of f izieller Teil
Gemeinde 7 | 13
Feuerwerk und Knallkörper haben am 1. August, u nserem Nationalfeiertag, Tradition. Vorzeitiges Zünden verursacht aber Lärm, unter dem namentlich ältere und kranke P ersonen sowie auch Tiere zu leiden haben. «DIE ERSTE AM 1.» bedeutet für uns: Rücksicht nehmen auf ältere und kranke Menschen sowie auf Tiere Feuerwerke auf den Nationalfeiertag, 1. August, beschränken Die Nachtruhe der Nachbarschaft respektieren und keine Knallkörper vor und nach dem 1. August zünden
Merci für Ihre Mithilfe Abteilung Sicherheit Spiez
Auszug aus dem Gemeindepolizeireglement (per 1. Mai 2013 in Kraft gesetzt) Art. 7/Feuerwerk, Himmelslaternen 1. Auf dem ganzen Gemeindegebiet ist das Abbrennen von knallendem oder heulendem Feuerwerk nur am 1. August und in der Nacht von Silvester auf Neujahr gestattet. 2. Im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen können Feuerwerke bewilligt werden, die auch Effekte gemäss Abs. 1 beinhalten. 3. Feuerwerk darf nur so aufbewahrt und abgebrannt werden, dass für Personen, Tiere und Sachen keine Gefährdung entsteht. Die Sprengstoffgesetzgebung bleibt vorbehalten. 4. Das Aufsteigenlassen von Himmelslaternen und Ähnlichem ist bewilligungspflichtig. Bestandteile aus nicht verrottbaren Materialien sind verboten.