Fokus Swiss Finance

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E I N E P U B L I K AT I O N V O N S M A R T M E D I A

BX SWISS AG BRANDREPORT

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Der innovative Schweizer Handelsplatz für Privatanleger und Vermögensverwalter Harald Schnabel, CEO der BX Swiss AG, über den frischen Wind, der bei der «alten Berner Börse» weht, den Streit mit der EU und warum ihr die Banken Steine in den Weg legen.

Harald Schnabel CEO der BX Swiss AG

Harald Schnabel, die Schweiz hat eine zweite, kleinere Börse, neben der grossen SIX. Vielen Anlegern ist das gar nicht bewusst. Wie wollen Sie die BX Swiss bekannter machen und als relevante zweite Börse etablieren? Wir sehen uns als komplementäre Schweizer Börse, die auf private Anleger und Vermögensverwalter ausgerichtet ist. Wir wollen Retailanlegern im Zugang und Produktuniversum die gleichen Möglichkeiten wie institutionellen Anlegern geben und frischen Wind in die Finanzlandschaft bringen. Die BX Swiss ist genauso eine regulierte Börse und in den letzten 1.5 Jahren konnten wir die Produktpalette stark ausbauen, sowohl in der Anzahl als auch in der Vielfalt der Produkte. Das ist ein erster Schritt, den wir benötigen, um uns zu differenzieren und uns damit für den Anleger sichtbarer zu machen.

Welche Papiere können bei Ihnen gehandelt werden und was unterscheidet Sie? Neben mehr als 220 Schweizer Aktien können auch weiterhin mehr als 3 200 ausländische, darunter alle relevanten europäische Aktien, in Schweizer Franken bei uns gehandelt werden. Damit fallen Währungsumrechnungskosten für den Anleger weg. Wir sind stolz, dass wir das Angebot der handelbaren Aktien in so kurzer Zeit immens ausbauen konnten. Dank unseres leistungsfähigen Market Makers Lang & Schwarz AG dürfen sich die Anleger auf enge Spreads freuen, die mehr als konkurrenzfähig sind. Das wirft direkt eine Frage nach dem nicht zustande gekommenen Rahmenabkommen und der damit betroffenen Börsenäquivalenz auf. Welche Auswirkungen sehen Sie seit Mitte des Jahres und was bedeutet das für den Anleger? Richtig, seit 1. Juli ist die EU-Anerkennung der Schweizer Börsen weggefallen. Dank unseres starken Market Makers ist ein Handel weiterhin möglich. So sind wir in der exklusiven Lage wie bisher alle unsere Auslandsaktien anbieten zu können. Die Schweiz hat im Gegenzug die Massnahme aktiviert, dass Schweizer Aktien nur noch in der Schweiz gehandelt werden dürfen. Dennoch ist es weiterhin wichtig, dass es zu einer Unterzeichnung kommt, nicht nur für den Schweizer Finanzmarkt, sondern auch für die Schweizer Wirtschaft und ihre Unternehmen, die darauf angewiesen sind, sich Kapital zu beschaffen, und dies im Moment nur noch eingeschränkt können.

Neben der grossen Vielzahl an Aktien, mit welchen Produkten wollen Sie weitere Kunden gewinnen? Seit August 2018 sind erstmals exklusiv bei uns über 2 400 wikifolio-Zertifikate handelbar. Daneben bieten wir mittlerweile 680 ETFs an, von denen 180 von starken Emittenten wie Blackrock, DWS, Lyxor und Tabula ausschliesslich nur bei uns kotiert sind. Unser jüngstes Segment für strukturierte Produkte, deriBX haben wir Ende 2018 angekündigt. Mit der Commerzbank als erste Emittentin konnten wir jetzt im Juni nach der technischen Anbindung den Handel mit den ersten strukturierten Produkten starten. Mittlerweile haben wir bereits über 18 000 Strukturierte Produkte verfügbar.

Der Handel über die BX Swiss steht grundsätzlich allen Schweizer Banken und damit deren Kunden offen. Allerdings müssen die Anleger oft noch eine Hürde nehmen, da viele Banken uns online nicht sichtbar machen. Dies ist bedenklich, denn das Finanzdienstleistungsgesetz und die darin verankerten Best-Execution-Regel schreibt den Banken vor, ihren Kunden bei jeder Order den bestmöglichen Handelsplatz anzubieten. Wenn Anleger immer öfters telefonisch die BX Swiss als Handelsplatz einfordern, wird dies die Banken dazu bewegen, die BX Swiss freizuschalten um ihren Kunden auch online unsere umfangreiche Produktpalette anbieten zu können.

