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Versand der Zahlungsaufforderungen der Kammerbeiträge per beA
E. Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG
1. Die anwaltlichen Mitglieder des Schlichtungsausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG erhalten für die Teilnahme an Sitzungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 100,00.
Für die Vor- und Nachbereitung der Sitzung, erhält der anwaltliche Vorsitzende des Schlichtungsausschusses eine pauschale
Aufwandsentschädigung in Höhe von € 50,00. 2. Die nichtanwaltlichen Mitglieder des Schlichtungsausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG erhalten für die Teilnahme an Sitzungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 50,00. Für die Vor- und Nachbereitung der Sitzung, erhält ein nichtanwaltlicher Vorsitzender des Schlichtungsausschusses eine pauschale Aufwandsentschädigung in
Höhe von € 25,00.
F. Mitglieder der RAK Stuttgart im gemeinsamen Berufsbildungsausschusses der Rechtsanwaltskammer und der Notarkammer
Baden-Württemberg
Die Mitglieder der RAK Stuttgart erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des vereinigten Berufsbildungsausschusses, für die Teilnahme an Sitzungen der Unterausschüsse gem. § 8 der Geschäftsordnung des vereinigten Berufsbildungsausschusses sowie an sonstigen Sitzungen und Veranstaltungen, die vom vereinigten Berufsbildungsausschuss oder vom Vorsitzenden des vereinigten Berufsbildungsausschusses genehmigt sind, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 67,00 pro Tag.
G. Mitglieder des Wahlausschusses für die Wahlen zum Gesamtvorstand und zur Satzungsversammlung
1. Der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses erhält für seine Tätigkeit bei der Durchführung der Wahlen eine pauschale
Aufwandsentschädigung in Höhe von € 100,00 pro Wahl. 2. Die weiteren Mitglieder des Wahlausschusses erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von € 50,00 pro
Wahl. H. Mitglieder der Satzungsversammlung
Mitglieder der Satzungsversammlung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Satzungsversammlung oder deren Ausschüssen ein Sitzungsgeld von € 100,00.
Reisekostenerstattung für Ehrenamtsträger der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Reisekosten, die in Ausübung des Ehrenamts anfallen, werden wie folgt erstattet:
1. Fahrtkosten bei Benutzung von eigenem PKW: € 0,42 pro
Kilometer, bei Benutzung von Bus und/oder Bahn Fahrkarte 1. Klasse einschließlich Zuschläge. Bei Benutzung des Flugzeuges werden die Kosten der Economy-Klasse erstattet.
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. 2. Als Übernachtungspauschale wird ein Betrag von € 30,00 gewährt. Gegen Einzelnachweis der Einzelzimmerpreis. 3. Die Reisekosten der Mitglieder des vereinigten Berufsbildungsausschusse werden wie folgt vergütet: - bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges € 0,40 zuzüglich der angefallenen Parkkosten, - bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, - die Übernachtungskosten in der angefallenen Höhe.
Allgemeine Vorgaben für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen und Reisekostenerstattung
1. Erstattungen, die von dritter Seite gewährt werden, sind anzurechnen. 2. Als Sitzungen im Sinne dieser Ordnung gelten auch Telefon- und/oder Videokonferenzen. 3. Zur Abrechnung der Reisekosten sind grundsätzlich Originalbelege einzureichen.
Versand der Zahlungsaufforderungen der Kammerbeiträge 2021 per beA
In der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Stuttgart wurde das beA-Organisationspostfach vollständig eingerichtet und die Arbeitsabläufe entsprechend angepasst. Die Zahlungsaufforderungen für den Kammerbeitrag werden in diesem Jahr erstmals per beA an die Mitglieder übersandt.