Kammerreport Nr. 02/2021 vom 07.07.2021

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BERUFSRECHT

>> B erufsrecht

Was ist der Unterschied zwischen einer „weiteren Kanzlei“ und einer Zweigstelle? Gemäß § 27 Abs. 1 BRAO muss jeder Rechtsanwalt im Bezirk der RAK, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten. Dabei kann er eine oder mehrere weitere Kanzleien

einrichten. Hiervon zu unterscheiden ist die Zweigstelle gemäß § 27 Abs. 2 BRAO. Die Errichtung einer weiteren Kanzlei und/ oder einer Zweigstelle muss der RAK Stuttgart

unverzüglich angezeigt werden. Die Errichtung einer weiteren Kanzlei oder Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dort anzuzeigen.

Was ist aber nun der Unterschied zwischen einer Zweigstelle und einer weiteren Kanzlei?

Zweigstelle

Weitere Kanzlei

Definition

Um eine Zweigstelle handelt es sich, wenn der Standort, der neben der Hauptkanzlei betrieben wird, in Beziehung zu dieser Kanzlei steht und ihr rechtlich angegliedert ist. Beachte: Auch eine weitere Kanzlei kann insoweit eine Hauptkanzlei sein. (Amtl. Begründung, BR-Drs. 431/16, 116)

Um eine weitere Kanzlei handelt es sich, wenn die von einem Rechtsanwalt neben der in der (Zulassungs-) Kanzlei ausgeübten Tätigkeit entfaltete Berufsausübung nicht von der Zulassungskanzlei abhängig und an diese angegliedert ist. Demnach liegt eine weitere Kanzlei jedenfalls immer dann vor, wenn der in seiner (Zulassungs-) Kanzlei als Einzelanwalt tätige Rechtsanwalt daneben noch in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig ist. (Amtl. Begründung, BR-Drs. 431/16, 118)

Kanzleiname

Der Name der Hauptkanzlei und der Zweigstelle sind identisch.

Nach § 2 Abs. 4 Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) in der seit 01.01.2018 geltenden Fassung muss sich der Name der weiteren Kanzlei vom Namen anderer für die Person eingetragener Kanzleien unterscheiden.

Briefbogen/ Kanzleischild

(weiteres) beAPostfach

Durch § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA ist klargestellt, dass jeder Rechtsanwalt seine Hauptkanzleianschrift auf jedem Briefbogen – also auch auf dem der Zweigstelle – aufführen muss. Bei Verwendung eines einheitlichen Briefbogens für Kanzlei und Zweigstelle muss deutlich gemacht werden, bei welchem Standort es sich um die Hauptkanzlei und bei welchem um die Zweigstelle handelt.

Für die Zweigstelle wird kein weiteres beA-Postfach eingerichtet.

Wenn eine weitere Kanzlei in einem anderen Kammerbezirk unterhalten wird, ist auf dem dortigen Briefbogen und dem dortigen Kanzleischild auf den Sitz der Zulassungskanzlei hinzuweisen.

Für eine weitere Kanzlei wird automatisch eine weitere SAFE-ID generiert, es muss eine weitere beA-Karte bestellt werden und eine Erstregistrierung vorgenommen werden.

Formulare zur Anzeige von Zweigstellen und/oder weitereren Kanzleien finden Sie unter rak-stuttgart.de.

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