Das klingt nach einer umfassenden Produktpalette, wie können Anleger davon profitieren und vor allem wie können sie über die BX Swiss handeln? Im deriBX-Segment bieten wir den Anlegern eine Vielzahl von unterschiedlichen Hebelprodukten wie Warrants, Knock-out Warrants und Faktor-Zertifikate an. Wie in den anderen Segmenten können sich die Anleger auf enge Spreads, hohe Volumen und in hektischen Zeiten auf zuverlässige Kurse freuen, eine attraktive Gebührenstruktur rundet das Angebot ab. Zusätzlich dürfen wir in den nächsten Monaten mit Lang und Schwarz und Leonteq zwei weitere Emittenten begrüssen.

Harald Schnabel ist seit April 2018 CEO der BX Swiss. Der Stuttgarter verfügt über langjährige Börsenerfahrung und ist Mitgründer der EUWAX (1999), dem Derivatesegment der Börse Stuttgart, die die heutige Mutter der BX Swiss ist. H. Schnabel wohnt seit 11 Jahren mit seiner Frau und seinen Kindern am Zürichsee.

Zur Person

Weitere Informationen unter www.bxswiss.com

BX Swiss

SWISS LOCATED. WORLD TRADED.

KELLERHALS CARRARD BRANDREPORT

Mit Recht Innovation fördern Drei aktuelle Gesetzgebungsvorhaben werden in naher Zukunft den digitalen Rechtsrahmen in der Schweiz bedeutend ergänzen und mitbestimmen. Sie sollen den Technologien und Innovationen, die sich rasant entwickeln, den notwendigen Rahmen geben und trotzdem eine möglichst hohe Flexibilität zur weiteren Entwicklung zulassen. Es handelt sich um die Gesetzesvorlage für Distributed Ledger Technology (DLT-Gesetzgebung), das Gesetz zur elektronischen Identität (E-ID) und schliesslich die Revision des Datenschutzgesetzes.

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it dem «Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register» sollen verschiedene bestehende Gesetze angepasst werden, damit die Schweiz sich als ein führender, innovativer und nachhaltiger Standort für Blockchain-Unternehmen weiterentwickeln kann, so der Bericht des Bundesrates. Die Vernehmlassung der Vorlage wurde Ende Juni dieses Jahres abgeschlossen. Damit soll eine Grundlage für den Handel mit Rechten mittels sogenannter Distributed Ledger Technology (DLT), allgemein bekannt als Blockchain-Technologie, geschaffen werden. Neben zivilrechtlichen Anpassungen im Obligationenrecht wird im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht die Möglichkeit der Aussonderung von Blockchain-basierten Vermögenswerten vorgeschlagen und es sollen DLT-Handelssysteme im Finanzmarktinfrastrukturgesetz neu geregelt werden. Die Vorlage und insbesondere das Konzept, Token als wertpapierähnliche Instrumente einzuführen, ist gut gelungen und zielführend, wenn auch teilweise noch Anpassungsbedarf besteht. Besonderes Augenmerk ist bei solchen Gesetzesvorhaben auf technologieneutrale Definitionen zu legen. Die E-ID Der Abschluss von Geschäften über das Internet und entsprechende Interaktionen mit staatlichen Stellen erfordern eine eindeutige Identifizierung der handelnden Personen. Die staatlich anerkannte elektronische Identität dient damit der Sicherheit im elektronischen Geschäftsverkehr. Das entsprechende E-ID Gesetz soll nun – 20 Jahre nach dem ersten politischen Vorstoss für eine digitale Identität und 10 Jahre nach der erfolglosen Einführung einer ersten Variante – in der laufenden Herbstsession bereinigt werden. Nun wurde aber bereits das Referendum angekündigt. Worum geht es?

