolle kann hierbei problemlos aus dem System gelöst und dem Recyclingprozess wieder hinzugefügt werden.
Rockcycle® ist das Recyclingprogramm von ROCKWOOL und mittlerweile in 21 Ländern verfügbar. Wir nehmen Steinwollmaterial von Produktions- oder Abrissbaustellen zurück und recyceln es in unserem Produktionsprozess, um neue Steinwolleprodukte herzustellen. Rockcycle® ermöglicht einen echten Kreislauf und ein geschlossenes Recyclingsystem.
Stichwort Nachhaltigkeit:
Selbstverständlich stehen im Hause ROCKWOOL auch EPDs zur Verfügung, die im Zuge der Gesamtbilanzierung von Lärmschutzwänden eine immer wichtigere Bedeutung bekommen.
Autor: Heiko Hoviele, Product Manager Acoustic Systems – ROCKWOOL Core Solutions
Mehr Infos finden Sie auf unserer Website: https://www.rockwool.com/group/products-and-applications/oem-insulation/ industrial-manufacturing/sound-barriers/ https://www.rockwool.com/de/downloads-und-services/recycling/


Die Münchener Verkehrslärmschutztage 2025
Bundesweit einzigartiges Branchentreffen – findet bereits zum sechsten Mal in der Zeit vom 13. – 14. März 2025 statt
vom Deutschen Verband für Lärmschutz an Verkehrswegen e.V.
Die Münchener Verkehrslärmschutztage – kurz „MVLT“ – finden bereits zum sechsten Mal an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München in München statt.
Veranstalter ist die Bayerische Ingenieurkammer-Bau in enger Kooperation mit dem DVLV, mit der VSVI, der Hochschule für angewandte Wissenschaften München, dem VDEI-Fachausschuss KIB, der VDEI-Akademie und der VPI-EBA.
Mit erstmals insgesamt 35 ausstellenden Firmen, die Ihre Produkte und Tätigkeiten rund um den Lärmschutzbau präsentieren, ist das „who and who“ im Verkehrslärmschutzbau mit Rang und Namen vor Ort vertreten.
Die Besucher treffen hier auf Hersteller, die ihre aktuellen und innovativen Lösungen präsentieren und auf ausgesuchte Experten aus Planung und Ausführung, die zudem auch in den Vortragsveranstaltungen aufzeigen, wie der Lärmschutz an den Verkehrsträgern Straße und Schiene heute und zukünftig erfolgreich umgesetzt werden kann.
Die Qualität der Verkehrslärmschutztage besticht durch eine umfassende Mischung aus Ausstellung und Fachvortragsveranstaltungen, die sowohl auf politische Vertreter, Entscheidungsträger in Kommunen und Bauaufsichtsbehörden als auch auf Planer und interessierte Bürger zugeschnitten sind.
Die 6. Verkehrslärmschutztage haben ihren Fokus neben den derzeit technischen als auch gestalterischen Möglichkeiten von Lärmschutzmaßnahmen an Verkehrswegen auch auf multifunktionalen Anlagen mit ergänzender Photovoltaik, Amphibienschutz, Schraubfundamenten, Betonleitwänden mit Rückhaltesystem und Lärmschutz, Ergänzung vorhandener Lärmschutzanlagen zur weiteren Senkung der Lärmpegel, neuste Technologien der Befestigungstechnik, Dämmstoffe, Erdungssysteme, Montage Instandhaltung und Wartung sowie Bauwerksprüfung, standardisierte Ausschreibungen und natürlich auch das breit gefächerte Angebot von am Markt etablierten Lärmschutzlösungen etc., gerichtet.
Ebenso stehen auch weitere wichtige Themen wie Oberflächengestaltung von Lärmschutzwänden aus Beton, Erfahrungen in der Ausführungsplanung von Lärmschutzwänden bei dem großen Korridorprojekt Riedbahn und wie Lärmschutz bei Stadtbahnen realisiert werden kann, im Fokus der Verkehrslärmschutztage.
Interessierte Nachwuchskräfte für den Verkehrslärmschutzbau sind herzlich willkommen und können sich ein umfangreiches Bild über die Branche verschaffen und den direkten Kontakt in alle Richtungen knüpfen. Die Ausstellung kann kostenfrei besucht werden!
Zwischen den Vorträgen gibt es reichlich Zeit für Gespräche und einen intensiven Informations- und Erfahrungsaustausch.
Alle Informationen zum Programm, zur Anreise und zur Anmeldung finden Sie auf www.mvlt.eu.
Steuerticker I –kurz gemeldet
01 Antrag auf Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Voranmeldung
Ist ein Unternehmer zur vierteljährlichen Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet, kann er sich durch einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zwei Vorteile verschaffen. Stimmt das Finanzamt zu, muss er zum einen die Umsatzsteuer-Voranmeldung immer erst einen Monat später als gesetzlich vorgeschrieben ans Finanzamt übermitteln. Zum anderen bietet die Dauerfristverlängerung eine Steuerstundung. Schließlich muss die Zahlung aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung immer erst einen Monat später geleistet werden.
UBB-Tipp: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss zwingend elektronisch gestellt werden (über ELSTER). Zudem muss er spätestens bis zum 10. April 2025 ans Finanzamt übermittelt werden.
02 Bauabzugsteuer: Sonderfall Umsatzsteuer
Ist ein Auftraggeber dazu verpflichtet, für abgerechnete Bauleistung die 15%ige Bauabzugsteuer einzubehalten, stellt sich die Frage, wie die Bauabzugsteuer zu berechnen ist, wenn die Umsatzsteuer nach § 13b UStG in der Rechnung nicht ausgewiesen ist. Antwort: Der Steuerabzug ist von der Gegenleistung vorzunehmen. Und die Gegenleistung ist der Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer. Wird in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen, weil § 13b UStG zur Anwendung kommt, muss die Umsatzsteuer dennoch in die Gegenleistung für die Bauabzugsteuer einbezogen werden.
UBB-Tipp: Muss Bauabzugsteuer einbehalten werden, tauchen in der Praxis sowohl bei Auftraggebern als auch bei Auftragnehmern häufig Fragen auf. Antworten könnte ein ausführliches „Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen“ des Bundeszentralamts für Steuern enthalten, das unter www.bzst.de abrufbar ist.
03 Streit um ausgeführte Teilleistungen?
Bei laufenden Betriebsprüfungen für die Corona-Steuerjahre steht oftmals die Frage im Raum, ob 19 Prozent oder doch nur die zeitweise eingeführten 16 Prozent Umsatzsteuer fällig werden. Im Fokus die zentrale Frage: Lagen damals Teilleistungen vor oder nicht?
UBB-Tipp: Bei der Diskussion mit dem Finanzamt hilft ein Blick ins das „Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft“, das unter www.bundesfinanzministerium.de abrufbar ist.
Steuer-1x1 zur bauma im April 2025
Gewinnermittlung/Betriebsausgaben
Im April 2025 findet in München die Bauma statt. Grund genug, für Aussteller, potenzielle Käufer und Besucher, sich mit den steuerlichen Besonderheiten dieser Messe auseinanderzusetzen.
Mietaufwendungen für Messeaussteller
Wer sein Unternehmen als Aussteller auf der Bauma präsentiert, muss für die Anmietung der Messefläche und für den Service der Messegesellschaft meist tief in die Tasche greifen. Hier stellt sich die Frage: Erhöhen die Mietaufwendungen anteilig nach § 8 Nr. 1d und 1e GewStG den Gewerbeertrag zur Ermittlung der Gewerbesteuer? Erfreuliche Antwort: Nein. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass solche Mietaufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Messeauftritt anfallen, den Gewerbeertrag eines Bauunternehmens nicht erhöhen (BFH, Beschluss v. 23.3.2022, Az. III R 14/21).
Korrektur des Betriebsausgabenabzugs
Hat ein Bauunternehmen, das auf der bauma ausstellt, auch Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen im Ausland, schaut der deutsche Fiskus genau hin. Denn präsentieren sich auf der Messe auch die ausländischen Firmen, erwartet das Finanzamt, dass die teuren Messeausgaben auf alle Teilnehmer verteilt werden. Hat nur die deutsche Baufirma die Messekosten als Aufwand verbucht, kann das Finanzamt dies Betriebsausgaben nach § 1 Außensteuergesetz nach unten korrigieren.
Bewirtung von Messebesuchern
Richtet eine Baufirma, die sich auf der Messe präsentiert, eine rauschende After-Messe-Party aus, sind die Ausgaben aus Sicht der Firma natürlich glasklar Werbeaufwand und so werden sie in der Regel auch verbucht. Doch das kann steuerlich schief gehen. Denn das Catering auf solchen beliebten Partys stellt Bewirtungskosten dar, die eigentlich nur zu 70 Prozent als Betriebsausgabe abgezogen werden dürfen. Doch werden die Ausgaben für das Catering auf dem Konto „Werbeaufwand“ oder „Repräsentationskosten“ verbucht, lässt das Finanzamt keinen Cent der Cateringaufwendungen als Betriebsausgabe zum Abzug zu. Begründung: Bewirtungsaufwendungen müssen zwingend getrennt von den übrigen Betriebsausgaben auf dem Konto „Bewirtung“ verbucht werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Ist das nicht der Fall, kippt eben der komplette Betriebsausgabenabzug.
Zimmerbuchung, Verlängerung & Co.
Da die Hotelpreise in und um München während der bauma ähnlich wie beim Oktoberfest extrem hoch sind, interessiert sich das Finanzamt brennend dafür, welche Zimmerkategorie ein Unternehmer gebucht hat, welche Personen übernachtet haben und wie lange der Unternehmer in München weilt. Ist der Ehegatte, der nicht im Bauunternehmen mitarbeitet, mit von der Partie, sind als Betriebsausgaben nur die Ausgaben für ein Einzelzimmer
abziehbar. Die restlichen Kosten sind Privatvergnügen. Hängt der Unternehmer nach Abschluss der Messe noch ein paar Tage Urlaub an, sind die Hotelkosten für diese Zeit in der Gewinnermittlung natürlich tabu.
Steuer-1x1 für Besucher der bauma
Wer sich auf der bauma nur als Besucher tummelt und gleich mehrere Tage bleibt, muss dem Finanzamt im Zweifel nachweisen, wie er seine Tage verbracht hat. Bei mehr als 10 Prozent privatem Tagesablauf – bezogen auf einen Achtstundentag – wird das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug für die An- und Abreisekosten sowie die Übernachtungskosten anteilig kürzen. Wer gar keine Aufzeichnungen zum Tagesverlauf hat, riskiert eine Kürzung von bis zu 70 Prozent.
UBB-Tipp
Soll Ärger mit dem Finanzamt wegen der Ausgaben im Zusammenhang mit der bauma vermieden werden, sollten diese vorgestellten steuerliche Besonderheiten bei der Planung als Messeaussteller oder als Messebesucher unbedingt beachtet werden.
Fahrtkosten mit PrivatPkw: Neue Spielregeln
Werbungskosten für Dienstreisen
Beantragt ein Beschäftigter, dazu gehört auch der GesellschafterGeschäftsführer einer GmbH, in seiner Steuererklärung Werbungkosten für betriebliche Fahrten, die er mit seinem Privat-Pkw zurückgelegt hat, gibt es neue Steuerspielregeln zu beachten.
Wahlrecht bei Benutzung des Privat-Pkw Nutzt ein Beschäftigter seinen Privat-Pkw für Dienstreisen, hat er in seiner Steuererklärung bei Beantragung des Werbungskostenabzugs ein Wahlrecht. Er kann für diese betrieblichen Fahrten pauschale 0,30 Euro/km für die Hin- und Rückfahrt steuerlich absetzen (so genannte Dienstreisepauschale). Alternativ kann er dem Finanzamt auch die tatsächlichen Kilometerkosten je betrieblich gefahrenen Kilometer präsentieren. Bei dieser Variante ist nun jedoch, sollte der Privat-Pkw geleast werden, ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs zu beachten (BFH, Urteil v. 21.11.2024, Az. VI R 9/22). Und zwar darf die Leasing-Sonderzahlung im ersten Jahr nicht mehr in voller Höhe in die Gesamtkosten einbezogen werden. Was das genau bedeutet, verdeutlich das folgende Praxisbeispiel.
Typischer Beispielsfall aus der Praxis Ein Arbeitnehmer least einen Privat-Pkw. Die Leasingsonderzahlung von 15.000 Euro für die vierjährige Leasinglaufzeit leistet er im Erstjahr. Dazu kommen im Erstjahr noch weitere Kosten von 10.000 Euro. Die Gesamtfahrleistung beträgt im Kalenderjahr 29.000 km, wovon 10.000 km für berufliche Dienstreisen entfallen.
Folge: Die Werbungskosten anhand der tatsächlichen Kosten können im Jahr des Leasingbeginns folgendermaßen ermittelt werden:
Ermittlung nach Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs
Bisherige Ermittlung –nicht mehr zulässig
Leasingsonderzahlung 3.750 Euro 15.000 Euro
Weitere Pkw-Kosten 10.000 Euro 10.000 Euro
Gesamtkosten Pkw 13.750 Euro 25.000 Euro
Kosten je Kilometer 0,47 Euro/km 0,86 Euro/km
Werbungskosten 4.700 Euro 8.600 Euro
Fazit: Der Werbungskostenabzug für die tatsächlichen Fahrtkosten anlässlich einer beruflich veranlassten Dienstreise wird nach den Urteilsgrundsätzen im Erstjahr deutlich niedriger ausfallen als bisher.
Verträge mit Lebenspartnern im Visier
Musterverfahren beim BFH
Stößt das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung auf Verträge zwischen nahen Angehörigen (z.B. Bauhandwerker stellt seinen Ehegatten oder seine Kinder im Betrieb an; Ehegatte vermietet Gebäude an Unternehmen des anderen Ehegatten), dann wird sehr kritisch überprüft, ob die Zahlungen aus diesen Verträgen fremdüblich sind. Falls das Bauunternehmen zu viel bezahlt hat, kommt es zu einer Gewinnkorrektur oder zu einer Einkommenskorrektur wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Aktuell muss der Bundesfinanzhof klären, ob diese strenge Prüfung auch bei Vertragsverhältnissen zwischen einem Unternehmer und seinem nichtehelichen Lebensgefährten anzuwenden ist (BFH, Az. X R 524).
UBB-Tipp
Möchte das Finanzamt vor Ergehen eines Urteils des Bundesfinanzhofs steuererhöhende Korrekturen wegen vermeintlicher Überzahlungen an den nichtehelichen Lebenspartner vornehmen, empfehlen sich ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens.
Aussetzungszinsen zu hoch
Aussetzung für Aussetzungszinsen
Legt ein Unternehmen Einspruch gegen einen Steuerbescheid ein, beantragt die Aussetzung der Vollziehung und verliert das Einspruchsverfahren, wird das Finanzamt zusätzlich zu den Steuern noch Aussetzungszinsen berechnen. Diese sind möglicherweise seit 2019 zu hoch. Das Bundesverfassungsgericht klärt das aktuell. Gegen Zinsen ab 2019 sollte Einspruch und erneut die Aussetzung der Vollziehung für die Zinsen beantragt werden.

