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5 FRAGEN ZUM GÜTER RECHT
5 FRAGEN ZUM GÜTERRECHT
Eine Heirat bringt auch in finanzieller Hinsicht Änderungen mit sich. Ihre Vermögensverhältnisse regelt nämlich das Güterrecht. Swiss Wedding beantwortet fünf brennende Fragen zum Thema Geld und Heirat.
1.
Was passiert bei der Heirat mit meinem Geld?
Grundsätzlich können Sie bei Ihrer Heirat aus drei Güterständen auswählen: Errungenschaftsbeteligung, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Wenn Sie nichts unternehmen, gilt für Sie automatisch Errungenschaftsbeteiligung. Dabei bleibt jeder Ehegatte für sein eigenes Vermögen zuständig und behält, was er oder sie in die Ehe mitgebracht hat (Eigengut), bei einer Auflösung der Ehe wird aber das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen (Errungenschaft) hälftig geteilt. Diese Regelung schützt vor allem jenen Ehepartner, der während einer gewissen Zeit kein eigenes Geld verdient hat, weil er zu Hause für die Familie gesorgt hat.
ZUR ERRUNGENSCHAFT GEHÖREN:
Das Erwerbseinkommen, Leistungen aus Sozialversicherungen, die Erträge des Vermögens (z. B. Zinsen oder Mieteinnahmen) sowie Ersatzanschaffungen für Errungenschaft (z. B. ein Auto). Bei der Bewertung von Errungenschaft im Trennungs- oder Scheidungsfall sind nur die aktuellen Vermögenswerte relevant. Es werden also nicht alle während der Ehe ausbezahlten Löhne addiert.
2.
Muss ich für Schulden meines Partners einstehen?
Im Normalfall haften Sie nicht für Schulden des Ehepartners, auch wenn Sie natürlich indirekt schon betroffen sind, wenn er oder sie betrieben wird oder es zu einer Lohnpfändung kommt. Auch für Schulden, die der Partner mit in die Ehe bringt, gibt es keine gemeinsame Haftung. Solidarhaftung besteht allerdings bei laufenden Bedürfnissen der Familie (zum Beispiel bei Lebensmitteln oder den Krankenkassenprämien) und bei den Steuern. Hier kann jeder Ehegatte einzeln für die ganze ausstehende Schuld belangt werden. Auch die Gütertrennung hat keinen Einfluss auf die Sokidarhaftung. In den meisten Ehen ist es selbstverständlich, dass man sich gegenseitig über die eigene finanzielle Lage auf dem Laufenden hält. Und das ist auch Ihr Recht! Jeder Ehegatte ist zur Auskunft über seine Einkommens- und Schuldenverhältnisse verpflichtet. Notfalls können Sie dieses Recht beim Eheschutzgericht einklagen.
3.
Was regelt ein Ehevertrag?
Ein Ehevertrag hält fest, wenn Sie sich für einen anderen Güterstand als die Errungenschaftsbeteiligung entscheiden, also für Gütergemeinschaft oder Gütertrennung. Zusätzlich können darin Anpassungen oder Änderungen vom vorgegebenen Inhalt des jeweiligen Güterstandes durchgesetzt werden – auch in der Errungenschaftsbeteiligung –, aber natürlich nur innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten. Was Sie beispielsweise nicht umgehen können, ist das Aufteilen der Pensionskassengelder oder die Unterstützungspflicht des finanziell besser gestellten Ehegatten bei Trennung, Scheidung oder wenn der andere ins Pflegeheim muss. Einen Ehevertrag können sie jederzeit aufsetzen. Sie können auch festhalten, dass er rückwirkend ab Heiratsdatum Gültigkeit haben soll. Damit alles rechtlich seine Ordnung hat, muss der Ehevertrag öffentlich von einem Notar beurkundet werden.
EHEVERTRAGLICHE GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN
Dr. iur. Sarah Guillod Helbing Lichtenhahn Verlag 978-3-7190-3875-5
Eine Scheidung stellt die Betroffenen in rechtlicher und emotionaler Hinsicht oft vor grosse Probleme. Ehegatten verspüren deshalb vermehrt das Bedürfnis nach Scheidungsplanung und wollen den worst case bereits vor der Eheschliessung berechenbar machen.
