3/2024
Unternehmerinformation für mittelständische Bauunternehmen
3/2024
Unternehmerinformation für mittelständische Bauunternehmen
Wir l(i)eben Mittelstand
Inhalt
Partnerschaftsmodell Schiene
Leitfaden vorgestellt
Nachhaltigkeitsassessment
Verstehen, vorbereiten und bestehen
Brückenkompetenzzentrum
Die Arbeit der Brücken-Taskforce als Grundstein
Bundesvereiningung Mittelständischer Bauunternehmen e.V.
Bereit machen für die Baustelle 4.0
Smarte Lösungen für die Baubranche
Unsere Lösungen ermöglichen einen komplett digitalen Workflow zwischen Büro und Baustelle – einfach, effizient und vor allem papierlos.
Individuelle Lösungen – für jeden Bedarf das Richtige
Mit der App von bau-mobil haben Sie nicht nur jederzeit Zugriff auf die Einsatzplanung, sondern können auch Zeiten, Spesen, Geräteeinsätze und Baufortschritte direkt vor Ort dokumentieren. Fotos und Spracheingaben erleichtern die tägliche Arbeit. Das System liefert automatisch alle Daten für Lohn-, Geräte- und Leistungsabrechnungen sowie den digitalen Bautagesbericht.
Effizient planen
Kapazitätsplanung, Kolonneneinsatzplanung, Abwesenheitsplanung, Arbeitsschutz
Smart erfassen
Zeiterfassung, Ereigniserfassung, Urlaubsanträge, Spesen & Zulagen
Clever managen
Digitale Geräteakte, Qualifikationsverwaltung, Lagermanagement, Nachunternehmer
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Auswerten & berichten
Digitaler Bautagesbericht, Mobiles Projektcontrolling, Leistungserfassung, Materialerfassung
Einfach abrechnen
Lohnabrechnung, Geräteabrechnung, ILV-Verrechnung, Integrationen
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, liebes Mitglied der BVMB,
die jüngsten Entwicklungen in der Politik sind ein Weckruf: Die Ampel-Koalition ist zerbrochen, und damit sind wir in eine Phase des politischen Stillstands gerutscht, die unser Land sich schlicht nicht leisten kann. Was jetzt dringend nötig ist, ist ein rascher und geordneter Übergang – hin zu Neuwahlen und einer stabilen Regierung, die uns wieder Verlässlichkeit und Klarheit bringt. Es ist Zeit für eine Wirtschaftspolitik, die sich gezielt für den Standort Deutschland einsetzt und die Zukunft nicht weiter aufs Spiel setzt.
Aktuell stehen wir jedoch vor einer Vielzahl von Unsicherheiten. Noch bevor es Neuwahlen geben kann, brauchen wir dringend einen klaren Blick darauf, wo wir haushaltspolitisch stehen und was kurzfristig umgesetzt werden kann. Es ist eine fiskalpolitische Bestandsaufnahme nötig – nicht zuletzt im Hinblick auf die drängenden Fragen zur Erneuerung unserer Infrastruktur oder unserer Verteidigungsfähigkeit.
Der Bundeshaushalt steht auf der Kippe, und das hat Folgen. Verzögerungen in der Haushaltsplanung treffen besonders uns im Bausektor hart. Der Investitionsstau in der öffentlichen Hand, den unser Land zur Modernisierung dringend braucht, wird durch die drohende vorläufige Haushaltsführung immer größer. Vorhaben wie die dringend nötige Sanierung des Schienennetzes der Deutschen Bahn oder Projekte der Autobahn GmbH stehen auf dem Spiel. Ohne Planungssicherheit wird hier die Substanz weiter belastet, was langfristig die Infrastruktur und damit auch unsere Bauunternehmen belastet.
In dieser schwierigen Übergangsphase fordern wir klare Verhältnisse und entschiedene Maßnahmen. Die Baubranche – insbesondere der Wohnungsbau – steckt nicht zuletzt aufgrund politischer Unsicherheiten und zögerlichem Handeln in einer Krise. Wenn der öffentliche Bau jetzt nicht am Laufen gehalten wird, drohen Stellenabbau und Existenzängste in zahlreichen Bauunternehmen.
Als Mittelständler schauen wir nach vorne und erwarten von der künftigen Regierung entschlossene Schritte, um Deutschland wieder auf einen stabilen Wachstumspfad zu bringen. Die Weichen müssen neu gestellt werden – weniger Bürokratie, niedrigere Steuern und Investitionen statt Subventionen sind keine leeren Forderungen, sondern dringend nötige Maßnahmen, um den Mittelstand zu stärken und die Konjunktur anzukurbeln.
Jetzt ist die Zeit für Entscheidungen. Wir stehen bereit und hoffen auf eine starke, zukunftsorientierte Regierung, die unseren Standort stärkt und die Basis legt für eine stabile Baukonjunktur in Deutschland.
Ihr
Michael Gilka, Dipl. Betriebswirt. Hauptgeschäftsführer der BVMB
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BVMB aktuell
veröffentlicht am 15.11.2024 Redaktionsschluss 05.11.2024
Herausgeber:
Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V. (BVMB)
Hauptgeschäftsstelle Königswinterer Str. 329 53227 Bonn
Büro Berlin
Wilhelmstraße 77 10117 Berlin
Tel.: 0228 91185-0 info@bvmb.de www.bvmb.de
Verantwortlicher Redakteur i. S. d. P. Dirk Stauf
Redakteur Florian Gerz
Satz und Grafik Sarah Stern
I. VERBANDSINTERNE UND ALLGEMEINE INFORMATIONEN
08
Save-the-Date: Tag der mittelständischen Bauwirtschaft 2025 in Berlin
10 Herbsttagung des Arbeitskreises Straße/Brücke 2024 in Frankfurt/Kelsterbach
11 Entwurf Bundeshaushalt 2025 und Finanzplanung bis zum Jahr 2028
13 Informationen zur Rechnungsstellung gegenüber der Autobahn GmbH des Bundes zum Jahresende 2024
14 Positionspapier Verbändeinitiative GST
16 VI GST Sachstandsbericht August 2024
17 Neue Internetpräsenz der Verbändeinitiative Großraum- und Schwertransporte
18 Brückenkompetenzzentrum hat am 1. Juli 2024 den Betrieb aufgenommen
21 Leitfaden Expositionsmessungen 2024
22 Präsenz-Workshop des AK BIM zwischen DEGES und BVMB
22 Update: BIM2Rail | Ergebnisse Plenumssitzung vom 12. August 2024
23 Veröffentlichung des Monitoring Berichts 1 Jahr Ersatzbaustoffverordnung
24 Ergebnisse der Verkehrsministerkonferenz –Herbstsitzung 2024 in Duisburg
26 „Brandbriefe“ an die DB InfraGO AG
29 Leitfaden Partnerschaftsmodell Schiene vorgestellt
30 Zukunftsinitiative Bahnbau (ZIB) | Novellierung des 4. BImSchV
31 ZIB Forum am 20.11.2024 in Berlin „Bahn baut Zukunft“
32 Nachhaltigkeits-Lieferanten-Assessments von ecovadis & Co
38 Die nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) der Bundesregierung
40 Europäische Union will Lohngefälle zwischen Männern und Frauen verringern
42 Effizienz für Bauunternehmen: Wie das PQ-Portal den Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen vereinfacht!
44 Hoyer feiert 100-jähriges Jubiläum mit großem Festwochenende
46 Durchdachte digitale Prozesse mit bau-mobil
48 Exklusives Bürgschaftsprodukt für BVMB-Mitglieder
50 CONDOR Info-Stelen im Einsatz der Deutschen Bahn
53 Neue Mitglieder der BVMB
54 Einkaufs- und Beschaffungsoptionen bei der BVMB
II. TERMINE UND PRESSEMELDUNGEN
58 Beratungstage
59 Termine und Seminare
60 Pressemeldungen der BMVB
III. GERICHTSENTSCHEIDUNGEN BAU
65 VOB/A und GWB
66 VOB/B und Bauvertragsrecht
67 VOB/C und HOAI
IV. ARBEITS- UND TARIFRECHT
70 Maßnahmen bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
72 Diese Kompetenzlücken sollten Unternehmen schließen
74 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet
78 Schadensersatz wegen fehlender Zielvereinbarung
Fehlendes Bewusstsein für die „Brückennotlage“
Gegen zu kurz gesetzte Fristen muss man sich wehren!
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Tag der mittelständischen Bauwirtschaft und Neujahrsempfang 2025
Montag, 17. Februar 2025
Unter anderem mit:
Keynote
Dr. Volker Wissing, MdB
BundesministerfürDigitalesundVerkehr
Impulsvortrag
Dr. Klaus-Heiner Röhl
SeniorEconomistfürMittelstandspolitikundRegionalpolitik Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. (IW)
Gastgeber
Martin Steinbrecher
Präsident der BVMB
Am Dienstag, 19. November 2024, treffen sich die „Straßen- und Brückenbauer“ der mittelständischen Bauwirtschaft zu ihrer Herbsttagung in Frankfurt/Kelsterbach. Im Fokus stehen neben der nachhaltigen Vergabe und aktuellen bauvertraglichen Themen insbesondere auch die dringliche Brückenmodernisierung in Deutschland.
�� Dienstag, 19. November 2024
�� Vienna House Easy by Wyndham Frankfurt Airport, Am Weiher 20, 65451 Kelsterbach
✅ Dazu dürfen wir u. a. Herrn Rainer Siegel, Dipl.-Ing., Abteilungsleiter Bau, Geschäftsbereich Planung, Bau und Innovation, bei der Autobahn GmbH des Bundes begrüßen, der eine Bilanzierung der Brückenmodernisierungen ziehen und die dahinter stehend Strategie erläutern wird.
✅ Zu aktuellen bauvertraglichen Themen wird seine Kollegin, Frau RA‘in Grit Metzenthin (Syndikusrechtsanwältin), Abteilungsleiterin Bauvertragsrecht, Geschäftsbereich Recht bei der Autobahn GmbH des Bundes, an diesem Tag sprechen.
✅ Nachhaltige Vergabe - Herr RA Sascha Häfner (Syndikusrechtsanwalt), Abteilungsleiter Vergaberecht, Geschäftsbereich Recht, bei der Autobahn GmbH des Bundes, wird den Unternehmerinnen und Unternehmern aktuelle Entwicklungen und Ansätze der Autobahn GmbH hierzu aufzeigen.
✅ Ebenfalls dürfen wir Herrn RA Gregor Franßen, EMLE (Madrid), Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB, begrüßen, der sich mit der Frage beschäftigen wird, ob es sich bei Ausbauasphalt um Abfall handelt.
✅ Bleiben wir beim zukunftsweisenden Thema Nachhaltigkeit auch im Bereich der Maschinentechnik: Dazu wird Herr Michael Heid, Vertrieb, Dynapac GmbH, Herausforderungen benennen und Antworten aus seiner Sicht den Teilnehmerinnen und Teilnehmern präsentieren.
Wir freuen uns auf einen konstruktiven und interessanten Austausch und sehen uns Mitte November in Kelsterbach! ��
Ihre Gastgeber RA Jürgen Faupel, stellvertretender Präsident der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V. (BVMB), und Geschäftsführer Daniel Jonas
Das Bundeskabinett hat im Juli 2024 den Haushaltsentwurf für das Jahr 2025 und die Finanzplanung bis zum Jahr 2028 beschlossen. Der Bundeshaushalt sieht für den Erhalt und den Ausbau der Verkehrswege insgesamt höhere Finanzmittel vor. Der Haushaltskompromiss 2025 wackelte zwischenzeitlich – insbesondere mit Blick auf den Verkehrshaushalt. Das unten stehende Zahlenwerk stellt den Entwurf der offiziellen Finanzplanung für die Bereiche Straße, Schiene und Wasserstraße dar, der in den vergangenen Tagen noch einmal konkretisiert wurde.
Entwurf für das Jahr 2025
Im kommenden Jahr 2025 werden nach dem aktuellen Entwurf insbesondere die Investitionen in die Schiene erhöht. Im Bereich der Bundesfernstraßen werden die nach dem vorliegenden Entwurf der Bundeshaushaltsplanung vorgesehenen investiven Mittel 2025 auf 9,13 Mrd. Euro anwachsen (Soll 2024: 8,84 Mrd. Euro inkl. 300 Mio. Euro Nachtrag). Dabei stagnieren die Mittel für die Autobahn GmbH auf dem Vorjahresniveau von etwas mehr als 6 Mrd. Euro – insbesondere die Bundesstraßen profitieren. Laut Gesetzesentwurf sind im Bereich der Schienenwege für das Jahr 2025 Investitionen in Höhe von ca. 18,13 Mrd. Euro (Soll 2024: 16,29 Mrd. Euro) veranschlagt. Die Investitionen in die Wasserstraße steigen mit 1,44 Mrd. Euro in 2025 etwas an (Soll 2024: 1,39 Mrd. Euro).
Plan für die Jahre 2026 bis 2028
Mit Blick auf die Jahre 2026 bis 2028 lässt sich im Bereich der Schienenwege 2026 zunächst ein Rückgang auf 16,98 Mrd. Euro (Soll 2025: 18,13 Mrd. Euro) verzeichnen, bevor das Niveau 2027 auf rund 17,71 Mrd. Euro ansteigen soll. Dem aktuell hohen Investitionsbedarf für die Schiene wird begegnet, indem geplante Zahlungen für 2028 und 2029 auf die Vorjahre vorgezogen werden – im Jahr 2028 sollen dann nur noch 12,99 Mrd. Euro zur Verfügung stehen. Der aktuelle Plan für die Jahre 2026 bis 2028 sieht für den Bereich der Bundesfernstraßen einen Anstieg des Investitionsniveaus von 9,60 Mrd. Euro in 2026 auf 9,87 Mrd. Euro im Jahr 2028 vor (Soll 2024: 8,84 Mrd. Euro). Wenn
man bedenkt, dass allein die Autobahn GmbH im Vorfeld der Haushaltsberatungen für die nächsten vier Jahre einen Mehrbedarf in Höhe von 5,5 Mrd. Euro angemeldet hat, ist das deutlich zu wenig. Im Bereich der Wasserstraße stagnieren die investiven Mittel auf einem Niveau von rund 1,5 Mrd. Euro.
Bewertung und Ausblick
Grundlage für eine verlässliche Finanzausstattung muss immer eine realitätsnahe und bedarfsgerechte Finanzausstattung durch den Bund sein, doch die ist nicht erkennbar. Die BVMB fordert weiterhin Verlässlichkeit und mehr Klarheit von der Politik hinsichtlich der Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur. Unklar ist, wie die Finanzplanung sich unter einer neuen Regierung tatsächlich entwickelt. Es sind Lösungen erforderlich, damit das jährliche Zittern um die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel endet und mehr Planungssicherheit für Auftraggeber und Bauwirtschaft erreicht wird. Eine verlässliche Finanzierungsperspektive ist für unsere Unternehmen und auch für die Verwaltung die Grundvoraussetzung zum Aufbau von Kapazitäten. Ansonsten werden die anstehenden enormen Bauaufgaben in der Verkehrsinfrastruktur verbunden mit den immensen Kostensteigerungen der vergangenen Jahre nicht bewältigt werden können.
Die verschiedenen Verkehrsträger dürfen dabei nicht gegeneinander ausgespielt werden. Ein Beispiel hierfür ist jedoch der Aufbruch des Finanzierungskreislaufs Straße: Teile der Einnahmen aus der Lkw-Maut werden vom Straßenbau abgezogen und stattdessen in den Bereich Schiene verlagert, die sicherlich auch enormen Bedarf hat. Nur 50 Prozent der Mauteinnahmen fließen aber künftig in die Straße, das entspricht den Einnahmen vor der Erhöhung. Nach Ansicht der BVMB benötigt jeder Verkehrsträger ein separates Finanzierungsgerüst. Durch entsprechende Gesetzesänderungen könnte es bspw. der Autobahn GmbH ermöglicht werden, Teile der Mauteinnahmen als Einnahmen zu generieren. Zudem ist an den Vorschlag von Bundesverkehrsminister Dr. Volker Wissing (FDP) zu erinnern, eine langjährige Finanzierungsvereinbarung zwischen Bund und Autobahn GmbH abzuschließen. Leider ist es bisher lediglich bei einer Ankündigung im Rahmen des Zukunftspakets für leistungsfähige Autobahnbrücken aus März 2022 geblieben.
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In Kooperation mit: Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V.
Gegenüber der Autobahn GmbH des Bundes haben wir die Steuerung der Rechnungsbearbeitung über Bauausgaben sowie Planungs- und Bauüberwachungskosten zum Jahresabschluss 2024 der Autobahn GmbH thematisiert. Im Wesentlichen ging es dabei um die zeitgerechte Rechnungsstellung der erbrachten Leistungen bzw. Abschlagszahlungen, um die Rechnungen im laufenden Jahr – unter Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Jahresabschlusserstellung 2024 der Autobahn GmbH – bezahlen zu können.
Abschlags- und Schlussrechnungen sind grundsätzlich bis spätestens 25. November 2024 zu stellen, damit diese seitens der AdB zeitgerecht geprüft und noch im Jahr 2024 bezahlt werden können.
Ergänzend gibt die AdB folgende Hinweise:
1. Vorauszahlungen sind gemäß bereits getroffenen Vereinbarungen bzw. unter Beachtung der Regelungen gemäß § 16 Abs. 2 VOB/B möglich.
2. Unabhängig von den Vorauszahlungen können in den bis zum 25. November 2024 zu stellenden Rechnungen neben den bereits erbrachten auch die bis zum Fälligkeitstag prognostizierten Leistungen berücksichtigt werden. Die prognostizierten Leistungen werden im Verlauf der Rechnungsprüfung evaluiert, nach Leistungserbringung festgestellt und bezahlt.
3. Nach dem 25. November 2024 eingehende Rechnungen werden ebenfalls vertragsgerecht bearbeitet. Die Zahlung erfolgt gemäß VOB/B bzw. den vereinbarten Fälligkeiten.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die für Sie jeweils zuständigen Niederlassungen. Sofern einzelne Niederlassungen Ihnen gegenüber abweichende Fristen benennen, wären wir für eine Information darüber dankbar.
Verbesserte Bedingungen für Großraum- und Schwertransporte zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und für den Umbau zu einer klimaneutralen Wirtschaft
Die Bundesregierung hat sich eine wettbewerbsfähige und effiziente Wirtschaft u.a. in Verbindung mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien zum Ziel gesetzt. Damit der dafür notwendige tägliche Neubau von sechs Windenergieanlagen gelingen kann, sind aufgrund der Größe und des Gewichts der benötigten Bauteile allein in diesem Wirtschaftsbereich jährlich rund 60.000 Großraum- und Schwertransporte (GST) notwendig. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass neben dem Ausbau der Windenergie auch GST für den Transport von Maschinen und Anlagen sowie den Ausbau der Infrastruktur (z. B. Brückenbau, Tiefbau, Wasserbau) und den Wohnungs- und Gewerbebau von entscheidender Bedeutung sind. Ohne Krane, Baumaschinen, Metall- und Stahlbetonbauteile sind die für den Wirtschaftsstandort Deutschland wichtigen Baumaßnahmen nicht umsetzbar. Aber auch für die Landwirtschaft und Schausteller sind Großraum- und Schwertransporte von existentieller Bedeutung. Derzeitig behindern insbesondere vermeidbare Bürokratiehürden und Defizite in der Verkehrsinfrastruktur und der Digitalisierung diese zwingend erforderlichen Transporte. Die deutsche Wirtschaft ist dringend auf ein transparentes, verlässliches und vor allem praktikables System zur Genehmigung und Durchführung von GST angewiesen.
Die Verbändeinitiative Großraum- und Schwertransporte (VI GST), ein Zusammenschluss von über 20 Verbänden der deutschen Wirtschaft und der Transportbranche, hat hierzu nachfolgende Lösungsvorschläge erarbeitet:
1. Zweckdienliche Regelungen für GST schaffen
a)Fahrzeugclustereinführen
Jedes Fahrzeug, mit dem ein GST durchgeführt werden soll, bedarf einer gesonderten Genehmigung. Dies verursacht allein wegen der unterschiedlichen technischen Beschaffenheit der Fahrzeuge zusätzliche Genehmigungsanträge. Beispielsweise ist die Bauindustrie auf einen flexiblen Einsatz der Fahrzeuge des jeweiligen Fuhrparks angewiesen, um rechtzeitig Bauteile zur Baustelle zu transportieren. Dies wird durch Rn. 95 der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 29 Absatz 3 StVO jedoch konterkariert, da sie keine Toleranzen bei der technischen Beschaffenheit des Fahrzeugs zulässt. Zu beachten ist hier, dass größere Unternehmen häufig über eine Vielzahl von Zugfahrzeugen und Anhängern verfügen, die entweder vom gleichen Typ sind oder deren unterschiedliche Achsabstände keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verkehrsinfrastruktur haben. Das führt zu weniger Flexibilität bei den Projekten.
Für Transportunternehmen ist bei der Planung eines GST nicht immer vorhersehbar, welches Fahrzeug konkret zum Transportzeitpunkt zur Verfügung steht. Deshalb sind Transportunternehmen wegen der o.g. Regelung häufig gezwungen, viele weitere Anträge (bis zu zehn) vorsorglich zu stellen, um eine Genehmigung für das zum Transportzeitpunkt verfügbare Fahrzeug zu erlangen.
Diese Antragsflut ist für die Verwaltung als auch für die Transportunternehmen eine vermeidbare Belastung. Um diese Belastung zu verhindern und eine für die Unternehmen erforderliche Flexibilität zu schaffen, könnten GST-Fahrzeuge in
Fahrzeugkombinationsgruppen zusammengefasst werden, bei denen Toleranzen bei den Achsabständen der Fahrzeuge gelten. Dies unter der Bedingung, dass die Fahrzeuge die gleiche Anzahl an Achsen vorweisen. Die Toleranzen bei Achsabständen könnten durch allgemeingültige „von… bis zu…“-Formulierungen in den Verwaltungsvorschriften geregelt werden.
b)UnterschreitungengenehmigterAbmessungen/Gewichtewiedermitgenehmigen
Durch Änderung der VwV zu § 29 Absatz 3 StVO ist eine Unterschreitung der Abmessungen der Ladung von mehr als 15 cm und/oder des Gewichts von mehr als 5 % nicht mehr möglich. Im Falle einer solchen Unterschreitung muss eine neue Genehmigung beantragt werden. Dies verursacht vermeidbare Anträge, die Genehmigungsbehörden und Transportunternehmen gleichermaßen belasten. Vor der Änderung der VwV zur StVO galten diese geringfügigen Unterschreitungen als mitgenehmigt.
Die VwV zur StVO sollte geändert werden, sodass diese Unterschreitungen nach dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz „maius minus continent“ (das Größere schließt das Kleinere mit ein) wieder mitgenehmigt werden. Für die vorgenannten Punkte bedarf es einer zeitnahen Anpassung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften!
2. Antrags- und Genehmigungsverfahren beschleunigen und optimieren
Genehmigungsverfahren für GST dauern aktuell bis zu mehreren Monaten. Auskünfte, wann die Genehmigung erteilt wird, können die Behörden aufgrund von Überlastung – für 2022 fielen allein ca. 330.000 Genehmigungsanträge an – oft nicht geben. Deshalb sind die Transporte für die Wirtschaft oftmals nicht planbar, was zu gestörten Lieferketten, Bauabläufen und deutlichen Kostensteigerungen führt.