Innovative Oberflächengestaltung von Lärmschutzwänden aus Beton
von Mag. Gerhard Thaler, LL.M.
Leube Betonteile GmbH & Co KG – Salzburg, 29. Januar 2025
Der Ausbau der europäischen Bahnstrecken ist ein Gebot der Stunde. Denn Klimaschutz im Verkehr funktioniert nur, wenn es dafür auch die erforderliche Infrastruktur gibt. Ein unverzichtbares Element dieser Infrastrukturbauten sind Lärmschutzwände. Sie bieten nicht nur effektiven Schutz vor Lärm, sondern tragen auch zur ästhetischen Gestaltung des urbanen Raums bei. Die Oberflächengestaltung spielt dabei eine entscheidende Rolle, um sowohl funktionale als auch visuelle Anforderungen zu erfüllen.
Funktionale Aspekte der Oberflächengestaltung
Die primäre Funktion von Lärmschutzwänden ist die Reduktion von Lärmemissionen. Hierbei kommen verschiedene Oberflächenstrukturen aus Holzbeton oder Porenbeton zum Einsatz, die entweder absorbierend oder hochabsorbierend ausgeführt werden. Reflektierende Oberflächen sind glatt und der Schall wird in unschädliche Richtungen gelenkt. Absorbierende Oberflächen hingegen nutzen strukturierte Oberflächen, um die Schallwellen in Wärmeenergie umzuwandeln und somit die Lärmbelastung effektiv zu reduzieren.
Ein Baustoff, der bei absorbierenden Oberflächen häufig zum Einsatz kommt, ist Holzbeton. Leube setzt dabei auf Lärmabsorber aus Holzbeton und vertreibt diese unter dem Markennamen Faseton®. Die offenporige Struktur und wellenartige Form sind optimal für die Schallabsorption, da die Absorptionsfähigkeit von Oberfläche und Masse abhängt. Die Ausführung der Oberfläche kann in verschiedenen Formen (Block, Welle, Hohlwelle, Trapez und Pilz) erfolgen. Diese Vielfalt bietet zugleich Designmöglichkeiten in Form und Farbe.
Ästhetische Gestaltungsmöglichkeiten
Neben der technischen Funktionalität ist die ästhetische Integration von Lärmschutzwänden in die Umgebung von großer Bedeutung. Beton bietet hier vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten:
Farbgebung: Durch die Zugabe von Farbpigmenten können die Holzbeton-Absorber in verschiedenen Farben hergestellt werden. Mit natürlichen Farben fügen sich die Lärmschutzwände harmonisch in die Landschaft ein und können für gestalterische Akzente genutzt werden.
Gestaltungsmöglichkeiten der Rückseite: Betonoberflächen können durch verschiedene Techniken wie beispielsweise die Verwendung von Betonabformmatrizen individuell gestaltet werden. Diese Strukturen verleihen den Wänden ein ansprechendes Aussehen. Der gestalterischen Freiheit sind hier kaum Grenzen gesetzt.
Künstlerische Elemente: Beton als Baustoff, auch in Verbindung mit Holzbetonabsorbern bietet zudem die Möglichkeit, künstlerische Elemente wie Reliefs oder Mosaike in die Oberfläche zu integrieren. Diese können die lokale Kultur, Landschaft und Geschichte widerspiegeln und die Lärmschutzwände zu einem visuellen Highlight machen.
Das Leube Ingenieur-Team setzt auf Kundenwunsch individuelle Designvorgaben um. Aktuell wird die Luftperspektive auf Weingärten in die Gestaltung und Ansicht von Lärmschutzwänden in unmittelbarer Nähe übersetzt.
Best Practise – Leube Betonteile im Technologiepark
DB Mühldorf
Ein herausragendes Beispiel für die innovative Oberflächengestaltung von Lärmschutzwänden ist der Technologiepark der Deutschen Bahn (DB) in Mühldorf. Von Kommunen wird dieses Vorzeigeprojekt häufig besucht, gibt es doch die Möglichkeit, sich individuelle Gestaltungsmöglichkeiten der Lärmschutzwände anzusehen. In Mühldorf zeigt die Leube Betonteile GmbH & Co KG, wie moderner Lärmschutz funktional und formschön umsetzbar ist. Leube präsentiert sieben Exponate, die die Vielfalt und Effizienz des Baustoffs Beton demonstrieren. Dazu gehören klassische Lärmschutzwände in verschiedenen Farben und Absorber-Formen, die „Niedrige Lärmschutzwand“ für sensible Einsatzgebiete als auch hochabsorbierende Bahnsteigkanten.


Gerhard Thaler, Geschäftsführer bei Leube, betont: „Lärmschutz ist viel mehr als nur eine schützende Wand in der Landschaft. Wir bieten mit unseren Faseton®-Produkten und dem Baustoff Beton vielseitige Gestaltungsmöglichkeiten.“
Nachhaltigkeit und Langlebigkeit
Beton ist ein äußerst langlebiges Material, das auch unter extremen Witterungsbedingungen seine Eigenschaften behält. Lärmschutzwände aus Beton sind resistent gegen Frost-Tausalz-Einflüsse und benötigen nur minimalen Wartungsaufwand. Zudem können alte Betonelemente recycelt und wiederverwendet werden – Stichwort Kreislaufwirtschaft.
Fazit
Die Oberflächengestaltung von Lärmschutzwänden aus Beton vereint technische Effizienz mit ästhetischer Vielfalt. Durch innovative Gestaltungsmöglichkeiten können diese Bauwerke nicht nur zur Lärmminderung beitragen, sondern auch das Stadt- und Landschaftsbild bereichern. Beton erweist sich dabei als ideales Material, das sowohl funktionale als auch gestalterische Anforderungen erfüllt.
„Wir arbeiten an weiteren Neuheiten und sind voller Tatendrang“
Ein Gespräch mit Reinhard Kohlhauer, Gründer der R. Kohlhauer GmbH
Reinhard K. Kohlhauer
– geboren 28.08.56
– 1972: Bauzeichner-Lehre im Ing. Büro
– 1981: Ausbildung zum staatlich geprüften Hochbautechniker und Stahlbetonbautechniker
– 1983: Verkaufserfahrung im Projektgeschäft bei einem deutschen und amerikanischen Hersteller für Kunststoffe