SIR_Guillod_Umschlag.qxp_BS 17.05.16 17:03 Seite 1
Eine Scheidung stellt die Betroffenen in rechtlicher und emotionaler Hinsicht oft vor grosse Probleme. Liegt zusätzlich ein internationales Element vor, verschärft sich die ohnehin belastende Situation erheblich. Ehegatten verspüren deshalb vermehrt das Bedürfnis nach Scheidungsplanung und wollen den «worst case» bereits vor der Eheschliessung oder während andauernder Ehe berechenbar machen. Das Werk geht der Frage nach, welche ehevertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten den Ehegatten nach schweizerischem und nach deutschem Recht in schweizerischen, deutschen und schweizerisch-deutschen Sachverhalten zu kommen. Es wird eruiert, ob überhaupt die Möglichkeit besteht, einen Ehevertrag abzuschliessen, wie eine solche Vereinbarung ausgestaltet werden kann und welche Bindungswirkung ihr zukommt. Dabei werden einerseits die binnenrechtlichen Gestaltungsspielräume, welche das schweizerische und das deutsche materielle Recht gewähren, betrachtet. Andererseits wird allfälliger zusätzlicher Spielraum der Ehegatten im Bereich des (internationalen) Zivilprozessrechts aufgezeigt. ISBN 978-3-8487-3182-4 (Nomos) ISBN 978-3-7190-3760-4 (Helbing Lichtenhahn)
Band 125
Eheverträge in schweizerisch-deutschen Sachverhalten Guillod
Helbing Lichtenhahn Verlag Basler Studien zur Rechtswissenschaft
Schriftenreihe für Internationales Recht
Band 125
Sarah Guillod Eheverträge in schweizerischdeutschen Sachverhalten
Ehevertragliche Gestaltungsmöglichkeiten in schweizerischen, deutschen und schweizerischdeutschen Sachverhalten im Bereich des Güterrechts, der beruflichen Vorsorge und des Unterhalts aus Sicht des schweizerischen und des deutschen Rechts
Helbing Lichtenhahn Verlag
EHE PARTNERSCHAFT KINDER
Eine Einführung in das Familienrecht der Schweiz Prof. Dr. iur. Andrea Büchler, Andrea, Dr. h.c. Rolf Vetterli Helbing Lichtenhahn Verlag ISBN 978-3-7190-3664-5
Das Studienbuch bietet eine kompakte, systematische und verständliche Übersicht über das schweizerische Familienrecht. Es wird in einen historischen und sozialen Rahmen gestellt, anhand von Urteilszusammen fassungen, Fallbeispielen, Textmustern und Berechnungstabellen erläutert und mit ausländischen Rechtsordnungen verglichen.
4.
Warum lohnt sich ein Ehevertrag?
Die meisten Ehepaare brauchen keinen Ehevertrag. Denn die Errungenschaftsbeteiligung wirkt während der Ehe wie eine Gütertrennung. Erst bei der Auflösung der Ehe wird der wirtschaftliche Erfolg hälftig geteilt, wodurch für den Ausgleich zwischen Familienarbeit und Berufstätigkeit gesorgt wird. Wenn Sie sich aber für einen anderen ehelichen Güterstand als die Errungenschaftsbeteiligung entscheiden oder diesen nicht unverändert übernehmen wollen, brauchen Sie einen Ehevertrag. Und für einen Ehevertrag gibt es gute Gründe: – Ein eigenes Geschäft. Steigt der Wert des Geschäftes während der Ehe, muss dieser Mehrwert in der Errungenschaftsbeteiligung bei einer Auflösung der Ehe halbiert werden; das kann im schlimmsten Fall zum Ruin der Firma führen. – Sie bringen ein beachtliches Vermögen mit in die
Ehe. Dieses Vermögen gehört Ihnen zwar weiterhin, die während der Ehe aufgehäuften Zinsen und Erträge aus dem Vermögen gehören aber zur
Errungenschaft, wenn Sie nichts anderes vereinbaren. – Bis zu einem gewissen Grad könne Teilungsschlüssel für Erbschaftsfragen selber bestimmt werden. Dadurch können Sie den Ehepartner optimal begünstigen.
5.
Wie ist das mit AHV, Pensionskasse und Säule 3a?
Ein wichtiger Teil des gemeinsamen Vermögens steckt gewöhnlich in der Altersvorsorge. Wenn Sie verheiratet sind, gilt für diese Guthaben sozusagen Errungenschaftsbeteiligung. Mit einem Ehevertrag lässt sich drauf nur bedingt Einfluss nehmen. Die AHV-Renten von beiden Ehepartnern werden addiert und je hälftig an beide ausbezahlt (Splitting). Dabei kommt noch hinzu, dass Sie als verheiratetes Paar höchstens das Eineinhalbfache der maximalen Renten erhalten (Plafonierung). Gegen diese Ungleichbehandlung können Sie leider gar nichts tun. Zwar fallen die Pensionskassenguthaben nicht unter das Güterrecht, doch bei einer Scheidung sorgt der Vorsorgeausgleich dafür, dass die Guthaben aus der Zeit der Ehe unter den Eheleuten halbiert werden. Drauf haben Eheverträge keinen Einfluss. Die Guthaben aus der Säule 3a werden hingegen vom ehelichen Güterrecht geregelt. Wenn die Beiträge mit dem Erwerbseinkommen bezahlt wurden, wird das Geld im Scheidungsfall halbiert. Dies gilt, wenn Sie Errungenschaftsbeteiligung haben. Bei Gütertrennung wird nicht aufgeteilt.