Unternehmen erhalten Bescheide, die 200 Seiten umfassen. Grund: Alle in Betracht kommenden Auflagen werden beigefügt, auch wenn sie später für den konkreten Transport nicht relevant sind. Die VwV sollte für die genehmigenden Behörden nachvollziehbar gestaltet werden, damit Bescheide auch für Unternehmen verständlicher werden.
3. VEMAGS neu denken - Einführung eines Geoinformationssystems für GST
Die Digitalisierung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens durch VEMAGS ist bisher nicht gelungen. Dies zeigt sich bereits daran, dass Antragsdaten vom antragstellenden Transportunternehmen händisch eingegeben werden müssen. VEMAGS stellt nur ein automatisiertes Verfahren dar. Es bedarf jedoch eines digitalen Austauschs von allen Daten zwischen den IT-Systemen der transportdurchführenden Unternehmen innerhalb eines gemeinsamen Geoinformationssystems. Einige Schwertransportunternehmen verfügen bereits über Scan-Fahrzeuge und elektronische sowie selbstlernende Schwerlastkarten. Zudem sollte in einem solchen Geoinformationssys-
tem die Abwicklung aller Prozesse rund um die Durchführung eines GST vereint und sowohl von Wirtschaft als auch von den Behörden genutzt werden können. Beantragung, Planung und Genehmigung sollten also neu gedacht, standardisiert und digitalisiert werden!
Einheitliche und kalkulierbare Gebühren
Die Multiplikatoren und Formel des Anhangs zur GebührenNummer 263.1.1 GST werden von den einzelnen Behörden unterschiedlich angewendet. Unterschiedliche und z.T. zehnfach höhere Gebühren im Vergleich zu früher erschweren die Kalkulation. Es sollten – unter Einbeziehung der Fachverbände – bundeseinheitliche Kriterien zur Anwendung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) geschaffen werden. Zudem sollten zwecks Transparenz Gebührenbescheide zukünftig eine Aufschlüsselung der Gebührenzusammensetzung enthalten. Die Gebührenordnung ist dringend hinsichtlich Struktur, Gebührenhöhe und einheitlicher Anwendung zu überarbeiten.
GST werden durch kommunale Sondernutzungsgebühren (z.B. Lüdenscheid, München) für die verladende Industrie weiter verteuert. Die kommunalen Sondernutzungsgebühren sollten daher abgeschafft werden.
5. Verkehrsinfrastruktur erhalten, ausbauen und effektiver nutzen
Die marode Verkehrsinfrastruktur – insbesondere im Bereich der Brücken – stellt eine erhebliche Behinderung für die GST dar. Sie führt zu erheblichen Umwegen, Zusatzbelastungen der Ausweichstrecken und erhöht dadurch CO2-Emissionen.
Die Infrastruktur (Straße, Schiene, Wasserstraße) sollte daher umgehend und gezielt instandgesetzt und, wo notwendig, ausgebaut werden. Es wird in diesem Zusammenhang gefordert, prioritär bundesweite Schwerlastkorridore auszuweisen und diese digital den Antragstellern zur Verfügung zu stellen.
6. Fachkräftemangel entgegenwirken
Vorhandenes Personal bei Genehmigungsbehörden und der Autobahn GmbH des Bundes sollte mehr geschult und durch digitale Prozesse (z.B. automatische Routenberechnung) entlastet werden. Denn gut geschultes Fachpersonal, welches bei wiederkehrenden Prozessen z.B. durch lernende Tools entlastet werden könnte, ist unverzichtbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und schnelle Durchführung von Genehmigungsverfahren.
Die Verkehrssicherung von GST soll zukünftig von der Polizei auf private Verwaltungshelfer verlagert werden. In Kürze werden deshalb tausende Transportbegleiter benötigt. Allerdings werden derzeit mangels Vorgaben kaum qualifizierte und zertifizierte Aus- und Fortbildungen von Verbänden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Ausbildung angeboten. Um eine qualitativ hochwertige Ausbildung anbieten zu können, sollten die Personalausbildung zum Transportbegleiter und die Anforderungen an die Ausbildungsstätten umgehend einheitlich geregelt und hinsichtlich des Umfanges der Ausbildung praktikabel gestaltet werden.
7. Anhebung der Anhörfreigrenze für Transporte bis 44 t Gesamtmasse
Die Anhörfreigrenze sollte einheitlich für die gesamte Wirtschaft geregelt werden, damit andere Wirtschaftsbereiche nicht benachteiligt werden.
Die bisherige Anhörfreigrenze von 41,8 t sollte auf 44,0 t angehoben werden.
8. Stärken der Verkehrsträger bestmöglich nutzen
Jeder Verkehrsträger kann entsprechend seiner Stärken einen Beitrag für einen effizienten und klimafreundlichen Transport von großen und schweren Ladungen leisten. Hierzu bedarf es einer sachlichen und ideologiefreien Bewertung. Eine generelle Bevorteilung von kombinierten Verkehren gegenüber dem reinen Straßentransport wird abgelehnt.
9. Zeitnah Synergien heben durch Einbeziehung der Wirtschaft
Die deutsche Wirtschaft kann mit ihrem umfangreichen fachlichen Know-how Politik und Behörden bei der Verbesserung der Bedingungen für GST unterstützen. Daher fordern wir einen regelmäßigen Dialog und die Einbeziehung von Experten aus Wirtschaftsverbänden in GST-Gremien der Ministerien und Verwaltung. (Stand 20.06.2023)
VI GST Verbändeinitiative Großraum- und Schwertransport
bauforumstahl (BFS) e. V.
Bauindustrieverband Hessen-Thüringen e. V.
Bundesverband Baustoffe (bbs) - Steine und Erden e. V.
Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.
Bundesverband für Eigenlogostik & Verlader (BWVL) e. V.
Bundesverband Güterkraftverkehr Logostik und Entsorgung (BGL) e.V.
Bundesverband Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) e. V.
Bundesverband Spedition und Logostik (DSVL) e. V.
Bundesverband WindEnergie (BWE) e. V.
Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V.
Competence Center Schwergut (CCS)
Deutsche Betonbauteile
Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
Deutscher Abbruchverband (DA) e. V.
Deutscher Schaustellerbund (DSB) e. V.
ESTA Europe
Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau (FDB) e. V.
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V.
Verband der Baubranche, Umwelt- und Maschinentechnik (VDBUM) e. V.
Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) e. V.
Verband der Europäischen Straßenfräunternehmungen (VESF) e. V.
Zentralverband des Deutschen Baugewerben (ZDB) e. V.
Die Verbändeinitiative Großraum- und Schwertransporte (VI GST) arbeitet weiterhin aktiv an einer Verbesserung der Bedingungen für Großraum- und Schwertransporte. Im März dieses Jahres wurde ein Sachstandsbericht zu den aktuellen Aktivitäten und den zukünftigen Zielen veröffentlicht (wir berichteten). Ende August hat die Verbändeinitiative ein Update zu ihren Aktivitäten und Gesprächen mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und Verwaltung veröffentlicht. Dieses können Sie hier abrufen.
Treffen mit PStS Luksic Februar 2024
Beim Treffen und geführten Dialog mit dem Parlamentarischen Staatssekretär Luksic am 19. Februar 2024 in Berlin wurden folgende Themen behandelt:
Piloten zum E-Beifahrer, welche die Autobahn GmbH des Bundes seit 1. März 2024 testet,
ein autobahnweites Prüftool „GST.Autobahn“ zur automatisierten Fahrwegprüfung,
eine Überarbeitung der RGST und eine bundesweit einheitliche Auflagengestaltung und bessere Nachvollziehbarkeit des Bescheids sowie
die Ausbildung von privaten Transportbegleitern (nicht die Polizei) und
die Weiterentwicklung von VEMAGS mit dem Ziel, die Antragsstellung und den Abruf vollständig zu digitalisieren.
Ebenfalls wurden die angemahnten Beschleunigungen im Bereich GST im Rahmen der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit Bundeskanzler Olaf Scholz am 20. Juni 2024 thematisiert. Des Weiteren sollen Verbandsfahrten von drei Schwertransporten dicht hintereinander zukünftig möglich sein und als ein Fahrzeug gelten. Dazu wird bereits ein Pilot durchgeführt, dessen Ergebnisse und Erfahrungen in den
Rechtsetzungsprozess einfließen sollen. Eine Arbeitsgruppe aus der Verbändeinitiative erarbeitete Änderungsvorschläge für die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 29 und 46 StVO. Diese finden Sie ebenfalls in den Unterlagen. Bezüglich VEMAGS hat sich der Eindruck wohl eingestellt, dass dieses Jahr keine Ergebnisse präsentiert werden und die Bemühungen dementsprechend „aufgegeben“ wurden.
Dialog mit der Autobahn GmbH des Bundes, August 2024
Am 26. August 2024 führten Vertreter der VI GST mit der Autobahn GmbH des Bundes konstruktive Gespräche insbesondere zum Sachstand der GST-Antragsbearbeitung und Fahrtwegeingabe in VEMAGS. Die Eingabe der Route und die automatisierte Prüfung durch das eingesetzte Prüftool bleiben problematisch. Hintergrund ist, dass die Fahrtwegeingabe durch manuelle Texteingabe oder Vorlagen häufig vorgenommen wird. Durch die Verwendung vieler Sonderzeichen und Abkürzungen ist die automatisierte Auswertung fehleranfällig. Um eine schnellere Bearbeitung zu ermöglichen, ist der Fahrweg aber als digitale Route beizufügen. Die Lösung besteht in der Nutzung der Karte und der Korrektur des angezeigten Fahrtweges über Wegpunkte. Dieses Vorgehen ergibt aufseiten des Antragstellers und der Sachbearbeitung viele Vorteile. Vor diesem Hintergrund könnte man darüber nachdenken, den Fahrtweg als digitalen Antrag im VEMAGS anzuhängen. Ebenfalls sollten Fahrtwegbeschränkungen z. B. durch Baustellen (Point of Interest) eingeführt werden. Die Schnittstellen zu den Ländern sind ebenfalls überarbeitungswürdig.
Ausblick
Für die Verbändeinitiative steht die Erarbeitung der Forderungen zur kommenden Bundestagswahl am 28. September 2025 neben der Überarbeitung der finalen Änderungsvorschläge zur VwVStVO als nächste Arbeitsschritte auf dem Plan.
Seit Januar 2023 beteiligt sich die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V. (BVMB) an der Verbändeinitiative Großraum- und Schwertransporte (VI GST). Dieser Zusammenschluss von mehr als 30 Verbänden der deutschen Wirtschaft hat es sich zum Ziel gesetzt, „verbesserte Bedingungen für Großraum- und Schwertransporte zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland sowie für den Umbau zu einer klimaneutralen Wirtschaft“ einzufordern und an Lösungen auf dem Weg dorthin aktiv zu arbeiten bzw. diese mitzugestalten. Anlass waren u. a. die teilweise noch immer sehr schleppenden Genehmigungen für Großraum- und Schwertransporte, mit denen die Branche zu kämpfen hat.
Die Verbändeinitiative Großraum- und Schwertransporte (VI GST) hat dazu u. a. folgende Lösungsvorschläge erarbeitet:
Zweckdienliche Regelungen für GST schaffen.
Antrags- und Genehmigungsverfahren beschleunigen und optimieren.
VEMAGS neu denken - Einführung eines Geoinformationssystems für GST.
Einheitliche und kalkulierbare Gebühren.
Verkehrsinfrastruktur erhalten, ausbauen und effektiver nutzen.
Weitere Lösungsvorschläge, die der Bundesregierung unterbreitet wurden, finden Sie hier www.vi-gst.de auf der neuen Internetseite der Verbändeinitiative. Dort erhalten Sie in Zukunft auch weitere Informationen rund um das Thema.
Bitte unterstützen Sie uns und die anderen beteiligten Verbände für verbesserte Bedingungen für Großraum- und Schwertransporte zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und für den Umbau zu einer klimaneutralen Wirtschaft.
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„WirbegrüßendieAufnahmederArbeitderExpertinnen undExpertenausdrücklich.“
Der Verband erhofft sich nach der Arbeitsaufnahme des Brückenkompetenzzentrums (BKS) eine zielgerichtete Priorisierung und Evaluierung des Brückenbauprogramms der Autobahn GmbH und mehr Planungssicherheit für unsere im Brückenbau tätigen Unternehmen. „Entscheidend bleibt aber, dass auch die Kompetenz der mittelständischen Bauwirtschaft in die Arbeit des Brückenkompetenzzentrums Einzug hält“, so ihr stellvertretender Präsident RA Jürgen Faupel. Ebenfalls sollten auch die einzelnen Niederlassungen eingebunden werden. Dazu sind dem Markt die geplanten Ausschreibungen transparent zur Verfügung zu stellen. Nur so ist es den Bauunternehmen möglich, frühzeitig die erforderlichen Ressourcen einzuplanen und gleichzeitig biete das dem Auftraggeber einen breiteren Wettbewerb und wirtschaftlichere Angebote.
Die vor mehr als zwei Jahren gegründete Brücken-Taskforce soll nun weiter institutionalisiert und in Form des Brückenkompetenzzentrums fortentwickelt werden. Nur durch eine Zentralisierung sind eine zielgerichtete Priorisierung und Evaluierung des Brückenbauprogramms möglich. Dies ist daher ein wichtiger Schritt, um die Modernisierung der Bauwerke weiterhin prioritär im Planungs- und Bauprogramm der Autobahn zu berücksichtigen.
Aus Sicht unseres Geschäftsführers Daniel Jonas muss es unabhängig von der regionalen Verantwortung der Niederlassungen der Autobahn GmbH auch darum gehen, ein Stück weit mehr Homogenität bei den im Extremfall 16 unterschiedlichen Herangehensweisen zu erreichen – beispielsweise in Fragen wie: Welche Brückenarten sind für welche Fälle geeignet? Wann werden funktionale Ausschreibungen eingesetzt?
Das Kompetenzzentrum sollte seines Erachtens auch Forschung und Innovation im Bereich Brückenbau fördern. Die Entwicklung von Schulungs- und Weiterbildungsangeboten für Mitarbeiter könnte dazu beitragen, dass die notwendigen Fachkenntnisse weiter verbessert werden. Für die konkrete Umsetzung würde es sich zudem anbieten, Handlungsleitfäden zu entwickeln, wie es beispielsweise – in Zusammenarbeit mit der Bauwirtschaft – für den Einsatz der funktionalen Ausschreibungen bereits geschehen ist.
Fehlendes Bewusstsein für die „Brückennotlage“
Hauptgeschäftsführer Michael Gilka pflichtet ihm bei und unterstreicht die Wichtigkeit der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur auf Grundlage einer realitätsnahen, angemessenen und ausgiebigen Finanzausstattung: „Der Zustand vieler Brücken in der Bundesrepublik ist als kritisch zu bewerten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Bauwerke kollabieren. Die Politik und Verwaltung wissen davon.“ Im Angesicht des Investitionsstaus
und der seit Jahrzehnten vernachlässigten Instandhaltung beläuft sich der kommunale Investitionsbedarf in Straßen, Schienen und Brücken bis 2030 auf rund 372 Milliarden Euro. Wir weisen seit Jahren auf diese dramatische Lage hin und verdeutlichen mit immer wiederkehrenden Appellen den dringenden Handlungsbedarf. Glücklicherweise ist es bei dem Einsturz der Carolabrücke in Dresden zu keinen Personenschäden gekommen. „Das Glück darf man aber nicht überstrapazieren“, so Gilka. Bereits zum Brückengipfel im Jahr 2022 haben wir auf das fehlende Bewusstsein für die „Brückennotlage“ in Deutschland hingewiesen und auch für den kommunalen Bereich ein groß und langfristig angelegtes Erneuerungsprogramm gefordert.
10 Punkte Maßnahmenpaket Brückenplan
Evaluierung und Priorisierung des Bauprogramms mit strikter Priorisierung der A-Bauwerke
Umsetzung von standardisierten Entwürfen & Aufstellung von Muster-, Typenentwürfen und Modulbauweisen
Paketbildung von Brücken in Planung & Bauausführung und Vergabe an präqualifizierte Ingenieurbüros & Baufirmen
Anpassung, Vereinfachung, Straffung von Ausschreibung & Vergabeverfahren durch Einsatz von z.B. fkt. Ausschreibungen
Monitoring zur langfristigen Nutzung der Brücken
Aufbau eines Brückenmodernisierungs-Kompetenzzentrums in der Zentrale zur Steuerung des Programms
Konzentration des internen Personaleinsatzes auf Brückenmodernisierung
Förderung der Einbindung von Ingenieurbüros und DEGES als assoziierte Partner der Autobahn GmbH
Fortführung der schon begonnenen „Personaloffensive Brückeningenieure“
Aufstellung eines marktgerechten Vergütungskonzeptes
Quelle: Autobahn GmbH des Bundes, 01.08.2024
Weiter detailliertere Informationen zum BKS finden Sie hier.
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Neue Messreihe im Walzasphalteinbau zur Evaluierung der Wirksamkeit weiterer Maßnahmen zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes für Dämpfe und Aerosole aus Bitumen
Der Arbeitsplatzgrenzwert für Dämpfe und Aerosole aus Bitumen bleibt für weitere zwei Jahre – bis zum 31. Dezember 2026 – für den Bereich Walzasphalt ausgesetzt. Darüber haben wir bereits in den letzten Ausgaben im Juli und im April berichtet. Unsere Bemühungen hinsichtlich der notwendigen Expositionsmessungen laufen auch nächstes Jahr weiter, denn: Die in den vergangenen vier Jahren durchgeführten Expositionsmessungen haben gezeigt, dass insbesondere die Maßnahmenkombination aus Temperaturabgesenktem Asphalt und der Einsatz von Absaugeinrichtungen an den Fertigern die Expositionen deutlich absenkt. Teilweise werden dabei noch immer Überschreitungen des Grenzwertes verzeichnet. Die bisher vorliegenden Messergebnisse reichen nicht aus, um die Wirksamkeit der Maßnahmen flächendeckend nachzuweisen.
Aus diesem Grund haben wir uns gemeinsam mit der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) dazu entschlossen, für den Bereich Walzasphalt ab 2024 eine neue Messreihe zu beginnen. Hierbei werden die Erfahrungen aus der vorherigen Messreihe im Rahmen eines „verschärften“ Maßnahmenkonzeptes einfließen. Es sollen zukünftig nur noch Expositionsmessungen mit konsequenter Einhaltung der Best-Practice-Maßnahmen durchgeführt werden.
Leitfaden Expositionsmessungen als Best-Practice
Der Leitfaden für Expositionsmessungen von Dämpfen und Aerosolen aus Bitumen auf Walzasphaltbaustellen ab 2024 soll die wesentlichen Eckpunkte zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgehensweise bei weiteren Expositionsmessungen auf Walzasphaltbaustellen sicherstellen. Die Baumaßnahmen werden zur begleitenden Messung von Expositionen durch die BG BAU gemeinsam mit den Verbänden und den ausführenden Unternehmen ausgewählt.
Der Leitfaden ersetzt ausdrücklich nicht die Branchenlösung, die die Gesamtheit der Best-Practice-Maßnahmen aufzeigt und derzeit von der BG BAU überarbeitet wird. Die Einhaltung der im Leitfaden beschriebenen Eckpunkte ist wichtig, um verwertbare und vergleichbare Ergebnisse anhand einer repräsentativen Anzahl von Baustellen zu produzieren. Das detaillierte Prozedere ist dem Leitfaden zu entnehmen.
Den Leitfaden können Sie hier als PDF herunterladen.
Grenzwert für den Gussasphalt gilt
Für den Bereich Gussasphalt gilt hingegen der Grenzwert ab dem 1. Januar 2025. Für maschinellen Gussasphalteinbau und Einbau im Freien sind die bisher vorliegenden Maßnahmen – im Wesentlichen die Fernsteuerung von Bohlen und Kocherauslässen sowie die bereits erfolgten Temperaturabsenkungen – nach bisherigen Erkenntnissen ausreichend, um den Arbeitsplatzgrenzwert einhalten zu können. Hier sind lediglich weitere Expositionsmessungen erforderlich.
„Steigerung der Durchgängigkeit von digitalen Modellen in der Bauausführung fördern“ am 4. Dezember 2024 in Berlin
Der größte Mehrwert in der Anwendung der BIM-Methode wird erreicht, wenn diese durchgängig eingesetzt werden kann. Im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Sitzungen des Arbeitskreises BIM zwischen der DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH und der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB) haben wir uns daher zu einem Präsenz-Workshop verabredet, der das Ziel verfolgt, die Steigerung der Durchgängigkeit von digitalen Modellen in der „Bauausführung“ zu fördern.
Ziel ist es, die gemeinsame Orientierung zu schärfen und die richtigen Fachverantwortlichen einzubinden, damit im Workshop eine tiefere fachliche Erarbeitung der wertschöpfenden
Nutzungsbedarfe an digitalen Modellen vorgenommenen werden kann. Neben Vertretern der ausführenden Unternehmen sind ebenfalls über den Verband Beratender Ingenieure (VBI) Ingenieurbüros angesprochen worden.
Betrachtet werden in diesem Rahmen die prozessübergreifenden Bedarfe der beteiligten Akteure von der Planung über die LV-Erstellung, die Vergabe und Kalkulation, die Abrechnung über die Bauausführung und die Abwicklung des Abnahmeund Mängelmanagements bis zum Ende der Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
Über die Ergebnisse des Workshops werden wir berichten.
Eine vollständige Agenda finden Sie hier
Bei der Maßnahme „BIM2Rail“ handelt es sich um ein Austauschgremium im Sinne eines Sounding Boards zwischen Bauherrn (Schiene und Personenbahnhöfe), Planern und Bauwirtschaft. In diesem Gremium wird in ausgewählten Arbeitsgruppen aus Unternehmens-, Verbands- und DB-Vertretern an gezielten Fragestellungen zum Thema BIM gearbeitet.
Die Vorstellung und Diskussion der Ergebnisse fand am 12. August 2024 im Rahmen der Online-Plenumssitzung statt. Die BIM-Methodik kommt bei der DB inzwischen vermehrt in der Bauausführung an. Die aus dem ZIB-Forum heraus abgeleitete
Maßnahme „BIM2Rail“ könnte daher auch für Sie interessant sein. Ziel der Maßnahme ist eine durchgängig digitale Bearbeitung von der Planung bis zum Bau. Die Präsentation der Ergebnisse des zweiten Arbeitszyklus können Sie hier als PDF einsehen.
Haben Sie Interesse an einer Teilnahme oder Mitarbeit? Sollten Sie oder weitere Vertreter Ihres Hauses Interesse an der Mitarbeit in diesem Gremium haben, teilen Sie uns dies bitte dem zuständigen Geschäftsführer Daniel Jonas per E-Mail an daniel.jonas@bvmb.de mit.
