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Durchwachsene Bilanz

Zollrechtliche Bewilligungen

Die Neubewertung von Bewilligungen infolge der UZK-Einführung ist weitestgehend abgeschlossen. Das Fazit der Beteiligten fällt unterschiedlich aus. Während der Zoll seine Ziele im Wesentlichen erreicht sieht, sind die Unternehmen gespalten. Viele Zollexperten aus der Wirtschaft beklagen ein Ungleichgewicht zwischen hohem Aufwand und überschaubarem Nutzen.

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Hart gearbeitet haben alle: Die Zollbeamten in den 41 deutschen Hauptzollämtern, die zehntausende zollrechtliche Bewilligungen neu bewerten mussten. Die Mitarbeiter der Generalzolldirektion, die das Megaprojekt planten, koordinierten und steuerten. Und natürlich die Zollspezialisten in den Unternehmen, die umfangreiche Fragebögen ausfüllten, Verzollungsprozesse überprüften und gegebenenfalls geradezogen. Aber hat sich der mehr als zwei Jahre andauernde Kraftakt gelohnt? Auf den ersten Blick ist diese Frage irrelevant. Auf die Einführung des Unionszollkodex folgte unmittelbar die Notwendigkeit, die noch unter dem alten Recht erteilten Bewilligungen zu überprüfen. „Die Neubewertung von Bewilligungen (…) diente ja im engeren Sinne nur der Überprüfung, ob die bereits genutzten Bewilligungen und die damit verbundenen Vorteile (…) aufrechterhalten werden können und die Bewilligungen unter den Voraussetzungen (…) des neuen Rechts fortgeführt werden können“, bestätigt ein Sprecher der Generalzolldirektion auf Anfrage von AnachB.

Der AEO-Status ist spürbar aufgewertet

Dennoch erwarteten viele Zollfachleute in den Unternehmen, dass

nach Abschluss der Neubewertung die Vorteile des UZK für die Wirt schaft deutlicher zu Tage treten. Eine nicht repräsentative Blitzum frage von AnachB unter Zollpraktikern ergab ein gespaltenes Echo. Die Mehrzahl sieht keinen spürba ren Nutzen der neuen, UZK-konformen Gestaltungen der Bewilligungen. Aber es gibt auch andere Stimmen. „Wir haben so gut wie keine Beschau von Sendungen auf allen Trans portwegen bei unterschiedlichsten Ausgangszollstellen“, sagt Andreas Wenzl, Export/Import Department bei Brückner Maschinenbau aus Siegsdorf. Brückner-Maschinen bau verfügt u. a. über Bewilligungen als AEO, Zugelassener Ausführer (ZA) und Ermächtigter Ausführer (EA). Marc Wege, Abteilung Taxes & Customs bei thyssenkrupp AG in Essen, sieht lediglich indirekte Vorteile durch die Überprüfung der Ablauforganisation im Zollbereich. „Konzernunternehmen mussten sich intensiv mit der Zollabwick lung befassen – durch den Fragenkatalog zur Selbstbewertung, Prüfung der Bestandsbewilligun gen, Bestimmung von Ansprechpartnern für den Zoll und fachliche Weiterbildung“, erläutert Wege. Norbert Schmalhofer, Manager Customs and Duties bei Airbus Helicopters Deutschland GmbH in Donauwörth, sieht als Vorteil ledig lich, dass Unternehmen mit AEO-Status Sicherheitsleistungen zu einer Gesamtsicherheit zusam menfassen können. Regionale Unterschiede bei der Reduzierung der Gesamtsicherheit

