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Was Sie schon immer fragen wollten …

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FAQ aus der Praxis

Mitglieder der Community des Softwareanbieters AEB diskutieren zahlreiche Fragen rund um Zollabwicklung, Aus- und Einfuhrprozesse sowie Exportkontrolle. In der Serie „FAQ aus der Praxis“ präsentiert AnachB die interessantesten Problemfälle – und fasst die Antworten der Mitglieder für Sie zusammen. 1

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Dual-use-Gut in die Schweiz Wir wollen ein elektronisches Bauteil zu unserem Kunden in die Schweiz schicken, das in der EG-Dual-Use-VO genannt ist. Versand ins Drittland ist klar aber die Schweiz als EFTA-Staat? Wie verhält es sich da?

Exportkontrollrechtlich ist die Schweiz ein Drittland. Die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern in die Schweiz ist immer genehmigungspflichtig. Für die Schweiz kann die AGG EU001 genutzt werden. Dazu gibt es auf der Webseite des BAFA den hilfreichen „AGG-Finder“.

Ursprungszeugnis nach 13 Jahren? Ein Kunde wünscht von uns ein Ursprungszeugnis für eine von uns gefertigte Maschine, die schon 2006 zu ihm geliefert wurde. Ist es noch möglich, nach 13 Jahren ein UZ für diese Lieferung auszustellen?

Möglich ist dies schon. Allerdings ist in Ihrem Fall ja schon die gesetzliche Aufbewahrungsfrist deutlich verstrichen, was es für Sie schwierig macht, alle nötigen Dokumente zusammen zu bekommen. Alternativ könnten Sie daher einfach nur eine Herstellererklärung ausstellen.

Kosten für Dokumentenerstellung Mich würde interessieren, ob und in welcher Höhe andere Firmen die Erstellung von Dokumenten wie Ursprungszeugnis, A.TR. etc in Rechnung stellen. Nach welchen Kriterien berechnen Sie das?

Zu dieser Frage kamen viele Antworten. Fazit ist, dass viele Firmen dies (noch) kostenlos leisten aber nicht glücklich mit der Lösung sind. Denn einiges ist nur mit erheblichem Zeitaufwand zu leisten. Einige Firmen berechnen ihren Kunden den Aufwand, jedoch gibt es dafür keine Richtlinien.

Briefwechselabkommen? Was versteht man unter einem Briefwechselabkommen?

Ein Briefwechselabkommen ist eine Förmlichkeit zwischen zwei Staaten über beabsichtigte Regularien wie z. B. Präferenzabkommen. Das heißt, beide Staaten haben die Absicht, Präferenzen einzusetzen und tun dies im sog. Briefwechselabkommen kund. In der Regel wird dies auch im Amtsblatt veröffentlicht. Es ist aber erst mal nur die Bekanntgabe einer Absicht und noch nicht umgesetzt.

Gestellung: Bei uns im Unternehmen, beim Verpacker oder direkt beim Zoll? Wir versenden Maschinen nach der Produktion zu einem Verpacker. Können wir die Ware erst beim Verpacker gestellen oder geht das schon, wenn die Geräte bei uns fertig produziert sind, jedoch noch nicht endgültig verpackt sind? Oder müssen wir sogar zum Zoll fahren?

Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass die Zollstelle die zuständige Ausfuhrzollstelle ist, in deren Bezirk die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens brauchen Sie Ihrem Hauptzollamt jedoch lediglich den Verpackungs-/Verladeort und die dafür zuständige Zollstelle mitzuteilen. Ihre Bewilligung wird dann entsprechend ergänzt. Grundsätzlich gilt: Anträge auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes sind rechtzeitig, spätestens zwei Stunden vor Dienstschluss am Tag vor Beginn des Verpackens, oder, bei offen zu verladenden Waren, vor Beginn des Verladens abzugeben. Alternativ fahren Sie direkt zum Zoll und erledigen die Gestellung dort. Die Gestellung am Amtsplatz ist gebührenfrei.

1 Quelle: www.aeb.com/community Die Antworten stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Eine Haftung für die Richtigkeit der gegebenen Antworten wird – trotz ausführlicher Prüfung – nicht übernommen.

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