Veröffentlichung
Auswirkungen der Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung auf die betroffenen Unternehmen
Der Deutsche Abbruchverband e.V. (DA) hat gemeinsam mit der Bundesgemeinschaft Recycling-Baustoffe e.V. (BGRB) und weiteren Verbänden den Monitoring Bericht erstellt. Ziel dieser unter den Mitgliedern durchgeführten Umfrage war, die einhergehenden Herausforderungen mit der Umsetzung und Anwendung der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) in der Praxis aus Sicht der Unternehmen zu beleuchten. Dabei ging es u. a. insbesondere darum Auswirkungen und die daraus resultierenden Verbesserungspotenziale zu identifizieren. Die Umfrage beleuchtet den Zeitraum von einem Jahr nach der Einführung der EBV zum 1. August 2023. Dabei wurden die Daten mehrmals im September 2023, Februar und Juni 2024 in den Mitgliedsunternehmen durch Fragebögen erhoben. 156 Unternehmen haben an diesen teilgenommen und ihre Eindrücke und Hinweise geschildert. Dabei wurden die Einstellungen anhand von elf Fragen abgefragt. Die Befragten konnten mit einer Zahlenskala und einem Freitextfeld antworten.
Zusammenfassung der Ergebnisse
Wie zu erwarten, hat sich der Dokumentations- und damit der Bürokratieaufwand erhöht sowohl bei den Herstellern als auch bei den Verwendern. Hinzu kommen die Unsicherheiten trotz unzähliger Auslegungshilfen aufseiten der Behörden bei der Anwendung der EBV. Die Verlagerung der Haftung auf den Verwender wird als maßgebliches Unsicherheitskriterium ausgemacht. Das führt zu einer nach wie vor verminderten Marktakzeptanz. Gerade der Wegfall der wasserrechtlichen Genehmigung für den Einbau scheint hier in den Fokus zu geraten bzw. zu Irritationen und Unsicherheiten auf beiden Seiten zu führen. Ebenfalls ist die rechtliche Fixierung des Abfallendes für güteüberwachte Mineralbaustoffe in der EBV immer noch vakant. Für die Festlegung des Produktstatus gilt dasselbe. Leider hat sich das Ziel einer Erhöhung der Akzeptanz von Ersatzbaustoffen und damit die stetige Verwendung und deren Einbau nicht eingestellt. Spiegelbildlich dazu wurde mehr auf den Deponien gelagert. Damit wurde der Deponieraum nicht geschont, sondern die Befürchtung einer Stoffstromverschiebung hin zur Deponie ist eingetreten. Die Nachfrage nach RC-Material hat nach dem Inkrafttreten der EBV sich in den drei Materialklassen unterschiedlich entwickelt bzw. ist eher gesunken: Für RC-3 besteht kein Absatzmarkt, RC-2 wird kaum nachgefragt, wenn diese erfolgt, dann nur im geringen Maße für RC-1.
Die umfassenden Ergebnisse und den Bericht können Sie hier abrufen.
„Das Stop-and-Go der jährlichen Haushalte hat in der Vergangenheit zu unnötigen Verzögerungen und Unsicherheiten geführt. Davon wollen wir wegkommen und stattdessendiedringendnotwendigeSanierungderInfrastrukturschnellundkonsequentfinanzieren.“
Neben diesen Beschlüssen wurde u. a. mit Sorge das Ende der Förderung der E-Mobilität adressiert, die Stärkung der Binnenschifffahrt und der Verkehrssicherheit auf Landstraßen gefordert und die Kritik an der fehlenden Umsetzung von Maßnahmen gegen Motorradlärm erneuert.
Am 9. und 10. Oktober 2024 haben sich die Verkehrsministerinnen und Minister der Länder unter dem Vorsitz von NRW-Verkehrsminister Oliver Krischer zu ihrer Herbsttagung in Duisburg getroffen. Das Treffen stand im Zeichen der Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur sowie der steigenden Trassenpreise und der E-Mobilität.
Infrastrukturfonds gefordert
Die Ministerinnen und Minister unterstrichen in ihrer gemeinsamen Erklärung die Notwendigkeit eines Strategiewechsels. Ohne diesen seien weitere Verschlechterungen zu erwarten. Dafür müsse in einem ersten Schritt eine Kommission gebildet werden, die zeitnah ein Konzept für einen Investitionsfonds vorlegt. Obwohl die VMK bereits im Rahmen ihrer vorherigen Tagung im April diese Forderung aufgestellt und Verkehrsminister Wissing teilweise dieses Gedankenspiel in der Presse in die allgemeine Diskussion eingebracht hatte, sind scheinbar keine weiteren Vorbereitungen in dieser Hinsicht getroffen worden. Nun soll für die kommende Legislaturperiode ein solches Konzept unter Einbeziehung des Bundes erarbeitet werden. Verkehrsminister Volker Wissing hatte gegenüber der FAZ in Reaktion auf die Forderungen der Länder dem Vorhaben eine Absage erteilt. „Diese Überlegungen betreffen allerdings ausschließlich Infrastrukturen, die der Bund finanziert und für die der Bund verantwortlich ist“, so Wissing in Richtung seiner Länderkollegen. Ebenfalls kritisieren die Fachministerinnen und Minister der Länder die anstehende Erhöhung der Trassenpreise. Diese würde die Verkehrswende massiv ausbremsen und hätte gravierende Folgen für die bereits angespannte Situation im öffentlichen Nahverkehr.
Abschlussbericht der Ad-hoc Gruppe GST
Großraum- und Schwertransporte (GST) sind für viele Wirtschaftsbereiche, wie Bau, Energie und Militär, unverzichtbar. Die steigende Anzahl solcher Transporte führt zu Belastungen für die Infrastruktur und Gefahren für den Verkehr. Aufgrund der Größe und des Gewichts der Transporte ist eine individuelle Prüfung durch verschiedene Behörden entlang der Strecke notwendig, was den Genehmigungsprozess komplex und zeitaufwendig macht. Unternehmen kritisieren seit längerem die langen Bearbeitungszeiten und hohen bürokratischen Anforderungen solcher Genehmigungen. Verbesserungen könnten in dieser Hinsicht durch Digitalisierung, Automatisierung sowie rechtliche Anpassungen und optimierte Transportanforderungen erreicht werden. Auf der Tagung der Verkehrsministerinnen und Minister Ende letzten Jahres, haben die tagenden Ministerinnen und Minister deshalb das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) um die Einsetzung und Leitung einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe gebeten.
Ziel der Ad-hoc Arbeitsgruppe
„Ziel dieser Arbeitsgruppe soll es sein, einen Vorschlag zur Beschleunigung der Entwicklung hin zu einem zeitgemäßen, eindeutigen, effizienten und praktisch umsetzbaren Ablauf des Erlaubnis- und Genehmigungsverfahrens zu erarbeiten, der eine weitestgehend automatisierte und digitalisierte Bearbeitung ermöglicht. Zudem sind die daraus resultierenden Änderungserfordernisse der einschlägigen Regelwerke zu beschreiben. Sie berichtet direkt der GKVS und stellt ihre abschließenden Ergebnisse spätestens in der übernächsten Sitzung der GKVS vor.“
Diese tagte von Januar bis Juni dieses Jahres unter der Leitung des BMDV und erarbeitete in ihren Sitzungen ein Bündel an Maßnahmen. Folgende schlägt die Arbeitsgruppe vor:
1. Weiterentwicklung von VEMAGS:
Bereitstellung umfassender und aktueller Baustellendaten.
Regelmäßige Übertragung aktueller Straßennetzdaten und Streckeninformationen.
Erleichterung von Anschlussgenehmigungen an Dauergenehmigungen.
Einrichtung einer Widerruffunktion für Dauergenehmigungen.
Neukonzeptionierung des VEMAGS-Kartentools mit Einspeisung von Routendaten aus Drittsystemen.
Einbindung der Bundeswasserstraße in VEMAGS.
Wiederverwendbarkeit individueller Statik-Nachrechnungen und Bereitstellung von Daten für die Fahrtwegplanung.
2. Vereinfachung der Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren:
Flexibilisierung der Toleranzen für die Unterschreitung von genehmigten Maßen und Gewichten.
Prüfung der Zulassung von Toleranzen in der Achskonfiguration der GST-Fahrzeugkombinationen.
Priorisierung von Transporten von Kabelrollen im Reparaturfall und Großtransformatoren.
Ermöglichung der Mitnahme teilbarer Ladungen bis zu 40 t bei GST-Leerfahrten.
Einführung eines Richtwerts für die Dauer der Antragsbearbeitung durch die Behörden.
Streichung der Anhörung der Autobahn GmbH des Bundes bei Unterfahrung von Kreuzungsbauwerken.
Fortschreibung der Richtlinien für Großraum- und Schwertransporte (RGST).
Steigerung der Verbindlichkeit der RGST durch Verweis in der VwV-StVO.
Zentralisierung der Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden.
Zügige Festlegung von Mikrokorridoren von den Seeund Binnenhäfen zum übergeordneten Straßennetz.
Erarbeitung klarer und unbürokratischer Prüfkriterien für die Zumutbarkeit des Transports auf Schiene oder Wasserstraße.
Schaffung klarer Verhältnisse zur Geltung von Ländererlassen auf Autobahnen.
Vereinheitlichung der Auslegung der Gebührenvorschriften.
3. Verbesserungen, Vereinfachungen und Beschleunigungen der Durchführung von GST
1. Dauerhafte reguläre Zulassung des digitalen Beifahrers:
Elektronische Fahrerassistenzsysteme sollen die Aufgaben menschlicher Beifahrer übernehmen.
2. Vereinfachung der Transportbegleitung:
Umsetzung der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV) zur Beleihung privater Transportbegleitungsunternehmen.
3. Ermöglichung der Durchführung von GST als Konvoifahrt:
Zulassung von Konvoifahrten zur Reduzierung der Anzahl erforderlicher Begleitfahrzeuge und zur effizienteren Durchführung.
4. Vorverlegung des Beginns der Nachtfahrt auf 20 Uhr:
Nachtfahrten sollen bereits ab 20 Uhr beginnen dürfen, um den Verkehr zu entlasten.
Der Abschlussbericht befindet sich bei den Vertreterinnen und Vertretern der Verbändeinitiative aktuell in der Prüfung. Diesen können Sie hier als PDF abrufen.
Partnerschaftliche Zusammenarbeit aus Sicht der BVMB erschwert
Mit Schreiben vom 10. September 2024 haben wir uns an die Vorständinnen und Vorstand der DB InfraGO AG gewandt. In diesem Schreiben beleuchten wir kritisch eine nicht abschließende Auswahl von Problemen, die eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen der DB InfraGO AG und der Bauwirtschaft erschweren. Eine Reihe dieser Probleme sind nicht neu und haben wir schon in der Vergangenheit mehrfach an die DB InfraGO adressiert.
Unter anderem geht es dabei um fehlende Transparenz hinsichtlich der in den kommenden Jahren geplanten Vergaben (Vergabevorschau), um die sehr enttäuschende Ausschreibungssituation im Brückenbau, um die mangelnde Qualität der Ausschreibungen, um zweifelhafte Vergabemodelle, bei denen eine systematische Verschiebung der Bauherrnaufgaben und Risiken auf den Auftragnehmer erfolgt, um die Absage und Verschiebung von Baumaßnahmen sowie um die schleppende Nachtragsbearbeitung, insbesondere hinsichtlich einzelner Regionen.
Diese Schwierigkeiten werden im Rahmen der täglichen Verbandsarbeit regelmäßig von Mitgliedsunternehmen an uns herangetragen. In den vergangenen Wochen hat diese Kritik von den Mitgliedsunternehmen in zahlreichen Zuschriften deutlich zugenommen.
Daneben haben in einer Kurzumfrage der BVMB aus Juni 2024 59 Prozent der befragten Unternehmen angegeben, dass ausgeschriebene Projekte der Deutschen Bahn zurückgestellt oder abgesagt worden sind. 38 Prozent dieser Unternehmen gaben sogar an, dass dabei in ihrem Unternehmen mehr als 5 Projekte betroffen waren. 46 Prozent der befragten Unternehmen gaben zudem an, dass insgesamt weniger Ausschreibungen der Deutschen Bahn auf dem Markt sind.
Auch mit Blick auf die Nachtragsbearbeitung bei der Deutschen Bahn hat die BVMB eine Umfrage unter ihren Mitgliedsunternehmen durchgeführt. Demnach wurden lediglich 33 Prozent der eingereichten Nachträge innerhalb der derzeit gültigen Regelfrist von 95 Kalendertagen durch die DB InfraGO AG abschließend bearbeitet. Auch übermittelte die DB InfraGO AG den befragten Unternehmen im Schnitt in lediglich 4 von 10 Fällen von sich aus eine Begründung dafür, dass sie Nachträge in den Status „strittig“ versetzt hat. 52 Prozent der Bauunternehmen würden der DB InfraGO AG für ihre Kommunikation bei strittigen Nachträgen die Schulnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ geben. Es entsteht der Eindruck, dass die DB InfraGO AG Prozesse, die sie sich selbst gegeben hat, nicht bereit ist einzuhalten.
Hinsichtlich des Brückenbaus bei der Deutschen Bahn ist die Situation ebenfalls dramatisch. Nach eigenen Erhebungen der BVMB durch Auswertung von Ausschreibungsplattformen hat die DB InfraGO AG im ersten Halbjahr 2024 lediglich 33 Brückenerneuerungen ausgeschrieben, obwohl sie im Durchschnitt jährlich mindestens 120 Brücken erneuern und in Betrieb nehmen müsste, um die Vorgaben der LuFV III zu erfüllen. Legt man das Alter der Eisenbahnbrücken in Deutschland und deren durchschnittlichen Lebenszyklus zugrunde, müssten es sogar rund doppelt so viele Brückenerneuerungen sein.
Durch die bisher nicht erfolgte Vergabevorschau 2025/2026 ist außerdem eine große Unsicherheit im Bahnbau-Markt entstanden, was im Bestandsnetz neben den Korridorsanierungen und auch im Bedarfsplan neu- und ausgebaut werden soll.
In Summe lassen diese offenen Punkte derzeit einen Mangel an Partnerschaftlichkeit und Transparenz vonseiten der DB InfraGO AG erkennen. Wir haben die Vorstände daher dringend aufgefordert, mit uns darüber in Dialog zu treten, wie die DB InfraGO AG mit der Bauwirtschaft wieder auf den Weg der Partnerschaft, des Vertrauens und der Verlässlichkeit zurückkommen kann.
Antwortschreiben von Frau Ingrid Felipe, Vorständin DB InfraGO AG
Auf die Schreiben unseres Hauptgeschäftsführers Michael Gilka hat Frau Felipe, Vorständin Infrastrukturplanung und -projekte (I.II), am 25. September 2024 mit einem Antwortschreiben reagiert. Die DB und die Bauwirtschaft stimmen nach ihrer Aussage in mehreren Punkten überein und sind weiterhin davon überzeugt, dass der geführte Dialog die Grundlage für eine gute Zusammenarbeit auch in den unterschiedlichsten Gesprächsformaten bildet. Überrascht zeigt Sie sich von der Rückmeldung zu den Ausprägungen des Volumenvertrages und weist darauf hin, dass die Grundlage für diesen in den letzten 9 Monaten über die Marktdialoge entwickelt wurde. Dies geschah in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden.
Antwortschreiben von HGF Michal Gilka
Michael Gilka sieht das in seiner Antwort vom 7. Oktober 2024 differenzierter:
„
Bereits in der Vergangenheit haben wir auch Rückmeldungen von den Unternehmen eingebracht, damit Sie aus den konkreten Sachverhalten Schlüsse ziehen können, u. a. in der Zukunftsinitiative Bahnbau (ZIB). Ich möchte allerdings noch einmal darauf hinweisen, dass die Nachträge im Bereich Bahnbau gleichwohl zwischen 2020und2023von7.748auf13.929gestiegensind.EntsprechendmüssteauchfürIhreOrganisationenausden Nachtragssachverhaltenersichtlichsein,anwelchenStellendiePlanungs-undAusschreibungsqualitätkrankt.
Ebenfalls trifft das für die getätigten Aussagen zum Volumenvertrag GMT zu:
„
Allerdings sind unsere Bedenken in den Vertragsbedingungen nicht berücksichtigt worden. Problematisch erachten wir insbesondere die Unverbindlichkeit der Kalkulationshilfen, fehlende Preisgleitklauseln sowie die RechtsfolgenbeigemindertemAbrufdesAuftraggebers im Volumenvertrag. Wir würden es begrüßen, wenn im Rahmen des Vergabeverfahrens die entsprechenden Bieterfragen vollumfänglich vom Auftraggeber hinsichtlich der fairen Verteilung von Risiken abgewogen, bewertet und beantwortet werden.
Dies wäre ein wichtiger Schritt, damit die Verträge im bestenSinnepartnerschaftlichgenutztwerden.
Die vom HGF geführte Korrespondenz mit den Vorständinnen und Vorständen der DB InfraGO AG und das Antwortschreiben können Sie hier im Wortlaut einsehen.
Künstliche Intelligenz revolutioniert die Effizienz im Baubetrieb, indem sie nicht nur Kernprozesse beschleunigt, sondern auch den Fokus auf vielversprechende Projekte lenkt. Mit der cloudbasierten KI-Kalkulation bietet BRZ ein Werkzeug an, das die Projektarbeit optimiert und die Fachkräfte in Bauunternehmen entlastet. Diese Anwendung ist ein zentraler Bestandteil der BRZ 365 Bautechnik-Lösung und bietet Unterstützung in drei verschiedenen Stufen.
„Angesichts des Fachkräftemangels, steigender Kosten und begrenzter Ressourcen müssen Bauunternehmen kontinuierlich an ihrer Effizienz arbeiten, um wettbewerbsfähig zu bleiben“, erklärt Dr. Thomas Reich, CEO von BRZ. „Innovationen wie die KI-gestützte Baukalkulation erleichtern das Arbeiten unserer Kunden und steigern ihren Erfolg. Die KI-Kalkulation ermöglicht Zeitersparnisse von 72 % und mehr für Baubetriebe.“
Künstliche Intelligenz und das Fachwissen der Bauunternehmen bilden eine erfolgreiche Kombination. Die Anwendung ergänzt BRZ 365 Bautechnik und fungiert als leistungsstarker Motor für die oft zeitintensive Baukalkulation. KI-Algorithmen unterstützen Kalkulatoren bei Routineaufgaben, indem sie Erfahrungswerte und Kalkulationsansätze aus früheren Projekten automatisch in neue Projekte übertragen, wenn Ähnlichkeiten zu bestehenden Leistungspositionen erkannt werden.
Drei Stufen für individuelle Anforderungen
Die Software analysiert und vergleicht in Sekundenschnelle bereits durchgeführte Projektkalkulationen sowie Langtexte und gleicht sie mit
aktuellen Anforderungen ab. Dabei bleibt die Kontrolle über die Kalkulation beim Fachpersonal. Mit der BRZ 365 KI-Kalkulation haben die Kalkulatoren jederzeit die Möglichkeit zu entscheiden, welche früheren Projekte in den Datenschatz einfließen und welche Automatisierungsstufe beim Leistungsverzeichnis verwendet wird. Die Unterstützung erfolgt in drei Stufen: von Stufe 1 mit Empfehlungen für Schwerpunktpositionen über Stufe 2 mit vorstrukturierten Positionen und Langtextvergleichen bis hin zu Stufe 3, wo die vollautomatische Kalkulation aller Positionen einschließlich Zuschlägen, Preisen sowie Artikel- und Gerätelisten erfolgt. Aus dem individuellen Wissen eines Baubetriebs wird ein umfassender Datenschatz – Big Data – generiert. Dadurch spart die KI-Unterstützung nicht nur Zeit in der Kalkulation, sondern bietet auch wertvolle Hinweise auf besonders relevante Positionen, die mit hohem Ertragspotenzial identifiziert wurden.
Jetzt KI im Videotraining unverbindlich kennenlernen brz.eu/ki-kompakt
Wie kann künstliche Intelligenz dazu beitragen, Kalkulationen schneller und datenbasierter durchzuführen? Antworten darauf gibt BRZ-KI-Experte Johannes Gunkel in einem kostenlosen, aufgezeichneten Videotraining. Lernen Sie die Vorteile der KI-Kalkulation in BRZ 365 Bautechnik näher kennen.
Leitfaden für die Umsetzung unter Berücksichtigung der Anforderungen der mittelständisch geprägten Bauwirtschaft veröffentlicht
Der in enger Kooperation zwischen der Deutschen Bahn und der Bauindustrie entstand das Partnerschaftsmodell Schiene (PM Schiene) als eine Antwort auf diese Herausforderungen. Dieses Modell stellt einen wegweisenden Ansatz dar, um durch frühzeitige Einbindung, ökonomische Anreize und integrierte Organisationsstrukturen die Zusammenarbeit der Projektbeteiligten zu intensivieren.
Die Deutsche Bahn hat bereits begonnen, dieses Modell in Pilotprojekten zu testen, was aufgrund der Flexibilität der Bausteine des PM Schiene auch als Modell der Integrierten Projektabwicklung (IPA) konzipiert werden kann. Angesichts der überwiegend mittelständisch geprägten Anbieterstruktur im Bereich der Planung und Bauausführung für Bahnprojekte haben sich jedoch spezifische Fragen zur Mittelstandstauglichkeit des PM Schiene ergeben.
Daraus hat sich der gemeinsame Auftrag der DB InfraGo AG (DB) und der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB) an das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) ergeben, einen Leitfaden zur Verfügung zu stellen, der die Umsetzung des PM Schiene für den Mittelstand erleichtert. Dabei stehen die Herausforderungen und Fragestellungen des Mittelstands im Fokus, um eine möglichst breite Anwendbarkeit sicherzustellen. Dieser Leitfaden wird als Hilfestellung dienen, um das PM Schiene unter Berücksichtigung der mittelständischen Anforderungen erfolgreich umzusetzen. Durch die Integration von Erfahrungen aus Pilotprojekten sowie die aktive Einbindung der Stakeholder der DB und der BVMB entsteht ein praxisrelevanter Ansatz.
Den Leitfaden können Sie hier als PDF herunterladen.
Die in der Zukunftsinitiative Bahnbau (ZIB) vertretenen Verbände haben gemeinsam mit der DB InfraGO AG einen Brief zur Novellierung des 4. Bundesimmissionsschutzgesetz an die Bundesministerin für Umwelt und Naturschutz, Steffi Lemke, ihre Kabinettskollegin Frau Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Klara Geywitz, sowie die Kabinettskollegen, Bundesminister für Digitales und Verkehr, Dr. Volker Wissing und Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck gesandt. Darin verweisen alle Beteiligten auf die zu befürchtenden nachteiligen Auswirkungen der Novelle auf öffentliche und private Baumaßnahmen und unterstreichen in einer Stellungnahme nochmals, dass zwingende Anpassungen vorgenommen werden müssten, damit die Mobilitätswende in Deutschland, insbesondere im Bereich der Schieneninfrastruktur, nicht gefährdet wird, sollte der Entwurf unverändert in Kraft treten. Dieses Schreiben können Sie im Wortlaut hier einsehen.
Stellungnahme zur Novelle
Die Deutsche Bahn und die Bauwirtschaft arbeiten gemeinsam in einer Zukunftsinitiative Bahnbau (ZIB) daran, die Herausforderungen zum Ausbau und zur Sanierung des Schienennetzes zu bewältigen. In der ZIB sind auch rechtliche Rahmenbedingungen identifiziert worden, die das Bauen in der Schieneninfrastruktur erheblich erschweren und verzögern. Dazu gehören Regelungen für den Umschlag- und die Zwischenlagerung von Bauabfällen in der 4.BImSchV.
Über den Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) haben wir erfahren, dass in Kürze Gesetzes- und Verordnungsentwürfe zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IED) in nationales Recht veröffentlicht werden sollen. Geändert werden soll
in diesem Rahmen auch die 4. BImSchV. Dies möchten wir zum Anlass nehmen, erneut auf unsere Anliegen aufmerksam zu machen.
Zum einen halten wir es für dringend geboten, Genehmigungserfordernisse für Zwischenlagerflächen abzubauen, die nur kurzzeitig benötigt werden, um mineralische Bauabfälle zu beproben und zur Abholung bereitzustellen. Hierzu verweisen wir auf das beiliegende Positionspapier „Nachteilige Auswirkungen der 4. BImSchV auf öffentliche und private Baumaßnahmen“ vom 23.4.2020, das die Problemstellung näher erläutert, den Handlungsbedarf aufzeigt und konkrete Lösungsvorschläge beinhaltet.
Zum anderen bitten wir darum, die IED strikt 1:1 in nationales Recht umzusetzen. Nach der IED stellen nur Zwischenlager von gefährlichen Stoffen „bis zur Durchführung einer in den Nummern 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten“ eine IED-Anlage dar. Nach der derzeit geltenden 4. BImSchV werden Abfallzwischenlager aber unabhängig davon, ob sich eine IED-Tätigkeit anschließt, als IED-Anlage eingestuft. Diese Verschärfung im nationalen Recht sollte korrigiert werden, die Anwendung des „IED-Rechts“ auf bloße Zwischenlager-Anlagen ist überzogen.
Hintergrund
Bereits im Jahr 2020 hatten die Verbände in einem umfangreichen Positionspapier vor den Auswirkungen einer Novellierung des BlmSchV zur Thematik der Bereitstellungsflächen, Zwischenlager- und Umschlagflächen für mineralische Abfälle ihre Position skizziert. Dieses können Sie hier einsehen.
ZIB Forum am 20.11.2024 in Berlin „Bahn baut Zukunft“
Gemeinsame Planen und Bauen in einer neuen Dimension
Im Rahmen des ZIB-Forums kommen erneut zahlreiche Führungskräfte der Deutschen Bahn AG sowie der DB InfraGO AG, der Bauwirtschaft, der Planungswirtschaft und der Bahnindustrie zusammen, um sich gemeinsam für eine verlässliche und leistungsfähige Schieneninfrastruktur einzusetzen. Die beteiligten Institutionen haben sich zu diesem Zweck unter dem Bündnis der Zukunftsinitiative Bahnbau (ZIB) versammelt, an dem sich auch die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V. (BVMB) beteiligt.
Für das diesjährige ZIB Forums, das am Mittwoch, 20. November 2024, im DBB-Forum, Friedrichstraße 169, 10117 Berlin
stattfinden wird, ist ein reichhaltiges Programm aus Impulsvor trägen, Podiumsdiskussionen und Fachforen zu verschiedenen Themen rund um das Bauen bei der Deutschen Bahn geplant. Das Programm des ZIB-Forums können Sie hier einsehen
Interesse an einer Teilnahme?
Sollten Sie Interesse haben, an dieser Veranstaltung teilzunehmen, registrieren Sie sich bitte direkt auf der Veranstaltungswebsite der Deutschen Bahn und melden sich dort für das ZIB Forum 2024 an. Bitte beachten Sie, dass die Teilnahmeplätze begrenzt sind und die Anmeldungen daher nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt werden müssen.
Verstehen, vorbereiten und bestehen
Einführung
VonJensKürten,JKConsulting
Nachhaltigkeit findet einen immer größeren Niederschlag in der Unternehmenswelt. Gerade beschäftigen sich viele mittelgroße Unternehmen mit den Vorbereitungen für einen erstmaligen Nachhaltigkeitsbericht, der für 13.000 Unternehmen in Deutschland ab dem Geschäftsjahr 2025 zur Pflicht wird. Aber oftmals viel drängender und geschäftsrelevanter sind die Anfragen von großen Industriekunden und inzwischen auch öffentlichen Auftraggebern, ein Lieferanten-Nachhaltigkeits-Assessment zu bestehen. Viele Unternehmen und Auftraggeber schicken dafür Fragebögen an die (potenziellen) Lieferanten. Fast noch mehr große Auftraggeber haben diese Überprüfung des Nachhaltigkeitsprofils ihrer Lieferanten an spezialisierte Agenturen outgesourct. Einer der Marktführer in diesem Bereich ist ecovadis. Daneben gibt es solche Lieferanten-Bewertungen auch von Creditreform oder Initiativen wie drive sustainability/SAQ 5.0 (Schwerpunkt Automobilindustrie) oder TFS Initiative (Schwerpunkt Chemieindustrie) und andere mehr.
Zunehmend viele Auftraggeber koppeln die Teilnahme an Ausschreibungen oder die Auftragsvergabe an die Teilnahme an solchen Nachhaltigkeits-Assessments. Schon seit vielen Jahren erwarten gerade große Auftraggeber aus der Industrie auch das Erreichen von bestimmten Mindestpunktzahlen oder die Einhaltung bestimmter inhaltlicher Mindestanforderungen. Mitunter kann ein solches Rating auch einen (wenn auch kleinen) Einfluss auf die Lieferantenauswahl haben. Um beispielsweise einen besonderen Status wie „strategischer Lieferant“ zu bekommen oder zu erhalten werden Nachhaltigkeitsprofile bewertet und in die Entscheidung mit einbezogen. Auch öffentliche Auftraggeber beginnen damit. Die Deutsche Bahn hat jetzt für 2025 erstmalig quantitative Nachhaltigkeitsziele für ihre Lieferanten bekannt gegeben. In jedem Fall bedeutet die Teilnahme an solchen Assessments einigen Aufwand und sollte sorgfältig vorbereitet und umgesetzt werden, damit man sie erfolgreich besteht.
Wie funktionieren solche Assessments
Der Ablauf
Zumeist startet der Prozess damit, dass der Auftraggeber oder aber die Agentur (wie ecovadis – auf die ich mich im Folgenden oftmals in meinen Beispielen beziehe) Sie auffordert, an einem solchen Nachhaltigkeits-Assessment teilzunehmen. Das kann schon bei der Ausschreibung der Fall sein oder wird gekoppelt an die Auftragsvergabe. Bei bestehenden fortlaufenden Geschäftsbeziehungen kann die Aufforderung zum Assessment auch ohne besonderen Anlass kommen. Damit verbunden ist eine Frist zur Abgabe. Sollte diese Frist sehr kurz sein (wenige Wochen), sollten Sie direkt zu Beginn um Fristverlängerung bitten, um sich ordentlich vorzubereiten. Viele Assessments basieren auf strukturierten Online-Fragebögen, in der Regel gibt es dazu keine Vor-Ort-Audits. Viele diese Fragebögen umfassen 100 oder mehr Fragen aus unterschiedlichen Themengebieten. Fast immer muss man nicht nur Antworten geben, sondern diese auch durch themenbezogene eigene Dokumente belegen.
Nach Abgabe bekommt man meist in vier bis sechs Wochen das Ergebnis mitgeteilt. Bei ecovadis ist dieses Ergebnis dann ein Jahr gültig. Dann wird man aufgefordert, das Assessment zu erneuern. Bei anderen Assessments kann man nach Mitteilung des Ergebnisses fortlaufend noch Verbesserungen einbauen bzw. mitteilen. Bei ecovadis ist das ohne weiteres nicht möglich. Wenn in einem ersten Jahr lediglich die Teilnahme ohne bestimmte Mindestergebnisse erforderlich ist, so können durchaus ab dem zweiten Jahr oder in Folgejahren höhere Anforderungen gestellt werden. Neben dem Bestehen in Form von Mindestpunktzahlen gibt es auch Assessments bzw. Auftraggeber, die erwarten, dass bestimmte Aspekte auf jeden Fall erfüllt sein müssen. So erwartet ein großer Automobilkonzern von all seinen Lieferanten ab einer Mindestgröße/Auftragsvolumen eine hohe Punktzahl bei Fragen zu Arbeitsbedingungen und zertifizierte Umwelt- und Energiemanagementsysteme (wie ISO 14001 bzw. ISO 50001).
„EinumfassenderNachhaltigkeitsberichtistdiebesteVoraussetzungfüreingutesBestehensolcherAssessments
Fast alle Assessments sind gegliedert in die drei typischen Felder von Nachhaltigkeit ESG (Environment, Social, Governance). Ecovadis teilt das in vier Felder auf: Umwelt, Arbeits- und Menschenrechte, Ethik und nachhaltige Beschaffung. Darunter findet sich dann eine Vielzahl von Fragen zu Richtlinien (des Unternehmens) einschließlich quantitativen oder qualitativen Zielen, Maßnahmen, externen Zertifizierungen und Berichterstattung. Beim letzten Punkt werden auch Kennzahlen abgefragt, wie Mitarbeiterkennzahlen, Energie- und Treibhausgasbilanz, Abfallmengen und anderes mehr. Außerdem recherchiert ecovadis auch noch, ob in öffentlich zugänglichen Medien oder Datenbanken etwas über das Unternehmen in Sachen Nachhaltigkeit zu finden ist, was sich positiv oder auch negativ auswirken kann. Ecovadis nennt das 3600 Watch. Ganz typisch ist, dass die Themenfelder Umwelt, Soziales, Governance/Ethik (bzw. bei ecovadis auch noch nachhaltige Beschaffung) bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses je nach Branche unterschiedlich gewichtet werden. Für die Baubranche also gibt es andere Gewichtungen, einige andere Fragen oder Bedeutung von Themen als beispielsweise für Banken/Versicherungen. Von großen Unternehmen werden mehr und andere Nachweise erwartet als von kleinen Unternehmen. Ganz generell gilt: Wenn Sie jetzt schon einen Nachhaltigkeitsbericht haben oder demnächst haben werden, hilft dieser bei der Erfüllung dieser Assessments ungemein. Die große Mehrheit der Fragen und der Belegdokumente können mit einem guten Nachhaltigkeitsbericht erledigt werden.
Bewertungen
Bei fast allen Assessments mündet das alles in einem zusammenfassenden Ergebnis, meist eine Punktzahl oder ein Rating wie Bronze/Silber/Gold/Platin. Am Beispiel ecovadis einmal genauer dargestellt:
Ecovadis vergibt maximal 100 Punkte. Jede der oben beschriebenen vier Sektoren wird ebenfalls mit bis zu 100 Punkten bewertet. Mit den branchenspezifischen Gewichten ergibt sich daraus dann die Gesamtpunktzahl. Neben der Gesamtpunktzahl (xx Punkte von 100) gibt es auch noch ein Medaillensystem (Bronze/ Silber/Gold/Platin), das sich kontinuierlich verändert.
DieecovadisBewertungsstufen
Folgende Schwellenwerte für die Medaillen gelten derzeit (Stand 1.7.2024):
Platin: Beste 1%, derzeit mind. 81 Punkte
Gold: Beste 5%, derzeit mind. 73 Punkte
Silber: Beste 15%, derzeit mind. 66 Punkte
Bronze: Beste 35%, derzeit mind. 58 Punkte
Zusatzbedingung 1: Eine Mindestzahl von 30 Punkten in allen4KategorienistGrundvoraussetzungfüreineMedaille
Zusatzbedingung 2: keine negativen Vorfälle im 360° Watch (0 Punkte in einer Kategorie oder 25 Punkte in zwei Kategorien)
Wie bereite ich mich vor
Wenn Sie eine Aufforderung zur Teilnahme an einem Nachhaltigkeits-Assessment bekommen haben, prüfen Sie die vorgegebene Frist. Wenn es für Sie das erste Assessment dieser Art ist, kann als grobe Richtlinie eine Vorbereitungszeit von rund drei Monaten ein guter Maßstab sein. Es geht auch kürzer, wird dann aber nur erfolgreich sein, wenn schon viele Materialien vorliegen (beispielsweise ein Nachhaltigkeitsbericht). Sollte die Agentur oder der Auftraggeber Ihnen eine knappe Frist zugewiesen haben, bitten Sie zeitnah um eine Verlängerung der Frist, die meistens eingeräumt wird.
Bilden Sie ein Projektteam zur Vorbereitung und Umsetzung. Für die Zusammensetzung bieten sich folgende Funktionen typischerweise an. Dabei können einzelne Personen auch mehrere der Funktionen/Expertisen abdecken.
Projektteam(Beispiel)
Projektleitung
Qualitätsmanager
Umwelt-/Abfallbeauftragter
Einkauf
Personal
Arbeitssicherheit
IT (Datenschutz / Informationssicherheit)
Finanzen (Kennzahlen)
Geschäftsführung (Governance/Ethik/Compliance)
Das heißt, nur das beste erste Prozent aller Unternehmen (aller Branchen),dieeinecovadisRatinghaben,könnenPlatinbekommen. Regelmäßig errechnet ecovadis die Schwellenwerte neu undsetztsiehoch.Dasheißt,dieMindestwerteändernsich,derzeit etwa alle sechs Monate.
Neben Bronze und den anderen Medaillen gibt es seit kurzem noch zwei Stufen darunter:
Committed: Eine Bewertung von mindestens 45 Punkten (entspricht„guter“LeistunggemäßeecovadisMethodik)
Fast Mover: Eine Bewertung von 34 bis 44 Punkten mit einer Verbesserung mindestens 6 Punkten im Vergleich zur vorherigen Bewertung innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten
Die Projektleitung oder das Projektteam sollten eine Bestandsaufnahme machen, welche Themen und Dokumente schon vorhanden sind. Dafür sollten Sie sich den Fragebogen runterladen (bei ecovadis ist ein Excel-Download möglich, der als Projektliste für das Projektteam gut geeignet ist). Aus der Gap-Analyse sollte dann ein Zeitplan erstellt werden. Wenn das Assessment online über ein Portal erfolgt, sollten Sie für die finale Befüllung etwa zwei Wochen einplanen und dabei vor Abgabe im 4-AugenPrinzip alle Eingaben checken. Bei ecovadis werden Sie aufgefordert, sich an den Kosten zu beteiligen und eines von mehreren Paketen zu buchen. Auch das sollten Sie frühzeitig entscheiden und umsetzen, damit Ihnen die Zeit dafür nicht kurz vor Abgabe fehlt.
Welche Dokumente helfen
Bei den meisten Nachhaltigkeits-Assessments müssen Sie Ihre Antworten mit einschlägigen Nachweisen belegen. Welche konkreten Fragen und Aspekte werden Sie in den Assessments vorfinden. Typisch sind Fragen zu:
Umwelt: Energie, Klimabilanz, Umweltschutz, Abfälle, gefährliche Stoffe etc.,
Soziales: Arbeitsbedingungen, Mitbestimmung, Gesundheitsschutz/Arbeitssicherheit, Schulungen, Personalentwicklung, Diversität
Governance: Mitarbeiter-Kodex, Vermeidung von Korruption und Bestechung (ggf. auch Interessenkonflikte, Kartellrecht, Geldwäsche, Betrug), Umgang mit Spenden und Geschenken, Hinweisgebersysteme, Datenschutz, Informationssicherheit
Dabei wird zu den meisten Themen folgendes abgefragt bzw. als Nachweisdokumente erforderlich:
Nachhaltigkeitsbericht (wenn vorhanden)
Richtlinien, Kodizes, Verfahrensanweisungen, Managementsysteme
Nachweise für umgesetzte Maßnahmen
Externe Zertifizierungen (wie ISO 50001/14001/45001 etc.)
Statistiken/Kennzahlen: Mitarbeiter (auch nach Geschlecht, nach Führungsebenen), Schulungen, Arbeitssicherheit, Energiebilanz, Treibhausgasbilanz (CO2-Emissionen), Abfälle etc.
Die perfekte Grundlage für die Beantwortung ist ein Nachhaltigkeitsbericht, denn dieser umfasst viele der angeforderten Informationen und kann in der Regel als wichtigstes Nachweisdokument eingesetzt werden. Dabei muss es sich zunächst nicht um einen testierten Nachhaltigkeitsbericht handeln. Auch ist es noch nicht erforderlich (aber hilfreich), wenn der Nachhaltigkeitsbericht einem üblichen Standard folgt (bspw. CSRD, DNK oder GRI). Wenn Sie unter die kommende europäische Nachhaltigkeitsberichtspflicht (nach CSRD) fallen, dann werden Sie spätestens 2026 für Ihr Geschäftsjahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, der ab dann perfekt für solche Nachhaltigkeits-Assessments einsetzbar ist.
Je nach Nachhaltigkeits-Assessment sind bestimmte formale Anforderungen für Belegdokumente zu beachten. Zumeist ist erforderlich, dass die Dokumente nicht zu alt sein dürfen. Sie sollten auch nicht ausschließlich für die Beantwortung des Fragebogens erstellt worden sein. Es sollte immer ersichtlich sein (durch Logo, Unternehmensname etc.), dass es ein Dokument des Unternehmens ist, wer Autor und wer Adressat ist, sowie eine Versionierung bzw. Gültigkeitsdatum enthalten. Sollte Ihr Unternehmen aus mehreren Tochtergesellschaften bestehen, sollte im Dokument klar werden, dass es alle Unternehmensteile umfasst. Gerade bei Nachweisen für Maßnahmen sind mitunter aber auch Dokumente von einer einzelnen Tochtergesellschaft
MindestanforderungenanNachhaltigkeitsbewertungenvon DB-Lieferanten
Liegt für Ihr Unternehmen eine gültige Nachhaltigkeitsbewertung eines als gleichwertig zu unseren Vertragsbedingungen definierten Anbieters vor, so kann die Nachweisführung zur Erfüllung der Mindestanforderungen anhand des Bewertungsergebnissesbeispielsweisewiefolgterbrachtwerden:
EcoVadis: Score von insgesamt mind. 45 Punkten (bzw. mind. 40 Punkten in den einzelnen Themenfeldern)
als Nachweis möglich. Einige Assessments (wie ecovadis) lassen die Zusammenführung von mehreren Dokumenten zu einem Dokument nicht zu, wenn es nicht gleichartige Dokumente zum gleichen Thema sind (bspw. mehrere ISO-Zertifikate der Tochtergesellschaften darf man zu einem Dokument zusammenführen, aber nicht ein Management-Handbuch mit dem ISO-Zertifikat). Bei einer Ersterfassung erlaubt ecovadis nur maximal 55 Belegdokumente, was in der Regel aber kein wirklicher Engpass ist. Viele Assessments lassen für eine Frage auch mehrere Dokumente als Beleg zu. Im Zweifel sollte man von dieser Option Gebrauch machen.
Beispiel: Die Anforderungen der Deutschen Bahn
Im B2B-Geschäft mit großen Kunden aus Industrie, Handel und Dienstleistungen sind wie erläutert Nachhaltigkeitsbewertungen der Lieferanten schon lange üblich. Die öffentliche Hand zieht jetzt allmählich nach, so auch die Deutsche Bahn.
Die Deutsche Bahn hat in einem Stufenmodell die Nachhaltigkeitsbewertung ihrer Lieferanten zur Pflicht gemacht:
2023 in EU-Vergaben: Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsbewertung im Auftragsfall (ohne Mindestanforderungen)
2024 in Vergaben > 100.000 Euro: Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsbewertung im Auftragsfall (ohne Mindestanforderungen)
2025 in EU-Vergaben: Vorlage einer Nachhaltigkeitsbewertung mit definierten Mindestanforderungen
2026 in Vergaben > 100.000 Euro: Vorlage einer Nachhaltigkeitsbewertung mit definierten Mindestanforderungen
Im September 2024 hat die Deutsche Bahn die Mindestanforderungen bekannt gegeben. Diese sind bei einer ecovadis-Bewertung das Erreichen von mindesten 45 Punkten – und mindestens 40 Punkten in jeder der vier Sektoren. Auch dieses Unterkriterium sollte man bei der Vorbereitung des Assessments ausreichend berücksichtigen. Die Deutsche Bahn lässt auch andere Nachhaltigkeitsbewertungen zu (siehe unten).
CreditreformRating:ESG-Rating mit einer Gesamteinstufungvonmindestens C1 (bzw. C3 in den Teilnoten)
Dr. Binner Akademie: MITO-ESG-Rating mit einer Gesamteinstufung der Note 4 (bzw. in den Clustern mindestens die Note 3)
NQC: SAQ 5.0 Rating mit einer Bewertung von mind. 65%
Für Ihr Unternehmen liegt eine gültige Bewertung durch einen anerkannten Anbieter vor? Liegt die Nachhaltigkeitsbewertung eines bisher nicht als gleichwertig anerkannten Anbieters vor, muss zunächst die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfolgen. ImAnschlusswirddurchAnbieterundDBermittelt,inwieferndie Erfüllung der Mindestanforderungen durch das Rating erfolgen kann.
*Auszug aus: Merkblatt Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeitsbewertung von DB-Lieferanten(Stand:15.September2024)
Die sehr konkreten Anforderungen der Deutschen Bahn, die durchaus im Vergleich zu den Erwartungen vieler Industrie-Auftraggeber noch recht moderat ausfallen, zeigen die wachsende Bedeutung von Nachhaltigkeitsbewertungen der Lieferanten durch Auftraggeber. Die umfassenden Anforderungen dieser Assessments an Themen wie auch Qualität und Aussagekraft der Antworten und Belegdokumente zeigen, dass eine Beantwortung von solchen Nachhaltigkeits-Assessments einer guten Vorbereitung und sorgfältigen Umsetzung bedarf, die Zeit und Ressourcen in Anspruch nimmt.
Autor
Jens Kürten
JK Consulting
Jens Kürten hat mehr als 25 Jahre Erfahrungen in Unternehmen verschiedener Branchen gesammelt. Zuletzt hat er bis Anfang 2022 in einem börsennotierten Unternehmen den Bereich Nachhaltigkeit zur strategischen Säule ausgebaut. Seit Anfang 2022 unterstützt er als selbstständiger Berater Unternehmen bei der Erarbeitung von Nachhaltigkeitsstrategien ebenso wie bei der Vorbereitung und Umsetzung von heutigen und zukünftigen Nachhaltigkeitsberichtspflichten sowie Nachhaltigkeits-Kundenbewertungen und ist NachhaltigkeitsBerater der BVMB.
*Hinweis:DieindiesemArtikelgemachtenAngaben entsprechendemStand4.November2024.