Auf das Thema Gesamtsicherheit geht auch Carsten Bente, Senior Consultant und Zollexperte bei AEB ein. „Wie sinnvoll der AEO-C ist, wurde noch einmal deutlich bei den möglichen Befreiungen bei der Verwaltung von Sicherheiten und der potenziellen Reduzierung bis auf Null. Das ist ein entscheidender monetärer Vorteil für Inhaber der AEO-C-Bewilligung.“ Die Bewilligung einer ermäßigten Sicherheit für bereits entstandenen Zollschulden (z. B. Zahlungsaufschub) setzt eine AEO-C-Bewilligung voraus (Art. 95 Abs. 3 Unionszollkodex - UZK). Möglich ist eine Reduzierung auf 30 % des Referenzbetrages (Art. 158 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 - UZK-IA). Für möglicherweise entstehende Abgaben ist eine Reduzierung auf 50 % oder 30 % des Referenzbetrags und eine Befreiung von der Sicherheitsleistung möglich. Der Gesetzesgeber hat die Voraussetzungen für die einzelnen Reduzierungsstufen gestaffelt (Art. 84 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 - DA). Bente: „In der Praxis stelle ich fest, dass sich viele AEO-C mit ihrem zuständigen Hauptzollamt nur auf eine Reduzierung auf 30 % einigen konnten. Regional sieht das sehr unterschiedlich aus. Die 41 deutschen HZA sind sich in dieser Frage nicht einig gewesen, obwohl der Rahmen gleich war und trotz GZD-Empfehlung.“ Der Zoll weist in diesem Zusammenhang auf den modularen Aufbau der Prüfung von Bewilligungen hin. Eine neu bewertete AEO-Bewilligung könne den Prüfungsumfang deutlich verringern, wenn eine Sicherheitsreduzierung beantragt wird. Bei einer noch nicht neu bewerteten AEO-Bewilligung sei dies so nicht der Fall gewesen. Vereinfacht gesagt: Die Arbeit an einer AEO-Bewilligung zahlt sich bei der Beantragung weiterer Bewilligungen aus. Den AEO-Status sieht auch Ole Zimmer, Zollleiter beim E-Commerce-Unternehmen Outfittery in Berlin, positiv. „Durch die vorausschauende Entscheidung, den AEO-C-Status zu erlangen, konnten wir die Prozesse im Unternehmen positiv entwickeln“, sagt Zimmer.

Mehr Akzeptanz für Zentrale Zollabwicklung in den EU-Mitgliedstaaten

AEB-Experte Carsten Bente macht auf eine bislang wenig genutzte Möglichkeit des Zollrechts unter dem UZK aufmerksam: Die zentrale Zollabwicklung, welche die „Einzige Bewilligung“ fortführt. Sie ermöglicht es, Zollanmeldungen in einem anderen Mitgliedstaat abzugeben als in dem, in dem die Ware gestellt wird. „In einer Vielzahl von Ländern wächst zumindest in der Ausfuhr die Akzeptanz für die zentrale Zollabwicklung. Italien, Frankreich, Belgien, Niederlande, Rumänien,

Österreich, Dänemark, Schweden, Finnland, Tschechien, Ungarn, Polen und die Slowakei bieten mittlerweile entsprechende Möglichkeiten für Unternehmen aus anderen EU-Staaten“, betont Bente. Die Zahl der Nutzer ist jedoch gering. Nach Angaben des HZA Nürnberg sind in den letzten 12 Monaten gerade mal 15 entsprechende Anträge eingegangen. Insgesamt liegen derzeit 60 Bewilligungen vor. Die Zahl von Unternehmen, die einen signifikanten Nutzen aus einer zentralen Zollabwicklung ziehen könnten, liegt nach Bentes Einschätzung um ein Vielfaches höher.

Anforderungen haben sich in einigen Bereichen signifikant erhöht

Einige der befragten Unternehmen weisen aber auch auf konkrete Verschlechterungen oder Schwä chen bei der Bewertungspraxis hin. „Die Anforderungen an Wirtschafts beteiligte haben sich mit dem Unionszollkodex teils signifikant erhöht, zum Beispiel für Verwah rungslager, Gesamtsicherheit für die Vorübergehende Verwahrung (im ZE) und für EUSt-Aufschubkon ten“, kritisiert Outfittery-Zollmanager Ole Zimmer. „Zusammen mit den partiell noch unausgereiften Bewilligungsprozessen ist dies meiner Meinung nach eine teilweise vermeidbare Komplexität.“ Als Beispiele nennt er zum einen die unklare Kompetenzaufteilung zwischen den HZA und dem neu geschaffenen Traderportal der EU. Zum anderen das Antragsverfahren für die Stellung einer Gesamtsicherheit, in dem Zimmer sein Unternehmen mit Doppelarbeiten konfrontiert sah. Ähnlich argumentiert auch Marc Wege von thyssenkrupp, der die Forderung nach zusätzlichen Sicherheitsleistungen durch den Zoll als Nachteil sieht – beziehungsweise die umständliche Antragstellung für eine Gesamtsicherheit bei zusätzlichen Bewilligungen. Wege verweist zudem auf höhere Anforderungen beim ZE (Verwendung besonderer Verschlüsse) und Verwahrungslager (Gesamtsicherheit). Eine schlimme Erfahrung machte ein süddeutsches Industrieunternehmen, das einen Teil seiner Unterlagen minimal zu spät nach der gesetzten Frist abgab, nachdem es auf dem Postweg zu Verzögerungen gekommen war. Aus der Neubewilligung wurde dadurch eine Neubeantragung – mit entsprechend erhöhtem Aufwand. Außerdem musste das Unternehmen seine Prozesse vorübergehend reorganisieren, da zeitweise keine gültige Bewilligung für eine Aktive oder Passive Veredelung vorlag.

Das Zollager in Deutschland ist aus Sicht der Wirtschaft schlecht gelöst

Nicht gut weggekommen sind scheinbar auch die Unternehmen, die ein privates Zolllager betreiben. Aus den Zolllagern D und E alten Typs wurde unter dem UZK das Zolllager CWP. Hier gab es ganz erhebliche Umstellungen in der Nachrichtenstruktur, die sich in höheren Aufwendungen in der IT und Logistik und damit auch monetär niederschlagen. Negativ ist auch, dass für das Zolllager (ebenso wie für das Verwahrungslager) Sicherheiten zu stellen sind. Zudem ist es nicht mehr möglich, dem Zoll Entnahmen aus dem Zolllager in monatlichen Sammelmitteilungen mitzuteilen. Die Nachricht EGZ-ZL (Ergänzende Zollanmeldung für die Überführung in den Freien Verkehr nach vorangegangenem Zolllagerverfahren) ist nach neuem Recht nicht mehr vorgesehen. Die Auslagerung im Anschreibeverfahren kann zukünftig nur noch im Rahmen einer Bewilligung EIR/A1 (mit Gestellungsbefreiung) zum Anschreibeverfahren FV (AZ-FV) und EGZ-FV abgebildet werden. „Das Zolllager ist in Deutschland aus Sicht der Wirtschaft schlecht gelöst. In anderen Mitgliedstaaten wie den Niederlanden sind die UZK-Vorgaben wirtschaftsfreundlicher umgesetzt“, kommentiert AEB-Experte Carsten Bente. Er hat beobachtet, dass einzelne Unternehmen ihre Zolllagerbewilligung zurückgegeben haben und jetzt auf ein Verwahrungslager setzen. In diesem können Waren laut UZK bis zu 90 Tage – und damit deutlich länger als früher – aufbewahrt werden. Für den Zoll endet mit dem Abschluss der Neubewertung ein fast dreijähriger Zeitraum erhebli-

cher Zusatzbelastung – und zwar in qualitativer und quantitativer Hinsicht. „Die Anpassung sämtlicher Bewilligungen an die rechtlichen Voraussetzungen des UZK beendet zunächst einmal die rechtlich mitunter komplizierte Übergangsphase vom alten zum neuen Recht“, kommentiert der GZD-Sprecher. Für die Zukunft erhofft sich die Zollverwaltung eine Entlastung im Bewilligungsbereich.

