LBA_39_2012

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Lenzburger Bezirks-Anzeiger, Donnerstag, 27. September 2012 ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

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Amtliches / Diverses Gemeinde Sarmenstorf

Ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz (EleG)

Gemeinden Sarmenstorf und Bettwil

Ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz (EleG) • Vorlage Nr. S-159142.1 Transformatorenstation Erushof • Vorlage Nr. L-219862.1 16-kV-Leitung zwischen den Transformatorenstationen Bergmatten und Erushof – Einschlaufung in die Transformatorenstation Erushof Betroffene Gemeinden: 5614 Sarmenstorf, 5618 Bettwil

Niederlenz, Kantonsstrasse K 248; Ausbau Hauptstrasse mit Aabachkorrektion

Sperrung und Umleitung für Rodungsarbeiten Die Kantonsstrasse wird ab der Verzweigung Saxerweg bis zur Einmündung Dorfrain in Etappen vom Montag, 1. Oktober 2012, 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und am Dienstag 2. Oktober 2012, 8.00 bis 12.00 Uhr für jeglichen Motorfahrzeugverkehr gesperrt. Es besteht eine signalisierte Umleitung. Die Rössligasse kann je nach Baufortschritt von Wildegg bzw. von Lenzburg erreicht werden. Die Umfahrung erfolgt über Dorfrain/Staufbergstrasse/Niederlenzer Kirchweg. Der Anwohner- und Zubringerverkehr bleibt gemäss den Etappen jederzeit möglich. Die etappenweise Sperrung der Kantonsstrasse K 248 bringt für alle Verkehrsteilnehmenden Vorteile: Einerseits kann durch die Sperrung innert kurzer Zeit die Rodung ausgeführt werden, andererseits profitieren die Strassenbenutzerinnen und -benutzer von einer minimalen Behinderungszeit. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt bittet die Verkehrsteilnehmenden um Nachsicht für die unvermeidlichen Behinderungen und dankt für das Verständnis. Aarau, 26. September 2012 Der Kantonsingenieur

Gesuchstellerin: AEW Energie AG, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau Ort: Parzelle Nr. 379 (Liegenschaft Erushof) Gegenstand: Bau der Transformatorenstation Erushof zur Übernahme der erzeugten Energie der Photovoltaikanlage auf dem Dach der Liegenschaft Erushof. Erstellung einer neuen Zuleitung zwischen Transformatorenstation Bergmatten und Transformatorenstation Erushof. Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 ff. des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI). Öffentliche Auflage: Die Gesuchsunterlagen können vom 1. Oktober bis 30. Oktober 2012 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgender Stelle eingesehen werden: • Gemeindekanzlei Sarmenstorf, Schilligasse 1, 5614 Sarmenstorf • Gemeindekanzlei Bettwil, Schulhausstrasse 8, 5618 Bettwil Einsprachen: Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) schriftlich und begründet im Doppel beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, einzureichen. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist, bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 16c Abs. 2 EleG). Enteignung: Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige Mitteilung zu machen (Art. 32 EntG). Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Art. 39 bis 41 EntG sind beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat einzureichen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Aarau, 17. September 2012 Namens des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen

• Vorlage Nr. S-159866.1 Transformatorenstation Bahnhofstrasse • orlage Nr. L-220041.1 16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS Brunnmatt und TS Bahnhofstrasse Betroffene Gemeinde: 5614 Sarmenstorf Gesuchstellerin: AEW Energie AG, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau Ort: Parzelle Nr. 1288 Gegenstand: Bau der neuen Transformatorenstation Bahnhofstrasse. Zur Erschliessung wird eine neue Zuleitung ab der bestehenden Transformatorenstation Brunnmatt erstellt. Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 ff. des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI). Öffentliche Auflage: Die Gesuchsunterlagen können vom 1. Oktober bis 30. Oktober 2012 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgender Stelle eingesehen werden: • Gemeindekanzlei Sarmenstorf, Schilligasse 1, 5614 Sarmenstorf Einsprachen: Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) schriftlich und begründet im Doppel beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, einzureichen. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist, bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 16c Abs. 2 EleG). Enteignung: Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige Mitteilung zu machen (Art. 32 EntG). Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Art. 39 bis 41 EntG sind beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat einzureichen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Aarau, 18. September 2012 Namens des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen

Verkehrsbeschränkung

Ergebnis

Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 wird folgende Verkehrsbeschränkung verfügt: Gemeinde Sarmenstorf • Quellenweg Parkieren verboten (Signal Nr. 2.50), beidseitig: neu Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkung sind innert 30 Tagen seit Publikation im Amtsblatt (28. September 2012) beim Gemeinderat Sarmenstorf einzureichen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verkehrsbeschränkung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtskräftig. Sarmenstorf, 26. September 2012 Gemeinderat

der Ersatzwahl Schulpflege für den Rest der Amtsperiode 2010–2013 1. Wahlgang vom 23. September 2012

Baugesuch Bauherr:

Sorba Marco und Angela Bahnhofplatz 12, Sarmenstorf Projektverf.: Parisini AG, Forst- und Gartenbau, Lättenstrasse 63, Birr Bauobjekt: Böschungssicherung mit Natursteinmauer, Einfriedung als Sichtschutz, Abstellplatz, Maschendrahtzaun Bauplatz: Bahnhofplatz 12 Zone: Dorfzone Parzelle: 1473 Öffentliche Auflage vom 28. September bis 29. Oktober 2012 auf der Gemeindekanzlei. Einwendungen sind innert dieser Frist schriftlich mit Begründung und Antrag dem Gemeinderat einzureichen. Auf eine Einwendung, die den Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden. Sarmenstorf, 26. September 2012 Gemeinderat

Absolutes Mehr

256 Stimmen

Stimmen haben erhalten: • Lüthi Marco • Waser-Köchli Chantal • Karpf Jacqueline • Gebert Stefan • Unternährer Pia • vereinzelt gültige Stimmen

148 Stimmen 133 Stimmen 89 Stimmen 81 Stimmen 45 Stimmen 15 Stimmen

Im ersten Wahlgang wurde niemand gewählt. Sofern keine stille Wahl zustande kommt, findet am 25. November 2012 ein zweiter Wahlgang statt. Dabei ist nur wählbar, wer innert zehn Tagen nach dem ersten Wahlgang, d.h. bis am Mittwoch, 3. Oktober 2012, 16.30 Uhr, durch mindestens zehn Stimmberechtigte bei der Gemeindekanzlei zuhanden des Wahlbüros angemeldet wird (§ 32 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte). Das Formular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen werden. Wahlbeschwerden (§§ 66 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte) sind einzureichen innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber am dritten Tage nach der Veröffentlichung des Ergebnisses eingeschrieben beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau. Sarmenstorf, 26. September 2012 Wahlbüro


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