Quellen und nützliche Ressourcen
Creditreform ESG Bewertung: https://bit.ly/3C7qMSL DB Merkblatt Stufenplan Lieferantenbewertung: https://bit.ly/40FbNcS DB Merkblatt Mindestanforderungen: https://bit.ly/40tuUGY ecovadis Hilfebereich: https://bit.ly/3Cfe98k ecovadis Dokumenten Hinweise: https://bit.ly/4hKTMjM Lieferantenportal der DB: https://bit.ly/4ejGIyN Nachhaltigkeitsbewertung nach SAQ (supplier assurance / Automotive): https://bit.ly/4hvHaN7 Prof. Binner Akademie MITO-ESG-Rating: https://bit.ly/4hO0aqz TFS Initiative – together for sustainability: https://www.tfs-initiative.com/
Nachhaltigkeit gewinnt auch in der Baubranche zunehmend an Bedeutung. Das aktuelle Vergaberecht bietet öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit, Nachhaltigkeitsaspekte im Ausschreibungsverfahren zu berücksichtigen. So können sie beispielsweise umweltfreundliche Produktionsverfahren in den Leistungsanforderungen festlegen. Zudem lassen sich ökologische Kriterien bei der Bewertung von Angeboten als Zuschlagskriterien einbeziehen. Auch wenn wirtschaftliche Faktoren bei der Vergabe oft stärker gewichtet werden als nachhaltige Aspekte, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass der Fokus künftig stärker auf Nachhaltigkeit gelegt wird. Die ab 2025 geltenden EU-Vorgaben (CSRD) verpflichten größere Bauunternehmen, über ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten ab dem Jahr 2025 zu berichten. Dadurch wird sichtbar, wo bereits Fortschritte erzielt wurden und in welchen Bereichen noch Verbesserungsbedarf besteht. Der Nachhaltigkeitsbericht liefert einen Überblick über den aktuellen Stand, schafft Transparenz und zeigt Potenziale sowie Ziele auf.
ECO-VOX ist Berater und Navigator
Der Weg zu einem aussagekräftigen und gesetzeskonformen Nachhaltigkeitsbericht kann herausfordernd sein. Unternehmen, die vor ihrem ersten Nachhaltigkeitsbericht stehen, haben verständlicherweise großen Respekt vor dem Aufwand, der auf sie zukommt. Die gute Nachricht: Hat man erst einmal angefangen in einer Wesentlichkeitsanalyse die 90 möglichen Nachhaltigkeitskriterien auf etwa 20 für das Unternehmen relevante Themen zu reduzieren, wird der Aufwand überschaubar. Eco-Vox ist eine der führenden Nachhaltigkeitsberatungen, die ihre Kunden als FullService-Partner durch den gesamten Prozess – von der ersten Analyse bis zum fertigen Bericht – begleitet und durch konkrete Leistungen unterstützt.
Noch viel Zeit bis 2026?
Bei Weitem nicht. Denn der testatspflichtige Nachhaltigkeits-Report berichtet über das Geschäftsjahr 2025. Deshalb tun Unternehmen gut daran, jetzt mit der Wesentlichkeitsanalyse als ersten Schritt der Nachhaltigkeitsstrategie und zur Vorbereitung ihres Nachhaltigkeitsberichts zu starten. „Unser Ansatz ist einfach,“ sagt Jens Kürten, Sustainability Strategy Consultant bei ECO-VOX. „Wir gestalten gemeinsam mit den Experten beim Kundenunternehmen den gesamten Prozess bis zum fertigen Nachhaltigkeitsbericht transparent und verständlich.“
Das ECO-VOX-Team aus erfahrenen Experten sichert höchste Qualität in allen Disziplinen der Nachhaltigkeitsstrategie, des Reportings und der Kommunikation.
Stand klären – nächste Schritte skizzieren
Gerade Unternehmen, die ihren ersten Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) verfassen werden, sind manchmal unsicher: Wo stehen wir aktuell auf dem Weg zur Nachhaltigkeit? Welches sind unsere Chancen und Herausforderungen und – wie erkennen wir sie? Mit einem kompakten Nachhaltigkeits-Screening schafft ECO-VOX gleich zu Anfang Klarheit und zeigt, wie sich Unternehmen gut und effizient vorbereiten können.
Klima, Soziales und Unternehmensführung
Eco-Vox unterstützt seine Kunden bei der Gestaltung ihrer nachhaltigen Zukunft. Die Kombination aus langjähriger Erfahrung und innovativen Lösungen erzeugt nachhaltige Wertschöpfungskreisläufe.
„So unterstützt ECO-VOX Unternehmen dabei, ihren CO2-Fußabdruck nach Scope 1 bis 3 zu berechnen und zu reduzieren,“ ergänzt David Väth, Engineer for Climate Change. Natürlich geht es bei Nachhaltigkeit nicht nur um die Verbesserung für das Klima. Genauso beleuchten
die ECO-VOX-Experten die sozialen Aspekte sowie die Unternehmensführung nach ESG (Environment Social Governance). Aus all diesen Erkenntnissen resultiert schließlich die Nachhaltigkeitsstrategie, die fest im Unternehmen verankert wird.
Der Bericht – Pflicht und Kür Der Nachhaltigkeitsbericht selbst ist Pflicht und Kür zugleich. Er ist das sichtbare Ergebnis einer intensiven Vorbereitung. Ein guter Bericht zeichnet sich durch Transparenz und Glaubwürdigkeit aus. So geht es nicht darum ausschließlich Erfolge zu kommunizieren, sondern auch Herausforderungen offenzulegen und konkrete Maßnahmen für Verbesserungen aufzuzeigen. „Dabei sorgt Storytelling dafür, dass der Bericht nicht nur die geforderten Informationen liefert, sondern auch gerne gelesen und die Unternehmensmarke gestärkt wird,“ unterstreicht Judith Wensky, Conceptionist and Sustainability Writer. „Wir sind stolz darauf, unter dem Dach von ECO-VOX erfahrene Nachhaltigkeitsspezialisten vereint zu haben, sodass wir unseren Kunden passgenaue Lösungen bieten können,“ schließt Manuel Potter, Geschäftsführer und Communications & Design Specialist.
Die nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) soll dazu beitragen, Deutschland bis 2045 klimaneutral, wettbewerbsfähiger und wirtschaftlich widerstandsfähiger zu machen sowie die Ziele der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu erreichen. Die Bundesregierung verfolgt mit der nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie vorrangig vier strategische Leitziele und Indikatoren, die dafür einen Rahmen aufspannen sollen:
1. Verbrauch neuer (primärer) Rohstoffe verringern,
2. Stoffkreisläufe schließen,
3. Unabhängigkeit von Rohstoffimporten stärken und
4. Abfall vermeiden.
Diese Ziele sollen mit einem Bündel an Maßnahmen vorangetrieben werden, die schlussendlich nach der Ressortabstimmung im Juni schlussendlich im Herbst 2024 ins Kabinett eingebracht werden soll. Dieses Bündel umfasst dabei eine Palette von übergeordneten Maßnahmen wie beispielsweise:
Digitalisierung stärken – Stichwort digitaler Produktpass.
Produktdesign neu ausrichten – Stichwort EU Ökodesignrichtlinie und Verordnung.
Ressourceneffizient produzieren – Stichwort Förderprogramme insbesondere für KMU.
Nachhaltigen Konsum fördern – Stichwort Recht auf Reparatur.
Öffentliche Beschaffung als Hebel nutzen – Stichwort Zusammenarbeit von Bund, Länder und Kommunen bei der Beschaffung.
Diese erstrecken sich auf die unterschiedlichsten Handlungsfelder. Die Strategie hat einige – wie die Bauwirtschaft – als primäres Handlungsfeld für Maßnahmen identifiziert. In Kapitel „Bauund Gebäudebereich“, welches Sie ab Seite 83 in der PDF finden, führen die Verfasser nach einer Status Quo Analyse laufende Vorhaben auf nationaler und europäischer Ebene auf.
Als Hemmnisse sehen die Expertinnen und Experten vor allem den Vorrang des Ersatzneubaus vor einer Bestandserhaltung und Weiternutzung von Gebäuden. Ebenfalls muss die Verwendung von Sekundärrohstoffen beim Bau ihren „Makel“ verlieren und Eingang in private und öffentliche Ausschreibungen finden.
Laufende Vorhaben wie die Holzbauinitiative, die Regelung zum Abfallende, welche im Rahmen der Mantelverordnung notwendig ist und das laufende Monitoring des Einsatzes und Verbleibes von mineralischen Baustoffen im Rahmen ebendieser werden genannt. Zudem wird auf den Branchenzusammenschluss „Bündnis bezahlbarer Wohnraum“ und deren Aktivitäten und Forderungen verwiesen. Im Jahr 2045 sollen diese Maßnahmen auf folgende Ziele heruntergebrochen werden:
Schonung primärer Rohstoffe durch gesteigerten Einsatz von Sekundärrohstoffen,
Um- und Weiternutzung anstatt Abbruch und Ersatzneubau von Gebäuden,
Kreislaufgerechte und abfallarme Planung von Bauwerken sowie Wiederverwendung von Bauteilen und
Recyclingmaßnahmen sollen den Rohostoff „Fußabdruck“ halbieren (im Vergleich zu 2020).
Als konkretes Maßnahmenbündel möchte die Bundesregierung durch den aktuellen Entwurf der NKWS u. a. folgende Rahmenbedingungen schaffen:
Im Bereich des Bestandserhalts ist eine Anpassung der HOI vorgesehen sowie die Einrichtung eines Wohn- und Gebäuderegisters,
Erleichterungen bei der Bestandserweiterung,
Verbindliche Einführung eines digitalen Gebäude (ressourcen)passes (GRP),
Einführung einer Pflicht zur Vorlage eines Schadstoffsanierungs- und Rückbaukonzeptes für Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten im Rahmen der Baugenehmigung,
Ausbau der Recyclinginfrastruktur,
Baustoffrecycling im Hochbau, Stichwort Abfallende,
Ablagerungsverbot für verwertbare Abfälle oder ggf. eine Deponieabgabe,
Berücksichtigung eines CO2 Schattenpreises bei der Vergabe,
im Rahmen der öffentlichen Vergabe von Bauleistungen (auf Bundesebene) sollen in Zukunft verbindlichen Leitlinien und Kriterien zu Zirkularität und Ressourcenschonung berücksichtigt werden,
Die Länder sollen ebenfalls aufgefordert werden es dem Bund gleichzutun,
Erarbeitung einer Branchenlösung mit den Verbänden,
Förderung digitaler Plattformen zur Erfassung und Bewertung gebrauchter Bauteile
Hinzu kommt eine Fokussierung der Forschungsförderung auf kreislaufgerechtes Bauen insbesondere u. a. mit Blick auf das Aufbereitungsverfahren für Baustoffrecycling, sowie Erforschung und Entwicklung von Sortier-, Aufbereitungs-, Recyclingtechnologien und Förderung von Pilotanlagen und Sekundärrohstoffherstellungsverfahren, u. a. für Bodenaushub.
Die NKWS können Sie im Entwurfsstadium hier abrufen.
Kritik an Zeitplan und Strategie – Entschließungsantrag der CDU/CSU Bundestagsfraktion
Die CDU/CSU Fraktion im Bundestag hat am 24.09.2024 in ihrem Entschließungsantrag auf die Kritik am Zeitplan und Aussagen der Strategie hingewiesen.
„„Obwohl das BMUV enormen Aufwand für den Begleitprozess betrieben hat, scheint es nicht gelungen zu sein, die offen zutage getretenen Zielkonflikte einvernehmlich zu lösen.“
Weiter fordert die Union verbindliche Fristen zur Umsetzung der NKWS einzuführen und den weiteren Abbau bürokratischer Hürden sowie die Gestaltung praktikabler Kreislaufwirtschaftsregelungen. Darunter fällt auch die Prüfung der verbindlichen Einsatzquoten für Rezyklate.
Mit der im Mai 2023 angenommenen Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und Rates will die EU das Lohngefälle bei Männern und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit bekämpfen. Laut Kommission liegt das geschlechterspezifische Lohngefälle bei durchschnittlich 13 Prozent, das Rentengefälle bereits bei 30 Prozent in der EU. Damit ist das Armutsrisiko im Alter vor allem bei Frauen ungleich höher als bei Männern.
Bis spätestens 7. Juni 2026 müssen die Anforderungen der Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass nach der Bundestagswahl im September nächsten Jahres dieses Umsetzungsgesetz auf den Weg gebracht werden wird. Natürlich könnte die aktuelle Bundesregierung dieses auch bereits früher angehen. Die Richtlinie der EU schreibt grundsätzlich allen Arbeitgebern vor, das bestimmte Maßnahmen zur Lohntransparenz einzuhalten sind. Darunter fallen z. B.
Regelungen im Bewerbungsverfahren,
ein Individueller Auskunftsanspruch für Arbeitnehmer,
Informations- und Berichtspflichten für Arbeitgeber,
eine gemeinsame Entgeltbewertung („Joint Pay Assessment“)
sowie erhebliche Sanktionen für Arbeitgeber bei Verstößen.
Auskunftsersuchen von Arbeitnehmern
Damit kommen nicht unerhebliche vom Arbeitgeber umzusetzende Bestimmungen, verknüpft mit Berichtspflichten auf deutsche Unternehmen zu. Dabei müssen sie bei u. a. bei Stellenausschreibungen das Einstiegsgehalt oder Entgeltspanne angeben, geschlechtsneutral ausschreiben und individuellen Auskunftsersuchen der Arbeitnehmer nachkommen. Dabei sind diese Informationen in der Stellenausschreibung oder vor dem Vorstellungsgespräch oder auf andere Weise bereitzustellen. Arbeitgebern ist es untersagt, Bewerberinnen und Bewerbern nach ihrer Entgeltentwicklung in ihren laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen zu befragen. Ebenfalls können Arbeitnehmer die durchschnittliche Entgelthöhe der Arbeitnehmer, die gleiche oder gleichwertige Arbeit leisten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht verlangen. Diese und weitere Informationen sind schriftlich zur Verfügung zu stellen.
Berichtspflichten der Arbeitgeber
Arbeitgeber mit mindestens 100 Beschäftigten müssen über das sog. „Gender Pay Gap“ berichten. Dabei sind gestaffelte Fristen ab 2027 vorgesehen.
Unternehmen mit mindestens 250 Arbeitnehmern müssen ab dem 7. Juni 2027 jährlich berichten.
Unternehmen mit 150 bis 249 Arbeitnehmern müssen ab dem 7. Juni 2027 alle drei Jahre berichten.
Unternehmen mit 100 bis 149 Arbeitnehmern müssen ab dem 7. Juni 2031 ebenfalls alle drei Jahre berichten.
Diese Berichte sind Arbeitnehmern, den Arbeitnehmervertretungen und den Arbeitsaufsichtsbehörden zugänglich zu machen.
Wann verstößt man gegen die Entgelttransparenzrichtlinie und was folgt daraus?
Sollte sich ein Verstoß ergeben, das bedeutet das beispielsweise sich ein durchschnittliches Lohngefälle von mindestens 5 Prozent bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der gleichen Gruppe ergibt, welches nicht vom Arbeitgeber objektiv anhand Hand von geschlechtsneutralen zu rechtfertigen ist und dieses nicht innerhalb von sechs Monaten beseitigt wurde, sind Arbeitgeber zukünftig verpflichtet, ein sog. „Joint Pay Assessment“ durchzuführen. Dieses umfasst gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie u. a. folgende Punkte:
Eine Analyse des Anteils der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in jeder Gruppe;
Informationen über die durchschnittlichen Entgelthöhen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie über ergänzende oder variable Bestandteile für jede Gruppe von Arbeitnehmern;
etwaige Unterschiede bei den durchschnittlichen Entgelthöhen zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in jeder einzelnen Gruppe von Arbeitnehmern;
die Gründe für solche Unterschiede bei den durchschnittlichen Entgelthöhen, gegebenenfalls auf der Grundlage objektiver und geschlechtsneutraler Kriterien wie von den Arbeitnehmervertretern und dem Arbeitgeber gemeinsam festgestellt;
den Anteil der Arbeitnehmer mit Entgeltverbesserungen nach familiären Auszeiten und
Maßnahmen zur Beseitigung ungerechtfertigter Entgeltunterschiede sowie
Weine Bewertung der Wirksamkeit vorheriger Maßnahmen.
Ebenfalls sind Schadensersatzansprüche und Entschädigungen sowie ggf. eine Nachzahlung von Vergütung (Artikel 16 der Richtlinie) vorgesehen. Die Beweislast, dass eine geschlechtsspezifische Diskriminierung, die gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts verstößt, nicht vorliegt, liegt aufseiten des Arbeitgebers.
Aus Sicht des Verbandes sollten sich Bauunternehmen frühzeitig über die Entgelttransparenzrichtlinie informieren und Vorbereitungen wie die Bildung von Vergleichsgruppen zur Bestimmung, welche Arbeitnehmer gleiche oder gleichwertige Arbeit leisten, anzugehen. Ebenfalls sollte auf diesem Wege ein möglicher „Gender Pay Gap“ untersucht werden.
Effizienz
Öffentliche Aufträge sind für viele Bauunternehmen eine unverzichtbare Einnahmequelle und sichern eine stabile und langfristige Auftragslage. Die Teilnahme an Ausschreibungen ist jedoch mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden: Um an einem Vergabeverfahren teilzunehmen, müssen Unternehmen umfangreiche Eignungsnachweise und Referenzen einreichen – ein Prozess, der nicht nur zeitaufwendig, sondern auch kostenintensiv ist.
Einfache Qualifizierung für öffentliche Aufträge: Das PQPortal
Um den Aufwand der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen zu reduzieren, haben Unternehmen die Möglichkeit, ihre Eignung im Vorfeld durch eine ausschreibungsunabhängige Prüfung – die Präqualifizierung (PQ) – nachzuweisen. Die Zertifizierung kann anschließend für sämtliche Ausschreibungen in dem jeweiligen Bereich genutzt werden, was den administrativen Aufwand auf Unternehmensseite erheblich reduziert und die Teilnahme an Ausschreibungen erleichtert. Der Präqualifizierungsservice (PQ-Portal) unterstützt Unternehmen bei der Antragsstellung und der zentralen Bereitstellung erforderlicher Daten, um einen schnelleren und einfacheren Prozess der PQ zu ermöglichen.
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Das PQ-Portal erleichtert es Unternehmen, sich zu präqualifizieren, und steigert damit den Erfolg und die Effizienz bei der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen. Die wichtigsten Vorteile im Überblick:
Einfache Teilnahme an Ausschreibungen: Nach erfolgreicher Präqualifizierung erfolgt ein Eintrag in ein Amtliches Verzeichnis. Die Qualifikationsnachweise können für alle zukünftigen Ausschreibungen verwendet werden, was den Aufwand für wiederholte Einreichungen reduziert.
Reduzierte Fehlerquote: Standardisierte Qualifikationsunterlagen verringern das Risiko von Fehlern durch manuelle Eingaben und steigern dadurch die Chancen auf eine erfolgreiche Zuschlagserteilung.
Schnellere Entscheidungen: Die Vorabprüfung der Eignungskriterien entlastet die Vergabestellen und beschleunigt den Vergabeprozess.
Nutzerfreundlicher Erstantrag zur PQ: Das PQ-Portal fasst alle relevanten PQ-Stellen übersichtlich zusammen, sodass Unternehmen den Erstantrag einfach bei der gewünschten Stelle einreichen können.
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Die Firma Hoyer, eines der führenden mittelständischen Familienunternehmen in der deutschen Energiebranche, hat dieses Jahr ihr 100-jähriges Bestehen mit einer Reihe festlicher Veranstaltungen gefeiert. Über drei Tage hinweg wurde das Jubiläum mit geladenen Gästen, Mitarbeitenden und der Öffentlichkeit auf dem Firmengelände in Visselhövede begangen.
Die Jubiläumsfeier begann am Freitag, 30. August, mit einer exklusiven Gala für rund 600 geladene Gäste. Das imposante Festzelt bot den idealen Rahmen für einen festlichen Tag, an dem zahlreiche Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und langjährige Wegbegleiter des Unternehmens teilnahmen. Die Moderation übernahm der bekannte Entertainer Yared Dibaba, der die Gäste durch ein abwechslungsreiches Programm führte. In einem offenen Talk gaben die Hoyer Brüder Thomas, Markus und Stefan persönliche Einblicke in die Geschichte des
Familienunternehmens, das von seinen bescheidenen Anfängen zu einem der größten Unternehmen der Branche herangewachsen ist. Emotionale Höhepunkte der Gala waren die Würdigung der Eltern und Ehefrauen der Brüder sowie die Premiere eines neuen Imagefilms, der die zukunftsorientierte Vision des Unternehmens unterstrich.
Am Sonnabend stand die Feier ganz im Zeichen der Mitarbeitenden. Rund 1.200 Beschäftigte aus ganz Deutschland folgten der Einladung nach Visselhövede, um gemeinsam diesen besonderen Meilenstein zu feiern. Ein Höhepunkt des Abends war der Auftritt von Mickie Krause, der mit seinen Hits für ausgelassene Stimmung sorgte.
Der Jubiläumssonntag wurde als Familientag gestaltet und zog viele Tausende aus der Region auf das weitläufige
Firmengelände. Ein abwechslungsreiches Unterhaltungsprogramm mit Fahrgeschäften, Ständen und Spielen sorgte für Spaß und Unterhaltung für die ganze Familie. Besondere Attraktionen wie eine Autogrammstunde mit Spielern von Werder Bremen und historische Fahrzeuge, die eine nostalgische Atmosphäre schufen, rundeten das Angebot ab. Musikalisch begleitet wurde der Tag von einem vielfältigen Programm des Radiosenders Antenne Niedersachsen.
Den krönenden Abschluss des Festwochenendes bildete am Abend ein ausverkauftes Benefiz-Konzert von Schiller alias Christopher von Deylen. Vor rund 2.200 Fans präsentierte der international bekannte Künstler in seiner Heimatstadt Visselhövede eine beeindruckende Show mit sommerlichen, elektronischen Klängen. Der gesamte Erlös des Konzerts wird an gemeinnützige Organisationen in der Region gespendet.
ÜberHoyer: Hoyer ist heute eines der größten mittelständischenundkonzernunabhängigenFamilienunternehmen in der Energiebranche in Deutschland. Durch die rund 2.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an zahlreichen flächendeckend strategisch vernetzten Standorten ist gewährleistet, dass die Kunden mit den unterschiedlichsten Produkten und entsprechender Beratung versorgt werden. Mehr als 250 eigene Tankstellen und Autohöfe gehören zum Unternehmen. Mit der Hoyer Card wird dieses Netzwerk um ein großes Partnertankstellennetz im In- und Ausland ergänzt, um den Kunden größtmögliche Flexibilität zu bieten. Die firmeneigene Tankkarte bietet über das bargeldlose Tanken hinaus eine Vielzahl von zusätzlichen optionalen Service-Bausteinen, von der Maut-Abrechnung bis hin zum Pannen-Service. Alle Infos zum Unternehmen gibt es unter www.hoyer.de.
Presse-Kontakt: Thomas Hartmann Presse/Öffentlichkeitsarbeit thomas.hartmann@hoyer.de +49 4262 799744
*Hinweis:DerBeitragsowiedieBilderwurdenunsvonderHoyerzur Verfügunggestellt.
BaumaßnahmeinLippstadt.HerstellungvonBohrpfählen,BodenaustauschbohrungenundSpundwandverbauten.
Die ECHTERHOFF Unternehmensgruppe denkt Digitalisierung ganzheitlich: mit bau-mobil
Die ECHTERHOFF Unternehmensgruppe mit Stammhaus in Osnabrück ist ein in der fünften Generation familiengeführtes Bauunternehmen. An insgesamt neun Standorten in Deutschland beschäftigt ECHTERHOFF mehr als 700 Mitarbeitende. Im Ingenieurbau, im Kanal- und Rohrleitungsbau, im Spezialtiefbau, im Industrie- und Schlüsselfertigbau und in der Projektentwicklung ist die ECHTERHOFF Unternehmensgruppe hervorragend aufgestellt und blickt auf eine Vielzahl erfolgreich abgewickelter Bauprojekte zurück.