– 1993: Verselbständigung mit dem Ziel Lücken im Lärmschutzgeschäft zu schließen
– 1995: Erste Erfahrung im Bau von Lärmschutzwänden
– 1999: Konzentration auf Lieferung, komplettiert durch Zubehör
– 2000: Erwerb einer Immobilie und Übernahme eines Produktionsbetriebs
– 2006: Gründung der ALFABOND KOHLHAUER in Polen
– 2009: Kauf der LSW-Sparte eines renommierten Dämmstoffherstellers,
– 2011: Europäischer Markteintritt – 2012: Ausbau des Lizenzgeschäftes in Europa – 2013: Weiterentwicklung zum Systemlieferanten für transparente Aluminiumrahmensysteme
– 2014: Übernahme eines externen Produktionsbetriebes zur Kapazitätssicherung
– 2015: Bau einer weiteren Lagerhalle
– 2015: Konzentration auf Großprojekte, Ausbau der Planungsabteilung, Weiterentwicklung von Produkten, Festigung des Auslandsgeschäftes
– 2024: Zusätzliches Bürogebäude, Festlegen der Strukturen für 2. Generation
– 2025: Ergänzung des Führungsteams
UBB: Herr Kohlhauer, als Theodor Lessing 1908 seinen „Antilärmverein“ gründete, zeigten sich zwei verschiedene Reaktionen darauf: Überschwängliche Befürwortung, endlich etwas gegen die Lärmseuche zu tun – und: massive Gegnerschaft, die von verweichlichten Zeitgenossen sprach, die sich bei etwas gutem Willen an Lärm gewöhnen könnten. Kommt Ihnen diese Situation heute noch bekannt vor?
Kohlhauer: Es ist schon wahr, dass man sich an gewisse Umstände des Lärms gewöhnen kann. Sicher ist das diesbezügliche Empfindungsvermögen unterschiedlich je nach Alter. So wird ein Rentner, der gerne seine idyllische Ruhe haben möchte, anders auf Lärm reagieren als die heutige junge Generation, die mit einer gewissen Umtriebigkeit und selbst erzeugtem Lärm die Angelegenheit gelassener sehen wird.
UBB: Aber klar ist, dass Lärm krank macht …
Kohlhauer: Ganz gewiss, das ist nicht diskutabel. Manchmal wird man ihn im Unterbewusstsein gar nicht empfinden, aber er macht nervös, aggressiv und mindert die Konzentration. Bei Jüngeren vielleicht eher unbemerkt, bei Älteren ist das sicher sensibler zu betrachten. Aus diesen Gründen gibt es Lärmschutzrichtlinien, die die Bevölkerung vor zu hohen, also auch im Unterbewusstsein, krankmachenden Geräuschpegeln schützen soll. Damals waren es die Pferde, die Kufen der Kutschen auf holprigem Pflaster, heute sind es neben den Abrollgeräuschen der Fahrzeuge unsere Motorisierung durch LKWs, Motorräder, sowie auch die ergänzenden Geräuschpegel durch Schienen- und Flugverkehr, Musik und sonstige Beschallung.
UBB: Bei Erscheinen dieser Ausgabe wird Ihr Unternehmen 32. Wenn Sie als Gründer zurückblicken, vom Einmann-Unternehmen im Wohnzimmer zu einem der auch internationalen Marktführer, was würden Sie aus dieser Zeit hervorheben wollen?
Kohlhauer: Blicke ich zurück auf die Jahre ab 1993, also meine Anfangszeit, so stelle ich fest, dass damals mein zuvor erlangtes Wissen, das ich mit transparenten Lärmschutz-Produkten erlernt habe, in den Behörden durchaus wahrgenommen wurde. So auch in großen Ingenieur-Büros, Kommunen und sonstigen öffentlichen Instanzen.
UBB: Das war damals noch ein eher neues Thema, ja?
Kohlhauer: Schon. Man konnte zu der Zeit die gewonnene Erfahrung in Projekte und Ausschreibungen einbringen. Und man konnte bei verantwortlichen Personen, die sich mit dem Thema Lärmschutz als Spezialisten in Behörden oder in Ing. Büros befanden, Verbesserungen begründen. Heute hingegen scheint mir der Lärmschutz bei vielen Instanzen quasi als Beiwerk zu gelten, obwohl eine Lärmschutzwand als Ingenieur-Bauwerk gilt. In der heutigen Zeit haben wir im Brückenbau immer Einzellösungen, die der Planer und Ingenieur beherrschen muss. Der Anspruch wird dadurch viel größer. Normen sind mehrfach geändert worden, und eine Ausschreibung sollte zeitgerecht sein. Doch die Spezialisten werden weniger …
UBB: Sie haben eine Vielfalt von Produkten bis zu Hightech-Funktionswänden. Gibt es da noch ein Brot-und-Butter-Produkt?
Kohlhauer: Wissen Sie, da müssen wir unterscheiden zwischen Ländern und den Produkten. Unser Gedanke bei der Selbständigkeit in den Anfängen im Jahr 1993 war es, ganz konkrete, praktische Verbesserungen in der Ausführung der transparenten Elemente vorzunehmen. Das ging primär über Zubehör, Vogelschutz und Befestigungen. Und dies hat sich heute bei Verwendung transparenten Kunststoffen und Gläsern zu einem Standard als
Aluminium-Rahmen-System entwickelt. Solche Produkte gehören in Deutschland in all Ihren Facetten zu unseren Hauptumsatzträgern. Wobei hier viele Projekte heute als Individuallösung, basierend auf den Standard-Alu-Systemen, zu verstehen sind. Da realisieren wir gemeinsam mit den Kunden unseren Anspruch als Solution-Provider. Heute ist die Entwicklung und Verbesserung unserer transparente Lärmschutzprodukte auf Basis unseres Produktes KOHLHAUER SCORSA in all seinen Facetten unser Brotund Buttergeschäft auf hohem Niveau.
UBB: Und im Ausland sieht das anders aus?
Kohlhauer: Ja, mit Blick auf unser Auslandsgeschäft lässt sich sagen, dass unsere Produktentwicklung mit einem neuartigen Aluminiumsystem (KOHLHAUER ALUFERA) mehr geschätzt wird als in Deutschland. Von Grund auf beidseitig absorbierend, mit akustischen Vorteilen auch von der Anliegerseite, sowie ein deutlich anderes Design wird dort gerne gesehen. In Deutschland werden neue Produkte schwerlich als Standards aufgenommen und verharren dort – wenn überhaupt – als untergeordnete Produkte. Im Ausland vermarkten wir ein Vielfaches des Potenzials von dem, was in Deutschland mit diesem Produkt ausgeführt wurde. Mehrere hunderttausend Quadratmeter KOHLHAUER ALUFERA wurden in den letzten 14 Jahren verbaut – die zählen für uns im Ausland als Brot- und Buttergeschäft.
UBB: Sie sagen, Ihre Lärmschutzwand KOHLHAUER PLANTA spielt im Unternehmensumsatz eine untergeordnete Rolle. Warum ist das noch in Zeiten so, die die Bedeutung der Gebäudebegrünung – nicht nur für die Artenvielfalt, längst erkannt haben?
Kohlhauer: Es ist so, dass wir mit der Übernahme des professionellen Lärmschutzgeschäftes der Firma RockDelta im Jahr 2006 mit der Produktentwicklung eines für Deutschland marktfähigen begrünbaren Lärmschutzproduktes begonnen haben. Dabei haben wir viele technische Details grundlegend überarbeitet, optimiert und schon damals absolut auf den grünen Anspruch gesetzt. Leider wurde das Produkt nur wenig angenommen.
UBB: Weshalb?
Kohlhauer: Nun, die gesetzlichen Vorgaben bedeuten halt auch möglichst viele Quadratmeter zu einem moderaten Preis. Das Produkt ist moderat in seiner Preisgestaltung, jedoch bedarf es dann
einer beidseitigen Wartung und Pflege der Begrünung. Es sind die Kosten, Folgekosten, Wartung, die eine solche Anwendung etwas teurer machen. Die Ausschreibenden Stellen sind in der Regel keine Gärtner, also fehlt hier auch das Fachwissen. Und sich von Spezialisten beraten zu lassen, das ist eher selten. Also wird der Standard ausgeschrieben, der im STLK (Standardleistungskatalog) verewigt ist. Das kennt man seit mehr als 40 Jahren. Also werden wir an den Autobahnen in Deutschland solche Produkte nicht sehen. Etwas vermehrt sicher im gewerblichen oder kommunalen Bereich, wo lokale Pflege, Wartungsverträge über Fachfirmen oder lokale Grünpflege gewährleistet ist. Ich kenne hier wirklich tolle Firmen, die sich auch nach der Errichtung um die Begrünung kümmern. So bleibt dann auch eine Begrünung erhalten und dient der klimatischen Verbesserung sowie ggf. sogar der Artenvielfalt. Deshalb arbeiten wir gemeinsam mit dem Mitgliedsunternehmen des DVLV (Deutscher Verband für Lärmschutz an Verkehrswegen e.V.) und dem DIN-Verband an einem Standardleistungsbuch (STLB), das zukünftig hoffentlich mehr Innovationen zulässt.
UBB: Vieles, was sie tun, ist – außer beim Aluminium – Gestaltung. Gleichzeitig vergleichen Sie den Lärmschutzwandbau mit dem Brückenbau. Braucht Infrastrukturbau Ästhetik?
Kohlhauer: Wenn wir vorher über das Thema Brot- und Buttergeschäft sprachen, so ist das für mich das herkömmliche Aluminiumelement mit standardisierter Bauhöhe, rechteckig, einseitig absorbierend und in diversen Längen – ein bisschen Farbe und Dekor, fertig.
Unser vorgenanntes Brot- und Buttergeschäft findet in den meisten Fällen auf Brücken statt. Brücken sind Großprojekte die einem vorherigen Gestaltungswettbewerb unterliegen. Zur Gestaltung gehört dann auch die notwendige Wind- oder auch Lärmschutzwand. Da die Wände zumeist nun mal sehr hoch sind, sollen sie sich gestalterisch in die Umgebung und in den Gestaltungsentwurf einfügen; sie sollen etwas Besonderes sein, und trotzdem den finanziellen Rahmen nicht sprengen. Und hier können wir mit unserer Expertise bereits in den Anfängen behilflich und unterstützend tätig sein. Wir beziehen das Umfeld mit Pfosten / Gründung und lokalen optischen Anreizen mit ein.
UBB: Und da können Sie auf ein reiches Repertoire von ausgeführten Projekten zurückgreifen, ja?


Kohlhauer: Ja, das können wir und können so mit unserm Planungsteam im Vorfeld über Visualisierungen oder statische Anforderungen bis zur Ausschreibung behilflich sein. Unser Kunde, der anbietende Bauunternehmer, kann sich auf unsere Optimierung und technisches Verständnis verlassen. So wird dann dem Anspruch nach Ästhetik entsprochen. Und, sehen Sie, die Ästhetik kommt ja nun nicht nur dem Entwerfer eines spektakulären Objektes zugute. Sie ist vielmehr für die Akzeptanz einer Lärmschutzwand der Gesellschaft, insbesondere der direkten Anlieger, die jeden Tag ein solches Projekt von der Rückseite anschauen dürfen von leicht nachvollziehbarer Wichtigkeit. Der Autofahrer nimmt in der Regel vorrangig den Verkehr wahr, und wird die Wand als integriertes, notwendiges Ingenieurbauwerk wohl kaum erkennen. Und genau dann wenn die Lärmschutzwand nicht wahrgenommen wird ist sie ästhetisch optimal in das Gesamtbild eingebunden.
UBB: Können Sie unseren Lesern den Zusammenhang von einseitig und beidseitig absorbierenden Lärmschutzwänden erläutern und warum letztere zumeist nicht gefragt sind?
Kohlhauer: Nun, natürlich sind die einseitig absorbierenden Lärmschutzwände bei den meisten Produkten diejenigen, die sich der Fahrbahnseite zuwenden und aufwändig gestaltet werden. Und für solche Gestaltung wird auch manchmal Geld ausgegeben. Die Rückseiten der Wände hingegen werden oft unberücksichtigt glatt belassen und dem Anwohner einen nicht unbedingt sehr ästhetischen Anblick zugemutet. Der muss das jeden Tag dauerhaft ertragen, während der Autofahrer da vorbeirauscht. Wir sehen es aber eindeutig als unseren Anspruch, auch dem Anwohner eine ansprechende Rückseite zu bieten. Er muss Sie akzeptieren können und schließlich damit ein Leben lang leben. Wir meinen freilich, dass wir noch mehr tun können und widmen uns daher mit unserem beidseitigen Standardprodukt KOHLHAUER ALUFERA dem besseren akustischen Klima hinter der Wand.
UBB: Wie sieht das konkret aus?
Kohlhauer: Stellen Sie sich vor: Es war zuvor keine Lärmschutzwand vorhanden und jetzt wird eine zur Fahrbahn hochabsorbierende Wand mit 5 m Höhe, deren Rückseite reflektierend ist, gebaut. Nun kommen spielende Kinder, Jugendliche, die Musik hören, Autotüren werden zugeschlagen, Gespräche finden statt, und alles reflektiert, wo sich der Schall früher, ohne reflektierende Wand ausbreiten konnte. Aber da steht ja jetzt die Wand. Der Pegel wird erhöht, meist in nicht kritischen Bereichen, aber wenn 3 dB eine Reduzierung der Lautstärke um die Hälfte bringen, so können auch rückseitig 3 dB eine Verdoppelung der Lärm-Wahrnehmung bringen. Dies ist und soll ja kein Thema für die schalltechnischen Berechnungen sein; doch wenn ich mit unseren System KOHLHAUER ALUFERA zum gleichen Preis ein beidseitig hochabsorbierendes Wandsystem anbiete, habe ich eine Verbesserung des akustischen Klimas hinter der Wand …
UBB: … und auch noch eine Ästhetik sowie ein ansprechendes, gestalterisches Aussehen …
Kohlhauer: … und zwar eines, wie es der Autofahrer von der Fahrbahnseite her vorrangig betrachten darf. Jetzt kommen aber die ausschreibungsspezifischen, gesetzlichen Grundlagen zum Zug. Einseitig ist ausgeschrieben, beidseitig muss angeblich unweigerlich teurer sein. Damit wird die Verwendung eines solchen Produktes ausgeschlossen. Wir bieten einen Standard, der im Ausland Brot- und Buttergeschäft ist zum gleichen Preis wie ein einseitig absorbierendes Element.




