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Was ändert sich für Einrichtungsleitungen stationärer Pflegeeinrichtungen
from Neu Nota Bene 04
by Mateo Sudar
nach dem Entwurf der Landesheimpersonalverordnung Baden-Württemberg?
Das Sozialministerium hat den schon lange erwarteten Entwurf einer Verordnung über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (PErsVO) in Baden-Württemberg vorgelegt.
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Nachfolgend stellt nota bene die vorgesehenen Änderungen, welche künftig die Einrichtungsleitungen in der PErsVO § 3 betreffen, vor und informiert über die Stellungnahme der bpa Landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg zu diesen Regelungen.
Zu § 3 Einrichtungsleitung
A In der Regel ist bei einer stationären Einrichtung mit mehr als 80 Bewohnern ein Stellenumfang von einem Vollzeitäquivalent (100 %) als Einrichtungsleitung erforderlich (Abs. 2, S. 4).
A Die Heimaufsicht kann auf Antrag Abweichungen von der Regelvorgabe zulassen, wenn dies mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner vereinbar ist (Abs. 7).
Aus Sicht des bpa kann bei Einrichtungen mit mehr als 80 Bewohnern ein Stellenumfang von weniger als 100 % ausreichend sein, wenn z. B. bestimmte Aufgaben der Einrichtungsleitung von anderen Mitarbeitern in der Einrichtung oder von der Trägerzentrale übernommen werden.
A Fachlich geeignet ist als Einrichtungsleitung, wer… (Abs. 3) Siehe Änderungen in nachfolgender
Tabelle:
Künftig gem. Entwurf PErsVO Ausbildung zu einer Fachkraft im Sozial-/Gesundheitswesen Zweijährig leitende hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung
Ausbildung Bisher
Zweijährig leitende hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung in den letzten fünf Jahren.
Ausbildung in einem kaufmännischen Beruf
Zweijährig leitende hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung
Zweijährig leitende hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung in den letzten fünf Jahren und eine geeignete Weiterbildung im Umfang von mind. 460 Std.
Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung
Zweijährig leitende hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung
Zweijährig leitende hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung in den letzten fünf Jahren und eine geeignete Weiterbildung im Umfang von mind. 460 Std.
Sonstige staatlich anerkannte Abschlüsse mit dreijähriger Berufsausbildung
Hochschulabschluss
Hochschulabschluss im Sozialoder Gesundheitswesen
Dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung in den letzten fünf Jahren und eine geeignete Weiterbildung im Umfang von mind. 950 Std.
Zweijährig hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung in den letzten fünf Jahren und eine geeignete Weiterbildung im Umfang von mind. 460 Std.
Sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung in den letzten fünf Jahren.
Der bpa bewertet dazu positiv: Die Funktion der Einrichtungsleitung wird für alle Personen geöffnet, die über einen staatlich anerkannten Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung verfügen. Die bisherige Beschränkung auf Personen mit einer Ausbildung zu einer Fachkraft im Sozial- und Gesundheitswesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung soll entfallen und die bisher zwingend erforderliche Berufserfahrung in leitender Stellung soll entfallen.
Aber:
A Personen mit einer anderen Ausbildung oder einem Hochschulabschluss benötigen eine geeignete Weiterbildung (ausgenommen Personen mit einem Hochschulabschluss im Sozial- oder Gesundheitswesen).
A Die jeweils erforderliche Berufserfahrung muss in den letzten fünf Jahren erworben sein.
A Bisherige Heimleitungen erhalten einen dauerhaften Bestandschutz (§ 18 Abs. 1).
A Die Heimaufsicht kann Abweichungen von den Regelvorgaben an die fachliche Eignung der Einrichtungsleitung zulassen (Abs. 7)
Der bpa hält die geplanten Regelungen zur Dauer der Berufserfahrung und zur Weiterbildung für kontraproduktiv, er sieht es bedenklich an, mit der langen Dauer und den hohen Weiterbildungsstunden geeignete Personen für die Tätigkeit als Einrichtungsleitung zu gewinnen. Es kann auch nicht gewollt sein, dass z. B. Personen nach einer längeren Elternzeit oder Pflegezeit nach ihrer Rückkehr nicht sofort wieder als Einrichtungsleitung tätig sein können.
Insgesamt bietet der Entwurf der Landesheimpersonalverordung eine Reihe von Regelungen, die noch einer ausführlichen und kritischen Diskussion bedürfen. Auf die Fragen und Probleme, wo und wie sollen überhaupt ausreichend Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt rekrutiert werden, gibt er keine Antworten. Gerade aber zu diesem Thema des eklatanten Fachkräftemangels – und wie man diesen eventuell ohne Verlust der Betreuungs- und Pflegequalität kompensieren kann – erwarten Einrichtungsträger praktikable und belastbare Regelungen durch den Gesetzgeber. Nota bene wird die weitere Debatte kritisch begleiten und zu weiteren Regelungstatbeständen der Landesheimpersonalverordung berichten. (red)
Entschließungsantrag des Bundesrates enthält wichtige bpa-Forderungen