Einheitliche Personalplanung
Im Zuge der unternehmensübergreifenden Digitalisierungsstrategie der Gruppe und des signifikanten Wachstums innerhalb der letzten Jahre suchte die Geschäftsleitung nach einer IT-Lösung, die die Personalplanung an allen Unternehmensstandorten durchgängig vereinheitlichen sollte. Ziel war eine vorausschauende, integrierte Planung, die alle Baustellen der ECHTERHOFF Unternehmensgruppe umfasst. „Wir haben uns eine Software gewünscht, mit der wir nicht nur simpel Arbeitszeiten digital erfassen, sondern Mitarbeiter außerdem übergreifend allen unseren Baustellen zur Verfügung stellen können“, berichtet Julia Janzen, Leiterin der Personalabteilung. „Insbesondere dann, wenn Spezialkräfte für bestimmte Aufgaben erforderlich sind, sollte uns die IT-Anwendung dabei unterstützen, diese zügig zu finden und den Projekten zuzuweisen. Wir wollten eine digitale Lösung haben, die es uns ermöglicht, sehr schnell auf Personalinformationen zuzugreifen und neben den Baustellen auch die Mitarbeiter unserer Werkstatt inklusive der Kraftfahrer allesamt anzubinden, damit sie in der Lage sind, eingehende Reparaturanfragen umgehend zu bearbeiten“, ergänzt sie.
Diese Voraussetzungen erfüllte von den auf Herz und Nieren geprüften IT-Systemen lediglich eines: bau-mobil von Connect2Mobile aus dem nordrhein-westfälischen Stadtlohn.
Die Softwareeinführung verantwortete Julia Janzen gemeinsam mit ihrem Kollegen Matthias Heidemann, kaufmännischer Angestellter für die Geräteverwaltung innerhalb der Unternehmensgruppe zuständig ist. „bau-mobil war mir bereits aus früheren Stationen meiner Karriere als zuverlässiges Programm bekannt“, verrät er. Zudem schätzte er es, dass die Software bei zahlreichen mittelständischen Bauunternehmen im gesamten Bundesgebiet als gesetzt gilt.
Zeiterfassung mit bau-mobil: komfortabel und schnell
Das Fazit nach fast vier Jahren mit bau-mobil: Heute hat die ECHTERHOFF Gruppe nahezu doppelt so viele Mitarbeiter als im Jahr 2021, Startpunkt der Einführung. Und die Zeiterfassung dauert kein bisschen länger als damals. Julia Janzen findet, dass das als großer Erfolg verzeichnet werden kann. „Der Aufwand bleibt mit bau-mobil stets überschaubar, auch wenn wir heute deutlich mehr Mitarbeiter erfassen und einpflegen müssen“, ist sie überzeugt. Und nicht nur ihr in der Personalabteilung und Matthias Heidemann in der Werkstatt hat bau-mobil das Leben leichter gemacht. Auch die Vorarbeiter auf den Baustellen schätzen die mobile Zeiterfassung ihrer Mitarbeiter via Smartphone und Tablet vor Ort. Durch die detaillierte Planung, die die Abteilungs- und Niederlassungsleiter im Unternehmen ebenfalls in bau-mobil erstellen, existiert bereits ein Grundgerüst mit allen Teamkollegen und auf den Baustellen müssen lediglich noch bestimmte Zulagen und Kleinigkeiten im System ergänzt werden. Auch das ist komfortabel für alle und lässt sich leicht bewerkstelligen. „Das geht einfach und schnell, in zwei Minuten habe ich die Zeiterfassung für gewöhnlich erledigt “, freut sich Polier Frederik Junk. „Das Tool ist äußerst übersichtlich“, lobt der Vorarbeiter außerdem. Auch bei den Bauleitern findet die Software Anklang: Bauleiter Niclas Brose ist der Ansicht, dass bau-mobil gut aufgebaut und ein in sich nachvollziehbares System sei. Und für den Fall, dass es doch einmal Fragen gibt, stünde unmittelbar ein Ansprechpartner von Connect2Mobile zur Verfügung.
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Alle relevanten Informationen durchgängig im Zugriff
Über bau-mobil stehen unternehmensweit eine Vielzahl von Informationen vollkommen transparent zur Verfügung. So sind jegliche Fehlzeiten, egal ob aufgrund von Urlaub, Krankheit, Berufsschule oder Elternzeit, von Mitarbeitern durchgängig im System eingepflegt und erleichtern so die Planung. Es ist stets schnell ersichtlich, wie Janzen und Heidemann verraten, wer aktuell zur Verfügung steht und wer außer Haus ist. Auch das mobile Arbeiten konnte dank bau-mobil bei ECHTERHOFF signifikant gefördert werden, was insbesondere von den Bauleitern enorm geschätzt wird. Sie können ihre Baustellen von überall her überwachen und steuern und ihre Anwesenheit im Büro und Baucontainer ist nicht mehr immer zwingend erforderlich. Ein Komfort, den laut Julia Janzen die Bauleiter im Unternehmen nicht mehr missen möchten. Weiter lässt sich mit dem IT-System über die Planung stets schnell herausfinden, welche Person aktuell welches Fahrzeug fährt. Ist es erforderlich, eine Reihe von Daten beispielsweise zu den Fahrzeugen zu recherchieren, lässt sich das ebenfalls mit wenigen Klicks bewältigen.
Besonders gut gefällt Julia Janzen und Matthias Heidemann auch die Schnittstelle zu Nevaris, die das Unternehmen für Buchhaltung und Controlling und viele weitere Aufgaben nutzt. Stündlich holt bau-mobil aktuelle Daten aus Nevaris ab. Nach Angaben der Verantwortlichen verläuft die Pflege stets zügig und reibungslos.
Persönlicher Ansprechpartner im Support
Matthias Heidemann findet bau-mobil flexibel und außerdem sehr effektiv. Er und sein Team haben in der Vergangenheit bereits als Ideengeber für neue Produktfeatures fungiert, was er enorm schätzt. „Connect2Mobile ist stets nah am Kunden. Das ist für uns als Mittelständler ein unschlagbares Kriterium. Auch bei Anfragen unsererseits, die erst etwas knifflig waren, ließ sich immerzu eine Lösung finden. Wichtig ist uns nicht zuletzt, dass wir bei Connect2Mobile einen persönlichen Ansprechpartner haben und nicht erst über ein Ticketsystem gehen müssen“, führt er weiter aus.
Für die Zukunft plant die ECHTERHOFF Unternehmensgruppe unter anderem die Einführung der digitalen Bautagesberichte mit bau-mobil. Auch die Kapazitätsplanung steht im Fokus. Sie sei ein interessantes und hilfreiches Instrument. Gedanken machen sich Janzen und Heidemann auch um eine durchgängige, unternehmensübergreifende Geräteverwaltung und die Aufnahme sämtlicher Mitarbeiterqualifikationen in bau-mobil. Angaben, welche Mitarbeiter Ersthelfer sind und wer welche Führerscheine hat, könnten die Planung enorm erleichtern. Einige Jungbauleiter im Unternehmen wünschen sich darüber hinaus eine übergreifende Einführung der Bauleiter-App. „bau-mobil bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten, die wir nach und nach im Unternehmen einführen möchten. Wir zielen darauf ab, die Digitalisierung mit bau-mobil weiter voranzutreiben. Digitalisierung heißt bei uns nicht, Zettel einscannen und ablegen. Wir fokussieren uns auf durchdachte digitale Prozesse. Wir sind stolz, wie weit wir in dieser kurzen Zeit schon gekommen sind“, fasst Julia Janzen zusammen.
Weitere Informationen finden Sie unter connect2mobile.de oder bau-mobil.de
Polier Frederik Junk ist von der mobilen Zeiterfassung mit der App von Connect2Mobile sehr angetan: „Das geht einfach und schnell, in zwei Minuten habe ich die Zeiterfassung für gewöhnlich erledigt.“
Julia Janzen, Leiterin der Personalabteilung bei der ECHTERHOFF Unternehmensgruppe über die Software bau-mobil: „Der Aufwand bleibt mit bau-mobil stets überschaubar, auch wenn wir heute deutlich mehr Mitarbeiter erfassen und einpflegen müssen.“
Matthias Heidemann, Kaufm. Angestellter Geräteverwaltung ILV bei ECHTERHOFF: „bau-mobil war mir bereits aus früheren Stationen meiner Karriere als zuverlässiges Programm bekannt. Die Software gilt bei zahlreichen mittelständischen Bauunternehmen im gesamten Bundesgebiet als gesetzt.“
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„Durch die Integration der LB Foster Stelen am Hauptbahnhof Hannover setzt die Deutsche
zukunftsweisende Kundenservices und die Optimierung
Die Deutsche Bahn und die Stadt Hannover haben eine innovative Partnerschaft im Rahmen des Projekts „Smart City“ ins Leben gerufen, das den Hauptbahnhof Hannover als Knotenpunkt für intelligente Stadtentwicklung und digitale Lösungen ausbauen soll. „Im Rahmen dieses Pilotprojekts konnten wir der Deutschen Bahn zwei hochmoderne Informationsstelen zur Verfügung stellen, die ab sofort Reisenden am Hauptbahnhof zur Verfügung stehen“, betont Cornelius Toussaint, geschäftsführender Gesellschafter CONDOR Gruppe. Die aus dem Hause LB Foster über das in Essen ansässige Familienunternehmen angebotenen Stelen bieten zahlreiche digitale und interaktive Services, die unter anderem den Umstieg und die Orientierung am Bahnhof erheblich erleichtern. Interessierte können sich zudem aktuelle Informationen und Bilder zum Umbauprojekt abrufen.
„Die Bedeutung dieser Informationsstelen geht weit über die klassische Fahrgastinformation hinaus“, so Toussaint weiter. Sie sollen den Zugang zu Informationen verbessern und die Mobilität am Hauptbahnhof Hannover intelligenter und sicherer gestalten. Die CONDOR Gruppe ist dabei seit über vier Jahrzehnten in enger Partnerschaft mit der Deutschen Bahn verbunden. Hier besteht insbesondere im Bereich der Gleisbaustellensicherung ein langjähriges und vertrauensvolles Verhältnis. Das Unternehmen ist bekannt für seine Innovationskraft und Expertise in digitalen Lösungen und bietet mit den LB Foster Stelen ein in Großbritannien bereits bewährtes, benutzerfreundliches Informationssystem für Reisende.
Die neuen Informationsstelen haben das Potenzial, den Aufenthalt und die Orientierung der Reisenden am Hauptbahnhof Hannover insbesondere während der Umbauphase erheblich zu verbessern. Zugleich entlasten die Stelen die Mitarbeiter an den
Informationsschaltern. Sie bieten aktuelle Informationen über Wegeführungen, Baustellen und den gesamten Bahnbetrieb. So können Reisende sich beispielsweise bei Umbaumaßnahmen im Bahnhof über Schienenersatzverkehr, alternative Routen und Übergänge informieren. Besonders hervorzuheben ist, dass die Stelen auch batteriebetrieben eingesetzt werden können. Aufgrund ihrer robusten Bauweise und Diebstahlsicherung können sie selbst an abgelegenen Orten oder weitläufigen Bahnsteigbereichen aufgestellt werden. Dies eröffnet neue Einsatzmöglichkeiten, die insbesondere bei temporären Projekten wie den geplanten Korridormaßnahmen der Bahn oder Großveranstaltungen.
Eine weitere Besonderheit der digitalen Stelen ist ihre Fähigkeit zur Vernetzung. Dadurch können sie untereinander kommunizieren und in bestehende Warn- und Notfallsysteme integriert werden. Je nach technischer Ausstattung ist es möglich, die Stelen auch für Evakuierungsmaßnahmen einzusetzen und im Bedarfsfall gezielte Hinweise zur Entfluchtung zu geben. KIunterstützt können zudem Informationen in Gebärdensprache angezeigt werden. Diese Funktionen machen sie zu einer idealen Lösung für eine Vielzahl von Einsatzbereichen und verdeutlichen die zentrale Rolle, die innovative Technik in der modernen Verkehrsinfrastruktur einnehmen kann.
Die Deutsche Bahn und die Stadt Hannover profitieren von der jahrelangen, vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der CONDOR Gruppe. „Durch die Integration der LB Foster Stelen am Hauptbahnhof Hannover setzt die Deutsche Bahn ein Zeichen für zukunftsweisende Kundenservices und die Optimierung des Bahnerlebnisses in Deutschland“, ist Cornelius Toussaint, geschäftsführender Gesellschafter der CONDOR Gruppe, überzeugt. Das „Smart City“-Projekt zeigt, wie der Einsatz
intelligenter Technologien dazu beitragen kann, den öffentlichen Raum sicherer und komfortabler zu gestalten und die Zugänglichkeit zu verbessern.
Hintergrundinformationen CONDOR Gruppe:
Seit 1978 sorgt CONDOR vom Sitz der Hauptverwaltung in Essen für Schutz und Sicherheit. Rund 900 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen an 15 Standorten im gesamten Bundesgebiet und im Ausland für die Sicherheit von Privatpersonen, Geschäftskunden, öffentlichen Einrichtungen und in der Kritischen Infrastruktur.
Bundesweit ist CONDOR präqualifiziert für die Sicherung von Gleisbaustellen der Deutschen Bahn AG. Darüber hinaus ist CONDOR in diesem Bereich für eine Vielzahl von Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Deutschland und im europäischen Ausland tätig.
Allein in Essen werden durch den Geschäftsbereich Schutz und Sicherheit mehr als 6.000 Alarm-, GPS- und Videokunden über die dortige vom VdS Schadenverhütung anerkannte Notruf- und Serviceleitstelle 24 Stunden / 365 Tage betreut.
Neben maritimen Sicherheitsdienstleistungen für die Seeschifffahrt und Häfen ist CONDOR mit dem Geschäftsbereich Aviation an verschiedenen Flughäfen und Standorten in Deutschland für die Passagier-, Gepäck- und Frachtkontrolle sowie die Sicherheit der Flughafeninfrastruktur zuständig (§§ 5, 8 und 9 LuftSiG)
Von der Ausbildung von Drohnen-Piloten, über die Durchführung von Flugaufträgen bis hin zum Vertrieb von Hard- und Software ist CONDOR zudem führend im Bereich der UAV-Technologie (Drohnen). Neben klassischen Coptersystemen bietet CONDOR 24/7-Security Drohnen ebenso wie VTOL-Systeme zur Strecken- und Flächenüberwachung bzw. Inspektion an.
Von der Risikoanalyse über die gemeinsame Maßnahmenerstellung bis hin zu Umsetzung und Betreuung unterstützt die CONDOR-Gruppe ihre Kunden in dem Auftrag, Menschen, Fracht oder Energie zu schützen, sicher und gefahrlos zu transportieren und die dafür notwendige Kommunikation zu gewährleisten.
Seit 1984 wird die CONDOR-Gruppe durch die Familie Toussaint als Gesellschafter und Geschäftsführer vertreten. Stephan und Cornelius Toussaint als aktive geschäftsführende Gesellschafter führen das Unternehmen in der zweiten Generation seit 1997.
Ansprechpartner:
Oliver Arning
Leiter Unternehmenskommunikation
Ruhrtalstraße 81 45239 Essen
Tel. 0201 / 84 153-113
Fax 0201 / 84 153-151
E-Mail: service@condor-sicherheit.de
Web: www.condor-sicherheit.de
Weitere Informationen siehe: www.condor-sicherheit.de
Weitere Informationen zum Bereich UAV / Robotics: www.condor-solutions.de
Weitere Informationen zum Bereich BOS-UAV / Vermessung: www.condor-drones.de
Weitere Informationen zum Bereich VTOL-Songbird: www.germandrones.com
Weitere Informationen zum Bereich UAV / Ausbildung: www.u-rob.com
Weitere Informationen zur Festen Absperrung: www.spot-group.eu
Weitere Informationen zum Bereich GPS-Tracking: www.eurotraffic.biz
Weitere Informationen zum Bereich Internationale-Sicherheit: www.gpc.ag
*Hinweis: Der Beitrag sowie die Bilder wurden uns von der CONDOR Gruppe zur Verfügung gestellt.
Herzlich willkommen AKI GmbH. Die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V. (BVMB) begrüßt ihr neues Mitglied AKI GmbH in der BVMB-Familie und freut sich auf eine produktive Zusammenarbeit gerade im Bereich des Hoch- und Tiefbaues. Zum 1. Juli 2024 ist die AKI GmbH der BVMB beigetreten. Unser neues Mitglied deckt den Bereich des Wohnungsbaus
aber auch den Brücken- und Windräderbau ab und hat seinen Unternehmenssitz in Fürth.
Weitere Informationen zum Mitglied erhalten Sie unter www.a-k-i-gmbh.de
BVMB
Die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V. (BVMB) begrüßt ihr neues Fördermitglied JCB Deutschland GmbH und freut sich im Bereich des Baumaschinenhandels auf die jahrelange Expertise zurückgreifen zu können. JCB, im Jahr 1945 von Firmengründer Joseph Cyril Bamford gegründet, blickt auf eine lange Tradition voller Arbeit, Ehrgeiz und Innovationskraft zurück. Am Anfang standen dabei landwirtschaftliche Maschinen im Vordergrund. 75 Jahre später ist JCB ein Weltkonzern
mit 11.000 Mitarbeitern, weltweit operativ tätig und im Bereich der Bau- und Landmaschinen ein BIG Player. Mit Innovationen wie dem ersten elektrischen Bagger, dem schnellsten Bagger der Welt und dem ersten voll wasserstoffangetrieben Bagger im Jahr 2020 macht das Unternehmen von sich reden.
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Im dritten Quartal 2024 bieten die Herren RA Stauf und RA Mecking zu den folgenden vorläufigen Terminen in bewährter Form Beratungsgespräche an:
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27. November 2024 mit Prof. Dr.-Ing. Hans-Herman Weßelborg
Workshop AK BIM DEGES/BVMB:
4. Dezember 2024 in Präsenz, Berlin
Datenschutz und Nachunternehmermanagement (Digital)
4. Dezember 2024 mit RA Daniel Henning
10. September 2024
BVMB beklagt „Frontalangriff auf die Arbeitgeber“
Verband kritisiert erneut SPD-Pläne für Bundestariftreuegesetz und höheren Mindestlohn
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat diese Woche einen Gesetzentwurf zur „Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weitere Maßnahmen“ in die Ressortabstimmung gegeben. Darüber hinaus hat er seine Position bekräftigt, den gesetzlichen Mindestlohn erneut anheben zu wollen. Bei der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB) stoßen diese Planungen auf harsche Kritik: „Die SPD fühlt sich offenbar nach den vergangenen Wahlniederlagen derart unter Druck, dass sie nun mit verzweifelten Aktionen krampfhaft versucht, verprellte Arbeitnehmerklientel als Wähler zu werben“, kritisiert BVMB-Hauptgeschäftsführer Michael Gilka. Der Verband sieht darin einen „Frontalangriff auf die Arbeitgeber“ und die Tarifautonomie. Die Politik verspreche Bürokratieabbau und produziere stattdessen immer mehr Bürokratie, verweist Gilka auf einen enormen Aufwand für Nachweis und Kontrolle, den das Gesetz für die Wirtschaft verursachen würde. „Die Verwaltung bekommt ja kaum notwendige Planungen, Genehmigungen und Ausschreibungen im Baubereich auf die Reihe – wie will sie denn jetzt auch noch diese neuen Prüfungen bei öffentlichen Vergaben durch eine neu zu schaffende Prüfstelle „Bundestariftreue“ in der Praxis umsetzen?“, fragt der Verbandsvertreter. In der aktuellen Lage brauche die Wirtschaft Entlastungen anstatt neuer Belastungen. Es geht um Vereinfachungen und neue Impulse und nicht um eine weitere „Gängelung“ der Unternehmen unter dem Vorwand, tarifgebundene Unternehmen hätten Wettbewerbsnachteile.
Die gesamte Pressemeldung können Sie auf www.bvmb.de finden oder hier scannen.
Bahnbrücken: „Katastrophe mit Ansage!“
„Was derzeit an Bauprojekten an Bahnbrücken auf den Markt kommt, grenzt an einen kompletten Stillstand“ – so fasst Michael Gilka, Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB), das Ergebnis einer Mitgliederbefragung zusammen. Selbst nach eigener Bewertung der Deutschen Bahn in ihrem Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht 2023 sind 1.160 (2023) Bahnbrücken in Deutschland in einem so schlechten Zustand, dass eine wirtschaftliche Instandsetzung nicht mehr möglich, sondern ein Ersatzneubau notwendig ist. Dennoch, so das Ergebnis einer BVMB-Umfrage im Mitgliederkreis, gibt es aktuell kaum Ausschreibungen für Brückenbauprojekte. „Das wird eine Katastrophe mit Ansage“, warnt Gilka davor, die dringend nötigen Sanierungen in der Fläche zu vernachlässigen. Hierfür müsse der Bund dringend langfristig ausreichend Finanzmittel bereitstellen. Es reiche nicht aus, nur plakativ Hochleistungskorridore zu sanieren, weil dann der Bahnverkehr in der Fläche irgendwann in die Knie gehe. Laut Gilka würden Spezialunternehmen zwischenzeitlich in andere Bereiche ausweichen und über Kurzarbeit nachdenken. Diese Entwicklung sei fatal, weil einmal abgebaut Kapazitäten nicht so schnell wieder zurückzuholen seien. Die gesamte Pressemeldung können Sie auf www.bvmb.de finden oder hier scannen.
11. September 2024
BVMB kritisiert Rückstand bei Brückensanierungen
BVMB fordert ganzheitliches Konzept für die Schiene
In Berlin öffnet am heutigen Dienstag die InnoTrans 2024 ihre Pforten. Zum Start der weltweit führenden Eisenbahnmesse unterstreicht Michael Gilka, Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB), die zentrale Rolle der mittelständischen Bahnbauunternehmen für einen intakten Bahnverkehr in Deutschland. „Die Betriebe sind eine entscheidende Säule für die Entwicklung der Infrastruktur. Ohne sie wird es keine Verkehrswende in Deutschland geben“, betont Gilka. Er nimmt allerdings die Bundesregierung und die Deutsche Bahn in die Pflicht: „Die bisherigen Maßnahmen wie die Korridorsanierung der Riedbahn sind ein guter Anfang, aber der Bund muss mit Blick auf das gesamte Netz schon noch eine deutliche Schippe drauflegen“, fordert der BVMB-Vertreter eine nachhaltigere und verlässlichere Finanzierungsstrategie für die Sanierung und den Ausbau des deutschen Schienennetzes. „Da braucht es eine klare Perspektive, das funktioniert nicht von der Hand in den Mund“, hält Gilka zudem eine partnerschaftliche Zusammenarbeit von Bahn und Bahnbauunternehmen für zwingend erforderlich. Die gesamte Pressemeldung können Sie auf www.bvmb.de finden oder hier scannen.