UBB: Sie sagen, Ihre Arbeit findet im Schatten der Bauunternehmer statt. Was bedeutet das für die Ausschreibungsverfahren und welche Änderungen würden Sie sich da wünschen?
Kohlhauer: Der Bauunternehmer ist letztendlich das Bindeglied zwischen uns als Hersteller/Lieferanten und der öffentlichen Hand als Auftraggeber für die Bauindustrie. Unsere Entwicklungen und unsere Innovationen tragen wir über diverse marketingspezifische Lösungen in den Markt. Messen, Social Media, Anzeigen, PR, Mailings und dergleichen. Manchmal haben wir nur die Chance, über den Bauunternehmer unsere Produkte direkt vorzustellen. Doch der Bauunternehmer ist natürlich nur an der Bauleistung interessiert. Was da als Lärmschutz eingebaut wird, kann auch er nicht bestimmen. Es ist ihm auch letztendlich weitgehend egal. Wir sehen aber ganz klar in der Lärmschutzwand ein Ingenieurbauwerk, das für den Schutz vor Lärm errichtet wird – ein akustisch wirkendes Element, welches etwa 15 – 20 % einer Gesamtbauleistung beträgt. Weshalb man die Wand überhaupt bauen muss, das wird viel zu wenig betrachtet, es ist bei vielen nur Beiwerk.
UBB: Heißt das nicht, dass die Auftraggeber die Entwicklungen der Hersteller solcher Materialien/Elemente intensiver zur Kenntnis nehmen sollten?
Kohlhauer: Ganz klar, und ich wünschte mir, dass sie auch innovative Lösungen in die Ausschreibung bringen. Da ist von Beginn an das gemeinsame Wirken gefragt. Dazu ist ein Wille zum Umdenken, ein Wille auch zur Zulassung von Nebenangeboten/Alternativen oder Änderungsangebote gefragt.
UBB: Herr Kohlhauer, wie stellt sich Ihnen das Verhältnis von Planung und Ausführung dar?
Kohlhauer: Wir stellen fest, dass heutzutage immer mehr Bieterfragen seitens der Fachbaufirmen gestellt werden (müssen). Solche Bieterfragen bedeuten, dass die Bauleistung nicht eindeutig beschrieben worden ist. Dies kann verschiedene Ursachen haben. Zum einen werden schon in den Baubeschreibungen, der Ausschreibung und den Plänen unterschiedliche Anforderungen beschrieben, was u. U. daraus herrührt, dass sich zwischen Planfeststellungsverfahren und dem Ausschreibungsprozedere über die Jahre die zugehörigen Normen verändert haben. Das kann also bedeuten, dass die Baubeschreibung auf einem lange Zeit zurückliegenden Planfeststellungsverfahren beruht und daher die nun veränderten aktuellen Voraussetzungen nicht berücksichtigt oder mit den alten Voraussetzungen vermischt werden.
UBB: Also ein Mangel an Fachwissen?
Kohlhauer: Die beschriebene Situation zeugt davon, dass es in den Verwaltungen, aber auch in den beauftragten Planungsbüros an aktuellem Fachwissen mangelt. Wenn es dann zur Ausführung kommt und der Bauunternehmer mit Alternativen, oder Einsparungslösungen kommt, die er meist aus unseren Alternativen in der Ausschreibung erfährt, wird er meist zurückgewiesen. Es wird gebaut wie ausgeschrieben. Für mich liegt das nicht nur an den gesetzlichen Vorgaben, auch an fehlendem Fachwissen, denn dann muss man sich ja entscheiden und Verantwortung tragen. Das wollen aber leider nur wenige. Was meine Ansicht in diesem Zusammenhang verstärkt, ist der grundlegende Vermerk im Bieterverfahren „Nebenangebote nicht zugelassen“. Der deutet darauf hin, dass man sich gar nicht mit bautechnischen, sinnvollen und und meist kostensparenden Lösungen beschäftigen will.
UBB: Warum sagen Sie, dass Lärmschutzwände falsch in den Markt kommuniziert werden?
Kohlhauer: Nun, man betrachtet halt Lärmschutzwände noch immer als notwendiges Übel, dabei gehören sie zur Straßenausstattung wie eine Leitplanke auch. Bei der Leitplanke geht es um Sicherheit, bei der Lärmschutzwand um Gesundheit. Wenn ich die Lärmschutzwand auf Ihren einzigen Zweck hin betrachte, den Lärm zu dämmen, ist das sicher übel. Wenn ich aber alle in Deutschland verbauten Lärmschutzwände betrachte - insgesamt ca. 2700 km Länge mit ca. 10 Mio. m² Wandfläche (einseitig) bzw. 20 Mio. m² Wandfläche (beidseitig) - dürfte die Frage erlaubt sein, warum wir diese Wandflächen nicht zusätzlich für andere Funktionen nutzen.
UBB: Haben Sie nicht von Beginn an für multifunktionale Lärmschutzwände plädiert?
Kohlhauer: Seit Jahren, ja seit Beginn meiner Selbständigkeit tue ich das. Warum nutzt man diese Flächen nicht zur Energiegewinnung? Mit unserem Produkt KOHLHAUER VOLTA könnten die Rückseiten zur Energiegewinnung bestückt werden. Mit unserem Produkt KOHLHAUER PLANTA könnten die Rückseiten die Aufheizung der reflektierenden Wandflächen reduzieren und so einen Beitrag zur Verringerung der Erwärmung der Städte beitragen. Mit unseren absorbierenden / hochabsorbierenden, transparenten Elementen KOHLHAUER CLEARWALL HS/VS kann eine Sichtachse zwischen Verkehr und Anwohner geschaffen werden, die die Akzeptanz einer nachträglich in die Umgebung gestellten Wand deutlich erhöht.
UBB: Thema Nachhaltigkeit und Garantie: Warum halten Sie vereinzelte Nachfragen nach 50 Jahren Garantie nicht nur für abwegig, sondern für ein Versagen von Umweltschutzinitiativen? Und was verstehen Sie unter praxisgerechter Bewertung?
Kohlhauer: Ich glaube nicht, dass das alleine aus Umweltschutzinitiativen kommt. Nachhaltigkeit, Garantie, Gebrauchstauglichkeit – drei Begriffe, die manchmal durcheinandergebracht werden. Grundsätzlich entwickeln wir Produkte die 25 -30 Jahre Ihren Dienst tun sollen. Das entspricht unserem Anspruch, ohne dabei natürlich ganz genau zu wissen, wie sich die Materialien hinsichtlich Umwelt, Temperaturen, Winde, UV-/Ozon- Belastungen oder Starkregen entwickeln. Mit diesem Anspruch allein sind wir schon nachhaltig. Wenn wir nun neue Materialien entwickeln, die weniger Rohstoffe verbrauchen, die Recyclinganteile haben, dann erhöht das die Nachhaltigkeit unserer Elemente.
UBB: Das hat aber nichts mit Garantie zu tun, oder?
Kohlhauer: Nein, ganz genau. Wir, als Lieferant, gehen die Anforderungen der VOB grundsätzlich mit, wir machen auch mal eine projektbezogene Garantie über die 5 Jahre hinaus, wenn wir das exakte Umfeld kennen. Was wir nicht machen – und das sind eben Verwirbelungen im Sprachgebrauch – dass wir 50 oder gar 60 Jahre Garantie geben. Einige ausschreibende Stellen, insbesondere im Ausland fordern solche unzumutbaren Anforderungen. Auch einige wenige Hersteller werben mit solchen Sprüchen von 30-40 oder 60 Jahren Haltbarkeit, dies ist aber mit höchster Vorsicht zu hinterfragen. Keinesfalls können solche Garantien seriös gemeint sein. Meist geht es nur um einen Teil, eine Prüfung, nicht aber um ein Gesamtsystem. Ich bin da eher praxisbezogen, projektbezogen und sehe das als seriösen Anspruch, auch im Sinne meiner Mitarbeiter für die nächste Generation, Garantien abzugeben, die ich noch erleben werde.
UBB: Die R. Kohlhauer GmbH hat 2024 ihr bestes Jahresergebnis erzielt. Wie geht es mit Ihrem Unternehmen weiter?


Kohlhauer: Naja, ein gutes Jahresergebnis sagt nicht viel, im Hintergrund stehen die Projekte, die Auftraggeber, die Verschiebungen und Überlagerungen von Objekten, die dann am Jahresende ein gutes oder schlechtes Jahr ergeben. Durch Verschiebungen kann das schnell auch ins Minus gehen. Als wichtig sehe ich die Kontinuität über die Jahre an, und die zeigt das meine Philosophie bisher ein richtiger Weg war. Ich habe nun 32 Jahre – nicht nur im – sondern am Unternehmen gearbeitet. Nun ist ein Generationenwechsel fällig, der die Anforderungen LCA/BIM/KI/ meistern muss. Seit Anfang dieses Jahres habe ich zwei Geschäftsführer als Nachfolger für mich installiert, und eine zweite Ebene von erfahren Personen als Prokuristen. Ich hoffe mich dann ein wenig zurückziehen zu können, aber immer noch mit dem Blick und Support für die zweite Generation, die sich mindestens genauso so gut im sich verändernden Markt behaupten muss. Wir werden die neuen Märkte ENERGIE und BAHN weiterentwickeln, arbeiten an weiteren Neuheiten und sind voller Tatendrang.
UBB: Herr Kohlhauer, haben Sie Dank für dieses Gespräch.
Die Fragen stellte Burkhard Talebitari Fotos:

BVMB: Familientreffen mit Ministerbesuch
Tag
der mittelständischen
Bauwirtschaft und Neujahrsempfang 2025 in Berlin
Von UBB-Chefredakteur Prof. Dr. jur. Günther Schalk
Alle Jahre wieder lädt die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB) zum großen Familientreffen ein –offiziell heißt das dann „Tag der mittelständischen Bauwirtschaft“ mit Neujahrsempfang. MitarbeiterInnen und VertreterInnen von rund 550 mittelständischen Bauunternehmen aus ganz Deutschland waren dieses Jahr mit dabei. Sie hörten einen Fachvortrag, diskutierten mit Vertretern der Politik, tauschten sich aus und genossen einen gelungenen kommunikativen Abend gemeinsam in Berlin. Die Hauptstadt war nach vielen Jahren in Bonn dieses Jahr ein weiteres Mal Schauplatz der Veranstaltung. BVMB-Präsident Martin Steinbrecher hieß die Gäste willkommen und gab der Politik aber auch klare Forderungen der Baumittelständler mit auf den Weg. Nach mehreren Jahren ministerieller Absenz wagte sich in diesem Jahr endlich einmal wieder ein Bundesminister in die Höhle der „Baulöwen“: Bundesverkehrsminister Dr. Volker Wissing hatte sich die Ehre gegeben.
Klare Forderungen der BVMB an die Politik
Der Veranstaltungstag hatte eine gewisse Brisanz, die der bereits seit langem geplante Termin aber erst im Laufe der Vorbereitungszeit erhielt: Der Tag der mittelständischen Bauwirtschaft 2025 fand nämlich nicht einmal eine Woche vor der Bundestagswahl statt. Welche Ergebnisse der Wahltag bringen würde und welche Koalitionsmöglichkeiten überhaupt nach der Abstimmung durch
die Bundesbürgerinnen und Bürger möglich sein würden, war zu diesem Zeitpunkt also noch völlig offen. Das tat aber der Stimmung keinen Abbruch – im Gegenteil: BVMB-Präsident Martin Steinbrecher formulierte gewohnt pointiert und klar, was die mittelständischen Bauunternehmen den künftigen Regierenden ins Stammbuch schreiben.
„Die schwächelnde Konjunktur am Bau trifft uns und unsere Mitarbeiter zum Teil sehr hart“, analysierte BVMB-Präsident Martin Steinbrecher und legte bewusst den Finger in die Wunde. Die Krise sei nicht nur von unvorhersehbaren äußeren Faktoren, sondern maßgeblich von falschen politischen Entscheidungen in der Vergangenheit und Gegenwart verursacht worden. „Akut behindern uns die Unsicherheiten um den Bundeshaushalt und die unstete Infrastrukturfinanzierung bei unserer langfristigen Unternehmensausrichtung und dem Kapazitätsaufbau“, so der BVMB-Präsident. Mehr als alles andere benötige die Bauwirtschaft langfristige Planungs- und Investitionssicherheit.
Es braucht mehr Aufträge und mehr Verlässlichkeit
In den zu dieser Zeit noch anstehenden Neuwahlen sah BVMBPräsident Martin Steinbrecher allerdings keinen Automatismus, dass es am Bau wieder aufwärtsgeht: „Allein eine neue Bundesregierung wird bei der Bewältigung der Herausforderungen nichts
nützen. Es braucht dort tiefgreifende Maßnahmen sowie den echten politischen Willen, Dinge zu verbessern und zu vereinfachen!“, meinte er, und damit vor allem einen deutlichen Aufschwung bei den öffentlichen Bauaufträgen. „Von der Beauftragung der rund 60 Milliarden Euro pro Jahr die führende Wirtschaftsforschungsinstitute als realistischen Nachholbedarf ansehen, sind wir kilometerweit entfernt. Gemeinsam mit einem funktionierenden Wohnungsbau ist die Bereitstellung von Infrastruktur wie Schienen, Straßen, Wasserstraßen, Krankenhäuser, Schulen, Strom- oder Breitbandnetze mehr als nur eine reine Bauaufgabe. Es geht für die Politik darum zu zeigen, dass sich die Bürgerinnen und Bürger in den wichtigen Dingen noch auf Ihren Staat verlassen können. Das schafft neues Vertrauen und stärkt den gesellschaftlichen Zusammenhalt.“
Von einer neuen Bundesregierung erwartet sich die deutsche Bauwirtschaft nach den Worten von BVMB-Präsident Steinbrecher insbesondere mehr unternehmerisches Denken und „einen effizienten Umgang mit dem vorhandenen Geld, so wie es in allen erfolgreichen Unternehmen längst üblich ist“. Die Infrastruktur und der Wohnungsbau müssten nach der inneren und äußeren Sicherheit höchste Priorität haben. „Zusammen mit besseren steuerlichen und bürokratischen Rahmenbedingungen für deutsche Unternehmen kann auf dieser Grundlage die Wirtschaftswende tatsächlich noch gelingen“, ist der BVMB-Präsident zuversichtlich.
Der Schuldenbremse erteilte Steinbrecher in seiner Rede eine klare Absage: Auch neue Schulden für Investitionen in unsere Infrastruktur dürften kein Tabu sein, um das Land wieder auf Vordermann zu bringen und die Baukonjunktur wieder anzukurbeln: „Die Schuldenbremse darf uns nicht daran hindern, unser Land wirtschaftlich und strukturell wieder auf Kurs zu bringen“, betonte der Vertreter der BVMB. Im Bereich des Bauens scheitere es allerdings nicht nur am Geld: „Unsere Verwaltungen schaffen es nicht, Planungs- und Genehmigungsverfahren durchgehend und über alle Planungsphasen hinweg in einer erträglichen Dauer und in einer Planungsqualität durchzuführen, auf deren Grundlage wir als Bauwirtschaft sorgenfrei unseren Job machen und Bauen können.“
Mit neuen Investitionen ist es also allein nicht getan, wir brauchen einen mutigen Neustart für einen attraktiven Wirtschaftsstandort Deutschland, in welchem Unternehmen auf attraktive Rahmenbedingungen und weniger bürokratische Hürden treffen, die die unternehmerischen Tätigkeiten lähmen.