Zoll kann Kapazitäten im Bewilligungsbereich künftig effizienter nutzen

„Das neue Recht wiederum ermöglicht – in weiterem Umfang als es vorher der Fall war – eine Modularisierung der rechtlich erforderlichen Prüfungsschritte im Rahmen der Erteilung und Überwachung von Bewilligungen. Dies ist dadurch bedingt, dass der UZK im Rahmen der persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen maßgeblich auf die Kriterien der Bewilligung AEO abstellt, im Bereich der sachlichen Bewilligungsvoraussetzungen auf das Vorliegen einer Sicherheitsleistung. Hält (…) ein Bewilligungsinhaber mehrere Bewilligungen gleichzeitig, so ermöglicht es die Systematik des UZK, die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zusammenzufassen und gewissermaßen ‚kriteriumsbezogen‘ zu prüfen statt wie früher im Regelfall ‚bewilligungsbezogen‘. Insgesamt können so die Kapazitäten im Bewilligungsbereich effizienter genutzt werden“, erklärt der GZD-Sprecher. Insgesamt sieht die Generalzolldirektion ihre Ziele bei der Neubewertung erreicht. „Im Vordergrund stand für den Zoll das Ziel der zeitgerechten Durchführung aller rechtlich erforderlichen Bewertungen und der Bekanntgabe des Ergebnisses des Neubewertungsprozesses an die betroffenen Bewilligungsinhaber. Dieses Ziel wurde erreicht“, so die GZD auf Anfrage von AnachB. Verzögerungen gäbe es jedoch bei der Bereitstellung der an den UZK angepassten Bewilligungsausfertigungen im IT-Verfahren ATLAS. An entsprechenden Lösungen werde gearbeitet.

Lob für die lokalen Hauptzollämter

Letzteren Punkt kritisieren auch die Teilnehmer an der Blitzumfrage zum Teil massiv. „Dass der Ausdruck der neubewerteten Bewilligungen auf Seiten des Zolls lange Zeit nicht möglich war, führte zu Unsicherheiten“, sagt Marc Wege. Durchgehendes Lob gibt es für die Mitarbeiter der lokalen Hauptzollämter. „Der Kontakt mit den Zolläm tern war durchgehend sehr gut. Die Mitarbeiter standen für Fragen zur Verfügung und versuchten, den Prozess mit so wenig Auswirkungen wie möglich auf das Tagesgeschäft der Zollabfertigungen zu gestalten“, lobt Ole Zimmer. „Wir hatten sehr guten Kontakt zu den Behörden. Die Mitar beiter beim Zoll waren sehr offen und hilfsbereit“, bestätigt Andreas Wenzl. Ärger bei der Abfrage der Steuer-ID

„Der Kontakt mit den Zollbehörden war unkompliziert. Da auf beiden Seiten eine hohe Arbeitsbelastung gegeben war, ist die Zusammenarbeit kooperativ, vertrauensvoll und verständnisvoll gewesen“, sagt Marc Wege. Negativ waren aus seiner Sicht die anfänglich unklaren Anforderungen beispielsweise bei der Abfrage der Steuer-ID, der Ermittlung von Referenzbeträgen sowie die Änderungen der Antragsvordrucke (z. B. Aktive Veredelung, Endverwendung) während der Neubewertung/Neubeantragung. AEB-Experte Carsten Bente ist jedenfalls froh, dass die Phase der Neubewertung jetzt Geschichte ist. „Die Neubewertung hat die Kapazitäten beim Zoll und bei den Wirtschaftsbeteiligten stark gebunden. Hoffentlich können sich beide Seiten jetzt wieder Themen widmen, die die grenzüberschreitenden Supply Chains voranbringen und effizienter machen“, hofft Bente.

Der Autor: Björn Helmke war für AnachB und den AEB-Newsletter mehr als zwei Jahre am Thema Neubewilligungen dran. Er fand es faszinierend, wie sich Phasen hoher Emotionalität wie beim Thema „Abfrage von Steuer-ID“ oder „Ausdruck von Bewilligungen aus ATLAS“ mit Phasen angestrengter fachlicher Arbeit abwechselten. Etwas enttäuscht war er über die relativ geringen Vorteile, die sich für Unternehmen unter dem Strich aus dem UZK ergeben.

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