24. September 2024
InnoTrans2024–VerbanderwartetmehrGeld undbesserePlanungenfürdieSanierung
BVMB beklagt Investitionsstau bei der Infrastruktur Studie des Walter-Eucken-Instituts sieht erhebliche Unterfinanzierung der Verkehrsinfrastruktur
Rund 400 Milliarden Euro sind in den nächsten Jahren nötig, um die deutsche Infrastruktur einigermaßen in Schuss zu bringen. Eine Studie des Walter-Eucken-Instituts im Auftrag der Union Asset Management Holding AG (Union Investment) hat darüber hinaus festgestellt, dass unter anderem die staatlichen Investitionen in Straße, Schiene und Wasserstraße seit Langem bereits nicht mehr ausreichen, um auch nur den Bestand zu sichern. „Wir könnten uns freuen, dass jetzt auch wissenschaftlich bestätigt ist, wovor wir schon seit Jahren warnen“, kommentiert Michael Gilka, Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB), die Studie, „aber das ist ein Horrorergebnis für die deutsche Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger in unserem Land.“ Der Verband appelliere schon lange an die Bundespolitik, endlich die Investitionen für die Infrastruktur in Deutschland deutlich anzuheben und ein langfristiges, überjähriges und vor allem haushaltsunabhängiges Finanzierungskonzept aufzustellen. „Aber es passiert nichts. Wir leben weiterhin politisch von der Hand in den Mund“, beklagt Gilka das anhaltende Zittern um Investitionsmittel in Straße, Schiene und Wasserstraße. Es gilt, ergebnisoffen ein Für und Wider eines offenen Infrastruktursondervermögens zu diskutieren und endlich die Scheuklappen abzulegen.
Die gesamte Pressemeldung können Sie auf www.bvmb.de finden oder hier scannen.
• VOb/A und gWb
• VOb/b und bAuVertrAgsrecht
• VOb/c und hOAi
Always a step ahead in rail systems …
edilon)(sedra ist ein internationaler Anbieter von schotterlosen Gleissystemen, isolierenden Schienensystemen sowie Lärm- und Schwingungsminderungssystemen für Straßen- und Stadtbahnen, U-Bahnen, Vollbahnen, Hochgeschwindigkeitszüge sowie Industrie- und Kranbahnen
Unser Unternehmen legt großen Wert auf Projektunterstützung. Wenn gewünscht, beteiligen wir uns frühzeitig an Projekten und bieten Beratung zu technischen Systementscheidungen, von der Entwicklung von Schienenbefestigungssystemen über Materialtests bis hin zu technischen Berechnungen und Systemzeichnungen. Als Anbieter von Systemlösungen mit Mehrwert arbeiten wir eng mit Wissenschaft und Wirtschaft zusammen und unterstützen unsere Kunden von der ersten Planung bis zur Inbetriebnahme.
Design und Entwicklung nachhaltiger Schienenbefestigungslösungen
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Schulungen, Überwachung oder Installation von edilon)(sedra-Systemen
Mit unseren Visionen und unserer täglichen Arbeit streben wir an, Umwelt- und Klimaauswirkungen zu minimieren und die Verfügbarkeit des Schienenverkehrs für Fahrgäste zu maximieren. Prozesse und Produkte immer wieder neu zu überdenken und zu optimieren prägt die kreative und innovative Arbeitsweise des gesamten edilon)(sedra Teams –ob z.B. „Grüne Gleise“ oder die Reduzierung von Müll- sowie Logistikbewegungen
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Nachlass unter Bedingung gestellt: Änderung der Vergabeunterlagen!
Angebote, die Änderungen der Vergabeunterlagen beinhalten, sind auszuschließen. Das gilt auch im Verhandlungsverfahren, wenn sich der Auftraggeber die Zuschlagerteilung ohne weitere Verhandlungen vorbehält. Eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter den unbedingt anzubietenden Nachlass unter verschiedene Bedingungen stellt (hier: HOAI-konforme Ermittlung verschiedener Honorarparameter, obwohl der Vertrag von der HOAI abweichende Regelungen enthält). Das betont die VK Bund in ihrem Beschluss vom 30.08.2024.
Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 24/2024; VK Bund, Beschluss vom 30.08.2024 - VK 1-72/24
Aufhebung geht immer, kann aber teuer werden!
Ein öffentlicher Auftraggeber ist aufgrund eines einmal eingeleiteten Vergabeverfahrens grundsätzlich nicht zur Zuschlagserteilung verpflichtet. Auch dann, wenn kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt, kann ein öffentlicher Auftraggeber von einem Vergabeverfahren Abstand nehmen. Nur in Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens angenommen werden. Bei der rechtlichen Überprüfung einer vollständigen oder auch nur teilweisen Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist zwischen der Wirksamkeit und der Rechtmäßigkeit der (Teil-)Aufhebungsentscheidung öffentlicher Auftraggeber zu unterscheiden. Das Nichtvorliegen eines in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannten Aufhebungsgrunds führt zu auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzansprüchen der Bieter, die möglicherweise infolge der Aufhebung oder Zurückversetzung vergeblich ein Angebot erstellt haben oder ein vollständig neues und erneut kostenaufwändiges Angebot erstellen müssen, so die VK Berlin mit Beschluss vom 09.09.2024.
Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 24/2024; VK Berlin, Beschluss vom 09.09.2024 - VK B 1-39/23
Rüge oder Bieterfrage?
Eine reine Bieterfrage, wie etwa eine Verständnisfrage, stellt keine Rüge dar. Eine Rügenotwendigkeit wird im Regelfall erst ausgelöst durch die Antwort des Auftraggebers auf die Frage. Abzustellen ist jedoch stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls. Hat der Bieter die Vorgaben der Ausschreibung vollständig verstanden, akzeptiert er diese Vorgaben aber inhaltlich nicht und weist in Gestalt einer Frage auf die seines Erachtens damit verbundenen Probleme hin, verlangt er ganz konkret eine Abänderung,
so dass eine Rüge vorliegt. Eine Rüge in Gestalt einer Bieterfrage setzt die Frist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB in Gang. Darauf weist die VK Bund in ihrem Beschluss vom 08.05.2024 hin.
Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 25/2024; VK Bund, Beschluss vom 08.05.2024 - VK 2-35/24
Rechtzeitig gestellte Bieterfragen sind zutreffend zu beantworten!
Öffentliche Auftraggeber haben im Vergabeverfahren rechtzeitig gestellte, auftragsbezogene Fragen der Bieter zutreffend und unter Beachtung des Geheimnisschutzes zu beantworten (hier zu dem Umstand, dass die Abstimmungsvereinbarung zwischen öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und den Betreibern dualer Systeme im Ausschreibungszeitpunkt bereits ausgelaufen und eine neue Vereinbarung noch nicht abgeschlossen war). Das hebt das BayObLG in seiner Entscheidung vom 01.08.2024 hervor.
Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 34/2024; BayObLG, Beschluss vom 01.08.2024 - Verg 19/23
Auch verdeckt produktspezifische Ausschreibungen sind unzulässig!
In der Leistungsbeschreibung darf grundsätzlich nicht auf bestimmte Produkte eines Herstellers verwiesen werden. Die Bezugnahme auf ein Referenzprodukt ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand andernfalls nicht hinreichend genau und allgemeinverständlich beschrieben werden kann, wobei in diesem Ausnahmefall der Zusatz „oder gleichwertig“ erforderlich ist (hier verneint). Ein Verstoß gegen das Gebot der Produktneutralität liegt auch dann vor, wenn man die Vorgabe des Leitprodukts für zulässig hält, der Auftraggeber sich aber nicht hinreichend mit den wettbewerblichen Auswirkungen seiner Vorgaben beschäftigt. Das hat die VK Bund am 07.08.2024 entschieden.
Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 37/2024; VK Bund, Beschluss vom 07.08.2024 - VK 2-63/24
Nicht die vorgegebenen Formblätter genutzt: Angebot wird ausgeschlossen!
Eine Nachforderung fehlender Unterlagen hat der VK Bund zufolge zu unterbleiben, wenn der Auftraggeber sie in den Vergabeunterlagen wirksam ausgeschlossen hat. Bei der normativen Auslegung der Nachforderungsregelung ist auf den objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter, also einen abstrakten Adressatenkreis, abzustellen.
Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 37/2024; VK Bund, Beschluss vom 26.03.2024 - VK 1-24/24
Arbeitseinstellung zwecks Nachtragsdurchsetzung ist ein Kündigungsgrund!
Der Auftraggeber kann einen Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer die Vertragserfüllung unberechtigt und endgültig verweigert und es dem Auftraggeber deshalb nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Die unberechtigte Einstellung der Arbeiten zur Durchsetzung eines Nachtrags und die Weigerung, die Leistung binnen einer angemessen gesetzten Frist wieder aufzunehmen, können eine schwer wiegende Verletzung der bauvertraglichen Kooperationspflicht und damit einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen. Darauf weist das OLG Karlsruhe hin.
Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 24/2024; OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.04.2023 - 15 U 101/22; BGH, Beschluss vom 13.03.2024 - VII ZR 94/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Bauhandwerkersicherheit ist das Druckmittel für Verhandlungen!
Im Verfahren auf Stellung einer Sicherheit nach § 650f BGB genügt bereits der schlüssige Vortrag des Unternehmers zur Anspruchshöhe. Ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs ist nicht zugelassen. Ob die Aufteilung der Gesamtvergütung zutreffend vorgenommen wurde, ist nicht im Sicherheits-, sondern im Werklohnprozess zu entscheiden. Demgegenüber ist auch im Sicherheitsprozess der Anspruchsgrund voll zu beweisen. Das gilt auch für Nachtragsforderungen, sodass im Sicherheitsverfahren festzustellen ist, ob der Rechtsgrund für einen zusätzlichen Vergütungsanspruch gegeben ist. Das Sicherheitsverlangen wird nicht dadurch unschlüssig, dass der Unternehmer - trotz einer vertraglich übernommenen Pflicht - keine Urkalkulation vorgelegt oder eine prüfbare Schlussrechnung überreicht hat. Außerdem stellt es weder eine unzulässige Rechtsausübung noch einen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen. Darauf weist das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 24.06.2024 hin.
Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 28/2024; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2024 - 29 U 100/22
Ausführungsverzicht ist keine Mengenminderung!
Ordnet der Auftraggeber nachträglich den Wegfall einzelner Leistungen eines Einheitspreisvertrags an und kommen diese Leistungen dann letztlich einvernehmlich nicht zur Ausführung, liegt kein der Äquivalenzstörung durch Mengenminderung i.S. des § 2 VOB/B entsprechender Sachverhalt vor. Für die Abrechnung der nicht unter § 2 VOB/B fallenden Nullpositionen kommt nach Ansicht des OLG Hamm dann nur eine Abrechnung nach § 8 VOB/B bzw. § 648 BGB (analog) in Betracht.
Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 31/2024; OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2024 - 12 U 95/22
Zusätzliche Leistungen werden nach tatsächlichen Kosten vergütet!
Im VOB/B-Vertrag sind für die Bemessung eines neuen Einheitspreises bei geänderten und zusätzlichen Leistungen i.S.v. § 2 Abs. 5, 6 VOB/B nach Ansicht des OLG Düsseldorf die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich.
Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 32/2024; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2023 - 22 U 98/23; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2024 - 22 U 98/23
Bauzeitverschiebung aufgrund Annahmeverzugs ist „andere Anordnung“!
Ordnet der Besteller eines VOB-Vertrags gegenüber dem Unternehmer an, seine Leistung vollständig oder in Teilen nicht zur vertraglich vorgesehenen Zeit, sondern später zu erbringen, und ist dem Besteller dabei erkennbar, dass dem Unternehmer dadurch Mehrkosten entstehen können, so liegt hierin nach Ansicht des KG eine „andere Anordnung“ i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B, die eine Mehrvergütung zu Gunsten des Unternehmers auslösen kann. Dies kann grundsätzlich auch dann gelten, wenn sich die Anordnung der Zeitverschiebung nicht auf den Zeitpunkt der Leistung selbst, sondern auf Vorbereitungshandlungen bezieht.
Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter
Kein Mitverschulden des Auftraggebers bei mangelhafter Vorunternehmerleistung!
Der Auftraggeber schuldet dem Unternehmer grundsätzlich keine Bauaufsicht und muss sich daher ein Überwachungsverschulden der von ihm eingesetzten Bauleitung nicht anspruchs-
mindernd als Mitverschulden zurechnen lassen. Auch mangelhafte Leistungen des Vorunternehmers sind dem Auftraggeber regelmäßig nicht im Wege des Mitverschuldens zuzurechnen, weil der Vorunternehmer nicht als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers einzustufen ist. Darauf weist das OLG Hamm in seinem Urteil vom 10.07.2024 hin.
Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 36/2024; OLG Hamm, Urteil vom 10.07.2024 - 12 U 80/22
Gegen zu kurz gesetzte Fristen muss man sich wehren!
Der Auftragnehmer kann sich gegenüber einem nicht fachkundigen Auftraggeber später nicht darauf berufen, die ihm gesetzte Frist sei zu kurz gewesen, wenn er dies nicht unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat und eine solche Rüge zu erwarten war, weil der Auftraggeber der vertretbaren Auffassung sein durfte, die Frist sei angemessen. Darauf weist das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 05.09.2024 hin.
Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 38/2024;
VOB/B-Vertrag mit Nicht-Bauunternehmer: Wie ist die VOB/C auszulegen?
Wird die VOB/C in einen Vertrag mit einem Nicht-Bauunternehmer einbezogen, ist bei der Auslegung der Abrechnungsbestimmungen in Abschnitt 5 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV DIN 18299 ff.) nicht auf die Verkehrssitte unter Vertragspartnern des Baugewerbes abzustellen. Nach Ansicht des OLG Köln ist vielmehr entscheidend, wie ein verständiger, redlicher und rechtlich nicht vorgebildeter Nicht-Bauunternehmer die maßgeblichen Regelungen ausgehend vom Wortlaut sowie von Sinn und Zweck her verstehen muss.
Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 25/2024; OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2021 - 7 U 128/20; BGH, Beschluss vom 05.07.2023 - VII ZR 853/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Übergang in die Entwurfsplanung: Akquisephase beendet!
Für die Feststellung eines konkludenten Vertragsabschlusses sind unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierbei sind in einer Gesamtbetrachtung die Interessenlage der Parteien sowie alle weiteren Umstände, insbesondere auch etwa vorhandene Dokumente zu bewerten und sodann festzustellen, ob und inwieweit die Parteien übereinstimmend eine vergütungspflichtige Beauftragung gewollt haben. Darauf weist das OLG Karlsruhe hin.
Quelle: IBR-ONLINE: Newsletter 37/2024; OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2023 - 19 U 103/22; BGH, Beschluss vom 10.07.2024 - VII ZR 9/24 (Gegenvorstellung zurückgewiesen)
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Wenn Beschäftigte häufig rund um das Wochenende krank sind, kann das stutzig machen. Bei Tesla hat es dazu geführt, dass die Chefs des Werks in Grünheide Kontrollbesuche bei krankgeschriebenen Mitarbeitenden gemacht haben. Wie dürfen Arbeitgeber bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit reagieren? Ein Überblick.
Der Krankenstand in Unternehmen ist aktuell hoch. Nicht selten fragen sich Arbeitgeber, ob die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter tatsächlich schon wieder krank ist oder vielleicht einfach blau macht. Besonders, wenn Mitarbeitende regelmäßig kurz vor oder nach dem Wochenende krank sind, können sich Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit ergeben.
Beim Unternehmen Tesla ist der Krankenstand mit 17 Prozent aktuell besonders hoch. Zudem fällt auf, dass sich Fehlzeiten gerade Freitags in der Spätschicht häufen. Geschäftsführer André Thierig und Personalchef Erik Demmler haben daher bei ausgewählten Mitarbeitenden Kontrollbesuche gemacht, wie das Handelsblatt berichtete.
Ist so ein Vorgehen rechtlich zulässig? Und welche Maßnahmen dürfen Arbeitgeber überhaupt ergreifen, wenn sie befürchten, dass mit der Krankmeldung von Mitarbeitenden etwas nicht stimmt?
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit
Nur selten kann der Arbeitgeber sicher feststellen, dass die Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten nur vorgetäuscht ist. In den meisten Fällen ist es ein Bauchgefühl, das zu einem Misstrauen führt - sei es wegen der Häufigkeit der Krankheiten oder weil die Krankmeldung regelmäßig kurz vor oder nach dem Wochenende erfolgt.
Auch wenn der kranke Mitarbeiter beim Hausbau, im Fitnessstudio oder auf einer Party gesichtet wird: Für den Arbeitgeber ist es schwierig nachzuweisen, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht ist. Bei diesem sensiblen Thema ist das weitere Vorgehen also unbedingt abzuwägen, denn nicht jede Vermutung, dass der oder die Arbeitnehmende nur vorgetäuscht krank ist, ist auch begründet.
Problem Beweislast: Zweifel an der AU beweisen
Sollte der Arbeitgeber eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit vermuten, so muss er zunächst beweisen, dass seine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit berechtigt sind. Da ihm keine Diagnosen bekannt sind, gestaltet sich das oft schwierig. Arbeitnehmende sind bei einer Krankheit nur verpflichtet, Dinge zu unterlassen, die ihrer Gesundheit schaden. Für eigene Nachforschungen ist der Rahmen recht eng gesteckt.
Tipp: Zuerst sollte immer das direkte Gespräch gesucht werden. So ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zwar nicht verpflichtet, Auskünfte zur Krankheit zu erteilen, jedoch können oft schon aus der direkten Reaktion viele Informationen abgeleitet werden. Offene Gespräche schaffen Vertrauen und beugen weiterem Misstrauen vor.
Hausbesuche bei kranken Beschäftigten
Grundsätzlich ist ein Aufsuchen von Mitarbeitenden bei dem dringenden Verdacht auf eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung in Zusammenhang mit der Krankmeldung zulässig. Allerdings sind Beschäftigte nicht verpflichtet, während ihrer Arbeitsunfähigkeit permanent zuhause zu sein, sondern sie dürfen - solange es ihrer Gesundheit nicht abträglich ist -, auch spazieren gehen oder etwas einkaufen. Sie sind auch nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Tür zu öffnen.
Gesetzliche Nachweispflicht durch Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
Ist der oder die Arbeitnehmende zu einem Gespräch nicht bereit oder bestehen danach weiterhin Zweifel, dass wirklich eine Erkrankung vorliegt, kann der Arbeitgeber beispielsweise zunächst die frühzeitigere Vorlage einer AU-Bescheinigung verlangen. Beschäftigte sind nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, dem Arbeitgeber die AU und deren voraussichtliche Dauer unmittelbar mitzuteilen. Eine verpflichtende Vorlage einer AUBescheinigung ist hingegen erst bei einer länger als drei Tage andauernden AU vorgesehen. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, die Vorlage bereits früher zu verlangen.
Kommt der oder die Arbeitnehmende der Verpflichtung zur Vorlage einer AU-Bescheinigung nicht rechtzeitig nach, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Dies kann er auch, wenn er an der Richtigkeit der AU-Bescheinigung zweifelt.
Tipp: Bei akuten Zweifeln an der AU sollte der Arbeitgeber sich die AU-Bescheinigung sofort vorlegen lassen.
Zweifelhafter Beweiswert der AU
Wenn der Arbeitgeber die Richtigkeit eines ärztlichen Attestes anzweifelt, muss er - um den Beweiswert zu erschüttern - Tatsachen vortragen können, die „geeignet sind, ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu begründen“. Nach BAG-Rechtsprechung sind Zweifel berechtigt, wenn ein Arbeitnehmer am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und die Dauer der Krankschreibung genau die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abdeckt.
Ebenso sind nach den Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit dem Medizinischen Dienst Zweifel an dem Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit unter anderem dann angebracht, wenn die Krankmeldung nach einer innerbetrieblichen Auseinandersetzung erfolgt oder ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Hinblick auf das bescheinigte Krankheitsbild vorliegt. Skeptisch machen kann nach § 275 SGB V auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt wird, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist. Zweifel könne sich ebenfalls ergeben, wenn Beschäftigte auffällig oft oder auffällig oft kurz arbeitsunfähig sind oder häufig zu Beginn oder Ende der Woche.
Zusammenhang von Erkrankungen anfragen
In solchen Fällen haben Arbeitgeber auch die Möglichkeit, eine sogenannte „Zusammenhangsanfrage“ bei der Krankenkasse zu stellen. Arbeitgeber können bei den Krankenkassen per Datenaustausch abfragen, ob vorhergehende Arbeitsunfähigkeiten aufgrund derselben Krankheit bestanden. Wenn dem so ist, deutet dies auf ein Grundleiden hin, welches regelmäßiger Behandlung bedarf. Das könnte die AU oftmals gerechtfertigt erscheinen lassen. Jeweils akute Erkrankungen, wie beispielsweise nicht-chronische Migräne, Bauschmerzen oder Schwindel, gelten jedoch nicht als dieselbe Krankheit.
Vorlage beim MD: Beweiswert von AU-Bescheinigung erschüttern
Arbeitgeber können zudem von der Krankenkasse verlangen, dass diese eine gutachterliche Stellungnahme beim Medizinischen Dienst (MD) einholt. Die Krankenkassen können jedoch von einer solchen Einschaltung des MD absehen, wenn aus den vorliegenden Diagnosen die AU eindeutig nachvollzogen werden kann.
Durch die Stellungnahme des MD kann der Beweiswert der AUBescheinigung erschüttert werden. Aus diesem Grund werden bei einer abweichenden Beurteilung zunächst der behandelnde Arzt und die Krankenkasse über das Ergebnis informiert. Kann der Arzt seine Einschätzung nicht weiter begründen, übermittelt die Krankenkasse dem Arbeitgeber die Information, ob und bis wann eine Arbeitsunfähigkeit vom MD bestätigt wurde. Hiermit kann der Arbeitgeber den Gegenbeweis führen und eventuell arbeitsrechtliche Konsequenzen ableiten.
Quelle: Haufe Online v. 27. September 2024, abrufbar unter: https://bit.ly/4f0nyi5 (zuletzt abgerufen am 11. Oktober 2024)
Es gibt aktuell kaum eine Studie zum Thema Weiterbildung, die sich nicht mit Künstlicher Intelligenz befasst. Sowohl Unternehmen als auch ihre Mitarbeitenden sind sich darüber bewusst, dass ihnen gigantische Umwälzungen bevorstehen – oder sind bereits mittendrin. Doch das Weiterbildungsangebot vieler Unternehmen scheint dafür noch nicht auszureichen.
Ganze 74 Prozent der Berufstätigen bewerten die Weiterbildung zu digitalen Technologien als wichtig für die berufliche Entwicklung, so das Ergebnis der Weiterbildungsstudie 2024 von der Bitkom Akademie und HR Pepper. Das ist ein Wachstum von elf Prozent im Vergleich zur Studie im Vorjahr. Für gut die Hälfte (54 Prozent) der insgesamt 1.100 Befragten spielt künstliche Intelligenz (KI) bereits jetzt eine signifikante Rolle im Arbeitsalltag und 45 Prozent sind der Meinung, dass die Bedeutung von KI in ihrem Job schnell steigen wird.