Lob vom Minister für den Baumittelstand
Zwei Minister in einer Person – das gab es noch nie auf einem BVMB-Neujahrsempfang. Dieses Jahr passierte es: Dr. Volker Wissing, seines Zeichens nicht nur Bundesminister für Digitales und Verkehr, sondern seit dem finalen Krach in der Ampelkoalition auch noch Bundesminister der Justiz, gab sich die Ehre beim Neujahrsempfang der BVMB. Er lobte die Baumittelständler über den grünen Klee. Aufhänger war für ihn die nach seiner Ansicht äußerst erfolgreiche Sanierung der Riedbahn als erstem Hochleistungskorridor der Deutschen Bahn. Hier habe die Bauwirtschaft „ein kleines Wunder vollbracht“, unterstrich Wissing und schob nach, dass die deutschen Baufirmen mit ihrer herausragenden Leistung das Ansehen Deutschlands im Ausland wieder ein Stück geradegerückt hätten. „Deutschland kann Tempo, Deutschland kann Leistung“, so Wissing weiter, „weil wir eine Bauwirtschaft haben, die da ist, wenn man sie braucht!“
Beim Tag der mittelständischen Bauwirtschaft hatten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorher einen wissenschaftlichen Einblick erhalten in den Zustand der Infrastruktur in Deutschland und in die Zukunftsperspektiven für den Bau. Dr. Klaus-Heiner Röhl vom Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. (IW) sah einen erheblichen Nachholbedarf bei der Sanierung von Brücken, Straßen, Schienen und Wasserstraßen. Eine Podiumsdiskussion drehte sich dieses Jahr um das Thema „Zukunft gestalten trotz knapper Haushaltsmittel und Schuldenbremse: Wie gelingt Infrastrukturentwicklung in der 21. Legislaturperiode?“. Moderiert von BVMBHauptgeschäftsführer Michael Gilka und Marcus Herwarth, Vorsitzender der Geschäftsführung der Fa. LEONHARD WEISS sowie Vizepräsident der BVMB, diskutierten Vertreter von CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Grüne und FDP.

Lärmschutzwand mit haufwerksporiger Leichtbetonvorsatzschale
„Gründung von Lärmschutzwänden mit Bohrpfählen – Herstellen der Pfahlkopfoberfläche“
von Dipl.-Ing. Hans-Gerd Haugwitz, Haugwitz Spezialtiefbau, 56075 Koblenz
Haugwitz Spezialtiefbau wurde von Seiten des DVLV – Deutscher Verband für Lärmschutz an Verkehrswegen e.V. – aus gegebenem Anlass angefragt, hinsichtlich des Themas der Gründung von Lärmschutzwänden mit Bohrpfählen, Stellung zu nehmen. Aus dieser Stellungnahme, die im Juni 2023 gefertigt wurde, entstand der nachfolgende Aufsatz. Insbesondere geht es dabei um die Herstellung der Pfahlkopfoberseiten der Bohrpfähle mit Köchern, in die anschließend die vertikalen Tragelemente einer Lärmschutzwand eingestellt werden.
Die aktuelle Richtzeichnung der BASt LS 13 vom Januar 2022 steht hierbei besonders im Fokus.
Folgende Unterlagen sind Grundlage dieses Aufsatzes:
[U01] DIN EN 1536 Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau –Bohrpfähle, Ausgabe 2015-10
[U02] DIN SPEC 18140 Ergänzende Festlegungen zu DIN EN 1536:2010-12, Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau – Bohrpfähle, Ausgabe 2012-02
[U03] EA-Pfähle, Empfehlungen des Arbeitskreises „Pfähle“, 2.Auflage, DGGT Deutsche Gesellschaft für Geotechnik, Januar 2012
[U04] ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten 2022
[U05] ZTV Lsw 22 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen, Ausgabe: 2022
[U06] ATV DIN 18302, Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen, September 2019 [U07] Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), Richtzeichnung LS13, Januar 2022
[U08] Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen, M EBGS-Lsw, Ausgabe 2018
[U09] Leitfaden Kontraktorbeton für Tiefgründungen der gemeinsamen Arbeitsgruppe „Beton“ von EFFC und DFI, 2. Ausgabe, 2018
1. Situationsbeschreibung
In letzter Zeit wird immer öfter von Seiten der öffentlichen Auftraggeber bei der Herstellung von Gründungselementen für Lärmschutzwände auf Bohrpfählen gefordert, dass generell alle Bohrpfähle bis etwa 20 cm unter Unterkante Köcher abgestemmt
werden sollen, unabhängig davon, ob laut Plan ein Pfostensockel mit einzubauendem Köcher direkt auf einen Bohrpfahl nachträglich aufbetoniert wird (meist dann der Fall, wenn der Sockel über die Geländeoberfläche hinausragen soll) oder aber der Köcher frisch in frisch mit dem Bohrpfahl in einem Zuge auf Höhe der Geländeoberfläche hergestellt wird.
Bei der letzteren und heutzutage überwiegend ausgeführten Variante würde aber ein „Abstemmen“ bis 20 cm unter die Köcherunterseite wenig Sinn ergeben, da zum einen die technischen Vorteile der frisch in frisch Fertigung verloren gingen und zum anderen für jede Pfostengründung eine mindestens ca. 1,00 m tiefe Baugrube – mit ausreichender Größe für die Abstemmarbeiten und das späteres Aufbetonieren - erforderlich würde. Eine weitere Fuge im Gesamtsystem der Lastabtragung würde auch noch entstehen.
Grund dieser Entwicklung ist unter anderem die aktuelle Richtzeichnung der BASt LS 13 vom Januar 2022 [U07]. Hier wird die Ausbildung eines Bohrpfahles mit Köcher wie folgt dargestellt:

Abb. 1: Richtzeichnung Köcher im Bohrpfahl, LS 13, BASt, Januar 2022.
Diese Richtzeichnung weist leider einige missverständliche Punkte auf, die dann dazu führen, dass technisch nicht sinnvolle und/oder überflüssige Vorgaben erzeugt werden, wie z. B., dass Bohrpfähle generell auf eine vorgegebene Höhe „abzustemmen“ sind.
Im Folgenden werden hierzu im Detail die technischen Vorgänge beim Betonieren eines Bohrpfahles erläutert, wie auch die entsprechenden Empfehlungen, Normen, Richtlinien und Vertragsbedingungen zum Thema der Herstellung von Pfahlkopfoberflächen dargestellt.
Hieraus ergibt sich dann als weitere Empfehlung, wie die Richtzeichnung LS13 abgeändert und ergänzt werden könnte.
2. Herstellung von Pfahlkopfoberflächen laut Empfehlungen, Normen, Richtlinien und Vertragsbedingungen
Die Herstellung von Pfahlkopfoberflächen ist in Empfehlungen, Normen, Richtlinien und Vertragsbedingungen teilweise sehr unterschiedlich beschrieben und geregelt, was aber auch den verschiedenen „Regelungshintergründen“ geschuldet ist.
2.1 Betonieren eines Bohrpfahles
Die Qualität der Pfahlkopfoberfläche und der dann anschließenden eventuell notwendigen Maßnahmen für den Anschluss weiterer Bauteile hängt maßgebend davon ab, ob das Betonieren eines Bohrpfahles sach- und fachgerecht ausgeführt wird.
Unteranderem wird aus diesem Grund in der DIN EN 1536 [U01] in den Absätzen „8.4.2 Betonieren im Trockenen“ und „8.4.3 Betonieren unter Wasser oder Suspension“ die unterschiedlichen erforderlichen Vorgehensweisen des Betoniervorgangs beschrieben.
Bei der Herstellung von Bohrpfählen für den Einbau von vertikalen Tragelementen für Lärmschutzwände ist überwiegend der Abschnitt „8.4.2 Betonieren im Trockenen“ maßgebend, da allein schon auf Grund der kurzen Pfahllängen selten Grundwasser im Bohrloch angetroffen wird.
Dies bedeutet, dass solche Pfähle mit Trichter und kurzem Schüttrohr oder direkt über den in den Bohrpfahl eingeführten Schlauch einer Betonpumpe betoniert werden dürfen. Hintergrund ist, dass eine Vermischung mit Wasser und/oder Bohrschlamm dann nicht auftreten kann, da nicht vorhanden.
Wenn dann die planmäßige Pfahloberfläche noch auf Höhe des vorhandenen Geländes zu liegen kommen soll, wird ein eventuell „verunreinigter“ Beton an der planmäßigen Pfahloberfläche (= GOK) durch einfaches Überbetonieren (= Überlaufen lassen) verhindert.
In Absatz 8.4.11.1 der DIN EN 1536 heißt es:
8.4.11.1: Da die oberste Zone der Betonsäule nicht die erforderliche Qualität aufweisen kann, ist eine ausreichende Menge Beton in das Bohrloch einzubringen, um sicherzustellen, dass der Beton unterhalb der Kapphöhe die erforderlichen Eigenschaften aufweist.
Dieser Forderung kann man durch ein Überlaufen des Betons an der GOK nachkommen.
2.2 Kappen eines Bohrpfahles
Überwiegend wird in der Literatur wie auch in Normen und Richtlinien von einem sogenannten „Kappen“ eines Bohrpfahles gesprochen, wenn die Pfahlkopfoberfläche auf die vorgesehene planmäßige Höhe gebracht werden soll.
Unter dem „Kappen“ eines Bohrpfahles wird allgemein verstanden, den über der planmäßigen Pfahlkopfoberfläche befindlichen Beton zu beseitigen.
Wurde ein Bohrpfahl z. B. mit einer Leerbohrung hergestellt und die planmäßige Pfahlkopfoberfläche ist erst nach Tagen freigelegt, bleibt nichts anderes übrig, als den erhärteten Bohrpfahlbeton oberhalb der planmäßigen Pfahlkopfoberfläche mit entsprechendem Werkzeug „abzustemmen“ oder mit anderen Methoden (z. B. hydraulische Pressen) zu entfernen.
Ist es allerdings möglich, den Beton unmittelbar nach dem Betonieren (z. B. planmäßige Pfahlkopfoberseite liegt auf Geländeoberfläche oder ist anderweitig gut zugänglich) auf die entsprechende Höhe zu bringen, so ist dies in DIN EN 1536 wie folgt geregelt:
8.4.11.4: Sofern möglich, darf ein Teil des Betons oberhalb der vorgesehenen Kapphöhe vor dem Erstarren gekappt werden
Generell kann also der Frischbeton hiernach bis kurz vor die vorgesehene Kapphöhe entfernt werden.
Hinsichtlich des „Kappens“ auf die endgültige Pfahlkopfoberfläche ist aber der folgende Abschnitt der DIN EN 1536 noch zu beachten:
8.4.11.5: Das endgültige Kappen des Betons auf die vorgesehene Kapphöhe darf erst dann durchgeführt werden, wenn der Beton eine ausreichende Festigkeit erreicht hat.
Was mit „ausreichender Festigkeit“ gemeint ist, ist nicht näher definiert.
Hintergrund für diesen Abschnitt der DIN 1536 ist, dass man eine raue Oberfläche erzeugen möchte, die dann im Zuge eines weiteren Betonierabschnittes auf die Pfahlkopfoberfläche (z. B. Pfahlkopfplatte oder ähnl.) eine gute Verbindung ermöglicht.
In diesem Zusammenhang wird auf den Abschnitt 11.2.5.2 der EAPfähle [U03] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1 (EC2) hingewiesen. Eine raue Fugenausbildung wird dort wie folgt definiert:
Rau: eine Oberfläche mit mindestens 3 mm Rauigkeit, erzeugt durch Rechen mit ungefähr 40 mm Zinkenabstand, Freilegen der Gesteinskörnungen oder andere Methoden, die ein äquivalentes Verhalten herbeiführen: c = 0,40 und µ = 0,7;
Hier stellt sich die Frage, ob eine solche raue Oberfläche nicht auch schon sofort beim ersten Arbeitsschritt, aber auf die endgültige Pfahlkopfoberseite, beim Abtragen des Frischbetons hergestellt werden kann. Wenn ein ungehinderter Zugang vorhanden ist, dürfte dies kein Problem darstellen. Bei Bohrpfählen mit Köchern, die planmäßig ihre Pfahloberseite auf GOK haben, dürfte dies zutreffen.
Die Regelungen für das „standardmäßige“ Kappen von Pfählen in den unterschiedlichen Normen und Richtlinien hängt auch damit zusammen, dass die überwiegende Anzahl von Pfählen für die Lastabtragung von Kräften im direkten Übergang von Bohrpfahl und anschließendem Bauteil (Pfahlkopfplatte, Fundamente, Bodenplatten, etc.) hergestellt werden. Deshalb entsteht der Eindruck, dass generell alle Bohrpfähle „gekappt“ werden müssen.
2.3 Notwendige Bohrpfahloberfläche bei Pfählen mit Köchern
Es stellt sich daher die Frage, welche Voraussetzungen es geben muss, wann ein Bohrpfahl überhaupt auf eine planmäßige Höhe gekappt werden muss.
Wie vor schon erläutert ist dies dann notwendig, wenn weitere Bauteile an den Bohrpfahl angeschlossen werden sollen. Zusätzlich zu einer eventuell vorhandenen Anschlussbewehrung aus dem Bohrpfahl ist zur besseren Übertragung von Schubkräften eine raue Oberfläche erforderlich und selbstverständlich eine saubere (ohne lose Steine) und lastübertragende Fläche zur Abtragung von Vertikalkräften.
Da es aber auch viele Anwendungen von Bohrpfählen gibt, bei denen die Ausbildung des Pfahlkopfes keine Rolle spielt, da eine Lastabtragung am Kopf nicht stattfindet (z. B. Dübelpfähle, Pfahlwände etc.), ist auch ein Kappen bis auf Pfahlsolloberfläche so wie in DIN EN 1536 beschrieben nicht notwendig. Selbstverständlich muss die erforderliche Betonqualität in der vorgesehenen Höhe gegeben sein.
Dies gilt dem Grunde nach auch für Bohrpfähle mit einem frisch in frisch eingebauten Köcher bis zur GOK wie dies bei entsprechenden Gründungen für Lärmschutzwände der Fall ist.
Die Last aus den eingestellten vertikalen Tragelementen wird nicht direkt über die Pfahlkopfoberfläche in den Pfahl eingeleitet, sondern über den Köcher. Der Pfahlkopf selbst wird lediglich mit dem sogenannten „Köcherverguss“ mit 5% Neigung nach außen hin „verkleidet“.
Allein aus diesem Grund stellt sich schon die Frage, ob Bohrpfähle mit frisch in frisch eingebauten Köchern, die an der Pfahloberseite aber direkt keine Lasten zu übertragen haben, im Sinne der DIN 1536 gekappt werden müssen. Die erforderliche Betonqualität muss selbstverständlich vorhanden sein. Dafür muss man aber nicht den Pfahl kappen, sondern lediglich im Herstellungsprozess gewährleisten, dass genügend Frischbeton auf die Geländeoberfläche überläuft. Dieser Beton muss nicht erst abbinden, sondern kann sofort frisch auf die vorgesehene Höhe gebracht werden, um dann den Köcher ausbilden zu können.
2.4 Regelungen zu Pfahlkopfoberflächen in weiteren Empfehlungen und Vertragsbedingungen
Wie vor schon erwähnt gibt es unterschiedliche Vorgaben und Regelungen in Empfehlungen Vertragsbedingungen und Normen zum Thema der Herstellung von Pfahlkopfoberflächen. Diese werden im Folgenden zusammengefasst:
2.4.1 Empfehlungen des Arbeitskreises Pfähle EA-Pfähle
In der EA-Pfähle [U03] gibt es auf Seite 267 zum Thema der Herstellung der Pfahlkopfoberfläche folgende Ausführungen:
(12) Die endgültige Höhe für den Pfahl ist planmäßig meist mit einer Einbindung von etwa 5 cm indie Pfahlkopfplatte vorgegeben. Für das Kppen des Überbetons enthält DIN EN 1536:2010-12, 8.4 Ausführungsregeln und DIN EN 1536:2010-12, 8.1.3 die anzuwendenden Höhentoleranzen. Die Pfahloberfläche muss nach dem Kappen nicht eben sein; die Pfahlkanten können gebrochen sein, bedürfen keiner Nachbehandlung und brauchen nicht durch Sägen hergestellt werden, vorausgesetzt, die Anschlussfuge ist nach DIN EN 1992-1-1 (EC 2) ausgebildet und mit dem Beton der Pfahlkopfplatte ist überall die erforderliche Betondeckung sicher herstellbar
Der Bezug zur DIN EN 1992-1-1 bezüglich der Rauigkeit ist hier ein wichtiger Hinweis für die notwendige Ausführung einer Pfahlkopfoberfläche.
2.4.2 ZTV-ING 2022
Die ZTV-ING stellt eine Vertragsbedingung dar. Hierbei bezieht sie sich auf entsprechende Normen und Richtlinien. Zum Thema der Pfahlkopfoberfläche wird in der ZTV-ING – Teil 2 Grundbau – Abschnitt Gründungen, 3.1.3 Bohrpfähle folgende Aussage getätigt:
(7) Ortbetonpfähle sind mindestens 50 cm Über Unterfläsche Pfahlkopfplatte bzw. -balken zu betonieren. Dieser Überstand ist nach Aushub der Baugrube für die Pfahlkopfplatte bzw. den Pfahlkopfbalken auf 5 cm zu kappen
Hier wird beim Kappen eines Pfahles davon gesprochen, dass dieser in eine Pfahlkopfplatte oder -balken integriert werden soll. Wenn dies aber nicht der Fall ist, kann diese Reglung auch nicht herangezogen werden. Somit würde diese für die Herstellung der Pfahloberflächen für Bohrpfähle mit frisch in frisch eingebauten Köchern für Lärmschutzwände in der Höhe der GOK keine Gültigkeit haben, da Pfahlkopfplatten oder- balken nicht vorhanden sind.
2.4.3
ZTV Lsw 22
In den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen, Ausgabe: 2022“, ZTV Lsw, [U05], wird in Abschnitt 6.1 die Herstellung von Gründungskörpern behandelt.
Genauere Angaben zu Bohrpfählen mit frisch in frisch eingebauten Köchern sind nicht zu finden.
2.4.4 VOB C ATV DIN 18302, Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen
In der aktuellen ATV DIN 18302 „Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen“ gibt es an 2 Stellen Bezüge zu Pfahlkopfoberflächen. Diese sind in den Abschnitten 3.3.2 und 4.2.17 zu finden.
In beiden Fällen gibt es keine weiteren dezidierten Aussagen zum Kappen von Bohrpfählen oder gar solchen, die mit Köchern frisch in frisch hergestellt werden.
3. Zusammenfassung sowie Hinweise und Anmerkungen für die weitere Vorgehensweise
So gut wie alle Normen, Richtlinien und Vertragsbedingungen gehen beim Thema der Herstellung der Pfahlkopfoberfläche bei Bohrpfählen davon aus, dass ein anderes Bauteil wie z. B. eine Pfahlkopfplatte, ein Pfahlkopfbalken, eine Fundamentplatte oder ähnl. noch angeschlossen werden sollen, um die entsprechenden Lasten und Lastkonfigurationen aus dem darüberliegenden Bauwerk über die Pfahlkopffläche, meist in Verbindung mit einer Anschlussbewehrung, in den Bohrpfahl und somit in den Untergrund einbringen zu können.
Bei der überwiegenden Anzahl der hergestellten Bohrpfähle ist dies auch der Fall. Weiterhin werden die meisten Gründungspfähle bauablaufbedingt mit entsprechender Leerbohrung hergestellt, so dass anschließend der Pfahlkopf nur durch „Abstemmen“ auf Sollhöhe gekappt werden kann, da der Beton meist schon mehrere Tage alt ist und entsprechende Festigkeit aufweist.
Die Gründung einer Lärmschutzwand auf Bohrpfählen mit frisch in frisch hergestellten Köchern im Bereich der GOF, gehören aus zwei Gründen allerdings nicht dazu.
– Die Lastabtragung in den Bohrpfahl geschieht über den in den Pfahl frisch in frisch eingebauten Köcher und nicht direkt über die Pfahlkopfoberfläche
– Die Pfahlkopfoberfläche bei solchen Lärmschutzwänden mit eingebautem Köcher liegen so gut wie immer in Höhe der GOF. Somit kann beim Betoniervorgang durch ein „Überlaufen lassen“ des Betons auf die GOF kontrolliert ein mangelfreier Beton erzeugt werden.
Diese Vorgehensweise widerspricht weder den Vorgaben der geltenden Ausführungsnormen oder Richtlinien noch allgemein gültigen speziellen Vertragsbedingungen.
Aus diesem Grunde wäre es sinnvoll, die Richtzeichnung, LS 13 der BASt vom Januar 2022 derart zu ergänzen, dass sie die realen Herstellungsprozesse besser darstellen kann.
Im Detail könnte dies wie folgt aussehen:

Abb. 2: Vorschlag für Ergänzungen und Änderungen der Richtzeichnung LS 13.
Eine Köcherherstellung frisch in frisch in einen Bohrpfahl hätte weitere Vorteile wie z. B.:
– Die Herstellung von einzelnen Baugruben um die Bohrpfähle können vermieden werden
– Kürzere Herstellungsprozesse – Die Standsicherheit der Bohrgeräte auf der Bohrebene bleibt gewährleistet (keine unnötigen Böschungen)
– Rückverfüllungen der einzelnen Baugruben können entfallen
– Zusätzliche Verdichtungsarbeiten im Bereich von Verfüllungen entfallen
– Es entsteht keine Fuge im Bohrpfahl!
Unabhängig von all den genannten Gesichtspunkten, ist auch der gesamtwirtschaftliche Aspekt hinsichtlich einer Kosteneinsparung ohne Qualitätsverlust (eher einer Qualitätsverbesserung) nicht außer Acht zu lassen.
Steuerticker II –kurz gemeldet
01 Energetische Sanierung I: Neue Musterbescheinigung seit 1.1.2025
Lässt ein Eigenheimbesitzer 2025 energetische Sanierungsmaßnahmen an seinem Eigenheim durchführen, kann er dafür eine Steuerermäßigung beantragen. Es winkt nach § 35c EStG verteilt auf drei Jahre eine Steueranrechnung von 20 Prozent der Sanierungskosten, maximal 40.000 Euro. Wichtig: Damit es mit der Anrechnung ab 2025 klappt, muss das ausführende Fachunternehmen dem Eigenheimbesitzer eine Bescheinigung ausstellen, dass energetische Sanierungsleistungen erbracht wurden. Seit 1.1.2025 ist dafür eine neue Musterbescheinigung zu verwenden (BMF, Schreiben v. 23.12.2024, Az. IV C 1 – S 2296-c/20/10003:008). Dieses Schreiben des Bundesfinanzministeriums beantwortet zudem zahlreiche Praxisfragen zur steuerlichen Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen.
02 Energetische Sanierung II: Steuer-1x1
Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG für energetische Sanierungsmaßnahmen kommt nur bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen zur Anwendung. Dass nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt Steuerpflichte, die möglicherweise über eine Ferienwohnung in Deutschland verfügen, von der Steuervergünstigung ausgeschlossen sind, steht zwar nicht konkret in § 35c EStG, jedoch in § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG.
Liegt die rechnerisch ermittelte Steueranrechnung nach § 35c EStG über der festgesetzten Steuerschuld, kann der Immobilieneigentümer weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer noch eine vor- und rücktragsfähige Steuerermäßigung beanspruchen. Diese strenge Sichtweise wurde vom Finanzgericht Hamburg bestätigt (FG Hamburg, Urteil v. 6.8.2024, Az. 1 K 73/24).
03 Energetische Sanierung III: Überlassung an Kinder
Wird eine Immobilie unentgeltlich an Kinder überlassen, für die der Immobilieneigentümer noch einen Anspruch auf Kindergeld hat, kann von einer Nutzung der Immobilie durch den Immobilieneigentümer zu eigenen Wohnzwecken ausgegangen werden. Mit anderen Worten: Hier greift die Steuerermäßigung nach § 35c EStG, sollten für die unentgeltlich überlassene Immobilie Aufwendungen im Rahmen einer energetischen Sanierung anfallen.
Überstunden: Zahlungen bald steuerfrei?
Lohnsteuer/Einkommensteuer
In den Medien geistert seit einigen Wochen eine Nachricht herum, die Hoffnungen weckt. Es geht um die Nachricht, dass Zahlungen für Überstunden in Zukunft steuerfrei ausbezahlt werden könnten. Doch wie stehen die Chancen für ein solch begrüßenswertes Vorhaben überhaupt?
Hätte, hätte, Fahrradkette
Diese Nachrichten zur Steuerfreiheit bei Vergütungen für Überstunden sind aktuell leider nur reines Wunschdenken. Selbst, wenn ein solches Vorhaben im Wahlprogramm einer politischen Partei auftaucht, bedeutet das noch lange nicht, dass dieses in der Praxis auch umsetzbar ist. Bisher sind zumindest Zuschläge für Nachtarbeit oder für die Arbeit am Wochenende oder an Feiertagen steuerlich teilweise steuerfrei. Doch Überstunden gänzlich von der Besteuerung auszunehmen, wäre nur schwer gesetzlich umzusetzen.
Denn das könnte als unzulässige Beihilfe und damit als Wettbewerbsverzerrung innerhalb der EU gesehen werden. Zum anderen würden dem deutschen Staat dadurch Steuereinnahmen und vor allem Sozialabgaben verloren gehen. Wie sollten diese gegenfinanziert werden? Warum sollten Gehälter für Überstunden steuerfrei bleiben und im Gegenzug gewährte Gutscheine an Mitarbeiter nur bis zu 50 Euro im Monat steuerfrei sein? Fragen über Fragen und Szenarien, die die komplette Steuerfreistellung von Überstunden eher unwahrscheinlich machen.
Denkbare Alternative
Steuerliche Anreize für Überstunden zu schaffen, würde natürlich nicht nur Beschäftigten in die Karten spielen. Auch die Wirtschaftsleistung in Deutschland könnte so angekurbelt werden. Eine Möglichkeit, wäre die erneute, zeitlich begrenzte, Einführung der Inflationsausgleichsprämie. Natürlich müsste die neue Prämie anders heißen und es müsste einen anderen Grund für eine steuerfreie Zahlung bis zu einem Betrag von bis zu 3.000 Euro geben. Das wäre zumindest ein Anfang, der alle Seiten zufrieden stellen würde.
Crux mit steuerfreien Gehaltsextras
Steuerfreie Gehaltsextras wie steuerfreie monatliche Gutscheine bis zu 50 Euro, steuerfreie Zuzahlungen des Arbeitgebers zum Kindergartenplatz der Kinder der Beschäftigten oder die steuerfreie Zurverfügungstellung eines betrieblichen Smartphones sind in Praxis beliebt. Kein Thema.
Doch zu viele steuerfreie Gehaltsextras über viele Jahre haben natürlich einen Haken. Denn mit der Steuerfreiheit kommt in der Regel auch die Sozialversicherungsfreiheit für die betreffenden Zahlungen. Und dadurch werden über Jahre hinweg geringere Beiträge zur Sozialversicherung fällig mit der fatalen Folge, dass die spätere Rente im Alter deutlich niedriger ausfällt als erwartet.
Arbeitgeber und Beschäftigte sollten steuerfreie Gehaltsextras natürlich weiterhin umsetzen, um Steuern und Sozialabgaben zu sparen. Es sollte aber unbedingt ein realistischer Blick auf die zukünftige Rentensituation geworfen werden.
Immobilienverkauf ohne Gewerbesteuer?
Internationale Steuerplanung
Es wäre doch zu schön, wenn beim Verkauf einer gebauten Immobilie keine Gewerbesteuer anfallen würde. In der Praxis versuchen Bauunternehmern dieses Ziel zu erreichen, in dem im Ausland Zweckgesellschaften, meist in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gegründet werden. Diese im Ausland ansässige Gesellschaft erwirbt dann in Deutschland ein Grundstück, das bebaut wird oder eine Immobilie, die saniert und anschließend verkauft wird.
Der steuerliche Clou: Hat die im Ausland ansässige Gesellschaft in Deutschland keine feste Geschäftseinrichtung und keine Geschäftsleistung, ist sie in Deutschland nach § 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG beschränkt steuerpflichtig. Zwar werden die beschränkten Einkünfte als gewerblich behandelt. Doch mangels eines stehenden Gewerbebetriebs fällt auf die Verkaufsgewinne keine Gewerbesteuer an.
Betriebsprüfung und Risiken
Gründen in Deutschland ansässige Bauunternehmen im Ausland eigene Gesellschaften, die in Deutschland gelegene Immobilien gewerbesteuerfrei verkaufen sollen (beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2f Doppelbuchstabe bb EStG), ruft das natürlich das Finanzamt auf den Plan.
Denn die Gewerbesteuerfreiheit winkt nicht, wenn das Finanzamt feststellt, dass die ausländische Gesellschaft entweder in Deutschland eine feste Geschäftseinrichtung hat oder dass sich in Deutschland der Ort der Geschäftsleitung befindet.
Feste Geschäftseinrichtung: Befindet sich in Deutschland eine feste Geschäftseinrichtung der ausländischen Gesellschaft, richtet sich die Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG. Und hier wird auf den Verkaufsgewinn für die in Deutschland belegene Immobilie Gewerbesteuer fällig.
Geschäftsleitung: Wird festgestellt, dass sich die Geschäftsleitung für die ausländische Gesellschaft in Deutschland befindet, ist die im Ausland ansässige Gesellschaft in Deutschland nicht mehr nur beschränkt steuerpflichtig, sondern unbeschränkt steuerpflichtig. Folge: Es wird immer Gewerbesteuer fällig. Die Geschäftsleitung befindet sich nur dann im Ausland, wenn das Tagesgeschäft und die wesentlichen Entscheidungen für das im Ausland ansässige Unternehmen durch Geschäftsführer des ausländischen Unternehmens vor Ort erledigt wird.
UBB-Tipp
Wer aus Steuerspargründen im Ausland ansässige Zweckgesellschaften zum Immobilienkauf und zum Immobilienverkauf gründen möchten, sollte sich vor der Gründung unbedingt steuerlich beraten lassen und sollte klar abstecken, wo sich der Ort der Geschäftsleitung befinden wird. Andernfalls drohen langwierige Betriebsprüfungen oder schlimmstenfalls der Einsatz der Steuerfahndung.
Leiharbeitnehmer:
Neuer Musterprozess
Werbungskostenabzug
Leiharbeitnehmer streiten sich mit dem Finanzamt häufig um die Höhe der abziehbaren Werbungskosten. Es geht hier um die Frage, ob der Leiharbeitnehmer für die Fahrten zur Einrichtung des Entleihers nur die Entfernungspauschale oder doch die höhere Dienstreisepauschale als Werbungskosten steuerlich absetzen darf.
Aktuelles Finanzgerichtsurteil macht Hoffnung Ein aktuelles Urteil macht Hoffnung, dass Leiharbeitnehmer aufgrund der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), genauer gesagt wegen des 2017 in Kraft getretenen § 1 Abs. 1b AÜG, die höhere Dienstreisepauschale als Werbungskosten berücksichtigt werden kann. Diese Regelung besagt, dass Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen werden dürfen.
Höheren Werbungskostenabzug beantragen
Aufgrund dieser Neuregelung im AÜG urteilten die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf, dass Leiharbeitnehmer die Dienstreisepauschale von 0,30 Euro/km für die Fahrten zwischen Wohnung und Einrichtung des Entleihers und für die Rückfahrt nach Hause als Werbungskosten abziehen dürfen (FG Düsseldorf, Urteil v. 20.11.2024, Az. 15 K 1490/24 E). Das bedeutet auch, dass für die ersten drei Monate Verpflegungspauschalen als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden dürfen.
UBB-Tipp
Betroffene Leiharbeitnehmer sollten in Ihrer Steuererklärung für die Fahrtkosten also nicht die Entfernungspauschale, sondern die höhere Reisekostenpauschale in der Anlage N eintragen. Lehnt das Finanzamt ab, ist Einspruch einzulegen. Denn nun hat der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren das letzte Wort in diesem Streitfall (BFH, Urteil v. VI R 32/24).

Innovativer Lärmschutz mit Strukturmatrizen: Funktional und ästhetisch anspruchsvoll
von Lutz Hammer, Geschäftsführer der RECKLI GmbH
Lärmschutzwände aus Beton prägen nicht nur den Straßen- und Autobahnbau in funktionaler Hinsicht, sondern setzen auch gestalterische Akzente. Die Verwendung von Beton in der Lärmschutztechnik bietet eine nahezu unbegrenzte Vielfalt an Designmöglichkeiten. Durch Techniken wie das Einprägen von Fantasiestrukturen, Mauerwerksimitationen, Natursteinoptiken oder die Anwendung von Rippen und Wellen lässt sich eine ästhetische Anpassung an die umgebende Landschaft oder städtische Umgebung erreichen.
Moderne Städte und Infrastrukturen stehen vor der Herausforderung, den zunehmenden Verkehrslärm zu minimieren. Dabei spielen Lärmschutzwände eine zentrale Rolle. Sie schützen nicht nur Anwohner vor Lärm, sondern beeinflussen auch die Wahrnehmung des öffentlichen Raums. Hierbei ist es besonders wichtig, Lösungen zu entwickeln, die Lärmschutz mit ansprechendem Design verbinden.
Strukturmatrizen für effektiven Lärmschutz
Ein herausragendes Beispiel für diese Entwicklung ist der Einsatz von Strukturmatrizen bei der Gestaltung von Lärmschutzwänden. Diese Matrizen ermöglichen es, Betonoberflächen mit vielfältigen Mustern und Texturen zu versehen, wodurch nicht nur die optische Attraktivität gesteigert, sondern auch funktionale Vorteile erzielt werden können. So kann durch die strukturierte Gestaltung von Beton die Oberfläche vergrößert werden, auf der lärmabsorbierender Beton eingesetzt werden kann.
Durch Techniken wie das Einprägen sämtlichen Designstrukturen sowie die Nutzung von unseren über 250 standardisierten Strukturen aus sieben Kategorien lässt sich eine ästhetische Anpassung an die umgebende Landschaft oder städtische Umgebung erreichen.
In Kombination mit haufwerksporigem Leichtbeton wird eine lärmmindernde Wirkung erzielt: Die gleich großen Gesteinskörner berühren sich nur punktuell, wodurch Lufthohlräume entstehen, die Schallwellen schlucken und die Oberfläche insgesamt rauer machen. Dies verbessert die Schallabsorption erheblich. Dank dieser technischen Eigenschaften wird der Lärmschutz noch effizienter, was insbesondere in Ballungsräumen von großer Bedeutung ist.

Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten
Die individuelle Gestaltung der an Anwohner gerichteten Seite der Wände kann die Akzeptanz solcher Bauten signifikant erhöhen. Durch die Möglichkeit, spezifische Designs und Muster in die Lärmschutzwände zu integrieren, können lokale kulturelle oder historische Bezüge hergestellt werden, was die Identifikation der Anwohner mit der Infrastruktur stärkt.
Zusätzlich bieten Strukturmatrizen Flexibilität bei der Integration in verschiedene Bauprojekte. Sie können an die spezifischen Anforderungen und architektonischen Vorgaben angepasst werden, um eine nahtlose Einbindung in das bestehende Umfeld zu gewährleisten. Dies macht sie zu einer bevorzugten Wahl für Architekten und Bauherren, die sowohl auf Funktionalität als auch auf Design Wert legen.
Durch die Flexibilität, verschiedene Materialien zu imitieren, können etwa Naturstein- oder Holzoptiken sowie Rippen- und Wellenstrukturen realisiert werden, ohne die damit verbundenen hohen Kosten und den Pflegeaufwand. Zudem können durch Strukturmatrizen individuelle Gestaltungselemente wie Logos oder Schriftzüge in die Betonflächen integriert werden, wodurch zusätzliche gestalterische Akzente gesetzt werden können. Es ist von großer Bedeutung, dass sie nicht nur zweckmäßig, sondern auch ästhetisch ansprechend gestaltet sind.
Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit im Fokus
Lärmschutzmaßnahmen müssen nicht nur effektiv, sondern auch wirtschaftlich und nachhaltig sein. Der Einsatz ressourcenschonender Materialien kann dabei eine wichtige Rolle spielen. Mit der ISCC+-Zertifizierung ist es möglich, den Einsatz fossiler Rohstoffe weiter zu reduzieren, indem Strukturmatrizen mit nachhaltig gewonnenen Grundstoffen verwendet werden. Unsere Strukturmatrizen sind zudem bis zu 100 Mal wiederverwendbar, was die Effizienz und Ressourcenschonung im Bauprozess erhöht.
Auch die lange Haltbarkeit von Beton trägt zur Nachhaltigkeit bei. Lärmschutzwände, die mit Strukturmatrizen gestaltet werden, sind widerstandsfähig gegenüber Witterungseinflüssen und benötigen nur geringen Wartungsaufwand. Dies reduziert langfristig die Kosten und erhöht die Umweltfreundlichkeit.


Mitgliedschaft im Verband: Stärkung der Zusammenarbeit
Unsere Mitgliedschaft im Verband hat es uns ermöglicht, zahlreiche Projekte für Lärmschutzwände zu realisieren, die nicht nur funktional, sondern auch gestalterisch neue Akzente setzen.
Lutz Hammer, Geschäftsführer von RECKLI, unterstreicht: „Wir freuen uns, Teil des Verbands zu sein und konnten dadurch schon zahlreiche Projekte für Lärmschutzwände realisieren, die nicht nur funktional, sondern auch gestalterisch neue Akzente setzen.“
Durch den offenen Austausch und die Kooperation innerhalb des Verbands entstehen Synergien, die zu innovativen und nachhaltigen Lösungen im Bereich des Lärmschutzes führen. „Die Zusammenarbeit im Verband ermöglicht uns einen wertvollen Austausch mit Experten und Partnern aus der Branche. Gemeinsam entwickeln wir innovative Lösungen, um Lärmschutzwände noch effizienter und ästhetisch ansprechender zu gestalten“, ergänzt Lutz Hammer. Dies bestärkt uns in unserem Bestreben, den Betonbau weiterzuentwickeln und mit Strukturmatrizen neue Möglichkeiten für die Architektur von Lärmschutzwänden zu schaffen.
RECKLI: Expertise in der Betonveredelung
RECKLI ist weltweit führend in der Herstellung elastischer Strukturmatrizen für die Betonveredelung. Unsere Produkte bieten Architekten, Planern und Bauherren kreative Freiheit bei der Gestaltung von Sichtbetonflächen. Neben Lärmschutzwänden finden unsere Strukturmatrizen Anwendung bei Fassaden, Brücken und Infrastrukturprojekten.
Seit Jahrzehnten setzt RECKLI Maßstäbe in Qualität, Design und Innovation. Das Unternehmen steht für höchste Präzision und Flexibilität in der Betonveredelung und bietet Architekten sowie Bauunternehmen individuelle Lösungen für anspruchsvolle Projekte.
Durch kontinuierliche Forschung und Entwicklung sowie den engen Austausch seinen Kunden optimiert das Unternehmen fortlaufend seine Produkte und Prozesse. Ziel ist es, nachhaltige und wirtschaftliche Lösungen zu entwickeln, die den gestalterischen und funktionalen Anforderungen moderner Architektur gerecht werden. Mit innovativen Technologien und hochwertiger Verarbeitung gestaltet RECKLI die Zukunft der Betonarchitektur – weltweit.

Innovative Oberflächentechnologie aus Thüringen: Unternehmen Muschert setzt Maßstäbe
Von M. Muschert
Oberflächentechnologie, Saalfeld www.AGS-Muschert.de
Seit über 25 Jahren steht die Firma Muschert Oberflächentechnologie für herausragende Leistungen im Bereich der Oberflächentechnologie. Mit Sitz in Ostthüringen und einer Niederlassung in Berlin hat sich das Unternehmen auf die Herstellung und Dienstleistung für Graffiti-Prophylaxe, Graffiti-Entfernung und Oberflächenschutz spezialisiert und ist bundesweit tätig.
Oberflächenschutz als nachhaltige Lösung: Ein Blick auf die Praxis:
Warum ist Oberflächenschutz wichtig? Diese Frage stellt sich insbesondere bei Bauwerken, die extremen Witterungsbedingungen, Umweltschadstoffen oder Vandalismus durch Graffitis ausgesetzt sind. Ohne einen gezielten Schutz können Lärmschutzwände, Fassaden, Brücken oder Tunnel schnell durch Feuchtigkeit, Schmutz oder Graffitivandalismus in Mitleidenschaft gezogen werden. Hier setzt Muschert Oberflächentechnologie mit innovativen Technologien an, um Oberflächen widerstandsfähiger zu machen und deren Wartungsaufwand zu minimieren.


Praxisbeispiel: Graffiti- und Witterungsschutz für eine Autobahnlärmschutzwand- Beton/Glas
Ein aktuelles Projekt zeigt, wie moderner Oberflächenschutz erfolgreich eingesetzt wird: Eine neu fertiggestellte Lärmschutzwand wurde mit einem kombinierten Schutzsystem behandelt. Oberfläche zum Schutz vor Feuchtigkeit versiegelt, ohne die Atmungsaktivität des Materials zu beeinträchtigen. Das Ergebnis: Eine deutlich längere Lebensdauer der Oberfläche und eine einfachere Reinigung.
Innovative Technologien für langlebigen Schutz
Muschert Oberflächentechnologie setzt auf innovative Verfahren aus eigener Herstellung, um Oberflächen langfristig und umweltfreundlich zu schützen:
– Graffiti-Prophylaxe: Anwendung von permanenten und semipermanenten Schutzsystemen, die eine einfachere Reinigung ermöglichen.
– Hydrophobierung: Imprägnierung von Oberflächen nach OS-A und OS-B Richtlinien, um Schäden durch Witterungseinflüsse vorzubeugen.
– Photokatalytische Beschichtungen: Diese umweltfreundliche Technologie baut durch Lichtaktivierung Schadstoffe ab und verbessert die Luftqualität.
– Nanoversiegelung: Spezielle Versiegelungen, die Glas- und Acrylflächen schmutzabweisend machen und den Pflegeaufwand auf Basis von Microsilizium stark reduzieren.
– Strahlarbeiten im Niederdruckrotationswirbelverfahren (JOSVerfahren): Sanfte Reinigung empfindlicher Oberflächen.
– Graffitientfernung
Nachhaltigkeit und Qualitätsanspruch
Seit der Gründung von Muschert Oberflächentechnologie im Jahr 1999 steht die Kombination aus Umweltbewusstsein und technologischer Innovation im Fokus.
Durch den Einsatz umweltfreundlicher sowie nachhaltiger Produkte trägt das Unternehmen aus Thüringen aktiv zum Schutz der Umwelt bei. Die Erfahrung zeigt: Frühzeitiger Oberflächenschutz reduziert nicht nur Instandhaltungskosten, sondern erhöht auch die Widerstandsfähigkeit und Wertbeständigkeit von Lärmschutzwänden und Bauwerken. Muschert Oberflächentechnologie bietet bewährte Lösungen, die auf langjähriger Praxis basieren.
www.ags-muschert.de



Redaktion und Beirat Impressum
Chefredakteur UBB

Prof. Dr. jur. Günther Schalk
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (TOPJUS Rechtsanwälte München – Ingolstadt – Schrobenhausen –Pfaffenhofen); Honorarprofessor für Bau-, Vergabe- und Umweltrecht an der Technischen Hochschule Deggendorf (THD); Lehrbeauftragter für Bau-, Vergabe-, Baugrund- und Tiefbaurecht an der TU Hamburg; Redakteur und ausgebildeter Sprecher für Hörfunk und Fernsehen; Direktor der Akademie für Baumanagement an der TH Deggendorf; Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs; Landesjustiziar des Bayerischen Roten Kreuzes; zahlreiche Fachveröffentlichungen



Fachbeirat
Dirk Stauf
Geschäftsführer/Recht in der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB); Rechtsanwalt bei Schwager · Kromik · Stauf – Rechtsanwälte; Leiter des Arbeitskreises Recht und Mitglied des Berater-Teams der BVMB; Mitglied im DAV, im Verein Ökonomie im Unterricht e.V. sowie im Gesprächskreis Auftragsvergabe GKAV (BMVI, DB AG und Bauverbände); Seminar- und Referententätigkeit, Veröffentlichungen
Dipl.-Ing. Hans-Jürgen Johannink
Inhaber des Instituts für Nachtragsmanagement, Abrechnung und Baubetriebsberatung (INA BAU); Geschäftsführer des Deutschen Verbands für Lärmschutz an Verkehrswegen e.V. (DVLV); Mitglied des Beraterteams Bau der BVMB e.V.; Arbeitsschwerpunkte: Baubetriebsberatung, Bausoftwareentwicklung für Nachtragsmanagement, Baubetriebliche Stellungnahmen und Gutachten, Mediation im Bauwesen, Seminare und Schulungen
Prof. Dr.-Ing. Alexander Malkwitz
Leiter des Instituts für Baubetrieb und Baumanagement an der Universität Duisburg Essen, öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter für Baupreisermittlung und Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau sowie Bauablaufstörungen, Berater für Industrieunternehmen: Schwerpunkte sind Optimierung von projektorientierten Geschäften, Unterstützung und gutachterliche Bewertung von Forderungen und Baupreisermittlungen, Betreuung von Merger und Akquisitionsvorhaben, zahlreiche Veröffentlichungen
Der UnternehmerBrief Bauwirtschaft veröffentlicht in der Regel monatlich die aktuellsten Informationen zu den Themen Steuern, Recht und Unternehmensführung. Praxisnah werden bauspezifische Urteile und Entscheidungen von juristisch und kaufmännisch versierten Autoren zusammengefasst.
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Eigenverlag:
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Hauptgeschäftsführer: Michael Gilka, Dipl. Betriebswirt Eingetragen im Vereinsregister Bonn Nr. 3079
Chefredakteur (Baustelle, Baubetrieb, Baurecht, Steuerrecht) Redaktion v. i. S. d. P.: Prof. Dr. jur. Günther Schalk / Schrobenhausen / schalk@topjus.de
Redakteur:
Dr. Burkhard Talebitari / Berlin / unternehmerbrief.bauwirtschaft@bvmb.de
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Bei Fragen wenden sich die Mitglieder bitte an: Florian Gerz, BVMB e. V., Bonn; Tel. 0228 91185-29; florian.gerz@bvmb.de
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