WISSENSWERT
Verwirrung um „Dinkel-Weizen” Nicht selten bringt das Bemühen um möglichst umfassende und verständliche Verbraucherinformationen die ein oder andere Stilblüte hervor und bewirkt das genaue Gegenteil. So geschehen im Fall von Dinkel. Denn Dinkel ist eine Weizenart, somit ein Allergen und als solches zu kennzeichnen, zum Beispiel durch Fettdruck im Zutatenverzeichnis. Zudem soll auf den Zusammenhang mit Weizen hingewiesen werden. Dies brachte Wortschöpfungen wie „Dinkel-Weizen” hervor und sorgte erst recht für Verwirrung bei vielen, die sich nun fragten, ob es sich um eine Kreuzung aus Dinkel und Weizen handele.
Unverpackt – an der Theke und auf dem Markt – das gilt bei loser Ware Nicht nur Obst und Gemüse wird häufig unverpackt angeboten, auch Käse, Fleisch und Wurst holt man sich gerne mal direkt an der Theke. Und auch beim Bäcker gibt es Brot, Brötchen &
Ausnahmen, etwa für Bananen, Kartoffeln und Oliven. Bei Brot muss das Gewicht angegeben werden, wenn es mehr als 250 Gramm wiegt.
WIE – auf diese Art muss informiert werden Während der Preis und je nach Lebensmittelgruppe weitere Angaben wie das Gewicht per Schild an der Ware ausgewiesen werden müssen, gelten für Allergene und Zusatzstoffe andere Vorschriften. Anbieter von loser Ware haben drei Möglichkeiten, über Allergene und Zusatzstoffe zu informieren: 1. Schriftlich über ein Schild an der Ware. 2. Schriftlich über einen Aushang oder eine „Kladde“. 3. Mündlich über das Verkaufspersonal. In diesem Fall muss aber schriftlich über einen Aushang darauf hingewiesen werden, dass man sich mündlich beim Personal informieren kann und dieses wiederum auf Wunsch schriftliche Ausführungen zur Verfügung stellt. Klar soweit? Quelle: Wissensforum Backwaren e.V.
Inh. Ulrike Weiland
Bei unverpackten Produkten wie hier handelt es sich um sogenannte „lose Ware“.
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Co. als sogenannte „lose Ware“. Was also, wenn es gar keine Verpackung gibt, auf der entsprechende Informationen über das Lebensmittel enthalten sein können? Auch das ist gesetzlich geregelt. Und zwar so:
WAS – darüber muss informiert werden Da bei loser Ware Informationen direkt bei der Verkäuferin oder dem Verkäufer erfragt werden können, muss hier weniger gekennzeichnet werden als bei verpackten Lebensmitteln. Ein paar Pflichtangaben gibt es dennoch. Immer klar über ein Schild ausgewiesen werden muss der Preis. Auch Informationen zu Allergenen und Zusatzstoffen müssen gegeben werden und das gilt nicht nur bei loser Ware, sondern auch in der Gastronomie. Dies kann aber auf verschiedene Weise erfolgen. Weitere verpflichtende Informationen hängen von der jeweiligen Lebensmittelgruppe ab. So muss bei Obst und Gemüse häufig das Ursprungsland angegeben werden, aber auch hier gibt es wieder
Ulrike Weiland Am Gehäge 2a 29328 Faßberg/Müden
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Hermannsburger Journal 2-2022
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