Die Workforce-Readiness-Lücke
Diese rasante Veränderung löst Sorgen aus: Laut der Studie „State of Skills 2024“ des E-Learning-Anbieters Skillsoft bezweifeln 56 Prozent der befragten Arbeitnehmenden in Deutschland, dass sie die notwendigen Fähigkeiten haben, um in ihrer aktuellen Rolle erfolgreich zu sein. 41 Prozent sorgen sich aufgrund von Kompetenzlücken sogar um die Sicherheit ihres Arbeitsplatzes. Unter den 2.500 Befragten weltweit glauben 43 Prozent, dass ihre Kenntnisse in den Kompetenzfeldern künstlicher Intelligenz und Machine Learning nicht ausreichen. 31 Prozent sehen Defizite in ihren eigenen Führungsqualitäten. Gerade die Führungskompetenzen bewerteten sie allerdings als wichtigste Voraussetzung für den Erfolg am Arbeitsplatz, gefolgt von Softskills wie Kommunikation, emotionaler Intelligenz und Technologiekompetenz.
Der neue „Global State of the Skills Economy Report“ von Skyhive (ein Softwareanbieter, den Cornerstone 2024 akquiriert hat) bestätigt die Einschätzungen der Befragten aus den anderen Studien und hebt die wachsende Workforce-Readiness-Lücke hervor. Dafür wurden 40 Terabyte Daten aus über 150 Ländern, darunter Stellenanzeigen, Lebensläufe und weitere Datenpunkte in elf Sprachen analysiert. Laut der Auswertung sind seit 2019 die Stellenanzeigen mit Bezug zu KI und maschinellem Lernen um 65 Prozent gestiegen, während der Bedarf an Gen-AI-Expertinnen und -Experten sogar um 411 Prozent zugenommen hat. Diese Skills werden nicht nur in der Technologiebranche gebraucht: Neben Softwareentwicklung und IT-Beratung wächst die Nachfrage zunehmend in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen, Pharmazie und Banken. Der Report bestätigt zudem, dass Softskills noch wichtiger sind als technologische Kompetenz: In Stellenanzeigen in Europa werden Führungskompetenz, Kommunikation und emotionale Intelligenz knapp dreimal so oft erwähnt wie digitale Skills.
Weiterbildungsempfehlungen von der KI
Es besteht also ein hoher Bedarf an bestimmten Fähigkeiten und Beschäftigte sorgen sich um ihre Qualifikationslücken – wie aber steht es um die Weiterbildung in Unternehmen? Laut der Studie von Bitkom und HR Pepper fühlen sich immerhin 62 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausreichend über Weiterbildungsangebote ihres Arbeitgebers informiert. Dabei würde
jede fünfte befragte Person bei der Wahl der passenden Weiterbildung eher der KI anstatt der Führungskraft vertrauen – die Frage ist also auch, wer sie künftig über ihre Optionen informieren soll.
Zu dieser Frage zeigen zwei Feldstudien eine Antwort auf: Danach sind KI-Empfehlungen zwar hilfreich für die Weiterbildung, aber die persönliche Empfehlung und Absprache mit der jeweiligen Führungskraft motiviert mehr. Dies hat Leonhard Grabe, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Seminar für Personalwirtschaftslehre der Universität zu Köln, in einem Artikel für „neues lernen“, Ausgabe 5/2024, beschrieben. Er fasst zusammen: „Auf der Suche nach dem richtigen Use Case für KI in der Personalentwicklung lohnt es sich also, nach den Tätigkeiten zu suchen, die Führungskräfte und Mitarbeitende darin unterstützen oder sie hindern, regelmäßig ins Gespräch zu kommen.“
Nachholbedarf bei den Weiterbildungsangeboten
Laut der Skillsoft-Studie gaben 95 Prozent der weltweit befragten Beschäftigten an, dass ihr Unternehmen über ein Programm zur Talententwicklung verfügt, aber nur 25 Prozent weltweit – in Deutschland immerhin 33 Prozent – halten dieses für sehr effektiv. 80 Prozent der Befragten in Deutschland sind der Meinung, dass es Lücken in der Effektivität der Talententwicklungsprogramme ihrer Organisation gibt. Die Haupthindernisse sind laut den Studienteilnehmenden Zeitmangel (39 Prozent), die Wahl der Lernformate (29 Prozent) und mangelnde Unterstützung durch die Unternehmensführung (27 Prozent). Trotz der zunehmenden Verbreitung von GenAI-Tools fanden 54 Prozent der Befragten in Deutschland das KI-Schulungsprogramm ihrer Organisation durchschnittlich bis schlecht. Nur 22 Prozent hielten die von ihrer Organisation angebotenen Leadership-Schulungen für „ausgezeichnet“, 25 Prozent sagten dies über die Schulungen zu Soft Skills.
Weiterbildung: Was Beschäftigte sich wünschen
Die Skillsoft-Studie zeigt auch: Beschäftigte wünschen ich vor allem Blended-Learning-Ansätze, um ihre Ziele beim Aufbau von Fähigkeiten besser zu erreichen: 39 Prozent der Befragten in Deutschland wünschen sich eine Kombination aus interaktiven und erfahrungsorientierten Angeboten sowie Live-Schulungen mit Dozierenden. Zudem nannten sie Gruppentraining (31 Prozent), Mentoring (30 Prozent) und Coaching (36 Prozent) als Schlüsselkomponenten eines starken Lernprogramms.
Laut der Weiterbildungsstudie von Bitkom und HR Pepper haben rund zwei Drittel (64 Prozent) der Befragten Interesse an KI-gestützten Trainingsformaten. Besonders spannend fanden sie auch Lernen mit Virtual Reality und Serious Games: 46 beziehungsweise 41 Prozent haben diese Formate noch nie verwendet, würden das aber gerne. Die Mehrheit von denjenigen, die diese Formate bereits genutzt haben, würde das wieder tun. Zudem sagten 87 Prozent der Studienteilnehmenden, es sei ihnen wichtig, dass im Arbeitsalltag Zeit für Weiterbildung bleibt. Die Lernbereitschaft der Mitarbeitenden ist also da – Unternehmen sollten ihnen demnach die Zeit einräumen, die nachgefragten Formate zur Verfügung stellen und die Angebote vor allem ausreichend kommunizieren.
Quelle: Haufe Online v. 26. September 2024, abrufbar unter: https://bit.ly/4h3UlEK (zuletzt abgerufen am 14. Oktober 2024)
Der Bundestag hat am 26.9.2024 das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) verabschiedet, mit dem u. a. Aufbewahrungsfristen verkürzt, umsatzsteuerliche Pflichten erleichtert und Steuerbescheide grundsätzlich digital zum Abruf bereitgestellt werden sollen.
Das BEG IV bündelt eine Reihe von Einzelmaßnahmen, die sich folgenden Schwerpunkten zuordnen lassen:
Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht,
Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung,
Abbau von Melde- und Informationspflichten,
Projekte zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung sowie
weitere Erleichterungen, insbesondere Streichung einzelner überflüssiger Vorschriften.
In Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen, wobei der Schwerpunkt auf Änderungen im Steuerrecht gelegt wird:
Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Steuer- und Handelsrecht
Nach bislang geltendem Recht sind Buchungsbelege grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren. Das BEG IV sieht vor, die Aufbewahrungsfrist für diese Belege auf 8 Jahre zu verkürzen (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB). Die Erleichterung gilt für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des BEG IV noch nicht abgelaufen ist
Bei den Buchungsbelegen handelt es sich häufig um Rechnungen im Sinne des § 14 UStG. Um die beabsichtigte Bürokratieentlastung voll wirksam werden lassen zu können, wird daher auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG an die neue Frist angepasst. Die Entlastung ist nach § 27 Abs. 40 (neu) UStG auch für bereits ausgestellte und empfangene Rechnungen wirksam.
Neu in der verabschiedeten Fassung: Es gilt eine Sonderregelung für Personen oder Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Mit Blick auf laufende Cum-Ex-Ermittlungsverfahren gilt für die Unterlagen dieser Personen oder Gesellschaften die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen erst mit einer Verzögerung von einem Jahr. Für alle anderen greift die Fristverkürzung demgegenüber bereits dann, wenn am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes die bisherige 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen war.
Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung
NeuinderverabschiedetenFassung:BekanntgabevonSteuerbescheiden
Die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden durch Bereitstellung zum Datenabruf werden grundlegend modernisiert.
Nach der neuen Fassung von § 122a Abs. 1 Satz 1 AO können Verwaltungsakte dem Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie nach Maßgabe des § 87a Abs. 8 AO zum Abruf bereitgestellt werden. Die ab 1.1.2026 geltende Neuregelung verzichtet nun auf die Notwendigkeit der Einwilligung des Empfängers des Verwaltungsakts und; sie wird durch eine Widerspruchslösung ersetzt.
Mittels Bereitstellung soll insbesondere bekannt gegeben werden, wenn ein Steuerbescheid, Steuermessbescheid oder Feststellungsbescheid auf einer nach § 87a Abs. 6 elektronisch übermittelten Steuererklärung oder Feststellungserklärung beruht und sie
vom Beteiligten selbst über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto übermittelt wurde oder
durch eine vom Beteiligten bevollmächtigte Person (z. B. Steuerberater und Rechtsanwälte), der gegenüber der Bescheid nach § 122 Abs. 1 Satz 4 AO bekanntzugeben ist.
Die abrufberechtigte Person ist am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen zu benachrichtigen. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt danach künftig am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben (entsprechend der nach dem Postrechtsmodernisierungsgesetz verlängerten Zugangsvermutung).
Das BEG IV enthält weiterhin zahlreiche Änderungen, die entweder der bereits realisierten Digitalisierung von Sachverhalten Rechnung tragen, oder die Digitalisierungsvorhaben vorantreiben sollen. Der digitale Wandel soll hierbei insbesondere durch die Aufhebung von Schriftformerfordernissen oder durch deren Herabstufung auf die Textform nach § 126b BGB umgesetzt werden. Denn die Schriftform verlangt die eigenhändige Unterschrift auf Papier und verursacht somit Medienbrüche in digitalisierten Prozessen.
Das BEG IV senkt Formerfordernisse mit Änderungen im BGB und im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) ab. So wird etwa das Schriftformerfordernis für Gewerberaum-Mietverträge gestrichen. Weitere Erleichterungen im Hinblick auf Formerfordernisse betreffen das Vereinsrecht und das Schuldrecht. Auch im Wirtschaftsrecht und in verschiedenen berufsrechtlichen Bestimmungen werden Schriftformerfordernisse herabgestuft; dort gilt dann künftig überwiegend die Textform (gilt ab dem ersten Tag des auf die Gesetzesverkündung folgenden Quartals).
Änderungen im Steuerberatungsgesetz
Außerdem wird wie schon jetzt bei der Meldung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 StBerG bei vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen künftig auch das öffentlich-rechtliche Schriftformerfordernis für Änderungsmeldungen nach § 3a Abs. 4 StBerG durch die Möglichkeit der elektronischen Mitteilung ergänzt (ab dem ersten Tag des auf die Gesetzesverkündung folgenden Quartals).
In den Fällen, in den Abtretung oder Übertragung von Gebührenforderungen von Steuerberatern von der Zustimmung des Mandanten zulässig ist, reicht zukünftig eine ausdrückliche Einwilligung in Textform aus (§ 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG; gilt ab dem ersten Tag des auf die Gesetzesverkündung folgenden Quartals).
Eine zentrale Vollmachtsdatenbank ermöglichte es ab dem 1.1.2028, dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr zahlreiche schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen müssen. Künftig genügt eine Generalvollmacht, die in der Vollmachtsdatenbank elektronisch eingetragen und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden kann (§ 85a Abs. 2 Nr. 12, 13 StBerG, § 105a SGB IV)
Textform in weiteren Gesetzen
Betroffen sind u. a. auch Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung, des HGB, Bundesrechtsanwaltsordnung, des Umwandlungsgesetzes, des Aktiengesetzes, des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
Weitere Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung
Darüber hinaus fördert das BEG IV die Digitalisierung auch durch folgende Maßnahmen:
Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer ermöglicht künftig die Nutzung einer Portallösung für Anmeldungen zum Wirtschaftsprüferexamen und zur Eignungsprüfung sowie für Mitteilungen an das Berufsregister. Auf die Vorlage von Urschriften und beglaubigten Abschriften soll verzichtet sowie eine IT-gestützte Durchführung von schriftlichen Examensprüfungen ermöglicht werden.
Bei der Flugabfertigung können Reisepässe digital ausgelesen werden können.
Öffentliche Versteigerungen können online per Live-Stream mit Online-Gebotsabgaben oder in hybrider Form durchgeführt werden.
Vermieter können bei Betriebskostenabrechnungen Belege auch digital zur Einsichtnahme bereitstellen.
Die Textform wird für Anträge auf Elternzeit eingeführt. Zudem soll der automatisierte Datenabruf bei den Standesämtern den Nachweis von Geburten bei der Beantragung von Elterngeld vereinfachen.
Daten über die Arbeitsunfähigkeit von Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können von den gesetzlichen Krankenkassen an die zuständigen Behörden elektronisch übertragen werden.
Abbau von Melde- und Informationspflichten ÄnderungenimUmsatzsteuergesetz
Durch die ab 1.1.2025 geltende Anhebung von Schwellenwerten in § 18 Abs. 2, 2a UStG von 7.500 EUR auf 9.000 EUR Umsatz im Kalenderjahr soll die Anzahl der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen reduziert werden. Wird der Schwellenwert nicht überschritten, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung nur vierteljährlich abgegeben werden.
Die Anhebung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung von 500 EUR auf 750 EUR in § 25a Abs. 4 UStG (ab 1.1.2025) soll Entlastungen bei der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage bringen. Nach dieser Vorschrift kann ein Wiederverkäufer vereinfacht die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz aus allen innerhalb eines Besteuerungszeitraumes getätigten Einkäufen und Verkäufen bilden, sofern der Einkaufspreis die Bagatellgrenze nicht übersteigt.
Meldepflicht bei touristischen Übernachtungen
Mit Änderungen im Bundesmeldegesetz und in der Beherbergungsmeldedatenverordnung soll die im Koalitionsvertrag vereinbarte weitgehende Abschaffung der Meldepflicht bei touristischen Übernachtungen umgesetzt werden. Für deutsche Staatsangehörige besteht zukünftig keine Hotelmeldepflicht mehr.
Informationspflichten in weiteren Bereichen
Darüber hinaus sieht das BEG IV die Abschaffung von Anzeige- beziehungsweise Informationspflichten in weiteren Bereichen vor. Dazu gehört die Aufhebung einer Anzeigepflicht nach dem Mess- und Eichgesetz sowie einer Informationspflicht nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.
Projekte zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung
Neu in der verabschiedeten Fassung: Verrechnungspreisdokumentation und Transaktionsmatrix
Die Neuregelung der Aufzeichnungspflichten bei den Verrechnungspreisen in § 90 Abs. 3 und 4 AO soll zu einer Entlastung der Wirtschaft führen, da nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nicht mehr sämtliche Verrechnungspreisunterlagen erstellt und automatisch vorgelegt werden müssen.
§ 90 Abs. 3 AO wird ab dem 1.1.2025 neu strukturiert und die einzelnen Aufzeichnungspflichten (Transaktionsmatrix, Sachverhaltsdokumentation und Angemessenheitsdokumentation) numerisch untergliedert. Wesentlicher neuer Bestandteil der Aufzeichnungen in § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ist eine Transaktionsmatrix, die in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung näher spezifiziert werden soll und in der Betriebsprüfungspraxis in Teilen schon zur Anwendung gelangt. In dieser Transaktionsmatrix sind anzugeben
der Gegenstand und die Art der Geschäftsvorfälle,
die an den Geschäftsvorfällen Beteiligten unter Kennzeichnung von Leistungsempfänger und Leistungserbringer,
das Volumen und das Entgelt der Geschäftsvorfälle,
die vertragliche Grundlage,
die angewandte Verrechnungspreismethode,
die betroffenen Steuerhoheitsgebiete und,
ob Geschäftsvorfälle nicht der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheitsgebiet unterliegen.
Die Vorlagepflicht einer Transaktionsmatrix steht im engen Zusammenhang mit der Änderung in § 90 Abs3. 4 AO und soll eine risikoorientierte Prüfung der grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen (Verrechnungspreise) fördern. Zukünftig sind nach § 90 Abs. 4 Satz 3 AO innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ohne gesondertes Verlangen nicht mehr alle (Verrechnungspreis-) Aufzeichnungen, sondern nur noch
die Transaktionsmatrix,
die Stammdokumentation sowie die
Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle
vorzulegen. Gleichwohl kann die Finanzbehörde im Rahmen der Außenprüfung jederzeit die Vorlage weiterer Aufzeichnungen zu verlangen. Bei Nichtvorlage der Transaktionsmatrix ist nach § 162 Abs. 4 Satz 1 AO grundsätzlich ein Zuschlag i. H. v. 5.000 EUR festzusetzen.
Weitere Änderungen, die auf eine Vereinfachung von Verwaltungsabläufen beziehungsweise deren Beschleunigung abzielen, sind u.a.:
Durch die Änderung des Investmentsteuergesetzes wird ein unbeabsichtigt entstandener Zusatzaufwand bei der Veranlagung von Spezial-Investmentfonds korrigiert und ein ähnlicher Rechtszustand wie vor dem Kreditzweitmarkförderungsgesetz hergestellt.
Die Geltungsdauer von Freistellungsbescheinigungen bei der Kapitalertragsteuer und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen wird von drei auf fünf Jahre verlängert (ab VZ 2024).
Die Stichprobenprüfungen von Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Grundrente nach SGB VI wird abgeschafft.
Es wird die Möglichkeit der angemessenen Verkürzung der Äußerungsfrist im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung geschaffen.
Es wird klargestellt werden, dass Notare, die Erklärungen im Zusammenhang mit einer Unternehmensgründung beurkunden oder beglaubigen, befugt sind, für die Beteiligten Anzeigen zu erstatten, Mitteilungen vorzunehmen und Anträge zu stellen, die im Zusammenhang mit der Gründung stehen.
Weitere Erleichterungen und Streichung überflüssiger Vorschriften
Schließlich dienen weitere Änderungen auf sonstige Weise der Bereinigung des Bundesrechtes und damit dem Abbau unnötiger Bürokratie. Hierzu zählen unter anderem Änderungen des Heimarbeitsgesetzes und die Aufhebung der Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung.
Weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau sind im Wachstumschancengesetz vorgesehen
Vom Bundestag verabschiedete Beschlussempfehlung zu einem Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV)
Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV)
Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV)
Quelle: Haufe Online v. 26. September 2024, abrufbar unter: https://bit.ly/3UwuWdx (zuletzt abgerufen am 14. Oktober 2024)
Wenn laut Arbeitsvertrag Ziele für eine erfolgsabhängige variable Vergütung vereinbart werden sollen, darf sich ein Arbeitgeber nicht vorbehalten, die Ziele ohne Verhandlung einseitig festzulegen. Eine entsprechende AGB-Klausel hat das BAG für unwirksam erklärt.
Zielvorgaben als Voraussetzung für eine erfolgsabhängige Vergütung werden vom Arbeitgeber allein festgelegt. Zielvereinbarungen müssen dagegen von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden einvernehmlich getroffen werden. Wenn sich ein Arbeitgeber vertraglich zu Letzterem verpflichtet, sollte er nicht versäumen, die entsprechenden Verhandlungen zur Festlegung der Ziele zu führen. Er sollte dem Mitarbeitenden dabei auch ermöglichen, auf die Festlegung der Ziele Einfluss zu nehmen. Ansonsten kann es teuer werden. Das Bundesarbeitsgericht sprach einem Arbeitnehmer wegen der fehlenden Zielvereinbarung einen Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Klausel, mit der der Arbeitgeber sich vorbehalten hatte, die Ziele notfalls einseitig festlegen zu können, erklärte das Gericht für unwirksam.
Der Fall: Arbeitnehmer fordert Schadensersatz für entgangene variable Vergütung
Der Arbeitnehmer wurde ab Mitte März 2020 als Director Development im Bereich Schiffe beschäftigt. Für seine Tätigkeit sollte er ein Grundjahresgehalt erhalten sowie eine erfolgsabhängige variable Vergütung (Tantieme). Im Arbeitsvertrag wurde fixiert, dass die Ziele, die für das Erreichen der Tantieme erforderlich sind, jährlich von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam festgelegt werden sollten. Sollten diese nicht vereinbart werden können, dürfe der Arbeitgeber sie selbst festlegen. Ab Juni 2020 forderte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf, mit ihm über die Ziele zu verhandeln. Den Vorschlag des Arbeitgebers hielt der Arbeitnehmer für unangemessen, der Arbeitgeber akzeptierte wiederum die Vorstellungen des Arbeitnehmers nicht. In der Folge gelang es nicht, einvernehmlich Zielvereinbarungen für das Erreichen einer erfolgsabhängigen Tantieme festzulegen. Ende August 2020 übermittelte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einseitig von ihm festgelegten Zielvorgaben.
Arbeitsverhältnis endet ohne Tantieme
Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche und fristgerechte Kündigung des Arbeitnehmers zum 31. Dezember 2020, wobei der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Tantieme zahlte. Dieser forderte im Nachhinein die Zahlung einer Tantieme in der Höhe von rund 100.000 Euro. Der Arbeitgeber verweigerte dies, da er berechtigt gewesen sei, die Zielvorgabe einseitig nach billigem Ermessen festzulegen. Er berief sich auf den Arbeitsvertrag, der für eine einseitige Zielvorgabe einzig voraussetze, dass Ziele nicht vereinbart worden seien.
BAG: Arbeitgeber muss Schadensersatz leisten
Das BAG stellte fest, dass der Arbeitnehmer wegen ihm entgangener erfolgsabhängiger variabler Vergütung („Tantieme“) für das Kalenderjahr 2020 aufgrund einer fehlenden Zielvereinbarung einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber hat. Die Höhe legte das BAG auf rund 83.000 Euro fest.
Der Arbeitgeber habe schuldhaft seine Pflicht verletzt, mit dem Arbeitnehmer eine Zielvereinbarung für das Jahr abzuschließen. Die Zielvorgabe habe er nicht einseitig festlegen dürfen., entschied das Gericht. Die entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag sei unwirksam, da sie den Arbeitnehmer gemäß § 307
Abs. 1 Satz 1, Abs.2 BGB unangemessen benachteilige. Als Grund nannten die Erfurter Richter, dass die Klausel dem Arbeitgeber ermögliche, die vertraglich vereinbarte Rangfolge von Zielvereinbarung und Zielvorgabe zu unterlaufen.
Zielvereinbarung abschließen ist vertragliche Pflicht
Grundsätzlich sei ein Arbeitgeber zwar berechtigt, einseitig Ziele vorzugeben, die der Arbeitnehmer erfüllen müsse, um eine erfolgsabhängige variable Vergütung zu erhalten, stellte das BAG fest. Habe er sich aber einmal vertraglich verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, an deren Erreichen eine Tantieme- oder Bonuszahlung geknüpft ist, könne er diese Vertragspflicht regelmäßig nur erfüllen, wenn er mit dem Arbeitnehmer Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung führt und es diesem ermögliche, auf die Festlegung der Ziele Einfluss zu nehmen. Diese Pflicht habe der Arbeitgeber vorliegend schuldhaft verletzt.
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