AZ • 4332 Stein AG • 67. Jahrgang • 10. Februar 2011
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Legale Waffen legal einführen Wer Waffen rechtmässig in Deutschland erwirbt und sie in die Schweiz einführt, benötigt Bewilligung steht für Kaninchentöter, Soft-Air-Waffen, Alarm- und Schreckschusspistolen oder Jagdgewehre. Je nachdem, wer welche Waffen auf welchem Weg erwirbt, kommen andere Bestimmungen zur Anwendung.
Wer Waffen rechtmässig in Deutschland erwirbt und sie anschliessend in die Schweiz einführt, benötigt eine Bewilligung. Andernfalls drohen Strafbefehl und satte Bussgelder. Immer wieder bleiben Schweizer an den Grenzübergängen hängen, weil sie gegen das Zollgesetz verstossen.
Werkzeuge ja – aber nicht zur Selbstverteidigung Laien können sich im Dschungel der Richtlinien durchaus mal verirren. Beispiel: Wer einen Hammer, einen Schraubenzieher, eine Schere, eine Fahrradkette oder einen Baseballschläger in die Schweiz einführt, verstösst nicht gegen das Gesetz – es sei denn, der Grenzgänger erklärt dem Beamten, dass er die Geräte zur Selbstverteidigung einsetzt. Denn: Hammer, Schraubenzieher & Co. gelten als «gefährliche Gegenstände». Das heisst: Sie sind geeignet, Menschen zu bedrohen und zu verletzen. «Wer einen Gegenstand als Waffe mitführt, macht sich strafbar», stellt Ambrosius Kessler klar. Einzige Ausnahme: Taschenmesser, etwa die Schweizer Armeetaschenmesser, gelten nicht als gefährliche Gegenstände.
PETER SCHÜTZ Unkenntnis schützt nicht vor Strafe. Das müssen immer wieder Schweizer erfahren, die in Deutschland oder einem anderen EU-Land Waffen erwerben und diese in ihre Heimat einführen wollen. Werden die Waffen am Grenzübertritt nicht gemeldet, aber entdeckt, sind empfindliche Bussen die Folge. 300 Franken werden fällig – 200 Franken als Busse, 100 Franken als Staats- und Kanzleigebühren. Die Anzeige wird von der Grenzwacht oder der Kantonspolizei erstellt. Es kommt als «Widerhandlung gegen das Waffengesetz» zu einem Strafbefehl. Dieser wird in den meisten Fällen akzeptiert. Nur drei Prozent der Angezeigten erheben Einspruch. Es kommt dann zu einer Verhandlung am Bezirksgericht. Die Chancen auf Erfolg sind jedoch gering. Denn: «Das Einführen einer Waffe ist ein Tatbestand, den man kaum rechtfertigen kann», erklärt Bezirksamtmann Ambrosius Kessler (62), seit Anfang 2011 Stellvertretender Leiter der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg. «Es ist kaum möglich, einen anderen Entscheid herbeizuführen», sagt er. Fakt ist: Laut schweizerischem Waffenrecht bedarf das Einführen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen einer Bewilligung durch die Zentralstelle
«Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat nachgelassen»: Bezirksamtmann und Staatsanwalt Ambrosius Kessler mit der Broschüre «Das Waffenrecht» Foto: Peter Schütz
Waffen. Das Gesuchsformular ist beim kantonalen Waffenbüro oder via Internet erhältlich (Adresse siehe unten). Waffen und alle Zubehöre sind grundsätzlich nach den Bestimmungen des Zollgesetzes anzumelden. Das Vorweisen einer Quittung erleichtert die Zollveranlagung. Zwei Verstösse pro Monat «Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat nachgelassen», weiss Ambrosius Kessler. Ganz aus der Welt ist das Thema trotzdem nicht. Kessler registriert an den Grenzübergängen Laufenburg und Rheinfelden pro Monat durchschnittlich zwei Verstösse gegen das
Waffengesetz. In groben Fällen, die bislang weder in Rheinfelden noch Laufenburg vorgekommen sind, besteht der Tatbestand aus der Einfuhr von verbotenen Waffen – zum Beispiel von Seriefeuerwaffen, Panzerfäusten und schweren Maschinengewehren. Dazu gehören auch Elektroschockgeräte, verschiedene Messer wie Wurfmesser oder Dolche mit symmetrischer Klinge sowie Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen (Natel mit Elektroschockgerät, Feuerzeug mit Messer). Das Einführen solcher Waffen muss schriftlich begründet werden. Bewilligungspflichtige Waffen sind unter anderem Pistolen, Revolver und Sturmgewehre. Meldepflicht be-
Radarwarngeräte nicht erlaubt Missbräuchlich getragene gefährliche Gegenstände können, wie andere Waffen auch, von den Behörden beschlagnahmt werden. Das gilt übrigens auch für Radarwarngeräte, die grundsätzlich nicht mitgeführt werden dürfen – weder im Kofferraum noch integriert im GPS. Denn: Radarwarngeräte erschweren und stören behördliche Kontrollen. Sie sind laut Strassenverkehrsgesetz verboten. «Wir haben schon viele dieser Geräte eingezogen», berichtet Ambrosius Kessler.
Info
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Das Gesuchsformular zum Einführen von Waffen in die Schweiz ist beim kantonalen Waffenbüro oder via Internet erhältlich. Die Internetadresse lautet: http://waffen.fedpol.admin.ch
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