risControl 05 2017

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MARKT

FMA

OGH Urteil Seit der breiten öffentlichen Diskussion über Bürgerbeteiligungsmodelle, Crowdfunding und Start-up-Finanzierungen werden zunehmend Finanzierungen in Form von Nachrangdarlehen angeboten. Einerseits, weil qualifizierte Nachrangdarlehen keine konzessionspflichtige Finanzdienstleistung darstellen, andererseits, weil sie so ausgestattet werden konnten, dass sie nicht als Veranlagung einzustufen sind, wodurch diese bisher auch nicht unter die Prospektpflicht fielen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) sieht darin eine Lücke im Verbraucherschutz und hat daher jüngst die diesbezügliche Rechtsprechung präzisiert, wodurch Nachrangdarlehen nun grundsätzlich als Veranlagung

einzustufen sind und damit der Prospektpflicht unterliegen. Bereits platzierte Nachrangdarlehen sind von dieser neuen Auslegung nicht betroffen. Als Argumentation wurden vorgebracht, dass bei der alten Rechtsauslegung eine Verbraucherschutzlücke bei Nachrangdarlehen mit einem Finanzierungsvolumen von mehr als 1,5 Mio. Euro entsteht, da es keine gesetzlichen Transparenz- und Informationspflichten gibt. Der Gesetzgeber wolle, dass immer zumindest eines der beiden Anlegerschutzkonzepte (1. „Konzessionspflicht – Aufsicht – Einlagensicherung“ oder 2. „KMG/AltFG – Prospektpflicht“) angewendet wird und das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) schließt

Nachrangdarlehen explizit ein und definiert sie als Veranlagung. Bei Nachrangdarlehen besteht nun eine abgestufte und durchgehende Transparenz- und Informationspflicht wie folgt: unter € 100.000 Finanzierungsvolumen, gilt die generelle Ausnahme von der Prospektpflicht. Bei 100.000 € bis 1,5 Mio. Euro ist das Informationsblatt gemäß AltFG erforderlich. Ab 1,5 Mio Euro bis € 5 Mio. Euro gilt der vereinfachte Prospekt gemäß Schema F KMG. Ab einem Finanzierungsvolumen von über 5. Mio Euro gilt der volle Veranlagungsprospekt gemäß KMG. Die Finanzierungsform unterliegt nicht der Meldepflicht bei der FMA daher hat diese auch keine Informationen über alle österreichweiten Anbieter. „Die neue Rechtsauslegung stellt einerseits einen konsistenten Schutz der Anleger und Verbraucher sicher und gibt andererseits den Unternehmen Rechtssicherheit“, so der Vorstand der FMA, Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller: „Der gesetzlich verpflichtende Prospekt stellt dem Anleger standardisiert ein angemessenes Mindestmaß an Informationen zur Verfügung, wobei der Emittent sowohl beim Fehlen des Prospektes als auch für falsche oder irreführende Angaben haftet. Das schließt Rücktrittsrechte des Anlegers als auch Schadenersatz ein. Die Werbung für das Angebot darf überdies nicht irreführend sein, muss den Hinweis auf den Prospekt enthalten und muss mit dem Prospekt im Einklang stehen.“

FMA

Fremdwährungskredite Die österreichische Finanzmarktaufsicht hat heute die neuen, überarbeiteten FMA Mindeststandards zum Risikomanagement und zur Vergabe von Fremdwährungskrediten und Krediten mit Tilgungsträger veröffentlicht. Darin werden die Informationspflichten der Banken gegenüber den Kreditnehmern wesentlich erweitert, erstmals Vorgaben zur Verbesserung der Markttransparenz eingeführt, sowie ein eigenes Kapitel zu den von Banken zu treffenden Risikovorsorgen eingeführt. Dieser neue Mindeststandard tritt mit 1. Juni 2017 in 40 risControl 04/17

Kraft. Die Erweiterung der Informationspflicht beinhaltet wie folgt: Sobald die Restlaufzeit des Kredites sieben oder weniger Jahre beträgt, hat die Bank dem Kunden in einem jährlichen Informationsschreiben die aktuelle Höhe des aushaftenden Kreditvolumens sowie gegebenenfalls den etwaigen aktuellen Stand des Tilgungsträgers mitzuteilen. Überdies ist anhand von zumindest zwei unter realistischen Annahmen erstellten Szenarien eine etwaige prognostizierte Deckungslücke am Laufzeitende darzustellen. Eine Darstellung zusätzlich

in grafischer Form wird empfohlen. Der Kreditnehmer ist insbesondere über angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie zum Beispiel eine Konvertierung in Euro, die Umstellung endfälliger Kredite auf Abstattungskredite, Änderungen beim Tilgungsträger etc. zu informieren und dazu zu einem persönlichen Gespräch einzuladen. Dieses Gespräch ist auf Basis eines standardisierten Prozesses unter Beiziehung von erfahrenen Mitarbeitern der Bank durchzuführen. Die FMA FXTT-MS sind auf der FMA Website abrufbar.


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