Für die Ausstellung der E-ID wendet man sich an einen anerkannten Identitätsdienstleister, welcher mit entsprechender Zustimmung bei der Bundesverwaltung die notwendigen Identifizierungsdaten bezieht und die E-ID ausstellt. Beim Einsatz der E-ID, beispielsweise bei einem Onlinehändler, wird die Identität jeweils über diesen Identitätsdienstleister geprüft. Umstritten ist, ob die – vorab technischen – Aufgaben der Identitätsdienstleister von privaten Schweizer Unternehmen übernommen werden dürfen oder ob diese dem Bund vorbehalten bleiben sollen. Nach Ansicht des Bundesrats ist der Bund angesichts des technologischen Wandels und der Vielfalt möglicher technischer Lösungen nicht in der Lage, die notwendige Infrastruktur und Tools zu entwickeln. Dennoch soll der Staat eine zentrale Rolle spielen, indem er über die Identitätsdaten verfügt und diese auf Antrag fallweise für eine E-ID herausgibt. Der Bund ist überdies zuständig für Zulassung und Kontrolle der Identitätsdienstleister. Bedenken, wonach die Daten der E-ID-Nutzer zweckentfremdet werden könnten, soll mit strengen Vorschriften begegnet werden. So wird es den Identitätsanbietern untersagt sein, Dritten die Personenidentifizierungsdaten, die Daten, die bei einer Anwendung der E-ID entstehen, und darauf basierende Nutzungsprofile bekannt zu geben. Es liegt ein zweckmässiges Gesetz vor, das auf den Lehren aus der Vergangenheit basiert und internationale Entwicklungen mitberücksichtigt. Dieses Gesetz zum jetzigen Zeitpunkt umzustossen, käme einer Vollbremsung auf der Zielgeraden gleich, mit negativen Auswirkungen auf die Weiterentwicklung der digitalen Schweiz. Datenschutz nach Mass Nicht nur im E-ID-Gesetz werden zusätzliche Bestimmungen zum Datenschutz eingeführt. Derzeit wird auch das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG)

totalrevidiert. Auch hier ist Augenmass gefordert, denn die Änderungen betreffen alle Personen, Unternehmen und staatlichen Behörden, welche Personendaten bearbeiten. Zusätzlich zur Stärkung der Rechte der betroffenen Personen soll mit der Revision eine Anpassung der Gesetzgebung an das EU-Recht erreicht werden, sodass die grenzüberschreitende Datenbearbeitung zwischen der Schweiz und den EU-Staaten ohne zusätzliche Hürden möglich bleibt. Die Erfahrungen mit der EU Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGVO) zeigen, dass mit ihrer Einführung nicht nur die Rechte der betroffenen Personen gestärkt, sondern auch übermässig Formalismus und Bürokratie in den Unternehmen geschaffen wurden. Zahlreiche Unternehmen und auch manche Ämter konnten die Vorgaben bislang nur teilweise umsetzen. Dies gilt es für die Schweiz möglichst zu vermeiden. Das Datenschutzgesetz sollte ein prinzipienbasiertes Gesetz bleiben. Freilich dürfen und sollen die datenschutzrechtlichen Grundsätze mittels durchsetzbarer Rechte verdichtet werden. Umgekehrt ist zu fragen, ob beispielsweise das nun neu vorgeschlagene Recht auf Datenportabilität nicht besser in vertikalen Erlassen untergebracht wäre. So sind die Anforderungen etwa an ein elektronisches Patientendossier ganz anders gelagert als diejenigen an einen Datensatz, den ein Mobilfunkanbieter bearbeitet. Der Wunsch leitet den Gedanken Beim Erlass neuer Regelungen, gerade in Zusammenhang mit neuen Technologien, ist viel Know-how und Augenmass gefordert. Der Gesetzgeber hat die Herkulesaufgabe, durch Schaffung von Rechtssicherheit Innovation zu fördern und gleichzeitig Regeln zur Stabilität, Ausgewogenheit und Integrität des Marktes zu erlassen sowie für den Schutz der beteiligten Akteure zu sorgen.

Ralph Gramigna

Dr. Cornelia Stengel

Über Kellerhals Carrard Kellerhals Carrard gehört mit über 200 Berufsträgern/innen an sechs Standorten zu den grössten und traditionsreichsten Kanzleien der Schweiz und berät und vertritt Unternehmen und Unternehmer aus allen Branchen und Wirtschaftssektoren, die öffentliche Hand, nationale und internationale Organisationen sowie Privatpersonen in nahezu allen Rechtsgebieten. Dr. Cornelia Stengel, Rechtsanwältin für Finanzmarktrecht und Datenschutz, Partnerin bei Kellerhals Carrard, begleitet unter anderem den Prozess zur DLT-Gesetzgebung als Mitglied der Expertengruppe der Bundesverwaltung. Ralph Gramigna, Rechtsanwalt, Partner bei Kellerhals Carrard, ist spezialisiert auf Datenschutzrecht, Informations- und Technologierecht. www.kellerhals-carrard.ch


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