2 minute read

Sprechstunden

Kürzung des Urlaubsanspruchs in der Elternzeit

Wenn Arbeitgebende den Urlaubsanspruch während der Elternzeit gemäß § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kürzen möchten, müssen sie eine entsprechende Erklärung abgeben. Im Streitfall müssen sie die Abgabe und den Zugang beweisen. In dem Rechtstreit ging es um den Fall einer Klägerin, die von Anfang 2012 bei einer Arbeitgeberin beschäftigt war. Von April 2013 an befand sie sich wegen der Geburt von zwei Kindern bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2017 in Elternzeit. Die Klägerin selber kündigte zu diesem Datum. Ein Teil ihres Urlaubs wurde ihr in Freizeit zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses gewährt, zur Abgeltung von weiteren 14 Tagen forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos im Oktober 2017 auf. Im Februar 2018 machte die Arbeitnehmerin mit der Klage die Abgeltung von insgesamt 130 Tagen Urlaub aus den Jahren 2013-2017 geltend. Die beklagte Arbeitgeberin beantragte die Abweisung mit der Begründung, die Ansprüche seien verfallen, weil die Klage nicht innerhalb der im Arbeitsvertrag vereinbarten Fristen erhoben worden sei. Außerdem habe sie mit Schreiben vom 21.10.2013 der Klägerin gegenüber die Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen der Elternzeit erklärt. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG München haben die Beklagte nur zur Abgeltung von 14 Tagen Urlaub verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das BAG hat dagegen auf die Revision der Klägerin entschieden, dass ihr Zahlungsanspruch weitestgehend begründet ist. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Ausschlussfristenregelung sei unwirksam gewesen. Dort war vereinbart, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, innerhalb einer bestimmten Frist verfallen sollten. Allerdings ist es unwirksam, die Verjährung bestimmter Ansprüche, wie zum Beispiel die aus vorsätzlicher Vertragsverletzung oder vorsätzlicher unerlaubter Handlung, im Voraus durch vertragliche Vereinbarung zu erleichtern. Deshalb sind die Verfallregelungen insgesamt im Arbeitsvertrag unwirksam. Zum Urlaubsanspruch während der Elternzeit hat das BAG entschieden, dass die Klägerin zu Beginn jeden Jahres den vertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch erworben hat. Diesen hätte die Beklagte nach der gesetzlichen Reglung für jeden vollen Elternzeitmonat um ein Zwölftel kürzen können. Hierzu hat die Beklagte aber nichts weiter vorgetragen und das behauptete Schreiben auch nicht zum Beweis angeboten. Damit hat die Arbeitgeberin den Urlaubsanspruch nicht wirksam gekürzt.

Advertisement

BAG Urteil v. 5.7.2022, 9 AZR 341/21

Fazit:

Es lohnt sich, Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag auf Wirksamkeit prüfen zu lassen. Bei Elternzeit verkürzt sich der Urlaubsanspruch nicht automatisch, sondern muss in irgendeiner Form von der Arbeitgeberseite erklärt werden. Achtung! Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, kann die Apothekenleitung nicht mehr wirksam kürzen.

Abendsprechstunden

Arbeitsrechtliche Beratung durch unsere ADEXA-Juristinnen können Sie am Abend telefonisch zu folgenden Zeiten in Anspruch nehmen:

Mittwoch 20:00 - 21:00 Uhr Rechtsanwältin Christiane Eymers Tel. 0 40/22 86 43 64

Donnerstag 20:00 - 21:00 Uhr Rechtsanwältin Minou Hansen Tel. 0 40/80 03 08 17

Filialleitungssprechstunde

Ein Angebot für Mitglieder, die als Filialleitung tätig sind oder werden wollen:

Mittwoch 13:30 - 14:30 Uhr Rechtsanwältin Minou Hansen Tel. 0 40/80 03 08 17

Bitte beachten Sie: Aufgrund der Rechtsschutzordnung darf ADEXA Rechtsauskünfte nur Mitgliedern erteilen. Auf unserer Website www.adexa-online.de können Sie online Mitglied werden.

This article is from: