Die Wirtschaft - Nr. 11-12, 13. März 2015

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Nr. 11-12 · 13. März 2015

54 · Service · Die Wirtschaft

Rat & Tat: Praxistipps für Unternehmen

Aufgepasst vor falscher Einstufung Welche Folgen sind möglich, wenn ich Mitarbeiter in die falsche Beschäftigungsgruppe im Kollektivvertrag einstufe? Durch die Anwendung eines falschen Kollektivvertrages oder durch die falsche Einstufung in eine Beschäftigungsgruppe eines Kollektivvertrages kann es zu einer strafbaren Unterentlohnung kommen. Es handelt sich dabei um einen Verstoß gegen das österreichische Lohn- und Sozialdumping-Gesetz, der mit Verwaltungsstrafen in der Höhe von 1000 bis 10.000 Euro pro Arbeitnehmer bestraft werden kann. Zu einem Verstoß kann es kommen, wenn Dienstnehmern laut den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften (Mindestkollektivvertragslohn oder Mindestlohntarife) zu wenig Grundlohn

gezahlt wird. Daher sollte vom Dienstgeber bereits zu Beginn jedes Dienstverhältnisses überprüft werden, ob seine Dienstnehmer im richtigen Kollektivvertrag, in der korrekten Verwendungsgruppe samt dazugehörenden anre-

Hintergrund Mit Jahresbeginn traten Neuerungen im Lohn- und Sozialdumpinggesetz in Kraft. Damit soll sichergestellt werden, dass kein zu geringes Entgelt an die Mitarbeiter ausgezahlt wird. Neu ist: Der Maßstab für Verwaltungsstrafen ist nun das (umfassende) Entgelt. Im Gegenzug wird die Nachsicht von Anzeigen und Strafen erheblich erweitert.

chenbaren Verwendungsgruppenjahren, eingestuft sind.

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Regelmäßig geleistete Überstunden beachten Die Unterschreitung des zustehenden Grundlohns kann auch „indirekt“ erfolgen – eben durch die Anwendung eines falschen Kollektivvertrages oder wegen falscher Einstufung in die Beschäftigungsgruppe eines Kollektivvertrages. Als strafbare Unterentlohnung gilt auch das Nichtbezahlen (oder die Nichtgewährung eines Zeitausgleiches) von betrieblich notwendigen und geleisteten Überstunden. Achtung: Auch regelmäßig geleistete Mehr- und Überstunden sind ins Ausfallsentgelt einzubeziehen. Das bedeutet, dass regelmäßig geleistete Mehrund Überstunden grundsätzlich auch ins Urlaubs-, Feiertags- oder

Andrea Natter WKV-Rechtsservice T 05522/305/325

Krankenentgelt des Dienstnehmers einzuberechnen sind. Auch zum Ende einer Gleitzeitperiode oder eines Durchrechnungszeitraumes bereits fällig gewordene, also nicht in die nächste Periode übertragbare Gutstunden, die nicht entlohnt werden, können Sozialdumpingstrafen auslösen.

Einkommensbericht bis 31. März übermitteln Ist jedes Unternehmen verpflichtet, einen Einkommensbericht zu erstellen? Das Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet Unternehmen mit einer bestimmten Größe, alle zwei Jahre einen Einkommensbericht zu erstellen. Im Jahr 2011 traf

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Dr. Markus Kecht WKV-Rechtsservice T 05522/305/321

diese Verpflichtung zunächst nur Unternehmen mit einer dauerhaften Beschäftigtenzahl von mehr als 1000 Arbeitnehmern. Nach einem Stufenplan erfolgte die schrittweise Ausweitung der Verpflichtung auch auf Unternehmen mit weitaus weniger Mitarbeitern. Seit vergangenem Jahr sind alle Unternehmen, die mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigen, aufgefordert, alle zwei Jahre für das jeweils vergangene Kalenderjahr einen Einkommensbericht auszuarbeiten. Der Einkommensbericht ist bis spätestens 31. März 2015 an das zuständige Belegschaftsorgan im Unternehmen, also den Betriebsrat, zu übermitteln. Wurde kein Betriebsrat gewählt, befreit dieser Umstand das Unternehmen nicht von der Verpflichtung, einen Einkommensbericht zu erstellen. Der Einkommensbericht ist in diesem Fall in einem allgemein zugäng-

lichen Raum im Unternehmen aufzulegen. Darüber hinaus hat eine Betriebskundmachung auf den Einkommensbericht hinzuweisen.

Anonymisiert, aber nach Geschlecht getrennt In anonymisierter Form sind im Einkommensbericht die Gehälter der beschäftigten Arbeitnehmer, getrennt nach Geschlecht, zu veröffentlichen. Das Arbeitsentgelt von Teilzeitbeschäftigten ist auf eine Vollzeitbeschäftigung und das von unterjährig Beschäftigten auf eine Jahresbeschäftigung hochzurechnen. Auszuweisen ist darüber hinaus nicht das Grundgehalt beziehungsweise der Grundlohn, sondern das Gesamtarbeitsentgelt einschließlich allfälliger Zulagen, Sonderzahlungen und Sachbezüge. Der Einkommensbericht hat genau aufzuschlüsseln, wie viele

Männer und wie viele Frauen in den jeweiligen kollektivvertraglichen Verwendungsgruppen eingereiht sind. Gibt es eine weitere Unterteilung der Verwendungsgruppen in Verwendungsgruppenjahre, so ist auch diese Untergliederung auszuweisen. Besteht kein kollektivvertragliches oder betriebliches Entlohnungsschema, so sind Funktionsgruppen entsprechend der betrieblichen Tätigkeitsstruktur zu bilden. Es ist darauf zu achten, dass ein Rückschluss auf Gehälter einzelner Arbeitnehmer nicht möglich ist. Achtung: Kommt der Arbeitgeber seiner Entgeltberichtspflicht in Form der Erstellung des Einkommensberichts nicht nach, kann der Anspruch auf Erstellung und Übermittlung des Berichts zur Entgeltanalyse gerichtlich eingeklagt werden.


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